Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2025 (unbegründete Fassung) in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ (Kindsmutter) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2024 (FK210035-I)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 27 S. 1 f. und Urk. 51 S. 1, sinngemäss): 1. In Abänderung des mit Unterhaltsvereinbarung vom 27.05.2018/03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, festgesetzten Kinderunterhalts sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 01.08.2021 monatlich und monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgenden Unterhaltsbeitrag zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen: - CHF 5'055.– bis zum tt.mm.2023 (Ende 6. Altersjahr) - CHF 5'315.– bis zum tt.mm.2026 (Ende 9. Altersjahr) - CHF 4'705.– bis zum 31.07.2029 (Übertritt Oberstufe) - CHF 3'064.– bis zum tt.mm.2033 (Ende 16. Altersjahr) - CHF 2'720.– bis zum tt.mm.2034 (Volljährigkeit) - CHF 2'220.– danach bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zuzüglich Verzugszins auf dem rückwirkend geschuldeten Unterhalt August und September 2021 von 5%. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gestützt auf Ziffer 4 des Unterhaltsvertrages vom 27.05./03.06.2018 die Hälfte der Kosten für Freizeitbetätigung schuldet und damit für das erste Kindergartenjahr CHF 407.–. 3. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gestützt auf den Entscheid des Bezirksrats Uster Nr. VO.2019.31 vom 16.12.2019 den Betrag von CHF 801.– (Fremdbetreuung während CAS am Wochenende) schuldet. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gestützt auf Ziffer 4 des Unterhaltsvertrages vom 27.05./03.06.2018 die Hälfte der Kosten für Freizeitbetätigung schuldet und damit für August bis Dezember 2022 den Betrag von CHF 480.–. 5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin die Hälfte der Kosten für die ausserordentlichen, infolge der Krankheit der Kindesmutter entstandenen Fremdbetreuungskosten von CHF 1'348.– schuldet.
- 3 des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 22 S. 2 und Prot. S. 9, sinngemäss): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an den Nanny-Kosten der Klägerin von August bis und mit November 2021 im Umfang von CHF 3'117.– zu beteiligen, ferner mit 71.7% an den effektiven Hortkosten im selben Zeitraum, wobei dem Beklagten nach Vorlage der Hort-Rechnungen für die Zeit von August bis und mit November 2021 Gelegenheit zur Bezifferung zu geben sei. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten den Unterhaltsbeitrag der Klägerin gemäss dem Unterhaltsvertrag ab dem tt.mm.2021 bis zum Ende der 6. Primarklasse um CHF 280.– und ab dem 1. August 2021 bis zum 18. Geburtstag der Klägerin um weitere CHF 500.– zu erhöhen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mwst zu Lasten der Klägerin. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2024: (Urk. 88 S. 58 ff. = Urk. 91 S. 58 ff.) 1. Ziffer 1.1. des Unterhaltsvertrags vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, wird wie folgt geändert: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin (rückwirkend) ab 1. August 2021 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen: - Fr. 5'245.– vom 01.08.2021 bis tt.mm.2026 (Phase I) - Fr. 5'207.– vom tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 (Phase II) - Fr. 3'115.– vom tt.mm.2028 bis 31.07.2029 (Phase III) - Fr. 2'644.– vom 01.08.2029 bis tt.mm.2034 (Phase IV) - Fr. 952.– vom tt.mm.2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase V)
- 4 - 2. Ziffer 1.4. des Unterhaltsvertrags vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, wird wie folgt abgeändert: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2024 mit 107,1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2026. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 107.1 Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 3. Ziffer 2 und 3 des Unterhaltsvertrags vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, werden wie folgt abgeändert: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 1 basieren auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen: Einkommensverhältnisse Beklagter (100 %-Pensum; monatlich netto; Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022; inkl. Autospesen, Krankenkassenzulage, Bonus, Kommission; exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 19'520.– Kindsmutter (100 %-Pensum; monatlich netto; inkl. 13. Monatslohn; inkl. Prämien und Pauschalspesen; exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 11'815.– B._____ (Klägerin) Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.–
- 5 - Bedarfszahlen familienrechtlicher Bedarf: - Phase I + II Fr. 6'250.– - Phase III Fr. 6'952.– - Phase IV Fr. 7'099.– Beklagter - Phase V Fr. 7'717.– Kindsmutter familienrechtlicher Bedarf Fr. 6'114.– familienrechtlicher Bedarf (nach Abzug Kinder-/Ausbildungszulagen): - Phase I Fr. 4'245.– - Phase II Fr. 4'207.– - Phase III Fr. 2'115.– - Phase IV Fr. 1'644.– - Phase V Fr. 1'411.– Klägerin (B._____) Anspruch aus Betreuungsunterhalt je Fr. 0.– Die Vermögensverhältnisse sind nicht relevant für die vorliegende Unterhaltsberechnung. 4. Ziffer 4 (Ausserordentlicher Unterhalt) des Unterhaltsvertrags vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, wird ersatzlos aufgehoben. 5. Das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zur Leistung von Verzugszins zu 5% auf dem rückwirkend geschuldeten Unterhalt August und September 2021 zu verpflichten, wird abgewiesen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf den Entscheid des Bezirksrats Uster Nr. VO.2019.31 vom 16.12.2019 den Betrag von Fr. 801.– (Fremdbetreuung während CAS am Wochenende) zu bezahlen. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 650.50 (Hälfte der Kosten für die ausserordentlichen, infolge der Krankheit der Kindesmutter entstandenen Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'348.– abzüglich erfolgte Zahlung von Fr. 697.50) zu bezahlen.
- 6 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'351.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 950.– Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt D._____ Fr. 11'301.– Total Gerichtskosten 9. Die Gerichtskosten werden der Kindsmutter im Umfang von Fr. 1'367.40 und dem Beklagten im Umfang von Fr. 9'933.60 auferlegt. Der Anteil der Kindsmutter wird mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 20'526.40 (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 90 S. 2): "1. Die Ziff. 1, 2 (nur letzter Satz), 3, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 19.12.2024 seien aufzuheben. An deren Stelle und in Abänderung von Ziff. 1.1. des Unterhaltsvertrags vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten (rückwirkend) ab 01.08.2021 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu zahlen (unter Anrechnung bereits gezahlter Unterhaltsbeiträge): 01.08.2021 – tt.mm.2021: CHF 1'745 tt.mm.2021 – tt.mm.2022: CHF 2'025 tt.mm.2022 – tt.mm.2028 CHF 2'195 tt.mm.2028 – 31.07.2029 CHF 2'205 01.08.2029 – tt.mm.2032 CHF 1'925 tt.mm.2032 – tt.mm.2034 CHF 1'666 Ab tt.mm.2034 CHF 1'166
- 7 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Uster und für das Berufungsverfahren zuzüglich gesetzlicher Mwst zu Lasten der Kindsmutter C._____, eventualiter zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 98 S. 2): "1. Die Berufung vom 6. Februar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 19.12.2024, Geschäfts-Nr. FK210035, sei in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, betreffend Unterhalt für die Phase V und damit ab tt.mm.2023 [recte 2034] wie folgt zu ersetzen: Der Berufungskläger wird verpflichtet monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgenden Unterhaltsbeitrag zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen. - CHF 1'250.- vom tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase V). 3. Es sei Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 19.12.2024 Geschäfts-Nr. FK210035, wie folgt zu ersetzen: Ziffer 4 (ausserordentlicher Unterhalt) des Unterhaltsvertrages vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, wird wie folgt abgeändert: Ausserordentlicher Unterhalt: Ab Mündigkeit des Kindes (Phase V) beteiligen sich die Eltern je zur Hälfte an ausserordentlichen Unterhaltskosten (Zahnspange, Musikunterricht, Ausbildung etc.). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers." Es wird beschlossen: 1. Die Anschlussberufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2024 (FK210035-I) wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
- 8 - 2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2024 (FK210035-I) betreffend die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 2. Juli 2025 werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2024 (FK210035-I) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Ziffer 1.1. des Unterhaltsvertrags vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, wird wie folgt geändert: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin (rückwirkend) ab 1. August 2021 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, abzüglich für die entsprechende Phase bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge: - Fr. 3'500.– vom 01.08.2021 bis tt.mm.2026 (Phase I) - Fr. 3'300.– vom tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 (Phase II) - Fr. 2'300.– vom tt.mm.2028 bis 31.07.2029 (Phase III) - Fr. 2'000.– vom 01.08.2029 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Beklagten (Phase IV) - die AHV- und/oder BVG-Kinderrenten, mindestens aber Fr. 1'700.– ab dem ordentlichen Pensionsalter des Beklagten bis tt.mm.2034 (Phase V) - die AHV- und/oder BVG-Kinderrenten, mindestens aber Fr. 1'170.– vom tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens aber bis tt.mm.2041 (Phase VI)
- 9 - - Fr. 500.– vom tt.mm.2041 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase VII) 2. Ziffer 1.4. des Unterhaltsvertrags vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, wird wie folgt abgeändert: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Mai 2025 mit 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2026. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 107.6 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 3. Ziffer 2 und 3 des Unterhaltsvertrags vom 27.05.2018 bzw. 03.06.2018, genehmigt durch die KESB Uster mit Entscheid Nr. ... vom 07.08.2018, werden wie folgt abgeändert: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 1 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommensverhältnisse Beklagter (100 %-Pensum; monatlich netto; Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022; inkl. Autospesen, Krankenkassenzulage, Bonus, Kommission; exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 19'520.– ab. Mai 2025 bei 100 %-Pensum (hypothetisch) Eine Einkommensreduktion des Beklagten bis Fr. 14'000.– stellt kein Abänderungsgrund dar. Fr. 19'520.–
- 10 - Kindsmutter (100 %-Pensum; monatlich netto; inkl. 13. Monatslohn; inkl. Prämien und Pauschalspesen; exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 11'815.– B._____ (Klägerin) Kinder- und Ausbildungszulagen derzeit Fr. 215.– Bedarfszahlen familienrechtlicher Bedarf: - Phase I + II Fr. 6'250.– - Phase III Fr. 6'952.– - Phase IV + V Fr. 7'099.– Beklagter - Phase VI +VII Fr. 7'717.– Kindsmutter familienrechtlicher Bedarf Fr. 6'114.– familienrechtlicher Bedarf (nach Abzug Kinder-/Ausbildungszulagen): - Phase I (inkl. Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'526.–, wovon die Kindsmutter 32.5 % trägt) Fr. 4'245.– - Phase II (inkl. Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'335.–, wovon die Kindsmutter 32.5 % trägt) Fr. 4'207.– - Phase III (inkl. Fremdbetreuungskosten von Fr. 434.–, wovon die Kindsmutter 32.5 % trägt) Fr. 2'115.– - Phase IV + V Fr. 1'644.– - Phase VI + VII Fr. 1'411.– Klägerin (B._____) Anspruch aus Betreuungsunterhalt je Fr. 0.–" 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 8) werden bestätigt. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Berufungskläger und der Kindsmutter je zur Hälfte auferlegt. 4. Der Berufungskläger und die Kindsmutter werden verpflichtet, der Berufungsbeklagten je Fr. 475.– (Anteil an der Schlichtungspauschale in der Höhe von Fr. 950.–) zu erstatten. 5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 - 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger sowie der Kindsmutter je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, dem Berufungskläger zurückerstattet. Die Kindsmutter wird verpflichtet, dem Berufungskläger ihren hälftigen Anteil an den zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu erstatten. 8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz zurück. 10. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.
- 12 - Zürich, 30. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ip