Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2024 NE230002

5 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,653 mots·~18 min·3

Résumé

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE230002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 5. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. November 2022 (FO220007-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 1 sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzten Forderungen von CHF 39'000.–, CHF 2'545.– und CHF 30.– (nebst Zins und Kosten) nicht bestehen. 2. Die Betreibung Nr. … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … im Betreibungsregister zu löschen 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. November 2022: (Urk. 20 S. 8 f. = Urk. 31 S. 8 f.) 1. Die Klage wird im Umfang von CHF 914.10 gutgeheissen und damit in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 gegen die Klägerin festgestellt, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von CHF 914.10 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022, zugestellt am 6. Juli 2022, Forderung Ziff. 3) nicht besteht und die Betreibung in diesem Umfang aufzuheben ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)

- 3 - Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Klägerin (Urk. 30 S. 1): "1 - Die Verfügung am 17. November 2022 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FO220007 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF39,700 mit Zins von 4.5% seit 29.06.2022 und Zins von CHF591.65 plus Betreibungskosten von CHF914.10 plus Staatsgebühr von CHF2545.00 mit Zins von 4.5% seit 29.06.2022 plus Barauslagenpauschale von CHF30 mit Zins von 4.5% seit 29.06.2022 plus Ausgleichszins vom CHF1.25 plus Betreibungskosten von CHF103.30 nicht bestehen. 3 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären aufzuheben 4 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … im Betreibungsregister zu löschen. 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) betrieb die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 4. Juli 2022 in der Betreibung Nr. … für eine Steuerstrafe betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011 – 2012 über Fr. 39'700.– zzgl. Zins von 4.5 % seit 29. Juni 2022 und abzüglich Ausgleichszins von Fr. 1.25, Fr. 591.65 Zins bis 28. Juni 2022, Fr. 914.10 Betreibungskosten, Fr. 2'545.– Staatsgebühr zzgl. Zins von 4.5 % seit 29. Juni 2022, Fr. 30.– Barauslagenpauschale zzgl. 4.5 % Zins seit 29. Juni 2022 sowie Fr. 103.30 Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (Urk. 2 = Urk. 12/16). 2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 machte die Klägerin beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die vorliegende Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG mit den eingangs aufgeführten Anträgen anhängig (Urk. 1). Zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochte-

- 4 nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 E. I). Am 17. November 2022 erliess die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 31). 3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Januar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 21) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 30 S. 1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'930.– angesetzt (Urk. 33). Dieser ging innert angesetzter Nachfrist (Urk. 35) rechtzeitig ein (Urk. 36). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch der Klägerin angesetzt (Urk. 38). Dieser liess sich nicht vernehmen, woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 15. März 2023 bis zum Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens betreffend Nichtigkeit der Betreibung beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Geschäfts-Nr. CB220150-L) sistiert wurde (Urk. 40). Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer Verlängerung der Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens PS230072-O Stellung zu nehmen (Urk. 42). Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe die der vorliegenden Klage zugrundeliegende Betreibung zurückgezogen (Urk. 43). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt (Urk. 45). Am 31. Mai 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 46; Urk. 48/1–2). Die Stellungnahme des Beklagte datiert vom 1. Juni 2023 (Urk. 49; Urk. 50/1–10). Auf telefonische Nachfrage teilte das Betreibungsamt Zürich 7 mit, dass die Betreibung Nr. … weiterhin hängig sei (Prot. II S. 9). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens PS230072-O verlängert (Urk. 52). Am 14. Juni 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 53). Mit Urteil vom 29. Juni 2023 hob das Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2023 (Geschäfts-Nr. CB220150-L) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Geschäfts-Nr. PS230072-O; Urk. 55). Nach der Rückweisung wurde das Verfahren unter der neuen Geschäfts-Nr. CB230066-L weiter-

- 5 geführt und mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2023 wurde die Beschwerde der Klägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 56). Dagegen erhob die Klägerin wiederum Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (Geschäfts-Nr. PS230141-O). Mit Urteil vom 6. November 2023 wurde die Beschwerde der Klägerin auch zweitinstanzlich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 57). Das Verfahren ist beim Schweizerischen Bundesgericht hängig (Urk. 58). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–29). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales 1. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde ihre Klage im Umfang von Fr. 914.10 (Betreibungskosten) gutgeheissen (Urk. 31 S. 8). Die Klägerin ist daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom

- 6 - 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). III. Beurteilung der Berufung 1. Vertretung der Beklagten 1.1. Die Vorinstanz erwog, bei Ämtern werde die Vertretungsbefugnis von an der Verhandlung erschienenen Vertretern gemäss ständiger Praxis vermutet. Zudem sei der vorliegend erschienene Vertreter dem Gericht bereits aus früheren Verfahren bekannt (FV220092-L, FV220067-L, FV220019-L, FV210216; Urk. 31 S. 2 E. II. 1). 1.2. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin erneut geltend, der an der Verhandlung Anwesende sei nicht berechtigt gewesen, die Beklagte zu vertreten, da keine Vollmacht eingereicht worden sei (Urk. 30 Ziff. 15). 1.3. Die Vertretungsbefugnis kann sich entweder aus einer Ermächtigung des Vollmachtgebers (vgl. Art. 32 ff. OR) oder aus einer gesetzlichen Norm ergeben. Gemäss § 7 lit. d der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (VO OKStA ZH; LS 631.51) übernimmt die Dienstabteilung Inkasso die Aufgabe der Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren, unter Vorbehalt von § 8 lit. a VO OKStA ZH. Im Sinne von § 8 lit. a VO OKStA ZH erfüllt die Gruppe Bezugsdienste die Aufgabe der Vertretung des Kantons in zugewiesenen Inkassoverfahren.

- 7 - 1.4. Für den Beklagten ist anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. November 2022 lic. iur. B._____ erschienen (vgl. Prot. I S. 5). Dieser gab an, beim Steueramt als juristischer Sekretär angestellt zu sein (Prot. I S. 15). Aus der vor Vorinstanz eingereichten Klageantwort ergibt sich zudem, dass er bei der Gruppe Bezugsdienste tätig ist (Urk. 11). Es gibt keine Gründe, hieran zu zweifeln. Die Klägerin rügt denn auch die vorinstanzliche Feststellung, dass lic. iur. B._____ aus früheren Verfahren bekannt sei (Urk. 31 E. II. 1), nicht als unzutreffend. Da der Gruppe Bezugsdienste im Sinne von § 8 lit. a VO OKStA ZH die Aufgabe zufällt, den Kanton in zugewiesenen Inkassoverfahren zu vertreten, ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte in vorliegendem Verfahren durch lic. iur. B._____ vertreten lässt. Der Einwand der Klägerin ist unbegründet. 2. Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsbegehren sei erkennbar vom Kantonalen Steueramt Zürich ausgestellt und von einer natürlichen Person unterzeichnet worden, weshalb sich weitere Ausführungen zum Einwand der Klägerin, wonach das Betreibungsbegehren nichtig sei, da nicht erkennbar sei, von wem es unterzeichnet worden sei und ob die betreffende Person für den Beklagten vertretungsberechtigt sei, erübrigten (Urk. 31 S. 2 f. E. II. 2). 2.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz behaupte, das Betreibungsbegehren sei von einer natürlichen Person unterschrieben worden, ohne zu begründen, weshalb sie zu diesem Schluss komme. Der Name sei dem Gericht nicht genannt worden, sodass dieses auch nicht habe bestätigen können, ob die Person, welche das Betreibungsbegehren unterzeichnet habe, berechtigt gewesen sei, gegen sie eine Betreibung einzuleiten. Der Beklagte habe behauptet, das Begehren sei von einem Mitarbeiter unterzeichnet worden, ohne jedoch auszuführen, wer dieser Mitarbeiter gewesen sei und ob dieser berechtigt gewesen sei, die Betreibung gegen sie einzuleiten (Urk. 30 Ziff. 13 f.). 2.3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich ans Betreibungsamt zu richten. Anzugeben ist dabei unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten (Ziff. 1). https://www.swisslex.ch/doc/aol/4f81f546-a408-45e2-884a-d0beef396240/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link

- 8 - Die betreffenden Angaben sind sodann, mit Ausnahme der Unterschrift, in den Zahlungsbefehl aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gelangt allerdings nur auf im Einzelfall allfällig bestellte bzw. mandatierte Vertreter (wie z.B. Rechtsanwälte), nicht jedoch auf die im Allgemeinen vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person (wie z.B. deren Organe) zur Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind gemäss § 7 lit. d VO OKStA ZH die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso zur Vertretung des Kantons Zürich (Beklagter) in Inkassoverfahren legitimiert. Es liegt demnach kein Fall einer speziellen Mandatierung (einzelner Mitarbeiter) im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, sondern vielmehr eine Art allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis der Mitarbeiter für die betreffenden Inkassoverfahren vor. Entsprechend müssen die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso im Betreibungsbegehren auch nicht mit Namen und Adresse aufgeführt werden. Zu beachten ist nach Art. 67 Abs. 1 SchKG aber immerhin das Schriftlichkeitserfordernis, welchem allerdings bereits dann genüge getan ist, wenn das Betreibungsbegehren (auch ohne Namensangabe in Druckschrift) von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der Dienststelle Inkasso unterzeichnet wurde (OGer ZH PS220181 vom 05.01.2023, E. 4.1 f., m.w.H.). Das Betreibungsbegehren vom 28. Juni 2022 ist vorliegend unbestrittenermassen unterzeichnet (Urk. 12/15). Dafür, dass die Unterschrift nicht von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Dienstelle Inkasso stammen würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Nichtigkeitsgrund liegt demnach nicht vor. 3. Nichtigkeit des Zahlungsbefehls 3.1. Die Klägerin macht geltend, der Zahlungsbefehl sei nichtig, da dieser von einer unbekannten Person unterschrieben worden sei. Diese sei nicht berechtigt gewesen, den Zahlungsbefehl auszustellen (Urk. 30 Ziff. 6–10). Diese Frage bildete auch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Beschwerde nach Art. 18 SchKG (vgl. Urk. 56; Urk. 57). Diesbezüglich erwog die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Urteil vom 6. November 2023, dass nur eine fehlende Unterschrift zur Nichtigkeit führe, nicht aber eine fehlerhafte. In Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR] sei explizit vorgeschriehttps://www.swisslex.ch/doc/aol/edf45697-4d8f-48e8-a871-04054a2d870d/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/4f81f546-a408-45e2-884a-d0beef396240/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/4f81f546-a408-45e2-884a-d0beef396240/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link

- 9 ben, dass Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen seien. Zeichnungsberechtigt seien u.a. die Betreibungsbeamten, wobei die Unterschrift eigenhändig (§ 11 Abs. 1 lit. a und § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG]) oder in Form eines Faksimilestempels erfolgen könne, da sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Die Angabe des Namens des Beamten werde dabei nicht vorgeschrieben. Ein Nichtigkeitsgrund, mithin ein Verstoss gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden seien, liege damit nicht vor (Urk. 57 S. 9 f. E. 4.3.3 und E. 4.3.5). 3.2. Auf die vorstehenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ein Nichtigkeitsgrund aufgrund der fehlenden namentlichen Nennung des Beamten, welcher den Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022 unterzeichnete (Urk. 2 = Urk. 12/16), liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der unterzeichnenden Person nicht um einen Betreibungsbeamten handelte, sind ebenfalls keine gegeben. Der Einwand der Klägerin erweist sich damit als unbegründet. 4. Forderung des Beklagten 4.1. Die Vorinstanz erwog, bei der Forderung des Beklagten handle es sich um eine Busse aufgrund vorsätzlicher Steuerhinterziehung auf Staats- und Gemeindeebene für die Jahre 2011 – 2012 samt Zins sowie eine Staatsgebühr und Barauslagenpauschale. Dabei stütze er sich insbesondere auf den rechtskräftigen Strafbescheid vom 28. Februar 2018, in welchem die Busse auf Fr. 40'600.–, die Staatsgebühr auf Fr. 2'545.– und die Barauslagenpauschale auf Fr. 30.– festgesetzt worden seien (Urk. 12/3; Urk. 12/5–6 und Urk. 12/9–10), sowie auf die Mahnung vom 13. Mai 2022 (Urk. 12/13). Die Klägerin mache geltend, der Strafbescheid vom 28. Februar 2018 sei ihr nicht zugestellt worden und folglich nicht fällig und vollstreckbar. Dabei sei die Klägerin bis vor Bundesgericht erfolglos gegen den Strafbescheid vorgegangen (und habe im Rechtsmittelverfahren die Zustellung desselben jeweils nicht gerügt), was ohne Zustellung nicht möglich gewesen wäre. Es sei

- 10 somit von der Zustellung und damit Fälligkeit (vgl. § 75 Abs. 3 StV ZH) des Strafbescheids auszugehen (Urk. 31 E. IV. 1 und E. IV.3). 4.2. Die Klägerin rügt, die im Zahlungsbefehl genannte Forderungsurkunde – der Entscheid des Bundesgerichts vom 6. November 2019 – sei entgegen der Behauptung des Beklagten keine vollstreckbare Urkunde im Sinne von Art. 80 SchKG (Urk. 30 Ziff. 16, Ziff. 19 und Ziff. 34). Ausserdem sei aktenkundig, dass das Urteil vom 6. November 2019 nichts mit Staats- und Gemeindesteuern 2011 – 2012, Steuerstrafe zu tun habe. Vielmehr beziehe sich dieses auf Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer Steuerperiode 2011, Steuerbusse (Urk. 30 Ziff.17). 4.3. Das Bundesgerichtsurteil vom 6. November 2019 ist gemäss Rechtskraftvermerk vom 27. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (Urk. 12/10). Es tritt zwar zu, dass im Rubrum des Bundesgerichtsurteils als Gegenstand "Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011; Steuerbusse" aufgeführt wird, Inhalt bildete jedoch die Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 28. Februar 2018, mit welcher der Klägerin wegen Steuerhinterziehung eine Busse von Fr. 40'600.– betreffend die Staats- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode 2011 auferlegt wurde (Urk. 12/9). Der Einwand der Klägerin ist damit unbegründet. 4.4. Weiter bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe auch kein einziges Mal behauptet, dass er seine Forderung auf eine andere Urkunde stütze. Folglich sei auch unrichtig, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beklagte habe sie in Bezug auf eine falsche Forderungsurkunde betrieben. Der Beklagte sei konsequent geblieben und habe sie richtig betrieben (Urk. 30 Ziff. 19 f.). 4.4. Es erschliesst sich nicht, was die Klägerin mit diesen Ausführungen genau geltend machen möchte. Entgegen ihrer Ansicht hielt die Vorinstanz nicht fest, der Beklagte habe die Klägerin gestützt auf eine falsche Forderungsurkunde betrieben. Sie erwog einzig, dass im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund "Staats- und Gemeindesteuern 2011 – 2012 Steuerstrafen" aufgeführt werde und das genannte Datum 6. November 2019 zwar nicht dem Datum des Strafbescheids entspreche,

- 11 jedoch dem Bundesgerichtsentscheid in Sachen Anfechtung desselben, worauf die Klägerin selbst hinweise. Die Klägerin habe daher ohne Weiteres über die Art der in Betreibung gesetzten Forderung Kenntnis gehabt (Urk. 31 S. 3 E. II. 3). Ebenfalls trifft es nicht zu, dass der Beklagte seine Forderung einzig auf den Bundesgerichtsentscheid vom 6. November 2019 stützte. So führte er nebst diesem Entscheid auch den Strafbescheid vom 28. Februar 2018 sowie die Steuerrechnungen vom 16. März 2018 als Grundlagen seiner Forderung auf (Urk. 11 S. 4 f.). 4.5. Die Klägerin macht ferner geltend, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, der Beklagte stütze sich auf einen unbenannten und undatierten Steuerbescheid. Es werde im vorinstanzlichen Entscheid weder das Datum des Steuerbescheids noch eine Geschäftsnummer genannt. Die Vorinstanz habe auch nicht bestätigt, dass dieser unbenannte und undatierte Steuerbescheid vollstreckbar sei. Ein solcher sei ihr auch nie zugestellt worden; es gebe keinen Zustellnachweis. Zudem bestreitet die Klägerin die Echtheit des Steuerbescheids sowie dessen Rechtskraft (Urk. 30 Ziff. 22–24, Ziff. 30–32 und Ziff. 35) 4.6. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Steuerbescheid den Strafbescheid vom 28. Februar 2018 meint. Wie bereits erwähnt (E. 4.4), führte der Beklagte diesen ebenfalls als Grundlage auf. Die Vorinstanz hielt daher korrekt fest, dass der Beklagte seine Forderung unter anderem auf den Strafbescheid vom 28. Februar 2018 stütze (Urk. 31 S. 4 E. IV. 1). Das Datum des Strafbescheids wird auch in den weiteren Erwägungen der Vorinstanz genannt (Urk. 31 S. 5 f. E. IV. 3 f.). Die Kritik der Klägerin, die Vorinstanz wisse selbst nicht, auf welchen Strafbescheid sie sich stützen wolle (Urk. 30 Ziff. 22), ist daher unberechtigt. Nicht weiter einzugehen ist auf ihre – offensichtlich wider besseren Wissens getätigte – erneute Behauptung, sie habe den Strafbescheid vom 28. Februar 2018 nicht erhalten (Urk. 30 Ziff. 22–24, Ziff. 30 und Ziff. 35). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass die Klägerin gegen diesen Rechtsmittel bis vor das Bundesgericht eingelegt habe, weshalb von dessen Zustellung auszugehen sei (Urk. 31 S. 5 E. IV. 3). Entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 30 Ziff. 31) musste der Beklagte auch keine Bestätigung für die Echtheit des Strafbescheids einreichen. Ihre pauschale Bestrei-

- 12 tung der Echtheit der Urkunde, ohne konkrete Umstände darzutun, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments zu wecken vermögen, reicht nicht (BSK ZPO-Dolge, Art. 178 N 2). Dies gilt auch für ihr Vorbringen, dass sämtliche anderen Urkunden gefälscht seien (Urk. 30 Ziff. 21 und Ziff. 26). Was die Rechtskraft des Strafbescheids vom 28. Februar 2018 anbelangt, wurde wie gezeigt (oben E. 4. 3), mit Rechtskraftvermerk vom 27. Januar 2022 bescheinigt, dass das Bundesgerichtsurteil vom 6. November 2019 in Rechtskraft erwuchs. Damit ist auch der diesem Entscheid zugrundeliegende Strafbescheid vom 28. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen. 4.7. Sodann genügt die Klägerin ihrer Begründungspflicht nicht (oben E. II. 2), wenn sie pauschal rügt, sämtliche anderen eingereichten Urkunden seien nicht von berechtigten Personen unterzeichnet, ihr nie zugestellt worden, nicht vollstreckbar und rechtskräftig sowie nichtig (Urk. 30 Ziff. 21, Ziff. 23, Ziff. 25 und Ziff. 27), ohne die "anderen Urkunden" zu spezifizieren, die Gründe für ihre Behauptungen zu nennen oder sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Steuerrechnung vom 4. Februar 2022 und der Mahnung vom 13. Mai 2022 (Urk. 31 S. 5 f. E. IV. 4–6) auseinanderzusetzen. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 5. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 42'275.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'930.– festzusetzen. 2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die Klägerin als unterliegende Partei zu erachten und dem-

- 13 entsprechend kostenpflichtig. Die Kosten sind mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'930.– (Urk. 36) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin angesichts ihres Unterliegens und dem nicht berufsmässig vertretenen Beklagten, da er nicht ausführt (vgl. Urk. 49), inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen soll. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'930.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'275.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 14 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am:

NE230002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2024 NE230002 — Swissrulings