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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2025 NP250003

1 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,409 mots·~12 min·4

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 1. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Januar 2025 (FV230059-L)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 f.; sinngemäss) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 25'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 30) "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Januar 2025: (Urk. 34 S. 17 = Urk. 39 S. 17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'550.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die klagende Partei wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 38 S. 1 und S. 8; sinngemäss): Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Januar 2025 sei aufzuheben und der Beklagte zum Ersatz von Fr. 25'000.– zu verpflichten.

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. In der mit Scheidungsurteil vom 10. März 2014 genehmigten Vereinbarung zwischen dem Kläger und C._____, der Mutter der gemeinsamen Tochter D._____, wurde unter anderem vereinbart, dass der Kläger nach dem Kindergarteneintritt von D._____ berechtigt ist, sie auf eigene Kosten jedes Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie für die Dauer von drei Wochen Ferien zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen (Urk. 3/1 Dispositiv- Ziffer 3.3). In den folgenden Abänderungsverfahren wurde bzw. wird die Mutter von D._____ durch den Beklagten vertreten (Urk. 8/12 und Urk. 30 Rz. 3 ff.). Im Kern wirft der Kläger dem Beklagten neben Diskriminierung vor, dass dieser sein im Scheidungsurteil vom 10. März 2014 festgelegtes Besuchsrecht verletzt und das Urteil eigenmächtig abgeändert habe (Urk. 1, Urk. 38 und Urk. 39 E. II.2.2). 2.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Datum Poststempel: 22. Mai 2023) machte der Kläger das Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … + …, gegen den Beklagten und die Mutter von D._____ hängig (Urk. 1 f.). Auf die Klage gegen die Mutter von D._____ trat die Vorinstanz mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 14. November 2023 mangels Klagebewilligung nicht ein (Urk. 12). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 39 E. I.1), der am 10. Januar 2025 erging. 2.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 6. Februar 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 35) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 38). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. Prozessuales Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1; OGer ZH LB240057 vom 12. Dezember 2024 E. 2.3). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/ 2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5).

- 5 - III. Materielles 1. Schadenersatz (Art. 41 OR) 1.1. Die Vorinstanz erwog, dem Kläger müsste durch das unrechtmässige Entziehen des Besuchsrechts seitens des Beklagten nachweislich ein Vermögensschaden entstanden sein. Schaden im Sinne von Art. 41 OR beinhalte jede Vermögensverminderung, sei es durch eine Verminderung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven. Der Schaden bestehe gemäss der Differenztheorie in der Differenz zwischen dem Stand des Vermögens des Verletzten vor dem schädigenden Ereignis und demjenigen nach dem schädigenden Ereignis. Der Kläger behaupte jedoch nicht, eine solche Vermögenseinbusse erlitten zu haben, noch substantiiere er eine solche. Daher scheide ein Anspruch aus ausservertraglicher Haftung gemäss Art. 41 OR von vornherein aus. In der Klagebewilligung vom 15. März 2023 habe der Kläger seine Forderung als "Schmerzensgeld" bezeichnet. Er mache eine seelische Beeinträchtigung geltend, da ihm der persönliche Kontakt zu seiner Tochter verwehrt worden sei, was auf eine Genugtuungsforderung hindeute (Urk. 39 E. III.2). 1.2. Der Kläger rügt, er habe mit Art. 41 OR die richtige Norm genannt. Die teleologische und grammatikalische Auslegung der Norm ergebe, dass sie sich eindeutig auf Verschuldenshaftung und Schadenersatz beziehe (Urk. 38 S. 6). Der Schaden sei sehr gross und schwer zu berechnen, da er den inneren Bereich der Persönlichkeit betreffe. Er sei psychisch verletzt und leide unter Schlaflosigkeit, Stress und Depressionen (Urk. 38 S. 8). 1.3. Als Schaden im Sinne von Art. 41 OR gilt die ungewollte Verminderung des Reinvermögens, entsprechend der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Es handelt sich somit um einen rein wirtschaftlichen, auf das Reinvermögen abstellenden Schadensbegriff. Beeinträchtigungen, welche nicht das Vermögen betreffen, sind keine haftpflichtrechtlich relevanten Schäden (BGer 4A_17/2023 vom 9. Mai 2023 E.

- 6 - 7.3.1 m.w.H.). Einen wirtschaftlichen Schaden, der auf die behauptete Besuchsrechtsverletzung zurückzuführen wäre, legte der Kläger nicht dar. Entgegen seiner Auffassung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine geltend gemachte seelische Beeinträchtigung nicht unter den Schadensbegriff von Art. 41 OR subsumierte, sondern allfällige Genugtuungsansprüche prüfte. 2. Genugtuung infolge Persönlichkeitsverletzung aus affektivem Schutzbereich (Art. 28 ZGB i.V.m. Art. 49 OR) 2.1. Die Vorinstanz führte aus, dass die Ablehnung oder Verunmöglichung der Ausübung des Besuchsrechts eine relevante Beeinträchtigung des psychischaffektiven Schutzbereichs der Persönlichkeit darstellen könnte. Im vorliegenden Fall gelinge es dem Kläger jedoch nicht nachzuweisen, inwiefern der Beklagte das Besuchsrecht der Tochter gegenüber dem Kläger verhindert habe. Der einzige objektive Beweis, den der Kläger habe vorbringen können, sei eine E-Mail des Beklagten an die Rechtsanwältin des Klägers aus dem Scheidungsverfahren, in der folgender Inhalt zu finden sei: "[…] Ihr Klient widerspricht sich. Er zweifelt die Vaterschaft an, will jedoch mehr Zeit mit D._____ verbringen. Es bleibt bei der Usanz, dass Ihr Klient seine "Tochter" jeden 2. Sonntag ab 13:00 Uhr bis rund 17:00 Uhr besuchen kann, bei entsprechender Voranmeldung. Übernachtungen und/oder Ferien werden abgelehnt, entsprechen auch nicht dem Kindeswohl und dem Willen von D._____." Obwohl der Kläger anführe, dass Übernachtungen und/oder Ferien abgelehnt würden, habe der Beklagte das rechtskräftige Urteil nicht, wie vom Kläger behauptet, „abgeändert“. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte dies hätte tun können. Es sei ebenfalls zu beachten, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, die korrekte Umsetzung des Urteils zu gewährleisten – sei dieser doch keine Partei der Vereinbarung oder gar eine Behörde. Wolle der Kläger das rechtskräftige Urteil durchsetzen, könne er beim zuständigen Gericht die Vollstreckung beantragen. Inwiefern die E-Mail des Beklagten eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers darstelle, habe der Kläger nicht darlegen könne. Hierbei sei auch zu erwähnen, dass in der Schweiz das Kindeswohl an oberster Stelle stehe. Selbst eine rechtskräftige

- 7 - Regelung müsse nicht zwingend umgesetzt werden, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspreche (Urk. 39 E. III.3.1). 2.2. Der Kläger moniert, es sei klar, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, die korrekte Umsetzung des Urteils zu gewährleisten. Er sei aber verpflichtet, die korrekte Umsetzung des Urteils zu akzeptieren und zu respektieren. Wolle der Beklagte das rechtskräftige Urteil stoppen, könne er beim zuständigen Gericht gegen die Vollstreckung vorgehen. Was der Beklagte nicht tun dürfe, sei, die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils abzulehnen, da dies nicht in seiner Kompetenz liege (Urk. 38 S. 4). Der Beklagte habe mit der im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen E-Mail seine Widerrechtlichkeit bestätigt. Er habe das Gesetz in die eigene Hand genommen und das Besuchsrecht schriftlich abgelehnt (Urk. 38 S. 5). Ohne die Ablehnung der Verbindlichkeit des Urteils hätte er, der Kläger, D._____ am Wochenende bei sich haben können, mit ihr in die Ferien fahren und mehr Zeit verbringen können (Urk. 38 S. 7). 2.3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist der Beklagte nicht Adressat des Scheidungsurteils, in dem das Besuchsrecht des Klägers festgelegt wurde. Es lassen sich aus dem Scheidungsurteil somit keine Pflichten oder Rechte für den Beklagten ableiten. Mit anderen Worten ist er weder verpflichtet, die Umsetzung des Scheidungsurteils zu gewährleisten, dieses zu akzeptieren und respektieren, noch ist er berechtigt, gegen eine allfällige Vollstreckung des Urteils in eigenem Namen vorzugehen. Das im vorinstanzlichen Entscheid zitierte E-Mail schrieb er in seiner Funktion als Rechtsvertreter und Sprachrohr der Mutter von D._____. Entgegen der klägerischen Auffassung handelte der Beklagte nicht widerrechtlich, indem er die Interessen der Mutter von D._____ vertrat und kundtat. Als ihr Rechtsvertreter ist es vielmehr seine Aufgabe, die Interessen seiner Mandantin zu vertreten und sich für diese einzusetzen (Art. 398 Abs. 2 OR). 3. Genugtuung infolge Persönlichkeitsverletzung aus sozialem Schutzbereich (Art. 28 ZGB i.V.m. Art. 49 OR) 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe vor, der Beklagte habe ihn mehrfach diskriminiert. Insbesondere habe der Beklagte ihn nicht als gleichwertigen Men-

- 8 schen betrachtet, sondern als jemanden, dem grundlegende Rechte nicht zustehen würden. Darüber hinaus habe der Beklagte den Kläger aufgrund seines Glaubens benachteiligt, was einen Verstoss gegen die Religionsfreiheit darstelle. Ausserdem habe der Beklagte das Herkunftsland des Klägers herabgewürdigt. Der Beklagte habe unwahre Behauptungen aufgestellt, etwa dass der Kläger versucht habe, die Mutter des Kindes zum Islam zu bekehren, und dass er deshalb eine Gefahr für seine Tochter darstelle. Diese Vorwürfe habe der Beklagte trotz fehlender Beweise erhoben, was der Kläger als direkte Diskriminierung und Ausdruck von Islamophobie werte. Laut dem Kläger habe der Beklagte mit diesen Handlungen beabsichtigt, ihn von verschiedenen Seiten in Misskredit zu bringen und Hass gegen ihn zu schüren. Dies habe zu einer Verletzung der Ehre des Klägers geführt (Urk. 39 E. III.2.2.2). Der Beklagte habe bestritten, den Kläger in seiner Ehre verletzt zu haben. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Persönlichkeitsverletzung aufgrund ehrverletzender Äusserungen vorliege, die eine Entschädigung rechtfertigen könne. Der Kläger behaupte zwar wiederholt, vom Beklagten diskriminiert worden zu sein, bringe jedoch keine konkreten Beweise dafür vor. In der Hauptverhandlung habe der Kläger erklärt, dass die ablehnende Haltung des Beklagten ihm gegenüber schriftlich dokumentiert sei, habe jedoch nicht auf spezifische Aktenstellen verwiesen. Der Beklagte habe die Vorwürfe mehrfach zurückgewiesen, sodass unklar bleibe, inwiefern eine Diskriminierung tatsächlich stattgefunden habe. Aus den vorliegenden Unterlagen lasse sich keine Persönlichkeitsverletzung ableiten (Urk. 39 E. III.3.2.). 3.2. Der Kläger wiederholt in seiner Berufungsschrift seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren deponierten Vorwürfe, dass der Beklagte behauptet habe, er habe die Mutter von D._____ zur Konversion zum Islam gezwungen und ihr Vermögen verwaltet (Urk. 20 S. 4 und S. 12 sowie Urk. 38 S. 9). Die schweren Anschuldigungen, die der Beklagte gegen ihn erhoben habe, würden eine Genugtuungspflicht begründen (Urk. 38 S. 10). 3.3. Mit seinen Wiederholungen setzt sich der Kläger nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinander, dass er es unterlassen habe, auf spezifische Aktenstellen zu verweisen. Da er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt, braucht auf die erhobenen Vorwürfe nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. E. II).

- 9 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Kläger stört sich an der ihm durch die Vorinstanz auferlegten Parteientschädigung für den Beklagten, weil dieser widerrechtlich gehandelt habe, was er mit klaren Beweisen belegt habe (Urk. 38 S. 4). Wie aufgezeigt konnte der Kläger kein widerrechtliches Handeln des Beklagten nachweisen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozesskosten ausgangsgemäss dem Kläger auferlegte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind zu bestätigen. 2. Auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 25'000.– (Urk. 1 f.) auf Fr. 3'550.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren indes keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Januar 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'550.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 38, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 10 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms

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