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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.01.2025 NE250001

21 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,204 mots·~6 min·3

Résumé

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Januar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 28. November 2024 (FO240001-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 9. August 2024 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage über Fr. 200'000.-- im Sinne von Art. 85a SchKG ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. August 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 12'750.-- an (Urk. 3). Infolge Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 6) nahm die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 24. September 2024 die Frist zur Vorschussleistung ab und setzte ihm Frist zur Einreichung einer den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügenden Klageschrift an; insbesondere habe er darzulegen, gestützt auf welchen Sachverhalt er die Klage geltend mache und er habe die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen und insbesondere die Belege der streitgegenständlichen Betreibungen über Fr. 200'000.-- einzureichen (Urk. 8). Hierfür setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 6. November 2024 eine Nachfrist von 10 Tagen an, unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Klage eingetreten werde (Urk. 12). Schliesslich entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2024 (Urk. 14 = Urk. 17, je S. 4): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'250.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Eingang am Obergericht am 6. Januar 2025) fristgerecht Berufung und stellte darin die folgenden Berufungsanträge (Urk. 16 S. 1-2): "Es sei festzustellen/festzuhalten, dass der Kläger nicht Schuldner der betriebenen Forderungen im Umfang von CHF 200'000.– ist.

- 3 - Folglich sei das Betreibungsamt Wetzikon anzuweisen, den Registereintrag zu löschen" "Die Gerichtskosten über CHF 4'250.– seien dem Beklagten aufzuerlegen" "Ich bitte das Obergericht Zürich höflich dem Beklagten auch die Gerichtskosten für das Obergericht aufzuerlegen." c) Der Kläger hat seine Rechtsmitteleingabe als Beschwerde bezeichnet (Urk. 16 S. 1). Da jedoch die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 ZPO; von der Vorinstanz korrekt belehrt, Urk. 17 S. 4), ist die Rechtsmitteleingabe des Klägers als Berufung entgegenzunehmen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufungsinstanz hat sich demgemäss (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klageschrift habe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 ZPO nicht entsprochen, weshalb dem Kläger Frist zur Verbesserung angesetzt worden sei. Da innert dieser Frist keine Klageverbesserung eingegangen sei, sei dem Kläger eine entsprechende

- 4 - Nachfrist angesetzt worden, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Nachfristverfügung sei vom Kläger am 8. November 2024 in Empfang genommen worden, womit die 10-tägige Nachfrist am 18. November 2024 abgelaufen sei. Der Kläger habe sich nicht verlauten lassen, weshalb auf die Klage androhungsgemäss nicht einzutreten sei (Urk. 17 S. 2). c) Der Kläger macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, es sei gerichtlich festzustellen, dass er nicht Schuldner der Forderungen im Umfang von Fr. 200'000.-- sei, weil der Beklagte nicht zu beweisen vermöge, dass ihm ein Schaden von Fr. 200'000.-- durch eine Google-Rezension entstanden sei. Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien dem Beklagten aufzuerlegen, da der Betreibungsregistereintrag über Monate hinweg die Bonität des Klägers geschmälert und ihm die Wohnungssuche verunmöglicht habe. Die Forderungen seien absurd und unhaltbar. Der Schaden habe seitens des Beklagten nicht einmal ansatzweise bewiesen werden können (Urk. 16). d) Damit genügt die Berufungsschrift den Anforderungen an genügende Beanstandungen nicht (oben Erwägung 2.a). Der Kläger beschränkt sich in seiner Berufung auf Vorbringen zur Sache; diese materielle Rechtslage ist jedoch gar nicht Thema des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hat die Klage inhaltlich (die materielle Rechtslage) gar nicht prüfen müssen, denn sie ist, wie erwähnt (oben Erwägung 2.b) auf die Klage nicht eingetreten, weil die Klageschrift die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt und der Kläger auch innert Nachfrist keine Verbesserung (und auch keine Belege über die streitgegenständlichen Betreibungen) eingereicht habe. Diese – für das Nichteintreten einzig relevanten – Erwägungen werden in der Berufung in keiner Weise beanstandet. e) Nach dem Gesagten kann mangels Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen auf die Berufung nicht eingetreten werden. 3. a) Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 200'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen.

- 5 b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 16). Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm