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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2025 NP240035

28 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,204 mots·~31 min·4

Résumé

Kollokation

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. utr. iur. X._____, gegen B._____ L.P., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Kollokation Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. September 2024 (FV230016-F)

- 2 - Erwägungen: A) Sachverhalt 1. C._____ (hernach Gemeinschuldner) hielt im Jahr 2003 durch seine georgische Gesellschaft "D._____" und seine Schweizer Gesellschaft "E._____ AG" Beteiligungen an der "F._____", einer georgischen Gesellschaft. Im Rahmen einer Zusammenarbeit plante der Gemeinschuldner, seine Gesellschaft mit der "G._____", einer Gesellschaft des georgischen Geschäftsmannes H._____, zu fusionieren. Bei der "G._____" handelt es sich um eine Metallfabrik, deren Geschichte in die Sowjetzeiten zurückgeht. Durch die Fusion entstand ein Firmenkonglomerat, welches von den Parteien verschiedentlich als "I._____" bezeichnet wird (vgl. Urk. 27/13; Urk. 2/14; Urk. 16 Rz. 88). 2. Infolge politischer Umstürze in Georgien kam es zu Verstaatlichungen, durch welche sowohl der Gemeinschuldner wie auch die Familie H._____ einen Teil ihrer Vermögenswerte, insbesondere ihre Beteiligungen an den sog. "I._____", verloren. Im Bestreben darum, die Vermögenswerte zurückzugewinnen, wirkten der Gemeinschuldner und H._____ zusammen. Nach dem Tod von H._____ übernahm seine Witwe, J._____ (hernach Darlehensgeberin), die Geschäfte ihres verstorbenen Ehemannes. 3. Am 16. März 2009 schlossen die Darlehensgeberin und der Gemeinschuldner eine Vereinbarung (Urk. 2/11), welche die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien bei der Rückgewinnung der abhandengekommenen Vermögenswerte regeln sollte. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass der Gemeinschuldner/Darlehensnehmer und die Darlehensgeberin je gegenseitig eine wirtschaftliche Berechtigung bezüglich der "I._____" von 83.3% bzw. 16.7% anerkennen. 4. Unbestritten ist, dass der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin am 3. April 2013 einen als "Binding Head of Terms" (Term Sheet) bezeichneten Vertrag abschlossen (Urk. 1 Rz. 23; Urk. 26 Rz. 24; Urk. 16 Rz. 94). Der Inhalt des Term Sheets wird nicht bestritten (Urk. 1 Rz. 23; Urk. 26 Rz. 24 mit Hinweis auf Urk. 2/14; Urk. 16 Rz. 94 f. ebenfalls mit Hinweis auf Urk. 2/14). Zudem sind sich

- 3 die Parteien darüber einig, dass der Darlehensnehmer und die Darlehensgeberin am 3. April 2013 einen Annex zum Term Sheet ausgearbeitet haben (hernach Darlehensvertrag; Urk. 1 Rz. 23; Urk. 16 Rz. 36 und Rz. 96). Beide Verträge, das Term Sheet und der Darlehensvertrag, wurden unbestrittenermassen vom Gemeinschuldner unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die Darlehensgeberin blieb jedoch aus. 5. Kernpunkt der Streitigkeit im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob zwischen der Darlehensgeberin und dem Gemeinschuldner am 3. April 2013 ein Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta von USD 1 Mio. zustande gekommen ist, welche an den Gemeinschuldner ausbezahlt wurde und nun zuzüglich Zins zur Rückzahlung fällig ist, wovon die Vorinstanz – der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) folgend – ausging, oder ob der Darlehensvertrag bloss simuliert wurde, wie dies die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) behauptet. B) Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 29. März 2023 erhob die Klägerin vor Vorinstanz negative Kollokationsklage gegen die im Konkurs Nr. 1 von C._____, Konkursamt Horgen, mit Auflage des Kollokationsplans vom 9. März 2023 vorgenommene Kollokation der Beklagten für eine Forderung im Betrag von Fr. 1'892'226.–(Ordnungs-Nr. 2 / Eingabe Nr. 3) in der dritten Klasse (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 49 S. 3 f. = Urk. 54 S. 3 f.). Die Vorinstanz entschied am 24. September 2024 Folgendes (Urk. 54 S. 33): "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Demzufolge bleibt die von der Beklagten im Konkurs Nr. 1 von C._____ beim Konkursamt Horgen angemeldete und im Kollokationsplan unter Ord.-Nr. 2 aufgeführte Forderung in der Höhe von Fr. 1'892'226.00 in der 3. Klasse kolloziert. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 angesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und im Umfang von Fr. 1'750.00 aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

- 4 - 4. Die Klägerin wird verpflichtet dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'800.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 2. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin innert Frist (siehe Urk. 50/1) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 53 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 24. September 2024 (FV230016- F/UB/RN) sei aufzuheben. 2. Die im Konkurs Nr. 1 von C._____, Konkursamt Horgen, mit Auflage des Kollokationsplans vom 9. März 2023 vorgenommene Kollokation der Beklagten für eine Forderung im Betrag von CHF 1´892´226.00 (Ordnungs-Nr. 2 / Eingabe Nr. 3) in der dritten Klasse sei aufzuheben und die entsprechenden Forderungen seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zulasten der Beklagten." 3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– zu leisten; dieser ging innert Frist ein (Urk. 58–59). Am 10. Dezember 2024 wurde der Beklagten Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten (Urk. 60). Die entsprechende Eingabe, in welcher die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin beantragt, datiert vom 3. Februar 2025 (Urk. 61 S. 2). Die Berufungsantwortschrift der Klägerin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (Urk. 65) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 4. März 2025 ersuchte die Klägerin um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechtes (Urk. 66). Die entsprechende Stellungnahme reichte die Klägerin anschliessend innert der ihr mit Verfügung vom 10. März 2025 (Urk. 67) angesetzten Frist von zehn Tagen ins Recht (Urk. 68). Sie wurde der Beklagten mit Verfügung

- 5 vom 25. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 7). Weitere Eingaben erfolgten nicht. C) Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH LY130013 vom 6. August 2013 E. I.4.; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1).

- 6 - 1.2. Die Klägerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift teils (namentlich in Urk. 53 Rz. 14–23, 25, 26) wörtlich ihre vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt (vgl. Urk. 1 Rz. 14 ff.; Urk. 26 Rz. 25 ff.). Ein näherer Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Klägerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Auch die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann als bekannt vorausgesetzt werden und braucht nicht ausführlich referiert zu werden (vgl. Urk. 53 Rz 27–32). Den Ausführungen der Klägerin kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. C.1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als unbegründet, worauf auch die Beklagte in ihrer Berufungsantwort zu Recht hinweist (vgl. Urk. 61 Rz. 22 ff.). Entsprechend ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin einzugehen. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3). D) Materielle Beurteilung 1.1. Die Vorinstanz legte zunächst dar, für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Umstände zu berücksichtigen, welche zur Ausarbeitung des Vertrags geführt hätten, sowie das Verhalten der Parteien nach dem (vermeintlichen) Vertragsschluss. Anhand dessen gelte es sodann zu prüfen, ob eine Einigung (agreement) zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekommen sei, ob die Parteien Rechtsbildungswillen (contractual intention) gehabt hätten und ob eine entsprechende Gegenleistung vereinbart worden sei (consideration). Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien

- 7 vor Vertragsschluss erwog die Vorinstanz, die Beklagte führe aus, dass im Vorfeld der Unterzeichnung des Term Sheets und des Darlehensvertrags über die Konditionen dieser Vereinbarungen verhandelt worden sei (Urk. 16 Rz. 101). Teil der Verhandlungen sei insbesondere die Laufzeit des Vertrags gewesen. So habe der Gemeinschuldner am 2. Januar 2013 dem von der Darlehensgeberin mit den Verhandlungen beauftragten K._____ eine angepasste Version des Darlehensvertrags per Mail geschickt, worin die Vertragslaufzeit von einem Jahr auf fünf Jahre verlängert worden sei. Die Verlängerung der Vertragslaufzeit sei durch eine Anpassung der Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie Ziffer 6.1. des Entwurfs des Term Sheets erfolgt (Urk. 16 Rz. 102; Urk. 17/18; Urk. 17/19; Urk. 17/20). Mit E-Mail vom 8. Januar 2013 sei K._____ (namens der Darlehensgeberin) an den Gemeinschuldner gelangt, habe Bezug auf die von ihm angepassten Vertragsentwürfe vom 2. Januar 2013 genommen und ihn darauf hingewiesen, dass er einige Anpassungen an den Vertragsentwürfen vorgenommen habe – darunter die Anpassung der Laufzeit des Darlehens, welche er auf drei Jahre reduziert habe (Urk. 16 Rz. 103). In den Entwürfen, die K._____, der Vertreter der Darlehensgeberin, an den Gemeinschuldner geschickt habe, seien entsprechend die Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie die Ziffer 6.1 des Entwurfs des Term Sheets (Urk. 17/21-23) angepasst worden. Nach einer weiteren Verhandlungsrunde sei sodann eine Laufzeit von rund fünf Jahren resp. der 30. April 2018 als Rückzahlungsdatum vereinbart worden (Urk. 16 Rz. 104; Urk. 17/22; Urk. 17/23). Die vorgenannten Ausführungen der Beklagten, so die Vorinstanz, würden durch die Klägerin nicht rechtsgenügend bestritten. Ihre Ausführungen, es handle sich um einen simulierten Darlehensvertrag (act. 26 Rz. 46 mit Verweis auf Rz. 18 und Rz. 32), seien angesichts der detaillierten Ausführungen nicht genügend konkret. Den von der Beklagten behaupteten E-Mail-Verkehr zwischen der Darlehensgeberin und dem Gemeinschuldner adressiere sie nicht. Somit sei der von der Beklagten behauptete E-Mail-Verkehr vom 2. resp. 8. Januar 2013 für die rechtliche Würdigung massgeblich. Zudem seien die Ausführungen der Klägerin, selbst wenn diese als genügend substantiiert angesehen würden, nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb detaillierte Anpassungen in Verträgen vorgenommen werden sollten, wenn diesen ohnehin

- 8 keine Verbindlichkeit zukomme. Nach dem Gesagten sei für die Beurteilung, ob ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei, die Darstellung der Beklagten für den Zeitraum vor Vertragsschluss als unbestrittenes rechtserhebliches Sachverhaltselement zu betrachten (Urk. 54 E. 2.6.1 ff.). 1.2. Die Klägerin führt aus, die Vorinstanz gehe auf die zwischen dem Gemeinschuldner und J._____ bzw. deren Vertreter K._____ geführte E-Mail-Korrespondenz gemäss Klageantwort Rz. 101 ff. ein. Aus dieser gehe hervor, dass zwischen den Parteien über die Dauer der Darlehensgewährung verhandelt worden sei. Sie habe diese Ausführungen in ihrer Replik bestritten und auf den von ihr bereits dargelegten Zweck und Inhalt des Darlehensvertrages verwiesen (Replik, Rz. 46 unter Verweis auf Replik, Rz. 18 und 32). Dazu habe sie explizit den Gemeinschuldner als Zeugen angeführt, um den Nachweis erbringen zu können, dass die Parteien gerade kein Darlehen vereinbaren wollten. Die Vorinstanz habe indes keine Beweisverhandlung durchgeführt und auch den Gemeinschuldner nicht als Zeugen angehört. Dadurch habe die Vorinstanz das Recht der Klägerin auf Beweis verletzt und den Sachverhalt entsprechend unvollständig und falsch festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, das Verhalten der Parteien vor Unterzeichnung des Binding Head of Terms mit dem dort angehängten Darlehensvertrag würde für den Abschluss eines solchen Darlehensvertrags und gegen eine Simulation oder einen anderen Willen der Parteien sprechen (Urk. 53 Rz. 32 ff.). 1.3. Diese Argumentation der Klägerin verfängt nicht. Vielmehr ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Klägerin in den Rz. 46 (bzw. Rz. 18 und 32) ihrer vorinstanzlichen Replik (Urk. 26), auf welche sie in Rz. 33 ihrer Berufungsschrift (Urk. 53) verweist, eine substantiierte Bestreitung der von der Beklagten behaupteten Vertragsverhandlungen (insbesondere zur Laufzeit des Darlehensvertrages) und des diesbezüglichen E-Mail-Verkehrs vermissen lässt. So beschränkt sie sich in Rz. 46 ihrer Replik (Urk. 26) hinsichtlich der ausführlichen und detaillierten beklagtischen Vorbringen (inkl. zum Beweis offerierten Urkunden; Urk. 17/18-23) zu dieser Thematik in Rz. 100 bis 107 der Klageantwort (Urk. 16) auf die pauschale Bemerkung "Bestritten", und in den Rz. 18 und 32 der Replik (Urk. 26), auf welche

- 9 verwiesen wird, bekräftigt sie lediglich allgemein ihren Standpunkt, wonach es sich um einen simulierten Darlehensvertrag handle. Soweit sie Ausführungen zu ihrer Unfähigkeit, zu den damals geführten Korrespondenzen Stellung zu nehmen, respektive zu den Verhandlungen über die Laufzeit im Berufungsverfahren im Ansatz nachholt (vgl. Urk. 53 Rz. 34; Urk. 68 Rz. 7), ist sie im Übrigen verspätet, und die diesbezüglichen Vorbringen haben als unzulässige Noven unbeachtet zu bleiben (vgl. vorstehende Erwägung C.2). Es gilt im vorliegenden Zusammenhang hervorzuheben, dass Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden (BGer 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 m.w.Hinw.). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden (BGer 4A_36/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1.2 [nicht publ. in BGE 148 III 11]; BGE 117 II 113 E. 2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus (BGE 141 III 433 E. 2.1 m.w.Hinw.). Diesfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4). Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGE 144 III 67 E. 2.1; Sutter-Somm/Seiler in: CHK Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 N 7). Die Klägerin vermag denn vorliegend in ihrer Berufungsschrift (Urk. 54) auch nicht auf sonstige, von der Vorinstanz unberücksichtigt

- 10 gebliebene Aktenstellen zu verweisen, in welchen sie vor Vorinstanz substantiiertere Bestreitungen zu den fraglichen Ausführungen der Beklagten zum Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss gemacht hätte. Angesichts dessen kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie von einer Zeugeneinvernahme des Gemeinschuldners betreffend das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss abgesehen hat. Dazu kommt, dass die Vorinstanz in E. 2.6.2.3 des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) ausserdem erwog, die Ausführungen der Klägerin, selbst wenn diese als genügend substantiiert angesehen würden, seien nicht nachvollziehbar, namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb detaillierte Anpassungen in Verträgen vorgenommen würden, wenn diesen ohnehin keine Verbindlichkeit zukomme. Diese (zusätzliche) Alternativbegründung wird von der Klägerin in ihrer Berufung mit keinem Wort beanstandet (vgl. Urk. 53 Rz. 32 ff.). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann die Berufung der Klägerin jedoch von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn sie beide Begründungsstränge konkret rügt und zu Fall bringt (vgl. OGer RT220031 vom 25. Februar 2022 E. 2a; OGer RT120168 vom 21. November 2012 E. 2c; OGer RA140013 vom 6. Mai 2014 E. 2c). 2. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (vgl. Urk. 61 Rz. 29) ist des Weiteren unklar, was die Klägerin mit ihren Ausführungen in Rz. 35 der Berufungsschrift (Urk. 53) zu ihren Gunsten ableiten möchte. Die Klägerin macht darin geltend, die Vorinstanz verweise auf die Formulierung in Ziffer 6.1 der Vereinbarung vom 3. April 2013, wonach die Gewährung eines Darlehens in Aussicht gestellt worden sei. Auch dies spreche für die Gewährung eines entsprechenden Darlehens. Auf ihre Behauptung, das Darlehenskonstrukt sei bloss simuliert gewesen, in Tat und Wahrheit habe es sich bei den beabsichtigten Zahlungen um Anzahlungen für künftige anteilige Erlöse gehandelt, welche dem Gemeinschuldner zustanden, gehe die Vorinstanz nicht ein. Den dazu von ihr als Zeugen angebotenen Gemeinschuldner habe die Vorinstanz in Verletzung ihres Rechts auf Beweis nicht angehört. Erstens hat die Vorinstanz in E. 2.6.3.2 des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) lediglich den Inhalt von Ziffer 6.1 des Binding Head of Terms (Urk. 2/14),

- 11 dessen Abschluss von den Parteien anerkannt und somit unbestritten ist, wiedergegeben, wonach die Darlehensgeberin dem Gemeinschuldner – direkt oder indirekt über eine ihrer Firmen – ein rückzahlbares Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Zinssatz von 12% gewährt und zwar innerhalb der nächsten drei Tagen ab der Unterzeichnung des Term Sheets. Die Folgerung in Rz. 35 der Berufungsschrift (Urk. 53), dass auch dies für die Gewährung eines entsprechenden Darlehens spreche, findet sich in E. 2.6.3.2 des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 54) insofern nicht und stammt vielmehr aus der Feder der Klägerin. Zweitens hat die Vorinstanz in den E. 2.6.2 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) zunächst über sechseinhalb Seiten das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss sowie die Tatsache, dass der Gemeinschuldner das strittige Darlehen in seiner Steuererklärung als Schuld gegenüber der Darlehensgeberin aufgenommen hatte, aufgeführt und ist anschliessend aufgrund einer weitere zwei Seiten umfassenden Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss gekommen, dass es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht um einen simulierten Vertrag handelt, sondern dass ein Darlehensvertrag mit den schriftlich in der Vereinbarung vom 3. April 2013 festgehaltenen Bedingungen zustande gekommen ist. Die Klägerin hätte sich mit diesen detaillierten Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils konkret auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen müssen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden soll. Mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik, die Vorinstanz sei auf ihre Behauptung, das Darlehenskonstrukt sei bloss simuliert gewesen, nicht eingegangen (Urk. 53 Rz. 35), genügt sie ihrer Begründungslast (vgl. E. C.1.1) nicht. Im Übrigen erweist sich ihr Vorwurf der fehlenden vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit ihrem Parteistandpunkt angesichts der eingehenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.6.1 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) hierzu als unbegründet. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte behaupte, dass das Darlehen in sechs Tranchen ausbezahlt worden sei, und lege als Beweis dafür sechs Bankbelege ins Recht (Urk. 17/5–10). Daraus ergebe sich, dass von einem Konto der Valartis Bank (Liechtenstein) AG die folgenden Zahlungen auf das Konto des Gemeinschuldners bei der Aargauischen Kantonalbank (CH 4) mit dem Vermerk "LOAN AGREEMENT DD 03.04.2013" vorgenommen worden seien;

- 12 - USD 300'000.00 am 12. April 2013 (Urk. 17/5) USD 100'000.00 am 16. Mai 2013 (Urk. 17/7) USD 100'000.00 am 24. Mai 2013 (Urk. 17/8) USD 100'000.00 am 31. Mai 2013 (Urk. 17/9) USD 160'000.00 am 7. Juni 2013 (Urk. 17/10) Bezüglich der ersten Auszahlung in der Höhe von USD 300'000.00 behaupte die Beklagte, dass der Gemeinschuldner sich mit E-Mail vom 9. April 2013 bei K._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) gemeldet und den verfrühten Bezug der Darlehensvaluta beantragt habe (Urk. 34 Rz. 27). Dieser habe dem Gemeinschuldner bestätigt, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, er ihm jedoch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darlehensvertrags unterliege (Urk. 34 Rz. 27 f.). Dies sei daraufhin geschehen, und der Gemeinschuldner habe der Darlehensgeberin bzw. ihrem Vertreter per E-Mail vom 9. April 2013 bestätigt, dass die Inanspruchnahme der ersten Darlehenstranche den Bedingungen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 unterliegen solle (Urk. 34 Rz. 28). Für ihre Behauptungen offeriere die Beklagte die genannten E- Mails als Beweis (Urk. 34/25). Aus der E-Mail gehe hervor, dass der Gemeinschuldner K._____ bestätigt habe, dass er USD 300'000.00 aus dem am 3. April 2013 vereinbarten Darlehen beziehen möchte ("I confirm that the requested earlier drawdown are subject to the terms and conditions in the loan agreement dated 3 April 2013. Please transfer USD 300'000 to the account below. I will provide you at a later point, with the schedule for the rest of the drawdown in agreement with L._____ and yourself. The bank account details are as follows: […]"). Zudem lege die Beklagte dar, dass am 8. Mai 2013 eine Zahlung in der Höhe von USD 240'000.00 vom selben Konto der Darlehensgeberin bei der Valartis Bank (Liechtenstein) AG auf ein Konto der M._____ ausbezahlt worden sei, wodurch eine Kreditschuld des Gemeinschuldners gegenüber der M._____ in ebendieser Höhe getilgt worden sei (Urk. 16 Rz. 40; Urk. 17/6). Als Zahlungsangabe sei bei der entsprechenden Zahlung der Vermerk "RETURN OF CREDIT lN

- 13 - ACCORDANCE WlTH CTR NO. 5 BETWEEN M._____ LTD. AND C._____" angebracht worden. Die Beklagte lege dar, dass diese Überweisung in der Höhe von USD 240'000.00 auf Wunsch des Gemeinschuldners und unter Anrechnung an die Darlehenssumme getätigt worden sei (Urk. 16 Rz. 34). Als Beweis reiche die Beklagte eine E-Mail vom 23. April 2013 des Gemeinschuldners an K._____ ein, in welcher der Gemeinschuldner dazu auffordere, im Zuge der Darlehensgewährung eine Auszahlung an M._____ vorzunehmen (Urk. 17/11). Die Klägerin bestreite die Auszahlung der Darlehensvaluta pauschal und unter dem Hinweis darauf, dass sämtliche Zahlungen der Darlehensgeberin an den Gemeinschuldner als Anzahlungen im Hinblick auf die ihm angeblich zustehenden Guthaben aus dem Term Sheet erfolgt seien (Urk. 26 Rz. 30). Zudem bestreitet sie, dass die Zahlungen von Konten der Darlehensgeberin stammten, weshalb ihr diese nicht zugerechnet werden könnten (Urk. 26 Rz. 31). Mit ihren Behauptungen, so die Vorinstanz, stelle die Beklagte einen schlüssigen und vollständigen Tatsachenvortrag auf. Die Behauptung, der Gemeinschuldner habe mit E-Mail vom 9. April 2013 früher als vereinbart, den Bezug der Darlehensvaluta bei K._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) beantragt, woraufhin dieser ihm bestätigt habe, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, der Gemeinschuldner ihm jedoch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darlehensvertrags unterliege, was daraufhin geschehen sei, stelle eine widerspruchsfreie und vollständige Tatsachenbehauptung dar. Ebenso stimmig seien die Behauptungen zur Auszahlung des Darlehens an die M._____ LTD., wonach der Gemeinschuldner K._____ am 23. April 2013, wiederum per E-Mail und unter Hinweis auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013, um Auszahlung einer Tranche von USD 240'000.00 angefragt habe. Die Bestreitung, welche die Klägerin hinsichtlich der vorgenannten Ausführungen vornehme, genüge den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten hingegen nicht. Insbesondere da sich der Detailierungsgrad der Bestreitungslast dem Detailierungsgrad der Behauptungen anzupassen habe. Vorliegend beschränke sich die Klägerin darauf zu bestreiten, dass die Auszahlung durch die Darlehensgeberin veranlasst worden sei und dass es sich um eine Auszahlung unter dem Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gehandelt habe. Zu den beklagtischen Ausführungen zum E-Mail Verkehr zwischen dem Gemein-

- 14 schuldner und K._____ mache die Klägerin keine Ausführungen. Die E-Mail vom 9. April 2013, den darin erwähnten verfrühten Bezug einer Darlehenstranche im Betrag von USD 300'000.00 sowie die Bezugnahme des Gemeinschuldners auf die Konditionen im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 lasse die Klägerin gänzlich unkommentiert, ebenso die Kommunikation per E-Mail zwischen den Parteien des Darlehensvertrags vom 3. April 2013. Nicht unerwähnt gelassen werden könne zudem, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhalte, wenn sie zum einen behaupte, dass keine Zahlung der Darlehensgeberin erfolgt sei (Urk. 26 Rz. 29; Urk. 26 Rz. 31) und zum anderen, dass es sich dabei bloss um eine Anzahlung an die dem Gemeinschuldner zustehenden Erlöse aus seinen Beteiligungen an der G._____ gehandelt habe. Da die Bestreitungen der Klägerin, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben soll, bloss lückenhaft seien, sei für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Beklagte präsentiere. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Klägerin die Behauptungen der Beklagten betreffend den Sachverhalt zwischen dem 3. April 2013 und dem 7. Juni 2013 nur ungenügend substantiiert bestreite, und deshalb die von der Klägerin dargestellten Tatsachen als unbestrittener rechtserheblicher Sachverhalt gälten (Urk. 49 E. 2.6.4.1.1 ff.). 3.2. Die Klägerin lässt eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, wenn sie sich in Rz. 36 ihrer Berufungsschrift (Urk. 53) darauf beschränkt, bloss ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, wonach allfällige Zahlungen zwar auf der Basis des (simulierten) Darlehenskonstrukts erfolgt seien, dieses Darlehenskonstrukt nach dem Willen der Parteien aber in Tat und Wahrheit der Leistung von Anzahlungen an die dem Gemeinschuldner zustehenden Zahlungen für anteilige Erlöse aus seiner Beteiligung an den I._____ gedient hätten (Urk. 26 Rz. 30). Genau darauf ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen eingegangen und hat – wie vorstehend wiedergegeben – überzeugend festgehalten, diese Bestreitung, welche die Klägerin dem schlüssigen und vollständigen Tatsachenvortrag der Beklagten entgegensetze, genüge den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung gerade nicht und macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer (zu) pauschalen Bestreitung

- 15 ausgegangen bzw. zeigt sie nicht auf, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die beklagtische Darstellung qualifiziert bestritten hat. Bei Fehlen einer Bestreitung oder auch nur bei Fehlen einer nach Massgabe von Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die betreffende Tatsache im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – wie vorstehend bereits dargetan (E. D.1.3) – grundsätzlich als zugestanden, d.h. es hat bei der sog. formellen Wahrheit sein Bewenden; das Gericht hat auf die betreffende Tatsachenbehauptung abzustellen, eine Beweisführung entfällt (vorbehältlich des vorliegend nicht einschlägigen Art. 153 Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Brönnimann, Art. 150 Rz. 17). Insofern zielt namentlich auch die Rüge der Klägerin ins Leere, dass auch in diesem Punkt der von ihr angebotene Gemeinschuldner durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht angehört und kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, womit die Vorinstanz ihr Recht auf Beweis verletzt habe (Urk. 53 Rz. 36). Vollständigkeitshalber ist sodann zu erwähnen, dass nicht erhellt, was die Klägerin zu ihren Gunsten ableiten möchte, wenn sie weiter vorbringt, dass die Zahlungen gemäss der tatsächlichen Vereinbarung der Parteien ab dem 30. Dezember 2013 erfolgen sollten, und dass der Gemeinschuldner eine erste Tranche davon offenbar bereits früher abgerufen habe bzw. offenbar die direkte Überweisung eines Teilbetrags an einen Dritten verlangt habe, stehe der von ihr vorgebrachten Argumentation nicht entgegen und spreche folglich weder für noch gegen ihre Argumentation (Urk. 53 Rz. 36). 4.1. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer anschliessenden Würdigung aus, das englische Vertragsrecht sehe vor, dass ein ernsthaftes Angebot (offer) vorliege, in dem klar zum Ausdruck gebracht werde, dass die Person daran gebunden sein möchte, sofern der Empfänger dieses akzeptiert. Die Parteien des Darlehensvertrags – der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin – hätten nach mehrmaligem Austausch via E-Mail einen Vertragsentwurf ausgearbeitet, der durch den Gemeinschuldner unterzeichnet worden sei. Durch diese Unterschrift sei der Darlehensgeberin ein solches Angebot (offer) unterbreitet worden. Die ausdrückliche Annahme des Angebots, durch Unterzeichnung des Term Sheets und des Darlehensvertrags durch die Darlehensgeberin, beide vom 3. April 2013, liege nicht vor. Aus den dargelegten Umständen, lasse sich jedoch schliessen, dass eine

- 16 - Vereinbarung (agreement) zustande gekommen sei. Der unbestrittene Abschluss des Term Sheets, welcher wiederum zum Abschluss eines Darlehensvertrags verpflichte, lasse darauf schliessen, dass die Parteien auch Verträgen, welche nicht beidseitig unterzeichnet wurden, verbindliche Wirkung zukommen lassen wollten. Zudem sei unbestritten, dass der Gemeinschuldner bei den Vertretern der Darlehensgeberin angefragt habe, ob eine verfrühte Auszahlung eines Teils der Darlehensvaluta möglich wäre, und auf Nachfrage hin, explizit bestätigt habe, dass es sich bei der Zahlung um eine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 3. April 2013 handle und die Auszahlung unter den darin vorgesehenen Konditionen erfolge. Unbestrittenermassen habe er im besagten Mailverkehr seine Kontoangaben an den Vertreter der Darlehensgeberin übermittelt (vgl. zum Ganzen Urk. 17/11, Urk. 35/25 und Ziff. II.2.6.4.1 des angefochtenen Entscheides). Weiter sei unbestritten, dass der Gemeinschuldner am 23. April 2013 erneut verlangt habe, dass eine weitere Zahlung im Umfang von USD 240'000.00 und im Rahmen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 an einen von ihm bestimmten Zahlungsempfänger, die M._____ LTD. überwiesen werden sollte. Die Zahlungen, welche infolgedessen beim Gemeinschuldner eingegangen seien, seien zudem mit dem Vermerk auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013 geleistet worden. Zudem stimmten die Bankangaben der Darlehensgeberin im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 überein mit den Bankangaben, welche auf den Auszahlungsbelegen erfasst seien (vgl. Urk. 17/5-10 mit Urk. 17/4 Ziffer 7.1.). Nach dem Gesagten, habe die Darlehensgeberin somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie vom Abschluss einer Einigung (agreement) ausgegangen sei. Durch ihr Verhalten hätten die Parteien konkludent auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit verzichtet, und es sei ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 dargelegten Konditionen zustande gekommen. Durch die Erfüllung des Vertrags durch die Darlehensgeberin und die Bitte des Gemeinschuldners am 9. April 2013 zur Erfüllung des Darlehensvertrags (vgl. Ziff. II.2.6.4.1.2 des angefochtenen Entscheides) hätten beide Vertragsparteien ihren Rechtsbildungswillen (contractual intention) zum Ausdruck gebracht, und die Darlehensgeberin habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ein Darlehensvertrag mit den schriftlich in der Vereinba-

- 17 rung vom 3. April 2013 festgehaltenen Bedingungen zustande gekommen sei (Urk. 49 E. 2.7). 4.2. Auch in diesem Zusammenhang genügt die Klägerin ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht, da sie lediglich pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid übt ("Diese Erwägung der Vorinstanz wird bestritten"; Urk. 53 Rz. 41) beziehungsweise bloss einen Verweis auf die Vorakten anbringt ("Wie die Klägerin dargelegt hat, erfolgten die von der Beklagten behaupteten Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 1 Mio. nicht durch J._____, die angebliche Darlehensgeberin, bzw. hat die Beklagte keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Wie die Klägerin in Replik, Rz. 31 f. ausgeführt hat, stammten die Überweisungen nicht von Konten von J._____"; Urk. 53 Rz. 41). So schliesst der Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren doch schon begrifflich aus, dass die Berufung auf den Entscheid der Vorinstanz eingeht. Insbesondere greift die Klägerin mit ihrer Berufung die diesbezüglich stichhaltige Argumentation der Vorinstanz nicht an, dass die beim Gemeinschuldner eingegangenen Zahlungen mit dem Vermerk 'Darlehensvertrag vom 3. April 2013' geleistet wurden und die Bankangaben der Darlehensgeberin im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 mit den Bankangaben, welche auf den Auszahlungsbelegen erfasst sind, übereinstimmen. Zu unterstreichen ist, dass nicht nur die Bank identisch ist (Valartis, Liechtenstein Bank AG, Schaaner Strasse 27, 9487 Gampri-Bedern, Fürstentum Liechtenstein), sondern auch die Account Number: 6 (vgl. Urk. 17/1-5 mit Urk. 17/4 Ziffer 7.1). Soweit die Klägerin in Rz. 42 der Berufung (Urk. 53) sodann erneut vorbringt, selbst wenn die Zahlungen von J._____ ausgeführt worden sein sollten, habe es sich nicht um Darlehensauszahlungen, sondern um Anzahlungen an die dem Gemeinschuldner zustehenden Zahlungen für anteilige Erlöse aus seiner Beteiligung an den I._____ gehandelt, und der dazu vor Vorinstanz als Zeuge angehörte Gemeinschuldner sei zu Unrecht nicht angehört worden, ist auf die vorstehenden Ausführungen in E. D.1.3 zu verweisen. 5.1. Die Vorinstanz erwog in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids (Urk. 54) zur Fälligkeit der Forderung, wie unter Ziffer II.2 des Entscheides dargelegt, sei ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 festgehaltenen Konditio-

- 18 nen zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekommen. Das englische Recht sehe sodann eine starke Vermutung vor, dass die Parteien an die Vereinbarung gebunden sein wollten. Wie zuvor bereits dargelegt, hätten die Parteien über den Fälligkeitszeitpunkt der Darlehensforderung verhandelt und sich sodann auf den 30. April 2018 geeinigt, was dann auch Eingang in den schriftlichen Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gefunden habe (vgl. Urk. 17/4 Ziffer 6.1.: "The Borrower shall repay the Loan and all accrued interest on 30 April 2018"). Weiter ergebe sich aus dem zuvor Dargelegten, dass die Parteien mehrere Entwürfe des Darlehensvertrags ausgetauscht hätten und die Vertragslaufzeit von 3 auf 5 Jahre verlängert worden sei (vgl. Urk. 17/19 [Vertragsentwurf vom 2. Januar 2013] und Urk. 17/22 [Vertragsentwurf vom 8. Januar 2013]). Nach dem Vorgenannten ergebe sich klar, dass sich die Parteien auf eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren geeinigt hätten. Demnach habe die Laufzeit des Darlehens am 30. April 2018 geendet, womit das Darlehen damit zur Rückzahlung fällig geworden sei. 5.2. Auch betreffend die Fälligkeit der Forderung wiederholt die Klägerin in der Berufung (Urk. 53 Rz. 45 f.) einzig wörtlich ihre vorinstanzlichen Ausführungen, dass der Darlehensvertrag bloss simuliert gewesen (wobei die Vorinstanz den als Zeugen genannten Gemeinschuldner nicht angehört habe), dass deshalb auch kein Fälligkeitstermin vereinbart worden und dass das Darlehen nach dem Ablauf der Frist vom 30. April 2018 nicht zurückgefordert worden sei, weshalb es sich in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt habe (Urk. 26 Rz. 34 und 40; Urk. 40 Rz. 6; vgl. auch Urk. 54 E. 5.1). Insofern genügen ihre Ausführungen den in E. C.1.1 genannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Die Klägerin muss sich mit anderen Worten entgegenhalten lassen, dass sie sich auch im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Forderung in ihrer Berufung nicht mit den von der Vorinstanz zur Begründung angeführten Vertragsverhandlungen und den verschiedenen Vertragsentwürfen befasst. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass mit der Beklagten einig zu gehen ist, dass die Tatsache, dass die Darlehensforderung von J._____ bzw. der Beklagten erst einige Zeit nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht wurde, per se nicht für die klägerische Darstellung spricht, zumal eine fällige For-

- 19 derung vor Eintritt der Verjährung jederzeit eingefordert werden kann (Urk. 61 Rz. 46). 6. Nach dem vorstehend Gesagten ist es der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gelungen, das vorinstanzliche Fazit, wonach zwischen J._____ und dem Gemeinschuldner ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 festgehaltenen Konditionen zustande gekommen ist (Urk. 54 E. 2.7.4), umzustossen. Dementsprechend bleibt es auch bei der – von der Klägerin selbst für die Argumentationslinie der Vorinstanz als richtig erachteten (Urk. 53 Rz. 48) – vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass die streitgegenständliche Forderung noch nicht verjährt ist, da nach englischem Recht die Verjährungsfrist bei einem befristeten Darlehensvertrag mit dem Fälligkeitsdatum der Rückzahlung des Darlehens zu laufen beginnt und damit vorliegend am 30. April 2018, der Anspruch innerhalb von sechs Jahren geltend gemacht muss und der Konkurs über den Gemeinschuldner am 5. Oktober 2021 und somit noch vor Ablauf der Sechsjahresfrist eröffnet wurde (Urk. 54 E. 7.3 ff.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Bemerkungen zu den – mit den vorinstanzlichen identischen (vgl. Urk. 40 Rz. 7 ff.) – Ausführungen der Klägerin in Rz. 47 der Berufungsschrift (Urk. 53) betreffend Verjährung bei der Qualifikation der Forderung als bereicherungsrechtlicher oder quasivertraglicher Anspruch. 7. Im Ergebnis ist die Berufung daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen, vom 24. September 2024 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). D) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 54 E. 9.1; Urk. 53 Rz. 8; Urk. 61 Rz. 9) angesichts des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Verfahrens auf Fr. 3'500.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss

- 20 von Fr. 3'500.– (Urk. 58) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Überdies ist die Klägerin zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beklagte zu verpflichten. Diese ist auf Fr. 3'200.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde nicht beantragt (vgl. Urk. 61 S. 2) und ist infolge des ausländischen Sitzes der Beklagten auch nicht zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. September 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt Horgen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 21 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm

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