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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.11.2019 NP190033

25 novembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,506 mots·~8 min·11

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP190033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 25. November 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

Siedlungsgenossenschaft B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Oktober 2019; Proz. FV180243

- 2 - Erwägungen: 1. Am 26. November 2018 reichte der Kläger zusammen mit einem Schreiben, das auf den 25. November 2018 datiert war, beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, die Klagebewilligung ein (vgl. act. 1 f.). Er beantragte, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 23'232.85 an ihn zu verpflichten. Die Vorinstanz führte ihr Verfahren durch und fällte am 17. Oktober 2019 folgendes Urteil (act. 71 [= act. 58 = act. 69/1] S. 3): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. Fr. 3'400.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Das Urteil wurde den Parteien schriftlich eröffnet. Der Kläger nahm es am 1. November 2019 in C._____ in Empfang (vgl. act. 62). Am gleichen Tag verfasste er ein Schreiben an das Bezirksgericht und teilte diesem die Änderung seiner Adresse mit (vgl. act. 64: c/o D._____, 1 Galerie E._____, … F._____ 2, Frankreich). 2. - 2.1 Mit einem auf den 7. November 2019 datierten und als "Beschwerde bezüglich des hier beiliegen Urteil vom 17.10.2019" bezeichneten Schreiben (act. 68) gelangte der Kläger an das Obergericht. Das Schreiben wurde offenbar in F._____ verfasst (vgl. act. 68); die Postaufgabe erfolgte gemäss Poststempel

- 3 vom 7. November 2019 allerdings im rund 640 Km von F._____ entfernten … [Ort] im Département Sarthe nahe bei Le Mans (vgl. act. 68A). Die Schweizerische Post erreichte das Schreiben am 12. November 2019. Dem Obergericht wurde es am Folgetag zugestellt (vgl. a.a.O.). Nach dem Eingang des als Beschwerde überschriebenen Schreibens und den Beilagen dazu (vgl. act. 69/1–2) wurden die Akten des Einzelgerichtes von Amtes wegen beigezogen. 2.2 Am 18. November 2019 (vgl. act. 71) reichte das Einzelgericht noch zwei weitere Aktenstücke nach, die zwischenzeitlich zu seinen Verfahrensakten genommen werden mussten und die vom 7. November bzw. 14. November 2019 datieren. Es ist das erstens ein auf den 7. November 2019 datiertes, ebenfalls angeblich in F._____ verfasstes sowie in … aufgegebenes Schreiben des Klägers an das Einzelgericht, das am 11. November 2019 beim Einzelgericht einging (vgl. act. 70/67). Darin hält der Kläger ausdrücklich fest, er verlange keine Begründung des Urteils vom 17. Oktober 2019, sondern wünsche eine Auskunft zur Verwendung von Tonbändern während den Verhandlungen (act. 70/67). Es ist das zweitens die Antwort des Einzelgerichts dazu an den Kläger (vgl. act. 70/68). 2.3 Weitere Verfahrensschritte im Rechtmittelverfahren erübrigen sich, wie sogleich zu zeigen sein wird. Namentlich kann davon abgesehen werden, vom Kläger einen Kostenvorschuss zu verlangen. 3. - 3.1 Der Kläger bezeichnet sein Schreiben an das Obergericht als Beschwerde, will es also als Rechtsmittel verstanden haben. Er bezieht sich sodann auf das Urteil des Einzelgerichtes vom 17. Oktober 2019 (vgl. act. 68), also ein erstinstanzliches Urteil in einer Sache, deren Streitwert Fr. 10'000.- übersteigt und das im Rahmen des sog. vereinfachten Verfahrens i.S. der Art. 243 ff. ZPO erging. Dergleichen erstinstanzliche Urteile sind nicht mit der Beschwerde anzufechten, sondern mit der Berufung i.S. der Art. 308 ff. ZPO. Die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe des Klägers ist daher als Berufung gegen das Urteil vom 17. Oktober 2019 entgegenzunehmen. Das schadet dem Kläger übrigens nicht, weil die formellen Anforderungen an beide Rechtsmittel ebenso die selben sind wie es die Rechtsmittelfrist ist. Beide Rechtsmittel dienen zudem der Über-

- 4 prüfung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens, das zum Urteil führte, aufgrund der konkret mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Beanstandungen eines Rechtsmittelklägers. Eine Überprüfung eines Urteils und des Verfahrens, das zu diesem geführt hat, ist allerdings sachgerecht nur bei einem begründeten Urteil möglich. Deshalb hat ein Gericht, das gestützt auf Art. 239 Abs.1 ZPO ein Urteil ohne Begründung eröffnet hat, eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert 10 Tagen ab der Eröffnung verlangt. Wird innert dieser Frist keine Begründung verlangt, gilt das als Verzicht auf die Rechtsmittelerhebung (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsmittel, das gleichwohl gegen das unbegründet eröffnete Urteil erhoben wird, ist daher unzulässig. 3.2 Der Kläger macht in seiner Rechtsmitteleingabe der Sache nach anscheinende Fehler in Zusammenhang mit der Behandlung schriftlicher Begehren durch das Einzelgericht sowie im Zusammenhang mit der Technik der Protokollierung (Tonbandaufnahmen) in der einzelgerichtlichen Hauptverhandlung geltend (vgl. act. 68). Er verweist zudem darauf hin, dass er keine Begründung des Urteils vom 17. Oktober 2019 will, weil er sonst um Fr. 1'133.- ärmer werde (vgl. act. 68: "Meine Beschwerde beim Obergericht ruht nicht auf die fehlende Begründung, die mir von seitens des Einzelgerichts in Aussicht gestellt wird sobald ich in einer 10 Tage-Frist darauf bestehe"). Seine Berufung richtet sich damit – wie er es will –gegen ein unbegründet eröffnetes Urteil i.S. des Art. 239 Abs. 1 ZPO und ist daher unzulässig. Es ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Überweisung der als Berufung entgegengenommenen Rechtsmitteleingabe des Klägers vom 7. November 2019 an das Einzelgericht zur Behandlung als Gesuch um Begründung (vgl. BGE 140 III 636 f.) erübrigt sich. Wie vorhin gesehen, hat der Kläger dem Einzelgericht gegenüber mit seinem Schreiben vom 7. November 2019 ausdrücklich keine Begründung des Urteils vom 17. Oktober 2019 verlangt (vgl. act. 70/67). Verzichtet hat er damit zugleich auf das Rechtsmittel. Keine Rolle spielt ebenso, dass die Rechtsmitteleingabe an das Obergericht erst nach Ablauf der 10-Tages-Frist an die Schweizerische Post gelangte und daher als Gesuch um Begründung des einzelgerichtlichen Urteils verspätet wäre.

- 5 - 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 5. Der Kläger hat sein Domizil gemäss seiner Adressänderungsanzeige an das Einzelgericht vom 1. November 2019 offenbar nach F._____ in Frankreich verlegt. Seine Rechtsmitteleingabe weist als Absender dieselbe Adresse in F._____ auf. Dieser Beschluss ist ihm daher auf dem Weg der Rechtshilfe an diese Adresse zuzustellen. Er ist darauf hinzuweisen, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch zu seinem Nachteil ausschlagen könnte (vgl. Art. 138 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Kläger auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 68, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt rund Fr. 23'230.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Beschluss vom 25. November 2019 Erwägungen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. Fr. 3'400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wen... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Kläger auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 68, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), u... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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