Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.01.2012 NA110052

5 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,436 mots·~12 min·2

Résumé

Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA110052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil und Beschluss vom 5. Januar 2012 in Sachen

A._____, bevormundet durch X._____ Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der B._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirkes Zürich vom 20. Dezember 2011 (FF110212)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) befindet sich aktuell seit dem 7. Dezember 2011 (Einweisung mittels fürsorgerischen Freiheitsentzuges in C._____ und darauf folgende Überweisung nach D._____ in das E._____ (bzw. zwischenzeitlich in die B._____[Klinik]) in stationärer psychiatrischer Behandlung (act. 9, 10, 14). Die seit 1969 bevormundete Gesuchstellerin weist nach psychiatrischer Ersteinweisung im Jahr 1966 eine langjährige Vorgeschichte mit verschiedenen stationären Klinikaufenthalten insbesondere in D._____ und in C._____, und einer Mehrzahl von gerichtlichen Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung auf (act. 12/2, vgl. zuletzt vor dieser Instanz das Verfahren NA110016, das mit Beschluss und Urteil vom 12. Mai 2011 erledigt worden war). 2. Am 14. Dezember 2011 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin vor der Vorinstanz ein Entlassungsgesuch (act. 1). Die Vorinstanz wies das Gesuch, mit Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und antragsgemässer (act. 4) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. F._____, mit Urteil und Verfügung vom 20. Dezember 2011 ab. Der Entscheid wurde gleichentags mündlich eröffnet (Vi-Protokoll S. 16). Die begründete Ausfertigung des Entscheids (act. 20 = act. 22) wurde der Gesuchstellerin am 24. Dezember 2011 und ihrem Rechtsvertreter am 22. Dezember 2011 zugestellt (act. 26/2-3). 3. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 (Datum Poststempel: 22. Dezember 2011) an die Vorinstanz, von dieser am 28. Dezember 2011 an die Kammer überwiesen, erhob die Gesuchstellerin sinngemäss Berufung gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2011 und beantragte, der fürsorgerische Freiheitsentzug sei unverzüglich aufzuheben und sie sei per sofort aus der Klinik zu entlassen (act. 23).

- 3 - In einer weiteren Eingabe vom 22. Dezember 2011 erklärte die Gesuchstellerin unter anderem, sie wolle mit dem Bezirksgericht Zürich neu anfangen, wolle keinen Richter namens G._____ und wünsche eine öffentliche Gerichtsverhandlung im Gerichtsgebäude (act. 24). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). In Anwendung von § 186 Abs. 1 GOG wurde auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz bestellte der Gesuchstellerin wie erwähnt Rechtsanwalt Dr. F._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser erklärte auf Anfrage des Gerichtsschreibers, er vertrete die Gesuchstellerin seit der Besprechung des erstinstanzlichen Entscheids vom 20. Dezember 2011 nicht mehr, sei aber bereit, die Vertretung für das Berufungsverfahren erneut zu übernehmen, wenn dies vom Obergericht als notwendig erachtet werde (act. 25). Nach Art. 397f Abs. 2 ZGB ist im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn dies nötig erscheint. Das Vorliegen eines psychischen Gebrechens oder zumindest eines psychisch stark abweichenden Verhaltens alleine genügt dafür nicht, da dies bei solchen Verfahren in der Natur der Sache liegt. Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Rechte ohne Rechtsbeistand ausreichend wahren kann (BSK ZGB I-Geiser, 4. Auflage 2010, Art. 397f ZGB N 14). Dies ist für das Rechtsmittelverfahren zu bejahen. Die Gesuchstellerin war trotz ihres (nachfolgend noch zu behandelnden) psychischen Gesundheitszustandes durchaus in der Lage, ihre Ablehnung des angefochtenen Entscheids und damit ihren Standpunkt kund zu geben. Danach ist der Sachverhalt von der Berufungsinstanz im schriftlichen Verfahren von Amtes wegen festzustellen (§§ 180 Abs. 1, 186 Abs. 2 GOG). Auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

- 4 - 2. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist demnach gerechtfertigt, wenn die professionelle Nachbetreuung des Betroffenen im Falle seiner Entlassung nicht sichergestellt ist, er über keine Wohngelegenheit verfügt, ihm Verwahrlosung droht oder er sich oder andere gefährdet. Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (BGE 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4). 3. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 397a Abs. 1 ZGB). 3.1 Von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Rechtssinn wird gesprochen, wenn auf Dauer psychische Störungen vorliegen, die stark auffallen und einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, qualitativ tief gehend abwegig oder grob befremdend erscheinen (BSK ZGB I-Geiser, 4. Auflage 2010, Art. 397a ZGB N 7). 3.2 Die Vorinstanz hielt fest, laut den behandelnden Ärzten und laut dem gerichtlich bestellten Gutachter leide die Gesuchstellerin an einer chronifizierten wahnhaften Störung mit Verwahrlosungsgefahr. Die Gesuchstellerin habe sich im Rahmen ihrer …ausbildung in C._____ aufgehalten, wo sie sich in einen Lehrer verliebt habe, der vor einigen Jahren verstorben sei, doch den die Gesuchstellerin nach wie vor jederzeit zu heiraten bereit sei. Die Gesuchstellerin sei, so die Vo-

- 5 rinstanz weiter, in ihrem Verhalten und Denken auf die Liebe zu ihrem angeblichen Verlobten fixiert (act. 22 S. 5 f.). 3.3 Im Austrittsbericht des E._____ vom 13. Mai 2011 (die Gesuchstellerin hatte sich seit dem 15. März 2011 dort in stationärer Behandlung befunden) wird ausgeführt, die Gesuchstellerin habe den Wahngeliebten 1964 kennen gelernt und dieser sei 1983 verstorben, doch die Gesuchstellerin wähne ihn am Leben und zeige keinerlei Krankheitseinsicht (act. 12/3). Die wahnhafte Fixierung der Gesuchstellerin auf die Liebe zu ihrem angeblichen Verlobten zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2011 vor der Vorinstanz. Die Gesuchstellerin erklärte auf die Frage des Einzelrichters, wohin sie im Falle einer Entlassung gehen und wo sie übernachten würde, "beim …", und auf die weitere Frage hin, was dies heisse, wies sie auf ihren Verlobten hin und zeigte ein Bild von ihm. Sie würde, so die Gesuchstellerin weiter, zu ihrem Verlobten gehen, wenn sie wüsste, wo er sei, denn er habe gesagt, es sei eine gute Idee, wenn sie nach C._____ gehen würde, er habe dort immer noch ein Studio (Vi-Prot. S. 10). Der Gutachter Dr. H._____ erklärte vor der Vorinstanz dazu, die Gesuchstellerin glaube nicht, dass ihr Geliebter verstorben sei, und sie belästige gelegentlich dessen Witwe. Bei einer Entlassung wäre daher damit zu rechnen, dass die Gesuchstellerin erneut diverse Reisen unternehmen würde, vornehmlich in Richtung C._____. In seiner Diagnose ging der Gutachter daher von einer chronifizierten wahnhaften Störung mit Liebeswahn aus (act. 15 S. 2 f., 5). Auch in der vorerwähnten Eingabe vom 21. Dezember 2011 ging die Gesuchstellerin auf den Verlobten ein und auf die Verlobung mit ihm seit 1965, und sie hielt zudem fest, der Verlobungsring sei ihr gestohlen worden, nachdem ihr verstorbener Vater ihr den Ring noch ins I._____ [Klinik] gebracht habe (act. 23). 3.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten. Das Vorliegen eines krankhaften Liebeswahnes ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dem aus dem Protokoll und den übrigen Akten hervorge-

- 6 henden Verhalten der Gesuchstellerin, aus dem Gutachten von Dr. H._____ (act. 15) und aus den übereinstimmenden Ausführungen der bisherigen behandelnden Ärzte (act. 10, 12/2-3). Insgesamt erscheint die Gesuchstellerin in ihrem ganzen Denken und Handeln auf die wahnhafte Liebe zu ihrem Verlobten fixiert. Damit ist von einer Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche im Rechtssinn auszugehen. Ob zusätzlich zum Liebeswahn auch eine schizophrene Erkrankung vorliegt (vgl. etwa act. 12/3 und act. 15 S. 2), kann danach offen bleiben. 4. Nebst dem Vorliegen einer Geisteskrankheit wird Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr vorausgesetzt. 4.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Freiheitsentziehung sei nach den Feststellungen des Gutachters und der behandelnden Ärzte und auch nach der Ansicht des Rechtsbeistands der Gesuchstellerin aktuell notwendig, um die persönliche Fürsorge für die Gesuchstellerin sicherzustellen. Zwar bestehe unter den momentanen Verhältnissen in der Klinik keine Selbstgefährdung, doch würde eine solche bei einer Entlassung der momentan obdachlosen Gesuchstellerin sofort drohen. Die Gesuchstellerin habe seit Jahrzehnten nicht mehr alleine in einer Wohnung gelebt, und ihre Vorstellungen einer selbständigen Lebensgestaltung seien äusserst realitätsfern. Auch der letzte, der aktuellen stationären Behandlung vorausgegangene Ausflug der Gesuchstellerin nach C._____ habe gezeigt, dass die Gesuchstellerin kaum fähig sei, vorausschauend und den jeweiligen konkreten Umständen entsprechend für eine adäquate Unterkunft zu sorgen. Insbesondere angesichts der winterlichen Jahreszeit sei die Gefahr, dass die Gesuchstellerin bei einer sofortigen Entlassung sich selber gefährden würde, sehr gross (act. 22 S. 6 ff.). 4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen, zunächst mit Blick auf den der Einweisung vorausgegangenen Ausflug der Gesuchstellerin nach C._____, wo sie offenbar von einem Notfallpsychiater in eine Klinik eingewiesen werden musste, nachdem sie vorübergehend in einer Notschlafstätte der Heilsarmee untergekommen war (act. 8, 10 S. 1). Eine vergleichbare Episode ereignete sich nach der Schilderung der Vormundin auch im Sommer 2011 im Zusam-

- 7 menhang mit einer Reise nach J._____, die ebenfalls mit einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Klinik endete (act. 8). Zutreffend ist ferner, dass die Klinikleitung in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 angesichts des bisherigen Umherreisens der aktuell obdachlosen Gesuchstellerin im Falle einer Entlassung von einer erheblichen Verwahrlosungsgefahr ausging (act. 10 S. 1), und auch der Gutachter Dr. H._____ hielt gegenüber der Vorinstanz fest, bei einer Entlassung sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Gesuchstellerin ohne jegliche finanzielle Mittel wieder diverse Reisen unternehmen würde, wobei die Verwahrlosungsgefahr nicht abzuschätzen sei (act. 15 S. 3). Beizupflichten ist schliesslich auch der vorinstanzlichen Würdigung, wonach die Angaben der Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 20. Dezember 2011 zu ihren Plänen bei einer Entlassung realitätsfern sind (Kreditaufnahme bei der nächsten Bank und hernach Übernachtung "beim .." sowie Aufsuchen des Geliebten in C._____ mit dem unbestimmten Hinweis auf ein Studio "in C._____"). Auch aus den Eingaben der Gesuchstellerin vom 21. und 22. Dezember 2011 (act. 23, 24) gehen keine Anhaltspunkte hervor, welche den Schluss nahe legen würden, die Gesuchstellerin könnte bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt adäquat für sich sorgen. Vielmehr zeigt sich darin nach wie vor die krankhafte Fixierung auf die Liebe zum angeblichen Verlobten. Daher ist mit der Vorinstanz nach wie vor von einer erheblichen Verwahrlosungsgefahr im Falle einer Entlassung der Gesuchstellerin zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen, zumal die wie erwähnt obdachlose Gesuchstellerin über kein Beziehungsnetz verfügt – der Gutachter beklagte vor der Vorinstanz die "totale Einsamkeit" der Gesuchstellerin ohne jedwelche Bezugsperson (act. 15 S. 4). Die mit der Verwahrlosungsgefahr einhergehende Selbstgefährdung akzentuiert sich, wie von der Vorinstanz (act. 22 S. 9) und vom Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Verfahren (Vi-Prot. S. 13) festgehalten, angesichts der winterlichen Jahreszeit erheblich.

- 8 - 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz auch die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit Recht bejahte. Die derzeit notwendige persönliche Fürsorge der Gesuchstellerin kann nur im Rahmen stationären Klinikaufenthaltes gewährleistet werden (Erforderlichkeit), und die B._____ bzw. das E._____ stellt derzeit eine für die Unterbringung der Gesuchstellerin geeignete Anstalt dar, bis eine angemessene Anschlusslösung gefunden ist (act. 22 S. 9 f.). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht bejaht und das Entlassungsgesuch korrekterweise abgewiesen. Die Voraussetzungen sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Indessen wird die Unterbringung in der B._____ bzw. E._____ auf Dauer den Bedürfnissen der Gesuchstellerin nicht gerecht, auch wenn aktuell eine bessere Betreuung der Gesuchstellerin auch nach dem Gutachter nicht in Reichweite ist (act. 15 S.5). Es wird daher Sache der Klinikleitung und insbesondere auch der Vormundin der Gesuchstellerin sein, sich intensiv um die Etablierung einer geeigneten Wohn- und Betreuungsform für die Gesuchstellerin zu bemühen. 7. Weil die Gesuchstellerin sinngemäss mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 ein Rechtsmittel gegen die Abweisung ihres Entlassungsgesuches erhob (act. 23), braucht nicht geprüft zu werden, ob die Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Dezember 2011 (act. 24) als neues Entlassungsgesuch zu verstehen war. Die Gesuchstellerin kann indes jederzeit ein neues Entlassungsgesuch stellen. III. 1. Die Gesuchstellerin ist offenkundig mittellos (act. 15 S. 1 f.; vgl. auch act. 22 S. 4), weshalb ihr für das Berufungsverfahren nach Art. 117 ZPO die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.

- 9 - 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 20. Dezember 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik und an die Vormundin sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Urteil und Beschluss vom 5. Januar 2012 I. II. III. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 20. Dezember 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik und an die Vormundin sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

NA110052 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.01.2012 NA110052 — Swissrulings