Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH250001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung eines Kindes
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (act. 2 S. 2): 1. Es sei in Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung (HKÜ) vom 25. Oktober 1980 die Rückführung von C._____, geboren tt.mm.2010, wohnhaft bei Mutter in 1 D._____ Street, E._____, … USA, in die USA anzuordnen. 2. Es sei der Beklagte unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, das Kind C._____ bis spätestens 31. Mai 2025 auf seine Kosten nach F._____, USA, zurückzuführen oder von der Klägerin auf seine Kosten zurückführen zu lassen und jeweils die Reisedokumente von C._____ der Klägerin bzw. C._____ auszuhändigen. 3. Es seien zum Schutze des Kindes sowie zur Sicherstellung seiner Rückreise sämtliche geeignete Massnahmen anzuordnen, wie - Die Anordnung der Hinterlegung sämtlicher Ausweis- und Reisedokumente des Kindes durch den Beklagten bei Gericht oder an einer anderen durch das Gericht bezeichneten Stelle während der Dauer des Rückführungsverfahrens. - Die Einräumung eines angemessenen Kontaktrechts zu Gunsten der Klägerin. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. des Beklagten (act. 24 S. 3): 1. Das Rückführungsgesuch vom 1. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass C._____, geb. tt.mm.2010, beim Beklagten in der Schweiz verbleiben darf. 2. Das superprovisorisch verfügte Aufenthaltswechselverbot gemäss Ziffer 5 der Verfügung vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben. 3. Der superprovisorisch verfügte Einzug der Reisepapiere gemäss Ziffer 6 der Verfügung vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien der Verfahrensbeteiligten sämtliche Reisepapiere herauszugeben. 4. Die superprovisorisch erlassene Meldeanweisung gemäss Ziffer 7 der Verfügung vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben. 5. Die superprovisorisch verfügte Eintragung im RIPOL und SIS gemäss Ziffer 9 der Verfügung vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt bzw. genehmigt: Die Parteien treffen die nachfolgende Vereinbarung: 1. C._____ soll gemäss ihrem derzeitigen Willen beim Vater in der Schweiz wohnen. 2. Die Parteien vereinbaren, dass die elterliche Sorge über C._____ dem Vater alleine zugeteilt werden soll. Damit steht dem Vater das Recht zu, über sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ alleine zu entscheiden. 3. Die Parteien vereinbaren, dass die Obhut über C._____ dem Vater zugeteilt werden soll. C._____ soll ihren Wohnsitz beim Vater haben. 4. Der Vater verpflichtet sich, beim Bezirksgericht Horgen um Abänderung des Urteils vom 11. Juni 2018 Geschäfts-Nr. FE180053 zu ersuchen. Die Mutter erklärt sich mit der Abänderung des Urteils im Sinne der vorliegenden Vereinbarung einverstanden. Die Parteien tragen die Gerichtskosten des Abänderungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen. 5. Die Mutter ist einverstanden, dass C._____ ab 26. Mai 2025 die G._____ [Schule], H._____-strasse 2, I._____, besuchen wird. 6. Die Parteien vereinbaren, dass der Vater ab Juni 2025 keine Unterhaltsbeiträge für C._____ an die Mutter mehr bezahlen muss. Der Vater kommt ab Juni 2025 alleine für die Kosten von C._____ auf. Die Parteien halten fest, dass die Mutter keine Unterhaltsbeiträge für C._____ an den Vater zu bezahlen hat. 7. Die Mutter erklärt sich damit einverstanden, dass die Reisepapiere von C._____ erneuert werden. Die Mutter verpflichtet sich, auf erstes Verlangen alle dafür notwendigen Unterschriften abzugeben.
- 4 - 8. Auf eine Regelung des Kontakts zwischen der Mutter und C._____ wird angesichts des Alters von C._____ verzichtet. Die Mutter ist offen für einen Kontakt mit C._____, sobald C._____ dazu bereit ist. 9. Der Vater sichert zu, alles zu unternehmen, was den Kontakt von C._____ zur Mutter fördert, und C._____ entsprechend zu motivieren. 10. Die Mutter zieht ihre Strafanzeige gegen den Vater, B._____, bei der Staatsanwaltschaft zurück. Sie verpflichtet sich, den Rückzug der Strafanzeige oder, sofern ein Rückzug nicht möglich ist, eine Desinteresseerklärung am Strafverfahren umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, spätestens bis zum 30. Mai 2025. 11. Die Parteien vereinbaren, gemeinsam an einer Therapie teilzunehmen. Sie verpflichten sich, mindestens 10 Therapiesitzungen durchzuführen. Die Mutter schlägt dem Vater eine Therapeutin oder einen Therapeuten vor. 12. Die Mutter zieht ihr Rückführungsbegehren vom 2. Mai 2025 zurück. 13. Die Mutter sichert zu, in den USA keine gerichtlichen oder sonstigen Verfahren einzuleiten, die auf die Rückkehr von C._____ in die USA abzielen. 14. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das vorliegende Rückführungsverfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 2. Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Der gestützt auf die Verfügung der Kammer vom 6. Mai 2025 sichergestellte Reisepass von C._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Beklagten durch das Obergericht des Kantons Zürich auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht ausgehändigt. 4. Die mit Verfügung der Kammer vom 6. Mai 2025 für C._____, geboren am tt.mm.2010, und den Beklagten angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden unverzüglich widerrufen. Die Kantonspolizei wird mit dem Vollzug beauftragt.
- 5 - 5. Das dem Beklagten mit Verfügung der Kammer vom 6. Mai 2025 auferlegte Verbot, C._____, geboren am tt.mm.2010, aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben. 6. Die mit Verfügung der Kammer vom 6. Mai 2025 angeordnete Meldepflicht des Beklagten mit C._____ auf dem Polizeiposten J._____ wird aufgehoben. 7. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 600.–. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 8. Über das Honorar der Kindesvertreterin wird mit separatem Beschluss entschieden. 9. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr, Übersetzungskosten sowie mit separatem Beschluss festzusetzende Kosten der Kindesvertreterin) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 10. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesvertreterin und an die Kantonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB). 12. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün-
- 6 dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: