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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2011 NA110045

14 novembre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,473 mots·~17 min·2

Résumé

Entlassung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA110045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Beschluss und Urteil vom 14. November 2011 in Sachen

A._____, Gesuchsteller, Berufungskläger und Beschwerdeführer,

sowie

1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus dem B._____ Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 11. Oktober 2011 (FF110173)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ wurde am 28. September 2011 auf Anordnung zweier Ärzte des D._____ (E._____ AG) im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die F._____-Klinik eingewiesen (act. 2 und 9). Mit Schreiben an das Einzelrichteramt in Zivilsachen des Bezirkes Zürich vom 6. Oktober 2011, das unter dem Namen von A._____ verfasst und von dessen Ehefrau C._____ "i.A" unterzeichnet ist, wurde die Entlassung aus dem (zur F._____-Klinik gehörigen) B._____ verlangt. Gleichzeitig wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 bestellte die vorinstanzliche Einzelrichterin die Ärztin Dr. med. G._____ als gerichtliche Gutachterin und verfügte, dass dem Gesuchsteller einstweilen kein Rechtsbeistand bestellt werde. Die Anhörung/Hauptverhandlung wurde auf Dienstag, 11. Oktober 2011, 14.00 Uhr angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 (beim Gericht eingegangen am 10. Oktober 2011) ersuchte Rechtsanwalt Dr. X._____ im Namen und mit Vollmacht von A._____ um Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (act. 7 f.). Am 10. Oktober 2011 informierte die vorinstanzliche Kanzlei Rechtsanwalt Dr. X._____ und die Ehefrau des Gesuchstellers telefonisch, dass die Verhandlung aufgrund des Gesuchs vom 6. Oktober 2011 auf den 11. Oktober 2011 angesetzt worden sei. Beide erklärten, verhindert zu sein. Rechtsanwalt Dr. X._____ verlangte, dass sein Gesuch getrennt von jenem der Ehefrau behandelt werde, welche nicht legitimiert sei (act. 10 und 11; vgl. act. 19 und 21). An der Verhandlung vom 11. Oktober 2011 wurden zunächst – unter Ausschluss der entgegen ihrer Ankündigung erschienenen Ehefrau des Gesuchstellers (Prot. I S. 6) – das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet und der Gesuch-

- 3 steller sowie ein Oberarzt der Klinik angehört (Prot. I S. 6 ff.). Als anschliessend die Ehefrau zur Anhörung gebeten wurde, erklärte sie, nicht mehr angehört werden zu wollen (Prot. I S. 19). Der Gesuchsteller bestätigte den Wunsch, aus dem B._____ entlassen zu werden (Prot. I S. 7, 17, 19). Die Einzelrichterin wies das Entlassungsgesuch mit Urteil vom gleichen Tag ab. Sie verfügte sodann, dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde (act. 26). 2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 erhob A._____ beim Obergericht Beschwerde gegen "Urteil und Verfügung" vom 11. Oktober 2011, die ihm am 14. Oktober 2011 ausgehändigt worden seien (act. 28; vgl. act. 22/1–2). Er beantragte: "1. Unentgeltliche Prozessführung 2. Unentgeltliche Rechtspflege 3. Genugtuung & Schmerzensgeld bezüglich der FFE, etc." A._____ hielt fest, er beziehe sich auf die erwähnte Angelegenheit und reiche innert fünf Tagen ab Zustelldatum des Urteils die Beschwerde "explizit" gegen die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welche seine Ehefrau mit Gesuch vom 6. Oktober 2011 beantragt habe. Anschliessend äusserte er sich zu seinem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und kündigte an, dass er "die ausführliche Beschwerde" nachreichen werde. Unter anderem legte er das von der Ehefrau unterzeichnete Entlassungsgesuch vom 6. Oktober 2011 und ein Schreiben der Ehefrau an die Vorinstanz vom 10. Oktober 2011 bei, worin sie sich sinngemäss gegen seine "Einsperrung" aussprach (act. 29/1–2). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 nahm die Ehefrau des Gesuchstellers Bezug auf "meine Beschwerde" vom 17. Oktober 2011 und die dortige Ankündigung einer "detaillierten und begründeten Beschwerde". Sie ersuchte um Zustellung verschiedener Akten (Eingabe Rechtsanwalt Dr. X._____ vom 7. Oktober 2011, Gutachten, Protokoll, Krankengeschichte), ohne welche sie die "10-tägige Frist" nicht einhalten könne, und ersuchte um eine "angemessene Fristverlängerung" (act. 30/1). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 wurde ihr Akteneinsicht im Ge-

- 4 richtsgebäude angeboten. Sie wurde darauf hingewiesen, dass Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar sind (act. 31). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011, die beim Gericht am 24. Oktober 2011 einging, ersuchte auch der Gesuchsteller um Zustellung der genannten Unterlagen und eine "angemessene Fristverlängerung" (act. 32). Am 24. Oktober 2011 reichte die Ehefrau des Gesuchstellers die in Aussicht gestellte "Beschwerde" gegen Urteil und Verfügung vom 11. Oktober 2011 ein, wobei sie die Anträge des Gesuchstellers vom 17. Oktober 2011 wiederholte (act. 34): "1. Unentgeltliche Prozessführung 2. Unentgeltliche Rechtspflege 3. Genugtuung & Schmerzensgeld bezüglich FFE, etc." Sie machte im Wesentlichen Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geltend und erklärte insbesondere auch, die Behauptungen "unter Punkt 5, Seite 12" zu bestreiten, womit sie offensichtlich die vorinstanzliche Erwägung IV/5 meinte (act. 34 S. 4 unten). Diese lautet: "Fazit Aufgrund der obigen Erwägungen sind die Voraussetzungen für den stationären Klinikaufenthalt einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben. Das Gesuch um Entlassung ist deshalb abzuweisen." 3. Mit Fax vom 3. November 2011 teilte das B._____ der Kammer mit, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung entfallen seien, weshalb um deren Aufhebung gebeten werde (act. 41; vgl. act. 40). 4. Die Kammer hat die erstinstanzlichen Akten beigezogen. II. 1. Gegen Entscheide in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen von §§ 184 ff. GOG nach Art. 308 ff. ZPO (§ 184 Abs. 1 GOG). Das Rechtsmittel ist bei der Rechtsmittelinstanz innert fünf Tagen seit der mündli-

- 5 chen Eröffnung oder, wenn eine solche nicht erfolgt, seit der schriftlichen Mitteilung des "begründeten" Entscheids einzureichen (§ 185 Abs. 1 GOG). Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Urteil über das Entlassungsgesuch innert fünf Tagen anfechtbar sei. Die Rechtsmittelfrist bezüglich des Entscheides über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat sie auf zehn Tage beziffert. Auf den Gesetzeswortlaut lässt sich dies nicht stützen. Eine Erörterung der Frage der Rechtsmittelfrist erübrigt sich aber, wie sich aus nachstehender Erwägung ergibt. Der Gesuchsteller hat am 29. September 2011 in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ einen Vertreter bevollmächtigt, welcher im Rubrum des vorinstanzlichen Entscheides aufgeführt ist. Dieser hat den Empfang des vollständigen, mit Begründung versehenen vorinstanzlichen Entscheides am 19. Oktober 2011 bestätigt (nicht akturierter Empfangsschein in den vorinstanzlichen Akten; vgl. act. 38). Da gerichtliche Zustellungen, wenn eine Partei vertreten ist, an den Vertreter zu erfolgen haben (Art. 137 ZPO), ist diese Zustellung für den Fristenlauf massgeblich. Eine "mündliche" Eröffnung des Entscheides ist nicht erfolgt (Prot. I S. 21). Somit lief dem Gesuchsteller die fünftägige Rechtsmittelfrist am Montag, 24. Oktober 2011 ab. Sowohl die von ihm persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2011 als auch die von seiner Ehefrau erstattete Eingabe vom 24. Oktober 2011 erfolgten innerhalb dieser Frist (act. 28 und 34). Die Rechtsmitteleingaben sind somit rechtzeitig. 2. Die ZPO kennt neben dem Rechtsmittel der Beschwerde auch die Berufung (Art. 308 ff. ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid über das Entlassungsgesuch ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten und als solcher mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt der Beschwerde (Art. 121 ZPO). Der Gesuchsteller richtete seine "Beschwerde" vom 17. Oktober 2011 "explizit" gegen die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtspflege, welche seine Ehefrau mit Gesuch vom 6. Oktober 2011 beantragt

- 6 habe. Er hielt fest, dass er allfällige Gutachten, Rechnungen etc. nicht übernehmen könne und wolle (act. 28). Er beantragt somit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. In seiner Eingabe vom 17. Oktober 2011 kündigte der Gesuchsteller an, dass er die "ausführliche Beschwerde" nachreiche; er werde eine "begründete und detaillierte Beschwerde" einreichen wegen falscher und unwahrer Behauptungen (act. 28 S. 3; vgl. auch act. 32). Am 24. Oktober 2011 reichte seine Ehefrau die ausführliche Beschwerde ein (act. 34). Sie wiederholte die Anträge ihres Ehemannes ("unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Rechtspflege, Genugtuung & Schmerzensgeld bezüglich der FFE, etc.") und hielt in der Begründung unter anderem sinngemäss fest, dass sie die vorinstanzliche Erwägung, es seien die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben und es sei das Entlassungsgesuch abzuweisen, bestreite. Daraus ergibt sich hinreichend klar, dass es nicht lediglich um die unentgeltliche Rechtspflege, sondern auch um die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung geht. Soweit die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beantragt ist, ist das vorliegende Rechtsmittel als Berufung zu behandeln; soweit es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht, als Beschwerde. III. Die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person muss gemäss Art. 397a Abs. 3 ZGB entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Nach Feststellung der Ärzte des B._____ ist die Voraussetzung für die Freiheitsentziehung entfallen (act. 41; vgl. act. 40). Die Freiheitsentziehung ist somit aufzuheben. IV. Zu beurteilen bleibt der Antrag, es sei dem Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Anspruch auf unentgeltli-

- 7 che Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller ausreichende finanzielle Mittel habe, um den Prozess und seine Anwaltskosten zu finanzieren. An der Verhandlung habe er angegeben, ein durchschnittliches Einkommen von etwa Fr. 4'000.– pro Monat zu erzielen und ein Haus im Wert von Fr. 900'000.– zu besitzen, welches aber (Einschub der Rechtsmittelinstanz: der Schulden wegen [Prot. I S. 10/11]) auf seine Ehefrau überschrieben worden sei. Auch befänden sich zwei Autos sowie Bücher von höherem Wert in seinem Besitz. Bei den Gesprächen mit der Ehefrau des Gesuchstellers und seinem Rechtsvertreter habe sich herausgestellt, dass er in den letzten Tagen offenbar einen grösseren Geldbetrag abgehoben und einen Teil seinem Rechtsvertreter als Vorschuss übergeben habe. Dass eine grössere Summe an Bargeld des Gesuchstellers im Umlauf sei, bestätige auch das Pflegepersonal in seinem Verlaufsbericht: Es habe in der Jackeninnentasche des Gesuchstellers eine Tausendfrankennote gesehen. Im Verlaufsbericht sei zudem die Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers festgehalten, dass dieser während seines Ausgangs Fr. 4'000.– abgehoben habe. An der Verhandlung habe der Gesuchsteller angegeben, der Ehefrau "Fr. 15'000.–" übergeben zu haben. Der Rechtsvertreter habe bestätigt, vom Gesuchsteller als Vorschuss für sein Honorar Fr. 1'500.– erhalten zu haben. Schliesslich sei, wie sich aus den Akten ergebe, die Ehefrau des Gesuchstellers berufstätig (act. 26 Erw. III). Im Beschwerdeverfahren belegt der Gesuchsteller, dass sich seine AHV-Rente auf Fr. 2'320.– zuzüglich Fr. 928.– Hilflosenentschädigung belaufe, was zusammen Fr. 3'248.– ergebe. Sein Privatkonto bei der H._____ weist – so die im Rechtsmittelverfahren neu eingereichten Belege – per 10. Oktober 2011 einen Saldo von Fr. 583.36 auf; der Saldo seines Kontokorrentkontos bei der H._____ beläuft sich per 13. Oktober 2011 auf Fr. 911.91; jener seines Kontokorrentkontos bei der I._____ AG beträgt per 7. Oktober 2011 Fr. 34.44 (act. 28 S. 2; act. 29/4– 7). Der Gesuchsteller macht geltend, dass die zitierten "Einnahmen von Fr. 4'000.–, Fr. 15'000.– etc." nicht der Tatsache entsprächen und die zitierten

- 8 - Fr. 15'000.– nicht ihm gehörten (act. 28 S. 3). Seine Ehefrau bestreitet, dass der Gesuchsteller ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.– habe, im Besitz eines Hauses, eines Autos und von wertvollen Büchern sei (act. 34 S. 3/4). Die Vorbringen des Gesuchstellers im Rechtsmittelverfahren ändern nichts daran, dass die Vorinstanz, insbesondere zumal der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur Unterhaltspflicht der Ehefrau ist (Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 117 N 29), aufgrund der vorliegenden Angaben bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege davon ausgehen durfte, dass die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht gegeben sei. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. V. 3. Zu entscheiden bleibt über die Kosten beider Instanzen. Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt (Art. 106 f. ZPO). 3.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Gesuchsteller an einer Geisteskrankheit/Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB leide (act. 26 Erw. IV/2.3). Es bestehe kein Zweifel, dass das B._____ eine zur Stabilisierung des akuten Krankheitsbildes geeignete Anstalt sei, in welcher der Gesuchsteller die für ihn notwendige medizinische Behandlung erhalten könne. Aufgrund der erforderlichen kontrollierten und geregelten Medikamenteneinnahme, die ambulant nicht gewährleistet werden könne, sei eine andere Betreuungsform gegenwärtig nicht denkbar. Die Fürsorgebedürftigkeit des Gesuchstellers sei daher zu bejahen (Erw. IV/3.3). Würde der Gesuchsteller vorzeitig aus der Klinik entlassen, bestände, wie sich aus den Akten und den Ausführungen der Fachärzte ergebe, Selbstgefährdung. Es sei aktenkundig, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit wiederholte Lithiumintoxikationen erlitten habe, weshalb eine kontrollierte Einnahme des Lithiums mit häufigen Kontrollen im Rahmen des stationären Klinikaufenthalts zurzeit unabdingbar sei. Bisher habe sich in der Region des

- 9 - Gesuchstellers auch kein Hausarzt mehr gefunden, welcher regelmässige Kontrollen des Lithium-Spiegels durchführen könnte. Der Gesuchsteller gefährde sich somit bei einer vorzeitigen Entlassung selber und wäre nicht in der Lage, selber für seine physische und psychische Gesundheit zu sorgen. Sein aktuelles Umfeld biete keine genügende Gewähr für eine Stabilisierung, da seine Ehefrau gemäss Gutachterin rasch an ihre körperlichen und psychischen Grenzen stossen würde. Bei einem sofortigen Austritt des Gesuchstellers aus der Klinik wäre die Nachbetreuung bzw. die soziale Eingliederung nicht in ausreichendem Masse gewährleistet. Die nötige professionelle persönliche Fürsorge könne nur durch psychiatrische Behandlung in stationärem Rahmen erwiesen werden (Erw. IV/4.2). In der Eingabe vom 24. Oktober 2011 rügt die Ehefrau des Gesuchstellers im Wesentlichen, dass die Vorinstanz den Verhandlungstermin vom 11. Oktober 2011 zu kurzfristig angesetzt und dem Gesuchsteller trotz der französischen Muttersprache weder einen Dolmetscher noch einen entsprechenden Anwalt zur Verfügung gestellt habe (vgl. act. 13). Das B._____ habe der Vorinstanz ohne Erlaubnis des Gesuchstellers dessen Krankengeschichte ausgehändigt. Die Gutachterin sei ihr vom Gericht nicht avisiert worden, weshalb sie ihr keine Auskünfte erteilt habe; auch der Gesuchsteller habe sich vor der Verhandlung ihren Fragen entzogen. Eine objektive und neutrale Begutachtung sei in den wenigen Minuten, in welchen die Gutachterin den Gesuchsteller gesehen habe, nicht möglich gewesen. Es sei stossend, dass das Gericht eine von ihr auf "90 Jahre" geschätzte Psychiaterin beauftragt habe. Das Gutachten sei sehr kritisch zu würdigen. Die Selbstgefährdung des Gesuchstellers im Falle einer vorzeitigen Entlassung werde bestritten (act. 34). Die Vorbringen der Ehefrau des Gesuchstellers sind nicht geeignet, Zweifel an der materiellen Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides zu wecken. Die Ehefrau des Gesuchstellers setzt sich damit materiell nicht substanziert auseinander. Im Rahmen dieses Entscheides über die Nebenfolgen des Verfahrens ist davon auszugehen, dass der vorinstanzliche Entscheid über die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Zeitpunkt seines Erlasses begründet war.

- 10 - Die erstinstanzlichen Kosten sind deshalb dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist kein Grund, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenso wenig vermögen die von der Ehefrau des Gesuchstellers für dessen Gesundheitszustand angeführten Gründe (Verursachung der allfälligen Depression durch gerichtliche Urteile; Umstellung der Medikamente während einer Hospitalisierung im "J._____" im August/September 2011, seitens "E._____, D._____") eine Regelung zu Lasten der Staatskasse zu rechtfertigen (act. 34 S. 4). Schliesslich besteht auch kein Anlass, wenigstens die Gutachtenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (act. 34 S. 3 oben): Die von der Ehefrau des Gesuchstellers gegen die Ernennung von Dr. G._____ als Gutachterin gerichteten Vorbringen sind nicht haltbar. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist deshalb zu bestätigen. 3.2. Da der Gesuchsteller mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt und die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erst im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens weggefallen sind, sind auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die unentgeltliche Prozessführung – der Gesuchsteller beantragt sie für sämtliche Verfahren in dieser Angelegenheit (act. 28 S. 2 unten) – ist für das zweitinstanzliche Verfahren aus dem nämlichen Grund zu verweigern wie für das erstinstanzliche Verfahren. 4. Die Ehefrau des Gesuchstellers beantragt, Rechtsanwalt Dr. X._____ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte anzuzeigen. Einem Rechtsanwalt, der eine Person im fürsorgerischen Freiheitsentzug dazu bewege, zur Zahlung der Anwaltskosten sein Konto zu plündern, sei ihres Erachtens eine grobe Missachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vorzuwerfen (act. 34 S. 3; vgl. act. 11, 14 und 35/2). Der Gesuchsteller habe am 7. Oktober 2011 von seinem Konto ca. Fr. 4'250.– bezogen und dem Anwalt ausgehändigt (act. 34 S. 4). Diese Vorwürfe sind zu wenig substanziert und belegt, um eine Verzeigung durch das Gericht zu rechtfertigen. Es steht der Ehefrau des Gesuchstellers frei, sich selber an die Aufsichtskommission zu wenden.

- 11 - 5. Auf den Antrag auf Genugtuung und Schmerzensgeld ist allein schon mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag, es sei dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag auf "Genugtuung und Schmerzensgeld" wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich bei Dispositiv-Ziffer 1 um eine nicht vermögensrechtliche, bei Dispositiv-Ziffer 2 um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, die Verfahrensbeteiligten sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 14. November 2011 Erwägungen: I. 1. A._____ wurde am 28. September 2011 auf Anordnung zweier Ärzte des D._____ (E._____ AG) im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die F._____-Klinik eingewiesen (act. 2 und 9). 2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 erhob A._____ beim Obergericht Beschwerde gegen "Urteil und Verfügung" vom 11. Oktober 2011, die ihm am 14. Oktober 2011 ausgehändigt worden seien (act. 28; vgl. act. 22/1–2). Er beantragte: 3. Mit Fax vom 3. November 2011 teilte das B._____ der Kammer mit, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung entfallen seien, weshalb um deren Aufhebung gebeten werde (act. 41; vgl. act. 40). 4. Die Kammer hat die erstinstanzlichen Akten beigezogen. II. 1. Gegen Entscheide in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen von §§ 184 ff. GOG nach Art. 308 ff. ZPO (§ 184 Abs. 1 GOG). Das Rechtsmittel ... 2. Die ZPO kennt neben dem Rechtsmittel der Beschwerde auch die Berufung (Art. 308 ff. ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid über das Entlassungsgesuch ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten und als solcher ... III. IV. V. 3. Zu entscheiden bleibt über die Kosten beider Instanzen. Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt (Art. 106 f. ZPO). 3.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Gesuchsteller an einer Geisteskrankheit/Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB leide (act. 26 Erw. IV/2.3). Es bestehe kein Zweifel, dass das B._____ eine zur Stabilisierung d... 3.2. Da der Gesuchsteller mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt und die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erst im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens weggefallen sind, sind auch die Kosten ... 4. Die Ehefrau des Gesuchstellers beantragt, Rechtsanwalt Dr. X._____ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte anzuzeigen. Einem Rechtsanwalt, der eine Person im fürsorgerischen Freiheitsentzug dazu bewege, zur Zahlung der Anwaltsk... 5. Auf den Antrag auf Genugtuung und Schmerzensgeld ist allein schon mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag, es sei dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag auf "Genugtuung und Schmerzensgeld" wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Es wird erkannt: 1. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, die Verfahrensbeteiligten sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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