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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.03.2026 LZ250043

9 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,988 mots·~20 min·5

Résumé

Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 9. März 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 27. August 2025 (FK250013-C) Rechtsbegehren: des Beklagten und Berufungsklägers (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 6/34): 1. Die Anträge der Klägerin seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen. 2. Die mit Verfügung vom 15. April 2025 angeordneten Kindesschutzmassnahmen (Dispositivziffer 1 und 2) seien vollumfänglich zu bestätigen und vorsorglich anzuordnen.

- 2 - 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 30): 1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 15. April 2025 ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei die Einholung der Zustimmung des Kindsvaters für Reisen mit den Kindern ins Ausland vom gemeinsamen Sorgerecht auszunehmen. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für die Kosten der Beistandschaft aufzukommen. 4. Es seien alle anders lautenden Anträge des Beklagten abzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten des Beklagten. Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 27. August 2025: (Urk. 6/36 = Urk. 2) 1. Der Klägerin wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Weisung erteilt, für die weitere Dauer des Verfahrens stets dafür besorgt zu sein, dass der Kontakt zwischen den Kindern C._____, geb. tt.mm.2016, D._____, geb. tt.mm.2018 und E._____, geb. tt.mm.2023, und Herrn F._____, geb. tt. Februar 1953 von einer weiteren erwachsenen und urteilsfähigen Person jederzeit persönlich und unmittelbar beaufsichtigt wird. Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): "Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Diese Weisung fällt automatisch dahin, sollte F._____ von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner minderjährigen Nichte rechtskräftig freigesprochen werden.

- 3 - 2. Die mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 15. April 2025 superprovisorisch angeordnete Beistandschaft wird bestätigt. 3. Die übrigen vorsorglichen Massnahmebegehren (Beschränkung elterliche Sorge und Kostenauflage Beistandschaft) werden abgewiesen. 4. (Mitteilungssatz) 5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Die Verfügung vom 27. August 2025 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. FK250013-C) sei bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 [Weisung] aufzuheben und durch den Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1 [Weisung] der Verfügung vom 15 April 2025 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. FK250013-C) zu ersetzen: 'Der Klägerin wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Weisung erteilt, ab sofort für die weitere Dauer des Verfahrens den Kontakt zwischen den Kindern C._____, geb. tt.mm.2016, D._____, geb. tt.mm.2018, und E._____, geb. tt.mm.2023, und Herrn F._____, geb. tt. Februar 1953, jederzeit persönlich und unmittelbar zu beaufsichtigen. Art. 292 StGB lautet: «Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» Das bedeutet, dass die Klägerin mit einer Ordnungsbusse bis CHF 10'000.00 bestraft werden kann, wenn sie der Weisung keine Folge leistet und die Kinder in der Gegenwart von Herrn F._____ lässt, ohne persönlich anwesend zu sein. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers und Beklagten."

- 4 - Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2016, D._____, geb. tt.mm.2018, und E._____, geb. tt.mm.2023. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr) anhängig (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde der Klägerin – auf vorgängiges Gesuch des Beklagten in der von der KESB Bülach Nord an die Vorinstanz übermittelten Gefährdungsmeldung vom 27. März 2025 (Urk. 6/15) – superprovisorisch die Weisung erteilt, ab sofort für die weitere Dauer des Verfahrens den Kontakt zwischen den drei gemeinsamen Kindern der Parteien und Herrn F._____ (Grossvater mütterlicherseits), geb. tt. Februar 1953, jederzeit persönlich und unmittelbar zu beaufsichtigen. Ferner wurde für die Kinder superprovisorisch eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (Urk. 6/17). Am 20. August 2025 fand die Haupt- und Massnahmeverhandlung statt (Prot. I S. 11 ff.). Am 27. August 2025 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene (Erst-)Verfügung (Urk. 6/36 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte am 1. Oktober 2025 innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Weisung) gutgeheissen und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 10). Dieser ging innert Frist ein (vgl. Urk. 11). Die mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 (Urk. 12) eingeholte Berufungsantwort der Klägerin datiert vom 2. Januar 2026 (Urk. 13). Sie wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 5. Januar 2026 (Urk. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beklagte erstattete – innert einmalig erstreckter Frist (vgl. Urk. 19) – am 29. Januar 2026 eine Stellungnahme (Urk. 21), welche wiederum mit Verfügung vom 2. Februar 2026 (Urk. 22) der Klägerin zugestellt wurde. Die Stellungnahme der Klägerin vom 17. Februar 2026 (Urk. 25) ist dem Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zuzu-

- 5 stellen, da sein Anspruch auf rechtliches Gehör damit zwar tangiert wird, er dadurch aber nicht beschwert ist. 2.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die der Klägerin erteilte Weisung (Dispositiv-Ziffer 1). Nicht angefochten werden die Dispositivziffern 2 (Beistandschaft) und 3 (Abweisung der übrigen vorsorglichen Massnahmebegehren; Beschränkung elterliche Sorge, Kostenauflage Beistandschaft) der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 27. August 2025 (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). In diesem Umfang ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent-

- 6 sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 2.3. In Zivilprozessen, welche – wie vorliegend – Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die der Klägerin erteilte Weisung, F._____ sei wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner minderjährigen Nichte erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Eine potentielle Gefährdung der gemeinsamen Kinder der Parteien sei damit ohne Weiteres glaubhaft gemacht. Hieran ändere auch nichts, dass es sich nicht um eine rechtskräftige Verurteilung handle, zumal es im gegenständlichen Massnahmenverfahren nicht um eine abschliessende Beurteilung der Schuldfrage gehe. Vielmehr lägen zum aktuellen Zeitpunkt gestützt auf die Strafuntersuchung und das weiterhin hängige Berufungsverfahren mit noch unbekanntem Ausgang hinreichende Verdachtsmomente vor; die klägerische Argumentation der Unschuldsvermutung gehe insofern an der Sache vorbei. Grundsätzlich erscheine deshalb die vorsorgliche Bestätigung der Weisung als notwendig, da die Befürchtung, F._____ könnte sich auch an den gemeinsamen minderjährigen Kindern vergehen, wenn er mit diesen unbeaufsichtigt verkehren könne, auch weiterhin nicht von der Hand gewiesen werden könne. Superprovisorisch sei

- 7 dem Antrag des Beklagten folgend der Klägerin die Weisung erteilt worden, den Kontakt zwischen den gemeinsamen Kindern und F._____ stets persönlich und unmittelbar zu beaufsichtigen. An dieser Einschränkung sei nicht weiter festzuhalten. Vielmehr erscheine es als ausreichend, wenn eine beliebige weitere erwachsene und urteilsfähige Person diese "Aufsichtsfunktion" wahrnehme. Denkbar sei damit auch die Beaufsichtigung durch die Nanny oder die Grossmutter der Kinder, die Ehefrau von F._____. In Bezug auf Letztere sei anzumerken, dass alleine gestützt auf das Bestehen der Beziehung zu ihrem Ehemann F._____ – weitere Argumente seien auch an der Verhandlung vom 20. August 2025 nicht vorgebracht worden und seien im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich – nicht der Schluss gezogen werden könne, dass sie einem allfälligen Ansinnen ihres Ehemanns nicht hinreichend entgegentreten könnte oder sie ihre Aufsichtsfunktion nicht hinreichend wahrnehmen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich ohne Weiteres auch ihren Enkelkindern verpflichtet fühle und dementsprechend auch einschreiten würde, sollte dies notwendig sein. Hierfür spreche denn auch der zeitliche Ablauf: Der Beklagte habe über ein Jahr nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils gegen F._____ zugewartet, um die Gefährdungsmeldung vom 27. März 2025 nach Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens bei der KESB einzureichen. Ein widersprüchliches Verhalten seitens des Beklagten sei entgegen der Klägerin zwar insofern nicht ersichtlich, als dass er auch nach ihrer Darstellung (sie zähle zumindest nur zwei Vorkommnisse im Jahr 2023 auf) die gemeinsamen Kinder nicht von sich aus in die Obhut der Grosseltern mütterlicherseits gegeben habe. Ebenso vermöge dieses Zuwarten der potentiellen Gefährdung der Kinder durch F._____ nicht die Grundlage zu entziehen. Letztlich lasse aber das beklagtische Zuwarten darauf schliessen, dass er bei der gemeinsamen Betreuung der Kinder durch die Grosseltern mütterlicherseits – was beiden Parteien zufolge verschiedentlich stattgefunden habe – offenbar keine derart akute Gefahr gesehen habe, andernfalls eine deutlich frühere Gefährdungsmeldung o.Ä. (u.U. nach vorheriger Beratung und/oder Mandatierung einer Rechtsvertretung) zu erwarten gewesen wäre. Demgemäss sei die Weisung mit der Abänderung, dass die Aufsicht durch eine weitere beliebige erwachsene und urteilsfähige Person wahrgenommen werden könne, vorsorglich zu bestätigen. Da

- 8 diese Weisung ausschliesslich auf dem gegen F._____ geführten Strafverfahren beruhe, rechtfertige es sich, diese automatisch dahinfallen zu lassen, sollte er rechtskräftig von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner Nichte freigesprochen werden. Die derart abgeänderte, zum Schutz der Kinder notwendige Weisung erscheine schliesslich klar als verhältnismässig, zumal die Klägerin hierdurch nur im untergeordneten Masse eingeschränkt werde. Eine allenfalls noch bestehende Einschränkung sei angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe jedenfalls hinzunehmen. Im Übrigen habe auch die Klägerin selbst ausführen lassen, dass die Kinder nie mit dem Grossvater alleine seien. Die Strafandrohung von Art. 292 StGB als das mildeste geeignete Mittel zur Sicherstellung der Einhaltung der Weisung sei ebenso zu bestätigen (Urk. 2 E. 4.2.1 ff.). 4.1. Umstritten ist im Berufungsverfahren einzig, ob die Klägerin für die weitere Dauer des Verfahrens weiterhin verpflichtet sein soll, wie in der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. April 2025 (Urk. 6/17 Dispositiv-Ziffer 1) vorgesehen, den Kontakt zwischen den drei Kindern der Parteien C._____, D._____ und E._____ und ihrem Grossvater mütterlicherseits F._____ jederzeit persönlich und unmittelbar zu beaufsichtigen oder ob die Beaufsichtigung des Kontaktes auch, wie in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2025 (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1) vorgesehen, durch eine beliebige weitere erwachsene und urteilsfähige Person, insbesondere auch durch die Grossmutter mütterlicherseits oder die Nanny übernommen werden kann, wogegen sich der Beklagte mit seiner Berufung wendet (vgl. insb. Urk. 1 Rz. 27 f., 33 ff.). 4.2. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 15. Oktober 2025 festgehalten (vgl. Urk. 10 S. 4) ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 E. 4.2.1) davon auszugehen, dass angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung des Grossvaters mütterlicherseits wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seiner minderjährigen Nichte im damaligen Alter von 14 Jahren (vgl. Urk. 6/16) hinreichende Verdachtsmomente bestehen und eine signifikante Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unbeaufsichtigten Kontakten zwischen ihm und den drei Kindern der Parteien besteht. Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihre Argu-

- 9 mentation der Unschuldsvermutung (Urk. 13 Rz. 14, 34; Urk. 25 Rz. 25 ff.; vgl. Urk. 6/30 Rz. 11; Prot. I S. 20 f.) und hebt erneut hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils in Zweifel gezogen und beim Berufungsgericht die Wiederaufnahme der Untersuchung sowie die Beschaffung neuer Beweise beantragt habe, relativiere die im erstinstanzlichen Urteil festgehaltenen Verdachtsmomente (Urk. 13 Rz. 17). Bereits die Vorinstanz hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Begründung an der Sache vorbeigeht. Letztlich räumt auch die Klägerin selbst ein, der Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens sei völlig offen (Urk. 13 Rz. 16, 18). Ergänzend ist zu bemerken, dass nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung der Verdacht auf sexuellen Missbrauch einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB darstellt, der die Verweigerung des Besuchsrechts eines Elternteils rechtfertigt, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht (Art. 273 ZGB) in Frage kommt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 11; BGer 5A_489/2019 vom 24. August 2020 E. 5.1). Bei Vorliegen ernsthafter Verdachtsmomente hat sich der Besuchsberechtigte auch ohne Nachweis konkreter Beweise Einschränkungen des Besuchsrechts gefallen zu lassen, bis der Verdacht abgeklärt ist (FamKomm-Scheidung-Büchler, Art. 274 N 9; BGE 122 III 404 E. 3b). Wenn bereits bei einem Elternteil ein solcher Verdacht die Anordnung eines begleiteten oder gar den Entzug des Besuchsrechts zu rechtfertigen vermag, hat dies erst recht gegenüber einem weiter entfernten Familienmitglied zu gelten. 4.3. Der Schutz der drei gemeinsamen Kinder der Parteien erfordert angesichts der durch das erstinstanzliche italienische Urteil begründeten Verdachtsmomente und des weiterhin hängigen Berufungsverfahrens mit unbekanntem Ausgang vorliegend wirksame und unabhängige Schutz- und Kontrollmechanismen. Die Grossmutter mütterlicherseits ist – wie der Beklagte zutreffend vorbringt (vgl. Urk. 1 Rz. 36 ff.) – nicht geeignet, eine solche Schutz- oder Kontrollfunktion wahrzunehmen. Sie befindet sich aufgrund der unbestrittenermassen nach wie vor bestehenden und effektiv gelebten ehelichen Bindung (vgl. Urk. 13 Rz. 31; Urk. 25 Rz. 36) in einem erheblichen Loyalitätskonflikt gegenüber ihrem erstinstanzlich verurteilten Gatten. Eine (hinreichende) Distanzierung vom Ehemann ist nicht erkennbar. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen objektiven Haltung,

- 10 um Gefährdungslagen zuverlässig zu erkennen und konsequent zu unterbinden. Es ist hinlänglich bekannt, dass emotionale Nähe die Wahrnehmung beeinflusst, nahestehende Personen oft unbewusst geschützt werden und Bagatellisierungssowie Verdrängungsmechanismen insbesondere in Partnerschaften auftreten. Dabei handelt es sich um bekannte psychologische Muster und nicht um eine individuelle Unterstellung. Eine Einbindung der Grossmutter mütterlicherseits würde zudem einer Delegation der elterlichen Schutzverantwortung an eine zu deren Übernahme gesetzlich nicht verpflichteten Drittperson aus dem privaten Umfeld gleichkommen Die vorinstanzliche Argumentation, das beklagtische Zuwarten liesse darauf schliessen, dass er bei der gemeinsamen Betreuung der Kinder durch die Grosseltern mütterlicherseits – was beiden Parteien zufolge verschiedentlich stattgefunden habe – offenbar keine derart akute Gefahr gesehen habe, andernfalls eine deutlich frühere Gefährdungsmeldung o.Ä. (u.U. nach vorheriger Beratung und/oder Mandatierung einer Rechtsvertretung) zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urk. 2 E. 4.2.2), zielt im Übrigen ins Leere. Für Kindesschutzmassnahmen ist das Kindeswohl gleichzeitig causa und oberstes Gebot (CHK ZGB-Biderbost, Art. 307 Rz. 16; BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 307 Rz. 6). Vorliegend ist demnach nicht das – nach Darstellung der Klägerin (Urk. 13 Rz. 21 ff.) zu zögerliche – Verhalten des Beklagten zu würdigen, sondern die Frage zu beantworten, ob die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung der drei Kinder der Parteien durch ein lediglich durch beliebige Drittpersonen überwachtes Zusammensein mit dem Grossvater mütterlicherseits bedroht ist. Auch die von der Klägerin eingesetzte Nanny scheidet – wie der Beklagte ebenfalls zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 1 Rz. 43 ff.) – als geeignete Schutz- oder Kontrollperson aus. Aufgrund des bestehenden wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses zur Klägerin ist eine unabhängige Wahrnehmung der Schutzinteressen der Kinder nicht gewährleistet. Vielmehr erscheint zweifelhaft, ob die Nanny bereit beziehungsweise in der Lage wäre, gegenüber dem Vater ihrer Arbeitgeberin in der gebotenen Weise zu intervenieren oder ihn belastende Umstände offen zu legen. Darüber hinaus würde die Übertragung der Schutz- und Kontrollverantwortung auf die Nanny wiederum eine unzulässige Delegation elterlicher Verantwortung auf eine Drittperson aus dem privaten Umfeld darstellen. Die

- 11 - Schwere der gegen den Großvater mütterlicherseits erhobenen Vorwürfe, insbesondere die Tatsache, dass gerade Sexualdelikte gegenüber einer Minderjährigen im familiären Umfeld im Raum stehen (vgl. Urk. 10 S. 4), macht zumindest die Überwachung der Kontakte durch die Kindsmutter im Rahmen ihrer elterlichen Verantwortung vorliegend erforderlich. 4.4. Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, dass die von ihm beantragte persönliche Anwesenheit der Klägerin bei objektiver Betrachtung als notwendig erscheint und zugleich die verhältnismässig mildeste Massnahme darstellt (Prot. I S. 23; Urk. 21 Rz. 42). Dies insbesondere gegenüber der Delegation der Überwachung an familienexterne Drittpersonen, gegenüber Kontakten in institutionalisierten Begegnungstreffpunkten sowie gegenüber einem – für den Fall, dass sich die vorliegende Massnahme inskünftig als unzureichend erweisen sollte unzweifelhaft zu prüfenden (vgl. Urk. 21Rz. 6 f., 48) – Kontaktverbot des Grossvaters mütterlicherseits zu den gemeinsamen Kindern der Parteien. Erstens liess die Klägerin vor Vorinstanz selbst ausführen, die Betreuung der Kinder erfolge aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit seit Jahren durch eine Kombination aus einer Nanny sowie Krippe/Hort/Mittagstisch; Mittwochnachmittags würden die Kinder aktuell von ihr betreut (Urk. 6/2 Rz. 40 S. 20). In der Regel würden die Kinder sodann nur von der Grossmutter mütterlicherseits betreut, im Durchschnitt einmal alle zwei bis drei Wochen abends für ein paar Stunden (Urk. 6/30 Rz. 27). Auch im Berufungsverfahren bestätigt die Klägerin, die Grossmutter mütterlicherseits habe mehrheitlich bei Notfällen die Kinderbetreuung alleine übernommen. Eine Betreuung der Kinder durch beide Grosseltern mütterlicherseits habe nur ausnahmsweise stattgefunden (Urk. 13 Rz. 11). Mithin ist der Einsatz der Grosseltern mütterlicherseits, insbesondere des Grossvaters zur Gewährleistung der Kinderbetreuung während der Berufstätigkeit der Klägerin nicht notwendig. Zweitens hat die Klägerin dargetan, sie habe theoretisch die Möglichkeit, an fünf Tagen pro Woche im Home-Office zu arbeiten. Sie könne sich somit ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen. In der Regel sei sie an zwei Tagen im Büro anwesend. Mit ihrer Flexibilität könne sie weitgehend Rücksicht auf die Bedürfnisse ihrer drei Kinder nehmen. Sie sei während ihrer Home-Office-Tätigkeit für ihre Kinder zu jeder Tageszeit verfügbar und ansprechbar (Urk. 6/2 Rz. 20). Die persönliche Anwesenheit der Klägerin

- 12 während Besuchen des Grossvaters mütterlicherseits lässt sich insofern selbst mit ihrer Berufstätigkeit vereinbaren. Drittens berichtete die Klägerin vor Vorinstanz, die Kinder seien nie alleine mit ihrem Grossvater. Meistens verbringe die Kindsmutter zusammen mit den Kindern Zeit mit den Grosseltern (Urk. 6/30 Rz. 26). Die verlangte persönliche Anwesenheit der Klägerin während den Besuchen des Grossvaters mütterlicherseits führt für die Klägerin insofern zu keiner relevanten Einschränkung, sondern deckt sich vielmehr mit den von ihr selbst geschilderten tatsächlich gelebten Verhältnissen. 4.5. Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch den Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. April 2025 zu ersetzen, welche lautet wie folgt: Der Klägerin wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Weisung erteilt, ab sofort für die weitere Dauer des Verfahrens den Kontakt zwischen den Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, D._____, geb. tt.mm.2018, und E._____, geb. tt.mm.2023, und Herrn F._____, geb. tt. Februar 1953, jederzeit persönlich und unmittelbar zu beaufsichtigen. Art. 292 StGB lautet: "Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Das bedeutet, dass die Klägerin mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 10'000.– bestraft werden kann, wenn sie der Weisung keine Folge leistet und die Kinder in der Gegenwart von Herrn F._____ lässt, ohne selbst persönlich anwesend zu sein. Diese Weisung fällt automatisch dahin, sollte F._____ von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner minderjährigen Nichte rechtskräftig freigesprochen werden. 5.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid keine Kosten auferlegt (vgl. Urk. 2 S. 8 f.). Diesbezüglich sind keine Anordnungen zu treffen.

- 13 - 5.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– als angemessen. Praxisgemäss sind bei nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (wie Obhut, persönlicher Verkehr, Beistandschaft) die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern diese unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. OGer ZH LZ190023 vom 18. März 2020 E. IV.4; OGer ZH LZ230012 vom 17. November 2023 E. IV.2.1). Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen sind. 5.3. Entsprechend der hälftigen Kostenteilung sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 27. August 2025 betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Klägerin wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Weisung erteilt, ab sofort für die weitere Dauer des Verfahrens den Kontakt zwischen den Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, D._____, geb. tt.mm.2018, und E._____, geb. tt.mm.2023, und Herrn F._____, geb. tt. Februar 1953, jederzeit persönlich und unmittelbar zu beaufsichtigen. Art. 292 StGB lautet:

- 14 - "Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Das bedeutet, dass die Klägerin mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 10'000.– bestraft werden kann, wenn sie der Weisung keine Folge leistet und die Kinder in der Gegenwart von Herrn F._____ lässt, ohne selbst persönlich anwesend zu sein. Diese Weisung fällt automatisch dahin, sollte F._____ von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner minderjährigen Nichte rechtskräftig freigesprochen werden. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 1'000.– zu ersetzen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Klägerin,  den Beklagten, unter Beilage der Doppel von Urk. 25-27/1-2,  die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse],  die KESB Bülach Nord,  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 15 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo

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