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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.02.2024 NP230012

13 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,991 mots·~15 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss vom 13. Februar 2023 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Februar 2023 (FV220018-M)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 2 S. 2; Prot. I S. 5): " Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger € 13'940.21 nebst Zins zu 5% seit 12.1.2020 zu bezahlen, C._____ [Exportkreditinstitut]." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Februar 2023: (Urk. 21 S. 17 = Urk. 24 S. 17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtkosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 23 S. 2): " Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 3. Februar 2023 sei aufzuheben, und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger € 846.72 nebst Zins zu 4% seit 12.1.2020 und Zinseszins zu 4% seit 9.12.2021 zu bezahlen, C._____."

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien trafen in der Nacht des 11./12. Januar 2020 in der D._____ Hütte im österreichischen E._____ [Ortschaft] aufeinander. Der Kläger und Berufungskläger ("Kläger") war mit Bekannten unterwegs; der Beklagte und Berufungsbeklagte ("Beklagter") mit mehreren seiner Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen (Urk. 2 Rz. 2; Prot. I S. 6). Über den weiteren Verlauf des Abends gehen die Parteidarstellungen auseinander. Während der Kläger geltend macht, der Beklagte habe nach dessen Erscheinen in der Hütte sofort begonnen, eine seiner Bekannten zu belästigen, woraufhin er den Beklagten habe zurechtweisen wollen, letzterer deshalb wiederum den Arm um seinen Hals gelegt und ihn in den "Schwitzkasten" genommen habe, sowie ihn, als er versucht habe sich zu lösen, in die Wange gebissen habe (Urk. 2 Rz. 2). Demgegenüber führt der Beklagte aus, er habe die Begleiterin des Klägers nicht belästigt. Es sei vielmehr so gewesen, dass er – der Beklagte – im Begriff gewesen sei, die Begleiterin des Klägers einem Kollegen vorzustellen und es in der Folge, vermutlich unter grossem Alkoholeinfluss aufseiten des Klägers, zu einer Rangelei gekommen sei, bei welcher sich der Kläger angeblich verletzt habe (Prot. I S. 6 f.). Der Kläger machte mit der vorliegenden Klage im erstinstanzlichen Verfahren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in der Höhe von EUR 13'940.21 geltend (Urk. 2 S. 2; Prot. I S. 5). Im Berufungsverfahren verlangt er noch eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von EUR 846.72 (Urk. 23 S. 2). 2. Mit Urteil vom 3. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (Urk. 21 = Urk. 24). Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Berufung und stellte den eingangs wiedergegebenen Antrag (Urk. 23 S. 2). Den mit Verfügung vom 12. April 2023 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 220.– leistete der Kläger rechtzeitig (Urk. 27 f.). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 29). Am 16. Juni 2023 erstattete der Beklagte seine Berufungsantwort rechtzeitig (Urk. 29 S. 3 und Urk. 31 f.), nachdem ihm zuvor Akteneinsicht gewährt worden war (Urk. 30). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger mit Verfügung vom 27. Juni 2023 zur Kenntnisnahme

- 4 zugestellt (Urk. 32), und mit Eingabe 3. Juli 2023 ersuchte dieser um Ansetzung einer Frist zur Replik (Urk. 33). Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort sowie zur Ausübung seines Replikrechts angesetzt (Urk. 34). Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichte der Kläger seine Stellungnahme ein (Urk. 35). Diese wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 36). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Vom Gericht angebotene Vergleichsgespräche kamen nicht zustande (Urk. 37). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22; vgl. Urk. 25 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung 1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente

- 5 zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). 1.2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde die Abweisung der Schadenspositionen "Ausfalltag" und "entgangener Bonus" (Urk. 24 S. 11-14). Es ist vorzumerken, dass das Urteil hinsichtlich dieser zwei Positionen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Gehri, OFK-ZPO, ZPO 315 N 1). 2. Verletzung des Rechts auf Beweis 2.1. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schadenersatz für die Heilbehandlung, aus den eingereichten Unterlagen sei zwar ersichtlich, dass am 12. Januar 2020 infolge Fremdverschuldens durch Raufhandel eine Heilbehandlung in E._____ notwendig gewesen sei. Jedoch könne das Schreiben der F._____ [Krankenversicherung] vom 3. Dezember 2020 mangels zeitlicher oder örtlicher Angabe der erwähnten "Behandlung im Ausland" nicht der Heilbehandlung vom 12. Januar 2020 bei Herrn Doktor G._____ in E._____ zugeordnet werden. Die nach der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote von Herrn Dr. G._____ vom 12. Januar 2020 sei ohne Grundangabe nach Eintritt der Novenschranke eingereicht worden und damit nicht zu berücksichtigen. Bereits aus diesen Gründen sei die Forderung abzuweisen (Urk. 24 S. 11). 2.2. Der Kläger rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass der Arztbericht verspätet eingereicht worden sei. Er habe innert erstreckter Frist zur Darlegung der massgeblichen Bestimmungen zum österreichischen Recht den in der Replik genannten Arztbericht eingereicht. Der Einzelrichter

- 6 habe für die Nachreichung dieses rechtzeitig in der Replik offerierten beziehungsweise angekündigten Beweismittels keine Frist gesetzt. Obschon dieser Arztbericht, der gleichzeitig auch Honorarnote sei, im vorinstanzlichen Urteil als in der Replik angekündigt erwähnt werde, behandle die Vorinstanz ihn als verspätet und berücksichtige ihn nicht (Urk. 23 Rz. 2). 2.3. Der Beklagte trägt dazu vor, der Arztbericht sei für die Sachverhaltserstellung untauglich, da er nach der Novenschranke und damit verspätet eingereicht worden sei (Urk. 31 Rz. 7.5.1). 2.4. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, Beweismittel zu nennen (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 6) beziehungsweise zu benennen, zu beantragen und anzubieten (BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 45) respektive zu bezeichnen (CHK-ZPO-Sutter-Somm/Seiler Art. 55 N 4). Grundsätzlich genügt die blosse Benennung von Beweismitteln, mit anderen Worten eine Verbalproduktion. Lediglich für "verfügbare Urkunden" sehen Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO und Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO – welche beide die Klageeinreichung betreffen und Ordnungsvorschriften sind (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 20; PC- CPC-Heinzmann, Art. 244 N 13; a.A. KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 221 N 36) –, die Einreichung als Klagebeilage im Sinne einer Realproduktion, das heisst einer tatsächlichen Vorlage, vor (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 24; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 45; BSK ZPO-Guyan, Art. 152 N 4; BSK ZPO-Willisegger, Art. 231 N 5; Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, N 281). Folglich ist die französische Fassung von Art. 55 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien, die Beweise vorlegen müssten ("produisent les preuves") irreführend und der deutsche Text, welcher von "angeben" spricht, ist genauer (PC- CPC-Chabloz, Art. 55 N 9). Wird im vereinfachten Verfahren in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 ZPO direkt zur Verhandlung vorgeladen, erfolgen Klagebegründung, Klageantwort, Replik und Duplik typischerweise mündlich. Dabei sind Beweismittel spätestens anlässlich der zweiten Äusserungsmöglichkeit zu bezeichnen (vgl. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 16, widersprüchlich deshalb N 26; OGer ZH LB130020 vom 19. August 2013, E. 2.4). Danach, das heisst nach der zweima-

- 7 ligen unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit, fällt die Novenschranke (Art. 229 ZPO; PC-CPC-Chabloz/Copt, Art. 152 N 5). Eine Partei hat Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern der beantragte Beweis tauglich und form- und fristgerecht beantragt worden ist (Art. 152 Abs. 1 ZPO; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 8, vgl. N 4). Dieses in Art. 152 Abs. 1 ZPO verankerte Recht auf Beweis ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 140 E. 5.3; BSK ZPO-Willisegger, Art. 231 N 2). Die Beweisabnahme richtet sich im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 i.V.m. Art. 231 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 231 N 23). Dabei erfolgt der Beweisantritt, mit welchem die Abnahme eines Beweismittels beantragt wird (Wuillemin, a.a.O., N 279; KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 152 N 3), an der mündlichen Verhandlung (BSK ZPO-Willisegger, Art. 231 N 24). Die Beweisverfügung hat auch angebotene und nicht bereits eingereichte Urkunden zu erfassen (vgl. KUKO ZPO- Baumgartner, Art. 154 N 9). 2.5. Vorliegend setzte die Vorinstanz nach Eingang der Klage (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 4/3-5) direkt die Hauptverhandlung an (Urk. 11). An der Hauptverhandlung erstattete der Beklagte – nachdem der Kläger auf eine mündliche Klagebegründung verzichtet hatte (Prot. I S. 5) – die Klageantwort und bestritt unter anderem die vom Kläger eingeklagten Kosten der medizinischen Heilbehandlung, in deren Zusammenhang in der Klage ein Schreiben der F._____ offeriert und eingereicht worden war (Urk. 2 Rz. 3; Urk. 4/3). Konkret bestritt der Beklagte den Sachzusammenhang zwischen dem Schreiben der F._____ und dem Vorfall in E._____ (Prot. I S. 7). Daraufhin erstattete der Kläger seine Replik und reichte diverse Unterlagen ins Recht (Prot. I S. 11; Urk. 14/1-12). Zu den geltend gemachten Heilungskosten hielt er fest, anhand der Belege liessen sich die Kosten feststellen. Zudem sei dieser Sachverhalt bis anhin unbestritten gewesen. Weiter hielt er fest, dass Beweismittel zur ärztlichen Behandlung – in deren Zusammenhang er einige Sätze zuvor festgehalten hatte, dass er einen Arztbericht nachreichen werde, wenn die Unterlagen der Krankenkasse nicht ausreichen sollten – nachgereicht würden, was jedoch nicht als nötig erachtet werde, da das Schreiben der F._____ vorliege (Prot. I S. 12). Auch im Zusammenhang mit der Bezahlung dieser Kosten behielt

- 8 sich der Kläger vor – falls dies weiterhin bestritten werde – den Beweis für die Zahlung der Kosten nachzureichen (Prot. I S. 13, vgl. S. 15; Urk. 23 Rz. 2). Nach Ausführungen des erstinstanzlichen Richters zum Präklusionseintritt sowie auf dessen Nachfrage, ob der Kläger weitere Beweismittel einreichen wolle, führte letzterer aus, dass er einen Arztbericht, woraus die Behandlungskosten ersichtlich würden, als Beweismittel genannt habe; diesen werde er nachreichen (Prot. I S. 14). Im Anschluss erstatte der Beklagte die Duplik (Prot. I S. 14 ff.). Nachdem die anschliessenden Vergleichsgespräche gescheitert waren, erliess das Gericht – neben einer Verfügung betreffend die Darlegung des ausländischen Rechts – mündlich eine Beweisverfügung zu Protokoll (Prot. I S. 17 ff.). Der vom Kläger in der Replik angebotene Arztbericht wurde nicht erwähnt. Danach erfolgten direkt Beweisabnahmen (Augenschein, Parteibefragungen; Prot. I. S. 20 ff.). In der Folge reichte der Kläger die eingeforderten Ausführungen zum ausländischen Recht ein (Urk. 19; Urk. 20/1). Gleichzeitig reichte er als weiteres Dokument die Honorarnote samt Diagnose des behandelnden Arztes vom 12. Januar 2020, bezeichnet als "Arztbericht", ein (Urk. 20/2; vgl. Urk. 23 Rz. 2). Letzteres wurde bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, da es nach Ansicht der Vorinstanz nach Fall der Novenschranke eingereicht worden war (Urk. 24 S. 11). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie aufgezeigt, müssen die Parteien im Rahmen ihrer zweimaligen unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit sämtliche Beweismittel angeben beziehungsweise bezeichnen. Eine Pflicht zur Realproduktion von Beilagen sieht die ZPO nicht vor (vorne Erw. II.2.4). Diesen Anforderungen kam der Kläger im Rahmen seiner mündlichen Replik mit Bezug auf den offerierten Arztbericht nach. Er ist damit seiner Beweisführungslast vor Aktenschluss nachgekommen. Die Beweisofferte für den Arztbericht bezieht sich klar auf die Behandlungskosten (sowohl betreffend die Höhe als auch die Bezahlung), womit der Bezug zwischen der Beweisofferte und der zu beweisenden Tatsache gegeben ist (vgl. BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022, E. 5.2.1.1; PC-CPC-Chabloz/Copt, Art. 152 N 2) und kein Grund ersichtlich ist, weshalb auf die Abnahme verzichtet werden könnte. Die Vorinstanz hätte über dieses form- und fristgerecht angebotene sowie taugliche Beweismittel Beweis abnehmen müssen (vorne Erw. II.2.4). Sie wäre gehalten gewesen, ihre Beweisverfügung zu ergänzen (vgl. Art. 154 ZPO), was explizit auch vorbehalten wurde

- 9 - (Prot. I S. 19, S. 38). Dass der Kläger – mangels solcher Ergänzung – die Urkunde unaufgefordert eingereicht hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Es handelt sich beim eingereichten Arztbericht (Urk. 20/2) nicht um ein unzulässiges Novum (vgl. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 3). Indem die Vorinstanz weder ihre Beweisverfügung ergänzte noch die unaufgefordert eingereichte Urkunde berücksichtigte, hat sie das Recht auf Beweis und damit das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (vorne Erw. II.2.4). 2.6. Die Rüge des Klägers ist damit berechtigt. 3. Rückweisung an Vorinstanz 3.1. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO), jedoch darf ein reformatorischer Entscheid nur bei Spruchreife ergehen. Ist keine Spruchreife gegeben, hat die Berufungsinstanz die Sache entweder an die erste Instanz zurückzuweisen oder die Spruchreife selber herbeizuführen (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Ob reformatorisch oder kassatorisch entschieden wird, liegt im Ermessen der Berufungsinstanz, wobei sie dabei die Verfahrensökonomie sowie das Recht der Parteien auf Wahrung des Instanzenzugs und auf ein korrektes Verfahren berücksichtigt (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 318 N 9). 3.2. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das rechtliche Gehör des Klägers verletzt wurde (Erw. II.2). Ob eine Heilung dieser Verletzung durch eine Berücksichtigung der Urkunde im Rechtsmittelverfahren möglich wäre, kann offengelassen werden, denn das vorinstanzliche Urteil leidet an einem Verfahrensmangel: Die Vorinstanz liess keine Schlussvorträge erstatten, obwohl die Stellungnahme zum Beweisergebnis nach Abschluss der Beweisabnahme (Art. 231 ZPO) auch im vereinfachten Verfahren Teil eines ordnungsgemäss durchgeführten Verfahrens darstellt (Art. 232 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 231 N 22, N 24; OGer ZH NP160017 vom 16.11.2016, S. 11 f.). Die Parteien haben nicht auf die Schlussvorträge verzichtet. Damit wurde das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt und ein verfahrensabschliessender Entscheid hätte nicht ergehen dürfen (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2). Eine Nachholung der Schluss-

- 10 vorträge im Rechtsmittelverfahren erscheint unter Berücksichtigung des Rechts der Parteien auf Wahrung des Instanzenzugs und auf ein korrektes Verfahren als verfehlt. 3.3. Die Sache ist damit an die erste Instanz zurückzuweisen. Im Rahmen der erneuten Auseinandersetzung wird die Vorinstanz, nach Einholung der Schlussvorträge, den Arztbericht (Urk. 20/2) bei ihrer Entscheidfindung über die Schadenersatzforderung für die Heilungskosten zu berücksichtigen haben. Aufgrund der Rückweisung erübrigen sich vertiefte Ausführungen zur Schadensposition Genugtuung/Schmerzensgeld (vgl. Urk. 23 Rz. 3). Hinzuweisen ist einzig darauf, dass seelische Schmerzen auch unter § 1325 ABGB (Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch) Voraussetzung für die Zusprechung von Schmerzensgeld sind (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB Taschenkommentar, 27. Aufl. 2022, S. 918; OGH 6 Ob 246/74 vom 12. Dezember 1974, rechtliche Begründung1; a.A. der Kläger in Urk. 23 Rz. 3). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Festzusetzen ist einzig die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren. 2. Für das Berufungsverfahren ist – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 840.– (EUR 846.72 umgerechnet per Datum der Klageeinreichung; KUKO ZPO- Kölz, Art. 91 N 2) – eine Entscheidgebühr von Fr. 210.– (§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Februar 2023 hinsichtlich der 1 Abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19741212_OGH0002_0060OB00246_7400000_000&Suchworte=RS0031159, zuletzt besucht am 23. Januar 2024.

- 11 - Schadenspositionen "Ausfalltag" und "entgangener Bonus" in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Februar 2023 wird im übrigen Umfang (Schadenspositionen Heilbehandlung und Genugtuung) aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 210.– festgesetzt. 4. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 220.– geleistet hat. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 840.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 13. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: lm

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