Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
betreffend Feststellung der Personalien Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 28. September 2020 (EP190088-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. September 2020 erkannte die Vorinstanz im Verfahren betreffend Feststellung der Personalien Folgendes (Urk. 19 S. 9 = Urk. 21 S. 9): " 1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller folgende Personalien hat: - Name: A1._____ - Vorname: A2._____ - Geburtsdatum: - - Geburtsort: B._____/Eritrea - Geschlecht: männlich - Staatsangehörigkeit: Eritrea - Zivilstand: ledig - Name des Vaters: C._____ - Vorname des Vaters: A1._____ - Name der Mutter: D1._____ - Vorname der Mutter: D2._____ 2. Das Begehren des Gesuchstellers um Feststellung seines Geburtsdatums mit tt. Oktober 1999 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 30.–. 4. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge ihm gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller als Gerichtsurkunde. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
- 3 - Gleichentags gewährte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) sodann die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 19 S. 8 = Urk. 21 S. 8). Der Entscheid vom 28. September 2020 wurde vom Gesuchsteller am 5. Oktober 2020 persönlich in Empfang genommen (vgl. die zu Urk. 19 gehörende Empfangsbestätigung). b) Mit an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich adressierter Eingabe vom 18. Oktober 2020 (am 20. Oktober 2020 der Post übergeben; vgl. den an Urk. 20 angehefteten Briefumschlag) beantragte der Gesuchsteller sinngemäss, es sei in Ergänzung zum obgenannten Urteil festzustellen, dass er am tt. Oktober 1999 geboren sei (Urk. 20). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-19). 2. Der Gesuchsteller schickte seine Eingabe vom 18. Oktober 2020 an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei er nicht explizit geltend machte, dass er gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 28. September 2020 ein Rechtsmittel ergreifen wolle. Da er seine Eingabe jedoch an das Obergericht des Kantons Zürich richtete und darin geltend machte, er sei am tt. Oktober 1999 geboren (vgl. Urk. 20), ist vorliegend davon auszugehen, dass er hierorts ein Rechtsmittel erheben wollte. Wie die Vorinstanz auf Seite 9 des angefochtenen Urteils (Urk. 21 Dispositivziffer 6) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet. 3. Bei der Feststellung der Personalien handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht hat gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (BSK ZPO-Mazan, Art. 249 N 8 m.w.H.). Die Berufungsfrist beträgt vorliegend somit zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 21 S. 9 Dispositivziffer 6).
- 4 - Der Gesuchsteller nahm das angefochtene Urteil am 5. Oktober 2020 persönlich in Empfang (vgl. die zu Urk. 19 gehörende Empfangsbestätigung). Die den Gesuchsteller betreffende Berufungsfrist von zehn Tagen ist somit am 15. Oktober 2020 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 20. Oktober 2020 der Post übergebene Rechtsmittelschrift ist daher verspätet eingereicht worden. Auf die Berufung der Gesuchstellers ist demnach nicht einzutreten. 4. Der Gesuchsteller stellt auch für das Rechtsmittelverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 20 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Rechtsmittelverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Auch für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 4 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 20). Für das Berufungsverfahren ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die Vorinstanz gegen Empfangsschein, an die Vorinstanz unter Beilage je einer Kopie der Urk. 20, 22 und 23/1-3. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 7. Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sd
Beschluss vom 7. Dezember 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die Vorinstanz gegen Empfangsschein, an die Vorinstanz unter Beilage je einer Kopie der Urk. 20, 22 und 23/1-3. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...