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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.08.2012 NQ120033

13 août 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,923 mots·~20 min·2

Résumé

Besuchsrecht

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Beschluss und Urteil vom 13. August 2012

in Sachen

A._____, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Zweitberufungskläger und Erstberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Besuchsrecht

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 21. Juni 2012 i. S. C._____, geb. tt.mm.2005; VO.2012.291 (Vormundschaftsbehörde D._____)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Als A._____ im siebten Monat schwanger war, brachte eine Sozialarbeiterin sie zur Zentralen Abklärungs- und Vermittlungsstelle … D._____. Diese erstattete der Vormundschaftsbehörde D._____ eine Gefährdungsmeldung, weil die junge Frau mittellos und ohne festen Wohnsitz war und zwar angab, mit dem Vater des mittlerweile geborenen C._____ zusammen gewesen zu sein, aber seinen Namen nicht nennen wollte (VB-act. 1-4). Nach der Geburt am tt.mm.2005 musste A._____ längere Zeit in Spitalpflege bleiben. Sie weigerte sich nach wie vor, den Namen des Vaters anzugeben, da in der Beziehung Gewalt im Spiele gewesen sei (am 23. März 2005 hatte sie das … Frauenhaus aufgesucht und berichtet, er habe sie zu einer Abtreibung gedrängt, sei immer wieder sehr aggressiv und habe sie mehrmals ins Gesicht geschlagen; sie habe grosse Angst vor ihm, auch weil er mit der Entführung des Kindes drohe: BR-act. 34/2). Am 11. August 2005 bestellte die Vormundschaftsbehörde für C._____ einen Beistand mit den in dieser Situation üblichen Aufträgen (VB-act. 6). Mit Urteil vom 20. Dezember 2006 stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass B._____ der Vater von C._____ ist. Eine Unterhaltsregelung wurde nicht getroffen, und Kontakte zwischen Vater und Kind gab es einstweilen keine. Mutter und Kind hielten sich in der Folge in verschiedenen sozialen Institutionen auf. Am 30. Mai 2007 verfügte die Vormundschaftsbehörde die sofortige Fremdplatzierung von C._____ (VB-act. 18). Nach Anhörung der Mutter und Intervention ihrer Anwältin wurde die Massnahme am 16. August 2007 bestätigt (VB-act. 51). Kontakte zum Vater gab es nach wie vor keine; der Vater hatte das dem Beistand gegenüber durch seinen Anwalt gewünscht, doch hatte sich die Mutter dagegen ausgesprochen, und der Vater hatte darauf hin nicht insistiert (VB-act. 56, Rechenschaftsbericht des Beistandes). Am 5. September 2007 war B._____ in D._____ an einer gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt, bei welcher er unter den anfeuernden Rufen eines Mittäters "schneid ihn! schlag ihn!" mit einem Hackbeil in Richtung des Kopfes seines Gegners schlug und dabei dessen schützend vorgehaltenen Arm verletzte. Glei-

- 3 chentags wurde er in Haft genommen. Das Geschworenengericht verurteilte ihn in der Folge wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe (VB-act. 96/2); nach Verbüssung der Strafe wurde er in Ausschaffungshaft genommen, und zur Zeit befindet er sich in "Durchsetzungshaft" zum Beschaffen von Papieren (act. 12). An Weihnachten 2008 konnte C._____ in die Obhut seiner Mutter zurück kehren, deren Lebensumstände sich – mit einem Wohnsitz im Kanton E._____ – stabilisiert hatten. Der Beistand beantragte, den Obhutsentzug formell aufzuheben, die Beistandschaft bestehen zu lassen und deren Übertragung an den neuen Wohnort zu prüfen (VB-act. 59). Die Aufhebung des Obhutsentzugs erfolgte antragsgemäss. Hingegen hatte die Mutter ersucht, mit der Übertragung der Beistandschaft zuzuwarten, damit sie nicht alles Neue "gleichzeitig verkraften" müsse. Gestützt darauf teilte ihr die Vormundschaftsbehörde mit, die Übertragung der Massnahme werde auf Zusehen hin bis am 30. Juni 2010 aufgeschoben (VB-act. 64, act. 65, act. 66). Im Juni 2010 wurde der Behörde vom Arzt der Mutter mitgeteilt, diese habe anfangs Juli einen Termin für die Bewerbung um eine Wohnung in D._____, man möge mit der Übertragung doch zuwarten (VB-act. 67), und am 17. September 2010 erfuhr die Behörde, dass die Mutter ihre Wohnung in E._____ gekündigt habe und es unklar sei, wo sie künftig wohnen werde (VBact. 69). Am 24. Dezember 2010 war noch kein neuer Wohnsitz bekannt (VBact. 70). Zunächst lebten Mutter und Kind in einer Ferienwohnung im Kanton F._____, aber per 1. Februar 2011 konnte die Mutter eine neue Wohnung wieder im Kanton E._____ mieten und beziehen (VB-act. 71). Am 7. März 2011 wurde die Mutter am neuen Wohnort besucht. Sie gab an, sie habe diese Wohnung nur unter Druck genommen und möchte nach wie vor in die Region Zürich zurück kommen. Die Vormundschaftsbehörde nahm in Aussicht, mit dem nächsten Rechenschaftsbericht des Beistandes die Übertragung der Massnahme abschliessend zu prüfen (VB-act. 73). Bereits am 22. März 2011 ging bei der Vormundschaftsbehörde ein Schreiben des Vaters ein, mit welchem dieser um das Herstellen von Kontakten zu seinem Sohn ersuchte (VB-act. 75/4 Anhang). Eine Bitte an die Mutter um Stellung-

- 4 nahme (VB-act. 75/4) blieb vorerst ohne Reaktion. Am 26. Juli 2011 wandte sich der Vertreter des Vaters an die Behörde mit dem formellen (erneuten) Antrag, ein angemessenes Besuchsrecht zu verfügen und die nötigen Massnahmen zur Besuchsausübung zu treffen. Der Vater verspüre einen grossen und tiefen Wunsch, endlich mit seinem Sohn in Kontakt zu treten. Er habe sich im Strafvollzug vorbildlich verhalten, bereue seine Tat und werde mit dem Kind einen liebe- und respektvollen Umgang pflegen. Er berief sich auf Art. 9 der Kinderrechtskonvention und Art. 8 der EMRK und darauf, dass die Auslieferungs- als Administrativ-Haft die verlangten Kontakte nicht hindere (VB-act. 95). Die Vormundschaftsbehörde bemühte sich in der Folge insbesondere um eine mündliche Anhörung der Mutter, was zunächst wie die schriftliche Stellungnahme nicht gelang. Am 5. Februar 2012 wandte sich die Mutter schriftlich an die Vormundschaftsbehörde und verlangte sinngemäss den Verzicht auf jede Kontakte zwischen Vater und Sohn (VB-act. 115). Die Behörde beschloss am 9. Februar 2012, dass C._____ seinen Vater vorderhand einmal und in Begleitung seines Beistandes sehen solle. Sie wies die Mutter an, das zu ermöglichen, den Beistand, nach dem ersten Treffen weitere Anträge zu stellen (VB-act. 116). 1.2 Gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 9. Februar 2012 führte die Mutter Beschwerde beim Bezirksrat. Sie bestreitet die Zuständigkeit der Zürcher Behörden, beantragt eventuell den Verzicht auf Kontakte zum Vater, subeventuell das Einholen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens (BRact. 2). Der Vater wurde zur Vernehmlassung eingeladen, wobei die (den Behörden bekannte) Adresse von Mutter und Kind auf Wunsch der Mutter abgedeckt wurde (BR-act. 3). Der Vater verlangte mit Eingabe vom 1. März 2012 den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, mit dem Hinweis einerseits auf seine drohende baldige Ausschaffung, anderseits darauf, dass im Gefängnis ein so gut als möglich kindergerecht eingerichteter Raum zur Verfügung stehe (BR-act. 6 und act. 8/1). Die Vormundschaftsbehörde und die Mutter trugen auf Abweisung des Gesuches an, die letztere unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters (BR-act. 12, act. 16, act. 16/1). Mit Verfügung vom 27. März

- 5 - 2012 lehnte der Vizepräsident des Bezirksrates die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ab (BR-act. 17). Das wurde nicht angefochten. Nach Durchführung des Schriftenwechsels zur Sache beschloss der Bezirksrat am 21. Juni 2012, den Entscheid vom 9. Februar 2011 zum ersten Kontakt zwischen Vater und Sohn aufzuheben. Er wies die Vormundschaftsbehörde an, ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen, eine Anhörung von C._____ durchzuführen und dann neu zu entscheiden (BR-act. 39). 2. Beide Eltern führen Berufung gegen den Beschluss des Bezirksrates. Die Akten von Vormundschaftsbehörde und Bezirksrat wurden beigezogen, auf Vorschüsse für die Kosten des Verfahrens wurde verzichtet. 3.1 Die Mutter erhebt die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit der Zürcher Behörden (act. 2 S. 3); das hatte sie schon vor Bezirksrat geltend gemacht (BR-act. 2 S. 3). Der Bezirksrat erachtete die Einrede als nicht begründet (act. 3/2 S. 4). Der Bezirksrat und die Mutter argumentieren zur Frage, wann und wie die Führung der bestehenden Beistandschaft an einen neuen Wohnsitz zu übertragen sei. Dazu gibt es noch keine gesetzliche Vorschrift; in der Praxis wird diese Übertragung in der Regel nach nicht mehr als einem Jahr vorgenommen. Dieses Jahr bemisst sich ab dem Zeitpunkt, in welchem ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Wie beim Sachverhalt geschildert, hatte die Vormundschaftsbehörde schon anfangs 2010 die Übertragung der Massnahme nach E._____ beabsichtigt, die Mutter aber hatte um Zuwarten gebeten, weil sie einen Umzug – nach D._____ – plane (VB-act. 62). Nach der Kündigung der Wohnung war sie mit der provisorischen Unterkunft in einem Feriendomizil bezüglich des Wohnsitzes offenkundig nicht gefestigt, und noch am 7. März 2011 – in der neuen und aktuellen Wohnung – sprach sie davon, das sei nur eine vorläufige und unter Druck eingegangene Situation, und von einem geplanten Umzug nach Zürich. Wenn sie nun in der Berufung moniert, die Behörden seien mit der Übertragung der Massnahme an die zuständige Behörde im Kanton E._____ um drei Jahre lang in Verzug (act. 2 S. 4),

- 6 ist das offenkundig verfehlt: nach ihren aktenkundigen eigenen Angaben (wenn auch nicht nach den Ausführungen ihrer Anwältin) hatte sie jedenfalls bis in den Sommer 2011 hinein nicht die "Absicht dauernden Verbleibens" am aktuellen Aufenthaltsort, damit keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB, und dieser blieb vielmehr in Zürich (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Im Betreibungsrecht verändert sich die örtliche Zuständigkeit jedenfalls während der ersten Phase des Verfahrens mit dem Wohnsitz (Art. 53 SchKG), während im Zivilprozess eine einmal begründete Zuständigkeit weiter gilt (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO; Markus Müller-Chen, Dike-Kommentar ZPO [online-Stand 16. April 2012] Art. 64 N. 49 ff.). Die Praxis im Vormundschaftsrecht orientierte sich bisher am Prinzip des Fortdauerns der einmal begründeten Zuständigkeit (BGE 101 II 12), und das wird künftig Gesetz sein (Art. 442 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 nZGB/KESR). Im heute zu beurteilenden Fall veranlasste der Brief des Vaters vom 22. März 2011 das Verfahren, welches mit der Aufforderung der Vormundschaftsbehörde an die Mutter, dazu Stellung zu nehmen, am 28. März 2011 auch nach aussen in Gang gesetzt wurde (VB-act. 75/4) – also nur gerade drei Wochen, nachdem die Mutter erklärt hatte, sie habe die neue Wohnung nur unter Druck und vorübergehend bezogen, und sie suche nach wie vor eine Wohnung in Zürich. Nach den Kriterien des (rein) vormundschaftlichen Verfahrens ist die Einrede der Unzuständigkeit unbegründet. Zwar geht es, was Bezirksrat und Mutter offenbar entgangen ist, heute nicht um die Beistandschaft, sondern um die Regelung der persönlichen Kontakte zwischen Vater und Kind, und dafür gilt mit Art. 275 Abs. 1 ZGB eine besondere Zuständigkeitsbestimmung (BSK Erw.Schutz-Vogel, Art. 442 N. 2). Im Ergebnis ändert sich damit allerdings nichts. Mutter und Kind hielten sich zwar wie gesehen schon längere Zeit nicht mehr in Zürich auf, hatten aber bis zur Einleitung des Verfahrens keinen neuen Wohnsitz begründet. Selbst wenn sie das mittlerweile getan haben sollten, würde es das Fort- und Zu-Ende-Führen des begonnenen Verfahrens nicht berühren. Hätten die Behörden am Aufenthaltsort Kindesschutzmassnahmen angeordnet, wären sie damit nach Art. 275 Abs. 1 zweite Hälfte ZGB (wenn auch nicht ausschliesslich) für Anordnungen über den persönli-

- 7 chen Kontakt zuständig geworden. So war es aber nicht. Es bleibt dabei, dass die Einrede der Unzuständigkeit abzuweisen ist. 3.2 In der Sache ficht die Mutter an, dass der Bezirksrat die Anhörung von C._____ anordnet. Sie geht davon aus, dass er im Rahmen der von ihr verlangten kinderpsychiatrischen Begutachtung ohnehin mehrmals werde Auskunft geben müssen, und wenn er dazu noch von ihm völlig fremden Personen der Vormundschaftsbehörde ausgefragt werde, wisse er am Ende nicht mehr, wo er stehe. In der Regel verlangen besorgte Eltern die Anhörung des Kindes und verweisen dafür auf Art. 12 des New Yorker Übereinkommens über die Rechte des Kindes, während Behörden und Gerichte dafür sorgen müssen, dass das Kind dadurch nicht überfordert wird (BGE 133 III 553). So bestimmen auch die massgebenden Gesetze, dass Kinder durch die zuständige Behörde resp. durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise anzuhören ist (Art. 298 ZPO und gleich Art. 314a nZGB/KESR). Der Beschluss des Bezirksrates sagt in der angefochtenen Ziffer I seines Dispositives nichts anderes: "... zur Durchführung der Anhörung von C._____...". Der Bezirksrat erwägt, es müsse der Wille des Kindes geprüft werden. Missverständlich kann die Wendung sein, die Behörde müsse das "aus eigener Anschauung" prüfen (S. 11 oben). Das ist aber ohnehin nicht wörtlich zu verstehen, denn die echte "eigene Anschauung" würde ja verlangen, dass die Behörde als Ganzes C._____ befragte, und das widerspricht so jeder Praxis, dass es nicht gemeint sein kann. Mit dem Hinweis, dass zuerst das Gutachten erstellt werden müsse, lässt es der angefochtene Beschluss richtig verstanden offen, ob danach noch eigens eine separate Befragung des Kindes nötig ist. Das kann erst dann entschieden werden. Sinnvoll ist es auf jeden Fall, die Fragen an einen Gutachter so zu formulieren, dass das Erforschen der Haltung des Kindes darin eingeschlossen ist. Es ist so wenig im Voraus auszuschliessen, dass aus der Sicht der Auftrag gebenden – und auf die Untersuchungsmaxime verpflichteten – Instanz doch noch eine weitere Befragung (und sei es durch den Gutachter) nötig sein könnte, wie es unmöglich ist den Entscheid zu antizipieren, wenn etwa die Mutter selbst dannzumal auf einer solchen ergänzenden Befragung bestünde.

- 8 - In diesem Sinn ist die Berufung der Mutter abzuweisen. 4. Der Vater wendet sich mit seiner Berufung gegen die Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens, welches das Verfahren um eineinhalb Jahre verzögern würde. Indem der Bezirksrat dafür auf Äusserungen des Psychiaters Dr. G._____ und des Psychologen H._____ abstelle, nehme er eine willkürliche Beweiswürdigung vor und verletze das Recht des Vaters auf Kontakt zum Kind. Das Recht von Vater und Kind auf persönlichen Kontakt wird vom Bezirksrat nicht in Frage gestellt. Gegenteils stellt er es seinen Erwägungen voran. Er betont zutreffend – und gerade im Fall von C._____ wichtig –, nur durch persönliche Kontakte könne einer in der Fantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden. Anderseits weist er zutreffend darauf hin, dass ein gegen starken Widerstand erzwungener Kontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts ebenso im Widerspruch steht wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Richtig ist daher, dass in problematischen Verhältnissen die Umstände sorgfältig erforscht und ausgeleuchtet werden müssen. Dazu gehören nicht nur die aktuelle Befindlichkeit des Kindes und seine eigene Stellungnahme – diese ist bei einem kleinen Kind selbstredend massgebend von den engsten Bezugspersonen, bei C._____ von seiner Mutter geprägt und gebildet. Wenn ein starker Widerstand festgestellt wird, müssen notwendigerweise und im wohl verstandenen Interesse des Kindes Mittel und Wege zur Überwindung dieses Widerstandes erwogen werden. Letztlich läge es auch im Interesse der Mutter, sich mit problematischen oder gar traumatischen Aspekten ihres Verhältnisses zu dem Menschen auseinander zu setzen, mit dem sie einmal eng verbunden war und dessen Erbgut ihr Kind zur Hälfte ausmacht – das Verfahren nach Art. 275 ZGB kann das aber nur so weit einbeziehen, als es sich direkt oder indirekt auf die Situation des Kindes auswirkt. Wie die Situation des Kindes zu beurteilen ist, ob und wie namentlich Ängste der Mutter einzuordnen sind, kann die Möglichkeiten von Laien-Instanzen (Behörden und Gerichten) übersteigen und eine gutachterliche Beurteilung erfordern. Der Vater spielt das Delikt herunter, dessetwegen er seine langjährige Freiheitsstrafe verbüsste: er hat damals wohl "nur" angefeuert von einem Kollegen

- 9 das Opfer am Unterarm verletzt, aber – und das war entscheidend – in der Absicht, zu töten. Dass er einen guten Leumund geniesse, lässt sich vor diesem Hintergrund im Ernst nicht sagen, auch wenn das Geschworenengericht ihm offenbar zugute hielt, dass das bis zur Tat der Fall war. Offenbar hat er sich in der Untersuchungshaft und im gerichtlichen Verfahren so weit kooperativ gezeigt und sich im Vollzug gut gehalten. Darum geht es allerdings nicht in erster Linie. Auch wenn anzunehmen wäre, es gehe vom Vater eine (Rest-)Gefahr für das Kind aus, würde das ja nicht eine Verweigerung jeden Kontaktes begründen. Das Kind muss und soll auch wissen, wer sein allenfalls problematischer Vater ist. Es würde indizieren, was in der aktuellen Situation mindestens in einer ersten Phase ohnehin klar sein dürfte: dass persönliche Kontakte zuerst nur im Beisein einer dem Kind vertrauten Person und auch anschliessend für eine geraume Zeit nur "begleitet" in Frage kommen, das heisst in einem professionell geführten und überwachten Rahmen. Der Bezirksrat verweist unter anderem auf ein Schreiben des Psychiaters Dr. G._____ und des Psychologen H._____ vom 17. September 2011 an den Beistand von C._____. Die beiden schildern einigermassen dramatisch die Situation von C._____ und seiner Mutter, warnen vor der "ausgewiesenen Gewaltbereitschaft" des Vaters, bezeichnen seine Versuche zur Kontaktnahme mit dem Kind als vorgeschoben und raten im Ergebnis dringend von persönlichen Kontakten ab (VB-act. 102/2). Der Bezirksrat hat diesen Brief als Partei-Stellungnahme bezeichnet, und dem ist beizupflichten. Anderseits sind die Einwände des Vaters sowohl nicht überzeugend als auch unerheblich: in einem Brief ans Migrationsamt schrieben G._____/H._____, warum der Kindsvater ins Gefängnis kam sei ihnen "nicht bekannt". Zu Recht bezeichnet das der Vater als befremdlich, weil Dr. G._____ seinerzeit im Strafprozess ein Gutachten erstattet hatte. Diesen Umstand betrachtet Dr. G._____ offenbar nicht als der Geheimhaltung unterliegend – im Brief an den Beistand erwähnt er ihn. Es ist immerhin möglich, dass mit der erwähnten Wendung ausgedrückt werden sollte, die Einzelheiten der strafrechtlichen Strafzumessung seien nicht bekannt, und das dürfte zutreffen. Dass das seinerzeit von Dr. G._____ im Strafprozess erstattete Gutachten positive Aspekte in der Persönlichkeit des Vaters nennt, die heute nicht mehr angeführt werden,

- 10 erklärt sich ohne Weiteres aus der Position Dr. G._____s als vorgesehener neuer Therapeut und Beauftragter der Mutter – das ist ein völlig anderer Blickwinkel. Als wie ernsthaft die Kontaktbemühungen des Vaters bewertet werden, ist ebenfalls eine Frage des Standpunktes – ob es geschickt gewesen wäre, wenn der Vater von sich aus seinem Sohn etwa eine Karte geschrieben, eine Fotografie geschickt oder ein Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk hätte zukommen lassen, mag man diskutieren, offenbar hat er es aber nicht getan. Es ist sodann wohl richtig, dass ein Kontakt zwischen Vater und Sohn ohne Beisein der Mutter möglich ist – die Mutter ist aber sehr wohl in solche Kontakte involviert, indem sie das Kind negativ beeinflusst, sei das bewusst oder unbewusst durch ihre innere Haltung gegenüber dem Kindsvater. Ob ihre Schilderungen über Gewalt in jener Beziehung wahr sind, lässt sich der Stellungnahme G._____/H._____ selbstredend nicht entnehmen – immerhin hat die Mutter seinerzeit eine geschützte Institution aufgesucht und die heute vorgebrachten Vorwürfe zeitnah geschildert, und der Vater geht selber davon aus, dass sie das mittlerweile "in ihrer Vorstellung verinnerlicht" habe. Dr. G._____, der seinerzeit den Vater begutachtete, und H._____, welchen die Mutter "auf der Flucht vor dem Kindsvater" als Therapeuten konsultiert hatte, sind mit ihrem Brief zwar parteiisch und nehmen wie der Vater moniert keine kritische Distanz zur Position der Mutter. Sie haben aber doch eigene Wahrnehmungen über die Eltern von C._____ gemacht, und sie wurden von Dr. I._____, der die Mutter als Psychiater betreut hatte, zur Übernahme der Behandlung ersucht und vermutungsweise bis zu einem gewissen Grade orientiert/instruiert. Wenn sie sich nun derart dramatisch äussern, muss sich die entscheidende Instanz damit befassen, auch wenn die Parteilichkeit der Schreibenden in der Würdigung Zurückhaltung gebietet. Der Vater meint, der Bericht G._____/H._____ erbringe "keinen ausreichenden Beweis" zur Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde. Eines Beweises bedarf es allerdings nicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Bezirksrat zu Recht annahm, die Pflicht der Behörden zur Erforschung des Sachverhaltes und aller massgeblichen Umstände von Amtes wegen (§ 7 VRG, und Art. 296 Abs. 1 ZPO als Ausdruck des im Kindesrecht generell geltenden Grundsatzes) erheische ergänzende Abklärungen. Das ist der Fall, wenn auch nicht nur

- 11 aufgrund des Schreibens G._____/H._____ an den Beistand, als namentlich aufgrund der fragilen, nun aber offenbar doch Boden gewonnenen Situation der Mutter (VB-act. 59, act. 72): Die subjektiven Angst-Äusserungen der Mutter sind aktenkundig, so beim Eintritt ins Frauenhaus … im März 2005 (referiert in VB-act. 118/3), anlässlich der Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde am 27. Juni 2007 (VB-act. 24), in einem persönlichen Brief an den Beistand vom 17. Juli 2007 (VB-act. 102/3), in der mit-unterschriebenen Mitteilung des Psychologen H._____ an den Beistand vom 15. April 2011, und jetzt in den Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren. Das Bedürfnis um Geheimhaltung der Adresse fügt sich in dieses Bild. Die Mutter hat bisher nicht behauptet, C._____ sei das Resultat einer Vergewaltigung; sie habe dem Drängen des Vater nach sexuellem Verkehr nachgegeben (VB-act. 102/3), und nach seiner Schilderung lebten sie doch rund ein halbes Jahr zusammen. Aus Sicht einer Nicht-Fachperson lässt sich die vehemente Ablehnung des Vaters am ehesten damit erklären, dass die Mutter ihr Zusammensein mit ihm bereut, und dass sie versucht, ihn aus ihrem Leben zu tilgen – was des gemeinsam gezeugten Kindes wegen freilich unmöglich ist. Die psychologische oder psychiatrische Analyse der Mutter ist zwar in der Auseinandersetzung um die Kontakte des Kindes zum Vater nicht Thema. Die Frage ist vielmehr, wie sich ihre Haltung (welche der Vater selber anerkennt: act. 4 S. 10) auf das Kind auswirkt. Dazu bedarf es der näheren Abklärungen, welche der Bezirksrat mit dem kinderpsychiatrischen Gutachten zu Recht verlangt. Klarzustellen ist immerhin, dass es mindestens in einem ersten Schritt nicht um das ob von Kontakten zwischen Vater und Sohn, sondern einzig um das wie, wann unter welchen begleitenden Massnahmen gehen kann. Das bedeutet, dass auch die Berufung des Vaters abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Berufung hälftig zu Lasten der Parteien und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Vertretung sind zu bewilligen.

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Die Einrede der Unzuständigkeit wird verworfen. 2. Beiden Parteien wird für die Berufung die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es werden Rechtsanwältin Dr. X._____ resp. Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachstehenden Urteil. 4. Eine Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Es wird erkannt: 1. Die Berufungen werden abgewiesen, und der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 21. Juni 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Sie wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Als Folge der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vormundschaftsbehörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 13 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 13. August 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Berufungen werden abgewiesen, und der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 21. Juni 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Sie wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Als Folge der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung im Sinn... 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vormundschaftsbehörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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