Der Kläger verlangt die Feststellung seiner Personalien, um seine Tochter anerkennen zu können. Die Vorinstanz wies die Klage ab, dem Kläger sei der Beweis seiner Identität nicht gelungen. Vor Obergericht stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, ein strikter Beweis könne nicht verlangt werden, da er in der vorliegenden Konstellation (Herkunft aus einem bürgerkriegsversehrten Land; keine in Europa wohnhaften Zeugen) regelmässig unmöglich sei: 4. Materielles 4.1. Der Vorderrichter erachtete den Beweis über die Personalien des Gesuchstellers als nicht erbracht, weshalb er das Gesuch abgewiesen hat. Auf seine zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (§ 161 GVG; act. 14 S. 2ff.). Im Wesentlichen hielt er fest, die einzige Urkunde, die der Gesuchsteller am 4. April 2000 bei seiner Einreise in die Schweiz auf sich getragen habe, sei eine am 22. März 2000 in Luanda ausgestellte Geburtsurkunde ("Cédula Pessoal, act. 8). Diese sei jedoch weder mit einer Fotografie noch mit Fingerabdruck oder Unterschrift des Gesuchstellers versehen und enthalte auch keine weiteren persönlichen Identifikationsmerkmale. Anders als bei einer Identitätskarte oder einem Pass lasse sich anhand der Geburtsurkunde daher nicht feststellen, ob der Inhaber tatsächlich die darin bezeichnete Person sei. Zu berücksichtigen seien zudem auch die ungewöhnlichen Umstände, die nach Angaben des Gesuchsteller im Asylverfahren zur Ausstellung der Geburtsurkunde geführt hätten. So habe dieser nicht persönlich beim ausstellenden Amt vorsprechen müssen, sondern habe sich die "Cédula Pessoal" von einem Soldaten beschaffen lassen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die "Cédula Pessoal" ausgestellt worden sei, ohne dass der dem Gesuchsteller behilfliche Soldat dem ausstellenden Amt gegenüber ein Ausweispapier hätte vorlegen können. Hinzu komme, dass die "Cédula Pessoal" nicht im Registrierungsbüro der Heimatprovinz des Gesuchstellers (Provinz ...) ausgestellt worden sei, sondern in der Landeshauptstadt Luanda. Es ergäben sich daher erhebliche Zweifel an der Echtheit bzw. der inhaltlichen Richtigkeit der Geburtsurkunde. Da der Gesuchsteller weder in der Schweiz noch in Europa über Verwandte verfüge, die als Zeugen befragt werden könnten, verblieben als Beweismittel einzig die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens gemachten und anlässlich der persönlichen Befragung im Wesentlichen wiederholten Aussagen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauteten, nach § 149 Abs. 3 ZPO keinen Beweis bildeten. Zwar sei es gut möglich, dass der Gesuchsteller tatsächlich die Person sei, als die er sich ausgebe. Mangels handfester objektiver Anhaltspunkte könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass seine Angaben nicht zuträfen. Überzeugende Argumente, mit welchen dieser Vorbehalt als unerheblich oder unbegründet abgetan werden könnte, fänden sich im vorliegenden Fall nicht. Wo jedoch - wie hier- die richterliche Überzeugung fehle und der Sachverhalt letztlich im Zweifel bleibe, dürfe der Zivilrichter nicht auf blosse Wahrscheinlichkeit hin urteilen oder auf bloss glaubhaft gemachte und somit nicht bewiesene Sachbehauptungen abstellen. Der Gesuchsteller sei auch nicht zur Beweisaussage zuzulassen. Für die Zulassung zur Beweisaussage spiele die Glaubwürdigkeit der aussagenden Partei eine erhebliche Rolle. Die unter dubiosen Umständen ausgestellte Cedula pessoal sowie die geschilderte Einreise mit gefälschtem Pass liessen nicht erwarten, dass die Beweisaussage des Gesuchstellers ein verlässliches Resultat erbringen würde. 4.2. Der Gesuchsteller wendet ein (act. 25 S. 4ff.), es liege in der Natur der Sache dieser Klage, dass sich der Kläger in Beweisnot befinde, sobald er keinen Zeugenbeweis zur Verfügung habe, denn könnte er seine Personalien mittels Urkunden belegen, müsste er seine Personalien nicht auf gerichtlichem Weg feststellen lassen. Das Bundesgericht habe sich zur Frage des Beweismasses mehrfach geäussert. Art. 8 ZGB verlange im Regelfall von der beweisbelasteten Partei den strikten Beweis. Von diesem Grundsatz gebe es aber Ausnahmen, wo als Beweis eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar ein blosses Glaubhaftmachen genüge. Die Beweiserleichterung setze eine Beweisnot voraus, welche Voraussetzung dann erfüllt sei, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Vorliegend sei die Beweisnot zu bejahen und das Beweismass entsprechend herabzusetzen. Der Gesuchsteller habe erklärt, warum er keine Identitätspapiere beibringen könne. Seine Identitätskarte sei im Krieg in Angola verloren gegangen. Wegen der überstürzten Flucht habe er keine Zeit mehr gehabt, sich reguläre neue Papiere zu beschaffen. Von der Schweiz aus habe er schon mehrmals versucht, Papiere zu beschaffen, doch
sei ihm das nicht gelungen. Genau für solche Fälle sei die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellungsklage geschaffen worden, weil sonst die Durchsetzbarkeit des Rechts nicht gewährleistet wäre. Die Vorinstanz habe vom Gesuchsteller zu Unrecht den strikten Beweis verlangt. Sie habe es darüber hinaus durch antizipierte Beweiswürdigung unterlassen, den Gesuchsteller zur Beweisaussage zuzulassen. Diese könne unter anderem gerade dann zugelassen werden, wenn sie als alleiniges Beweismittel geeignet sei, einen Beweisnotstand abzuwenden. Der Hinweis der Vorinstanz auf die vorweg beurteilte (und in casu verneinte) generelle Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers sei nicht hilfreich, da sich die entsprechenden Überlegungen auf das Zweiparteienverfahren beziehen würden, das Statusklageverfahren hingegen eigener Art und damit nicht vergleichbar sei. Die Beweisaussage sei zu Unrecht unterblieben; die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz erweise sich als willkürlich. 4.3. Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB liegt die Beweislast bezüglich der behaupteten Personalien beim Gesuchsteller. Diese Bestimmung bedeutet: Wenn der Beweis einer Tatsache misslingt, wird der daraus abgeleitete Rechtsstandpunkt der beweispflichtigen Partei nicht geschützt. Diese Bedeutung hat die Beweislast auch im Bereich der Offizialmaxime (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO § 136 N 5). In allgemeiner Weise folgt aus Art. 8 ZGB, dass ein Beweis nur erbracht ist, wenn er das erforderliche Mass an Überzeugung schafft. Im Einzelfall ist dieses Mass jedoch nicht aus Art. 8 ZGB ableitbar, sondern wird aus der korrekt zur Anwendung gelangenden materiellen Norm gewonnen (BSK ZGB I- Schmid, Art. 8 N 16). Das Bundesgericht hält zum Beweismass Folgendes fest (BGE 130 III 324 E. 3.2): "Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei
bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (Urteil des Bundesgerichts 5C.175/1997 vom 17. Oktober 1997, E. 2 und 3; allgemein: Hohl, Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, N. 1098 S. 210, und ausführlich in: Le degré de la preuve, FS Vogel, Freiburg i.Ue. 1991, S. 125 ff., S. 151 f.)." 4.4. Für die vom ungeschriebenen Bundesrecht allgemein gewährleistete Feststellungsklage ergeben sich Ausnahmen vom Regelbeweismass weder aus dem Gesetz, noch sind solche von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet worden. Auch von der vorausgesetzten "Beweisnot" kann - entgegen der Auffassung des Gesuchstellers - im vorliegenden Verfahren nicht gesprochen werden. Die Personalien, die der Gesuchsteller vorliegend festgestellt haben will, sind gemeinhin einem unmittelbaren Beweis zugänglich, sei es mittels Urkunden (Pass, Identitätskarte, Heimatschein oder ähnlichen amtlichen Ausweispapieren), Zeugenbeweis, evt. Gutachten (bezüglich Alter), usw. Die konkreten Beweisschwierigkeiten des Gesuchstellers allein können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. 4.5. Der Gesuchsteller stellte am 7. April 2000 ohne Originalausweise ein Asylgesuch (act. 5 = act. 31/1). Er wies einzig die "Cédula Pessoal" (act. 8 = act. 31/5) vor. Ein zusätzliches Familienbüchlein, wie der Vertreter des Gesuchstellers unter Verweis auf act. 6 geltend macht (act. 39 S. 1), gibt es nicht. Die "Cédula Pessoal" trägt den Titel "Registro Civil" (act. 8 = act. 31/5), was offenbar von den Asylbehörden mit "Familienbüchlein" übersetzt wurde (act. 6 S. 3 unten = act. 31/2 S. 3 unten). Ausstellungsort und Ausstellungsdatum sowie die angegebene Nummer stimmen mit jenen in der "Cédula Pessoal" überein. Der Gesuchsteller hat denn auch in den beiden vorliegenden Befragungsprotokollen (act. 6 und 7 = act. 31/2-3) immer nur von dieser "Cédula Pessoal" gesprochen, die er einmal auch als ID-Karte bezeichnet hat (act. 6 S. 7); ein zusätzliches "Familienbüchlein"
hat er nie erwähnt. Er hat im Gegenteil selber explizit bestätigt, dass neben der "Cédula Pessoal" keine weiteren Unterlagen oder Dokumente existieren (act. 7 S. 7 = act. 31/3 S. 7; vgl. auch Prot. I S. 5). Der Pass, mit welchem er eingereist ist und welcher auch eine Fotografie von ihm enthielt, soll angeblich in den Händen der Schlepper geblieben sein (act. 6 S. 6, act. 7 S. 11ff.). Die "Cédula Pessoal", die keine persönlichen Identifikationsmerkmale aufweist, könnte schon an sich bloss als Indiz im Hinblick auf die Identität des Gesuchstellers gewertet werden. Es bestehen zudem an deren Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - wie der Vorderrichter zutreffend erwogen hat und worauf verwiesen werden kann - erhebliche Zweifel. Ein mit einem Herkunftsgutachten beauftragter Gutachter kam zudem zum Schluss, dass der Gesuchsteller mit Sicherheit nicht angolanischer Staatsangehöriger ist, wie er geltend macht, sondern sehr wahrscheinlich aus Ex-Zaire stamme (act. 33/1). Aus Schutzgründen konnte das Gutachten (act. 31/4) dem Gesuchsteller auf Anordnung des BFM nur als Zusammenfassung bekannt gegeben werden (act. 35 i.V. mit act. 32). Es ist zulässig, im Sinne von Schutzmassnahmen zugunsten Dritter das Akteneinsichtsrecht zu beschränken und insbesondere ein Gutachten nur teilweise zugänglich zu machen (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO § 145 N 3f.). Das zusammenfassende Schreiben (act. 33/1) enthält alle wesentlichen Erkenntnisse aus dem Gutachten. So nenne der Gesuchsteller einen Herkunftsort (Kivala), den es nach den Erkenntnissen des Experten in der von ihm angegebenen Region nicht gebe. Er kenne weder die angolanischen Dokumente noch die Provinzen des Landes. Die Bedeutung der Parteikürzel kenne er ebenfalls nicht. Überdies seien ihm die Feiertage sowie die genaue Bezeichnung der aktuellen Währung unbekannt. Über den Sport in Angola wisse er ebenfalls nichts. Portugiesisch, die Amtssprache Angolas, beherrsche er nicht, dafür Französisch, das in Angola nicht vorkomme. Sein Kikongo entspreche nicht demjenigen Angolas, sondern demjenigen weiter im Osten (kein Kizombo). Sein Lingala - das in Angola kaum gesprochen werde - sei nicht vom Typ "kinios". Nicht stichhaltig ist daher die Argumentation des Gesuchstellers, er könne zur entsprechenden Expertise nicht Stellung nehmen, ohne dass sie ihm offen gelegt werde (act. 39 S. 2). Das blosse Festhalten daran, aus
Kivala zu stammen und angolanischer Staatsangehöriger zu sein, vermag die gutachterlichen Feststellungen nicht zu entkräften. Einen Pass will der Gesuchsteller nie besessen haben, hingegen eine Identitätskarte: Über deren Abhandenkommen bestehen widersprüchliche Versionen. Einmal gibt der Gesuchsteller an, die ID sei während dem Krieg verbrannt, ein andermal, er habe diese während dem Krieg verloren, wobei er sich nicht daran zu erinnern vermöge, wann und wo der Verlust erfolgt sei (act. 6 S. 3, act. 7 S. 5 und 7, Prot. I S. 5). Der Gesuchsteller gibt an, keine Möglichkeit zu haben, Papiere im Heimatland zu beschaffen. Er habe dies schon mehrmals versucht, doch es gehe nicht (Prot. I S. 5). Genauere Angaben dazu fehlen. Sein Vertreter führt unter Hinweis auf ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (act. 40) aus, in Angola gebe es wegen dem knapp 30-jährigen Bürgerkrieg keine verlässlich nachgeführten Zivilstandsregister mehr. Schlichtweg unmöglich sei es, die Papiere vom Ausland aus zu beschaffen. Solche Papier könnten zwar gekauft werden, doch müsse der Gesuchsteller persönlich anwesend sein. Darüber hinaus seien die Preise überhöht und nur Bessergestellte könnten sich beispielsweise einen Pass leisten (act. 39 S. 1). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Beschaffung von Identitätspapieren für den Gesuchsteller heute sehr schwer oder gar unmöglich ist, vermag dies an den erheblichen Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der "Cédula Pessoal" nichts zu ändern. Nahe Verwandte in der Schweiz oder einem anderen Staat, die als Zeugen befragt werden könnten, hat der Gesuchsteller nicht, und seine Aussagen in der persönlichen Befragung (Prot. I S. 4ff.) bilden nach § 149 Abs. 3 ZPO keinen Beweis. Der Beweis für die Richtigkeit der Angaben des Gesuchstellers zu seiner Person ist damit nicht erbracht. Der Beweis wäre selbst dann nicht erbracht, wenn das Regelbeweismass herabgesetzt wäre und das Gericht sich mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen wollte, was deutlich mehr als eine Wahrscheinlichkeit von 51% sein muss (BSK ZGB I-Schmid, Art. 8 N 18). Nach dem Gesagten, insbesondere unter Berücksichtigung der ungewöhnlichen Umstände, die zur Ausstellung der "Cédula Pessoal" geführt haben, sowie dem Ergebnis des Herkunftsgutachtens könnte die Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht deutlich über 50% angesetzt werden. 4.6. Der Gesuchsteller hält dafür, er hätte zur Beweisaussage zugelassen werden müssen (act. 25 S. 6). Ein Anspruch der Parteien auf Beweisaussage besteht nicht. Das Gesetz stellt es vielmehr ins Ermessen des Richters, ob er einem Antrag zur Beweisaussage entsprechen will. Gemäss § 150 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei zur Beweisaussage über ein bestimmtes Beweisthema anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten scheint. Eine Partei kann nur dann zur Beweisaussage zugelassen werden, wenn dieses Beweismittel aufgrund der persönlichen Befragung und der anderen Beweisabnahmen als nötig und angebracht erscheint. Das kann zutreffen, wenn mit ihr ein noch nicht voll erbrachter Beweis zu ergänzen oder ein noch nicht voll gescheiterter Beweis zu widerlegen ist; sie kann jedoch auch zugelassen werden, um als alleiniges Beweismittel einen Beweisnotstand abzuwenden (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO § 150 N 2). Entscheidend kann auch sein, ob durch die Zulassung zur Beweisaussage die Chance, die Wahrheit zu ermitteln, erhöht wird bzw. die Beweisaussage möglicherweise den Weg zu einem richtigen Urteil eröffnet (ZR 84 Nr. 19, E.2c und E.3). Voraussetzung für die Zulassung zur Beweisaussage ist damit auch die Würdigung der bereits abgenommenen Beweise sowie der Aussagen in der persönlichen Befragung. In diesem Sinne ist die Beweisaussage kein "normales Beweismittel", sondern ihr hat von Gesetzes wegen eine Art antizipierte Beweiswürdigung vorauszugehen (vgl. zum Ganzen ZR 88 [1989] Nr. 56 E.4). Zweifellos würde es dem Institut widersprechen, die Beweisaussage einer Partei anzuordnen, welche im vornherein als unglaubwürdig erscheint oder welche aufgrund der vorliegenden Akten die Wahrscheinlichkeit gegen sich hat (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO § 150 N 3b). Dem Gesuchsteller ist vorab zuzustimmen, dass die Beweisaussage nicht schon deshalb abgelehnt werden könnte, weil es an einem entsprechenden Antrag des Gesuchstellers fehlte. Gilt, wie im vorliegenden Verfahren, die Offizialmaxime, ist die Beweiserhebung von Parteianträgen unabhängig (§ 142 ZPO). Zu Recht hat der Vorderrichter dagegen nach dem Gesagten festgehalten, dass für die Zulassung zur Beweisaussage die Glaubwürdigkeit der aussagenden Partei eine erhebliche Rolle spielt (act. 14 S. 6). Dabei vermag es keine Rolle zu spielen, ob sich die Frage in einem Zweiparteienverfahren stellt (so der Gesuchsteller, act. 25 S. 6) oder wie vorliegend in einem Verfahren auf einseitiges Vorbringen. Auch im Zweiparteienverfahren ist auf Beweisaussage zu verzichten, wenn beide Parteien wenig glaubwürdig sind (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO § 150 N 3b mit Hinweisen) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Beweisaussage im Verfahren auf einseitiges Vorbringen sind dieselben wie im Zweiparteienverfahren (vgl. auch § 211 ZPO). Der Vorderrichter hat die Angaben des Gesuchstellers bezüglich seiner Einreise in die Schweiz als eher unglaubwürdig eingestuft. Die unter dubiosen Umständen ausgestellte "Cédula Pessoal" sowie die geschilderte Einreise mit gefälschtem Pass lasse nicht erwarten, dass die Beweisaussage des Gesuchstellers ein verlässliches Resultat erbringen würde. Diese Einschätzung muss heute umso mehr gelten, als nach dem Ergebnis des Herkunftsgutachtens mit hoher Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller entgegen seiner Behauptung nicht aus Angola stammt. Damit erscheinen seine gesamten Angaben hinsichtlich seiner Person als wenig glaubwürdig. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller daher zu Recht nicht zur Beweisaussage zugelassen. 4.7. Eine Klage auf Feststellung der Identität muss abgewiesen werden, wenn weder genügend Beweise - auch in Form von Indizien - ermittelt werden können, noch der Gesuchsteller genügend glaubhaft ist, so dass seine persönliche Erklärung als Beweismittel genügen würde (Waespi, a.a.O., S. 177). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller damit nicht als Vater seiner Tochter ... ins Geburtsregister eingetragen werden kann (act. 39 S. 2). Der Gesuchsteller macht geltend, dies würde Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kindes (SR 0.107) zuwiderlaufen (act. 39 S. 2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Von einer Massnahme ist die Tochter der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren indes nicht betroffen. Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens
verpflichtet die Vertragsstaaten sodann, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität zu behalten. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so sollen ihm die Vertragsstaaten - gemäss Absatz 2 - angemessenen Beistand und Schutz gewähren mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wieder herzustellen. Dabei (wie auch bei Art. 7 des Übereinkommens) handelt es sich um eine Norm, die von betroffenen Personen nicht direkt angerufen werden kann; es werden vielmehr die Vertragsstaaten verpflichtet, mittels geeigneter Massnahmen für die Gewährleistung dieser Rechte zu sorgen. Das schweizerische Recht enthält einige Bestimmungen, die zur Umsetzung beitragen (vgl. dazu Waespi, a.a.O., S. 178f.). Ohnehin kann sich der Gesuchsteller aber auf diese Bestimmung (wie auch auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens) deshalb nicht berufen, weil er kein betroffenes Kind ist. Seine Tochter ist im vorliegenden Verfahren nicht Partei (wenngleich sie vom fraglichen Zivilstandsereignis, der Anerkennung der Vaterschaft durch den Gesuchsteller, betroffen ist). Angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit und dem öffentlichen Glauben der Register (Art. 9 ZGB) kann kein Recht auf zivilrechtliche Identität kraft blosser persönlicher Erklärung anerkannt werden und muss die Möglichkeit offen bleiben, dass eine Klage auf Feststellung der zivilrechtlichen Identität mangels Beweisen abgelehnt wird (Waespi, a.a.O., S. 180). 4.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beweis über die Personalien des Gesuchstellers nicht erbracht werden kann, weshalb das Gesuch abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist.