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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.06.2012 NE110013

19 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·781 mots·~4 min·3

Résumé

Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchkG

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NE110013-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 19. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 29. März 2011 (FB100008)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. September 2010 wurde durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach der vom Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) erhobene Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. März 2010) bewilligt. Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) Klage auf Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ein. Mit Urteil vom 29. März 2011 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beklagte im Umfang von Fr. 50'000.– (zuzüglich Fr. 796.90 Arrestbewilligungs- und Arrestvollzugskosten sowie Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten) zu neuem Vermögen gekommen sei und in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. März 2010) aufgehoben werde; die Kosten- (Fr. 5'550.–) und Entschädigungsfolgen (Fr. 500.–) wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 38 S. 19 f.). Über den detaillierten Verfahrenslauf gibt das Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2011 Auskunft (Urk. 38 S. 2 f.). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte rechtzeitig mit Eingabe vom 14. Juni 2011 Berufung (Urk. 37). 2. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012, beim Obergericht eingegangen am 13. Juni 2012, zog der Beklagte die Berufung sowie sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben, und es ist vom Rückzug des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege Vormerk zu nehmen. 3.1 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss und antragsgemäss (Urk. 72 S. 2) sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO). 3.2 Mit Eingaben vom 4. August 2011 und 5. September 2011 reichte die Klägerin Stellungnahmen ins Recht (Urk. 50 und Urk. 53). Sodann schloss die

- 3 - Klägerin mit Eingabe vom 5. September 2011 innert Frist auf kostenfällige Abweisung der Berufung (Urk. 54). Des Weitern erfolgte durch die Klägerin mit Eingabe vom 6. September 2011 zur vorgenannten Berufungsantwort eine Berichtigung (Urk. 56). Entgegen dem klägerischen Antrag, es sei der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 72 S. 2), ist der Kläger angesichts des Rückzuges der Berufung für die Prozesskosten der Gegenpartei entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a und c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Vom Rückzug des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Vormerk genommen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'775.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 72, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: mc

Beschluss vom 19. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Vom Rückzug des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Vormerk genommen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'775.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 72, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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