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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.07.2011 NL080078

16 juillet 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·543 mots·~3 min·2

Résumé

Ausschlagung, Kosten

Texte intégral

Art. 566 ZGB, Ausschlagung, Kosten. Die Kosten des Protokolls der Ausschlagung trägt der Ausschlagende. Kosten sichernder Massnahmen, und dazu gehören die Aufwendungen zum Ermitteln der Erben, gehen aber zu Lasten des Nachlasses.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 2. Nach ständiger Rechtsprechung werden die mit der Protokollierung der Ausschlagungserklärung verbundenen Kosten grundsätzlich den ausschlagenden Erben auferlegt, welche im eigenen Interesse – um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden der Erblasserin zu entgehen – die Behörde angerufen und diese zu handeln veranlasst haben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 67 zu § 215 Ziff. 21 ZPO; ZR 96 Nr. 29 und ZR 55 Nr. 66). Dies entspricht denn auch der Regelung von § 211 Abs. 2 ZPO, wonach die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens auf einseitiges Vorbringen ohne Gegenpartei – wie dies hier zutrifft – in der Regel von der gesuchstellenden Partei zu tragen sind. 2.1 An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Es besteht weder allgemein noch im vorliegenden Fall ein Anlass, um von dieser Praxis abzuweichen. Die Kostenpflicht einer ausschlagenden Erbin ist selbst dann zu bejahen, wenn diese keine persönlichen Beziehungen zur Erblasserin unterhielt. Die Rekurrentin wendet daher vergeblich ein, sie habe während ihres ganzen Lebens beinahe nie Kontakt zur Erblasserin gehabt (act. 1). Ebenso wenig vermag der Hinweis des Ehemannes der Rekurrentin auf seine angegriffenen finanziellen Reserven (act. 1) zur Aufhebung der Kostenauflage zu führen. 2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren haben zwei Gesuchstellerinnen um Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung ersucht (act. 5/2/1+6). Der Einzelrichter erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Ausschlagung durch A. unbeachtlich bleibe, da diese nicht in erster Linie berufene gesetzliche Erbin sei (act. 2 S. 2). Weder berücksichtigte er deren Gesuch um Protokollierung der Ausschlagung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr noch auferlegte er ihr

einen Teil derselben (vgl. act. 2 S. 2 f.). Damit hat er – zu Gunsten von A. – auf die Erhebung von Gebühren verzichtet, welche diese aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten gehabt hätte. Davon wird die Rekurrentin jedoch nicht beschwert. Überdies sind Verfahren und Entscheid der Vorinstanz bloss im Rahmen der Rekursanträge zu überprüfen (§ 279 ZPO). Es muss deshalb genügen, dass die in Anwendung von § 11 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- für den im Zusammenhang mit dem Gesuch der Rekurrentin entstandenen Aufwand als angemessen zu qualifizieren ist. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- auferlegt hat. 3. Demgegenüber stellen die Kosten der Sicherungsmassregeln im Sinne der Art. 551-557 ZGB (mit Ausnahme der Erbbescheinigung) Erbgangsschulden dar und sind somit vom Nachlass zu tragen (Karrer, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N 12 vor Art. 551-559). Darunter fallen insbesondere auch diejenigen Kosten, die durch Einholung von Familienscheinen zum Zweck der Erbenermittlung entstanden sind. Die Letztere ist notwendig, damit ein Erbe die Erbbescheinigung verlangen kann. Die ausschlagende Erbin will dies jedoch gerade nicht, weshalb die betreffenden Kosten richtigerweise vom Nachlass zu tragen sind. Der Umstand, dass über den Nachlass von +B die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde, ändert daran nichts. Die im Zusammenhang mit der Erbenermittlung entstandenen Barauslagen von Fr. 96.-sind demzufolge nicht der Rekurrentin, sondern dem Nachlass aufzuerlegen. Der Rekurs erweist sich somit als teilweise begründet.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 16. Juli 2008 Geschäfts-Nr. NL080078/U

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