Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2002 NE020035

22 octobre 2002·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·394 mots·~2 min·3

Résumé

Streitwert des Arbeitszeugnisses

Texte intégral

(Die Klägerin verlangt Fr. 17'310.-- und ein Arbeitszeugnis. Ihr letzter Lohn betrug Fr. 4'760.-- monatlich.) Aus den Erwägungen: Ob der Einzelrichter zur Behandlung der Sache zuständig war, hängt davon ab, ob der Streitwert Fr. 20'000.-- übersteigt oder nicht (§ 12 Abs. 2 GVG). Möglicherweise hat der Einzelrichter die Frage des Streitwertes, namentlich die Gewichtung des Punktes "Arbeitszeugnis", bei der Anhandnahme der Sache übersehen. Das kann entgegen der Ansicht der Klägerin seine Zuständigkeit nicht begründen, auch nicht unter dem Titel Vertrauensschutz, denn die sachliche Zuständigkeit ist auf allen Stufen von Amtes wegen zu prüfen. Das Bundesrecht bietet für die Bewertung des Streites um das Arbeitszeugnis keine Hilfe. Weder Art. 36 OG noch Art. 343 OR enthalten eine ausdrückliche Bestimmung. Das Bundesgericht hält immerhin fest, der Streit um das Arbeitszeugnis sei ein vermögensrechtlicher (BGE 116 II 380). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung des Streitwertes für das Verfahren (Art. 343 OR) wäre eine Regelung wünschenswert. Möglicherweise wird sie in der Bundeszivilprozessordnung geschaffen werden; heute ist noch ohne sie auszukommen. Nach kantonalem Recht ist für den Streitwert eines nicht auf Geldzahlung gehenden Begehrens in erster Linie auf übereinstimmende Angaben der Parteien abzustellen (§ 22 Abs. 1 ZPO). Sind sich die Parteien nicht einig, setzt das Gericht den Streitwert nach Ermessen fest, wobei in der Regel der höhere Betrag gelten soll (§ 22 Abs. 2 ZPO); dabei ist dieser "höhere Betrag" unter Berücksichtigung der Regel von § 22 Abs. 1 ZPO im Normalfall als obere Grenze anzusehen. Rechtsmissbrauch wird man analog der ausdrücklichen Vorschrift von § 65 Abs. 2 Satz 2 ZPO immer vorbehalten müssen, doch bleibt der Grundsatz zu beachten, dass der Wille der Parteien wesentlich sein soll. (...) Beide Zivilkammern des Obergerichtes [bewerten] den Streit um das Arbeitszeugnis in der Regel mit einem Monatslohn. Im Sinne von § 22 ZPO gilt das

allerdings nur, wenn sich die Parteien nicht anders äussern. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien nicht einig. Die Klägerin geht sinngemäss von einem Streitwert von "höchstens Fr. 2'690.--" aus, während die Beklagte Fr. 1'000.-- annimmt. Der Streitwert ist also nach Ermessen zu schätzen. Es rechtfertigt sich, die von der Klägerin genannten Fr. 2'690.-- zu übernehmen, was im Resultat einen Streitwert von gerade Fr. 20'000.-- ergibt. Damit lässt sich die Zuständigkeit des Einzelrichters begründen, und es kann von einer Aufhebung seines Entscheides wegen fehlender Zuständigkeit abgesehen werden. Obergericht II. Zivilkammer, Beschluss vom 22. Oktober 2002

NE020035 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2002 NE020035 — Swissrulings