Art. 311 ZPO, Begründung der Berufung. Auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterstehenden Fall (und auch von einem Laien) muss verlangt werden, dass sich die Berufung mindestens minimal mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt in dem Sinn, dass die konkreten Anordnungen und/oder die Erwägungen kritisiert werden.
(Es geht um die Regelung der Kontakte zwischen dem von der Familie getrennt lebenden Vater und dem Kind. Gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 10. März 2011 führten beide Eltern Beschwerde. Der Bezirksrat hiess diese Beschwerden mit Beschluss vom 11. Juli 2011 teilweise gut und regelte die streitigen Kontakte neu. Gegen diesen Beschluss erklärt die Mutter Berufung)
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 2.1 Der Inhalt der mit "Einspruch gegen Beschluss vom 11. Juli 2011" überschriebenen Berufungsschrift lautet wie folgt: "Ich erhebe Einspruch gegen den obenerwähnten Beschluss vom Bezirksrat Y. aus den genannten Gründen in den Schreiben vom 15.05.2011. Ich akzeptiere nur den Beschluss vom 10. März 2011 von der Sozialbehörde Z. (... [Kostenfolgen])" 2.2.1 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Diese Pflicht zur Begründung der Berufung besteht auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime). Der Berufungskläger muss sich also mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht. Die Berufung kann daher nicht einzig mit einem Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften bzw. die in jenem Verfahren gemachten Vorbringen begründet werden. Solche Verweisungen sind insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Sie reichen auch nicht im vereinfachten Verfahren aus, wo die Begründung zwar kurz und einfach sein kann (DIKE-Kommentar ZPO, Ivo W. Hungerbühler, N. 27 f. und N. 37 zu Art. 311; Gasser/Rickli, Kurzkommentar
ZPO, N. 5 f. zu Art. 311; ZK ZPO, Reetz/Theler, N. 36 f. zu Art. 311; KUKO ZPO, Alexander Brunner, N. 7 zu Art. 311). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufungsschrift nicht. Sie enthält zwar einen sinngemässen Antrag, indem die Berufungsklägerin verlangt, dass das Besuchsrecht nach der im Beschluss der Sozialbehörde Fehraltorf vom 10. März 2011 getroffenen Regelung festzulegen sei. Die Berufungsklägerin macht jedoch keine direkten Ausführungen, um diesen Antrag zu begründen. Insbesondere setzt sie sich mit den Erwägungen des Bezirksrats mit keinem Wort auseinander. Sie verweist einzig auf ihre Stellungnahmen vom 15. Mai 2011 im vorinstanzlichen (bezirksrätlichen) Verfahren und ihre Beschwerdeschrift [Anm.: gemeint die Beschwerde an den Bezirksrat gegen den Beschluss der Sozialbehörde]. Damit kommt sie jedoch ihrer Begründungspflicht von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach, da jene Ausführungen offensichtlich keinen Bezug auf die Erwägungen des Beschwerdeentscheids nehmen konnten. 2.2.2 Enthält die Berufungsschrift keine Begründung, ist (...) auf die Berufung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen und ohne eine Berufungsantwort einzuholen, nicht einzutreten (ZK ZPO, Reetz/Theler, N. 12 und N. 38 zu Art. 311, N. 17 zu Art. 312; N. 12 zu Art. 318; KUKO ZPO, Alexander Brunner, N. 4 zu Art. 312; a. M. Ivo W. Hungerbühler, N. 7 f. zu Art. N. 312 und Gasser/Rickli, Kurzkommentar ZPO, N. 2 zu Art. 313, wonach in diesem Fall die Berufung abzuweisen ist).
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 9. August 2011 Geschäfts-Nr.: NQ110031-O/U