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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.12.2025 LZ250034

30 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,532 mots·~53 min·6

Résumé

Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 30. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2025 (FK210013-F)

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) und die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2010. Seit dem 18. Mai 2021 ist bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend die Kinderbelange rechtshängig (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde Rechtsanwalt lic. iur.Z._____ von der Vorinstanz als Kindsvertreter von C._____ eingesetzt (Urk. 6/58). 2. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 7. März 2023 die Einholung eines familienpsychologischen interventionsorientierten Gutachtens angeordnet (Urk. 6/165). Das Gutachten wurde am 20. Dezember 2023 von Frau lic. phil. D._____ erstattet (Urk. 6/259). In der Folge stellte der Kläger am 16. Januar 2024 und am 27. Februar 2024 schriftlich mehrere Ergänzungsfragen an die Gutachterin und verlangte die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens (Urk. 6/265; Urk. 6/276). Die Beklagte und der Kindsvertreter beantragten die Abweisung der Ergänzung und Erläuterung (Urk. 6/274 und Urk. 6/306). Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragte der Kläger, die Gutachterin sei gerichtlich anzuweisen, sich zur Anwendbarkeit der von ihm vorgeschlagenen Wiedervereinigungstherapie im Rahmen des Kurses "Family Bridges" zu äussern und abzuklären, ob diese Therapie für die Parteien und C._____ geeignet sei (Urk. 6/333 S. 2). Mit Eingabe vom 25. September 2024 verlangte der Kläger, die Partien seien zur Teilnahme zum Workshop "Family Bridges" sowie am "After-Care-Program" zu verpflichten und die dafür notwendigen Massnahmen seien umgehend gerichtlich aufzugleisen (Urk. 6/336 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 hiess die Vorinstanz die Anträge des Klägers betreffend die Ergänzungsfragen in Bezug auf den Kurs "Family Bridges" teilweise gut und unterbreitete die entsprechenden Fragen der Gutachterin (Urk. 6/353). Das Ergänzungsgutachten wurde am 20. Januar 2025 erstattet

- 4 - (Urk. 6/364). Den Parteien wurde daraufhin das rechtliche Gehör zum Ergänzungsgutachten (vgl. Urk. 6/366; Urk. 6/377) und zur Noveneingabe des Klägers vom 25. Februar 2025 gewährt (Urk. 6/379; Urk. 6/388; Urk. 6/393; Urk. 6/395 und Urk. 6/396). Am 1. April 2025 beantragte der Kindsvertreter die Abänderung der Aufträge der Beistandschaft (Urk. 6/390). Die Beklagte und die aktuelle Beiständin beantragten daraufhin am 22. bzw. 23. April 2025 die Aufhebung der Beistandschaft (Urk. 6/395; Urk. 6/397). Der Kläger beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2025 sinngemäss die Abweisung dieses Antrags (Urk. 6/410 S. 6). 4. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Anträge betreffend die Ergänzungsfragen bzw. Erläuterung zum Gutachten vom 20. Dezember 2023 und zum Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 sowie den Antrag betreffend die Anordnung zur Teilnahme am Kurs "Family Bridges" ab und hob die mit Beschluss der KESB Horgen vom 30. November 2021 errichtete Beistandschaft von C._____ auf (Urk. 6/420 S. 23 f. = Urk. 2 S. 23 f.). Das Dispositiv lautete wie folgt: "1. Die Anträge betreffend Ergänzungsfragen bzw. Erläuterung zum Gutachten vom 20. Dezember 2023 sowie zum Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 werden allesamt abgewiesen. 2. Der Antrag des Klägers auf Anordnung zur Teilnahme am Kurs "Family- Bridges" wird abgewiesen. 3. Die mit Beschluss der KESB Horgen vom 30. November 2021 errichtete Beistandschaft von C._____ , geb. tt.mm.2010, wird aufgehoben. 4. Den Parteien und dem Kindsvertreter wird eine Frist bis zum 20. August 2025 angesetzt zur Mitteilung, ob auf die Erstattung von mündlichen Schlussvorträgen im Sinne von Art. 232 Abs. 2 ZPO verzichtet wird. Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass eine mündliche Verhandlung erwünscht ist. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie anlässlich der schriftlichen Schlussvorträge bzw. der mündlichen Schlussverhandlung Gelegenheit erhalten, zum Beweisergebnis abschliessend Stellung zu nehmen. Zudem werden die Parteien zu gegebener Zeit mit separatem Schreiben über den Zeitpunkt der Kindesanhörung von C._____ informiert.

- 5 - 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]" 5. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Juli 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 6/421/2 und Art. 314 Abs. 2 ZPO) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025, aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: Es seien die Parteien gerichtlich zur Teilnahme am Wiedervereinigungs-Workshop «Family Bridges» sowie am «After-Care-Programm» zu verpflichten und es seien die dafür notwendigen Massnahmen umgehend gerichtlich aufzugleisen. 2. Eventualiter sei der Antrag des Klägers in Bezug auf Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025 an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025 aufzuheben und es sei die mit Beschluss der KESB Horgen vom 30. November 2021 errichtete Beistandschaft von C._____ , geb. tt.mm.2010, beizubehalten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% gesetzliche MwSt zulasten der Berufungsbeklagten." 6. Den ihm von der Berufungsinstanz auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– leistete der Kläger rechtzeitig (Urk. 7 und Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 reichte der Kläger eine Noveneingabe ein (vgl. Urk. 12; Urk. 13 und Urk. 14/1-16) und stellte in Ergänzung zu seinen Berufungsanträgen folgenden Subeventualantrag (Urk. 12 S. 2 f.): "1. Subeventualiter sei eine geeignete Fachperson mit aktiver FSP-Mitgliedschaft und FSP-Fachtitel «Fachpsycholog:in für Rechtspsychologie FSP» mit der Beantwortung der folgenden Ergänzungsfragen zu beauftragen:  Wie beurteilen Sie die Wiedervereinigungstherapie im Rahmen des Kurses «Family Bridges» im Allgemeinen?  Ist die Wiedervereinigungstherapie im Rahmen des Kurses «Family Bridges» für die Parteien und C._____ geeignet?  Wie beurteilen Sie eine (gerichtliche) Anordnung der Wiedervereinigungstherapie im Rahmen des Kurses «Family Bridges» gegen den mutmasslichen Willen von C._____?

- 6 -  Wie beurteilen Sie eine (gerichtliche) Anordnung der Wiedervereinigungstherapie im Rahmen des Kurses «Family Bridges» ohne Zustimmung der Kindsmutter? Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% gesetzliche MwSt zulasten der Berufungsbeklagten." 7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-433). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden. II. Prozessuales 1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2.; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1.). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.). Was nicht oder nicht in einer https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-569%3Ade&number_of_ranks=0#page569

- 7 den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4. m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3.; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1. und E. 5.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm-ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.). 2. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. III. Beurteilung der Berufung 1. Rechtliche Vorbemerkungen Kindesschutzmassnahmen 1.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die zuständige Behörde die geeigneten Massnahme zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe schaffen oder sie dazu nicht im Stande sind. Kindesschutzmassnahmen umfassen auch Massnahmen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt (Art. 273 Abs. 2 ZGB).

- 8 - 1.2. Eckpfeiler für die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme ist die Einhaltung des Verhältnismässigkeits- oder Proportionalitätsprinzips (BK ZGB-Affolter- Fringeli/Vogel, Vorbemerkungen zu Art. 307-327c N 257; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 8). Demnach lässt sich ein behördlich verfügter Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen dann rechtfertigen, wenn er im richtigen Verhältnis zum verfolgten erlaubten oder geforderten Zweck steht und deshalb zumutbar ist. In Situationen, welche zwar nach einem Eingreifen rufen, auf welche der zivilrechtliche Kindesschutz aber keine Massnahmen mit Wirksamkeit für die Wahrung des Kindeswohls anbietet, verstossen behördliche Eingriffe gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, sofern sie nur deshalb angeordnet werden, "weil etwas getan werden muss" (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 307 N 26). Das Kindeswohl gebietet somit, dass nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 4). 1.3. Den Parteien steht es aufgrund des rechtlichen Gehörs frei, auch selbst Anträge zu konkreten Kindesschutzmassnahmen zu stellen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Umsetzung der von ihnen beantragten Kindesschutzmassnahmen, sondern nur auf die Prüfung des Antrags und auf eine Entscheidung, die das Kindeswohl und das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigt. Die Auswahl der konkreten Massnahme obliegt im Wesentlichen dem Gericht, das auf Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB) entscheiden muss (vgl. BGer 5A_100/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.1.). 2. Noveneingabe vom 4. Dezember 2025 2.1. Vorbringen 2.1.1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 reichte der Kläger eine Noveneingabe samt Beilagen beim Gericht ein (Urk. 12; Urk. 13 und Urk. 14/1-16). Zusammenfassend führt er aus, dass die Vorinstanz den Parteien zur Ausarbeitung eines interventionsorientierten Gutachtens mit Verfügung vom 26. April 2023 zwei Optionen für die Person des Gutachters bzw. der Gutachterin vorgeschlagen habe. Die erste Option sei die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (PUK), die zweite Option Frau lic. phil. D._____ (Psychologin FSP und Fachpsychologin

- 9 für Rechtspsychologie FSP) gewesen (Urk. 12 Rz. 2). Er habe sich in der Folge für Frau lic. phil. D._____ entschieden. Die massgeblichen Gründe für diese Wahl seien vor allem die von Frau D._____ angegebenen spezialisierten Psychologie- Qualifikationen (Psychologie FSP und Fachpsychologie für Rechtspsychologie FSP), die von der Vorinstanz bereitgestellten Webseiteninformationen, die Kosteneffizienz sowie die zeitliche Verfügbarkeit gewesen (Urk. 12 Rz. 3). Nun hätten Nachforschungen ergeben, dass die Gutachterin bereits mit Wirkung per Dezember 2021 ihre Mitgliedschaft bei der Föderation der Schweizer Psycholog:innen (FSP) sowie bei der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie gekündigt habe (Urk. 12 Rz. 8). Die Gutachterin sei damit sowohl im Zeitpunkt ihrer Ernennung als Gutachterin als auch im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gutachtens vom 20. Dezember 2023 und des Ergänzungsgutachtens vom 20. Januar 2025 nicht im Besitz der Fachtitel "Psychologin FSP und Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP" gewesen. Mit den FSP-Titeln garantiere die FSP die Qualifikation ihrer Mitglieder und insbesondere ihrer Fachtitelträger. Damit die Qualität des beruflichen Handelns der FSP-Mitglieder gewährleistet sei, seien diese gestützt auf die FSP-Berufsordnung zu regelmässigen Fortbildungen verpflichtet (Urk. 12 Rz. 9). Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Gutachterin um eine den Richtlinien und Berufsregeln der FSP unterstellte Psychologin handle. Er habe davon ausgehen dürfen und müssen, da die Verfügungen der Vorinstanz vom 26. April 2023 und 16. August 2023 explizit den Passus "Psychologin FSP und Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP" enthielten. Ferner sei die Gutachterin auch auf ihrer Webseite (<www.D._____.ch>) sowie auf ihrem LinkedIn Profil unter der genannten Qualifikation aufgetreten (Urk. 12 Rz. 6). Die Nichtmitgliedschaft der Gutachterin bei FSP sei weder der Vorinstanz noch den Parteien offengelegt worden. Sämtliche Parteien und auch die Vorinstanz seien folglich von einer FSP-Mitgliedschaft und von einem FSP-Fachtitel der Gutachterin und den damit zusammenhängenden fortbildungsbezogenen Verpflichtungen ausgegangen (Urk. 12 Rz. 20). Insgesamt stelle er die sachlichen und diagnostischen Teile des Gutachtens vom 20. Dezember 2023 nicht infrage. Diese Abschnitte seien klinisch relevant und stünden im Einklang mit C._____s Darstellungen und auch grundlegend für das Verständnis der Dynamik von C._____s psychischem Zustand, welches wiederum für die Bewer-

- 10 tung des Kindswohls unerlässlich sei. Bei der Ausarbeitung des Ergänzungsgutachtens vom 20. Januar 2025 hingegen sei es spezifisch um die Abklärung der Eignung des Kurses "Family Bridges" im vorliegenden Fall gegangen (Urk. 12 Rz. 16). Indem die Gutachterin die Ernennung und den Auftrag für die Beantwortung der Ergänzungsfragen angenommen habe, ohne das Fehlen der FSP-Mitgliedschaft offenzulegen, sei die Qualität des Ergänzungsgutachtens vom 20. Januar 2025 nicht durch eine Fortbildungspflicht, einer Aufsicht durch die FSP oder Einhaltung von FSP-Standards gewährleistet. Die methodisch fehlerhafte Bewertung der Eignung des Kurses "Family Bridges" durch die Gutachterin habe er bereits mit Eingabe vom 20. Februar 2025 eingehend thematisiert und kritisiert. Sämtliche Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich der Vorinstanz, stützten sich auf das Ergänzungsgutachten ab, welches von einer Gutachterin erstellt worden sei, welche nicht über die angegebenen aber vorliegend zwingend vorausgesetzten FSP-Titel und FSP-Qualifikationen verfüge. Durch diese Tatsache sei es insbesondere der Vorinstanz nicht möglich gewesen, ihre Entscheidung auf ein sachlich korrektes und qualitativ einwandfreies Gutachten abzustützen. Indem die Vorinstanz ihre Entscheidung primär auf das fehlerhafte Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 gestützt habe, sei die dringend notwendige Intervention zur Verbesserung des psychischen Wohlbefindens von C._____ sowie der Vater-Sohn-Beziehung nicht vorgenommen bzw. verzögert worden (Urk. 12 Rz. 27). Er beantrage daher subeventualiter die Beauftragung einer geeigneten Fachperson mit der Beantwortung der beantragten Fragen (Urk. 12 Rz. 32). 2.2. Beurteilung 2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger neu vorgetragene Tatsachenbehauptung, wonach die beauftragte Gutachterin, Frau lic. phil. D._____, seit 2021 kein Mitglied der Föderation der Schweizer Psycholog:innen mehr ist, aber sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz gutgläubig von ihrer Mitgliedschaft in besagter Vereinigung mit allen Rechten und Pflichten ausgegangen sind, gestützt auf die ins Recht gelegten Urkunden (Urk. 14/1-16) zutreffend ist. 2.2.2. Der Kläger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich das Gericht ist, welches eine geeignete sachverständige Person zur Erstellung eines Gut-

- 11 achtens beauftragt. Es hört dazu die Parteien an (Art. 183 Abs. 1 ZPO), wobei für die sachverständige Person die gleichen Ausstandsgründe gelten wie für die Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Die Zustimmung der Parteien war für die Beauftragung der Gutachterin nicht notwendig. Vielmehr hat die Vorinstanz den Parteien zwei Optionen zur Erstellung des Gutachtens genannt (Urk. 6/172) und den Parteien damit pflichtgemäss die Gelegenheit eingeräumt, um mögliche Ausstandsgründe zu benennen. Der Kläger hat in der Folge keine Ausstandsgründe vorgetragen, sondern einzig mit Eingabe vom 3. Mai 2023 mitgeteilt, dass er eine Beauftragung von Frau lic. phil. D._____ bevorzuge, da diese mit der Ausarbeitung des Gutachtens früher als die PUK beginnen könne (Urk. 6/174). Wäre die fehlende Mitgliedschaft von Frau lic. phil. D._____ zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen und hätte sich der Kläger daran gestört, hätte dies keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 183 Abs. 2 ZPO dargestellt, womit eine Beauftragung der Gutachterin auch ohne die Mitgliedschaft in der Föderation der Schweizer Psycholog:innen möglich gewesen wäre. 2.2.3. Die Argumentation des Klägers, gemäss welcher er in allgemeiner Weise die Qualifikation der Gutachterin aufgrund der fehlenden Mitgliedschaft in der Föderation der Schweizer Psycholog:innen rügt, er jedoch nur die Schlussfolgerungen der Gutachterin im Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 davon betroffen sieht, aber die sachlichen und diagnostischen Teile des Hauptgutachtens vom 20. Dezember 2023 nicht infrage stellt (vgl. Urk. 12 Rz. 16), erscheint als inkonsistent. Einzig aufgrund der Kündigung der Mitgliedschaft durch die Gutachterin selbst kann deren Qualifikation nicht infrage gestellt werden. Die fehlende Mitgliedschaft bedeutet einzig, dass die Gutachterin nicht mehr den Regeln der FSP unterstellt ist. Ihre Ausbildung und langjährige Erfahrung bleibt indessen die Gleiche. 2.2.4. Wie noch zu zeigen sein wird, gilt es, die vom Kläger beantragte Kindesschutzmassnahme "Family Bridges" auf ihre Verhältnismässigkeit und damit auf ihre Eignung zu prüfen. Das Gutachten vom 20. Dezember 2023 sowie die beantworteten Ergänzungsfragen vom 20. Januar 2025 bilden zwar mit den dort festgestellten Tatsachen eine Grundlage zu dieser Beurteilung, doch handelt es sich bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme um eine

- 12 - Rechtsfrage (BGer 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3.), welche das Gericht von sich aus zu beantworten hat. Gegenstand des Gutachtens sind jedoch nicht Rechts-, sondern einzig Tatfragen. So bezieht sich die Gutachterin im Ergänzungsgutachten denn auch konkret auf die im Hauptgutachten festgestellten Umstände und wertet diese mit Blick auf die konkrete Situation von C._____ (Urk. 6/364). Unter Berücksichtigung, dass der Kläger die sachlichen und diagnostischen Teile des Hauptgutachtens vom 20. Dezember 2023 nicht beanstandet, die Gutachterin die Ergänzungsfragen zum Kurs „Family Bridges” unter Bezugnahme auf die im Hauptgutachten enthaltenen Feststellungen beantwortet hat und der Kläger im Vorfeld sowie im Nachgang zum Ergänzungsgutachten zum Inhalt des Kurses „Family Bridges” ausführlich Stellung genommen hat (vgl. Urk. 6/336; Urk. 6/377), war es der Vorinstanz möglich und ist es der Berufungsinstanz gestützt auf diese im Recht liegenden Unterlagen ebenfalls möglich, die Verhältnismässigkeit der Anordnung des Kurses „Family Bridges” im vorliegenden konkreten Fall zu beurteilen. Die entfallene Mitgliedschaft der Gutachterin in der Föderation der Schweizer Psycholog:innen hindert das Gericht im Ergebnis nicht an der Beantwortung dieser Rechtsfrage. 3. Wissenschaftliche Basis des Kurses "Family Bridges" 3.1. Vorbringen 3.1.1. Der Kläger rügt in seiner Berufung vom 28. Juli 2025, dass sich die Vorinstanz auf die Feststellung im Bericht der Gutachterin vom 20. Januar 2025 (Urk. 6/364) berufen habe, wonach der Kurs "Family Bridges" auf dem in der Fachwelt kritisch rezipierten und als simplifizierend beurteilten Konzept Parental Alienation Syndrom beruhe. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025 (Urk. 6/377) mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die gutachterliche Feststellung, wonach der Kurs "Family Bridges" einzig auf dem Konzept Parental Alienation Syndrom beruhe, unzutreffend sei. Die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht genügend auseinandergesetzt und die zahlreichen von ihm eingereichten Beweise nicht gewürdigt. Insbesondere enthalte die Begründung der Vorinstanz keine Würdigung der diversen von ihm eingereichten wissen-

- 13 schaftlichen Studien, Fachartikel und Aufsätze. Die Vorinstanz stelle bei ihrer Beurteilung einzig auf den Ergänzungsbericht der Gutachterin vom 20. Januar 2025 ab und habe durch die fehlende Würdigung der von ihm eingereichten Beweismittel den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt (Urk. 1 Rz. 10). 3.1.2. Gemäss Kläger handle es sich beim Kurs "Family Bridges" um eine bindungsbasierte, psychoeduktive Intervention, die sich mit schweren Fällen von Kontaktverweigerung befasse und insbesondere dann angewendet werden solle, wenn frühere Massnahmen und Interventionen fehlgeschlagen seien. Der Kurs "Family Bridges" und Kurse mit ähnlichem Vorgehen würden bereits in vielen anderen Ländern mit Erfolg praktiziert. Diese Tatsache habe er der Vorinstanz in diversen Eingaben zur Kenntnis gebracht und mit zahlreichen wissenschaftlichen Fachartikeln untermauert. Diese Vorbringen seien von der Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt gelassen worden (Urk. 1 Rz. 11). 3.2. Würdigung Der Kläger rügt einerseits die gutachterliche Feststellung, wonach der Kurs "Family Bridges" auf dem Konzept des Parental Alienation Syndrom basiere sowie die in diesem Zusammenhang fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den ins Recht gelegten wissenschaftlichen Studien, Fachartikeln und Aufsätzen. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorinstanz die Anordnung des Kurses "Family Bridges" nicht ablehnte, da dieser gemäss der Gutachterin auf dem Konzept des Parental Alienation Syndrom basiert. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung mit der autonomen Willensbildung von C._____ und seinem befürchteten Widerstand gegen die Anordnung dieser Massnahme (Urk. 2 E. 3.2.3.), sowie der fehlenden Fachkenntnisse und Praxiserfahrung in der Schweiz zur Durchführung der beantragten Mass-nahme (Urk. 2 E. 3.2.4.). Damit ist auch im Berufungsverfahren nicht wesentlich oder entscheidend, auf welchem Konzept der Kurs "Family Bridges" basiert und ob die gutachterliche Feststellung, dass der Kurs auf dem Konzept Parental Alienation Syndrom beruhe, zutreffend ist.

- 14 - 4. Zusätzliche Ergänzungsfragen des Klägers zum Ergänzungsgutachten 4.1. Vorbringen 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gutachterin die Ergänzungsfragen anhand des Gutachtensauftrags vom 5. Dezember 2024 formell vollständig und widerspruchsfrei beantwortet habe (Urk. 2 E. 3.1.1.). Mit den vom Kläger eingereichten Ergänzungsfragen vom 20. Februar 2025 (Urk. 6/377) habe er Kritik und im gewissen Sinne auch eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten verpackt, womit wiederum einzig eine Anpassung der gutachterlichen Schlussfolgerungen angestrebt werde, basierend auf der eigenen klägerischen Prämisse, dass vorliegend ein Parental Alienation Syndrom und somit eine rein durch die Beklagte verursachte Kindesentfremdung gegeben sei, sowie dass C._____ Symptome eines psychischen Missbrauchs aufweise, welche durch die Gutachterin eigentlich hätten erkannt werden müssen (Urk. 2 E. 3.1.2.). Die Gutachterin habe sich jedoch nicht mit sämtlichen Lehrmeinungen auseinanderzusetzen. Von einer Sachverständigen werde eine auf den konkreten Fall bezogene Einschätzung erwartet, da dem Gericht das entsprechende Fachwissen fehle; nicht notwendig sei eine wissenschaftliche Abhandlung sämtlicher bestehender Meinungen zu einem bestimmten Thema (Urk. 2 E. 3.1.3.). 4.1.2. Der Kläger rügt, dass sich die Vorinstanz in keinster Weise mit den berechtigten und auch aus objektiver Sicht bestehenden Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen auseinandersetze. Dadurch werde das grundlegende Prinzip missachtet, dass (gutachterliche) Schlussfolgerungen auf ihre Widersprüchlichkeit hin hinterfragt und getestet werden müssten. Nach gefestigter Rechtsprechung in der Schweiz seien Gutachten nicht bindend für das Gericht, müssten kritisch geprüft und dürften keinesfalls unreflektiert übernommen werden (Urk. 1 Rz. 13). 4.2. Würdigung 4.2.1. Das Gericht hat obligatorisch den Parteien i.S.v. Art. 187 Abs. 4 ZPO durch Fristansetzung Gelegenheit zu geben, die Erläuterung des Gutachtens zu verlangen oder dem Gericht Ergänzungsfragen zu beantragen. Eine Erläuterung des Gut-

- 15 achtens kommt dann in Frage, wenn es in bestimmten Punkten unklar, widersprüchlich oder gar unverständlich ist. Demgegenüber geht es um eine Ergänzung des Gutachtens, wenn dieses als unvollständig erscheint, neue noch nicht beantwortete Fragen auftauchen oder Fehler zu korrigieren sind (DIKE-Komm-ZPO-Müller, Art. 187 N 12 ff.). 4.2.2. Zu beachten ist, dass die Parteien die Erläuterung und die Ergänzung des Gutachtens nicht verlangen, sondern lediglich beantragen dürfen. In der Folge hat das Gericht über solche Anträge nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGer 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 4.3.; ZK-ZPO-Weibel, Art. 187 N 14; DIKE-Komm-ZPO-Müller, Art. 187 N 17). Wie jedes Beweismittel unterliegt auch der Gutachtensbeweis der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). 4.2.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Ergänzungsgutachten die Frage, ob der Kurs "Family Bridges" im vorliegenden Fall angewendet werden soll, durch die Beantwortung der gerichtlichen Fragen vom 4. Dezember 2024 (Urk. 6/353) formell vollständig und in sich widerspruchsfrei beantwortet hat. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die beantragten Ergänzungsfragen des Klägers vor allem als eigentliche Kritik an der Gutachterin und dem gutachterlichen Ergebnis sowie als Stellungnahme zu dessen Ergebnis zu verstehen sind. Die Fragen erscheinen mehrheitlich als suggestiv. Sie scheinen zum einen darauf abzuzielen, die Gutachterin dazu zu bringen, eine neue Beurteilung der Sachlage vorzunehmen, die das ursprüngliche Ergänzungsgutachten in seiner Substanz – Ablehnung des Kurses "Family Bridges" für den vorliegenden Fall – verändern soll. Zum anderen scheinen sie beim Gericht Zweifel an der Qualifikation und Geisteshaltung der Gutachterin und damit der Objektivität ihres Gutachtens schüren zu wollen. Es werden denn auch nicht einfach Fragen gestellt, sondern diese werden jeweils einem Titel zugeordnet und mit Wertungen, Ausführungen und Kritik des Klägers eingeleitet. 4.2.4. Die Gutachterin hat die vom Gericht gestellten Fragen beantwortet und auch begründet, weshalb sie zu den im Ergänzungsgutachten festgehaltenen Schlussfolgerungen gekommen ist. Dass es sich dabei nicht um eine vollständige

- 16 wissenschaftliche Abhandlung über den Kurs "Family Bridges" handeln muss, hat bereits die Vorinstanz festgehalten (Urk. 2 E. 3.1.3.). 4.2.5. Da sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit den einzelnen Ergänzungsfragen des Klägers vom 20. Februar 2025 (Urk. 6/377) nicht konkret sondern nur allgemein auseinander gesetzt hat, ist im Folgenden aufzuzeigen, weshalb die gestellten Ergänzungsfragen nicht relevant sind, um an den Schlussfolgerungen im Ergänzungsgutachten in grundsätzlicher Weise zu zweifeln: 4.2.5.1. Darstellung von Gewalt und Zwang bei Family-Bridges-Interventionen (Urk. 6/377 S. 3): "1. Auf welcher (empirischen) Grundlage kritisieren Sie, die Anwendung von Zwang gegen den Willen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Family-Bridges-Interventionen? 2. Haben Sie eine unabhängige Überprüfung der Family-Bridges- Protokolle durchgeführt oder basiert Ihre Kritik ausschliesslich auf Sekundärliteratur?" Mit diesen Fragen kritisiert der Kläger allgemein die Erwähnung von Zwang im Zusammenhang mit dem Programm "Family Bridges". Der Kläger führt in seiner Eingabe vom 20. Februar 2025 aus, dass gemäss der von ihm zitierten Studie, sich die Kinder während des Programms "Family-Bridges" grossmehrheitlich respektvoll und mit Freundlichkeit behandelt gefühlt hätten. Es habe keine Kinder gegeben, welche mit Zwang oder Gewalt behandelt worden seien (Urk. 6/377 S. 2). Der Kläger verlangt im Rahmen des Programms "Family Bridges" unter anderem die Anordnung eines Kontaktverbots von C._____ zur Beklagten. Bei einem behördlich angeordneten Kontaktverbot handelt es sich klarerweise um eine Zwangsmassnahme. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin im Zusammenhang mit der Massnahme "Family Bridges" von Zwang gesprochen hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin einzig hypothetisch folgert: "Es ist ausserdem wahrscheinlich, dass C._____ sich massiv gegen die Zuweisung zu 'Family Bridges' wehren würde und sein Eintritt ins Programm nur unter Anwendung von Zwang durchgesetzt werden könnte" (Urk. 6/364 S. 7). Mit diesen Ausführungen

- 17 und der Stellungnahme des Klägers, erübrigen sich die beantragten Ergänzungsfragen in diesem Zusammenhang. 4.2.5.2. Selektive Darstellung der empirischen Resultate von Warshak (Urk. 6/377 S. 4): "3. Aus welchen Gründen haben Sie die von Ihnen erwähnte Studie von Warshak im Rahmen des Artikels «Reclaiming Parent-Child Relationships» unvollständig wiedergegeben? 4. Aus welchen Gründen haben Sie selektiv nur die negativen Ergebnisse der Studie von Warshak im Rahmen des Artikels «Reclaiming Parent-Child Relationships» wiedergegeben? 5. Wie ist dieses Vorgehen mit Art. 33 (Sorgfaltspflicht) der Berufsordnung der Föderation der Schweizer Psycholog:innen vereinbar?" Mit diesen Fragen äussert der Kläger Kritik am Ergänzungsgutachten und auch explizit an der Gutachterin. Er hat jedoch mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2025 die aus seiner Sicht selektive Darstellung der Resultate mit weiteren Ausführungen und Darlegungen der Studienresultate ergänzt (Urk. 377 S. 3), womit es dem Gericht möglich ist, sich ein vollständiges Bild von den Resultaten der Studie von Warshak zu machen. Die beantragten Ergänzungsfragen erübrigen sich damit. 4.2.5.3. Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urk. 6/377 S. 5): "6. Auf welchen konkreten rechtlichen oder wissenschaftlichen Grundlagen beruht Ihre Position in Bezug auf die Anerkennung von Parental Alienation? 7. Wie rechtfertigen Sie den Umstand, dass Ihre Bewertung des Konzepts «Parental Alienation» und deren Auswirkungen (insb. Anerkennung als Form von emotionalem Missbrauch) konträr zur Rechtsprechung des EGMR's stehen?" Hierbei ist zu beachten, dass es Aufgabe des Gerichts und nicht der Gutachterin ist, einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu konsultieren und auf den entsprechenden Fall anzuwenden. Es gilt auch hier, dass der Kläger seinen Standpunkt mit der Eingabe vom 20. Februar 2025 klargemacht hat und sich damit die Ergänzungsfragen an die Gutachterin erübrigen.

- 18 - 4.2.5.4. Verharmlosung psychischer Auffälligkeiten von C._____ (Urk. 6/377 S. 6): "8. Auf welcher klinischen Grundlage bezeichnen Sie die gutachterlich festgestellten Befunde bei C._____ vor dem Hintergrund, dass diese anerkannte Indikatoren für pathologische Bindungsstörungen (ICD-11 Code 6D51; DSM-5 Code 300.19 (F68.10); DSM-5 V61.20 Parent-Child Relationship Problem; 995.51 Psychological Child Abuse) darstellen, als nicht stark genug? 9. Wie ist dieses Vorgehen mit Art. 5 (Kompetenzen) und Art. 33 (Sorgfaltspflicht) der Berufsordnung der Föderation der Schweizer Psycholog:innen vereinbar?" Der Kläger pathologisiert C._____, wobei auf diese Pathologisierung schon deshalb nicht abgestellt werden kann, da weder der Kläger noch seine Rechtsvertreterin über die hierfür notwendigen Fachkenntnisse verfügen. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten als Fachperson ihre Schlussfolgerungen dargestellt und auch ausgeführt, wie sie zu diesen gekommen ist. Die Ergänzungsfragen in diesem Zusammenhang erübrigen sich. 4.2.5.5. Ethisches Versäumnis, sich für eine Intervention gegen psychischen Missbrauch einzusetzen (Urk. 6/377 S. 7): "10. Wie rechtfertigen Sie dieses Versäumnis angesichts der ethischen Verpflichtung, Kinder vor psychischen Schäden zu schützen? 11. Wie ist dieses Vorgehen mit Art. 5 (Zuständigkeiten) und Art. 33 (Sorgfaltspflicht) der Berufsordnung der Föderation der Schweizer Psycholog:innen vereinbar?" Dabei handelt es sich um rein polemische Ergänzungsfragen, die darauf abzielen, die Gutachterin zu kritisieren. Solche Ergänzungsfragen erübrigen sich. 4.2.5.6. Langfristige psychologische Folgen von emotionalem Missbrauch infolge entfremdender Verhaltensweisen (Urk. 6/377 S. 7): "12. Wie haben Sie die Risiken schwerwiegender langfristiger psychologischer Folgen durch unbehandelte elterliche Entfremdung abgewogen, als Sie sich für den passiven Ansatz der Wiederannäherung zwischen den Eltern entschieden haben?" Die Gutachterin hat sich im Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 konkret gegen die Eignung der vom Kläger beantragten Massnahme "Family-Bridges" aus-

- 19 gesprochen und dies zusammenfassend damit begründet, dass die Reaktionen von C._____ während und nach dem Programm nicht vorhersehbar seien und die unsicheren Erfolgsaussichten des Programms die Risiken nicht rechtfertigten (Urk. 6/364 S. 9). Der Kläger insinuiert mit seiner Ergänzungsfrage, dass die langfristigen psychologischen Folgen durch elterliche Entfremdung die Massnahme rechtfertigen würden. Die Gutachterin ist anderer Meinung und hat dies auch begründet. Die Ergänzungsfrage hat somit keinen Mehrwert, hat die Gutachterin doch ihren Standpunkt genügend dargelegt. 4.2.5.7. Nichtberücksichtigung neurologischer und physiologischer Folgen von chronischen entfremdenden Verhaltensweisen (Urk. 6/377 S. 8): "13. Welche neurologischen und/oder physiologischen Faktoren haben Sie in C._____'s Fall berücksichtigt, bevor Sie zum Ergebnis kamen, dass keine Interventionen erforderlich sind?" Im Gutachten vom 20. Dezember 2023 nimmt die Gutachterin auf einen Abklärungsbericht der Lernpraxis vom 21. November 2023 Bezug: "Neuropsychologische Tests (Aufmerksamkeit/Konzentration/Gedächtnis): Unauffällige Ergebnisse, keine Hinweise auf ADHS" (Urk. 6/259 S. 46). Soweit ersichtlich, hat die Gutachterin keine weiteren eigenen neurologischen und/oder physiologischen Faktoren von C._____ berücksichtigt. Im Gutachten und im Ergänzungsgutachten sind keine Anmerkungen zu dieser Thematik zu finden. Da diese Faktoren keine Erwähnung finden, ist davon auszugehen, dass die Gutachterin diese nicht berücksichtigt oder in ihre Schlussfolgerung miteinbezogen hat, was auch nicht von ihr verlangt wurde. Die Ergänzungsfrage erübrigt sich damit. 4.2.5.8. Mangelnde Sorgfalt und Abklärungen (Urk. 6/377 S. 9): "14. Wie rechtfertigen Sie den Umstand, dass Sie abschliessende Aussagen über die Eignung des Kurses Family Bridges für C._____ und die Familie getroffen haben, ohne zuvor Expertinnen und/oder Experten von Family Bridges bzw. qualifizierte Fachpersonen zum Thema «Elterliche Entfremdung» konsultiert zu haben? 15. Wie ist dieses Vorgehen mit Art. 5 (Kompetenzen) der Berufsordnung der Föderation der Schweizer Psycholog:innen vereinbar?"

- 20 - Wiederholt kritisiert der Kläger die Gutachterin und ihre Schlussfolgerungen und verpackt diese Kritik in eine Ergänzungsfrage. Die Gutachterin hat keine weitere Fachperson miteinbezogen, was von ihr auch nicht verlangt wurde. Sie hat aber ihre Schlussfolgerungen pflichtgemäss begründet. Die verlangte Rechtfertigung für ihr Vorgehen ändert nichts an ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen. Die Beantwortung dieser Frage hätte damit keinen Mehrwert. 4.2.5.9. Experten für Family-Bridges-Interventionen (Urk. 6/377 S. 9): "16. Wie begründen Sie es, die Auffindung von «Experten» für «Family-Bridges-Interventionen» als fraglich zu bezeichnen ohne einen Präzedenzfall oder Ähnliches zu zitieren?" Der Kläger hat selbst keine Expertin oder keinen Experten aus der Schweiz oder aus Europa konsultiert, sondern präsentiert dem Gericht eine Expertin aus Kanada, welche den Kurs in der Schweiz durchführen könnte (Urk. 4/1). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist nicht zu kritisieren, wenn die Gutachterin sinngemäss zum Schluss kommt, dass es schwierig sei, einen geeigneten Experten oder eine geeignete Expertin zu finden. Die Ergänzungsfrage hat daher keinen Mehrwert für die gutachterlichen Schlussfolgerungen. 4.2.5.10. Falsche Darstellung des Fokus des Kurses "Family Bridges" (Urk. 6/377 S. 10): "17. Welche wissenschaftlichen Quellen haben Sie beigezogen, um zu der (impliziten) Schlussfolgerung zu gelangen, dass sich der Kurs Family Bridges nur auf das Kind fokussiert bzw. den entfremdenden Elternteil ausschliesst? 18. Wie rechtfertigen Sie diese Schlussfolgerung ohne zuvor direkt mit den Expertinnen und Experten von Family Bridges gesprochen zu haben?" Der Kläger äussert mit diesen Ergänzungsfragen seine Kritik an der gutachterlichen Feststellung, wonach die Familie im Kurs "Family Bridges" nicht ganzheitlich mit einbezogen werde im Gegensatz zum Kurs "Kinder aus der Klemme". Damit hat er seinen Standpunkt geäussert und eine Ergänzungsfrage dazu erübrigt sich. 4.2.5.11. Inkorrekte Angaben betreffend die Grundlagen des Kurses "Family Bridges" (Urk. 6/377 S. 11):

- 21 - "19. Wie erklären Sie die Zuschreibung des Konzepts «Parental Alienation Syndrom» als Basis für den Kurs «Family Bridges»? 20. Wie ist dieses Vorgehen mit Art. 33 (Sorgfaltspflicht) der Berufsordnung der Föderation der Schweizer Psycholog:innen vereinbar?" Wie bereits im vorliegenden Entscheid ausgeführt, spielt es für die Schlussfolgerung, wonach der Kurs in der vorliegenden Fallkonstellation nicht geeignet ist, keine Rolle, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage er basiert (vgl. oben E. III.2.). Die Ergänzungsfrage hat für die gerichtliche Schlussfolgerung somit keinen Mehrwert. 4.2.5.12. Widerspruch in Bezug auf die angeblich ungenügende wissenschaftliche Fundierung des Kurses "Family Bridges" (Urk. 6/377 S. 11): "21. Wie kann einerseits die angeblich ungenügende wissenschaftliche Fundierung des Kurses «Family Bridges» kritisiert werden und wie kann andererseits eine Abstützung im Bericht auf Forschung zu eben diesem Kurs erfolgen?" Die Gutachterin hat ihre Aussage, wonach das beantragte Programm ungenügend wissenschaftlich fundiert sei, mit Quellenangaben belegt (Urk. 6/364 S. 5). Dass sie auch Ergebnisse einer Studie zitiert, welche der Kläger offeriert hat, stellt keinen klaren Widerspruch dar, welcher durch die beantragte Ergänzungsfrage geklärt werden könnte. Auch hier dient die Ergänzungsfrage mehr als Kritik an der Gutachterin als zur Klärung offener Fragen. 4.2.5.13. Widersprüchlicher Ansatz der "Annäherung zwischen den Eltern" (Urk. 6/377 S. 12 f.): "22. Warum konzentriert sich Ihre Empfehlung ausschliesslich auf die elterliche Annäherung, obwohl es Beweise dafür gibt, dass sich die Kindsmutter mehreren Wiedervereinigungsversuchen aktiv entzogen hat? 23. Wie rechtfertigen Sie die Auffassung, vom Kindsvater als entfremdeten Elternteil zu erwarten, dass er sich auf einen kooperativen Prozess mit der Kindsmutter einlässt, die ihn nach Ihren eigenen gutachterlichen Erkenntnissen (insb. eingeschränkte Bindungstoleranz) ablehnt? 24. Welche empirischen Studien belegen die Wirksamkeit der kooperativen Wiederannäherung in Fällen schwerer elterlichen Entfremdung?

- 22 - 25. Wie soll eine Wiederannäherung zwischen den Eltern im vorliegenden konkreten Fall helfen, die schwere Entfremdung von C._____ von seinem Vater aufzulösen?" Zu berücksichtigen gilt es, dass die Gutachterin im Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 einzig die Eignung des vom Kläger vorgeschlagenen Programms "Family Bridges" auf die vorliegende Fallkonstellation zu beurteilen hatte. Ihre Schlussfolgerung, wonach die beantragte Massnahme ihrer Fachmeinung nach nicht geeignet ist, hat sie begründet. Die beantragten Ergänzungsfragen zielen nicht auf diese Begründung ab, sondern auf die allgemeine kritische Haltung des Klägers gegenüber einem kooperativen Prozess. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beantwortung dieser Fragen etwas an der Schlussfolgerung der Gutachterin ändern soll, dass das Programm „Family Bridges” nicht geeignet sei. Daher erübrigen sich diese Fragen bei der Beurteilung der Eignung der konkret beantragten Massnahme. 4.2.5.14. Unzutreffende Darstellung von C._____s Anpassung (Schule, Freizeit, Kollegen) (Urk. 6/377 S. 13): "26. Wie rechtfertigen Sie es, C._____'s schulische und soziale Anpassung als «durchaus leidlich» zu bezeichnen, obwohl sich zuletzt ein Fall akademischer Unehrlichkeit ereignet hat und sich ein zunehmender sozialer Rückzug von C._____'s väterlicher Familie beobachten lässt? 27. Welche objektiven Verhaltenskriterien haben Sie für die Bewertung von C._____'s schulischer und sozialer Anpassung als «durchaus leidlich» herangezogen? Einerseits hat die Gutachterin im Gutachten vom 20. Dezember 2023 auf C._____s Anpassung in der Schule, Freizeit und Kollegen Bezug genommen. Andererseits ist unklar, auf welchen konkreten Fall der akademischen Unehrlichkeit der Kläger Bezug nimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der vorliegenden Ergänzungsfragen an der eigentlichen Aussage der Gutachterin, wonach die Anpassung C._____s an sein Umfeld durch die Massnahme gefährdet sei, etwas ändern würde. Dies unabhängig davon, dass sie seine Anpassung als "durchaus leidlich" bezeichnet hat.

- 23 - 4.2.5.15. Fehlende Konsultation von anerkannten Experten (Urk. 6/377 S. 14): "28. Weshalb haben Sie vor dem Verfassen bzw. vor der Beantwortung der Ergänzungsfragen keine anerkannten Fachpersonen auf den Gebieten der Elterlichen Entfremdung und der Wiedervereinigungstherapie konsultiert? 29. Wie ist dieses Vorgehen mit Art. 5 (Kompetenzen) der Berufsordnung der Föderation der Schweizer Psycholog:innen vereinbar." Auch dabei handelt es sich im Grunde um eine Kritik an der Herangehensweise sowie an der Person der Gutachterin. Die Gutachterin hat dargelegt, wie sie zu ihrer Schlussfolgerung gelangt ist. Eine Stellungnahme der Gutachterin dazu erübrigt sich. 4.2.6. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass für die Vorinstanz aufgrund der gestellten Ergänzungsfragen kein Anlass bestand, erneut an die Gutachterin zu gelangen. Auf das Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 (Urk. 6/364) kann abgestellt werden. 5. Kindswille von C._____ 5.1. Vorbringen 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Durchführung des Kurses "Family Bridges" gegen den klar erkennbaren Willen von C._____ und der Beklagten letztlich kaum zielführend erscheine. Bei C._____, welcher inzwischen 15 Jahre alt sei, handle es sich um kein Kleinkind, weshalb ihm klarerweise die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung zuzusprechen sei. Unbestritten dürfte sein, dass C._____s Wille über die Jahre hinweg gefestigt sei. Der gerichtliche Prozess sei im Mai 2021 anhängig gemacht worden und die Ansichten von C._____ hätten sich über all die Jahre kaum geändert. Entsprechend sei unweigerlich davon auszugehen, dass die Anordnung des Kurses "Family Bridges" gegen den Willen von C._____ durchzuführen wäre (Urk. 2 E. 3.2.3.). 5.1.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe auf einen aktenwidrigen Sachverhalt abgestellt und unterlassen, die zahlreichen Indizien, die auf eine fehlende Fähigkeit von C._____ zur autonomen Willensbildung schliessen liessen, zu berücksichtigen.

- 24 - Die Vorinstanz habe in Bezug auf die Fähigkeit von C._____ zur autonomen Willensbildung ausschliesslich auf dessen Alter sowie auf die bisher gezeigten Willensäusserungen abgestellt (Urk. 1 Rz. 14). 5.1.3. Gemäss dem Kläger bestünden zahlreiche gewichtige Zweifel daran, dass C._____ derzeit zur autonomen Willensbildung fähig sei. Die Vorinstanz verweise selbst auf das Gutachten vom 20. Dezember 2023 (Urk. 6/259), in welchem die Gutachterin ausführe, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten die Entfremdung von C._____ von ihm unterstützt habe, was ihr möglicherweise gar nicht voll bewusst und wahrscheinlich so auch nicht beabsichtigt gewesen sei, sowie dass der Entfremdungsprozess durch die Beklagte befeuert worden sei, welche ihre negative Sicht über den Kläger mit dem Sohn geteilt habe und weiterhin teile (Urk. 1 Rz. 16 mit Verweis auf Urk. 6/259 S. 59 f. und S. 65). Das Gutachten enthalte indessen weitere Hinweise, die auf eine eingeschränkte Fähigkeit von C._____ zur autonomen Willensbildung schliessen lassen. So führe die Gutachterin zur Frage "Wie sind die Willensäusserungen von C._____ unter den Aspekten der Zielgerichtetheit, Stabilität und autonomen Willensbildung zu beurteilen?" aus, dass "Die Gutachterin nicht glaubt, dass C._____ die breiten Auswirkungen der Abspaltung vom Vater wirklich erfassen kann: Die Energie, die er dafür aufwenden muss; die Schuldgefühle, die entstehen oder mit grosser Anstrengung verdrängt werden müssen und sich irgendwann manifestieren werden, die Hemmnisse für seine Persönlichkeitsentwicklung. Leider kann C._____ darüber nicht informiert werden, weil er gar nicht zuhört" (Urk. 1 Rz. 16 mit Verweis auf Urk. 6/259 S. 77 f.). Insbesondere die vorstehend zitierte Stelle wecke erhebliche Zweifel an der Fähigkeit von C._____ zur autonomen Willensbildung. Die Vorinstanz lasse diese Umstände indessen in keinster Weise in ihre Beurteilung mit einfliessen. Vielmehr stelle sie lediglich auf C._____s Alter ab und berufe sich diesbezüglich in genereller Weise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung grundsätzlich ab dem 12. Lebensjahr anzunehmen sei. Erneut lasse die Vorinstanz wesentliche und rechtserhebliche Beweismittel unberücksichtigt. Insbesondere stelle sie in Bezug auf die Fähigkeit von C._____ zur autonomen Willensbildung auf einen aktenwidrigen Sachverhalt ab, indem sie die teilweise gar gutachterlich festgestellte Umstände schlichtweg ignoriere und offensichtlich nicht in ihre

- 25 - Beurteilung einfliessen lasse (Urk. 1 Rz. 16). Zahlreiche und gewichtige Hinweise würden dafür sprechen, dass die Beklagte den gemeinsamen Sohn C._____ einer anhaltenden Entfremdung aussetze und dass C._____ aufgrund des Einflusses der Beklagten eben gerade nicht über die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung verfüge (Urk. 1 Rz. 17). 5.2. Würdigung 5.2.1. Dem Kläger ist dahingehend beizupflichten, dass die Berücksichtigung des Kindswillens grundsätzlich voraussetzt, dass die Willensäusserung des Kindes nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruht, denn es lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo dieses bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugsperson transportiert (BGer 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2.). Beim Entscheid, ob eine Manipulation vorliegt, ist von Bedeutung, ob das Kind seine Ablehnung eines Elternteils auf offenbar nicht selbst Erlebtes stützt (vgl. BGer 5A_952/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1.). Zudem sind an den Kindeswillen gewisse psychologische Mindestanforderungen zu stellen. Es soll erkennbar sein, dass beim Kind eine Vorstellung darüber besteht, was sein soll (Zielorientierung). Diese Vorstellung sollte mit einer gewissen Nachdrücklichkeit und Entschiedenheit angestrebt (Intensität) und gegenüber verschiedenen Personen und bei unterschiedlichen Gelegenheiten beibehalten werden (Stabilität). Zudem sollte der Willen erkennbarer Ausdruck einer selbst initiierten Strebung des Kindes sein (vgl. FamKomm Scheidung-Schreiner, Band II: Anhang Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, N 136). 5.2.2. Hierbei gilt es nun zu berücksichtigen, dass es keine Belege dafür gibt, dass der Wille von C._____ einzig und alleine durch eine Manipulation der Beklagten gebildet wurde. Wie der Kläger zurecht festhält, wurde gutachterlich festgestellt, dass der Entfremdungsprozess durch die Beklagte befeuert worden sei, indem sie ihre negative Sicht über den Kläger mit dem Sohn geteilt habe und weiterhin teile (vgl. dazu Urk. 6/259 S. 59 f.). Es kann aber nicht soweit gegangen werden, zu sagen, dass C._____ einzig Narrative der Beklagten übernommen hat. So begründet C._____ aus seinem Selbsterlebten, weshalb er momentan keinen Kontakt zum

- 26 - Kläger möchte. Er erklärte bereits anlässlich der Kinderanhörung vom 24. August 2022, dass er über die Besuche des Klägers nicht glücklich sei und er sich ärgere, dass dieser jeweils an seine Zimmertür klopfe (Prot. I S. 62). Der Kläger akzeptiere aus C._____s Sicht keine Grenzen, indem er beispielsweise zur Schule komme, obwohl das Gericht ihm dies untersagt habe (Urk. 6/259 S. 41; Prot. I S. 62). Gemäss der Beiständin habe C._____ ihr gesagt, dass er sich wünsche, dass der Kläger nicht mehr an seine Basketballspiele komme (Urk. 6/259 S. 44). 5.2.3. Mögen C._____s Sichtweisen zu Beginn von der Beklagten übernommen gewesen sein, so sind diese zumindest in den letzten Jahren dahingehend autonomer geworden, als er seine ablehnende Haltung mit eigenen Erlebnissen und nicht mit Narrativen seiner Mutter erklärt. So erscheinen seine Schilderungen glaubhaft, wonach ihn die Kontaktversuche des Klägers – beispielsweise durch Klopfen an seine Zimmertür oder Besuche in der Schule bzw. bei den Basketballspielen – stören und er diese als Verletzung seiner Grenzen empfindet. 5.2.4. Unabhängig von einer Beeinflussung der Beklagten erweisen sich die Willensäusserungen von C._____ dahingehend als zielorientiert, als er zum Ausdruck bringt, keine Massnahmen zur Wiedervereinigung mit dem Kläger zu wollen (Urk. 6/259 S. 76 f. Ziff. 4.25 f.). Er äussert diesen Willen nachdrücklich und konstant. Auch wenn nicht von Beginn an von einem vollständig autonomen Willen ausgegangen werden kann, so muss dennoch von einem starken, gefestigten und zunehmend autonomen Willen ausgegangen werden. Die Gutachterin spricht in diesem Zusammenhang davon, dass C._____ zunehmend eine eigene innere Haltung entwickelt habe (Urk. 6/364 S. 7). 5.2.5. Auch die fehlende Einsichtsfähigkeit von C._____, dass sein Wille für ihn auch schädlich sein könne (vgl. Urk. 6/259 S. 77 f. Ziff. 4.26), kann nicht dazu führen, ihm seine autonome Willensbildung abzusprechen. Auch ein urteilsfähiger, rationaler Mensch kann Entscheidungen gestützt auf seinen autonomen Willen treffen, welche ihm langfristig schaden, selbst wenn er die Schädigung erkennt. Vorliegend erkennt C._____ diese für ihn allenfalls schädigenden Auswirkungen des fehlenden Kontakts zum Kläger nicht (Urk. 6/259 S. 77 Ziff. 4.26). Das alleine

- 27 spricht aber nicht dagegen, dass der Wille von C._____ autonom, zielgerichtet, gefestigt und konstant ist. 5.2.6. Mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung in diesem Zusammenhang, dass die beantragte Massnahme somit nur gegen den Willen von C._____ durchzuführen sei (Urk. 2 E. 3.2.3.), setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht auseinander. Diese Schlussfolgerung ist jedoch logisch und schlüssig, nachdem der gefestigte und je länger je mehr autonome Wille von C._____ festgestellt wurde. Letztlich ist der beantragten Massnahme mit temporärer Obhutsumteilung zum Kläger, verbunden mit einem Kontaktverbot zur Beklagten inhärent, dass der Wille von C._____ durch unausweichliche Konfrontation gebrochen werden soll. Eine solche gerichtlich und autoritativ durchgesetzte Konfrontation kann bei einem 15-jährigen Jugendlichen augenscheinlich unberechenbare Auswirkungen haben . Dass die Vorinstanz dies als Argument gegen die Anordnung des Kurses "Family Bridges" gewichtet hat, ist nicht zu beanstanden. 6. Eignung des Kurses "Family Bridges" 6.1. Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass der Kurs "Family Bridges" in der Schweiz als Kindesschutzmassnahme bisher kaum oder gar gänzlich unbekannt sei und weder eine in der Schweiz geprüfte wissenschaftliche Basis noch Praxiserfahrung bestehe. Wie die Gutachterin zudem ausführe, bestehe diverse generelle Kritik an diesem Kurs und sie erachte ihn konkret für die vorliegende Familiensituation als nicht geeignet (Urk. 2 E. 3.2.4. mit Verweis auf Urk. 6/364 S. 5 f. und S. 9). Der Kurs "Family Bridges" beinhalte nach einem anfänglichen gemeinsamen Workshop insbesondere auch eine Phase von 90 bis 120 Tagen, in denen C._____ beim Kläger wohnen sollte, bei gleichzeitigem Kontaktverbot zur Beklagten (Urk. 2 E. 3.2.4. mit Verweis auf Urk. 6/336 Rz. 3; Urk. 6/337/2). Wenn die Gutachterin bei der Ausgangslage, dass C._____ ein 15-jähriges Kind sei, welches seit rund vier Jahren eine gefestigte Meinung habe und generell jegliche Massnahme ablehne, ausführe, die Risiken des Aufwühlens und Destabilisierens bei C._____ würden nicht durch den möglichen, wenn auch unsicheren Erfolg gerechtfertigt, so sei dies durchaus

- 28 nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, wie eine derartige und doch sehr gravierende Massnahme unter Zwang dem Kindswohl von C._____ entsprechen solle. Vielmehr könne eine zwangsweise Fernhaltung von der Beklagten unter vollständigem Kontaktabbruch unter den vorliegenden Umständen gar eine Kindswohlgefährdung darstellen (Urk. 2 E. 3.2.4.). 6.2. Rüge des Klägers, wonach die beantragte Massnahme trotz fehlender Praxiserfahrung in der Schweiz umgesetzt werden könne 6.2.1. Vorbringen des Klägers 6.2.1.1. Der Kläger rügt, es möge zutreffen, dass der Kurs "Family Bridges" in der Schweiz kaum bekannt sei. Indessen sei es willkürlich, wenn eine andernorts wissenschaftlich bewährte Massnahme bzw. Intervention mit dem Argument abgelehnt werde, dass diese in der Schweiz nicht über eine geprüfte wissenschaftliche Basis bzw. Praxiserfahrung verfüge. Der Kläger habe der Vorinstanz zahlreiche wissenschaftliche Studien und Aufsätze vorgelegt, welche die Wirksamkeit des Kurses "Family Bridges" belegten. Es handle sich dabei um anerkannte Studien nach internationalem Standard. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kurs "Family Bridges" sowie Kurse mit ähnlichen Vorgehen in zahlreichen (auch europäischen) Ländern mit grossem Erfolg praktiziert würden (Urk. 1 Rz. 19). Die Vorinstanz setze sich mit diesen Vorbringen in keinster Weise auseinander und lasse sie bei der Beurteilung der Eignungsfrage gar gänzlich unberücksichtigt (Urk. 1 Rz. 20). 6.2.1.2. Es sei willkürlich und widerspreche der schweizerischen Rechtsprechung, eine Intervention allein deshalb abzulehnen, weil sie in der Schweiz (noch) nicht bekannt sei. Gemäss BGE 142 III 732 seien Gerichte verpflichtet, Empfehlungen im Lichte des konkreten Einzelfalls zu würdigen und dürften sich nicht auf routinemässige Praxis berufen. C._____ sei kein statistischer Fall – seine psychische Verfassung und das Scheitern sämtlicher bisheriger Massnahmen erforderten eine individualisierte Betrachtung. Dass "Family Bridges" in der Schweiz bisher nicht zur Anwendung gekommen sei, bedeute nicht, dass es ungeeignet sei, sondern spiegle entweder die Seltenheit vergleichbarer Fälle oder fehlende Anträge wieder. Eine Ablehnung alleine aus diesem Grund verletze C._____s grundlegendes Recht auf

- 29 individuelle Behandlung gemäss schweizerischem Recht und Artikel 3 KRK (Übereinkommen über die Rechte des Kindes RS.0.107; Urk. 1 Rz. 22). 6.2.1.3. Als Argument gegenüber den von der Vorinstanz geäusserten Bedenken hinsichtlich der fehlenden Kenntnis der Schweizer Behörden mit dem "Family- Bridges"-Programm, habe er die Zusage von Dr. E._____, Direktorin des Family Bridges Institute, und international anerkannte Expertin für dieses Interventionsmodell, eingeholt, dass diese persönlich in die Schweiz einreisen und das Programm für C._____ begleiten würde (Urk. 1 Rz. 24). 6.2.2. Beurteilung 6.2.2.1. Vorweg gilt es auf die Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz keine individualisierte Betrachtung vorgenommen habe. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf ein für den konkreten Fall erstelltes ausführliches Gutachten (Urk. 6/259) und auf ein Ergänzungsgutachten zum Kurs "Family Bridges" (Urk. 6/364). Die Vorinstanz hat sich somit konkret und intensiv mit dem Einzelfall beschäftigt und eben nicht eine routinemässige Praxis angewendet. Mit dieser Rüge ist der Kläger nicht zu hören. 6.2.2.2. Auch die Rüge, wonach eine Massnahme nicht abgelehnt werden dürfe, weil sie in der Schweiz nicht erprobt sei, verfängt nicht. Einerseits muss ins Bewusstsein gerufen werden, dass der Kurs "Family Bridges" als Massnahmenpaket mit einer temporären Obhutsumteilung sowie einem Kontaktverbot erschwert umzusetzen ist, wenn sich das Gericht nicht auf ein für die Schweiz ausgearbeitetes Konzept stützen kann. So überlässt es der Kläger auch dem Gericht, sich über die konkrete Umsetzung der Massnahme selbst Gedanken zu machen, wenn er in seinem ursprünglichen Gesuch schreibt, er habe bewusst nur den eingangs gestellten Antrag gestellt und ersuche das Gericht, im Rahmen der Offizialmaxime, eventuelle seitens des Gerichts notwendige Schritte zur Umsetzung des Programms "Family Bridges" zu verfügen (Urk. 6/336 Rz. 12). Zwar führt der Kläger aus, wie die beantragte Massnahme grundsätzlich umgesetzt werden müsste und auch, dass das Gericht im Grunde eine Obhutsumteilung für eine gewisse Zeit an den Kläger verbunden mit dem Aussprechen eines Kontaktverbots zwischen C._____ und der Be-

- 30 klagten verfügen müsste (Urk. 6/336 Rz. 3). Dabei werden jedoch praktische Aspekte wie die Durchsetzung eines entsprechenden Kontaktverbots zur Beklagten ausgeblendet. Es würde sich etwa die Frage stellen, wie das Gericht verhindern sollte, dass ein 15-jähriger Jugendlicher nach dem Schulbesuch nicht zur Beklagten geht, welche in Gehdistanz zur Schule wohnt. Insbesondere um die Wirksamkeit der beantragten Massnahme zu erhöhen, wäre es wesentlich, dass ein auf die schweizerischen Verhältnisse abgestimmtes und durchdachtes Konzept vorliegen würde. 6.2.2.3. Als nicht hilfreich erweist sich diesbezüglich der Verweis auf die zahlreich eingereichten wissenschaftlichen Studien, ist doch augenscheinlich, dass eine Massnahme, welche in Nordamerika praktiziert wird, nicht telquel auf die Schweiz und die hier geltenden Gepflogenheiten übertragen werden kann. Auch der Hinweis darauf, dass auch in europäischen Staaten ähnliche Programme durchgeführt werden, ist unbehelflich. So beantragt der Kläger eben gerade die Umsetzung des Nordamerikanischen Konzepts der "Family Bridges" und nicht eines anderen, ähnlichen Konzepts, welches allenfalls in Europa durchgeführt worden ist. Unter diesem Aspekt nützt es auch nichts, dass der Kläger eine Fachperson aus Kanada für die Durchführung des Kurses "Family Bridges" in der Schweiz gewinnen konnte, fehlt es dieser Person doch gerade am Know-How über die gesetzlichen Vorgaben und Gepflogenheiten in der Schweiz, um einen solchen Kurs durchführen zu können. 6.2.2.4. Die Umsetzung der beantragten Massnahme in der Schweiz in diesem konkreten Fall muss trotz den wissenschaftlichen Berichten, welche für diesen Kurs in Nordamerika, in den dort geschilderten Konstellationen einen Erfolg bescheinigen, aufgrund des Gesagten als experimentell bezeichnet werden. Zu diesem Schluss kommt auch die Gutachterin, wenn sie schreibt: "Der Outcome und C._____s Reaktionen während und nach dem Programm sind nicht vorhersehbar. Die Aussichten auf einen möglichen, wenn auch unsicheren Erfolg, rechtfertigt diese Risiken nicht" (Urk. 6/364 S. 8). Die möglichen, theoretischen Erfolgsaussichten reichen im Sinne der Eignungsprüfung von Kindesschutzmassnahmen vorliegend klar nicht aus. Es ist damit nicht willkürlich von der Vorinstanz, wenn sie eine Massnahme

- 31 ablehnt, für welche in der Schweiz keine Praxiserfahrung vorhanden ist und nachdem sich auch die Gutachterin gegen die Durchführung der entsprechenden Massnahme ausgesprochen hat. 6.3. Rüge des Klägers, wonach auch das Gutachten die Grundlagen für die Anordnung des Kurses festhalte 6.3.1. Vorbringen Weiter rügt der Kläger, die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Kurs "Family Bridges" für die vorliegende Familiensituation ungeeignet sei, als aktenwidrig. Das Gutachten vom 20. Dezember 2023 stelle unter anderem fest, dass die Abspaltung des Vaters im Hinblick auf C._____s Entwicklung zur Sorge Anlass gebe (Urk. 6/259 S. 67). Weiter werde an verschiedenen weiteren Stellen im Gutachten auf die anhaltende Entfremdung des Kindes hingewiesen (vgl. Urk. 6/259 S. 59 f. und S. 65). Der Kläger habe in seinen Eingaben an die Vorinstanz klar hervorgehoben, dass die Anwendung des Kurses "Family Bridges" auf schwere Fälle einer ungerechtfertigten und grundlosen Ablehnung eines Elternteils beschränkt sei. "Family Bridges" solle nur dann in Betracht kommen, wenn traditionelle Massnahmen versagt hätten. Dies sei vorliegend der Fall. Sämtliche traditionellen Massnahmen zur Wiedervereinigung mit dem Kläger seien fehlgeschlagen und der Kläger habe seinen Sohn seit über drei Jahren nicht mehr gesehen (Urk. 1 Rz. 21). 6.3.2. Beurteilung 6.3.2.1. Die Vorinstanz hat sich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auf die gutachterlichen Feststellungen gestützt und diese als nachvollziehbar angesehen (Urk. 2 E. 3.2.4.). Die vom Kläger in Erinnerung gerufene aktenkundige Entfremdung C._____s von ihm sowie die damit einhergehende Besorgnis über die Entwicklung von C._____ können alleine nicht für die beantragte Massnahme sprechen. In der Verhältnismässigkeitsprüfung muss eben gerade auch berücksichtigt werden, dass eine temporäre Umplatzierung von C._____ zum Kläger gemäss Gutachten dazu führen könne, dass bestehende Probleme stärker eskalieren könnten und die Umplatzierung für C._____ eine immense Belastung darstellen würde

- 32 - (Urk. 6/259 S. 73). Weiter ist im Gutachten festgehalten, dass ein erzwungener Kontakt zum Kläger das Risiko beinhalte, dass sich C._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit noch mehr auf seine Position einigle (Urk. 6/259 S. 66) und er sich in seiner polarisierten Meinung über die Eltern dadurch selbst bestätigt und überzeugt fühle (Urk. 6/259 S. 77). Insgesamt kommt die Gutachterin bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen zum Schluss, dass C._____ bei der Beklagten Sicherheit finde und sich die Beziehung zu ihr positiv darstelle. Auch wenn eine Belastung durch die Entfremdung vom Kläger vorhanden sei und Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung nicht auszuschliessen seien, hätten sich in der Begutachtung keine psychischen Auffälligkeiten gefunden, die eine starke Intervention nötig erscheinen liessen und lassen. Die gerichtliche Anordnung der Teilnahme von C._____ am Programm "Family Bridges" berge die Gefahr, dass seine durchaus leidliche Anpassung (Schule, Freizeit, Kollegen) geschwächt und er stärker destabilisiert würde (Urk. 6/364 S. 7 f.). 6.3.2.2. Es ist dem Kläger beizupflichten, dass bis anhin keine andere im mehrjährigen Verfahren angeordnete Massnahme einen Erfolg gezeigt hat. Jedoch kann auch in dieser sehr schwierigen Situation keine massiv in den Willen von C._____ einschneidende Massnahme angeordnet werden, deren Erfolg unklar und nicht abzuschätzen ist und bei der auch negative Folgen zu befürchten sind. Insgesamt ist der Gutachterin und der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass bei C._____ in der Obhut der Beklagten keine Umstände vorliegen, die eine Herausnahme des Jugendlichen bzw. den Versuch eines zwangsweisen Wiederaufbaus des Kontakts zum Kläger rechtfertigen würden (Urk. 6/364 S. 7 f.). 6.4. Rüge des Klägers, wonach das zeitlich beschränkte Kontaktverbot zur Beklagten keine Kindswohlgefährdung darstelle 6.4.1. Vorbringen Weiter rügt der Kläger die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine Fernhaltung C._____s von der Beklagten eine Kindswohlgefährdung darstellen könne. Hier sei zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von "Family Bridges" lediglich ein zeitlich begrenztes Kontaktverbot für den obhutsberechtigten Elternteil vorgesehen

- 33 sei. Zu den gewichtigen Vorteilen, die ein solches zeitlich begrenztes Kontaktverbot biete, könne auf die entsprechende Eingabe des Klägers bei der Vorinstanz verwiesen werden. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass C._____ in einer entwicklungsrelevanten Phase seines Lebens inzwischen seit mehr als 1'400 Tagen keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Es sei widersprüchlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Aufrechterhaltung des schädlichen und sich mittlerweile über mehrere Jahre erstreckenden Status quo in irgendeiner Weise weniger belastend sein solle, als eine zeitlich begrenzte, strukturierte und wissenschaftlich bewährte Intervention wie sie der Kurs "Family Bridges" vorsehe (Urk. 1 Rz. 23). 6.4.2. Beurteilung Die Gutachterin hat erwogen, dass C._____ bei der Beklagten Sicherheit finde und sich die Beziehung zu ihr positiv darstelle. Obwohl bei der Beklagten neben positiven Aspekten Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit gefunden wurden, liegen für C._____ in ihrer Obhut keine so gravierenden Umstände vor, die eine Herausnahme des Jugendlichen, bzw. den Versuch eines Wiederaufbaues des Kontaktes zum Kläger unter Zwang rechtfertigen würden (Urk. 6/364 S. 7 f.). Mit einer Obhutsumteilung an den Kläger kombiniert mit einem Kontaktverbot zur Beklagten wird die als gutachterlich positiv festgestellte Beziehung von C._____ zur Beklagten für eine gewisse Zeit unterbunden. Da die Beklagte momentan die wichtigste Bezugsperson von C._____ ist, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass ein solches Kontaktverbot eine enorme Herausforderung für C._____ wäre und sein Vertrauen zu seiner wichtigsten Bezugsperson gestört werden könnte. Dabei nützt es auch nichts, in die Erwägung miteinzubeziehen, dass C._____ seit mehr als 1'400 Tagen keinen Kontakt mehr zum Kläger hatte und gemäss ihm ein zeitlich beschränktes Kontaktverbot zur Beklagten insgesamt weniger belastend sei, als der totale Kontaktabbruch zum Kläger. Es geht eben gerade nicht darum, die Kindseltern gegeneinander auszuspielen. Vielmehr steht mit der beantragten Massnahme auch das Vertrauensverhältnis und die Beziehung von C._____ zur Beklagten auf dem Spiel. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die zwangsweise Fernhaltung von der Be-

- 34 klagten unter vollständigem Kontaktabbruch eine Kindswohlgefährdung darstellen könne, ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 6.5. Rüge des Klägers, wonach die fehlende Anordnung eine Verletzung der EMRK darstelle 6.5.1. Vorbringen Der Kläger rügt, dass der angefochtene Entscheid Art. 8 EMRK verletze. Die Ablehnung des Konzepts "Family Bridges" bedeute ein Aufgeben der Vorinstanz in Bezug auf die Wiederherstellung der Vater-Sohn-Beziehung und stelle damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen Artikel 8 EMRK dar, wie ihn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zahlreichen Urteilen ausgelegt habe. Das Versäumnis der Vorinstanz, das Recht des Kindes auf eine Beziehung zu seinem Vater zu schützen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Beziehung zu einem Elternteil leben zu können, stehe im klaren Widerspruch zu diesen internationalen Normen (Urk. 1 Rz. 26) 6.5.2. Beurteilung Den Ausführungen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Einerseits handelt es sich vorliegend um die Überprüfung der Anordnung einer konkreten Massnahme, welche innerhalb des laufenden Verfahrens beantragt worden ist. Eine Ablehnung der Massnahme alleine kann nicht als totale Aufgabe jeglicher Versuche der Wiederherstellung der Vater-Sohn-Beziehung verstanden werden. Andererseits kann auch Art. 8 EMRK nicht als Grundlage für die Anordnung einer unverhältnismässigen Massnahme dienen. 6.6. Fazit Die beantragte Massnahme erweist sich aufgrund der fehlenden Praxiserfahrungen in der Schweiz als experimentell und die Erfolgsaussichten als zu ungewiss. Weiter kann die Anordnung der beantragten Massnahme gemäss Gutachterin die Situation für C._____ auch verschlechtern. Insbesondere sein gefestigter und autonomer Wille müsste für die Anordnung der beantragen Massnahme ignoriert und ge-

- 35 brochen werden, womit von ihm eine heftige Reaktion zu erwarten wäre. Insgesamt erweist sich daher die beantragte Massnahme aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten und der Risiken für C._____ als nicht verhältnismässig. Die Berufung ist daher hinsichtlich der Anordnung der beantragten Massnahme abzuweisen. 7. Beistandschaft 7.1. Vorbringen 7.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Antrag auf Aufhebung durch die Beiständin, Frau F._____, die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit insbesondere mit dem Beklagten (recte: Kläger) deutlich aufzeige und beweise, dass die Situation schon länger stagniere und kaum mehr verbessert werden könne. Es sei nicht ersichtlich, wie die bestehende Beistandschaft unter den aktuellen Umständen in der Lage sei, die Situation für C._____ zu verbessern. Dafür sei die Beistandschaft jedoch errichtet worden, um dem Wohl von C._____ zu dienen und damit ein Kontakt zwischen C._____ und dem Kläger aufrecht erhalten werden könne. Durch die Bemängelung der Kompetenz der Beiständin und des kjz G._____ ganz generell, zeige der Kläger exemplarisch seine Haltung gegenüber grundsätzlich zur Hilfestellung bereiten Personen und Behörden, welche aber nicht seiner offensichtlich festgefahrenen Meinung folgten. Verständnis, Einsicht und Kooperationsbereitschaft gegenüber Vorschlägen und Empfehlungen der Beistandsperson seien nicht ersichtlich. Vielmehr zeigten auch die dem Gericht bekannten E-Mails und Eingaben des Klägers bzw. ihm offensichtlich nahestehenden Personen, wie überzeugt er von seiner eigenen Sicht auf die Umstände sei und welche Mühe er mit anderen Ansichten habe. Durch das Festhalten an seiner Sicht der Dinge verweigere sich der Kläger jedoch einer konstruktiven Lösungsfindung und erweise sich eine Umsetzung des Auftrages der Beistandschaft als kaum möglich, wenn nicht sogar völlig unmöglich. Vielmehr erscheine aufgrund des Verhaltens des Beklagten (recte Klägers), dass die Aufrechterhaltung der Beistandschaft den Konflikt sogar verschärfen könnte. Die Beistandschaft für C._____ sei deshalb aufzuheben (Urk. 2 E. 4.6.). 7.1.2. Der Kläger rügt in seiner Berufung, dass die Aufhebung der Kindesschutzmassnahme in Form der Beistandschaft sich als ungerechtfertigt erweise und Bun-

- 36 desrecht verletze. Die Aufhebung der Beistandschaft richte sich gegen C._____s Interessen und liege nicht im Kindeswohl. Seit der Trennung verweigere die Beklagte regelmässig die zweiwöchentlichen Updates über C._____s Wohlbefinden. Sie antworte nicht auf E-Mails oder Nachrichten, es sei denn, sie werde von der Beiständin diesbezüglich unter Druck gesetzt. Der derzeitige Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts, eine gemeinsame Entscheidungsfindung und auch der gegenseitige Informationsaustausch in Bezug auf C._____ werde von der Beklagten regelmässig verletzt. Ohne die Beistandschaft sei der Kläger regelmässig völlig von C._____s Leben ausgeschlossen. Die Aufhebung der Beistandschaft und damit der Vermittlerrolle verfestige nur die Trennung zwischen Kläger und Sohn und behindere jede Möglichkeit, Vertrauen und eine Wiedervereinigung wiederherzustellen. Die Beistandschaft sei auch ein Schutzmechanismus für das Recht des Kindes auf eine Beziehung zu beiden Elternteilen. Deren Aufhebung erscheine aus diesen Gründen als ungerechtfertigt, weshalb davon abzusehen sei (Urk. 1 Rz. 28). 7.2. Würdigung 7.2.1. Der Kläger setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er durch fehlende Kooperation und das Festhalten an seiner eigenen Meinung ohne andere Ansichten überhaupt in Betracht zu ziehen, sich einer konstruktiven Lösungsfindung verweigere. Er beruft sich vielmehr pauschal und ohne Verweis auf Aktenstellen oder Beweise darauf, dass die Beistandschaft für sein Informations- und Auskunftsrecht essenziell sei. Damit ist weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, dass es die Beistandschaft derzeit tatsächlich braucht. 7.2.2. Die Vorinstanz hat für die Dauer des Verfahrens keine Kindesschutzmassnahmen mehr angeordnet, weshalb die Beistandschaft auch aus diesem Grund zurzeit nicht notwendig ist. Sollte im Endentscheid eine Kindsschutzmassnahme angeordnet werden, so müsste unter Umständen die erneute Anordnung einer Beistandschaft wieder geprüft werden. Eine solche jedoch bereits jetzt auf Vorrat bestehen zu lassen, ist nicht gerechtfertigt. Der Entscheid der Vorinstanz, die mit Beschluss der KESB Horgen vom 30. November 2021 errichtete Beistandschaft von C._____ aufzuheben, erscheint als angezeigt. Die dagegen erhobene Berufung ist abzuweisen.

- 37 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 E. 6; Art. 104 Abs. 3 ZPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter Berücksichtigung, dass die Berufung sogleich und ohne Einholung einer Berufungsantwort abgewiesen wurde auf Fr. 3'000.– festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die langjährige, auch unter der neuen eidgenössischen ZPO fortgeführte Praxis (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wonach in Kinderbelangen im engeren Sinn (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, Besuchsrecht) die Kosten den Parteien, unabhängig vom Verfahrensausgang, je hälftig aufzuerlegen sind, wenn beide Parteien gute Gründe für ihre Standpunkte hatten (ZR 84 Nr. 41), findet vorliegend keine Anwendung, weil sich die Berufung des Klägers, wie eingangs erwähnt, als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist fundiert, überzeugt und fusst auf einem Haupt- und Ergänzungsgutachten. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten und dem Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu beziehen (Urk. 8; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im allfälligen Mehrbe-

- 38 trag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, dem Kläger zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und den Kindsvertreter unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1, Urk. 12, Urk. 13 und Urk. 14/1-16, sowie an die KESB Bezirk Horgen, das kjz G._____ zuhanden der zuständigen Beistandsperson und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am:

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