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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.12.2005 NL050109

30 décembre 2005·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,635 mots·~8 min·3

Résumé

Auslegung eines Vergleichs im Vollstreckungserfahren.

Texte intégral

Sachverhalt: Die beiden Kläger und die Beklagte sind Geschwister. In einem Erbteilungsprozess vor Bezirksgericht Winterthur schlossen sie bezüglich des Nachlasses ihrer Eltern einen Vergleich (Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Januar 2005). Darin war vorgesehen, dass die Beklagte eine Abschlagszahlung erhält und sie damit aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die beiden Kläger sollten alsdann in einstweiliger Fortsetzung der reduzierten Erbengemeinschaft den Nachlass mit Aktiven und Passiven übernehmen. Nach Leistung der Abschlagzahlung wollten die Kläger verschiedene Bankkonti des Nachlasses, darunter auch ein Konto bei der Raiffeisenbank A lautend auf alle drei Geschwister, saldieren lassen. Die Beklagte verweigerte die (von der Bank geforderte) Unterschrift zur Saldierung. In der Folge gelangten die Kläger mit einem Befehlsbegehren an den Einzelrichter im summarischen Verfahren. Dieser ordnete an, dass die Unterschrift der Beklagten als geleistet gelte. Entsprechend wies er die Bank an, das Konto zu saldieren und den Saldo den Klägern zu überweisen. Dagegen führte die Beklagte beim Obergericht Rekurs. Der Einzelrichter liess sich im Rekursverfahren vernehmen und reichte einige aus dem Erbteilungsprozess beigezogene Akten ein. Das Obergericht wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen des Obergerichts: "Parteistandpunkte Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich beim Konto nicht um ein Konto der Erbengemeinschaft mithin des Nachlasses, sondern um ein solches der Parteien. Aus dem Vergleich gehe nicht klar hervor, dass dieses auf die Geschwister und nicht auf die Erblasser lautende Konto zum Nachlass gehöre. Der Vollstrekkungstitel müsse klar sein, auf die aus dem Erbteilungsprozess beigezogenen Akten könne im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht abgestellt werden. Im Weiteren gehe aus den beigezogenen Akten nicht mit aller wünschenswerten

- 2 - Klarheit hervor, dass es sich um ein Nachlasskonto handle. Der Vergleich sei in Bezug auf dieses Konto nicht klar und demzufolge nicht vollstreckbar. Die Kläger stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beklagte unterlasse es bezeichnenderweise für ihre Behauptung auch nur im Ansatz eine Begründung zu liefen oder auch nur plausibel zu machen, weshalb die drei Geschwister neben den Nachlasswerten vom Nachlass ausgenommene Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto besitzen sollen. Das Konto sei im Erbteilungsprozess errichtet worden, um darauf den Verkaufserlös von Nachlassliegenschaften zu überweisen. Der damalige Rechtsvertreter der Beklagten habe denn auch von diesem Konto eine Abschlagszahlung beantragt und - durch das Gericht veranlasst - auch erhalten. Bei den auf dem fraglichen Konto einbezahlten Geldern handle es sich zweifellos um Surrogat für die verkauften Liegenschaften und demzufolge um Nachlassvermögen. Vorinstanzliche Entscheidgründe Die Vorinstanz hat in Bezug auf das zur Diskussion stehende Konto erwogen, die Beklagte könne keinen Grund angeben, weshalb das - auf alle drei Geschwister lautende - Konto nicht zum Nachlass gehören und weshalb es überhaupt errichtet worden sein soll. Aus den von der Beklagten eingereichten Notizen des Referenten im Erbteilungsprozess gehe weiter hervor, dass ein Konto bei der Raiffeisenbank A, worauf ein Erlös aus einem Verkauf Heim- und Allestrasse geflossen sei, als Eigengut im Nachlass von X [Erblasser] berücksichtigt worden sei. Genau für ein Konto bei der Raiffeisenbank A werde nun die Saldierung verlangt. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um dasselbe Konto handle und dieses ebenfalls zum Nachlass gehöre. Zuordnung des Kontos Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. (...) Den von der Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Notizen des Referenten im Erbteilungsprozess ist zu entnehmen, dass zum Nachlass unter dem Posten "Raiffeisenbank A (Erlös Verkauf Heim- und Alleestrasse)" ein Betrag von Fr.

- 3 - 545'000.– gehörte. Nach ihren eigenen Ausführungen hat "der Referent gestützt auf die Notizen den Vergleich gemacht". "Der Vergleich basiert auf dem Schreiben des Referenten". Dazu in Widerspruch behauptet die Beklagte im Rekurs neu, die Parteien hätten mit den Notizen des Referenten "nicht in jedem Punkt" übereingestimmt. Aus den Notizen des Referenten könne nichts zugunsten der Kläger abgeleitet werden, da am Ende ein "Gesamtvergleich" abgeschlossen worden sei. Es erübrigt sich, auf diese widersprüchliche unpräzise Darstellung und auch auf die Novenfrage näher einzugehen, ergibt sich doch aus den weiteren Akten klar, dass der vorinstanzliche Schluss zutrifft. Dem Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Januar 2005 selbst ist zu entnehmen, dass unter Mitwirkung des Gerichts im Erbteilungsprozess über einen Mäkler zwei Liegenschaften aus dem Nachlass verkauft wurden und dass der Beklagten am 12. September 2003 eine Abschlagszahlung von Fr. 492'000.– ausbezahlt wurde. Aus dem von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung eingereichten Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juli 2003 samt "Bestätigung Vollzug" der Raiffeisenbank ergibt sich, dass der Beklagten - auf ihren Antrag - genau diese Fr. 492'000.– als Abschlagszahlung auf Anrechnung an ihren Erbteil vom fraglichen Konto bei der Raiffeisenbank A ausbezahlt wurden. Ebenso klar ergibt sich aus den weiteren der Vernehmlassung beiliegenden Urkunden, dass dieses Konto im Rahmen des Erbteilungsprozesses - ebenfalls durch die Beklagte angeregt - im Zusammenhang mit dem Verkauf zweier Liegenschaften in A aus dem Nachlass errichtet wurde, und zwar - naheliegenderweise - auf den Namen der Parteien. Auslegung des Beschlusses In prozessualer Hinsicht stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Vollstreckungstitel müsse klar sein, ohne dass allgemeine Auslegungsregeln angewendet werden müssten, was nur in einem ordentlichen Verfahren möglich sei. Es könne nicht auf die Notizen des Referenten abgestellt werden. Ebenso sei es unbehelflich, wenn die Vorinstanz sich auf einen Teil der Akten aus dem Erbteilungsprozess berufe. Die Lösung von Auslegungsproblemen sprenge den Rahmen dieses Verfahrens.

- 4 - Vorab sei angemerkt, dass es erstaunt, wenn die Beklagte zunächst selbst die Notizen des Referenten ins Recht reicht und sich auf diese beruft, dann aber im späteren Prozessverlauf dazu im Widerspruch ausführt, diese könnten im Prozess keine Berücksichtigung finden. (..) Die Beklagte zitiert ZR 90 Nr. 15. In diesem Entscheid vom 6. Mai 1991 befasste sich das Kassationsgericht mit der Frage der Klarheit des Vollstreckungstitels als Voraussetzung der Vollstreckung. Das Gericht verwies darauf, dass der Auslegung des Vollstreckungstitels enge Grenzen gesetzt seien. Sie sei insbesondere abzugrenzen von der Konkretisierung und der Präzisierung. Die Konkretisierung gehöre ins Erkenntnisverfahren. Präzisierungen und Verdeutlichungen eines seinem Inhalt nach bereits vorliegenden, aber unklar formulierten Entscheide seien nicht vom Vollstreckungsrichter, sondern vom Erkenntnisrichter im Erläuterungsverfahren vorzunehmen. Sei eine Frage überhaupt nicht bedacht worden oder hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert, könne unter bestimmten Voraussetzungen beim ordentlichen Richter eine Ergänzung oder Abänderung des Vollstreckungstitels verlangt werden. Diese Ausführungen beruhen auf der Überlegung, dass der Vollstreckungsrichter nicht befugt ist, den zu vollstreckenden Entscheid (Vollstreckungstitel) inhaltlich zu ergänzen und so neue Rechte und Pflichten festzusetzen. Solches ist lediglich im Erkenntnisverfahren möglich. Davon abzugrenzen ist die Auslegung des Vollstreckungstitels. Damit wird dieser inhaltlich nicht ergänzt, sondern es wird lediglich seine Tragweite geprüft. Eine solche Interpretation des Vollstreckungstitels ist nicht selten vorzunehmen, oft bleibt nämlich die Tragweite eines Entscheid allein aufgrund des Wortlauts seines Dispositivs unklar. Es ist häufig nötig, zumindest die Erwägungen des Erkenntnisrichters mit zu berücksichtigen. Bisweilen sind dabei auch die Begehren und Vorbringen der Parteien im Erkenntnisverfahren von Bedeutung. Solange dabei der Vollstreckungsrichter das Feld der Auslegung nicht verlässt, stellen sich keine Bedenken. Ähnlich wie der Vollstreckungsrichter allenfalls vorfrageweise über die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der Vollstreckung entscheiden muss (§ 304 Abs. 2 ZPO), muss er bisweilen auch vorweg darüber entscheiden, ob eine bestimmte Streitfrage vom Erkenntnisrichter über-

- 5 haupt entschieden wurde, also ob in Bezug auf das konkrete Klagebegehren überhaupt ein Vollstreckungstitel vorliegt. Praktisch ist allerdings die Abgrenzung zwischen Auslegung und Ergänzung des Vollstreckungstitels schwierig, sind doch die Übergänge fliessend. Eine weitgehende Auslegung kann im Ergebnis eine Ergänzung des Entscheides darstellen, was nach dem Gesagten dem Erkenntnisrichter vorbehalten bleiben muss. In diesem Sinne hält der oben zitierte Entscheid zu Recht fest, dass im Vollstreckungsverfahren eine Auslegung nur in engen Grenzen zulässig ist. Wo diese Grenze im Einzelnen liegt, lässt sich losgelöst vom konkreten Einzelfall nicht sagen. Bei Sachentscheiden gilt es auch zu berücksichtigen, dass bei Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten eine Erläuterung des Entscheides im Sinne von § 162 GVG (Verdeutlichung) durch den Erkenntnisrichter zu erfolgen hat. Hingegen sind Erledigungsscheide, die auf einer Parteierklärung beruhen, nicht erläuterungsfähig (ZR 85 Nr. 20). Im vorliegenden Fall prüfte die Vorinstanz, ob der Vergleich auch das Konto bei der Raiffeisenbank erfasst. Zur Beantwortung dieser Frage war der Beschluss vom 13. Januar 2005 auszulegen. Nachdem sich aus dem Beschluss in Verbindung mit den vorliegenden Akten aus dem Erbteilungsprozess sofort und eindeutig ergibt, dass sich der Vergleich auch auf das Konto der Parteien bei der Raiffeisenbank bezieht, bestehen gewichtige Argumente dafür, dass sich die Auslegung des Vergleichs noch in den oben skizzierten, engen Grenzen bewegt. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Auch wenn man nämlich der Auffassung der Beklagten folgt und annimmt, der Vergleich bedürfe in Bezug auf das Konto bei der Raiffeisenbank einer Ergänzung, ist der Rekurs dennoch abzuweisen. Die Beklagte irrt, wenn sie meint, eine solche Ergänzung sei nur im ordentlichen Verfahren möglich. Sind die Voraussetzungen von § 222 Ziff. 2 ZPO erfüllt, kann eine Ergänzung auch im summarischen Verfahren erfolgen. Das Gericht hat das Recht - auch das Verfahrensrecht - von Amtes wegen anzuwenden (§ 57 ZPO). Deshalb war das Klagebegehren - immer der Auffassung der Beklagten folgend, es bedürfe einer Ergänzung des Vergleichs im Erkenntnisverfahren - auch unter dem Gesichtspunkt von § 222 Ziff. 2

- 6 - ZPO zu prüfen (vgl. dazu den in der Entscheidsammlung der zürcherischen Zivilund Strafgerichte veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2004 [NL040021], welchem eine sehr ähnliche Konstellation zugrunde lag). Angesichts der oben erwähnten Urkunden und des verbindlichen Beschlusses vom 13. Januar 2005 lagen sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse und klares Recht vor. Auch war der Einzelrichter im summarischen Verfahren zur Beurteilung des beantragten Befehls zuständig. Desgleichen konnte sich die Beklagte umfassend zum Klagebegehren und insbesondere auch zur Frage äussern, ob sich der Vergleich auch auf das Konto bei der Raiffeisenbank bezieht. Damit hat die Vorinstanz - selbst wenn man mit der Beklagten annimmt, der Beschluss vom 13. Januar 2005 habe eine Ergänzung im Erkenntnisverfahren beduft - die Raiffeisenbank zu Recht angewiesen, dass Konto zu saldieren und den Saldo entsprechend den Anweisungen der Kläger zu überweisen." Obergericht des Kantons Zürich ll. Zivilkammer Beschluss vom 30. Dezember 2005 NL050109

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