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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2019 NC190002

25 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,416 mots·~47 min·8

Résumé

Abänderung Unterhalt

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NC190002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 25. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beklagter, Widerkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. März 2019 (FO170004-K)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Widerbeklagten (Urk. 1 S. 1f.): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an die Auslagen und Kosten indexiert monatlich CHF 2'520 bis Ende Februar 2019, ab 1. März 2019 CHF 3'295, zzgl. allfällige oder gesetzliche Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, jeweils vorschüssig auf das Ende des vorangehenden Monates, dies bis zum Abschluss der Ausbildung des Klägers; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten, alles zuzüglich MWST."

des Beklagten und Widerklägers (Urk. 8 S. 2f. und Urk. 15): "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Widerklage Hauptbegehren: a) In Abänderung von Ziff. 5b des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12.02.2015 seien die Unterhaltsbeiträge an den Kläger für die Zeit ab 01.04.2018 aufzuheben bis zum Ersten des Monats, in welchem der Kläger eine Berufslehre beginnt und für so lange, wie er diese Lehre und allenfalls eine darauf aufbauende höhere Ausbildung absolviert, was der Kläger dem Beklagten zu Beginn eines jeden Semesters mit Urkunde anzeigt, widrigenfalls der Beklagte berechtigt zu erklären sei, die Zahlung der Unterhaltsbeiträge bis zum genannten Nachweis einzustellen. b) Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 5b des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12.02.2015 die Unterhaltsbeiträge an den Kläger aufzuheben, falls er hinsichtlich seiner Ausbildung bei der C._____ (Lehrgang "Matura …") gegenüber dem Beklagten nicht durch Urkunde − bis zum 30.09.2018 nachweist, dass er die 1. Semesterprüfung bestanden hat, − bis zum 30.09.2019 nachweist, dass er die 2. Semesterprüfung bestanden hat, − bis zum 30.09.2020 nachweist, dass er die obligatorische Prüfung über den Stoff der ersten drei Semester bestanden hat, − bis zum 30.09.2022 den 1. Teil der externen, eidgenössischen Maturitätsprüfung bestanden hat, − bis zum 30.09.2023 den 2. Teil der externen, eidgenössischen Maturitätsprüfung bestanden hat.

- 3 - Falls die Unterhaltsbeiträge aus einem der vorgenannten Gründe nicht mehr geschuldet sein werden, sei vorzumerken, dass zum Ersten des Monats, in welchem der Kläger eine Berufslehre beginnt und für so lange, wie er diese Lehre und allenfalls eine darauf aufbauende höhere Ausbildung absolviert, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5b des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12.02.2015 wieder aufleben. 3. Widerklage Eventualbegehren (falls weder Ziff. 2a noch Ziff. 2b gutgeheissen wird): a) Es sei festzustellen, dass die in Ziff. 5b des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12.02.2015 festgesetzten Unterhaltsbeiträge an den Kläger für die Zeit ab 01.04.2018 nicht geschuldet sind, und zwar bis zum Ersten des Monats, in welchem der Kläger eine Berufslehre beginnt und für so lange, wie er diese Lehre und allenfalls eine darauf aufbauende höhere Ausbildung absolviert, was der Kläger dem Beklagten zu Beginn eines jeden Semesters mit Urkunde anzeigt, widrigenfalls der Beklagte berechtigt zu erklären sei, die Zahlung der Unterhaltsbeiträge bis zum genannten Nachweis einzustellen. b) Eventualiter sei festzustellen, dass die in Ziff. 5b des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12.02.2015 festgesetzten Unterhaltsbeiträge an den Kläger nicht geschuldet sind, falls er hinsichtlich seiner Ausbildung bei der C._____ (Lehrgang "Matura …") gegenüber dem Beklagten nicht durch Urkunde − bis zum 30.09.2018 nachweist, dass er die 1. Semesterprüfung bestanden hat, − bis zum 30.09.2019 nachweist, dass er die 2. Semesterprüfung bestanden hat, − bis zum 30.09.2020 nachweist, dass er die obligatorische Prüfung über den Stoff der ersten drei Semester bestanden hat, − bis zum 30.09.2022 den 1. Teil der externen, eidgenössischen Maturitätsprüfung bestanden hat, − bis zum 30.09.2023 den 2. Teil der externen, eidgenössischen Maturitätsprüfung bestanden hat. Falls die Unterhaltsbeiträge aus einem der vorgenannten Gründe nicht mehr geschuldet sein werden, sei vorzumerken, dass zum Ersten des Monats, in welchem der Kläger eine Berufslehre beginnt und für so lange, wie er diese Lehre und allenfalls eine darauf aufbauende höhere Ausbildung absolviert, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5b des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12.02.2015 wieder aufleben.

- 4 - 4. Hinsichtlich Hauptbegehren und Widerklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers."

Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. März 2019 (Urk. 37 S. 35f.): 1. Der Beklagte wird in Abänderung von Ziff. 5b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'293.– ab 1. März 2019 bis 31. Juni 2019 − Fr. 1'273.– ab 1. Juli 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung durch den Kläger. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2019 von 101.3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 2. Im Übrigen wird sowohl die Haupt- als auch die Widerklage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 6. [Mitteilungssatz]

- 5 - 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage]

Berufungsanträge: des Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: in der Berufungsbegründung (Urk. 36 S. 2): "1. In Abänderung von Ziff. 5b des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12.02.2015 und unter Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 01.03.2019 seien die Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten folgendermassen festzusetzen, je zuzüglich allfälliger Familienzulagen:

- CHF 950 für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 28.02.2019 - CHF 1'420 für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2019 - CHF 815 für die Zeit ab 01.07.2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Berufungsbeklagten im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB

2. Unter angemessenen Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur und für das vorliegende Berufungsverfahren je zuzüglich gesetzlicher Mwst zu Lasten des Berufungsbeklagten."

in der Anschlussberufungsantwort (Urk. 44 S. 1f.): "1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. 2. Unter angemessenen Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur und für das vorliegende Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren je zuzüglich gesetzlicher Mwst zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. des Anschlussberufungsklägers."

des Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers: in der Berufungsantwort (Urk. 41 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zuzüglich einer Umtriebsentschädigung zulasten des Beklagten."

- 6 in der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 41 S. 2 und S. 6): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. März 2019, teilweise aufzuheben und sei der Beklagte zu verpflichten, bis 30. September 2019 Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 2'293 (zuzüglich Ausbildungszulagen) und ab dem 1. Oktober 2019 Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 1'405 (zuzüglich Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 2. Es seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Alles unter Kostenfolge zuzüglich einer Umtriebsentschädigung zulasten des Beklagten."

Erwägungen: I. 1. Der Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) wurde am tt. November 1997 als Sohn der D._____ und des Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagter) geboren. Mit Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Februar 2015 wurde die Ehe zwischen dem Beklagten und der Mutter des Klägers (zum zweiten Mal) geschieden (Urk. 10/2 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'405.– zuzüglich Ausbildungszulagen von dazumal Fr. 365.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge wurden gerichtsüblich indexiert (Dispositiv-Ziffer 5.b). Zwischenzeitlich ist der Kläger volljährig geworden. Mit Eingabe vom 9. November 2017 beantragte er eine Erhöhung der mit Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 1 S. 1f.). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 4f.). Mit Urteil vom 1. März 2019 fällte die Vorinstanz den eingangs angeführten Entscheid. Sie verpflichtete den Beklagten, dem Kläger in Abänderung von Ziff. 5b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 ab

- 7 dem 1. März 2019 bis zum 31. [recte: 30.] Juni 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'293.– und ab dem 1. Juli 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen Beitrag von Fr. 1'273.–, je zuzüglich Ausbildungszulagen, zu bezahlen (vgl. Urk. 37 S. 35, Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies die Vorinstanz sowohl die Haupt- als auch die Widerklage ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2). 2. Der Beklagte hat gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz rechtzeitig Berufung mit den eingangs angeführten Begehren erhoben (Urk. 34; Urk. 36). Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– geleistet (Urk. 38; Urk. 39). Die Berufungsantwort datiert vom 11. Juni 2019. Gleichentags erhob der Kläger eine Anschlussberufung (Urk. 41). Unter dem 21. August 2019 erstattete der Beklagte die "Anschlussberufungsantwort samt Replik" (Urk. 44). Zu den Noven in dieser Eingabe nahm der Kläger am 9. September 2019 Stellung (Urk. 47; Urk. 48). Der Kläger leistete für die Anschlussberufung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (Urk. 47; Urk. 51). 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of-

- 8 fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). Für die Anschlussberufungsbegründung sowie die Anschlussberufungsantwort gelten dieselben Anforderungen. 3.2. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.Hinw. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). 3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz

- 9 vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-35). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.

II. 1. Zur Frage der Aktivlegitimation des volljährigen Klägers sowie der zur Anwendung gelangenden Verfahrensart (ordentliches Verfahren) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zum besseren Verständnis sei angeführt, dass es vorliegend nicht um die erstmalige Festlegung von Unterhaltbeiträgen, sondern vielmehr um die Abänderung der mit Scheidungsurteil vom 12. Februar 2015 auf Fr. 1'405.– pro Monat zuzüglich Ausbildungszulagen von dazumal Fr. 365.– festgesetzten Beiträge geht. Es gelangen die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung (vgl. Urk. 37 S. 5, Allgemeines). 2. Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, so haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Eine Abänderung von gerichtlich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen kann erfolgen, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB; vgl. hierzu BGer 5A_68/2016 vom 2.03.2016, E. 3.4). 3. Der Kläger wurde am 27. November 2017 volljährig. Nach der obligatorischen Schulzeit hatte er bei der Firma E._____ in Winterthur eine Lehre als De-

- 10 tailhandelsfachmann begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Im Februar 2017 hat der Kläger an der C._____ den Lehrgang zur Erreichung der schweizerischen gymnasialen Maturität begonnen. Die Vorinstanz sah die vom Kläger gewählte Ausbildung zum Erwerb der Maturität an der C._____ mit der Absicht, anschliessend ein Informatikstudium an der ETH oder der Universität Zürich (Bachelor in Information und Cybersecurity) zu absolvieren, als eine seinen Fähigkeiten angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB an (Urk. 37 S. 9ff.). Sie kam zum Schluss, dass es dem Beklagten in persönlicher Hinsicht zumutbar sei, Volljährigenunterhalt zu leisten (Urk. 37 S. 15ff.). Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse legte die Vorinstanz das Einkommen des Beklagten auf monatlich Fr. 11'490.– netto fest (Urk. 37 S. 20). Sie berücksichtigte beim Beklagten einen Bedarf von Fr. 7'104.– pro Monat (Urk. 37 S. 21) und schloss auf einen monatlichen Überschuss von Fr. 4'386.– (Urk. 37 S. 23). Den Bedarf des Klägers setzte die Vorinstanz bis Ende Februar 2019 auf Fr. 2'458.– und ab März 2019 auf Fr. 3'258.– fest (Urk. 37 S. 23ff.). Sie rechnete dem Kläger ab dem 1. Juli 2019 ein Einkommen von Fr. 1'020.– netto pro Monat an (Urk. 37 S. 26ff.) und sah einen monatlichen Beitrag der Mutter des Klägers an dessen Unterhalt von Fr. 600.– als angemessen an (Urk. 37 S. 29f.). Die Vorinstanz machte folgende Unterhaltsberechnung (Urk. 37 S. 31): bis Februar 2019 ab März 2019 ab Juli 2019 Bedarf des Klägers Fr. 2'458.– Fr. 3'258.– Fr. 3'258.– ./. Unterhaltsleistung Mutter Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– ./. Ausbildungszulagen Fr. 365.– Fr. 365.– Fr. 365.– ./. Eigenversorgungskapazität Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1'020.– = Unterhaltsanspruch Fr. 1'493.– Fr. 2'293.– Fr. 1'273.– Sie erwog, für die Zeit bis Februar 2019 würden keine wesentlich veränderten Verhältnisse vorliegen, die eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss

- 11 - Scheidungsurteil rechtfertigen würden. Von wesentlich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 286 ZGB sei erst für die Zukunft, mithin ab dem 1. März 2019 auszugehen. Entsprechend verpflichtete sie den Beklagten, dem Kläger in Abänderung von Ziffer 5.b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 ab dem 1. März 2019 bis zum 31. [recte: 30.] Juni 2019 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'293.– und ab dem 1. Juli 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen Beitrag von Fr. 1'273.–, je zuzüglich Ausbildungszulagen, zu bezahlen (vgl. Urk. 37 S. 35, Dispositiv-Ziffer 1). 4.1. Der Kläger rügt mit der Anschlussberufung eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Er habe mit seiner Klage Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'520.– bis Ende Februar 2019 und von Fr. 3'295.– ab dem 1. März 2019 beantragt. Der Beklagte habe im Hauptantrag die Abweisung der Klage beantragt (womit die mit Scheidungsurteil vom 12. Februar 2015 festgelegten Unterhaltsbeiträge während der Erstausbildung weiterhin geschuldet wären) bzw. widerklageweise die Aufhebung der (im Scheidungsverfahren festgelegten) Unterhaltsbeiträge für die Zeit, während der er, der Kläger, keiner Ausbildung nachgehe (d.h. bis er mit der vom Beklagten bevorzugten Lehre beginne [lit. a] bzw. bis er seinen Erfolg im Rahmen der C._____-Ausbildung nachweise [lit. b]). Für die Zeit, während der eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen bestehe, habe der Beklagte beantragt, dass die gemäss Ziffer 5.b) des Scheidungsurteils vom 12. Februar 2015 festgelegten Unterhaltsbeiträge wieder aufleben würden. Eine betragsmässige Anpassung bzw. namentlich eine Festlegung von reduzierten Unterhaltsbeiträgen während seiner Ausbildung habe der Beklagte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht beantragt, womit bei Feststellen einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten die monatlichen Unterhaltsbeiträge mindestens den im Scheidungsurteil vom 12. Februar 2015 zugesprochenen Fr. 1'405.– zuzüglich Ausbildungszulagen entsprechen müssten (Urk. 41 S. 5f.). 4.2. Der Beklagte beruft sich darauf, er habe mit Ziffer 2.a) der Widerklage die vollständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Ausbildung des Klägers an der C._____ verlangt (Urk. 44 S. 7).

- 12 - 4.3.1. Der Beklagte hat vor Vorinstanz folgendes Widerklagehauptbegehren gestellt (Urk. 15 S. 2 Ziffer 2.a): "In Abänderung von Ziff. 5b des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12.02.2015 seien die Unterhaltsbeiträge an den Kläger für die Zeit ab 01.04.2018 aufzuheben bis zum Ersten des Monats, in welchem der Kläger eine Berufslehre beginnt und für so lange, wie er diese Lehre und allenfalls eine darauf aufbauende höhere Ausbildung absolviert, was der Kläger dem Beklagten zu Beginn eines jeden Semesters mit Urkunde anzeigt, widrigenfalls der Beklagte berechtigt zu erklären sei, die Zahlung der Unterhaltsbeiträge bis zum genannten Nachweis einzustellen." Das Rechtsbegehren enthält insoweit einen Widerspruch, als der Beklagte die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil beantragt, bis der Kläger die von ihm angestrebte Berufslehre beginnt. In der Folge soll nach dem Wortlaut des Begehrens die Pflicht jedoch für solange aufgehoben bleiben, als sich der Kläger effektiv in dieser Lehre bzw. in einer darauf aufbauenden höheren Ausbildung befindet. Diese Formulierung ist nicht klar bzw. ergibt keinen Sinn. Hingegen ist zur Auslegung eines Rechtsbegehrens dessen Begründung heranzuziehen (vgl. BGE 136 IV 131 E. 1.2; BGer 5A_129/2019 vom 10.5.2019, E. 1.2). 4.3.2. Der Beklagte hat mit der "Klageantwort" vom 17. Januar 2018 sowohl die beantragte Abweisung der klägerischen Klagebegehren als auch seine Widerklagebegehren begründet (Urk. 8). Er führte unter anderem aus, der Kläger absolviere zur Zeit gegen seinen Willen - des Beklagten - eine Ausbildung bei der C._____ im Selbststudium mit dem Ziel, die Maturität zu erlangen. Er sei in keiner Weise in diese Entscheidfindung mit einbezogen worden. Er sei immer davon ausgegangen, der Kläger würde die am 17. August 2015 angefangene Lehre zu Ende führen. Im Weiteren folgten Ausführungen zur Angemessenheit des vom Kläger eingeschlagenen Ausbildungswegs (vgl. Urk. 8 S. 4ff.). Sodann berief sich der Beklagte darauf, es sei dem Kläger bei Absolvierung des C._____-Lehrgangs während der gesamten Studiendauer möglich, 80% zu arbeiten und damit ein Einkommen von Fr. 3'248.– netto pro Monat zu realisieren. Mit Fr. 3'248.– netto pro Monat zuzüglich Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'405.– und den Ausbildungszulagen habe der Kläger ein ausreichendes Einkommen, um seinen Unterhalt zu decken. Der Beklagte machte im Weiteren Ausführungen zum Bedarf des Klägers und kam zum Schluss, der vom Kläger geltend gemachte Bedarf sei bei weitem

- 13 gedeckt. Folglich sei nicht nur die Klage abzuweisen, sondern es sei die Widerklage, welche er gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO erhebe, gutzuheissen. Falls das Gericht dem Kläger aus irgend einem Grund kein hypothetisches Einkommen in der "genannten" Höhe anrechne, so der Beklagte weiter, sei der Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil a maiore minus zu reduzieren. Das hypothetische Einkommen sei dem Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2018 anzurechnen. Demnach seien die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 1. April 2018 aufzuheben. Selbstredend lebe die Unterhaltspflicht für die Zeit ab dem 1. April 2018 ab dem ersten Tag des Monats, in welchem der Kläger eine Berufslehre beginne und für so lange wieder auf, wie er diese Lehre und allenfalls eine darauf aufbauende höhere Ausbildung tatsächlich absolviere. Wenn also der Kläger die Lehre oder eine darauf aufbauende Ausbildung wieder abbreche, solle der Unterhaltbeitrag wieder entfallen, d.h. der Kläger solle diesfalls durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen (Urk. 8 S. 7f.). 4.3.3. Aus den angeführten Behauptungen erhellt, dass der Beklagte mit der Widerklage die vollständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für solange beantragte, als der Kläger keine Lehre absolviert. Diese Aufhebung beantragte er unabhängig davon, ob das Gericht den vom Kläger eingeschlagenen Ausbildungsweg als angemessene Erstausbildung anerkennt oder nicht. Folglich hat die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht verletzt, indem sie die Unterhaltsbeiträge des Klägers ab dem 1. Juli 2019 auf Fr. 1'273.– reduzierte. Ebenso erweisen sich die vom Beklagten in der Berufung gestellten Anträge als zulässig (vgl. Urk. 36 S. 2; Urk. 41 S. 8). 5.1. Unangefochten blieb die Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 4'386.– pro Monat (Urk. 36 S. 3; Urk. 37 S. 23; Urk. 41) und die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit dem Beklagten die Leistung von Volljährigenunterhalt in finanzieller Hinsicht zumutbar sei (Urk. 37 S. 23). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung schreibt das Gesetz keine Methode zur Berechnung des Volljährigenunterhalts vor. Die Berechnung ist nach Recht und Billigkeit vorzunehmen (BGer 5A_481/2016 vom 2.9.2016, E. 2.1 m.Hinw.). Dem Gericht steht ein grosses Ermessen zu.

- 14 - 5.2.1. Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers, welchen sie "unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse" bis Ende Februar 2019 auf Fr. 2'458.– und ab dem 1. März 2019 auf Fr. 3'258.– festsetzte, einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– eingesetzt (Urk. 37 S. 23f.). Der Beklagte rügt, gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) sei für Kinder über 10 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen. Dieser Betrag gelte gemäss Kreisschreiben ausdrücklich auch für volljährige Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, wenn diese in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil lebten. Der Kläger lebe mit seiner Mutter zusammen (Urk. 36 S. 2). 5.2.2. Der Kläger ist volljährig und ledig. Umstritten ist, ob und allenfalls für wie lange er noch zusammen mit seiner Mutter in der vormals ehelichen Liegenschaft wohnt (vgl. Urk. 44 S. 3; Urk. 46; Urk. 48 S. 3), sowie, ob er tatsächlich, wie von ihm im zweitinstanzlichen Verfahren neu vorgebracht, beabsichtigt, in eine Wohngemeinschaft zu ziehen (Urk. 41 S. 4 und 6). Hingegen müssen diese Fragen nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. nachfolgend II./E. 5.2.3ff.), und es kann offenbleiben, inwieweit es sich dabei um zulässige Noven handelt. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob es für den Kläger weiterhin zumutbar wäre, bei seiner Mutter zu leben (vgl. Urk. 44 S. 3f.). 5.2.3. Gemäss Kreisschreiben ist für einen alleinstehenden Schuldner, welcher in einer Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen lebt, ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzusetzen (Kreisschreiben II./1.1). Für den Unterhalt der Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners leben, ist für jedes Kind im Alter von 10 bis 18 Jahren bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ein Betrag von (zusätzlich) Fr. 600.– zu berücksichtigen (II./4.). Der Kinderzuschlag bezieht sich in erster Linie auf unmündige Kinder und in zweiter Linie auf volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung. Hingegen hat der Zuschlag nicht den Unterhalt eines Kindes während des Studiums im Auge (vgl. BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005, E. 4.2.2). Der Richter darf die Richtlinien zu Art. 93 SchKG als Ausgangspunkt zur Bestimmung

- 15 des Notbedarfs nehmen. Hingegen ist er nicht daran gebunden (vgl. BGer 5A_481/2016 vom 2.9.2016, E. 2.2.1). 5.2.4. Der Kläger befindet sich derzeit noch in einer schulischen Ausbildung (Lehrgang zur Erlangung der Maturität). Dabei handelt es sich aber nicht um den üblicherweise direkt im Anschluss an die Grundschule eingeschlagenen Ausbildungsweg via ein staatliches Gymnasium. Vielmehr hat der Kläger die obligatorische Schulzeit nach elf Jahren (ein Jahr Repetition und ein Jahr Privatschule; Urk. 8 S. 4f.; Urk. 13 Rz 20ff.) mit der Sekundarschule B abgeschlossen. Hernach begann er im Sommer 2015 die Lehre bei E._____ in Winterthur als Detailhandelsfachmann (Lehrvertrag vom 12. Februar 2015; Urk. 10/8). Mit Verfügung vom 6. März 2017 wurde der Lehrvertrag vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt aufgehoben (Urk. 10/8). Bereits im Februar 2017 hatte sich der Kläger für den C._____-Lehrgang eingeschrieben (Urk. 4/3). Der Kläger hat sich damit mit neunzehneinhalb Jahren nochmals auf den schulischen Weg zurück begeben, mit dem Ziel, im Anschluss an die Erlangung der Maturität ein Studium bis zum Bachelor zu absolvieren. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass es sich beim nunmehr vom Kläger eingeschlagenen Weg um eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB handelt (vgl. Urk. 36; Urk. 37 S. 9ff.), wird nicht beanstandet. Der Kläger wird somit bei erfolgreicher Verfolgung seines Ziels noch voraussichtlich für (mindestens) sechseinhalb Jahre ab Beginn des C._____- Lehrgangs (dreieinhalb Jahre C._____ und drei Jahre Bachelorstudium) im Februar 2017 und damit bis weit ins Jahr 2023 hinein auf Unterhaltszahlungen angewiesen sein. Der Kläger war im Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner schulischen Laufbahn bereits volljährig, weshalb er alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um seinen Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten (vgl. BGE 114 II 205 E. 3c). Dies kann dadurch geschehen, dass er durch die Erzielung eines eigenen Verdienstes bestmöglich an die Deckung seiner Kosten beiträgt. Geht er keiner Erwerbstätigkeit nach, hat er seine Ausgaben auf das Notwendigste zu beschränken. Es erscheint daher angemessen, im Bedarf des Klägers bis zum Zeitpunkt, in welchem er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt bzw. ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, einen Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen. Der Kläger begründet seinen Widerstand gegen die Re-

- 16 duktion des Grundbetrages auf Fr. 600.– pro Monat denn auch grundsätzlich damit, dass er beabsichtige, in eine Wohngemeinschaft zu ziehen (Urk. 41 S. 6), also damit, dass er die Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter inskünftig auflösen wird. Er zeigt nicht auf, inwieweit er während des Zusammenlebens mit seiner Mutter effektiv höhere notwendige Auslagen als Fr. 600.– pro Monat für Nahrungsmittel, Anschaffung von Kleidern etc. hatte. Der Kläger lebte von Februar 2017 bis (zumindest) 1. Juli 2019, dem Zeitpunkt, in welchem ihm die Vorinstanz einen Eigenverdienst von Fr. 1'020.– pro Monat anrechnete (Urk. 37 S. 26ff.), in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter. Für diese Zeitspanne ist in seinem Bedarf ein Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen. 5.2.5. Vom Kläger wird jedoch, was im Grundsatz unangefochten blieb (vgl. nachfolgend II./E. 5.3), bereits während der Ausbildungszeit an der C._____ (und nicht erst ab dem voraussichtlichem Studienbeginn) verlangt, dass er ein eigenes Einkommen von Fr. 1'020.– pro Monat erzielt. Dieses Einkommen wird in vollem Umfang in die Berechnung der Unterhaltsbeiträge miteinbezogen (Urk. 37 S. 26ff.). Wird in einem Scheidungsverfahren der Unterhaltsbeitrag für ein Kind über dessen Mündigkeit hinaus festgesetzt, belässt man den Grundbetrag in der Regel bei Fr. 600.–. Praxisgemäss wird diesfalls aber vom Lehrlingslohn nur ein Drittel als Einkommen angerechnet. Die restlichen zwei Drittel stehen dem volljährigen Lehrling zur freien Verfügung und ermöglichen es ihm, die mit zunehmendem Alter steigenden Ausgaben für Kleider, Nahrungsmittel, Ferien, Ausgang etc. abzudecken. Entsprechend wurden die Unterhaltsbeiträge des Klägers im Scheidungsurteil vom 12. Februar 2015 mit fortschreitender Dauer der Lehre nicht reduziert. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, beim Kläger unabhängig davon, ob er (inskünftig) mit seiner Mutter zusammenleben wird, ab Aufnahme einer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2019 (vgl. nachfolgend II./E. 5.3.1) einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzusetzen. 5.2.6. Damit ist beim Kläger ab dem 1. April 2018 bis zum 28. Februar 2019 von einem Bedarf von Fr. 1'958.– (Fr. 2'458.– - Fr. 500.–), ab dem 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 von einem Bedarf von Fr. 2'758.– (Fr. 3'258.– - Fr. 500.–) und ab dem 1. Juli 2019 von einem Bedarf von Fr. 3'258.– auszugehen.

- 17 - 5.3.1. Dem Kläger stehen Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 365.– zu (Urk. 37 S. 26). Sodann rechnete ihm die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - ab dem 1. Juli 2019 bei einem Arbeitspensum von 10 Stunden ein Einkommen von netto Fr. 1'020.– pro Monat an (Urk. 37 S. 26ff.). Der Kläger macht mit der Anschlussberufung geltend, er werde seine Mutter beim Umzug und beim Räumen der Liegenschaft unterstützen, weshalb er vor Ende Sommer keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Es sei ihm bis Ende September 2019 keine Erwerbstätigkeit anzurechnen (Urk. 41 S. 4f.). 5.3.2. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Eigenversorgungskapazität des Klägers zu verweisen (Urk. 37 S. 26ff.), welche nicht beanstandet werden. Es steht dem Kläger frei, seine Mutter in seiner Freizeit bei deren Umzug zu unterstützen. Hingegen rechtfertigt dies nicht, ihm eine weiterreichende Übergangsfrist zuzugestehen. Dem Kläger ist ab dem 1. Juli 2019 ein Einkommen von netto Fr. 1'020.– pro Monat anzurechnen. 6.1. Damit ist von folgendem Unterhaltsbedarf des Klägers auszugehen: bis Februar 2019 ab März 2019 ab Juli 2019 Bedarf des Klägers Fr. 1'958.– Fr. 2'758.– Fr. 3'258.– ./. Ausbildungszulagen Fr. 365.– Fr. 365.– Fr. 365.– ./. Eigenversorgungskapazität Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1'020.– = Unterhaltsbedarf Fr. 1'593.– Fr. 2'393.– Fr. 1'873.– Bei volljährigen Kindern sind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beide Elternteile in gleicher Weise dazu verpflichtet, sie finanziell zu unterstützen. Eine solidarische Haftung der Eltern besteht nicht. Entsprechend kann der Kläger vom Beklagten nur jenen Teil an seinen Unterhalt verlangen, der auf diesen entfällt (vgl. BGer 5A_643/2015 vom 15.3.2016, E. 7.1). 6.2.1. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt, wie bereits erwähnt, Fr. 4'386.– pro Monat. Zur Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers erwog die

- 18 - Vorinstanz, diese habe vom 18. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 einen Nettolohn von Fr. 17'609.95 erzielt, was theoretisch auf das ganze Jahr hochgerechnet einen Betrag von Fr. 38'421.70 bzw. Fr. 3'201.80 monatlich ausmache. Im Jahr 2017 habe sie nachweislich Fr. 30'926.80 verdient und damit Fr. 2'577.20 pro Monat. Weiter sei belegt, dass das Arbeitsverhältnis der Mutter des Klägers mit dem damaligen Arbeitgeber per 30. November 2017 aufgelöst worden sei und dass sie für die Zeit vom 10. Oktober 2017 bis zum 12. Dezember 2017 sowie vom 1. Februar 2018 bis zum 30. April 2018 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Ebenso ergebe sich aus dem Scheidungsurteil, dass der Beklagte ihr derzeit einen persönlichen Unterhalt von Fr. 3'000.– monatlich bezahle. Unbesehen der Frage, ob der Mutter des Klägers ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei oder sie Kranken- oder Arbeitslosentaggelder beziehen könnte, so die Vorinstanz weiter, ergebe sich nach dem Gesagten, dass sich ihre eigene Leistungsfähigkeit jedenfalls auf rund Fr. 3'000.– monatlich beschränke. Unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Beklagten vermöge sie sich - wenn auch in geringem Umfang - am Unterhalt des Klägers zu beteiligen. Faktisch tue sie dies bereits heute, indem sie dem Kläger Kost und Logis biete. Der Kläger habe nie behauptet, dass er seiner Mutter für seinen Anteil an den Wohnkosten oder weiteren Lebenshaltungskosten etwas abgeben müsse. Unter Berücksichtigung der dem Kläger eingerechneten Bedarfspositionen sei davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers diesen bereits mit einem Betrag von rund Fr. 600.– monatlich unterstütze, was ihren Verhältnissen angemessen erscheine (Urk. 37 S. 30). 6.2.2. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die Vorinstanz, entgegen der Ansicht des Beklagten, die Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers nicht mit Fr. 3'000.– veranschlagte (vgl. Urk. 36 S. 3 m.Hinw. auf Urk. 37 S. 23 und 30). Vielmehr ging sie von einem möglichen Eigenverdienst der Mutter in diesem Umfange aus und legte deren Leistungsfähigkeit auf Fr. 600.– fest. Folglich rechtfertigt es sich nicht, den Unterhaltsanspruch des Klägers zwischen seinen Eltern im Verhältnis 4'386 : 3'000 aufzuteilen (vgl. Urk. 36 S. 3). 6.3.1. Weiter rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe richtig ausgeführt, dass der Kläger seiner Mutter "für Wohnkosten oder weitere Lebenshaltungskosten",

- 19 also Kost und Logis, nichts zahle (Urk. 37 S. 30). Auf Seite 24 ihres Urteils habe die Vorinstanz dem Kläger einen Drittel der Wohnkosten von Fr. 1'800.– zugerechnet, nämlich Fr. 600.–. Genau diese Fr. 600.– Wohnkosten habe sie auf Seite 31 als Unterhaltsleistung der Mutter betrachtet, dies im Widerspruch zu S. 30, wo sie es für angemessen gehalten habe, dass die Mutter neben den Wohnkosten auch für die Kost des Klägers aufkomme. Da vom Grundbetrag jeweils die Hälfte für das Essen gedacht sei, müsste sich die Mutter - wenn man den Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 30 des Urteils folge - mit Fr. 900.– (Fr. 600.– Wohnkosten und Fr. 300.– Kost) am Unterhalt des Klägers beteiligen. Diese Überlegung habe keinen Niederschlag in Ziffer 5.4 (die Unterhaltsberechnung) der Urteilsbegründung gefunden (Urk. 36 S. 3). 6.3.2. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Wohnkostenanteil von Fr. 600.– in seinem Bedarf auf die Zeit nach dem Auszug von ihm und seiner Mutter aus der vormals ehelichen Liegenschaft in eine neue Wohnung bezieht (Urk. 37 S. 24; Urk. 41 S. 6). Zu den bisherigen Wohnkosten der Mutter und des Klägers hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Die im Bedarf des Klägers ab dem 1. April 2018 eingesetzten Fr. 600.– rügt keine Partei, weshalb sie Bestand haben, auch wenn sich der Auszug aus der vormals ehelichen Liegenschaft offensichtlich verzögert hat. In ihren Erwägungen zur Leistungsfähigkeit der Mutter verwies die Vorinstanz zwar auf die beim Kläger "eingerechneten Bedarfspositionen", ohne jedoch explizit auf die Positionen "Grundbetrag" und "Wohnkosten" Bezug zu nehmen. Vielmehr taxierte sie die Unterstützung des Klägers "mit einem Betrag von rund Fr. 600.– monatlich" als "ihren Verhältnissen angemessen" (Urk. 37 S. 30). Der vom Beklagten angeführte Widerspruch ist damit nicht gegeben. Der Beklagte leitet denn in der Berufungsbegründung aus seiner Rüge auch nichts Konkretes ab, sondern rechnet mit dem vorgenannten Verhältnis 4'386 : 3'000 (vgl. Urk. 36 S. 3f.). Da die Rüge nicht verfängt, kann offenbleiben, wie hoch der Wohnkostenanteil des Klägers in der vormals ehelichen Liegenschaft tatsächlich war (vgl. Urk. 41 S. 4; Urk. 44 S. 5). 6.4. Nach dem Gesagten beträgt die Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers für alle Phasen Fr. 600.–. Es ergibt sich ein ungedeckter Unterhaltsbedarf

- 20 des Klägers gegenüber dem Beklagten von Fr. 993.– (Fr. 1'593.– - Fr. 600.–) bis zum 28. Februar 2019, von Fr. 1'793.– (Fr. 2'393.– - Fr. 600.–) vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 und von Fr. 1'273.– (Fr. 1'873.– - Fr. 600.–) ab dem 1. Juli 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, je zuzüglich die Ausbildungszulagen. 7.1. Der Beklagte rügt die dem Kläger von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum 1. Juli 2019 nicht (vgl. Urk. 36 S. 3f.). Die Tatsache, dass unbestritten blieb, dass der Beklagte bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 23. Juni 2017 mit Nachdruck ein 80 %-Arbeitspensum des Klägers gefordert hatte, rechtfertigt damit nicht, "wenigstens für die Zukunft unterhaltsmässig korrigierend" einzugreifen (vgl. Urk. 36 S. 5). Zutreffend ist sodann, dass zwischen der Zustellung der Eingabe des Klägers vom 16. Juli 2018 durch die Vorinstanz an den Beklagten (Urk. 28; Urk. 29) bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids am 1. März 2019 rund sieben Monate vergingen. Doch kann dies selbstredend nicht zu einer Senkung des Unterhaltsanspruchs des Klägers führen. Eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens durch den Kläger allein dadurch, dass die Widerklageduplik nicht zu Ende geführt werden konnte, weil sein Rechtsvertreter am Nachmittag der auf den Morgen des 10. Aprils 2018 angesetzten Instruktions- und Hauptverhandlung einen anderen Termin wahrnehmen musste (vgl. Prot. Vi S. 4ff. und S. 28), ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 36 S. 5). 7.2.1. Gemäss dem Beklagten rechtfertigt sich die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf das von ihm beantragte Mass, weil er vom Kläger keinerlei Informationen und schon gar keine Beweise dafür erhalte, ob dieser überhaupt noch an der C._____ eingeschrieben sei, ob er sich jemals an eine Zwischenprüfung angemeldet und ob er eine solche bestanden habe. Aus diesen und den "in Ziff. 5 der Klageantwort genannten Gründen" liege ein Grenzfall für die persönliche Zumutbarkeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an einen Volljährigen vor. Anstelle der von der Vorinstanz verworfenen Aufhebung komme in solchen Fällen auch eine Kürzung der Unterhaltsbeiträge in Frage. Im Rahmen der gestellten Be-

- 21 rufungsanträge dürfe auch dies ermessensweise in die Überlegungen einfliessen (Urk. 36 S. 5). In der Anschlussberufungsantwort und Replik vom 21. August 2019 brachte der Beklagte in diesem Zusammenhang sodann neu vor, er habe mit E-Mail vom 27. Juni 2019 an den Kläger die direkte Frage gerichtet, ob er die obligatorische Prüfung nach dem dritten Semester bestanden habe. Er habe keine Antwort erhalten. Dies habe ihn dazu veranlasst, am 12. Juli 2019 dasselbe E-Mail mit einem handschriftlichen Kommentar zusätzlich noch per A-Post Plus zu versenden und um Antwort bis zum 17. Juli 2019 zu bitten. Bis heute sei eine Antwort ausgeblieben. Auch sonst habe der Kläger nie mehr auf Kontaktversuche oder Anfragen seinerseits reagiert. Es werde daher immer fraglicher, ob die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für ihn, den Beklagten, überhaupt noch persönlich zumutbar sei (Urk. 44 S. 6). Sodann führte der Beklagte an, die vom Kläger in der Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung aufgeworfene Anschuldigung, er habe von der Grossmutter väterlicherseits für die Enkel eingerichtete Konten bei der UBS "geräumt" (vgl. Urk. 41 S. 8), belege, dass keinerlei Beziehung mehr zwischen ihm und dem Kläger bestehe bzw. dass diese derart nachhaltig gestört sei, dass eine Unterhaltszahlung eigentlich unzumutbar sei (Urk. 44 S. 10). 7.2.2. Nicht mehr zu hören ist die vom Beklagten erst in der Eingabe vom 21. August 2019 vorgenommene Konkretisierung, was genau für Gründe in Ziffer 5 der Klageantwort vorgetragen wurden (vgl. Urk. 44 S. 6f.). Diese Ausführungen hätten bereits mit der Berufungsbegründung vorgebracht werden müssen. Sie wurden nicht durch die Anschlussberufungsbegründung veranlasst. Eine unaufgeforderte Replik dient nicht dazu, eine ungenügende Berufungsbegründung zu verbessern bzw. zu ergänzen. 7.2.3. Die Vorinstanz erwog zur Frage der Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht, es sei unbestritten, dass die Parteien seit längerer Zeit keinen Kontakt pflegen würden. Was letztendlich zum Kontaktabbruch geführt habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der konkreten Umstände könne immerhin gesagt werden, dass das gestörte Verhältnis zwischen den Parteien zu einem massgebenden Teil auf die seit Jahren vorherrschenden innerfamiliären Konflikte,

- 22 welche in erster Linie zwischen dem Beklagten und seiner Exfrau bzw. Mutter des Klägers ausgetragen worden seien und noch immer würden, zurückzuführen sei. Das Prozessverhalten beider Parteien lasse keinen anderen Schluss zu, als dass das vorliegende Verfahren letztlich eine Fortsetzung des zwischen dem Beklagten und seiner Exfrau zweimalig geführten Scheidungsverfahrens darstelle. Beide Parteien versuchten, weitere Familienangehörige wie die Mutter des Klägers bzw. Exfrau des Beklagten sowie den Bruder des Klägers in das Verfahren zu involvieren. So gehe der Beklagte sogar davon aus, dass die Mutter des Klägers treibende Kraft der Klage sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich die Eltern des Klägers, nachdem sie sich im Dezember 2010 hätten scheiden lassen und im April 2011 ein zweites Mal geheiratet hätten, im Februar 2012 erneut getrennt hätten und sich schliesslich mit Urteil vom 12. Februar 2015 wiederum scheiden liessen. Es sei aktenkundig, dass der Trennungs- und Scheidungsprozess der Eltern des Klägers höchst konfliktbeladen gewesen sei und zumindest einmal einen Polizeieinsatz erfordert habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei der Konflikt zwischen den Eltern des Klägers nicht abgeschlossen. Dass nach wie vor ungelöste familiäre Konflikte vorherrschen und diese vor Gericht ausgetragen würden, ergebe sich nicht zuletzt auch aus der neuerlichen Involvierung des Bruders des Klägers. Bei dieser Ausgangslage erweise es sich als nachvollziehbar, dass sich der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten als schwierig und konfliktbeladen gestalte. Dem Kläger alleine die Schuld dafür zu geben, sei aber verfehlt. Es könne nicht angehen, ein Kind für einen von diesem nicht verarbeiteten Scheidungsschock (mit daraus resultierender Kontaktverweigerung auch nach Volljährigkeit) durch Unterhaltsentzug büssen zu lassen und im Verhältnis von volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil nach Jahren eine subtile Verschuldensabwägung vorzunehmen. Wenn aber dem Kläger nicht die alleinige Schuld am Kontaktabbruch zukomme, falle ein Untergang der Unterhaltspflicht zufolge Unzumutbarkeit ausser Betracht. Die Leistung von Volljährigenunterhalt sei nämlich nicht bereits dann unzumutbar, wenn das Kind mit seinem Verhalten dazu beigetragen habe, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil keine Beziehung habe aufgebaut werden können, sondern nur wenn das Kind alleine für die fehlende Beziehung verantwortlich sei. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein.

- 23 - Auch die vom Beklagten ins Feld geführten Kontaktverweigerungen des Klägers würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Zum einen würden aus dem vom Beklagten eingereichten "Aktenvermerk iS B._____, geb. tt.11.1997" gerade einmal vier Versuche des Beklagten zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger hervorgehen. Sämtliche Kontaktversuche des Beklagten hätten demnach innerhalb von eineinhalb Monaten im Sommer 2016 erfolgt sein sollen. Unabhängig davon, dass es sich bei dem erwähnten Aktenvermerk um eine vom Beklagten verfasste Notiz handle, weshalb diese eine blosse Parteibehauptung ohne Beweiswert darstelle, erscheine der darin dokumentierte Effort eines Vaters in derart konfliktbeladenen Familienverhältnissen als nicht besonders gross. Der intensiv geführte Scheidungskonflikt zwischen dem Beklagten und seiner Exfrau sei aktenkundig nicht spurlos am Kläger vorbeigegangen, was es nachvollziehbar erscheinen lasse, dass zwischen den Parteien eine Distanz entstanden sei, deren Überwindung einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Fest stehe jedenfalls, dass der Kläger den Kontakt zum Beklagten nicht aus einer Laune heraus verweigere. Von einer schuldhaften Verletzung der familiären Pflichten, welche einen Unterhaltsentzug rechtfertigen würde, könne daher keine Rede sein (Urk. 37 S. 17ff.). Weiter hielt die Vorinstanz dafür, dass der Umstand, dass der Kläger den von ihm eingeschlagenen Ausbildungsweg nicht mit dem Beklagten abgesprochen habe bzw. der Beklagte damit nicht einverstanden zu sein scheine, keinen Untergang der Unterhaltspflicht rechtfertige (Urk. 37 S. 19). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass der aktuell beeinträchtigte Kontakt eine Fortsetzung der elterlichen und familiären Konflikte darstelle und die Verantwortung hierfür jedenfalls nicht ausschliesslich dem Kläger zu übertragen sei. Es sei dem Beklagten daher in persönlicher Hinsicht zumutbar, Volljährigenunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 37 S. 20). 7.2.4. Der Beklagte rügt die Ausführungen der Vorinstanz nicht, weshalb sie Bestand haben. Aus ihnen erhellt, dass der fehlende Kontakt zwischen den Parteien nicht allein auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückgeführt werden kann. Zwischen den Parteien besteht ein sehr grosses Misstrauen. Sodann missbilligt der Beklagte offensichtlich den vom Kläger eingeschlagenen Ausbildungsweg. Für die Vorinstanz lag denn auch kein Grenzfall der Zumutbarkeit zur Be-

- 24 zahlung von Unterhaltsbeiträgen vor. An dieser Einschätzung ändert die Tatsache, dass der Beklagte auf persönliche Anfragen beim Kläger hin keine Antwort und damit auch keinerlei Informationen und Beweise dafür erhielt, ob der Kläger noch an der C._____ eingeschrieben ist, ob er sich jemals an eine Zwischenprüfung angemeldet und ob er eine solche bestanden hat, nichts. Für die Behauptung, dass er, nachdem der Kläger die Frist vom 12. Juli 2019 verstreichen liess, noch mehrmals vergebens versucht habe, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, bezeichnet der Beklagte keinerlei Beweismittel. Und selbst wenn sich der im Anschlussberufungsverfahren vom Kläger erhobene Vorwurf, der Beklagte habe ein für ihn von seiner Grossmutter eingerichtetes Konto bei der UBS geräumt, als falsch erweisen würde, wäre nicht von einem Grenzfall, welcher (auch nur eine Kürzung) der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würde, auszugehen. Diese Anschuldigen sind im Rahmen des von der Vorinstanz geschilderten, sich fortsetzenden familiären Konflikts zu sehen. 8.1. Eine Anpassung von Unterhaltsbeiträgen ist möglich, wenn sich die Verhältnisse seit Rechtskraft des abzuändernden Entscheids wesentlich und dauerhaft geändert haben. Ob die Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen i.S.v. Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, wie der Dauer, der Höhe des Beitrages etc. (vgl. BSK ZGB I- Fountoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 11a). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines Aufhebungs- oder Abänderungsgrundes trifft den Abänderungskläger, vorliegend damit den Kläger bzw. mit Bezug auf die Widerklage den Beklagten (vgl. BGer 5A_893/2016 vom 30.6.2017, E. 2.3.1). 8.2.1. Der Kläger verlangte vor Vorinstanz eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 12. Februar 2015 ab dem 1. Juli 2017 (vgl. Urk. 19 S. 1; Urk. 37 S. 7). Zur Begründung brachte er vor, zufolge des Abbruchs seiner Berufslehre und der Aufnahme des C._____-Lehrganges weise er einen gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils veränderten Bedarf auf. Sodann sei ein "nebenberuflicher Arbeitserwerb" während der gesamten C._____-Ausbildung ausgeschlossen (Urk. 1 Rz 5ff.).

- 25 - 8.2.2. Der Beklagte beantragte widerklageweise die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. April 2018. Zur Begründung brachte er vor, der Kläger vermöge während des C._____-Lehrganges seinen Bedarf durch einen erzielbaren Eigenverdienst von Fr. 3'248.– pro Monat zu decken (Urk. 8 S. 7f.). Zudem berief sich der Beklagte darauf, dass er wieder geheiratet habe. Die Heirat habe seine Leistungsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils eingeschränkt (vgl. Urk. 8 S. 9; Prot. Vi S. 10f.). 8.3. Wie dargelegt, resultiert bis zum 28. Februar 2019 ein ungedeckter Unterhaltsbedarf des Klägers von Fr. 993.– pro Monat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Kläger während dieser Zeit kein Einkommen angerechnet wird (vgl. Urk. 37 S. 26ff.; vorne II./E. 5.3.1f.) und die Leistungsfähigkeit des Beklagten durch seine Heirat nicht geschmälert wurde (vgl. Urk. 37 S. 20ff., vorne II./E. 5.1.). Zwar berief sich der Beklagte vor Vorinstanz im Weiteren darauf, die Mutter des Klägers erziele ein Einkommen von Fr. 6'579.– pro Monat. Ihr Existenzminimum belaufe sich auf Fr. 3'000.– bzw. Fr. 3'500.– pro Monat (je nachdem, ob man den Wohnkostenanteil des Klägers in ihrem oder dem Bedarf des Klägers berücksichtige). Folglich lebe sie bedeutend höher über dem Existenzminimum als er, der Beklagte, weshalb der Kläger seine Mutter ins Recht hätte fassen müssen (Urk. 8 S. 10). Mit diesen Ausführungen behauptet der Beklagte jedoch keine konkrete Veränderung der Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils. Dass die Mutter des Klägers ab dem 1. Januar 2016 wieder arbeiten würde, ergibt sich denn auch bereits aus der Scheidungsvereinbarung (vgl. Urk. 10/2 S. 3f. II./1./c). Zur Begründung der Widerklage legte der Beklagte vor Vorinstanz weder die Grundlagen dar, auf welchen der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'405.– beruht, noch machte er vor Vorinstanz geltend, dass sich der Bedarf des Klägers zufolge des Abbruchs der Berufslehre und der Aufnahme des C._____-Lehrganges gegenüber dem der Scheidungsvereinbarung der Parteien und damit dem Urteil vom 12. Februar 2015 zugrunde liegenden Bedarf verändert (insbesondere verringert) hätte. Entsprechend ist die Widerklage mit Bezug auf die Periode bis zum 28. Februar 2019 abzuweisen und der Unterhaltsanspruch des Klägers bei Fr. 1'405.– pro Monat (zuzüglich Ausbildungszulagen) zu belassen. Für die Periode 1. März 2019 bis 30. Juni 2019 resul-

- 26 tiert für den Kläger zufolge seines geänderten Ausbildungsweges ein höherer Bedarf als im Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils. Insoweit ist die Hauptklage gutzuheissen und dem Kläger ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'793.– (zuzüglich Ausbildungszulagen) zuzusprechen. Ab dem 1. Juli 2019 wird dem Kläger ein Einkommen von Fr. 1'020.– angerechnet (vgl. Urk. 37 S. 26ff.; vorne II./E. 5.3.1f.). Die Vorinstanz sah eine Differenz von Fr. 132.– pro Monat (Fr. 1'405.– - Fr. 1'273.–) bzw. (aufgerundet) 10% als erheblich an (vgl. Urk. 37 S. 31). Dies ist (auch) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der neue Ausbildungsweg des Klägers wohl wesentlich länger andauern wird, als bei Erlass des Scheidungsurteils angenommen wurde (3-jährige Berufslehre), nicht zu beanstanden. Sodann wird bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juli 2019 zwar der gesamte Eigenverdienst des Klägers berücksichtigt, im Gegenzug dazu wird jedoch ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– eingesetzt (vgl. Urk. 41 S. 6). Damit ist in teilweiser Gutheissung der Widerklage der Unterhaltsbeitrag ab dem 1. Juli 2019 auf Fr. 1'273.– (zuzüglich Ausbildungszulagen) zu reduzieren. 9. Die Behauptung des Beklagten, "Mutter und Sohn" würden "eine Symbiose" bilden (Urk. 44 S. 3), ist für den vorliegenden Entscheid nicht von Relevanz. Entsprechend muss weder der Beklagte angefragt werden, ob er an dieser Ausführung festhält, noch sind Gutachten "bezüglich der gesamten familiären Verhältnisse" zu erstellen (Urk. 48 S. 4). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Hauptberufung der Beklagte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5.b) des Scheidungsurteils vom 12. Februar 2015 zu verpflichten ist, dem Kläger an seinen Unterhalt ab dem 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 Fr. 1'793.– und ab dem 1. Juli 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Fr. 1'273.–, je zuzüglich Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Anschlussberufung ist vollumfänglich abzuweisen (vgl. hierzu auch nachfolgend III./E. 1.2.).

- 27 - III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 6'500.– festgesetzt (Urk. 37 S. 33 und S. 35, Dispositiv-Ziffern 3). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 1.2. Auferlegt wurden die Kosten den Parteien je zur Hälfte. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 37 S. 33 und S. 35, Dispositiv-Ziffer 4 und 5). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von rund Fr. 110'000.– aus, was nicht beanstandet wird. Die Berechnung basiert auf der Dauer der C._____- Ausbildung von sieben Semestern ab dem Februar 2017 (Urk. 37 S. 33). Unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne obsiegt der Kläger mit Fr. 58'846.– (25 x Fr. 1'405.– + 4 x Fr. 1'793.– + 13 x Fr. 1'273.–), mithin rund der Hälfte. Die Kosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger beantragt mit der Anschlussberufung zwar, es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 41 S. 2), begründet dies hingegen nicht näher. Es erscheint angemessen, den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen. 2.1. Die Unterhaltsbeiträge wurden von der Vorinstanz bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zugesprochen. Der Kläger plant nach Abschluss der Maturität, ein Informatikstudium bis zum Bachelor zu absolvieren. Der Ausbildungsgang an der C._____ dauert ab Februar 2017 im Minimum dreieinhalb Jahre. Es erscheint daher angemessen, zur Berechnung des Streitwertes im Berufungsverfahren von einer Unterhaltspflicht von sechseinhalb Jahren ab Februar 2017 und damit bis und mit Juli 2023 auszugehen (vgl. hierzu Urk. 41 S. 3). Die Abänderung wurde mit der Hauptklage per 1. Juli 2017 beantragt (vgl. Urk. 37 S. 7), womit 73 Monate umstritten sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger für diesen Zeitraum Unterhaltsbeiträge von Fr. 99'649.– zu ([20 x Fr. 1'405.–] + [4 x Fr. 2'293.–] + [49 x Fr. 1'273.–]). Der Beklagte verlangt mit der Hauptberufung eine Reduktion der Beiträge (ab 1. April 2018) um Fr. 30'939.– ([11 x Fr. 455.–] + [4

- 28 x Fr. 873.–] + [49 x Fr. 458.–]), der Kläger mit der Anschlussberufung eine Erhöhung der Beiträge um Fr. 6'468.– (49 x Fr. 132.–). Sodann beantragt der Kläger die vollumfängliche Auferlegung der Gerichtskosten an den Beklagten. Damit ist von einem Streitwert von total Fr. 40'657.– (Fr. 30'939.– + Fr. 6'468.– + Fr. 3'250.–) auszugehen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Haupt- und eine Anschlussberufung zu behandeln waren, auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.2. Der Beklagte obsiegt mit Fr. 11'718.– (Fr. 2'000.– [4 x Fr. 500.–] + Fr. 6'468.– + Fr. 3'250.–), mithin rund einem Viertel. Damit hat der Kläger einen Viertel (Fr. 1'250.–) und der Beklagte drei Viertel (Fr. 3'750.–) der Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten werden aus den von den Parteien geleisteten Vorschüssen bezogen (Kläger Fr. 1'200.–; Beklagter Fr. 2'500.–). Im Mehrbetrag wird den Parteien von der Obergerichtskasse Rechnung gestellt. 2.3. Ausgangsgemäss hätte der Beklagte dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Der Kläger hat es jedoch unterlassen, die beantragte Entschädigung näher zu begründen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), weshalb keine solche zuzusprechen ist.

Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. März 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird in Abänderung von Ziff. 5b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'793.– ab 1. März 2019 bis 30. Juni 2019

- 29 - Fr. 1'273.– ab 1. Juli 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung durch den Kläger. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2019 von 101.3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag =

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

2. Im Übrigen werden die Haupt- und die Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. März 2019 bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet (Kläger Fr. 1'200.–; Beklagter Fr. 2'500.–). Im Mehrbetrag wird den Parteien Rechnung gestellt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 30 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: am

Urteil vom 25. Oktober 2019 Rechtsbegehren:  bis zum 30.09.2018 nachweist, dass er die 1. Semesterprüfung bestanden hat,  bis zum 30.09.2019 nachweist, dass er die 2. Semesterprüfung bestanden hat,  bis zum 30.09.2020 nachweist, dass er die obligatorische Prüfung über den Stoff der ersten drei Semester bestanden hat,  bis zum 30.09.2022 den 1. Teil der externen, eidgenössischen Maturitätsprüfung bestanden hat,  bis zum 30.09.2023 den 2. Teil der externen, eidgenössischen Maturitätsprüfung bestanden hat.  bis zum 30.09.2018 nachweist, dass er die 1. Semesterprüfung bestanden hat,  bis zum 30.09.2019 nachweist, dass er die 2. Semesterprüfung bestanden hat,  bis zum 30.09.2020 nachweist, dass er die obligatorische Prüfung über den Stoff der ersten drei Semester bestanden hat,  bis zum 30.09.2022 den 1. Teil der externen, eidgenössischen Maturitätsprüfung bestanden hat,  bis zum 30.09.2023 den 2. Teil der externen, eidgenössischen Maturitätsprüfung bestanden hat. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. März 2019 (Urk. 37 S. 35f.): 1. Der Beklagte wird in Abänderung von Ziff. 5b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszu...  Fr. 2'293.– ab 1. März 2019 bis 31. Juni 2019  Fr. 1'273.– ab 1. Juli 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung durch den Kläger. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2019 von 101.3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend... 2. Im Übrigen wird sowohl die Haupt- als auch die Widerklage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 6. [Mitteilungssatz] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage] Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. März 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird in Abänderung von Ziff. 5b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungs... Fr. 1'793.– ab 1. März 2019 bis 30. Juni 2019 Fr. 1'273.– ab 1. Juli 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung durch den Kläger. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2019 von 101.3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehen... 2. Im Übrigen werden die Haupt- und die Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. März 2019 bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet (Kläger Fr. 1'200.–; Beklagter Fr. 2'500.–). Im Mehrbetrag ... 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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