Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 28. März 2025 in Sachen Gemeindeamt des Kantons Zürich, Berufungskläger gegen A._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter betreffend Bereinigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2024 (EP240043-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) kam am tt. September 1994 in Zürich als Sohn der ledigen B._____ zur Welt (Urk. 6/1-3). Mit Beschluss der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Januar 1996 wurde im Rahmen eines Prozesses betreffend Vaterschaft und Unterhalt festgestellt, dass der damalige Beklagte (C._____) der Vater des Gesuchstellers ist. Dieser Beschluss erwuchs am 13. Februar 1996 in Rechtskraft, woraufhin er dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich zur Eintragung des Vaters im Geburtsregister des Gesuchstellers mitgeteilt wurde (Urk. 6/4). Am tt. Juni 2002 heiratete der Vater des Gesuchstellers sodann in Ghana unter dem Namen D._____ die Schweizerin E._____. Diese Ehe wurde anschliessend in F._____/SG ins Familienregister aufgenommen. Im Jahr 2010 wurde der Vater des Gesuchstellers schliesslich in G._____ eingebürgert, wofür das Zivilstandsamt H._____ örtlich zuständig war (Urk. 2/4 und 7). Der Vater des Gesuchstellers ist dementsprechend mit zwei verschiedenen Familiennamen im Schweizerischen Zivilstandsregister aufgenommen: einerseits als C._____ (Eintrag 1996) und andererseits als D._____ (Eintrag 2002). Dieser Widerspruch blieb unentdeckt, weil beide Einträge vor der Einführung der zentralen Datenbank "Infostar" (Informatisiertes Standesregister) - mit entsprechender Vernetzung der Zivilstandsbehörden und Abkehr von den bisherigen Papier-Registern - im Jahr 2004 erfolgten (vgl. Urk. 13 S. 3). 2. Mit Eingabe vom 8. August 2024 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - Freiwillige Gerichtsbarkeit) ein Gesuch um Bereinigung der Personalien, namentlich des Familiennamens seines Vaters in seinem Geburtsregister von C._____ in D._____ (Urk. 1). Mit Zuschrift vom 24. September 2024 beantragte das Gemeindeamt des Kantons Zürich (fortan Gemeindeamt), auf das Verfahren sei nicht einzutreten bzw. das Gesuch sei abzuweisen (Urk. 10). Mit Urteil vom 20. November 2024 erkannte die Vorinstanz Folgendes (Urk. 11 S. 7 = Urk. 13 S. 7): "1. Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt: - Familienname des Vaters: D._____"
- 3 - 3. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob das Gemeindeamt mit Eingabe vom 27. November 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "I. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich EP240043 vom 20. November 2024 aufzuheben und auf das Begehren der Berufungsbeklagten nicht einzutreten. II. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse oder der Berufungsbeklagten." Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 15). Dieser erklärte fristgerecht mit Schreiben vom 5. Februar 2025, auf eine Weiterführung des Verfahrens zu verzichten (Urk. 16). Diese Eingabe kann dem (obsiegenden) Gemeindeamt mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. 4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-11) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5.1. Über die Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB entscheidet erstinstanzlich das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 22 ZPO und § 24 lit. c GOG; Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO). Verlangt – wie vorliegend – eine Privatperson die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gemeindeamt ist zwar anzuhören, ist aber nicht eigentliche Partei des Verfahrens. Es geht um die Berichtigung eines Zivilstandsregisters und damit um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Gegen den Entscheid der Vorinstanz steht deshalb die Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus Art. 42 Abs. 2 ZGB, wonach die kantonalen Aufsichtsbehörden klageberechtigt sind, im Verbund mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass diese auch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheid legitimiert sind.
- 4 - So nehmen die kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereinigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (BBI 1996 I, S. 52). Dieses öffentliche Interesse müssen sie in allen Instanzen wahren können, weshalb sie von Gesetzes wegen zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie sich vor Einzelgericht in ablehnender Weise zum Berichtigungsbegehren vernehmen liessen (vgl. zum Ganzen OGer ZH RC170002 vom 20. November 2017 E. 3.a). Vorliegend ist das Gemeindeamt aufgrund seiner ablehnenden Stellungnahme vor Vorinstanz (Urk. 10) zur Berufung zugelassen. Es ist Partei im vorliegenden Berufungsverfahren. 5.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 6.1. Die Vorinstanz erwog, das Gemeindeamt habe beantragt, auf das Verfahren sei nicht einzutreten bzw. das Begehren sei abzuweisen, weil der Eintrag des Vaters des Gesuchstellers in der Geburtsurkunde auf einem Sachurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Januar 1996 beruhe, welches nach obergerichtlicher Rechtsprechung abgeändert werden müsse. Vorfrageweise sei somit zu klären, ob der Gesuchsteller mit seinem Begehren um Bereinigung des Zivilstandsregisters tat-
- 5 sächlich an das Bezirksgericht Zürich im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelangen könne, oder ob er beim Bezirksgericht Zürich eine Abänderung des Entscheids vom 3. Januar 1996 erwirken müsse. Zwar könne ein Sachurteil betreffend freiwillige Gerichtsbarkeit, welches sich im Nachhinein als unrichtig erweise, gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen oder auf Antrag hin aufgehoben oder abgeändert werden, wenn dem nicht das Gesetz oder die Rechtssicherheit entgegen stünden. Vorliegend stehe dieser Rechtsbehelf aber nicht zur Verfügung, da der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Januar 1996 betreffend Feststellung der Vaterschaft im ordentlichen (und nicht im summarischen) Verfahren ergangen sei, und zwar als Beschluss, weil der Vater als Beklagter die Klage anerkannt habe, und es sich überdies bei der Vaterschaftsklage um ein Zweiparteienverfahren (und nicht ein Einparteienverfahren, wie bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit) handle. Des Weitern sei bezüglich der vom Gemeindeamt zitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass der dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2002 (NC220001) zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sei. Vorliegend sei im Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Januar 1996 einzig festgestellt worden, dass der Beklagte der Vater des Gesuchstellers sei. Dieser Entscheid sei dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich mitgeteilt worden und der Vater des Gesuchstellers offenbar mit den im Rubrum des Entscheids festgehaltenen Angaben im Zivilstandsregister aufgenommen worden. Die Personalien des Beklagten seien hingegen - anders als im Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz gemäss dem vorstehend zitierten obergerichtlichen Entscheid - nicht Thema des Verfahrens gewesen und seien denn auch nicht gerichtlich festgestellt worden. In Bezug auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich gebe es somit - abgesehen von der Feststellung der Vaterschaft - nichts, das gemäss dem Antrag des Gemeindeamtes "abgeändert" werden könnte. Diese Feststellung der Vaterschaft (ein Gestaltungsurteil im ordentlichen Verfahren) stehe jedoch vorliegend nicht zur Diskussion und wäre überdies nur mit einer Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO abänderbar. Aus dem Gesagten ergebe sich somit, dass die Personalien des Gesuchstellers im Zivilstandsregister nicht über Art. 256 Abs. 2 ZPO, sondern gestützt auf Art. 42 ZGB
- 6 zu bereinigen seien. Da hierfür das Bezirksgericht Zürich im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit örtlich und sachlich zuständig sei und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt seien, sei auf das Begehren des Gesuchstellers einzutreten. In der Sache sei der Vater des Gesuchstellers aufgrund des Vaterschaftsentscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Januar 1996 im Zivilstandsregister (Geburtsregister des Gesuchstellers) aufgenommen worden, ohne dass seine Personalien vom Gericht festgestellt oder vom Zivilstandsamt überprüft worden seien. Die aufgenommenen Daten würden somit lediglich auf den im Rubrum des Gerichtsentscheids aufgenommenen Personalien des damaligen Beklagten basieren. Stelle sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass diese Personalien nicht korrekt seien, müssten diese einer Richtigstellung dennoch zugänglich sein, ohne dass aufgrund dessen der materiell korrekte Vaterschaftsentscheid abgeändert werden müsse. Zudem sei in Bezug auf den späteren Eintrag des Vaters des Gesuchstellers im Zivilstandsregister (Heimatschein) festzuhalten, dass im Rahmen der Eheschliessung bzw. der Überprüfung der aufzunehmenden Personalien eine ghanaische Urkunde betreffend den Geburtseintrag vorgelegt worden sei und so die Personalien hätten belegt werden können. Dass es sich bei diesem Dokument beispielsweise um eine Fälschung handle oder dieses auf die Echtheit überprüft werden müsste, sei vom Gemeindeamt nicht geltend gemacht worden, weshalb darauf abgestellt werden könne. Nur nebenbei sei noch erwähnt, dass in diesem Dokument zudem ersichtlich sei, dass der Familienname des Vaters des Gesuchstellers im Heimatschein dem Familienname seines Vaters (Grossvater des Gesuchstellers; I._____) entspreche, wohingegen der im Geburtsregister des Gesuchstellers aufgenommene Familienname seines Vaters dem Nachnamen seiner Mutter (Grossmutter des Gesuchstellers; J._____) entspreche. Auch diese Tatsache entspreche dem Grundsatz nach - Ausnahmen vorbehalten - dem ghanaischen Namensrecht, wonach die Kinder meist den Familiennamen des Vaters führen würden oder aber beispielsweise den Namen des Mutterbruders oder eines anderen Verwandten oder Vorfahren der mütterlichen Familie; selten aber den Familiennamen der Mutter. Zusammengefasst sei die Unrichtigkeit des bestehenden Eintrags im Geburtsregister des Gesuchstellers rechtsgenügend dargetan, weshalb der Eintrag
- 7 des Nachnamens des Vaters des Gesuchstellers somit gestützt auf Art. 42 ZGB auf D._____ zu berichtigen sei (Urk. 13 S. 3 ff.). 6.2. Das Gemeindeamt, welches dem Ersuchen des Gesuchstellers um Bereinigung des Zivilstandsregisters bereits vor Vorinstanz ablehnend gegenüber stand, weil der Eintrag des Vaters des Gesuchstellers in der Geburtsurkunde auf dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Januar 1996 und damit auf einem Sachurteil beruhe, welches nach der obergerichtlichen Rechtsprechung abgeändert werden müsse (Urk. 10), hält im Rahmen seiner Berufung dafür, die Identität des Vaters des Gesuchstellers spiele eine zentrale Rolle im Vaterschaftsverfahren. Die Feststellung der Vaterschaft bilde eine Vorfrage in der Statusklage, welche das Kindsverhältnis und damit auch die persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 ZGB regle. Unter die persönlichen Verhältnisse würden auch die genauen Personendaten des potenziellen Vaters fallen. Diese Vorfrage diene den Zivilstandsbehörden als Grundlage für die Beurkundung der Vaterschaft im Personenstandsregister. Die dem Zivilstandsamt gemeldeten Personendaten der Parteien müssten gemäss Zivilstandsurkunden festgestellt werden (Art. 43 Abs. 5 ZStV). Aufgrund dieser Bestimmung könnten die Zivilstandsämter die Personendaten der beteiligten Personen ohne weiteres in ein erhöht beweiskräftiges Zivilstandsregister (Art. 9 ZGB) beurkunden. So sei im konkreten Fall auch der Vater des Gesuchstellers erfasst worden. Soweit die Vorinstanz ausführe, die Personalien der Parteien, insbesondere der Vor- und Familienname des (damaligen) Beklagten, seien kein Thema gewesen, würde dies bedeuten, dass die Zivilstandbehörden ein erneutes Prüfungsverfahren mit Urkunden beginnen müssten (Art. 16 Abs. 1 ZStV). Vor allem bei streitigen Angaben des Beklagten oder dessen fehlender Mitwirkung könne dies dazu führen, dass eine rechtskräftige Beurkundung der festgestellten Vaterschaft in die Zivilstandsregister nicht weiter vorgenommen werden könnte. Sollte die gegenwärtige Vorgehensweise zur Gerichtspraxis werden, wäre das Vaterschaftsurteil nicht mehr beurkundungsfähig. Die daraus resultierende Überprüfungsnotwendigkeit durch die Zivilstandsbehörden sei nicht nur redundant, sondern untergrabe auch die eigentliche Aufgabe und Kompetenz des Gerichts. Ob die Personalien im Sachurteil im Dispositiv direkt oder mit einem Querverweis auf das Rubrum des Entscheids festgehalten würden, dürfe nicht relevant sein, da dies einer gene-
- 8 rellen Praxis der Gerichte im Kanton Zürich entspreche. Die Bereinigung der Personendaten sei auch aus formalen Gründen problematisch. Würden die Personalien einer Partei, insbesondere des Beklagten, in einem anderen Verfahren berichtigt, ohne die andere Partei anzuhören, könne dies die Wahrung der Rechte der anderen Partei behindern. Vorliegend seien sodann die Eltern des Gesuchstellers nicht in das Verfahren einbezogen worden und damit deren Parteirechte, namentlich ihr rechtliches Gehör, verletzt worden. Zusammengefasst seien die relevanten Personendaten, insbesondere Vorname und Familienname des Vaters des Gesuchstellers, im Vaterschaftsurteil vom 3. Januar 1996 bereits festgestellt worden und dienten als Eintragungsgrundlage ins Geburtsregister. Ein Übertragungsfehler zwischen dem Urteil und dem Registereintrag bestehe nicht. Das Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB stehe demnach nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Verfügung. Eine Bereinigung nach Art. 42 ZGB würde zudem dazu führen, dass eine Diskrepanz zwischen dem nach wie vor bestehenden, aber fehlerhaften Urteil und dem Eintrag im Zivilstandsregister geschaffen würde. Das Vaterschaftsurteil sei diesbezüglich entsprechend zu berichtigen. Der Vorinstanz gebreche es an der Zuständigkeit (Urk. 12 S. 3 f.). 6.3. Der Gesuchsteller äusserte sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache (Urk. 16). 7. Nach der Rechtsprechung genügt das Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB dort nicht, wo dem Registereintrag ein (materiell unrichtiges) Sachurteil zugrunde liegt. Vielmehr muss zur Korrektur der betreffenden Eintragung zunächst der zugrundeliegende Sachentscheid umgestossen werden (vgl. BGE 135 III 389 E. 3.2; OGer ZH LF200061 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2; OGer ZH LF180096 vom 1. April 2019 E. II.3.3.4; OGer ZH LF150010 vom 7. Dezember 2015 E. 7). Vorliegend basiert der vom Gesuchsteller beanstandete Eintrag im Geburtsregister (Urk. 2/5) auf dem (rechtskräftigen) Vaterschaftsbeschluss der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Januar 1996 (Urk. 6/4). Es handelt sich um einen Kollegialentscheid im ordentlichen Verfahren. Nach geltendem Recht ist nunmehr das Einzelgericht zuständig für Klagen betreffend die Feststellung der Vaterschaft (und
- 9 - Unterhalt; vgl. § 24 lit. a und d GOG) und es ist das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 295 ZPO i.V.m. Art. 243 ff. ZPO). Dieses stellt einen Unterfall des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ff. ZPO) dar und ist vom (vorliegenden erstinstanzlichen) summarischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e ZPO) zu unterscheiden. In Beschluss- und nicht Urteilsform erging der Vaterschaftsentscheid, weil der Gesuchsteller damals seine Vaterschaft offenbar anerkannt hatte (vgl. Urk. 13 S. 4 m.H. auf alt § 203 ZPO/ZH). Ein Sachentscheid liegt damit jedenfalls vor. Im Rahmen des Vaterschaftsentscheids wurde festgestellt, dass der Beklagte, dessen Personalien im sog. Rubrum (welches Bestandteil des Entscheids ist, vgl. Art. 238 lit. a bis c ZPO; KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 238 N 2) aufgeführt sind (vgl. "C._____, geboren tt. Dezember 1971, Bürger von Ghana, Computerprogrammierer, c/o K._____, P.O. Box 1, L._____, Ghana, Zustelladresse: c/o B._____, M._____-strasse 2, … Zürich"), der Vater des Gesuchstellers ist (Urk. 6/4). Die Personalien des Gesuchstellers und seines Vaters waren somit - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation (Urk. 13 S. 4) - Thema des Vaterschaftsprozesses, zumal der Beklagte eindeutig als Vater des Gesuchstellers identifiziert werden musste und über seine Identität keine Zweifel bestehen durften. So wird bei der Gutheissung der Vaterschaftsklage per Gestaltungsurteil ein Kindesverhältnis zum angeblichen Vater mit weitreichenden Wirkungen begründet, weshalb dessen Identität bzw. seine Personalien sorgfältig zu prüfen sind. Der Vaterschaftsentscheid (mit den Personalien des Gesuchstellers und seines Vaters) diente dem Zivilstandsamt als Grundlage für die Beurkundung der Vaterschaft im Geburtsregister (Art. 40 Abs. 1 lit. f und Art. 43 Abs. 5 ZStV [SR 211.112.2]; Urk. 12 S. 3; Urk. 2/5 und 6/4). Das Zivilstandsamt hatte die Personalien nicht mehr mittels weiteren Urkunden zu prüfen (Art. 16 Abs. 1 ZStV). Bei der Vaterschaftsklage handelt es sich um eine Statusklage und nicht etwa ein verwaltungsrechtliches Verfahren wie bei der Einbürgerung, wo das Bundesgericht hinsichtlich der Berichtigung des Vornamens und Geburtsdatums das gerichtliche Berichtigungsverfahren gemäss Art. 42 ZGB zuliess (vgl. BGE 135 III 389 E. 3.2, weil der Gegenstand des Einbürgerungsentscheides die Erteilung des Bürgerrechts gewesen sei und die umstrittene Unrichtigkeit betreffend Vorname und Geburtsdatum nicht die materielle [Un-]Richtigkeit des Einbürgerungsentscheides betreffe).
- 10 - Weil die Personalien des Gesuchstellers und seines Vaters mithin Bestandteil des Sachentscheids betreffend die Feststellung der Vaterschaft sind, welcher zum entsprechenden (nach Ansicht des Gesuchstellers falschen) Eintrag im Zivilstandsregister führte, wäre es gestützt auf die vorstehend zitierte Gerichtspraxis korrekt (gewesen), diese Entscheidung im Sinne von Art. 328 ff. ZPO zu revidieren bzw. zu berichtigen (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO). Die Korrektur kann jedenfalls nicht im summarischen Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB erfolgen. Die Vorinstanz war somit sachlich nicht zuständig zur Behandlung des Begehrens um Bereinigung der Personalien und hätte entsprechend nicht darauf eintreten dürfen. Dass der Rechtsbehelf gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO (Wiedererwägungsverfahren bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vorliegend, wie dies auch die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 13 S. 4 E. 3.1), im Unterschied zum Entscheid OGer ZH NC220001 vom 13. Juli 2022 E. 7 S. 6, nicht zur Verfügung steht, ändert daran entgegen der vorinstanzlichen Rechtsauffassung (vgl. Urk. 13 S. 4 E. 3.2) - nichts. Zwar steht dem Gesuchsteller vorliegend das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (vgl. Art. 328 ff. ZPO) zufolge absoluter Verwirkung nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids am 13. Februar 2006 (vgl. Urk. 6/4; Art. 329 Abs. 2 ZPO) nicht mehr offen. Allerdings kann das Rubrum in Anwendung von Art. 334 ZPO berichtigt werden (vgl. OGer ZH RT110010 vom 8. Februar 2011 E. 4.1, S. 4, wonach das Rubrum betreffend die Staatsangehörigkeit der beklagten Partei berichtigt wurde). Gestützt darauf ist dann auch der Eintrag im Zivilstandsregister zu bereinigen. Wohl lag der vom Gemeindeamt zitierten Rechtsprechung (OGer ZH NC220001 vom 13. Juli 2022) ein anderer Sachverhalt zugrunde, namentlich wurden dort in einem Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im summarischen Verfahren die zu bereinigenden Personalien festgestellt, woraufhin der dortige Gesuchsteller aufgrund einer Kindsanerkennung erstmals in das schweizerische Zivilstandsregister aufgenommen wurde. Entsprechend stand ihm das Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO beim Bezirksgericht Schwyz (und nicht das Bereinigungsverfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB) zur Verfügung (vgl. Urk. 13 S. 4). Im vorstehend erwähnten Entscheid OGer ZH
- 11 - LF180096 vom 1. April 2019 (auf welchen unter anderem auch in OGer ZH NC220001 vom 13. Juli 2022 Bezug genommen wird, vgl. E. 7, und worauf sich auch das Gemeindeamt beruft, vgl. Urk. 12 S. 4) ging es demgegenüber um einen Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil betreffend die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des dortigen Gesuchstellers, worin dessen Personalien (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Familienname des Vaters, Vorname des Vaters, Familienname der Mutter sowie Vorname der Mutter) festgestellt und dem Gemeindeamt sowie dem Zivilstandsamt mitgeteilt wurden. Der Eintrag erfolgte aufgrund des Vaterschaftsurteils und beruhte damit auf einem Sachurteil. Soweit dieses Urteil inhaltlich unrichtig sein und umgestossen werden soll, wurde erwogen, könne dies nicht im Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB erfolgen (E. 3.3.3). Genau gleich verhält es sich im gegenständlichen Fall. Die Personalien des Beklagten wurden, wie dargetan, im Rahmen des Vaterschaftsentscheids ins Rubrum aufgenommen, und im Urteilsdispositiv wurde explizit darauf Bezug genommen (vgl. Urk. 6/4: "Es wird festgestellt, dass der Beklagte [welcher im Rubrum identifiziert wird] der Vater des am tt. September 1994 geborenen Klägers A._____ ist."). Damit wurden die Personalien des Beklagten jedenfalls gerichtlich festgehalten und in der Folge entsprechend dem Zivilstandsamt mitgeteilt. Wie eingehend diese damals überprüft wurden, lässt sich dem Vaterschaftsentscheid nicht entnehmen, ist aber vorliegend auch nicht ausschlaggebend. Relevant ist, dass der Eintrag aufgrund des (hinsichtlich der Personalien des Beklagten allenfalls unrichtigen) Vaterschaftsentscheids erfolgte. Dass es sich - anders als im Schwyzer Entscheid - nicht um ein Verfahren einzig betreffend die Feststellung der Personendaten handelt, spielt keine Rolle. Es ist dem Gemeindeamt zudem dahingehend beizupflichten, dass der Name des Vaters des Gesuchstellers im Vaterschaftsentscheid vom 3. Januar 1996 und der entsprechende Eintrag im Geburtsregister des Gesuchstellers übereinstimmen sollten (Rechtssicherheit). Würde indes über das Bereinigungsverfahren gemäss Art. 42 ZGB nur das Geburtsregister angepasst, bestünde eine Diskrepanz zum Vaterschaftsentscheid (vgl. Urk. 12 S. 4). Und schliesslich ist auch der Vater des
- 12 - Gesuchstellers, um dessen Nachname es letztlich geht, in die Bereinigung miteinzubeziehen bzw. anzuhören (vgl. Zweiparteienverfahren, Urk. 12 S. 4). Nach dem Gesagten ist die Berufung des Gemeindeamtes gutzuheissen, Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und auf das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung des Zivilstandsregisters mangels sachlicher Zuständigkeit der Vorinstanz nicht einzutreten (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). 8. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller, weil Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die antragstellende Partei (unabhängig vom Verfahrensausgang) zu tragen sind, da sie in eigenem Interesse die Behörden anrufen und zum Handeln veranlassen (Urk. 13 S. 7, Dispositivziffern 2 und 3). Die dagegen vom Gesuchsteller erhobene (Kosten-)Beschwerde wurde, unter Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.– an den Gesuchsteller, mit Urteil der Kammer vom 30. Dezember 2024 abgewiesen (vgl. OGer ZH RC240001). Der Gesuchsgegner erklärt im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 5. Februar 2025 zwar, sein damaliges Schreiben habe keinesfalls als Beschwerde gegen die Vorinstanz verstanden werden, sondern vielmehr seine finanzielle Überforderung zum Ausdruck bringen sollen, zumal er nicht mit derartigen Kosten gerechnet habe. Er entschied sich dann aber offenbar selbst, das Verfahren nicht weiter zu führen, um die damit verbundenen Kosten möglichst gering zu halten (Urk. 16). Umständehalber rechtfertigt es sich vorliegend, dem Gesuchsteller weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Das Gemeindeamt hat (zu Recht) für beide Verfahren keine Entschädigung verlangt (vgl. Urk. 10 und Urk. 12 S. 2 und 5). Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung des Zivilstandsregisters wird nicht eingetreten.
- 13 - 2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten festgelegt. 3. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Gemeindeamt unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm