Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Urteil vom 23. September 2024 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin gegen 1. B._____, 2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. August 2024; Proz. FV240040
- 2 - Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 10'543.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Juni 2023 zu erstatten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichtes: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 den Betrag in der Höhe von CHF 9'311.– zuzüglich 5 % Verzugszins seit 17. August 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'826.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 435.00 Dolmetscherkosten. 3. Die Gerichtskosten werden zu 1/10 (CHF 226.10) den Klägern 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit und der Beklagten zu 9/10 (CHF 2'034.90) auferlegt. Die Kosten werden - soweit möglich - aus dem vom Kläger 1 geleisteten Kostenvorschuss (CHF 1'826.–) bezogen. Der Fehlbetrag (CHF 435.–) wird bei der Beklagten nachgefordert. Im Umfang von CHF 1'599.90 wird den Klägern 1 und 2 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'232.90 zzgl. 8.1 % MwSt. zu bezahlen. 5. [Mitteilungen] 6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 23 sinngemäss): Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. August 2024 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
- 3 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Am 20. Mai 2023 besuchten die Kläger das Geschäft der Beklagten an der D._____ … [Adresse] in Zürich. Sie liessen sich von E._____ – Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten – betreffend den Erwerb eines diamantbesetzten Rings mit Saphir-Stein beraten. Die Parteien vereinbarten, dass E._____ den Klägern einen Vorschlag für das Design eines Rings mit den von ihnen gewünschten Steinen zukommen lässt und sie allfällige Änderungswünsche anbringen können. Die Kläger leisteten eine Vorauszahlung von Fr. 9'154.–. Am 24. Mai 2023 teilte E._____ dem Kläger 1 telefonisch mit, er habe zwei für den Ring vorgesehene Diamanten beschaffen können, der Preis liege aber Fr. 1'389.– über dem ursprünglichen Preis. Er schickte dem Kläger 1 eine Kopie des GIA-Zertifikats dieser Diamanten per WhatsApp. Der Kläger 1 überwies die genannte Differenzsumme der Beklagten gleichentags. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Differenzen hinsichtlich der vorgeschlagenen Saphir-Steine und der Zertifikate. Am 8. Juni 2023 bat der Kläger 1 E._____ um Rückerstattung des vorausbezahlten Betrags in Höhe von gesamthaft Fr. 10'543.–. Strittig ist, ob sich die Parteien in der Folge darauf einigten, dass die Beklagte den Klägern den Betrag von Fr. 9'311.– zurückerstattet. 1.2. Die Kläger reichten die vorliegende Klage am 14. März 2024 bei der Vorinstanz ein (act. 2). Nach Bezahlung des Kostenvorschusses wurden die Parteien auf den 18. Juni 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 9). Anlässlich der Verhandlung erstatteten beide Parteien je zwei Parteivorträge und übten ihr unbedingtes Replikrecht aus. Die Vergleichsgespräche scheiterten. Am 5. August 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil; sie hiess die Klage im Umfang von Fr. 9'311.– gut (act. 18 = act. 25 [Aktenexemplar]). 1.3. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 28. August 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (act. 23 und act. 23A). Die Beklagte reichte die Berufung auf Deutsch und auf Französisch ein. Soweit ersichtlich, sind beide Fassungen inhaltlich identisch. Da die Amtssprache im
- 4 - Kanton Zürich Deutsch ist (Art. 48 KV), ist in der Folge auf diese Fassung abzustellen. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-21). Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 5. September 2024 aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert (act. 26). Der Kostenvorschuss wurde am 12. September 2024 bezahlt (act. 28). Weiterungen erübrigen sich. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist mit dem vorliegenden Urteil je ein Doppel der Berufung zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden indessen nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.2. Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte stellt keine Berufungsanträge. Aus ihrer Begründung geht indessen klar hervor, dass sie mit dem erstinstanzlichen Urteil insoweit nicht einverstanden ist, als die Klage im Betrag von Fr. 9'311.– gutgeheissen wurde (act. 23 S. 1 ff.). Damit beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Beklagte ist ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist demnach einzutreten.
- 5 - 2.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern es ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Konkret kann im Berufungsverfahren überprüft werden, ob das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet hat. Die Überprüfung des Sachverhalts erfolgt aufgrund der Tatsachen, welche die Parteien zur Stützung ihrer Begehren im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt haben, sowie aufgrund der von ihnen angegebenen Beweismittel. Im Rahmen der von der Rechtsmittelklägerin vorgebrachten Mängel prüft die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien stritten sich über zwei Verträge. Der erste Vertrag betreffe den Erwerb eines diamantbesetzten Rings mit Saphir-Stein. Beim zweiten Vertrag gehe es um die Summe von Fr. 9'311.–. Wie gezeigt werde, seien Qualifikation und Inhalt des ersten Vertrags nicht relevant, da die Parteien den ersten Vertrag mit dem zweiten Vertrag ausser Kraft gesetzt hätten. 3.2. Zum Aufhebungsvertrag bzw. zweiten Vertrag hielt die Vorinstanz fest, die klägerischen Behauptungen seien aufgrund der von ihnen eingereichten Whats- App-Chat-Nachrichten und den Rechnungen vom 16. und 30. Juni 2023 erwiesen. Nachdem die Kläger E._____ die Rechnung vom 16. Juni 2023 über Fr. 9'311.–, zahlbar bis 20. Juni 2023, zugestellt hätten (act. 4/4), habe dieser am 20. Juni 2023 geantwortet: "Wir habe gesagt wie Zahlen 60 tag […] Wir verkaufe die ware und bis 60 tag wir geben Sie die geld" (act. 4/14). Die Vorinstanz zitierte weitere vom Kläger 1 wie auch von E._____ auf Englisch geschriebene Nachrichten (act. 4/17) und hielt fest, der Kläger 1 habe der Beklagten daraufhin eine Rechnung, datiert vom 30. Juni 2023, gestellt. Darin habe der Kläger 1 – die Vorinstanz zitierte auch diese Nachricht wortwörtlich – festgehalten, die Parteien hätten sich am 16. Juni 2023 auf eine Rückgabe des Rings unter Rückerstattung einer Summe von Fr. 9'311.– geeinigt. Sie (die Kläger) würden die von E._____ ge-
- 6 nannte Zahlungsfrist von 60 Tagen akzeptieren und ihn bitten, die vereinbarte Summe von Fr. 9'311.– bis spätestens 16. August 2023 zu überweisen. Die Vorinstanz wies ausserdem auf die Antwort von E._____ vom 1. September 2023 hin: "[…] I understand I still wait my guest to take and I will send you immédiat the amount I do this to help you please be patient." Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Parteien hätten am 16. Juni 2023 einen mündlichen Vertrag geschlossen, wonach die Beklagte den von den Klägern erworbenen Ring behalte und ihnen im Gegenzug unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Gebühren und Steuern die Summe von Fr. 9'311.– zurückerstatte. Der pauschal vorgebrachte Einwand der Beklagten, beim betreffenden Betrag habe es sich lediglich um ein Guthaben gehandelt, vermöge nicht zu überzeugen. Mit diesem zweiten Vertrag sei der erste Vertrag rückabgewickelt worden. Es liege ein Aufhebungsvertrag gemäss Art. 115 OR vor, der an keine Form gebunden sei. Gestützt auf den Aufhebungsvertrag sei die Beklagte verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 9'311.– zu bezahlen. Da die Fälligkeit der Rückerstattungsforderung bis 16. August 2023 aufgeschoben worden sei, sei der gesetzliche Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ab dem 17. August 2023 geschuldet (act. 25 S. 8 ff.). 4. Berufungsgründe Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz sei von einem Aufhebungsvertrag im Sinne von Art. 115 OR ausgegangen, ohne dass die formellen Kriterien für eine vertragliche Vereinbarung erfüllt seien. Es bedürfe eines formellen Beweises durch ein schriftliches, unterzeichnetes Dokument. Das Bundesgericht betone, dass die Auslegung des Willens der Parteien auf handfesten Beweisen beruhen müsse und nicht auf einem informellen Austausch wie WhatsApp-Nachrichten. In der Schweiz habe nur eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) den gleichen Wert wie eine handschriftliche Unterschrift. Gemäss Art. 115 OR erfordere ein Aufhebungsvertrag eine gegenseitige Vereinbarung und diese Vereinbarung müsse durch einen formellen Beweis gestützt werden. Die Vorinstanz habe die Beweislastregel von Art. 8 ZGB verletzt, indem sie ohne einen formellen Beweis, lediglich aufgrund von WhatsApp-Nachrichten von der Kündigung des Vertrages ausgegangen sei.
- 7 - Vorliegend sei kein greifbarer Beweis für die Kündigung vorgelegt worden. Das angefochtene Urteil leide an einem inneren Widerspruch, da einerseits ein formeller Beweis für bestimmte Aspekte verlangt worden sei, andererseits aber Whats- App-Nachrichten als Beweis für die Kündigung akzeptiert worden seien. Das Dokument vom 7. Juni 2023 mit dem Vermerk "Offer Only" belege, dass es sich um ein Verkaufsangebot und nicht um eine Zahlungsverpflichtung gehandelt habe. Ein Angebot sei gemäss Rechtsprechung nur verbindlich, wenn es ausdrücklich angenommen werde. Im vorliegenden Fall gebe es keinen Beweis für die Annahme. Die Vorinstanz habe das Angebot fälschlicherweise als verbindliche Zusage betrachtet. Die Kläger hätten einseitig eine Rechnung ausgestellt und eine Rückerstattung gefordert. Die einseitige Ausstellung einer Rechnung stelle keinen formellen Beweis für einen Aufhebungsvertrag nach Art. 115 OR dar. Ohne Beweis sei die Rechnung unbegründet. Darüber hinaus sollte eine Rechnung einer erbrachten Leistung entsprechen; vorliegend habe aber keine Warenlieferung stattgefunden, da die Kläger ihre Forderungen mehrmals abgeändert hätten. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf die Rechnung abgestellt, ohne weitere Beweise oder einen Nachweis zu verlangen, dass der Vertrag formell aufgehoben worden sei. Weiter habe die Vorinstanz, als sie die Rückerstattung angeordnet habe, nicht berücksichtigt, dass die Steine und der Ring aufgrund der ständigen Änderungswünsche der Kläger nie geliefert worden seien. Nach Art. 97 OR könne eine Partei nicht für eine Nichterfüllung des Vertrages haftbar gemacht werden, wenn die Erfüllung durch Umstände unmöglich werde, die ausserhalb ihrer Kontrolle – hier durch die ständigen Änderungen des Kunden – lägen. Die ständige Änderung der Anforderungen durch die Kläger habe die Ausführung unmöglich gemacht. Sie (die Beklagte) habe eine Gutschrift für einen künftigen Kauf angeboten, was einer in dieser Branche üblichen Geschäftsgeste entspreche. Gemäss Art. 82 OR könne keine Rückzahlung verlangt werden, solange die gegenseitige Leistung (die Lieferung) noch nicht erbracht worden sei. Auch für die Inverzugsetzung gebe es keine formelle Vereinbarung über das Datum, den 16. August 2023. Verzugszinsen könnten erst ab einem formell vereinbarten Fälligkeitsdatum verlangt werden. Infolge falscher Rechtsanwendung durch die Vorinstanz sei sie (die Beklagte) zu Unrecht haftbar gemacht worden, obwohl eine Kündigung nicht
- 8 nachgewiesen worden sei. Der Rückerstattungsanspruch sei deshalb unbegründet (act. 23 S. 1 ff.). 5. Würdigung 5.1. Strittig ist vorliegend, ob zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag zustande kam. Gemäss Darstellung der Kläger wurde mit dem Aufhebungsvertrag die ursprüngliche Vereinbarung vom 20. Mai 2023 über die Erstellung eines diamantbesetzten Rings mit Saphir-Stein nach Kundenwunsch zu einem Preis von Fr. 10'543.– aufgehoben und die Beklagte verpflichtete sich zu einer Rückerstattung von Fr. 9'311.–. Bereits an dieser Stelle ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zum von den Parteien ursprünglich abgeschlossenen Vertrag nur stellen, wenn sie sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt haben. 5.2. Die Kläger machten vor Vorinstanz geltend, sie hätten sich am 8. Juni 2023 im Geschäft der Beklagten mit E._____ getroffen. Nach längerer Diskussion hätten sie sich am 16. Juni 2023 auf die Rückerstattung der Summe von Fr. 9'311.– geeinigt. Der tiefere Betrag habe eine Kompromisslösung dargestellt, da Herr E._____ auf einer Entschädigung für angeblich bereits angefallene Bankspesen und Gebühren bestanden habe. Sie hätten der Beklagten daraufhin am 16. Juni 2023 eine Rechnung über Fr. 9'311.–, zahlbar bis 20. Juni 2023, geschickt (act. 25 S. 6 f. m.H.a. act. 15 Rz. 14 ff.). Die Beklagte habe im Zeitraum vom 16. bis 20. Juni 2023 mehrfach bestätigt, die Zahlung innert 60 Tagen zu leisten (act. 25 S. 6 f. Prot. Vi S. 15). 5.3. Die Beklagte führte hierzu aus, die Kläger müssten den Vertrag einhalten. In der Schweiz gelte das OR, man könne nicht einfach von einem Vertrag zurücktreten. In ihren Geschäftsbedingungen stehe, dass man die Ware im Voraus bezahlen müsse und nicht zurückgeben könne. Sie habe den Wechsel nur aus Freundlichkeit akzeptiert, weil es sich bei den Klägern um Nachbarn handle. Die von den Klägern ausgestellte Rechnung habe den Fall betroffen, dass eine Kundin diesen Stein kaufe, die Kundin habe aber einen anderen Stein gewollt. Die Rechnung stelle ein Guthaben der Kläger dar (act. 25 S. 7 i.V.m. Prot. Vi S. 9).
- 9 - 5.4. Der Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 ZPO besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel zu bezeichnen. Der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Die Beklagte weist zu Recht daraufhin, dass die Kläger nach Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast für Tatsachen tragen, auf die sie sich stützen. Aufgrund der unterschiedlichen Sachdarstellungen der Parteien tragen die Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich die Parteien am 16. Juni 2023 auf die Aufhebung des ursprünglich geschlossenen Vertrages sowie auf die Rückerstattung von Fr. 9'311.– durch die Beklagte geeinigt haben. 5.5. Für den Abschluss eines Vertrages ist nach Art. 1 Abs. 1 OR die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Die Anforderungen an Verträge, bei denen von Gesetzes wegen oder durch vertragliche Vereinbarung die Schriftform vorgesehen ist, ist in den Art. 12 ff. OR geregelt. Gemäss Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 OR muss ein Vertrag, für den die Schriftform vorgesehen ist, die eigenhändigen Unterschriften aller sich verpflichtenden Personen tragen. Der eigenhändigen Unterschrift ist die qualifizierte elektronische Signatur gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR). Die Beklagte macht geltend, den WhatsApp-Nachrichten fehle es an einer eigenhändigen Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dabei übersieht sie, dass sich die Kläger auf einen mündlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrag stützen. Da die Kläger nicht behaupten, es sei ein schriftlicher Aufhebungsvertrag zustande gekommen, kommt den Formvorschriften gemäss Art. 12 ff. OR keine Bedeutung zu. Vielmehr ist es eine Frage des Beweisrechts, ob die Kläger den Abschluss eines mündlichen Aufhebungsvertrages, den die Beklagte bestreitet, beweisen können. 5.6. Nach Art. 157 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass kein Beweismittel einen höheren Beweiswert hat als ein anderes. Zulässige Beweismittel sind Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftli-
- 10 che Auskunft sowie Parteibefragung und Parteiaussage (Art. 168 Abs. 1 lit. a-f ZPO). Als Urkunden gelten gemäss Art. 177 ZPO Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Der Urkundenbegriff ist weit gefasst und die Aufzählung in Art. 177 ZPO ist lediglich exemplarisch (MÜLLER, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 177 N 12; SCHÖN- MANN, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 177 N 2). Den Urkunden kommt eine wichtige Stellung als Beweismittel zu, weil sie Willensäusserungen oder einen bestimmten Sachverhalt festhalten, ohne dass ihnen die Unsicherheiten der menschlichen Kognition anhaftet, die mit dem Zeugenbeweis und der Parteibefragung verbunden sind. Das bedeutet aber nicht, dass einer Urkunde immer ein höherer Beweiswert zukommt als anderen Beweismitteln, zumal eine Urkunde nur eine Momentaufnahme darstellt, möglicherweise von einer Partei alleine oder einem Dritten verfasst oder gar gefälscht wurde (BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 157 N 10). 5.7. Als Beweismittel für die von ihnen behauptete Sachdarstellung offerieren die Kläger den WhatsApp-Chat-Verlauf mit E._____ vom 16. Juni 2023 (act. 4/12) und vom 20. Juni 2023 (act. 4/14) sowie die Rechnung vom 16. Juni 2023 (act. 4/13). Die genannten Auszüge aus dem Chat-Verlauf (act. 4/12 und 4/14) wie auch die Rechnung vom 16. Juni 2023 stellen Aufzeichnungen dar, die für den Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignet sind. Es handelt sich mithin um Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO und damit um zulässige Beweismittel. Der Auffassung der Beklagten, es liege kein formeller Beweis vor, kann nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit im Sinne von Art. 12 ff. OR – insbesondere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur – werden für den Urkundenbeweis nicht vorausgesetzt. In der am 16. Juni 2023 ausgestellten Rechnung hielt der Kläger 1 fest, die Parteien hätten sich anlässlich des gleichentags stattgefundenen Treffens geeinigt, "das ursprüngliche Geschäft betreffend Ring" rückgängig zu machen, weshalb er Rechnung über Fr. 9'311.– stelle. Die Kläger liessen diese Rechnung mit der erwähnten Darstellung des Vertragsinhalts E._____ gleichentags per WhatsApp-Nachricht zukommen
- 11 - (act. 4/12-13). Die Beklagte stellt die Echtheit der von den Klägern eingereichten Auszügen aus dem Chat-Verlauf nicht in Abrede. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass die eingereichten Auszüge den Chat-Verlauf zwischen dem Kläger 1 und E._____ wiedergeben. Damit steht fest, dass die Kläger der Beklagten am 16. Juni 2023 den Inhalt des gleichentags abgeschlossenen Aufhebungsvertrags aus ihrer Sicht mitteilten. 5.8. Über die Beweiskraft eines unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens ist sich die Lehre nicht einig. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID vertreten die Auffassung, das Bestätigungsschreiben habe lediglich die Funktion eines Beweismittels und bilde ein Indiz für den Inhalt des bestätigten Vertrages. Ein so verstandenes Bestätigungsschreiben könne durch Gegenbeweis entkräftet werden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, OR AT Band I, 11. Aufl. 2020, N 1161). KOLLER schreibt dazu, ein unwidersprochen gebliebenes Bestätigungsschreiben stelle eine rechtliche Vermutung für den darin wiedergegebenen Vertragsinhalt dar und habe eine Umkehr der Beweislast zur Folge: Während normalerweise derjenige, der einen vertraglichen Anspruch geltend mache, die Vereinbarung aus der sich der Anspruch ableite, zu beweisen habe, gelte bei Vorliegen eines Bestätigungsschreibens das Umgekehrte: Der Gegner habe zu beweisen, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden sei. In diesem Sinne könne das Bestätigungsschreiben nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden (KOLLER, OR AT, 4. Aufl. 2017, N 25.11). 5.9. Der Kläger 1 bestätigte in der Rechnung vom 16. Juni 2023 den Inhalt des gleichentags mündlich geschlossenen Aufhebungsvertrages. Unabhängig von den erwähnten unterschiedlichen dogmatischen Auffassungen zur Beweiskraft eines Bestätigungsschreibens ist festzuhalten, dass dieses Schreiben seitens der Beklagten bzw. von E._____ unwidersprochen geblieben ist. Die Beklagte macht nicht geltend, sie habe der Darstellung der Kläger sofort widersprochen und ihnen bzw. dem Kläger 1 mitgeteilt, es sei lediglich ein Guthaben über den genannten Betrag vereinbart worden. Auch aus dem Chat-Verlauf geht nicht hervor, dass E._____ dem Kläger 1 widersprochen hätte. Er äusserte sich lediglich zu den Zahlungsmodalitäten und wünschte eine Zahlungsfrist von 60 Tagen (act. 4/14).
- 12 - Die Darstellung der Beklagten, sie habe eine Gutschrift für einen zukünftigen Kauf angeboten (act. 23 S. 4), ist durch nichts belegt. Die Beklagte macht auch nicht geltend, die für ihre Behauptung offerierten Beweismittel, wonach die Rückerstattung an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass eine andere Kundin den Stein kaufe, seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Ohnehin ergäbe sich aus den Nachrichten von E._____ zwar, dass er den Stein weiter verkaufen wollte (act. 4/14 und 4/17). Jedoch erwähnte er dies lediglich zur Begründung der von ihm geforderten Zahlungsfrist von 60 Tagen und nicht im Sinne einer Bedingung für die Rückabwicklung bzw. Aufhebung des ersten Vertrages. Im Berufungsverfahren bringt die Beklagte einzig vor, die Auszüge aus dem Chat-Verlauf stellten kein formelles Beweismittel dar, was wie erwähnt nicht zutrifft. Folglich ist die Vorinstanz aufgrund der Auszüge aus dem WhatsApp-Chat und der Rechnung zu Recht zur Überzeugung gelangt, die Parteien hätten sich – wie von den Klägern behauptet – auf eine Aufhebungsvereinbarung und eine Rückerstattung von Fr. 9'311.– geeinigt. Die Beklagte ist demnach verpflichtet, den Klägern diesen Betrag zu bezahlen. 5.10. Auch aus ihren rechtlichen Überlegungen zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nach Art. 119 OR, zur Nichterfüllung nach Art. 97 OR und zur Erfüllung zweiseitiger Verträge nach Art. 82 OR kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Welches Schicksal der von den Parteien im Hinblick auf die Erstellung des Rings abgeschlossene Werkvertrag gehabt hätte, falls die Parteien sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt hätten, ist vorliegend nicht zu erörtern. 5.11. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Dieser kommt immer dann zum Tragen, wenn die Parteien keinen höheren Zinssatz vereinbaren (Art. 104 Abs. 2 OR). Art. 102 Abs. 1 OR sieht sodann vor, dass der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird. Abs. 2 der genannten Bestimmung regelt das sog. Verfalltagsgeschäft: Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Der Kläger 1 hielt in der Rechnung vom 30. Juni 2023 fest, aufgrund der von der Beklagten geforderten Zahlungsfrist von 60 Tagen sei die Summe bis spätes-
- 13 tens 16. August 2023 zu bezahlen (act. 4/15). Dass die Beklagte eine Zahlungsfrist von 60 Tagen forderte, ergibt sich aus dem Chat-Verlauf (act. 4/14 und 4/17). Die Frist von 60 Tagen lief – ausgehend vom Vertragsschluss vom 16. Juni 2023 – am 15. August 2023 ab. Damit steht fest, dass sich die Parteien auf den 16. August 2023 als Verfalltag einigten. Der von der Vorinstanz festgelegte Verzugszins von 5 % auf Fr. 9'311.– seit dem 17. August 2023 ist entsprechend zu bestätigen. 5.12. Aufgrund des Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'311.– ist die Entscheidgebühr gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 1'650.– festzusetzen. 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, den Klägern nicht, weil ihnen durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. August 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'650.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 23, 23A und 24/1-6), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 14 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'311.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am: