OR 731b Abs. 1 Ziff. 3, Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs. Dieses Verfahren ist nicht das der Konkurseröffnung, daher gilt zur aufschiebenden Wirkung nicht Art. 36 SchKG, sondern § 275 ZPO. (Aus den Erwägungen:) 3.2 Die von der Vorinstanz verfügte Auflösung der Rekurrentin und die Anordnung ihrer Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses erfolgten nicht gestützt auf Art. 171 SchKG, sondern in Anwendung von Art. 731b OR. Die Bestimmungen des SchKG kommen bloss für die Durchführung der Liquidation zur Anwendung. Das Verfahren bis zum Entscheid über die Liquidation an sich, und auch das allfällige Rechtsmittelverfahren richten sich nach kantonalem Prozessrecht. § 275 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass ein Rekurs aufschiebende Wirkung hat, wenn das Obergericht nichts anderes anordnet (was hier nicht der Fall war). Der Antrag der Rekurrentin um aufschiebende Wirkung ist daher gegenstandslos, und es ist darauf nicht einzutreten. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 11. Juni 2008 NL080057
Zürich Obergericht Zivilkammern 11.06.2008 NL080057
11 juin 2008·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·151 mots·~1 min·2
Résumé
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs