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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2025 NP240038

30 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,664 mots·~18 min·1

Résumé

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 30. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen 1. Staat Zürich, 2. Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2024; Proz. FV240092

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 4 S. 2 und 5/1 sinngemäss) Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 21'477.25 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht, und es sei die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich 7 eingeleitete Betreibung Nr. ... aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichtgerichtes für SchKG-Klagen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 2'100.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittel/Berufung). Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2): "1- Die Urteil vom 2. Oktober 2024 im Bezug auf FV24OO92 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 2. Oktober 2024 im Bezug auf FV240092 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klagen sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 2. Oktober 2024 im Bezug auf FV240092 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr sei vom CHF2500auf NULL anzusetzen. Die Entscheidgebühr sei der Beklagte bzw Gerichtskasse aufzulegen.

- 3 - 4 - Dispositiv 3 der Urteil vom 2. Oktober 2024 im Bezug auf FV240092 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den unbegründeten Antrag auf Parteientschädigung - soweit einen Antrag auf Parteientschädigung dem Gericht erteilt wurde, sei abzuweisen, soweit es einzutreten. Die Umtriebskosten sei von CHF2100 auf CHF0 zu reduzieren. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF21477.25 nebst Zins von 4.5% seit 21.06.2024 plus CHF223.4O plus CHF155.70 plus Betreibungskosten vom 104.00 nicht bestehen. 6 - Betreibung ... sei für nichtig zu erklären aufzuheben 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung ... im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin." ___________________________________ Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) wurde von den Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 2 (nachfolgend Beklagte), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, für eine Forderung von CHF 21'477.25 nebst Zinsen betrieben. Als Forderungsgrund wurde "STAATS- UND GEMEINDESTEUERN 2020, STEUERBETRAG GEMÄSS SCHLUSSRECHNUNG VOM 22.03.2024" angegeben (Betreibung Nr. ..., Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 vom 21. Juni 2024; act. 5/2). 2. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagten gestützt auf Art. 85a SchKG eine Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung ein (act. 5/1; vgl. vorstehende Rechtsbegehren). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 5/7) fand am 4. September

- 4 - 2024 die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi S. 4 f.). Am 2. Oktober 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil, mit welchem sie die Klage abwies (act. 5/16 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 3. Dagegen erhob die Klägerin am 11. November 2024 (Datum Poststempel) Berufung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-19). Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss von CHF 2'500.– angesetzt und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 6). Der verlangte Vorschuss ging am 12. Dezember 2024 ein (act. 8). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. 1.1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und 2 ZPO). Die mit Anträgen und einer Begründung versehene Berufung wurde form- und fristgerecht beim zur Beurteilung zuständigen Obergericht des Kantons Zürich erhoben (Art. 311 ZPO; act. 5/17). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Da die Vorinstanz die Klage abwies, ist die Klägerin beschwert und zur Berufung legitimiert. Insoweit ist auf die Berufung einzugehen. 1.2. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des

- 5 angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Neue Behauptungen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. 2. 2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, zur Beweislast sowie zu den Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Forderungen (act. 4 E. III/1 f.) sind zutreffend. Darauf kann vorab verwiesen werden. Demnach kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit grundsätzlich ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehende oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie den Steuern kann mit der negativen Feststellungsklage allerdings nur geltend gemacht werden, es liege kein materiell rechtskräftiger Entscheid vor oder die Schuld sei mittlerweile getilgt. Eine materiell-rechtliche Überprüfung der Veranlagung oder von Entscheiden der Steuerverwaltungsbehörden ist hingegen ausgeschlossen (u.a. BSK SchKG-BAMERT, 3. Aufl. 2021, Art. 85a N 11 e). Soweit die Berufungsklägerin daher materielle Einwände gegen den Bestand der Forderung einschliesslich Ausgleichszinsen erhebt (u.a. act. 2 S. 22), ist auf die Berufung zum Vorneherein nicht einzutreten. 2.2. Die Vorinstanz prüfte aufgrund der bei ihr erhobenen Einwände im Wesentlichen, ob der Klägerin der Einschätzungs-, Einsprache- sowie der Rekursentscheid und die Schlussrechnung betreffend die betriebenen Staats- und Gemeindesteuern 2020 zugestellt wurden. Sie kam mit einleuchtender Begründung zum Schluss, die Klägerin habe die massgeblichen Entscheide sowie die Schlussrechnung erhalten.

- 6 - Die in Betreibung gesetzte und bisher nicht beglichene Forderung sei fällig, sodass die negative Feststellungsklage abzuweisen sei (act. 4 E. III/4). 3. 3.1. Die Klägerin trägt in der Berufung zahlreiche pauschale Rügen vor, namentlich die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör, das Legalitäts- sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt und gegen das Willkürverbot, den Grundsatz iura novit curia sowie das Diskriminierungsverbot verstossen. Sie zitiert dabei zahlreiche Passagen aus Lehre und Praxis (act. 2 S. 2 ff.). Zudem macht sie generelle rechtliche Ausführungen zum Betreibungsverfahren, insbesondere zu den Anforderungen an den Zahlungsbefehl (act. 2 S. 5 f.), zur negativen Feststellungsklage (act. 2 S. 6 f.), zum Rechtsöffnungsverfahren (act. 2 S. 7 f.) sowie zur "Voraussetzung für eine Betreibung" (act. 2 S. 9). Da sie all diese Ausführungen in keinen erkennbaren Bezug zu konkreten vorinstanzlichen Erwägungen setzt, fehlt es diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung und sind die Vorbringen unbeachtlich. Gleiches gilt für die wörtliche Wiedergabe ihrer Klageschrift (act. 2 S. 23 ff.). 3.2. Soweit die Klägerin die Identitäten der Beklagten bzw. die Existenz der Beklagten 1 sowie die Berechtigung von B._____, X._____ mit der Vertretung des Steueramts in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu bevollmächtigen, in Frage stellt (act. 2 S. 8 und 10 f.), sind ihre Einwände pauschal und unbelegt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 4 E. II/1). Die Klägerin ist in Nachachtung der vorinstanzlichen Erwägungen daran zu erinnern, dass beiden Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaften eigene Rechtspersönlichkeit und damit Partei-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit zukommt und das Steueramt der Stadt Zürich in Vertretung der Beklagten zur Eintreibung von Gemeinde- und Staatssteuern berechtigt ist (vgl. § 172 StG). Angestellte des Steueramtes sind überdies im Rahmen ihrer Funktion berechtigt, für das Amt zu handeln, was mit Bezug auf den Amtsvorsteher einschliesst, Prozessvollmachten auszustellen. Mit der schriftlichen Vollmacht des … [Funktion] des städtischen Steueramts, B._____, vom 10. November 2021 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ daher zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Gerichtsverfahren, das sachlich den Bezug von Steuern betrifft, rechtsgültig

- 7 beauftragt (act. 5/10/1). Entsprechend waren die Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 2 S. 10) an der Hauptverhandlung durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ rechtmässig vertreten. Zu ergänzen ist, dass mit der Bezeichnung der Beklagten 1 als "Staat Zürich" im Rubrum dieses sowie des angefochtenen Urteils offensichtlich der Kanton Zürich gemeint ist, weshalb der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte 1 existiere nicht und sei nicht Partei (act. 2 S. 10), sogleich zu verwerfen ist. 3.3. Auf welche konkreten Umstände die Klägerin ihre pauschalen Vorhalte, der angefochtene Entscheid sei nichtig, weil es sich bei den Belegen der Beklagten um Fälschungen handle, und sie werde als ausländische Frau in Gerichtsverfahren systematisch diskriminiert (u.a. act. 2 S. 11 ff., 19), stützt, erschliesst sich aus der Berufung nicht. Die Vorwürfe bleiben abermals unsubstantiiert und unbelegt. Namentlich ist die Kritik an der Echtheit der von den Beklagten edierten Urkunden (act. 5/10/1-7), wonach die Steuerentscheide von niemandem bzw. von unberechtigten Personen unterzeichnet oder von unzuständigen Behörden ausgestellt worden seien, aus der Luft gegriffen (act. 2 S. 14). Wie der Klägerin aus anderen Verfahren bekannt sein dürfte, bedürfen Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden keiner Unterschrift und können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden (§ 8 StV). Folglich bleibt insbesondere die Rüge, die Schlussrechnung der Staatsund Gemeindesteuern sei nicht unterzeichnet, chancenlos. 3.4. Was den Vorwurf der Verletzung der Dispositionsmaxime (act. 2 S. 12) betrifft, lässt die Klägerin offen, welche konkreten Anträge die Vorinstanz zu behandeln unterliess und weshalb bei einer angeblich vollständigen Behandlung ein anderes Ergebnis als die Abweisung der Klage resultiert hätte. Auf ihre Kritik ist bereits mangels genügender Begründung nicht näher einzugehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz in E. III/4.1 ff. ihres Entscheids schlüssig begründet, dass die in Betreibung gesetzte Forderung fällig ist und die erhobenen Nichtigkeitsgründe nicht stichhaltig sind. Aus der Begründung lassen sich somit die Überlegungen der Vorinstanz nachvollziehen, weshalb auch dem Antrag 2 auf Nichtigerklärung sowie dem Antrag 3 auf Löschung der Betreibung (act. 2 S. 12 i.V.m. act. 5/1) kein Erfolg beschieden sein konnte.

- 8 - 3.5. Im Weitern macht die Klägerin im Sinne einer Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) geltend, die Vorinstanz habe sich auf diverse Behauptungen gestützt, welche die Beklagten nicht vorgebracht hätten (act. 2 S. 13 ff.). Diese Einwände erhebt die Klägerin ohne Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren. Sie übergeht, dass Rechtsanwältin lic. iur. X._____ an der Hauptverhandlung nicht nur das tatsächliche Fundament der betriebenen Forderung anschaulich behauptete und die rechtlichen Grundlagen (wie die Fälligkeit) darlegte, sondern ihre Sachdarstellung lückenlos mit Belegen untermauern konnte (Prot. Vi S. 4 f.; act. 5/14 und 5/10/1-7). Darauf stützte sich die Vorinstanz. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime ist deshalb nicht dargetan. 3.6. Die Klägerin wendet ein, es lägen gegen Bezirksrichter Engster und Gerichtsschreiberin Di Maggis (gemeint: Bezirksrichterin Eugster und Gerichtsschreiberin Di Maggio) Ausstandsgründe vor (act. 2 S. 28). Allerdings unterlässt sie es, ihre (pauschale) Behauptung zu begründen und belegen. Der Vorwurf findet zudem in den Akten keine Stütze. Auch dieser Vorhalt ist unbeachtlich. 3.7. Inhaltlich bestreitet die Klägerin, soweit ersichtlich und verständlich, weiterhin, die in Betreibung gesetzte Steuerforderung samt Zins sei weder bewiesen noch fällig oder vollstreckbar. Sie sei insbesondere nie gemahnt worden (u.a. act. 2 S. 9, 13 f., 15 ff., 21 f.). Die Klägerin belässt es allerdings weitgehend dabei, ihre bereits vor Vorinstanz behauptete abweichende Darstellung zu wiederholen, ohne konkret auf die konzisen Erwägungen im angefochtenen Urteil einzugehen. Insoweit kommt sie erneut nur unzureichend ihrer Begründungsobliegenheit nach. Nachfolgend sei dennoch auf einige Einwände eingegangen. 3.7.1. Soweit die Berufung darauf abzielt, die Rechtskraft der Steuerveranschlagung in Abrede zu stellen, ist im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zu entgegnen, dass die Klägerin gegen den Einschätzungsentscheid des Steueramts vom 25. Juli 2022 aktenkundig Einsprache erhob. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne falsche Tatsachenfeststellung und Rechtsverletzung davon ausgehen, der Einschätzungsentscheid sei der Klägerin zugestellt worden. Die Zustellung ist im Übrigen anhand der entsprechenden Sendungsverfolgung belegt (vgl. act. 4 E. III/4.1 mit Verweis auf act. 5/10/3a+b). Gegen den abweisenden Einspracheentscheid

- 9 des Steueramts vom 22. September 2022 erhob die Klägerin nachweislich Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, welches am 3. Oktober 2023 den Rekurs abwies. Die Klägerin bestätigte den Erhalt des abschlägigen Rekursentscheids am 25. Oktober 2023 unterschriftlich (act. 4 E. III/4.2 mit Verweis auf act. 5/10/3c samt Anhang). Mit den entsprechenden aktenbasierten vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Ihre gegenteiligen Behauptungen (insbesondere act. 2 S. 15 f.) widersprechen schlicht den Akten. Wie die Vorinstanz weiter hinwies, erwuchs der Entscheid des Steuerrekursgerichts in Rechtskraft (Rechtskraft- und Vollstreckungsbescheinigung: act. 5/10/3c S. 1). Die Klägerin wendet nicht ein, gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ergriffen zu haben. Nach den erfolglosen Rechtsmittelverfahren ist der Einschätzungsentscheid des Steueramts vom 25. Juli 2022 damit rechtskräftig geworden. Gegenteilige Behauptungen der Klägerin zielen ins Leere. 3.7.2. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 über CHF 21'477.25 und CHF 223.40 Ausgleichszins (total CHF 21'700.65) habe der Klägerin gemäss Sendungsverfolgung am 2. April 2024 zugestellt werden können; die Zustellung habe sie unterschriftlich bestätigt (act. 4 E. III/4.3 mit Verweis auf act. 5/10/4a-c). Auch diese auf Urkunden gestützte Sachverhaltsfeststellung vermag die Klägerin mit ihren pauschalen Einwänden (u.a. act. 2 S. 21) nicht in Zweifel zu ziehen. Damit basiert die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom 22. März 2024 nicht nur auf einer rechtskräftigen Einschätzung, sondern wurde der Klägerin auch rechtsgültig zugestellt. 3.7.3. Was die Zustellung der vom 28. August 2024 datierten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Schlussrechnung betrifft, hielt die Vorinstanz fest, es sei irrelevant, ob die Bescheinigung der Klägerin habe zugestellt werden können, weil die (zugestellte) Schlussrechnung auch sonst rechtkräftig, fällig und vollstreckbar geworden sei (act. 4 E. III/4.4 mit Verweis auf act. 5/10/4d). Auch diesen zutreffenden Feststellungen vermag die Klägerin nichts Konkretes entgegenzuhalten. So macht sie nicht geltend, vor Vorinstanz behauptet zu haben, gegen die Schlussrechnung beim Steueramt (erfolgreich) Einsprache erhoben zu haben. Viel-

- 10 mehr räumt sie ein, von einer Einsprache abgesehen zu haben (act. 2 S. 16). Die Schlussrechnung wurde daher mit unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist rechtskräftig und vollstreckbar, unabhängig der Zustellung einer Rechtskraft- und Vollstreckungsbescheinigung. 3.7.4. Der Vorhalt, die Beklagten hätten die Klägerin nicht gemahnt, wird mit der Sendungsverfolgung widerlegt, dergemäss ihr die vom 23. Mai 2024 datierte Mahnung der Schlussrechnung am 29. Mai 2024 am Schalter zugestellt werden konnte (act. 5/10/5a-c). Im Kanton Zürich erfolgt bei Staats- und Gemeindesteuern bei Ausbleiben der Zahlung grundsätzlich eine Mahnung (ZstB 172.1 K, Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 11. September 2020). Da es sich bei der Weisung indes um eine Ordnungsvorschrift handelt, würde selbst deren Missachtung die Fälligkeit der Steuern gemäss Schlussrechnung nicht hemmen. 3.7.5. Zusammenfassend verfangen die gegen die Einschätzung, die Schlussrechnung sowie die Fälligkeit der Staats- und Gemeindesteuern 2020 von CHF 21'477.25 samt Ausgleichszins von CHF 223.40 erhobenen Einwände nicht. 3.7.6. Die Betreibung umfasst gemäss Zahlungsbefehl zusätzlich einen Verzugszins seit dem Verfalltag (30. September 2020) bis 20. Juni 2024 von CHF 155.70 sowie den Verzugszins von 4,5% auf CHF 21'477.25 ab 21. Juni 2024 (act. 5/2 und 5/10/6b). Die Vorinstanz erwog dazu, es sei nicht massgeblich, ob die Klägerin die Zinsabrechnung des Steueramts über CHF 155.70 erhalten habe und sie gemahnt worden sei, weil der Verzugszins gesetzlich geschuldet werde (act. 4 E. III/4.5 insbesondere mit Verweis auf act. 5/10/6b und § 174 StG). Auch diesen Ausführungen vermag die Klägerin nichts Substantielles entgegenzusetzen, befasst sie sich doch weder mit den vorinstanzlichen Überlegungen noch den gesetzlichen Bestimmungen. Den Erwägungen der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen. Gemäss § 174 Abs. 1 lit b und Abs. 2 StG sind nach dem Verfalltag auf der Steuerschuld Zinsen zu berechnen, wobei der Verfalltag durch Verordnung (hier massgebend § 49 Abs. 1 lit. a StV) und der Zinsfuss vom Regierungsrat festgelegt werden. Die Klägerin trägt ausserdem nicht vor, vor Vorinstanz die Verzugszinse von CHF 155.70.– gemäss eingereichter Zinsabrechnung der Beklagten (act. 5/10/6b) hinreichend be-

- 11 stritten zu haben. Auch in der Berufung äussert sie sich nicht substantiiert dazu, sodass ohne weiteres von einer korrekten Zinsabrechnung ausgegangen werden darf. Zudem wird gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 11. Juli 2007 nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung ein Verzugszins von 4,5% auf den Steuern berechnet (RRB 631.611). Die Klägerin erhielt die Schlussrechnung nachweislich am 2. April 2024 (act. 5/10/4c), womit die Zahlungsfrist am 2. Mai 2024 ablief. Gegen den Verzugszins von 4,5% ab 21. Juni 2024 (Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls) ist damit nichts einzuwenden. 3.7.7. Aus den genannten Gründen sind auch die Einwände gegen die Zinsforderung (u.a. act. 2 S. 16) nicht begründet. 4. Schliesslich behauptet und belegt die Klägerin nicht, sie habe die Steuerforderung samt Ausgleichs- und Verzugszinsen in der Zwischenzeit beglichen. Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. 1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 2'500.– der Klägerin (act. 4 Dispositiv-Ziff. 2 und 3) und verpflichtete sie, den Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 2'100.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4). 1.2. Die Klägerin verlangt, die Gerichtsgebühr sei auf Null herabzusetzen (Berufungsantrag 3). Allerdings unterliess sie es, diesen Antrag näher zu begründen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist im Lichte von § 4 Abs. 1 und 2 der anwendbaren Gebührenverordnung des Obergerichts nicht zu beanstanden. Auch die Auferlegung zu Lasten der Klägerin ist nach Art. 106 Abs. 1 ZPO gesetzeskonform. 1.3. Die Klägerin wehrt sich gegen die Auferlegung der Entschädigung von CHF 2'100.– (Berufungsantrag 4). Sie erachtet diese als ungerechtfertigt, weil die Beklagten durch eine bei ihr angestellte Anwältin vertreten worden seien. Eine Entschädigung hätte nur ausnahmsweise und bei Eintritt einer finanziellen Einbusse bei den Beklagten zugesprochen werden dürfen. Diese hätten es versäumt, überzeugende Gründe für eine Umtriebsentschädigung darzulegen (act. 2 S. 18).

- 12 - 1.4. Zunächst geht der Einwand fehl, die Beklagten hätten gar keine Entschädigung verlangt (act. 2 S. 17), nachdem diese die Abweisung der Klage unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin beantragt haben (act. 5/14; Rechtsbegehren 2). Die Vorinstanz begründete die Zusprechung der Umtriebsentschädigung ferner damit, der Beizug von Mitarbeitern des Rechtsdienstes stelle grundsätzlich einen begründeten Fall für eine Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO dar. Verfüge die Mitarbeiterin, wie Rechtsanwältin lic. iur. X._____, über ein Anwaltspatent, könne zur Berechnung hilfsweise der Anwaltstarif herangezogen werden. Gemäss § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV sei bei einem Streitwert von CHF 21'477.25 grundsätzlich eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 3'200.– denkbar. Da vorliegend eine Instruktion sowie der Verkehr mit den Klienten entfallen seien, rechtfertige sich eine Reduktion um einen Drittel auf CHF 2'100.– (act. 4 E. IV/3). 1.5. Die vorinstanzlichen Erwägungen stehen im Einklang mit der Praxis der Kammer (u.a. OGer ZH NP240033 vom 3. Dezember 2024 E. 5.2, NP240017 vom 20. August 2024 E. 4.3, vgl. auch BGE 140 III 444 E. 3.2.2 zur Frage der Bezifferung der Parteientschädigung) sowie den Tarifen der Anwaltsgebührenverordnung. Die abweichende Auffassung der Klägerin und die von ihr genannten Entscheide führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie betreffen teilweise anders gelagerte Sachverhalte. So ging es etwa im Entscheid HE200269 um eine Entschädigung für eine nicht anwaltlich vertretene Nebenintervenientin. Da ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO bei Bevollmächtigung einer internen Rechtsanwältin praxisgemäss bejaht wird, gereicht es den Beklagten nicht zum Nachteil, wenn sie ihren Entschädigungsanspruch nicht beziffern und näher begründen liessen, zumal das Gericht die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festsetzt. Auch erscheint der Beizug einer rechtskundigen Vertreterin sowie die Höhe der zugesprochenen Entschädigung konkret gerechtfertigt, dürfte es den Beklagten doch bekannt gewesen sein, dass sich die Klägerin jeweils vehement gegen in Betreibung gesetzte Forderungen zur Wehr setzt. Sie mussten sich daher prozessual dagegen wappnen, dass alles und jede Behauptung bestritten würde, was nicht nur die Bevollmächtigung einer rechtskundigen Vertretung, sondern auch eine exakte Vorbereitung mit lückenlosen Belegen notwendig erscheinen

- 13 liess. In Anbetracht der Umstände ist die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von gesamthaft CHF 2'100.– für beide Beklagten zusammen nicht zu beanstanden. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 21'477.25 (act. 4 E. IV/2) ist die Gebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf CHF 2'500.– festzulegen und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, und den Beklagten nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten 1 und 2 unter Beilage der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 14 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 21'477.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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