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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2026 LZ250002

9 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,371 mots·~27 min·7

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 (FK240004-B)

- 2 - Rechtsbegehren: der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 8/40 S. 1 f.): "In materieller Hinsicht: 1. Es sei auf das Massnahmebegehren des Gesuchstellers nicht einzutreten und der Sohn C._____ wieder unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchsgegnerin zu stellen; […] In prozessualer Hinsicht: 1. Es sei das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und das Verfahren in der Hautsache auf die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und in einer anfechtbaren Zwischenverfügung darüber zu befinden; 2. […] alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1 % MwSt] zulasten des Klägers / Gesuchsgegners." des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Prot. I S. 13 f. sinngemäss): Das Bezirksgericht Andelfingen sei sachlich wie örtlich zuständig und es sei auf das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und das Verfahren in der Hauptsache einzutreten. Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024: (Urk. 8/46 S. 7 f. = Urk. 2 S. 7 f.) 1. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und das Verfahren in der Hauptsache ist nicht anderweitig rechtshängig. 2. Das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, ist örtlich zuständig. 3. Das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, ist sachlich zuständig. 4. [Schriftliche Mitteilung]

- 3 - 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage.] Berufungsanträge: der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 ff.): "In materieller Hinsicht: 1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. April 2024 beim Amtsgerichtes D._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien ein Verfahren betreffend Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt für die Kinder) eingeleitet hat (Verfahrensnummer Zivilsache Nr. 7961/2024, 5. FG) und damit eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht; 2. Es sei Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Andelfingen für das Verfahren betreffend Obhut und Kinderunterhalt örtlich nicht zuständig ist; Eventualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit für das Verfahren betreffend Obhut und Kinderunterhalt seit Mai 2024 nach Art. 5 Abs. 2 Haager Kinderschutzübereinkommen (HKsÜ) beim Amtsgerichtes D._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien, liegt und dem zufolge das Bezirksgericht Andelfingen örtlich nicht zuständig ist; 3. Es sei Ziff. 3 des Dispositiv der Verfügung des Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Andelfingen für das Verfahren betreffend Obhut und Kinderunterhalt sachlich nicht zuständig ist; In prozessualer Hinsicht 4. Das mit Klage vom 29. Juli 2024 anhängig gemachte Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen betreffend Obhut und Kinderunterhalt sei entsprechend bis zum Abschluss des Verfahrens am Amtsgerichtes D._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien zu sistieren; 5. Es sei das Verfahren betreffend Obhut und Kinderunterhalt vor dem Bezirksgericht Andelfingen in der Hauptsache superprovisorisch bis zum Entscheid des Berufungsgerichts zu sistieren;

- 4 - 6. Es sei der Beklagten die Frist zur Klageantwort und die Frist zur Stellungnahme betreffend Kindsvertretung bis 23. Januar 2025 superprovisorisch abzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. gesetzlicher MwSt] zulasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 1): "1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 16. Januar 2025 vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2015, und C._____, geboren am tt.mm.2022. Im Zuge der Kindesanerkennung wurde zwischen den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über E._____ vereinbart. Eine entsprechende Vereinbarung betreffend C._____ besteht nicht (vgl. dazu Urk. 8/19 S. 3 f.). 1.2. Am 30. Juli 2024 reichte der Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter Einreichung der Klagebewilligung der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen Klage betreffend Unterhalt, Zuteilung der Obhut etc. bei der Vorinstanz ein (Urk. 8/1 und Urk. 8/2). Für die Prozessgeschichte für die Zeit vor Einreichung der Klage des Klägers kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 8/46 E. 1 = Urk. 2 E. 1). 1.3. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 bei der Vorinstanz den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Verfahrens am Amtsgericht D._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien, zu sistieren (Urk. 8/15 S. 2). Sie begründete ihr Sistierungsgesuch damit, dass sie in Bulgarien am 24. April 2024 ein Verfahren betreffend dieselben Belange eingeleitet habe und entsprechend die Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor Vorinstanz gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO nicht erfüllt seien (Urk. 8/15 Rz. 4 ff.). Mit seiner

- 5 schriftlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 nahm der Kläger dazu Stellung und stellte u.a. den Antrag, C._____ sei (superprovisorisch) unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen (Urk. 8/19 S. 1). 1.4. Mit (Erst-)Verfügung vom 17. Oktober 2024 wies die Vorinstanz den gestellten prozessualen Antrag der Beklagten, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Verfahrens am Amtsgericht D._____ zu sistieren, mit der Begründung ab, dass die KESB mit Schreiben vom 25. April 2024 die Klagebewilligung gemäss Art. 198 lit. bbis i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO ausgestellt habe, mithin als Schlichtungsbehörde gemäss ZPO aufgetreten sei, weshalb das Verfahren vor der KESB Winterthur/Andelfingen zeitlich vor dem Verfahren in Bulgarien anhängig gemacht worden sei (Urk. 8/21 S. 4). Mit daran anschliessender (Zweit-)Verfügung hiess es den superprovisorischen Antrag des Klägers, den Sohn C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen, gut (Urk. 8/21 S. 8). Eine gegen die Erstverfügung erhobene Beschwerde der Beklagten wurde am 12. November 2024 von der hiesigen Kammer mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils abgewiesen (vgl. OGer ZH RZ240009 vom 12.November 2024). 1.5. Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 5. Dezember 2024 hielten die Parteien ihre Replik und Duplik im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen (Prot. I S. 11 ff.). Nebst dem Antrag auf Nichteintreten auf das Massnahmebegehren und dem Eventualantrag, das Massnahmebegehren abzuweisen und den Sohn C._____ wieder unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, liess die Beklagte bei dieser Gelegenheit den prozessualen Antrag stellen, dass das Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen und das Verfahren in der Hauptsache auf die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und in einer anfechtbaren Zwischenverfügung darüber zu befinden sei (Urk. 8/40 S. 2). 1.6. Mit begründeter Verfügung vom 23. Dezember 2024 (Z05) stellte die Vorinstanz fest, dass das Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen und das Verfahren in der Hauptsache nicht anderweitig rechtshängig sowie das Bezirksgericht Andelfingen sowohl örtlich wie auch sachlich zur Beurteilung der Klage betreffend Unterhalt, Zuteilung der Obhut etc. zuständig sei (Urk. 8/46 = Urk. 2).

- 6 - 1.7. Dagegen erhob die Beklagte am 16. Januar 2025 rechtzeitig (Urk. 8/47/2 und Urk. 1; vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.). 1.8. Ebenfalls am 23. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz eine zunächst unbegründet versandte Verfügung (Z06), mit welcher sie über die im Rahmen der Verhandlung vom 5. Dezember 2024 verhandelten vorsorglichen Massnahmen entschied (Urk. 8/48). Die begründete Fassung dieser Verfügung wurde von der Vorinstanz am 15. April 2025 versandt. Dagegen erhob der Kläger am 29. April 2025 Berufung, welche im separaten Berufungsverfahren am Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr.LZ250019-O, behandelt wird. 1.9. Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 wies die hiesige Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren die von der Beklagten gestellten superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmenbegehren allesamt ab (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 9). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 11). Die Berufungsantwort wurde fristgerecht eingereicht und datiert vom 9. April 2025 (Urk. 12). Darin stellte der Kläger unter anderem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12 S. 2 und S. 29 ff. Rz. 54). Die Berufungsantwort wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2025 der Beklagten zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, um zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 15). Am 13. Mai 2025 reichte der Kläger eine Novenstellungnahme ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zur klägerischen Novenstellungnahme zu äussern (Urk. 20). Innert erstreckter Frist (Urk. 21) nahm die Beklagte am 26. Mai 2025 zur Berufungsantwort und zur Novenstellungnahme schriftlich Stellung (Urk. 22). Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 wurde das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung für das vorliegende Berufungsverfahren abgewiesen und Frist angesetzt, damit sich dieser zu schriftlichen Stellungnahme der Beklagten äussern könne (Urk. 26). Innert erstreckter Frist (Urk. 28) nahm dieser am 14. Juli 2025 schriftlich Stellung (Urk. 30).

- 7 - 1.10. Mit Verfügung vom 10. September 2025 wurde den Parteien eine rechtliche Auslegeordnung zur internationalen Zuständigkeit betreffend Kinderbelange dargelegt und auch eine vorläufige Beurteilung vorgenommen (Urk. 33). Mit gleicher Verfügung wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Verfahrensstand der HKÜ-Verfahren in Bulgarien über die Rückführung von C._____ und E._____ in die Schweiz und zu einer Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens bis zum endgültigen Entscheid über die HKÜ-Rückführungsverfahren in Bulgarien Stellung zu nehmen (Urk. 33 S. 15). 1.11. Nach zweifach erstreckter Frist (Urk. 35; Urk. 36) nahm der Kläger schriftlich gemäss Verfügung vom 10. September 2025 Stellung (Urk. 38). Die Beklagte replizierte auf diese Stellungnahme mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 21. November 2025 (Urk. 43). 1.12. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-56). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da sich aus der Stellungnahme der Beklagten vom 21. November 2025 nichts Neues ergibt, das sich im vorliegenden Verfahren zum Nachteil des Klägers auswirken könnte, ist diese Stellungnahme samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 43, Urk. 44 und Urk. 45/36-37) zusammen mit diesem Entscheid dem Kläger zuzustellen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint. 2. Internationale Zuständigkeit betreffend Kinderbelange 2.1. Erwägungen der Vorinstanz 2.1.1. Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2024 (Urk. 2) betreffend die Frage nach der Rechtshängigkeit und Zuständigkeit mehrheitlich auf die (Erst-)Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Urk. 8/21). Darin hatte die Vorinstanz zusammenfassend erwogen, dass die KESB Winterthur/Andelfingen in ihrer Klagebewilligung vom 25. April 2024 auf den "Brief, datiert vom 19. Februar 2024, eingegangen am 9. April 2024" des Klägers Bezug nehme und in der Klage am Amtsgericht D._____ in der Republik Bulgarien als Datum der Aufgabe der 7. Mai 2024 vermerkt sei. Es stelle sich daher die Frage, ob ein Schlich-

- 8 tungsgesuch an die KESB die Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 ZPO begründe (Urk. 8/21 S. 2 ff.). Diese Frage sei nicht geklärt. Die KESB habe mit Schreiben vom 25. April 2024 die Klagebewilligung gemäss Art. 198 lit. bbis aZPO i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO ausgestellt und sei daher als Schlichtungsbehörde gemäss ZPO aufgetreten. Das Verfahren vor der KESB sei zudem vor dem Verfahren in Bulgarien anhängig gemacht worden (Urk. 8/21 S. 4). 2.1.2. In der Verfügung vom 23. Dezember 2024 erwog die Vorinstanz sodann ergänzend, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ, SR 0.211.231.011) die Gerichte des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, zuständig seien, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Beklagten, wonach C._____ seit seiner Geburt in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, der Lebensmittelpunkt seit der Geburt folglich immer in Bulgarien gewesen sei, decke sich nicht mit den Ausführungen der Beklagten anlässlich der Parteibefragung vom 4. Dezember 2024. So habe C._____ namentlich noch am 27. Mai 2024 die International School (in der Schweiz; Anmerkung der erkennenden Kammer) besucht. Mit anderen Worten sei zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der vorliegenden Klage – welche gemäss vorherigen Ausführungen bzw. Erwägungen in der Verfügung vom 17. Oktober 2024 bei der KESB Winterthur/Andelfingen anhängig gemacht worden sei – der Lebensmittelpunkt von C._____ in F._____ gewesen. Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz örtlich zuständig (Urk. 2 E. 4.3.). 2.2. Parteivorbringen der Beklagten 2.2.1. Die Beklagte rügt in ihrer Berufung vom 16. Januar 2025 zusammenfassend, dass die Vorinstanz das internationale Recht weder angewendet noch geprüft, sondern sich auf die schweizerische ZPO berufen habe (Urk. 1 Rz. 24). Beide Parteien beantragten neben anderen Kinderbelangen (Obhut, Besuchsrecht, etc.), der andere sei zu Unterhalt zu verpflichten. Somit sei der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ eröffnet (Urk. 1 Rz. 25).

- 9 - 2.2.2. Die KESB Winterthur/Andelfingen sei kein Gericht im Sinne des Lugano Übereinkommens. Somit gelte als Anknüpfungspunkt für die Frage, welches Gericht sein Verfahren auszusetzen und damit zu sistieren habe, die Klage des Klägers vom 29. Juli 2024 bei der Vorinstanz, welche klar nach ihrer Klage beim Amtsgericht D._____ in Bulgarien vom 24. April 2024 eingereicht worden sei. Somit habe die Vorinstanz aufgrund von Art. 27 LugÜ das Verfahren auszusetzen, bis das Amtsgericht D._____ über die Zuständigkeit entschieden habe (Urk. 1 Rz. 26). 2.2.3. Weiter rügt sie, dass die Vorinstanz zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit zwar internationale Normen angewandt, diese aber unvollständig geprüft habe (Urk. 1 Rz. 29). Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Voraussetzungen eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 HKsÜ zu prüfen. Weiter habe sie die Voraussetzungen der Zuständigkeitsnorm nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ nur betreffend den jüngeren Sohn C._____ geprüft und habe den älteren Sohn E._____ mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit dem Lebensmittelpunkt der Kinder auseinandergesetzt. Sie habe lediglich erwähnt, dass C._____ am 27. Mai 2024 noch die International School in der Schweiz besucht habe. Mit allen weiteren Aspekten des Lebensmittelpunkts habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 Rz. 29). 2.2.4. Beide Kinder wohnten (mindestens) seit Mai 2024 in D._____, Bulgarien und gingen dort zur Schule. Die Kinder hätten damit einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in D._____ begründet, da sie sich dort mit der Absicht des dauernden Verbleibes aufhielten und die Schule bzw. den Kindergarten besuchten und in D._____ im Familien- und Freundeskreis integriert seien. Sie seien zudem seit Dezember 2023 in D._____ in Bulgarien gemeldet. Somit sei der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder neu in D._____ (Bulgarien) und damit sei die örtliche Zuständigkeit seit Mai 2024 auf das Amtsgericht D._____ übergegangen (Urk. 1 Rz. 31 f.). 2.3. Parteivorbringen des Klägers 2.3.1. Der Kläger entgegnet in seiner Berufungsantwort vom 9. April 2025, dass zum Zeitpunkt der Klageeinleitung in Bulgarien bereits eine Rechtshängigkeit an

- 10 den schweizerischen Gerichten bestanden habe, weswegen das Gericht in D._____ nicht auf die Klage der Beklagten hätte eintreten dürfen (Urk. 12 Rz. 3 S. 3). 2.3.2. Weiter hätten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht in Bulgarien. Die schweizerischen Behörden seien so lange für die Kinderbelange zuständig, als dass das Kind in dem Land, in welches es wiederrechtlich verbracht oder in welchem es widerrechtlich zurückbehalten werde, noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Vorliegend sei ein Rückführungsverfahren hinsichtlich der Kinder hängig, weshalb auch aus diesem Grund noch kein neuer Wohnsitz begründet worden sei (Urk. 12 Rz. 13 S. 6). Beide Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt über ihr ganzes Leben hinweg in der Schweiz, hätten bis zur widerrechtlichen Ausreise bzw. Verbringen nach Bulgarien nie in einem anderen Land als der Schweiz gelebt und E._____ habe in der Schweiz die Schule und C._____ eine Kindertagesstätte besucht, sofern sie nicht von ihm (dem Kläger) betreut worden seien. Eine Verbindung nach Bulgarien habe nur in Bezug auf Ferienaufenthalte bestanden. Bis zur Ausreise im Sommer 2024 hätten die Kinder keine nähere Verbindung zu Bulgarien gehabt und die Rückführungsverfahren seien weiterhin hängig. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder liege somit weiterhin in der Schweiz (Urk. 12 Rz. 13 S. 6 f.). Der blosse vorübergehende Auslandsaufenthalt vermöge somit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu verändern und habe auch keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte (Urk. 12 Rz. 13 S. 7). 2.3.3. Fragen der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts seien gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die Hauptanträge würden die Obhut und das Besuchsrecht betreffen und auch die elterliche Sorge in Bezug auf C._____ habe erstritten werden müssen. Der Unterhalt stelle lediglich einen Nebenpunkt dar. Solche Nebenanträge würden zwar in den Anwendungsbereich des LugÜ fallen, bewirkten jedoch keine Ausweitung auf das gesamte Verfahren. Ein Gericht werde gestützt auf das LugÜ nicht plötzlich für ein gesamtes Verfahren bzw. auch für die Hauptsache zuständig, nur weil auch noch

- 11 - Unterhaltsforderungen erhoben würden. Das LugÜ sei entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht anwendbar (Urk. 12 Rz. 17 S. 8). 2.3.4. Bis 31. Mai 2024 seien die Beklagte und die beiden Kinder in F._____, Zürich, wohnhaft gewesen, bevor sie nach G._____ im Kanton Thurgau umgezogen seien. Soweit bekannt, habe E._____ bis Ende Juni 2024 weiterhin die Schule in F._____ besucht, bevor die Beklagte ihn wegen eines angeblichen familiären Notfalls aus der Schule herausgeholt und ihn danach mit Ausreden wie z.B. wochenlangen Windpocken bis zu den Sommerferien auch nicht mehr zur Schule geschickt habe. Anschliessend habe sie E._____ für das nächste Schuljahr von der Schule F._____ abgemeldet. Gegenüber der Vorinstanz habe die Beklagte geäussert, dass sie die Schweiz mit den Kindern Ende Mai 2024 verlassen habe, was jedoch mit den Informationen der Schule von E._____ nicht übereinstimme. Tatsache sei, dass sowohl die Beklagte als auch die Kinder zum Zeitpunkt der Klageeinleitung in Bulgarien erwiesenermassen sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und sich nicht in Bulgarien aufgehalten hätten (Urk. 12 Rz. 18 S. 10). 2.3.5. Auch die Rüge der Beklagten, dass die Vorinstanz lediglich erwähnt habe, dass C._____ am 27. Mai 2024 die International School in der Schweiz besucht habe und sich mit allen weiteren Aspekten des Lebens aber nicht auseinandersetzt habe, sei unzutreffend. Die Vorinstanz führe nämlich in deren Erwägung 4.3. aus, dass sich die Behauptung, dass C._____ seit seiner Geburt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz begründet habe, nicht mit den Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Parteibefragung decken würden. Zudem sei es offensichtlich, dass bei Kindern im Alter von C._____, welche altersbedingt ausserhalb der Familie noch nicht viele sozialen Beziehungen knüpfen konnten, keinen Arbeitsplatz hätten, nicht selbständig ihren Aufenthaltsort bestimmen könnten und die Schulbesuche und den Wohnsitz bzw. Aufenthalt der Eltern die wichtigsten Kriterien für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes seien (Urk. 12 Rz. 21 S. 13). 2.3.6. Die Beklagte könne sich auch aus Art. 5 Abs. 2 HKsÜ i.V.m. Art. 7 HKsÜ nichts ableiten. So bestimme Art. 7 Abs. 1 HKsÜ, dass bei einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Behörden des Vertragsstaats, in

- 12 dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, so lange zuständig bleibe, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt habe. Vorliegend habe E._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge gestanden und sei ohne seine Zustimmung nach Bulgarien verbracht worden, was ein widerrechtliches Verbringen darstelle. Bei C._____ sei die gemeinsame elterliche Sorge erst verfügt worden, als sich dieser in Bulgarien aufgehalten habe, womit ein widerrechtliches Zurückhalten vorliege. Entsprechend finde gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 HKsÜ kein Wechsel der Zuständigkeit statt und die Zuständigkeit verbleibe bei den schweizerischen Gerichten (Urk. 12 Rz. 21 S. 13 f.). 2.4. Rechtliches 2.4.1. Bei der internationalen Zuständigkeit ist zwischen der Zuständigkeit für die Beurteilung von Kinderunterhaltsansprüchen einerseits und für die Beurteilung weiterer Kinderbelange (insb. elterliche Sorge, Obhut, die Betreuung bzw. das Besuchsrecht) andererseits zu unterscheiden. 2.4.2. Weitere Kinderbelange 2.4.2.1. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei Konflikten mit einem internationalen Bezug bestimmt sich nach dem IPRG, wobei Staatsverträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Art. 85 Abs. 1 IPRG normiert für den Schutz von Kindern die Anwendbarkeit des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Dabei handelt es sich um eine zwingende Zuständigkeitsregelung, die von Amtes wegen zu prüfen und zu beachten ist (BGE 149 III 81 E. 2.3.). Das HKsÜ regelt die internationale Zuständigkeit gegenüber Vertragsstaaten, zu denen auch Bulgarien gehört, abschliessend; die örtliche Zuständigkeit der international zuständigen Gerichtsorganisation ist in der Schweiz nach dem IPRG zu bestimmen (ZK-Siehr/Markus, Art. 85 IPRG N 24). 2.4.2.2. Die Zuständigkeit besteht nach Art. 5 HKsÜ grundsätzlich im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthaltsort, so geht die Zuständigkeit in den neuen Aufenthaltsstaat über (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ).

- 13 - Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt nicht (BGE 149 III 81 E. 2.4; BGE 143 III 193 E. 3). 2.4.2.3. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist vertragsautonom auszulegen. In der Praxis wird unter dem gewöhnlichen Aufenthalt der "tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung" bzw. "der Lebensbeziehungen", der "Schwerpunkt der Bindungen", der "Daseinsmittelpunkt" verstanden. Der gewöhnliche Aufenthalt manifestiert sich in einer gewissen sozialen Eingliederung in familiärer, schulischer oder beruflicher Hinsicht. Weiter bedarf der Aufenthalt einer gewissen Dauer, um als "gewöhnlich" zu gelten. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass ein Aufenthalt von der Dauer von sechs Monaten in der Regel einen gewöhnlichen Aufenthalt begründe. Ein Aufenthalt könne aber auch ein gewöhnlicher sofort ab dessen Begründung an einem bestimmten Ort werden, wenn er auf Dauer begründet werde und den bisherigen Lebensmittelpunkt ablösen soll (OGer ZH LZ220040 vom 17. April 2023 E. III.2.5.; OGer ZH LE200017 vom 8. Juli 2020 E. C.4.1, je mit Verweis u.a. auf BGer 5A_665/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 4). Das ist insbesondere der Fall, wenn der sorgeberechtigte Elternteil gemeinsam mit dem Kind umzieht (vgl. BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1, m.w.H.). 2.4.2.4. Eine Ausnahme vom Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht einzig dann, wenn das Kind widerrechtlich ins Ausland verbracht worden ist (Art. 7 HKsÜ). Gemäss dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Rückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 3 HKÜ). Die Entscheidung, ob eine Kindesentführung im Sinne des HKÜ vorliegt, trifft die zuständige Behörde des ersuchten Staates (Art. 12 HKÜ). Solange ein HKÜ-Rückgabeantrag hängig ist, kann immer noch der Herkunftsstaat über die weiteren Kinderbelange

- 14 entscheiden, denn er behält die Zuständigkeit solange, bis ein solcher Antrag nicht mehr hängig ist (ZK-Siehr/Markus, Art. 85 IPRG N 81). 2.4.3. Kinderunterhaltsansprüche 2.4.3.1. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich für den Kinderunterhalt aus dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) in Verbindung mit Art. 46 und Art. 79 IPRG. Im Anwendungsbereich des LugÜ gilt – im Gegensatz zum Anwendungsbereich des HKsÜ – der in Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO normierte Grundsatz der perpetuatio fori (BGE 149 III 81 E. 3.1.; BSK LugÜ-Dallafior/Schumacher, Art. 2 N 19). 2.4.3.2. Wie die Vorinstanz bereits angemerkt hat, ist die Frage, ob die Anrufung der KESB die Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 ZPO begründet (vgl. Urk. 8/21 S. 3) umstritten resp. nicht höchstrichterlich geklärt. Zukünftig wird sich diese Frage auch nicht mehr stellen, da bei entsprechenden Klagen das Schlichtungsverfahren entfällt (vgl. Art. 198 lit. bbis ZPO). In der Lehre wurde die Meinung vertreten, dass die Anrufung der KESB keine Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 ZPO begründen könne. Einerseits ergebe sich dies aus dem Wortlaut von Art. 62 ZPO sowie daraus, dass es sich beim informellen Vermittlungsversuch vor der Kindesschutzbehörde systematisch nicht um eine alternative Form des Schlichtungsverfahrens handle, sondern um eine Ausnahme vom Schlichtungserfordernis gemäss Art. 198 lit. bbis aZPO (vgl. Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 8). Daher wird abgelehnt, dass das Vermittlungsverfahren vor der KESB im nationalen oder im internationalen Verhältnis in Bezug von Art. 30 LugÜ Litispendenz begründet (vgl. auch Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 8. November 2022 [RBOG 2022 S. 305 ff.], S. 310). 2.5. Beurteilung 2.5.1. Weitere Kinderbelange

- 15 - 2.5.1.1. Unbestrittenermassen ist vorliegend von einem internationalen Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG auszugehen, da sich die Beklagte zusammen mit den beiden Söhnen in Bulgarien aufhält, der Kläger jedoch in der Schweiz lebt. 2.5.1.2. Wesentlich für die Frage der internationalen Zuständigkeit bezüglich der weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, die Betreuung bzw. das Besuchsrecht) ist einzig die Frage, wo die Kinder C._____ und E._____ im Sinne von Art. 5 HKsÜ zurzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und/oder ob die Kinder widerrechtlich im Sinne von Art. 7 HKsÜ ins Ausland verbracht wurden. 2.5.1.3. Ungeachtet des genauen Zeitpunktes der Ausreise beider Kinder aus der Schweiz ist unbestritten, dass sich diese mittlerweile seit über einem Jahr in Bulgarien aufhalten. Auch die Beklagte ist mittlerweile nach Bulgarien umgezogen und hat ihre schweizerische Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) zurückgegeben (Urk. 22 Rz. 23). Mit dem über einjährigen Aufenthalt der Kinder in Bulgarien und der Tatsache, dass diese nun dort zur Schule gehen (Urk. 5/15-16) und zusammen mit der Mutter wohnen, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_665/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 4.1) anzunehmen, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder nunmehr in Bulgarien ist. 2.5.1.4. Ungeachtet dessen bleibt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gestützt auf Art. 7 HKsÜ bestehen, wenn die Kinder widerrechtlich nach Bulgarien verbracht wurden oder dort widerrechtlich zurückgehalten werden resp. wenn ein entsprechendes HKÜ-Rückführungsverfahren noch hängig ist. Beide Parteien berichten übereinstimmend, dass in Bulgarien HKÜ-Rückführungsverfahren für die Kinder E._____ und C._____ weiterhin pendent sind (Urk. 38 S. 1; Urk. 43 Rz. 37). Solange diese HKÜ-Rückführungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, bleibt die Zuständigkeit für die Beurteilung der weiteren Kinderbelange international bei den schweizerischen Gerichten (Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ; ZK- Siehr/Markus, Art. 85 IPRG N 81). 2.5.1.5. Im Ergebnis sind damit die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der weiteren Kinderbelange international zuständig. Aufgrund des letzten bekannten gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in der Schweiz in F._____/ZH (Urk. 14/2)

- 16 ist die Vorinstanz sowohl örtlich wie auch sachlich zuständig (Art. 79 Abs. 1 IPRG i.V.m. § 24 lit. d GOG). Dies gilt zumindest solange die HKÜ-Rückführungsverfahren in Bulgarien nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. 2.5.1.6. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend ihre Zuständigkeit. Davon unberührt ist die weitere Prozessleitung im erstinstanzlichen Verfahren. Diese obliegt allein der Vorinstanz. Sie wird gegebenenfalls auch über eine Sistierung des Verfahrens betreffend die weiteren Kinderbelange in Anwendung von Art. 126 ZPO zu entscheiden haben. 2.5.2. Kinderunterhaltsansprüche 2.5.2.1. Der Kläger hat seine Klage in Bezug auf den Kinderunterhalt am 29. Juli 2024 beim Bezirksgericht Andelfingen eingereicht (Urk. 8/1). Die Beklagte macht geltend, dass sie ihre Klage in Bulgarien betreffend Kinderunterhalt und die weiteren Kinderbelange am 24. April 2024 eingereicht habe (Urk. 1 Rz. 5). Nachweislich hat das Amtsgericht D._____ am 21. Juni 2024 ein Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks rechtshilfeweise der zuständigen Stelle beim Obergericht Zürich übermittelt (Urk. 5/5). Gemäss Zustellzeugnis wurde die Klage aus Bulgarien dem Kläger sodann am 13. September 2024 zugestellt (Urk. 5/4). 2.5.2.2. In der Verfügung vom 10. September 2025 wurde erwogen, dass in der Lehre die Meinung vertreten werde, dass das Vermittlungsverfahren bei der KESB keine Rechtshängigkeit begründe und daher abgelehnt werde, dass das Vermittlungsverfahren vor der KESB im nationalen oder internationalen Verhältnis in Bezug von Art. 30 LugÜ Litispendenz begründe (vgl. Urk. 33 E. 4.3.2.). Daran ist auch im Rahmen des vorliegenden Endentscheids festzuhalten. Demnach tritt die Rechtshängigkeit bei Fällen, in denen im Sinn von Art. 198 lit. bbis aZPO anstatt der Schlichtungsbehörde die KESB angerufen wird, nur und erst dann ein, wenn im Anschluss an ein Vermittlungsverfahren durch die KESB Klage beim Gericht eingereicht wird. Mit dem Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks vom 21. Juni 2024 (Urk. 5/5) ist nachgewiesen, dass die Beklagte zeitlich vor der Einreichung der Klage am 29. Juli 2024 in der Schweiz in Bulgarien eine Klage anhängig gemacht hat.

- 17 - 2.5.2.3. Der Kläger macht in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 geltend, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Bulgarien weder die Beklagte noch die Kinder Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien gehabt hätten, womit das LugÜ nicht zur Anwendung gelange. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Bulgarien habe faktisch kein internationaler Sachverhalt vorgelegen und das LugÜ komme nicht zur Anwendung. Zu diesem Ergebnis müsse auch das Gericht in Bulgarien gelangen (Urk. 38 Rz. 12). 2.5.2.4. Bei seiner Argumentation lässt der Kläger ausser acht, dass es das Verfahren betreffend Unterhalt in Bulgarien zugegebenermassen gibt. Er selbst belegt dies mit dem eingereichten Gerichtsbeschluss aus Bulgarien (Urk. 40/1). Die schweizerischen Gerichte können einzig prüfen, welches der Verfahren zeitlich zuerst anhängig gemacht wurde. In Anwendung von Art. 27 Abs. 1 LugÜ muss das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Es liegt jedoch nicht in der Kompetenz der schweizerischen Gerichte, abschliessend über die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Bulgarien im Anwendungsbereich des LugÜ zu urteilen. Da das Verfahren in Bulgarien nachweislich zeitlich vor jenem in der Schweiz eingereicht wurde, hätte die Vorinstanz über ihre Zuständigkeit betreffend den Kinderunterhalt nicht entscheiden dürfen, sondern das Verfahren in Bezug auf den Kindesunterhalt in Anwendung von Art. 27 LugÜ sistieren müssen, bis die Zuständigkeit des Gerichts in Bulgarien endgültig geklärt ist. 2.5.2.5. Aufgrund der zwingenden Regelung in Art. 27 LugÜ und da die Beklagte einen Antrag auf Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens gestellt hat (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziffer 4) rechtfertigt es sich, die Sistierung mit vorliegendem Entscheid vorzunehmen. 2.5.3. Fazit Im Ergebnis besteht eine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte in Bezug auf die weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, die Betreuung bzw. das Besuchsrecht) solange die HKÜ-Rückführungsverfahren nicht abgeschlossen sind und sofern sie nicht mit dem Ergebnis enden, dass die Kinder

- 18 - E._____ und C._____ in Bulgarien verbleiben. Die weitere Prozessleitung im erstinstanzlichen Verfahren obliegt einschliesslich des Entscheids über eine allfällige Sistierung in Anwendung von Art. 126 ZPO der Vorinstanz. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Kinderunterhaltsklage ist das vorinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 27 LugÜ bis zum endgültigen Entscheid des Amtsgerichts D._____ in Bulgarien über seine Zuständigkeit zu sistieren. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3.2. Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit zur Beurteilung der Kinderunterhaltsklage. Der Kläger obsiegt in Bezug auf die internationale Zuständigkeit zur Beurteilung der weiteren Kinderbelange. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 3.3. Die gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigung sind bei diesem Ergebnis wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 (betr. Zuständigkeit / Z05) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Andelfingen örtlich und sachlich für die Beurteilung der weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, die Betreuung bzw. das Besuchsrecht) zuständig ist.

- 19 - 2. Das Verfahren wird in Bezug auf die Zusprechung von Kinderunterhalt sistiert, bis über die internationale Zuständigkeit des zuerst angerufenen Amtsgerichts D._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien, endgültig entschieden wurde." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Beklagten zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 43, Urk. 44 und Urk. 45/36-37, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 20 - Zürich, 9. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: st

LZ250002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2026 LZ250002 — Swissrulings