Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2012 NG120014

9 octobre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·604 mots·~3 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Art. 143 Abs. 3 ZPO, fristgerechte Zahlung. Zur Fristwahrung genügt, dass ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde.

Das Einhalten der Frist muss das der Zahlungspflichtige nachweisen; im vorliegenden Fall gelingt es nicht.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) (II) 3. Die Vorinstanz hat sodann auch richtig festgestellt, dass die Verfügung vom 29. Mai 2012 betreffend Nachfristansetzung dem Kläger am 31. Mai 2012 zugestellt wurde, und dass die 10tägige Frist dementsprechend am Montag, 11. Juni 2012 ablief. Richtig ist insbesondere auch, dass die Frist zwischenzeitlich nie abgenommen wurde. Auch das erwähnte Sistierungsgesuch des Klägers vom 6. Juni 2012 vermochte am Fristablauf nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig von der Schilderung des Klägers, wonach die Verfügung vom 7. Juni 2012, mit welcher das Gesuch abgewiesen wurde, "irgendwie verloren" ging (in den Akten der Vorinstanz findet sich zwar kein Empfangsschein des Klägers zu dieser Verfügung, aber der von der Vorinstanz ausgedruckte Track & Trace-Bericht der Post belegt die Zustellung am 8. Juni 2012). Selbst wenn der Kläger nichts von der Abweisung seines Gesuches erfahren hätte, musste er mangels Erhalts eines gegenteiligen Bescheids von der Geltung der Verfügung vom 29. Mai 2012 und der entsprechenden Fristansetzung mit Säumnisfolge ausgehen. 4. Zu prüfen bleibt daher, ob der Kläger den Vorschuss wie von ihm behauptet rechtzeitig leistete. Beweisbelastet ist der Kläger (es sei denn, das Gericht hätte die Unmöglichkeit des Nachweises durch den Kläger zu verantworten, vgl. Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 143 N 4; davon kann vorliegend indes nicht die Rede sein). 4.1 In der Berufungsbegründung gab der Kläger an, den Vorschuss "am 11. Juni 2012" per Bank geleistet zu haben. Zusätzlich erklärte er, "kein schlechtes Gefühl" zu haben, da sein Konto vor Ablauf des Zahlungstermins belastet worden sei. Zum Beleg reichte er eine Kopie des Empfangsscheinabschnitts des entsprechenden Einzahlungsscheins zu den Akten. Darauf fehlt ein Poststempel, was der Schilderung des Klägers entspricht, die Zahlung per Banküberweisung

vorgenommen zu haben. Handschriftlich ist auf dem Empfangsscheinabschnitt vermerkt: "Bez. 11.6.12". Eine tatsächliche Belastung des Kontos des Klägers am 11. Juni 2012 (oder früher) lässt sich damit nicht nachweisen. 4.2 Aus den weiteren vom Kläger eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger die Zahlung über Fr. 1'900.00 an die Bezirksgerichtskasse zusammen mit anderen Zahlungen (insgesamt, inkl. Zahlung an das Bezirksgericht, ein Total von Fr. 7'932.40) am 11. Juni 2012 bei der Bank X. AG in Auftrag gab. Sein Zahlungsauftrag trägt den Vermerk "Ausführungsdatum 12. Juni 2012". Auf dem ebenfalls zu den Akten gereichten Kontoauszug des Klägers vom 30. Juni 2012 ergibt sich, dass die Zahlung über Fr. 7'932.40 dem Bankkonto des Klägers mit Valutadatum 14. Juni 2012 belastet wurde. 4.3 Insgesamt vermag der Kläger nach dem Gesagten nicht nachzuweisen, die am 11. Juni 2012 abgelaufene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gewahrt zu haben. 5. Sodann vermag der Kläger mit seinen allgemein gehaltenen Hinweisen, sein "Schlamassel" (gemeint die Versäumnis der rechtzeitigen Vorschussleistung) sei auf unglückliche Umstände zurückzuführen wie auf sein Alter oder auf seinen (…) Versuch, sich aussergerichtlich zu einigen, auch keine Gründe für eine Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) darzutun. Weder der unternommene Versuch einer aussergerichtlichen Einigung noch die Abreise in die Ferien am 12. Juni 2012 konnten den Kläger dazu veranlassen, die Vorschusszahlung erst am letzten Tag der Nachfrist bei der Bank in Auftrag zu geben (zumal der Kläger wie erwähnt auf die massgeblichen Voraussetzungen der rechtzeitigen Vorschussleistung hingewiesen wurde, und er sinngemäss selber angibt, es sei bekannt, dass Banküberweisungen bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto einige Tage in Anspruch nehmen können). Mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist die Berufung des Klägers abzuweisen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 9. Oktober 2012

Geschäfts-Nr.: NG120014-O/U

NG120014 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2012 NG120014 — Swissrulings