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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.02.2012 NQ110054

17 février 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,371 mots·~17 min·4

Résumé

Schluss-Beistandschaftsbericht und Schlussrechnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ110054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 17. Februar 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Schluss-Beistandschaftsbericht und Schlussrechnung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 26. Oktober 2011 i.S. A._____, geb. tt.mm.1965; VO.2010.178 (Vormundschaftsbehörde B._____)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Vormundschaftsbehörde B._____, für A._____ auf deren Ersuchen eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB zu errichten (act. 9/17/12). Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 errichtete die Vormundschaftsbehörde B._____ nach Anhörung von A._____ für diese eine Beistandschaft auf eigenes Begehren im Sinne von Art. 394 ZGB und ernannte X._____ von der Amtsvormundschaft für Erwachsene in C._____ zur Beiständin (act. 9/17/11). Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 stellte A._____ ein Gesuch um Beistandswechsel mit dem Antrag, ihre Freundin und Juristin Y._____ als Beiständin zu wählen. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 11. Juni 2008 wurde X._____ aus ihrem Amt entlassen und Y._____ als neue Beiständin von A._____ ernannt. Sie wurde beauftragt, A._____ eine umfassende Vermögens- und Personensorge zu bieten und ihre Interessen zu wahren und zu vertreten, ihr in einem hängigen Prozess einen Rechtsanwalt zu bestellen, ein Vermögensinventar nach Art. 398 ZGB aufzunehmen und zur Genehmigung einzureichen, sowie so oft als notwendig, ordentlicherweise erstmals per 28. Februar 2010 Bericht und Rechnung vorzulegen (act. 9/17/13). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 stellte A._____ ein Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft, und erhob gegen ihre Beiständin Beschwerde gemäss Art. 420 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde B._____ entsprach dem Gesuch mit Beschluss vom 21. Januar 2009, hob die Beistandschaft ersatzlos auf und stellte fest, dass damit das Amt der Beiständin endige. Die Beiständin wurde u.a. eingeladen, den Schlussbericht und die Schlussabrechnung zu erstellen und zusammen mit den Belegen und Beistandschaftsakten innert Monatsfrist zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Die gegen die Beiständin erhobene Beschwerde wurde wegen Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben (act. 9/17/1). Mit Eingabe vom 8. Februar 2009 legte die Beiständin Bericht und Rechnung vor (act. 9/17/2). Mit Beschluss vom 24. März 2010 genehmigte die Vormundschafts-

- 3 behörde B._____ den Schluss-Beistandschaftsbericht samt Rechnungsablage für die Zeit vom 11. Juni 2008 bis 21. Januar 2009. Gleichzeitig wurde der Bezirksrat Bülach ersucht, den Schlussbericht und die Rechnungsablage im Sinne von § 115 EG ZGB zweitinstanzlich zu genehmigen, und festgehalten, dass über die Höhe der Entschädigung an die Beiständin mit separatem Beschluss entschieden werde. Die Gebühren der Vormundschaftsbehörde wurden auf Fr. 480.-- festgesetzt. Die Mitteilung an A._____ sollte nach bezirksrätlicher Genehmigung erfolgen. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an den Bezirksrat innert einer Frist von 10 Tagen angegeben (act. 9/1 = act. 9/17/3). 1.3. Schlussbericht und Rechnungsablage wurden am 5. Mai 2010 gestützt auf Art. 423 Abs. 3 ZGB und § 115 EG ZGB vom Bezirksrat Bülach aufsichtsbehördlich nachgeprüft und genehmigt (vgl. Stempel auf act. 9/17/2 S. 10 = act. 6/2 S. 10). In der Folge wurde A._____ offenbar der Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 24. März 2010 mitgeteilt. Wann genau dies erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen; das von ihr eingereichte Beschluss-Exemplar trägt einen Eingangsstempel vom 21. Mai 2010 (act. 9/3/1). Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 liess sie gegen diesen Beschluss beim Bezirksrat Bülach Beschwerde erheben und beantragen (act. 9/2 S. 2): "1. Sämtliche Verfahrensakten in der Beistandschaft A._____ seien durch den Bezirksrat beizuziehen. 2. Der Schluss-Beistandschaftsbericht und die Schluss-Rechnungsablage seien nicht zu genehmigen beziehungsweise aufzuheben. 3. Es sei die Amtsführung der Beiständin als auch der Vormundschaftsbehörde B._____ zu prüfen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Nach einem Vertreterwechsel (act. 9/6-8) sistierte der Bezirksrat Bülach das Verfahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin am 23. August 2010 (act. 9/13), und nahm es am 14. Dezember 2010 wieder auf (act. 9/15). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (act. 9/16, /20, /24) fand am 3. Oktober 2011 eine Vergleichsverhandlung (act. 9/27a) bzw. Referentenaudienz (act. 9/27c) statt. Dazu wurde Folgendes protokolliert (act. 9/27c):

- 4 - "…: Heute Vergleichsverhandlung - keine Weiterverwendung (Darlegung der Mandatsführung) und Kontakte mit Amt 1. Rückgabe von Gegenständen/Sachwerten - Strafverfolgungsbehörden?/Konkretisierung? 2. Wiedergutmachung des immateriellen Schadens 3. Ersatz des materiellen Schadens (Fr. 47'000.--) 4. Verzicht auf Auferlegung von Kosten - neues Verfahren

Ziff. 2-3: Verantwortlichkeit

SB: Anliegen werden geregelt" Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 nahm der Bezirksrat Bülach davon Vormerk, dass a) den fehlenden Sachwerten seitens der Beschwerdegegnerin nochmals konkretisiert nachzugehen sei und aufgrund der sich daraus ergebenden Überprüfungen allenfalls die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten seien (Strafanzeige); b) die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens und c) der Ersatz des entstandenen finanziellen Schadens auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen seien und dass d) über die Frage der Auferlegung von Kosten aus der Beistandschaft seitens der Beschwerdegegnerin in einem separaten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung befunden werde. Damit werde das Geschäft am Protokoll des Bezirksrates Bülach abgeschrieben. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen ─ Parteientschädigungen wurden keine entrichtet (act. 9/29 = act. 3/1 = act. 8). Der Beschluss wurde dem Vertreter von A._____ am 10. November 2011 zugestellt (act. 9/29 Anhang). 1.4. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ persönlich rechtzeitig mit Eingabe vom 21. November 2011 Berufung (act. 2) und beantragt, der Beschluss Nr. 364 des Bezirksrates Bülach sei zurückzuweisen, die Sachbeurteilung durch den Bezirksrat sei als unvollständig festzustellen und der Bezirksrat sei anzuweisen, gegen die Vormundschaftsbehörde und die Sozialabteilung eine Untersuchung zur Überprüfung der Vorwürfe einzuleiten und zu führen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Zur Begründung bringt sie vor (act. 2 S. 3 f.), der Bezirksrat Bülach sei auf die von ihr gegen die Vormundschaftsbehörde, die Sozialabteilung der Gemeinde B._____ und gegen die eingesetzte Bei-

- 5 ständin erhobenen Vorwürfe materiell nicht eingegangen. Sie würden nicht einmal zur Kenntnis genommen oder anderweitig gewürdigt. Stattdessen verweise der Bezirksrat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schadenersatzforderung über die Verantwortlichkeitsklage auf den Zivilweg, obschon aus den Akten hervorgehe, dass auch die Sozialbehörde und die Sozialabteilung der Gemeinde B._____ schuldhaftes Verhalten treffe. Ob nun die Beschwerde gegen den Schluss- Beistandschaftsbericht und die Schlussabrechnung den sachgerechten Rahmen für die Erhebung der Beschwerde wie im vorliegenden Rahmen darstelle, sei unerheblich, da die Sachverhalte und Gegenstände der Beistandschaft noch nie untersucht worden seien und es als Aufsichtsbehörde dem Bezirksrat von Amtes wegen, bei Kenntnisnahme obliege, erhobene Vorwürfe zu prüfen. 1.5. Nach formlosem Beizug der Akten (act. 4-11) wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 (act. 12) Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgemäss einging (act. 14). Ferner wurde dem Bezirksrat Bülach und der Vormundschaftsbehörde B._____ Frist angesetzt, um eine allfällige Vernehmlassung zur Berufung zu erstatten. Innert Frist stellt die Vormundschaftsbehörde B._____ den Antrag, die Anträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Zur Begründung verweist die Vormundschaftsbehörde auf ihre beiden Vernehmlassungen im bezirksrätlichen Verfahren, sowie auf eine weitere Vernehmlassung in einem weiteren bezirksrätlichen Aufsichtsbeschwerde-Verfahren, welches die Beiständin der Berufungsklägerin wegen Verzögerung in der Genehmigung des Schlussberichtes erhoben hatte (act. 15 und 16/1-3). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011, verspätet zur Post gegeben am 19. Dezember 2011 (act. 13/2, act. 17), hielt der Bezirksrat Bülach fest, dass der angefochtene Beschluss dem Ergebnis einer Vergleichsverhandlung entspreche und seitens der Beschwerdeführerin bzw. des Rechtsvertreters kein Wiederrufsvorbehalt erfolgt sei. Im Übrigen verzichtete er auf eine Vernehmlassung. Die Doppel der Stellungnahmen (act. 15 und 17) wurden der Berufungsklägerin am 27. Dezember 2011 zugestellt (act. 19). Das Verfahren ist spruchreif.

- 6 - 2. Verfahrenserledigung durch Vormerknahme 2.1. Der Bezirksrat Bülach hat die von A._____ erhobene Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB durch Vormerknahme verschiedener Sachverhalte am Protokoll abgeschrieben. Eine solche Verfahrenserledigung ist im Gesetz nicht vorgesehen und nicht möglich. 2.2. Das Interesse an der Schaffung klarer (Rechts-)Verhältnisse und die Rechtssicherheit verlangen, dass jedes vor einer Rekurs- (bzw. Beschwerde-) Instanz anhängig gemachte Verfahren förmlich erledigt wird. Der Abschluss des Rekursverfahrens (i.c. Beschwerdeverfahrens) erfolgt formell durch einen Prozessentscheid oder materiell durch einen Sachentscheid (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 28 N 6). Mit Prozessentscheid wird das Verfahren erledigt, wenn sich die Rekursinstanz nicht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rekursbegehren äussert, mithin nicht materiell über die Streitsache befindet (z.B. durch Nichteintretensentscheid bei fehlender Sachentscheidungsvoraussetzung oder Verfahrenserledigung durch Rekursrückzug oder wegen Gegenstandslosigkeit). Als Sonderfälle unter den verschiedenen Formen der Rekurserledigung erscheinen Anerkennung und Vergleich: Liegen derartige Parteierklärungen vor, erfolgt die Rekurserledigung in der Praxis gleichwohl durch einen Entscheid in der Sache; demgegenüber zählt die Lehre Anerkennung und Vergleich gemeinhin zur Verfahrenserledigung durch formellen Entscheid in Gestalt der Verfahrensabschreibung (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 28 N 7). Anders als der Rekursrückzug und die Anerkennung, denen eine einseitige Willenserklärung zugrunde liegt, beinhaltet der Vergleich eine vertragliche Einigung der Parteien, in der sich diese nach Einleitung des Rechtsmittelverfahrens über den Streitgegenstand einigen und so das hängige Verfahren zum Abschluss bringen. Der Vergleich weist im Rekursverfahren eine doppelte Rechtsnatur auf: zum einen ist er ein materiellrechtlicher Vertrag des öffentlichen Rechts und zum andern eine formelle Prozesshandlung. Er ist dort möglich, wo die Beteiligten zur vertraglichen Regelung öffentlichrechtlicher Rechtsbeziehungen befugt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 28 N 21 f.). Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich, der zwecks

- 7 - Verfahrenserledigung der Rekursbehörde vorgelegt werden soll, bedarf der Schriftform, während der unter Mitwirkung der Rekursinstanz anlässlich einer Augenscheins- oder Instruktionsverhandlung erzielte Vergleich zu protokollieren ist. Der Vergleich ist nicht mit der Rekursinstanz, sondern mit der zuständigen (Verwaltungs-) Behörde abzuschliessen, bei der es sich in der Regel um die erstinstanzlich anordnende Behörde handelt. Die Verfahrenserledigung durch Vergleich kann auch nur eine teilweise sein, indem dieser lediglich einzelne Aspekte des Rechtsstreits beschlägt und das Rekursverfahren im Übrigen weiterzuführen ist. Zuständig für die Verfahrenserledigung ist die instruierende Rekursbehörde. Diese hat den Vergleich mit seinem Wortlaut in das Dispositiv oder zumindest in die Begründung des Erledigungsentscheids aufzunehmen, der alsdann als Vollstreckungstitel dienen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 28 N 24). Anzumerken bleibt, dass der Vergleich im technischen Sinn in der zürcherischen Verwaltungsrechtspflege nicht üblich ist. Eine Art Vergleich wird indessen zwischen den Parteien manchmal insofern geschlossen, als die verfügende oder entscheidende Behörde eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids vornimmt und der Rekurrent im Einvernehmen mit dieser den Rekurs gänzlich zurückzieht (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28 N 67). 2.3. Gegenstand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens war einerseits die Genehmigung des Schlussbeistandschaftsberichts samt Rechnungsablage. Zwar hatte der Bezirksrat Bülach diesen bereits am 5. Mai 2010 mittels Stempel genehmigt (act. 6/2 S. 10), ohne dass aber A._____ vorgängig Gelegenheit eingeräumt worden wäre, zum vormundschaftlichen Genehmigungsbeschluss vom 24. März 2010 Stellung zu nehmen. Dieser wurde ihr ─ entsprechend der Rechtsmittelbelehrung ─ erst nach der Genehmigung des Schlussberichts durch den Bezirksrat zugestellt. Das Genehmigungsverfahren vor dem Bezirksrat litt damit an einem Mangel, kann dieses doch sinnvoll nur erfolgen, wo der Bezirksrat als die die Genehmigung aussprechende Behörde (§ 115 EG ZGB) von den (begründeten oder unbegründeten) Einwendungen Betroffener Kenntnis hat. Vormundschaftsbehörde und Bezirksrat scheinen davon auszugehen, es sei vorerst ein separates aufsichtsrechtliches Genehmigungsverfahren und ─ hernach ─ ein davon losgelöstes vormundschaftliches Beschwerdeverfahren durchzuführen.

- 8 - A._____ hat gegen die Genehmigung des Schlussberichts samt Rechnungsablage Vormundschaftsbeschwerde erhoben; über die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung ist daher zwingend erneut durch den Bezirksrat zu befinden. Vergleichsweise lässt sich dieses Beschwerdeverfahren nicht erledigen, da weder der Vormundschaftsbehörde (welche gemäss § 114 EG ZGB einzig das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Abschied zusammenzufassen und diesen mit dem (Schluss-)Bericht dem Bezirksrat zur Prüfung und Genehmigung zu überweisen hat) noch der Beschwerdeführerin die Befugnis zusteht, den besagten Bericht zu genehmigen. In Frage käme einzig ein Rückzug der Beschwerde zufolge Vergleichs. Ein solcher Rückzug ist aber ─ auch nach den Ausführungen des Bezirksrats im angefochtenen Entscheid ─ nicht erfolgt. 2.4. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass überhaupt und welcher Vergleich anlässlich der beim Bezirksrat Bülach durchgeführten Vergleichsverhandlung (so die Vorladung act. 9/27a) bzw. Referentenaudienz (so das Protokoll act. 9/27c) geschlossen worden sein soll. Zwar waren sowohl die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter wie auch eine Delegation der Vormundschaftsbehörde B._____ (VB-Sekretärin; Mitglied VB B._____) anwesend. Dass und inwiefern diese Delegation zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt war, ergibt sich dabei nicht aus den Akten. Nicht ersichtlich ist ferner, worin der Vergleich, der zur Abschreibung des Verfahrens führte, bestehen soll. Wie ausgeführt, ist der unter Mitwirkung der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz anlässlich einer Instruktionsverhandlung erzielte Vergleich zu protokollieren und in das Dispositiv oder zumindest in die Begründung des Erledigungsentscheides aufzunehmen. Ein solcher Vergleich ist nicht protokolliert. Vielmehr wird im Protokoll (act. 9/27c) offenbar ganz kurz der Gang der Referentenaudienz festgehalten. Die Ziffern 1. - 4. enthalten die Forderungen der Beschwerdeführerin (Rückgabe von Gegenständen/Sachwerten, Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, Ersatz des materiellen Schadens (Fr. 47'000.--), Verzicht auf Auferlegung von Kosten). Zu jeder Ziffer wird sodann offenbar stichwortartig ein Gesprächsergebnis festgehalten (zu Ziff. 1: - Strafverfolgungsbehörde? Konkretisierung?; Ziff. 2-3: Verantwortlichkeit; Ziff. 4: - neues Verfahren). Alsdann ist festgehalten: "SB (wohl Sozialbehörde): Anliegen werden geregelt". Im angefochtenen Beschluss hält der Bezirksrat

- 9 - Bülach unter Verweis auf act. 9/27a (d.h. die Vorladung) fest, aus der Vergleichsverhandlung habe sich folgendes ergeben( act. 8 S. 3 f.): Den Sachwerten (die im übrigen in act. 9/3/2 aufgeführt seien) müsse seitens der Sozialbehörde nochmals konkretisiert nachgegangen werden; aufgrund der sich daraus ergebenden Überprüfungen seien allenfalls die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten (Strafanzeige). Bezüglich Wiedergutmachung des immateriellen und Ersatz des entstandenen finanziellen Schadens sei die Beschwerdeführerin auf den Zivilprozessweg zu verweisen. Bezüglich Verzicht auf Auferlegung von Kosten aus der Beistandschaft werde in einem neuen Verfahren die Beschwerdegegnerin (sprich: Vormundschaftsbehörde) einen separaten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung (der somit wiederum anfechtbar sein würde) fällen. Entsprechendes hat der Bezirksrat Bülach dann in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2011 vorgemerkt. Ob A._____ mit diesem Ergebnis einverstanden war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Selbst wenn man sich aber in den genannten Punkten im dargelegten Sinn einig geworden ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zu einer Erledigung des Genehmigungsverfahrens hätte führen können. Dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussbeistandschaftsberichts gestützt darauf zurückgezogen hätte, wurde weder behauptet, noch ist solches ersichtlich. 2.5. Festzuhalten ist ferner, dass A._____ mit ihrer Beschwerde an den Bezirksrat Bülach auch beantragt hat, es sei die Amtsführung der Beiständin und auch der Vormundschaftsbehörde B._____ zu prüfen (act. 9/2 S. 2). Die Nichtbehandlung dieses Antrages durch den Bezirksrat Bülach rügt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung. Es ist davon auszugehen, dass A._____ mit diesem Antrag neben der Vormundschaftsbeschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts samt Rechnungsablage auch eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde erhoben hat. Aus dem Grundsatz, dass die Behörde von Amtes wegen einschreiten muss, wenn ihr Unregelmässigkeiten der ihr unterstellten Behörden oder Mandatsträger bekannt werden, ergibt sich auch ein Recht jedermanns, mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Behörde zu gelangen. Zwar handelt es sich dabei um einen unförmlichen Rechtsbehelf, der weder Anspruch auf Parteistellung noch auf einen eigentlichen Entscheid gibt. Die Behörde hat aber im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens der Sache nachzugehen und ggf. das Notwendige anzuordnen

- 10 - (BSK ZGB I-Geiser, Vor Art. 420-425 N 14). Ein Vergleich oder ein Rückzug hinsichtlich dieses Begehrens lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Bezirksrat Bülach hätte daher zumindest kurz auf diesen Antrag eingehen müssen, ansonsten das rechtliche Gehör verletzt ist. 2.6. Ist eine vergleichsweise Erledigung im Genehmigungsverfahren gar nicht möglich und liegt auch hinsichtlich der erhobenen Aufsichtsbeschwerde kein Vergleich bzw. Rückzug vor, hat der Bezirksrat Bülach das Geschäft zu Unrecht am Protokoll abgeschrieben. Mit Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde wurde zudem das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 26. Oktober 2011 ist daher aufzuheben und das Verfahren zum materiellen Entscheid an diesen zurückzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht auszurichten (KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 15). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und das Verfahren zum materiellen Entscheid an diesen zurückgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Vormundschaftsbehörde B._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

- 11 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Urteil vom 17. Februar 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Vormundschaftsbehörde B._____, für A._____ auf deren Ersuchen eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB zu errichten (act. 9/17/12). Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 e... 1.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 stellte A._____ ein Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft, und erhob gegen ihre Beiständin Beschwerde gemäss Art. 420 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde B._____ entsprach dem Gesuch mit Beschluss vom 21. Januar 2009... 1.3. Schlussbericht und Rechnungsablage wurden am 5. Mai 2010 gestützt auf Art. 423 Abs. 3 ZGB und § 115 EG ZGB vom Bezirksrat Bülach aufsichtsbehördlich nachgeprüft und genehmigt (vgl. Stempel auf act. 9/17/2 S. 10 = act. 6/2 S. 10). In der Folge wu... Nach einem Vertreterwechsel (act. 9/6-8) sistierte der Bezirksrat Bülach das Verfahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin am 23. August 2010 (act. 9/13), und nahm es am 14. Dezember 2010 wieder auf (act. 9/15). Nach Durchführung eines doppelten Schrift... Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 nahm der Bezirksrat Bülach davon Vormerk, dass a) den fehlenden Sachwerten seitens der Beschwerdegegnerin nochmals konkretisiert nachzugehen sei und aufgrund der sich daraus ergebenden Überprüfungen allenfalls die St... 1.4. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ persönlich rechtzeitig mit Eingabe vom 21. November 2011 Berufung (act. 2) und beantragt, der Beschluss Nr. 364 des Bezirksrates Bülach sei zurückzuweisen, die Sachbeurteilung durch den Bezirksrat sei als unvo... 1.5. Nach formlosem Beizug der Akten (act. 4-11) wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 (act. 12) Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgemäss einging (act. 14). Ferner wurde dem Bezirksrat Bülach u... 2. Verfahrenserledigung durch Vormerknahme 2.1. Der Bezirksrat Bülach hat die von A._____ erhobene Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB durch Vormerknahme verschiedener Sachverhalte am Protokoll abgeschrieben. Eine solche Verfahrenserledigung ist im Gesetz nicht vorgesehen und ni... 2.2. Das Interesse an der Schaffung klarer (Rechts-)Verhältnisse und die Rechtssicherheit verlangen, dass jedes vor einer Rekurs- (bzw. Beschwerde-) Instanz anhängig gemachte Verfahren förmlich erledigt wird. Der Abschluss des Rekursverfahrens (i.c. ... 2.3. Gegenstand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens war einerseits die Genehmigung des Schlussbeistandschaftsberichts samt Rechnungsablage. Zwar hatte der Bezirksrat Bülach diesen bereits am 5. Mai 2010 mittels Stempel genehmigt (act. 6/2 S. 10)... 2.4. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass überhaupt und welcher Vergleich anlässlich der beim Bezirksrat Bülach durchgeführten Vergleichsverhandlung (so die Vorladung act. 9/27a) bzw. Referentenaudienz (so das Protokoll act. 9/27c) geschl... 2.5. Festzuhalten ist ferner, dass A._____ mit ihrer Beschwerde an den Bezirksrat Bülach auch beantragt hat, es sei die Amtsführung der Beiständin und auch der Vormundschaftsbehörde B._____ zu prüfen (act. 9/2 S. 2). Die Nichtbehandlung dieses Antrage... 2.6. Ist eine vergleichsweise Erledigung im Genehmigungsverfahren gar nicht möglich und liegt auch hinsichtlich der erhobenen Aufsichtsbeschwerde kein Vergleich bzw. Rückzug vor, hat der Bezirksrat Bülach das Geschäft zu Unrecht am Protokoll abgeschr... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht auszurichten (KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 15). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und das Verfahren zum materiellen Entscheid an diesen zurückgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Vormundschaftsbehörde B._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Emp... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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