Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP140005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Juni 2014
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte 1 und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung / definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 14. April 2014 (FV130227-L)
- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2014: 1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 11'120.60 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2013 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist die Klage gemäss Begehren Ziff. 1 abzuweisen. 2. Das Grundbuchamt …-Zürich wird angewiesen, die mit Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirks Zürich vom 20. September 2013 (Prozess Nr. ES130095) zugunsten des Klägers und zu Lasten der Grundstücke der Beklagten 1 an der … [Adresse] (Kat. Nr. …, GBBl. …) für die Pfandsumme von Fr. 5'560.30 nebst Zins zu 5% seit 21. Mai 2013 sowie an der … [Adresse], (…, GBBl. …) für die Pfandsumme von Fr. 5'560.30 nebst Zins zu 5% seit 21. Mai 2013 eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte definitiv einzutragen. 3. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten 2 gemäss Ziff. 1 des Begehrens wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'700.– festgesetzt. 5. a) Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten 1 zu zwei Drittel auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte 1 hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang der ihr auferlegten Kosten zu ersetzen. Ein allfälliger Überschuss ist dem Kläger zurückzuerstatten. b) Die Beklagte 1 wird überdies verpflichtet, dem Kläger die Kosten des bauhandwerkerpfandrechtlichen Verfahrens vor dem Einzelgericht Audienz des Bezirks Zürich, Prozess Nr. ES130095, in der Höhe von Fr. 800.– zu ersetzen. 6. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'464.– (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. 7. Von einer Umtriebsentschädigung an den Beklagten 2 wird abgesehen. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
- 3 - Erwägungen: 1. a) Am 19. November 2013 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz), unter Beilage der Klagebewilligung vom 6. November 2013, eine Klage auf Zahlung von Fr. 11'120.60 nebst Zins sowie auf definitive Eintragung von entsprechenden, einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechten eingereicht (Urk. 1 und 2). Mit Verfügungen vom 8. Januar 2014 und 12. Februar 2014 wurde den Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 17 und 20). Die Beklagten haben diese Verfügungen erhalten (Urk. 18/2 und 21/2), darauf aber nicht reagiert. Mit Urteil vom 14. April 2014 hiess die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte 1 gut (Urk. 23 = Urk. 29; Entscheid vorstehend wiedergegeben). b) Hiergegen hat die Beklagte 1 am 20. Mai 2014 fristgerecht (Urk. 25) Berufung erhoben (Urk. 28). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 29 Dispositiv Ziffer 9). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Beklagten 1 nicht. Sie enthält keine Rechtsbegehren. Es kann zwar vermutet werden, dass die Beklagte 1 die Abweisung der Klage erreichen will. Jedoch bleibt offen, ob der angefochtene Entscheid als Ganzes (d.h. auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben sein soll. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.
- 4 - 3. a) Aber auch wenn auf die Berufung hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. In der Berufungsschrift ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung); sie hat sich dementsprechend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Sodann sind im Berufungsverfahren neue Behauptungen und Beweismittel nur eingeschränkt zulässig, nämlich nur, soweit es sich um solche handelt, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). b) Die Beklagte 1 begründet ihre Berufung vorab damit, ihre für sie handelnde Verwaltungsrätin bzw. Liquidatorin habe nicht anwesend sein und ihre Sachlage nicht darstellen können. Sodann macht sie geltend, die Forderungen des Klägers seien ungerechtfertigt; die Arbeiten seien immer noch nicht abgeschlossen (Urk. 28). c) Die Verfügungen vom 8. Januar 2014 und vom 12. Februar 2014 hat die Verwaltungsrätin und Liquidatorin der Beklagten 1 am 10. Januar 2014 bzw. 14. Februar 2014 persönlich entgegengenommen (Urk. 18/2, Urk. 21/2). Das Vorbringen, dass diese "nicht anwesend" gewesen sei, ist damit aktenwidrig; die Verwaltungsrätin und Liquidatorin der Beklagten war örtlich anwesend und wäre damit in der Lage gewesen, die Klageantwort abzugeben. Dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2014 als Säumnisfolge der Beklagten androhte, sie sei mit einer schriftlichen Stellungnahme ausgeschlossen, ist nicht unkorrekt (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 7 zu Art. 245 ZPO) und wurde von der Beklagten auch nicht beanstandet. Soweit die Beklagte 1 in ihrer Berufung vorbringt, die Arbeiten seien noch nicht abgeschlossen und die Forderung des Klägers sei ungerechtfertigt, kann dies nicht (mehr) berücksichtigt werden, da diese Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig sind.
- 5 d) Die Berufung wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Die Vorinstanz hat den Streitwert mit rund Fr. 22'000.-- beziffert, was nicht beanstandet wurde und für das Berufungsverfahren zu übernehmen ist. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat die Beklagte 1 zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten 1 auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 5. Juni 2014 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2014: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten 1 auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...