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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.07.2011 NQ110025

13 juillet 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,384 mots·~17 min·3

Résumé

Wechsel der Beiständin

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ110025-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, und lic. iur. M. Stammbach, Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 13. Juli 2011

in Sachen

A._____, Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Berufungsbeklagte

vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____

betreffend Wechsel der Beiständin Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 19. Mai 2011 i.S. C._____, geb. tt.mm.2006; VO.2011.493 (Vormundschaftsbehörde H._____)

- 2 - Erwägungen: I. (Tatsächliches/bisheriges Verfahren/anwendbares Verfahrensrecht) 1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern von C._____ (geboren tt.mm.2006). Mitte April 2010 liess B._____ (nachfolgend: die Berufungsbeklagte) beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren anhängig machen. In dessen Rahmen beantragten die Berufungsbeklagte und A._____ (nachfolgend: der Berufungskläger) am 26. April 2010 je für sich und superprovisorisch die Zuteilung der Obhut über ihre Tochter. 1.1 Nach Anhörung der Parteien stellte die Einzelrichterin am 27. Mai 2010 (vgl. VB-act. 15) die Tochter C._____ mit sofortiger Wirkung unter die Obhut der Berufungsbeklagten. Für die Tochter wurde sodann mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 ZGB i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB angeordnet, und es wurde die Vormundschaftsbehörde ersucht, eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen, unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit. Dem Berufungskläger wurde überdies ein Besuchsrecht eingeräumt (wöchentlich jeweils am Dienstag und Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr), wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beiständin bzw. der Beistand die entsprechenden Regelungen getroffen hat. Als Beiständin gemäss Art. 308 ZGB wurde von der Vormundschaftsbehörde in der Folge Frau D._____ ernannt (vgl. VB-act. 23). Ebenfalls am 27. Mai 2010 wurde der Tochter C._____ von der Einzelrichterin eine Beiständin zur Vertretung im Eheschutzverfahren der Parteien beigegeben. Wiederum wurde die Vormundschaftsbehörde ersucht, die Beiständin (Kindervertreterin) zu ernennen, unter den Hinweisen auf die Dringlichkeit der Angelegenheit sowie darauf, dass sich Frau E._____ bereit erklärt habe, das Mandat zu übernehmen (siehe VB-act. 15 S. 6 f.). 1.2 Nach Rücksprache mit der Einzelrichterin (vgl. VB-act. 20) teilte die Vormundschaftsbehörde H._____ den Parteien mit Schreiben vom 9. Juni 2010 mit, es sei vorgesehen, Frau F._____, Sozialarbeiterin des Sozialzentrums G._____, als Beiständin von C._____ im Eheschutzverfahren der Parteien zu ernennen (VB-act.

- 3 - 21 f.). Ohne Gegenbericht werde angenommen, die Parteien seien mit der Ernennung einverstanden (a.a.O.). Nachdem die Parteien keine Einwendungen erhoben hatten (vgl. VB-act. 24-25), erfolgte die Ernennung von F._____ mit Beschluss vom 17. Juni 2010 (VB-act. 26). 1.3 Am 6. August 2010 liess der Berufungskläger bei der Einzelrichterin im Eheschutzverfahren den Antrag stellen, es sei F._____ als Beiständin für die Prozessvertretung von C._____ wegen Befangenheit abzusetzen usw. (vgl. VB-act. 43). Zum Anlass für den Antrag nahm der Berufungskläger offenbar die Standpunkte, welche F._____ als Kindervertreterin anlässlich einer Verhandlung vom 15. Juli 2010 im Eheschutzprozess der Eltern vor der Einzelrichterin eingenommen hatte (vgl. VB-act. 43 S. 2). Mit Verfügung vom 10. August 2010 trat die Einzelrichterin auf den Antrag des Berufungsklägers nicht ein (vgl. VB-act. 43 S. 7 [Dispositiv Ziffer 2]). Die Einzelrichterin stellte dazu fest, abgesehen davon, dass es ihr an der Zuständigkeit zur Absetzung bzw. Ersetzung der Kindervertreterin fehle, sei auch bei vorfrageweiser Prüfung kein Grund für die Absetzung von F._____ auszumachen. Der vorfrageweisen Prüfung widmete die Einzelrichterin dabei einlässliche Erwägungen, in deren Rahmen sie z.B. festhielt, es gehe nicht an, aus der Tatsache, dass die Kindervertreterin nicht gleich oft mit den Parteien gesprochen habe (auch im Beisein des Kindes), auf eine Parteilichkeit zu schliessen. Festzustellen sei vielmehr, dass sie in ihrem Plädoyer beide Parteien für die mangelhafte Erziehung und Ernährung der Tochter verantwortlich gemacht habe. Ebenso habe sie die Frage aufgeworfen, ob die Berufungsbeklagte bei der Erziehung von C._____ nicht auch Unterstützung durch eine Familienbegleitung brauche (a.a.O., S. 2 f.). Der Kindervertreterin (Prozessbeiständin) F._____ wurde sodann ebenfalls am 10. August 2010 Frist angesetzt, um im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine abschliessende Stellungnahme zu den Kinderbelangen einzureichen (a.a.O., S. 7). Diese Stellungnahme reichte F._____ der Einzelrichterin unter dem Datum des 21. August 2010 ein (vgl. VB-act. 45/2). 1.4 Am 24. September 2010 gelangte der Berufungskläger an die Vormundschaftsbehörde H._____ und beantragte, F._____ als Beiständin für die Prozess-

- 4 vertretung des Kindes abzusetzen und durch eine neutrale Person zu ersetzen (VB-act. 44). Als Beleg für die Befangenheit von F._____ wurde dabei ausdrücklich die von F._____ der Einzelrichterin eingereichte abschliessende Stellungnahme zu den Kinderbelangen angeführt. Diese Stellungnahme wurde dabei vom Berufungskläger als "einseitige Interpretation" dargestellt (vgl. a.a.O., S. 2). Im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 15. Juli 2010 liess der Berufungskläger auch die Rede auf "gerichtliche Eingaben" bringen, die zeigten, dass sich F._____ voll und ganz auf die Aussagen der Berufungsbeklagten stützte (a.a.O.). Oder es wurde der Antrag von F._____ gemäss Stellungnahme vom 21. August 2010, C._____ unter die Obhut der Berufungsbeklagten zu stellen, vom Berufungskläger als Antrag auf Entzug des Sorgerechts des Vaters ohne zureichenden Grund gewertet. Die Vormundschaftsbehörde ersuchte in der Folge F._____ um eine Stellungnahme (VB-act. 47). Nach deren Eingang (VB-act. 51) wurde diese dem Berufungskläger zur Stellungnahme zugesandt. Die entsprechende Stellungnahme des Berufungsklägers datiert vom 16. November 2010 (VB-act. 55) und wurde im Dezember 2010 der Berufungsbeklagten zur Stellungnahme zugestellt (VB act. 56). Die Berufungsbeklagte liess sich daraufhin vernehmen (VB-act. 57), vorab mit dem Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, dem mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 stattgegeben wurde, später (am 22. Januar 2011) mit einer Stellungnahme ohne Antrag (unter Hinweis auf die "Offizialmaxime"). Es wurden jedoch zur Sachdarstellung des Berufungsklägers Anmerkungen vorgetragen und Bestreitungen erhoben (vgl. VB-act. 64). Am 4. Februar 2011 erneuerte der Berufungskläger in seiner Antwort auf die Vorbringen der Berufungsbeklagten seinen Antrag und erklärte diesen als inzwischen dringlich geworden (VB-act. 67). Am 17. Februar 2011 gelangte die Vormundschaftsbehörde zu einem Beschluss und wies den Antrag auf Absetzung/Ersetzung von F._____ als Kindervertreterin ab (vgl. VB-act. 69). 1.5 Bereits am 15. Oktober 2010 hatte die Einzelrichterin im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massregeln getroffen und dabei C._____ unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt sowie eine Besuchsrechtsregelung getroffen. Diese sah

- 5 einstweilen die Anwesenheit einer Besuchsbegleitung vor sowie Kompetenzen der Beiständin (Frau D._____) gemäss Art. 308 ZGB über die Ausdehnung der Besuchsdauer sowie die weitere Notwendigkeit einer Begleitung verbindlich zu entscheiden (vgl. VB-act. 48). In diesem Zusammenhang stellte die Einzelrichterin eine erhebliche Zerstrittenheit der Parteien fest und "die bittere Notwendigkeit einer involvierten Erziehungsbeiständin" (a.a.O., S. 25). Im Einklang mit der Kindervertreterin F._____ hob sie neben anderem sinngemäss hervor, dass dem Berufungskläger ein einfühlender Umgang mit C._____ zu attestieren sei (a.a.O.), es jedoch wichtig erscheine, dass dieser seine bisherige Erziehungsmethode ebenfalls überdenke (a.a.O., S. 26), um den nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten starken Druck auf C._____ und den damit einhergehenden Loyalitätskonflikt des Kindes bei den Übergabesituationen zu mildern (vgl. a.a.O., S. 25). 1.6 Mit Eingabe vom 8. März 2011 erhob der Berufungskläger gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde H._____ vom 17. Februar 2011 Beschwerde beim Bezirksrat. Im Wesentlichen beantragte er, die Kindervertreterin "F._____ auszuwechseln und durch eine neutrale und professionelle Beistandsperson" zu ersetzen (vgl. act. 8/2 S. 2). Der Bezirksrat holte bei der Vormundschaftsbehörde die Beschwerdeantwort sowie bei der Berufungsbeklagten eine Stellungnahme ein und wies nach deren Eingang (vgl. act. 8/4 und act. 8/7) die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2011 ab (vgl. act. 7 = act. 3/1 und act. 8/9). Die Verfahrenskosten wurden dem Berufungskläger auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (vgl. act. 7 S. 11: Dispositiv Ziffern I-III). 2. Am 6. Juni 2011 ging bei der Kammer die Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (vgl. act. 3/1-33) ein, mit folgenden (vgl. act. 2 S. 2) "Anträgen: 1. Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 19. Mai 2011 sei aufzuheben und es sei die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde H._____ vom 17. Juni 2010 ernannte Beiständin für das Kind C._____ (geb. tt.mm.2006), Frau F._____, durch eine neutrale und geeignete Beistandsperson gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO zu ersetzen.

- 6 - 2. Eventualiter sei die Vormundschaftsbehörde H._____ anzuweisen, die mit oben genanntem Beschluss vom 17. Juni 2010 ernannte Kinderbeiständin F._____ durch eine neutrale und geeignete Beistandsperson zu ersetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin 1. prozessualen Eventualantrag: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben." Der Schriftsatz zur Berufung datiert vom 3. Juni 2011 und war an diesem Tag der Post rechtzeitig übergeben worden. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 wurde der prozessuale Eventualantrag des Berufungsklägers nach einlässlichen Erwägungen – auch zum geltenden Verfahrensrecht (vgl. act. 4 S. 2 f.) – abgewiesen. Was das anwendbare geltende Verfahrensrecht betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im Beschluss vom 15. Juni 2011 verwiesen werden. Ferner wurden dem Berufungskläger mit dem gleichen Beschluss Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Akten des Bezirksrates beigezogen (vgl. act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 10). Die Berufung erweist sich als unbegründet, wie noch zu zeigen sein wird. Im Einklang mit § 191 Abs. 1 GOG kann daher von Verfahrensweiterungen abgesehen werden, und es ist das Urteil zu fällen. Der Berufungsbeklagten ist lediglich noch ein Doppel der Berufungsschrift (act. 2) zusammen mit diesem Urteil zuzustellen. 3. Im Zusammenhang mit einem Aktenbeizugsgesuch der Vormundschaftsbehörde H._____ (act. 11) hat sich übrigens ergeben, dass bei dieser Amtsstelle derzeit eine Beschwerde des Berufungsklägers "gegen die Beiständin hängig" ist. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Der Bezirksrat hat im angefochtenen Beschluss (act. 7 = act. 3/1) vorab die Frage seiner Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der ZPO behandelt. Auf seine zutreffenden Erwägungen (vgl. act. 7 S. 4 [E. 2]) kann an dieser Stelle ohne Weiterungen verwiesen werden. Beizufügen bleibt lediglich, dass der Beschluss in diesem Punkt richtigerweise unangefochten geblieben ist.

- 7 - 2. Der Bezirksrat hat in den Erwägungen unter Ziffer 3.3 seines Beschlusses (act. 7 S. 7 ff.) die Voraussetzungen der Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern durch einen Beistand unter Verweis auf aArt. 146 ZGB zutreffend dargelegt. Ebenso hat er unter Hinweis auf aArt. 147 ZGB zutreffend die Voraussetzungen dargelegt, welche das Gesetz an die Person eines solchen Prozessbeistandes bzw. Kindervertreters stellt, und die Aufgaben des Prozessbeistandes bzw. Kindervertreters umrissen. Endlich hat der Bezirksrat einlässlich ausgeführt, unter Hinweis auf gesetzliche Ausstandsgründe usw., wann eine mit der Wahrung gesetzlich vorgesehener Aufgaben betraute Person befangen erscheint. Zu Recht wurde dabei unter Hinweis auf die Judikatur hervorgehoben, dass der Anschein, eine Person sei befangen bzw. nicht unvoreingenommen, in objektiver Weise begründet sein muss. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf alle diese Erwägungen zu verweisen. Es kann somit hier beim ergänzenden Hinweis bleiben, dass der Berufungskläger auch in diesem Punkt den vorinstanzlichen Beschluss richtigerweise nicht rügt, macht er doch letztlich in rechtlicher Hinsicht einzig geltend: "Auch Kinder haben einen verfassungsmässigen Anspruch auf eine unparteiische Vertretung" (act. 2 S. 17). Wie das "auch" dieser Aussage zu werten ist, muss nicht ergründet werden, wird doch aus der Aussage vor allem klar, dass der Berufungskläger den Standpunkt einnimmt, F._____ vertrete C._____ im Eheschutzverfahren der Eltern nicht unparteiisch. 2.1 Parteilichkeit in der Vertretung erblickt der Berufungskläger im Wesentlichen darin, dass der Gesetzgeber mit der Einsetzung eines Prozessbeistandes die verfahrensrechtliche Position des Kindes habe stärken wollen, was "in casu bisher nicht der Fall" gewesen sei (act. 2 S. 17). Die Beiständin F._____ habe sich bisher nämlich nicht in die Tochter-Vater-Beziehung hineinversetzt (a.a.O.). Während des bislang erfolgten Eheschutzverfahrens habe sich herausgestellt, dass die ernannte Kinderbeiständin befangen und voreingenommen sei, so dass die Neutralität der Kindervertretung im zukünftigen Verfahren nicht mehr gewährleistet sei (vgl. act. 2 S. 4). Ausserdem habe sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben, dass F._____ nicht die geeignete Person für diesen speziellen Fall sei. Es fehle ihr entweder der Wille oder die Fähigkeit, das Vertrauen der Eltern zu gewinnen, ins-

- 8 besondere das Vertrauen des Vaters, also das des Berufungsklägers (a.a.O.). Eine Befangenheit von F._____ zu Gunsten der Berufungsbeklagten sei belegt (vgl. act. 2 S. 15). Es fehle F._____ auch "die praktische Erfahrung im Umgang mit Kleinkindern (Schweighauser, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 299 N 26)" (act. 2 S. 4). Es erübrigt sich, gross darauf hinzuweisen, dass sich die zitierte Literaturstelle nicht über die Erfahrungen von F._____ im Umgang mit Kleinkindern ausspricht. Was der Berufungskläger daher aus dem Zitat herleiten will, kann offen bleiben. Dass F._____ hingegen das Vertrauen des Berufungsklägers nicht gewonnen hat, ist mit Blick auf den Sachverhalt evident: Den Standpunkt, den F._____ an der Verhandlung vom 15. Juli 2010 im Eheschutzverfahren als Vertreterin von C._____ eingenommen hatte und den F._____ in einer abschliessenden Stellungnahme der Einzelrichterin weiterhin verfolgte (vgl. vorn Ziff. I/1.3), nahm der Berufungskläger – der im Eheschutzverfahren für sich die Obhutszuteilung reklamiert hatte – zum Anlass für den Antrag an die Einzelrichterin, F._____ als Prozessbeiständin zu ersetzen (vgl. vorn Ziff. I/1.3, ferner act. 2 S. 4). Seit da leitet der Berufungskläger beharrlich mit den im Wesentlichen stets gleichbleibenden Argumenten eine Parteilichkeit von F._____ her, unbeschadet dessen, dass z.B. bereits die Einzelrichterin im Eheschutzverfahren Argumente von ihm in zutreffender Art ebenso widerlegt hatte (vgl. vorn Ziff. I/1.3, mit Verweisen) wie hernach die Vormundschaftsbehörde und endlich der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss in den Erwägungen unter Ziffer 3.4 (vgl. act. 7 S. 9-10). Auf die Erwägungen unter Ziffer 3.4 (vgl. act. 7 S. 9-10) des bezirksrätlichen Beschlusses kann an dieser Stelle – erneut bloss, um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden. Im Folgenden ist lediglich zur Ergänzung noch auf einige Punkte einzugehen. 2.2 Die Auffassung des Berufungsklägers, der Vertreter eines Kindes im Eheschutzverfahren der zerstrittenen Eltern habe sich der Neutralität zu verschreiben, ist insoweit irrig, als damit vom Berufungskläger allenfalls gemeint ist, der Vertreter habe sich aller Anträge zu enthalten, die dem Standpunkt einer elterlichen Streitpartei oder gar beider elterlichen Streitparteien widersprechen. Namentlich dort, wo beide Parteien die Obhutszuteilung für sich reklamieren, wie die Parteien

- 9 im Eheschutzverfahren, ist das geradezu ein Ding der Unmöglichkeit. Zu übersehen scheint der Berufungskläger zudem, dass seine Vaterinteressen, die Streitpunkt im Eheschutzverfahren sind, nicht mit denen des Kindes übereinstimmen müssen bzw. das in der Regel gar nicht können (in der Regel wünschen sich Kinder im Alter von C._____ nämlich, dass die Eltern sich vertragen – das ist allgemein bekannt). Das Gesetz verpflichtet den Vertreter des Kindes denn auch zur Wahrung der Interessen des Kindes und dabei zur Stellung entsprechender Anträge. Darauf wies der Bezirksrat den Berufungskläger richtigerweise hin. Ebenfalls das scheint der Berufungskläger zu übersehen. Über die Eignung von F._____ als Prozessbeiständin hat sich der Bezirksrat bereits treffend geäussert. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, soweit er sich damit überhaupt näher auseinandersetzt und nicht bloss Allgemeines vorträgt (vgl. etwa act. 2 S. 14 f. [Ziff. 1 vor Ziff. 16]), schlägt nicht durch. Dargelegt wurde vom Bezirksrat dabei, dass F._____ eine ausgebildete Sozialarbeiterin ist und sich berufsmässig (also professionell) auch auf dem Gebiet der Kindervertretung betätigt und Weiterbildungen besucht. Legt der Berufungskläger dar, es kämen als Prozessbeistände konkret erfahrene Sozialarbeiterinnen mit einschlägiger Weiterbildung in Frage (vgl. a.a.O., S. 15 [vor Ziff. 16]), so übergeht er geflissentlich, dass F._____ dem von ihm selbst gezeichneten Profil entspricht. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger gleichwohl "die fürsorgerische und rechtliche Qualifizierung" von F._____ bestreitet (vgl. act. 2 S. 14). Geflissentlich übergeht der Berufungskläger zudem, dass die mit der Sache betraute Einzelrichterin sowohl im Sinne einer superprovisorischen als auch einer vorsorglichen Massregel im Eheschutzverfahren eine Obhutszuteilung verfügte, die im Rahmen der vorsorglichen Regelung dem Standpunkt der Prozessbeiständin entsprach (vgl. VB-act. 45/2 [abschliessende Stellungnahme]). Bereits der Bezirksrat hat festgehalten, die Vorbringen des Berufungsklägers würden keine objektiven Anhaltspunkte benennen, welche begründet auf den Anschein der Befangenheit von F._____ schliessen liessen. Die Vorbringen widerspiegelten nur subjektives Empfinden des Berufungsklägers. Der Berufungskläger stellt das in Abrede, ohne jedoch Anhaltspunkte vorzutragen, die einen den bezirksrätlichen Erwägungen entgegenstehenden Schluss zuliessen. Unter Bezug

- 10 auf einen nicht nachvollziehbaren Verweis auf Erwägungen der Einzelrichterin im Eheschutzverfahren (der Verweis lautet: "vgl. z.B. Verfügung BGZ vom 15.10.2010 a.E.") lässt der Berufungskläger über sich zudem ausführen: "Diese konstante Benachteiligung des Vaters im Vergleich zur Mutter ist hoch frustrierend für ihn und führt dazu, dass sich der Appellant von den Behörden und Gerichten ungerecht behandelt fühlt" (act. 2 S. 16). Damit legt der Berufungskläger allerdings genau seine subjektive Befindlichkeit dar, zu allem in einer äusserst pauschalen Art auf die Behörden und Gerichte bezogen, die seinen Standpunkten nicht immer folgen. Weshalb eine als konstant ungerecht gefühlte Behandlung des Berufungsklägers durch Behörden und Gerichte den objektiven Anschein der Befangenheit der Kindervertreterin F._____ vermitteln könnte, bleibt indes unerfindlich. Fehl geht jedenfalls auch hier der Versuch des Berufungsklägers, das Vorgehen von F._____ zur Abklärung der Situation zwischen Eltern und Kind vor dem 15. Juli 2010 in diesem Sinne zu beanstanden. Darauf haben – wie schon angesprochen – bereits der Bezirksrat und die Einzelrichterin in ihrer Verfügung vom 10. August 2010 hingewiesen (vgl. vorn Ziff. I/1.3 mit Verweis auf VB-act. 43 S. 2 f.). Dass der Berufungskläger das in seiner Berufungsbegründung übergeht und an seinem seit August 2010 eingenommenen Standpunkt festhält, ändert daran nichts. Ebenso wenig ändern daran die von ihm zwischenzeitlich in Auftrag gegebenen und instruierten Berichte gemäss act. 3/32-33. In diesen als Auftragsarbeiten zu qualifizierenden Berichten ist z.B. von der Zerstrittenheit der Parteien im Eheschutzverfahren nichts zu lesen, die sich in wechselseitigen Vorwürfen der Parteien samt wechselseitigen Bestreitungen praktisch jeden Sachverhaltselementes äussert, gerade auch soweit es um C._____ geht. Ebenso wenig ist in den Berichten etwas zum Zeitdruck zu lesen, unter dem F._____ ihre Aufgabe im Hinblick auf die Verhandlung vom 15. Juli 2010 wahrzunehmen hatte (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.1 [a.E.] und I/1.2). Anschaulich illustriert wird die Zerstrittenheit und das damit einhergehende prozessuale Verhalten der Parteien demgegenüber in der Verfügung vom 15. Oktober 2010 durch die mit der Eheschutzsache betraute Einzelrichterin. Seit Jahren alltäglich mit Eheschutzverfahren befasst, sah sich diese Richterin z.B. veranlasst festzuhalten: "Dass sich die Parteien sogar dar-

- 11 über uneinig waren, ob der Beklagte das Kind … zweimal … im Beisein weiterer Personen gesehen habe …, ist kaum zu glauben" (VB-act. 48 S. 25). Und ebenso sah sie Anlass zur Ermahnung an die Parteien: "Jedenfalls ist beiden Parteien nahe zu legen, sich mit C._____ gar nicht über den anderen Elternteil zu unterhalten, um den ohnehin schon grossen Loyalitätskonflikt des Kindes nicht noch mehr zu verstärken" (VB-act. 48 S. 23). Das mag allenfalls den vom Berufungskläger hervorgehobenen "speziellen Fall" (vgl. act. 2 S. 4) illustrieren, nichts aber in Bezug auf eine Befangenheit von F._____. 3. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das enthebt es, der Frage nachzugehen, was der Berufungskläger unter einer "neutralen" Beistandsperson gemäss seinem Eventualantrag versteht. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten (Entscheidgebühr bestimmt nach § 5 Abs. 1 GebV OG) dem Berufungskläger aufzuerlegen, unter Inanspruchnahme des von ihm geleisteten Vorschusses. Der Berufungsbeklagten sind im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden; es ist ihr daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Bezug des geleisteten Vorschusses. 4. Der Berufungsbeklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte zusammen mit einem Doppel der Berufungsschrift (act. 2), an die Vormundschaftsbe-

- 12 hörde H._____, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Urteil vom 13. Juli 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Bezug des geleisteten Vorschusses. 4. Der Berufungsbeklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte zusammen mit einem Doppel der Berufungsschrift (act. 2), an die Vormundschaftsbehörde H._____, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unt... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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