Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2025 (unbegründete Fassung) in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte
- 2 betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Januar 2025 (FK230014-G)
- 3 - Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen: Des Beklagten: (Urk. 10/5/100, sinngemäss) 1. Es sei C._____ vorsorglich für die Dauer des Verfahrens, mindestens jedoch für drei Monate, unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 2. Es sei die Klägerin vorsorglich zu berechtigen, wöchentlich einen Video-Call mit C._____ zu führen. 3. Es sei die Klägerin vorsorglich zu berechtigen, C._____ im Rahmen eines begleitenden Besuchskontakts am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats zu besuchen. 4. Es seien der Beiständin vorsorglich die folgenden zusätzlichen Aufgaben zu übertragen: - Die Zuteilung der Obhut an den Vater, notwendigerweise unter Beizug der Polizei, zu vollziehen, - die Zuteilung der Obhut an den Vater, unter Beizug der notwendigen Fachpersonen, zu begleiten, - die begleiteten Kontakte der Klägerin und C._____ aufzugleisen und zu begleiten, - Berichterstattung über die Situation von C._____. (Urk. 10/5/126, sinngemäss) Es sei die Klägerin anzuweisen, eine psychotherapeutische Behandlung zu besuchen. Der Klägerin: (Urk. 10/5/93) "1. Es sei eine sachverständige Person mit der psychologischen Abklärung der Verfahrensbeteiligten zu beauftragen, dies unter Einbezug der Parteien und mit der Frage nach einen geeigneten Unterstützung für die Verfahrensbeteiligte und die Parteien, dies mit dem Ziel, dass die Verfahrensbeteiligte eine Bindungs-Sicherheit in der Beziehung zum Beklagten entwickeln kann, ohne dass die Bindungs-Sicherheit zur Klägerin gefährdet wird. 2. Es sei den Parteien die Weisung zu erteilen, bei der vorgenannten Abklärung mitzuwirken.
- 4 - 3. Es seien die Parteien zu einem Ziff. 1 unterstützenden bzw. ergänzenden Mediationsversuch aufzufordern zum Thema «Gestaltung des Umgangsrechts», dies mit dem Ziel, das Kampf-Muster zugunsten eines Kooperations-Muster zu verändern. 4 Es seien Dispo-Ziff. 1-3 der Verfügung vom 5. Juni 2024 des Bezirksgerichts Meilen betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange / vorsorgliche Massnahmen ab sofort zu sistieren bis zu einer allfälligen Neuregelung durch das Gericht." (Urk. 10/5/178, sinngemäss) Es sei eine Therapie für die Verfahrensbeteiligte anzuordnen. Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Januar 2025: (Urk. 10/5/154 S. 18 ff. = Urk. 6 S. 18 ff.) 1. Die alleinige Obhut für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2021, wird ab dem 23. Januar 2025 für die Dauer von drei Monaten dem Beklagten zugeteilt. 2. Der persönliche Kontakt zwischen der Klägerin und der gemeinsamen Tochter C._____ wird ab dem 23. Januar 2025 für die Dauer von drei Monaten wie folgt festgelegt: a) ein wöchentlicher Video-Call; b) ein Besuch im Rahmen eines begleitenden Besuchskontakts im BBT in D._____ am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats. 3. Die für die Dauer des Verfahrens mit Verfügung vom 4. März 2024 angeordnete sowie mit Verfügung vom 5. Juni 2024 bestätigte und ergänzte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2021, wird weitergeführt. Der Beiständin kommen neu bzw. ergänzend die folgenden Aufgaben zu: die Zuteilung der Obhut an den Vater, notwendigerweise unter Beizug der Polizei, zu vollziehen,
- 5 - die Zuteilung der Obhut an den Vater, unter Beizug der notwendigen Fachpersonen, zu begleiten, für die Umsetzung der Regelung des persönlichen Kontakts, insbesondere der Besuchsbegleitung, besorgt zu sein, nach Absprache mit der Besuchsbegleitung/SPF und deren Kapazitäten und Verfügbarkeit sowie unter Rücksichtnahme auf die Tochter C._____ die genauen Besuchszeiten verbindlich und abschliessend festzulegen, der KESB Antrag zu stellen, falls Anpassungen oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen notwendig werden, dem Gericht 3-wöchentlich einen schriftlichen Bericht über den Verlauf der Umsetzung zu erstatten. 4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Zürichsee-Linth wird angewiesen, der bereits eingesetzten Beiständin die Aufgaben und Rechte gemäss Dispositiv-Ziff. 3 zu übertragen. 5. Sämtliche übrigen Anträge der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen werden abgewiesen. 6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 5 S. 2 f.): "1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Januar 2025 (FK230014-G) aufzuheben und es sei von einer Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten für die Dauer von drei Monaten ab dem 23. Januar 2025 abzusehen. 2. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Januar 2025 (FK230014-G) aufzuheben und es seien die Aufgaben der Beiständin nicht zu ergänzen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Zürichsee-Linth
- 6 nicht anzuweisen, der Beiständin ergänzende Aufgaben und Rechte zu übertragen. 3. Es sei die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Januar 2025 (FK230014-G) teilweise aufzuheben und es sei eine sachverständige Person mit der psychologischen Abklärung der Verfahrensbeteiligten zu beauftragen, dies unter Einbezug der Parteien und mit der Frage nach einer geeigneten Unterstützung für die Verfahrensbeteiligte und die Parteien, dies mit dem Ziel, dass die Verfahrensbeteiligte eine Bindungs-Sicherheit in der Beziehung zum Berufungsbeklagten entwickeln kann, ohne dass die Bindungs-Sicherheit zur Berufungsklägerin gefährdet wird. 4. Es sei die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Januar 2025 (FK230014-G) teilweise aufzuheben und es sei den Parteien die Weisung zu erteilen, bei der Abklärung nach Ziffer 3 hiervor mitzuwirken. 5. Es sei die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Januar 2025 (FK230014-G) teilweise aufzuheben und es seien die Parteien zu einem Ziffer 3 hiervor unterstützenden bzw. ergänzenden Mediationsversuch aufzufordern zum Thema «Gestaltung des Umgangsrecht», dies mit dem Ziel, das Kampf-Muster zugunsten eines Kooperations-Musters zu verändern. 6. Es seien Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 5. Juni 2024 des Bezirksgerichts Meilen betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange / vorsorgliche Massnahmen ab sofort zu sistieren bis zu einer allfälligen Neuregelung durch das Gericht. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 17 S. 3): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MWST zu Lasten der Berufungsklägerin."
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird insoweit, als die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Januar 2025 (FK230014-G/Z12) angefochten wurden, (infolge Rückzugs) abgeschrieben. 2. Das Berufungsverfahren wird insoweit, als eine Sistierung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Juni 2024 (FK230014-G/Z06) beantragt wurde, (infolge Rückzugs) abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 7. Juli 2025 werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Januar 2025 (FK230014-G/Z12) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Obhut für die Tochter, C._____, geboren tt.mm.2021, wird einstweilen der Klägerin zugeteilt. Der gesetzliche Wohnsitz befindet sich am Wohnsitz der Klägerin. 2.1. In den Kalenderwochen 32 bis 34 findet – abgesehen von den Videocalls – kein Treffen mit dem Beklagten statt. Ab 18. August 2025 bis 14. September 2025 ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ mindestens einmal pro Woche zu besuchen. Für diese wöchentlichen Treffen gilt Folgendes: - Die wöchentlichen Treffen finden ohne Anwesenheit der Klägerin jedoch in Anwesenheit der zuständigen Familienbegleiterin, der-
- 8 zeit Frau E._____, statt. Die Klägerin ist verpflichtet, C._____ jeweils zu den Treffen zu begleiten und sie wieder abzuholen. - Die zuständige Familienbegleiterin ist berechtigt, nicht nur beobachtend, sondern aktiv als Familienbegleiterin mit Interventionsmöglichkeiten während der Vorbereitung und Durchführung der Treffen zu agieren. - Die wöchentlichen Besuchszeiten werden auf zwei Stunden ausgeweitet. - Die Besuche finden in den SPF-Räumlichkeiten in D._____ statt. Im Einverständnis der Parteien können die Besuche auch an einem anderen Ort stattfinden. Im Einverständnis der Parteien können die Besuche ausgeweitet und auch ohne Familienbegleitung an einem anderen Ort als in den SPF- Räumlichkeiten in D._____ stattfinden. 2.2. Ab 15. September 2025 bis 31. Oktober 2025 ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ mindestens einmal pro Woche mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Für diese wöchentlichen Besuche gilt Folgendes: - Die wöchentlichen Besuche finden unbegleitet statt. - Die Übergaben finden begleitet in F._____ an einem hierfür geeigneten Platz in der Nähe des Kindergartens von C._____ statt. Sofern C._____ sich weigern sollte, mit der Klägerin zum Übergabeort mit zu gehen, startet die Übergabebegleitung bereits bei der Klägerin zu Hause. - Die zuständige Familienbegleiterin ist berechtigt, nicht nur beobachtend, sondern aktiv als Familienbegleiterin mit Interventionsmöglichkeiten während der Übergaben zu agieren.
- 9 - - Die wöchentlichen Besuchszeiten werden auf vier Stunden ausgeweitet. 2.3. Ab 1. November 2025 bis 31. Januar 2026 ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ mindestens einmal pro Woche mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Für diese wöchentlichen Besuche gilt Folgendes: - Die Besuche finden von Montag, Kindergartenschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, Kindergartenstart bzw. 9.00 Uhr, statt. - Die wöchentlichen Besuche finden unbegleitet statt. - Die Übergaben finden begleitet in F._____ an einem hierfür geeigneten Platz in der Nähe des Kindergartens von C._____ statt. Sofern C._____ sich weigern sollte, mit der Klägerin zum Übergabeort mit zu gehen, startet die Übergabebegleitung bereits bei der Klägerin zu Hause. - Die zuständige Familienbegleiterin ist berechtigt, nicht nur beobachtend, sondern aktiv als Familienbegleiterin mit Interventionsmöglichkeiten während der Übergaben zu agieren. 2.4. Ab 1. Februar 2026 und für die weitere Dauer des Verfahrens betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange vor dem Bezirksgericht Meilen ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ mindestens einmal pro Woche mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Für diese wöchentlichen Besuche gilt Folgendes: - Die Besuche finden von Sonntag, 12.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, Kindergartenstart bzw. 9.00 Uhr, statt. - Die wöchentlichen Besuche finden unbegleitet statt.
- 10 - - Die Übergaben finden unbegleitet statt. Die Klägerin bringt C._____ zum Beklagten. Der Beklagte bringt C._____ in den Kindergarten bzw. zur Klägerin. 2.5. Zusätzlich ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, bis 31. Oktober 2025 einmal wöchentlich unter Terminabsprache mit der Klägerin per Videocall C._____ anzurufen. 2.6. Der Klägerin wird eine Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, wonach sie die obgenannten Besuche ermöglicht, unterstützt und mit der Familienbegleiterin kooperiert. Den Parteien ist bewusst, dass C._____ nicht mit physischer Gewalt zu den Besuchen gezwungen werden darf. Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Klägerin mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen. 3. Die für die Dauer des Verfahrens mit Verfügung vom 4. März 2024 angeordnete sowie mit Verfügung vom 5. Juni 2024 bestätigte und ergänzte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2021, wird weitergeführt. Der Beiständin kommen neu bzw. ergänzend die folgenden Aufgaben zu: für die Umsetzung der Regelung des persönlichen Kontakts, insbesondere der Besuchsbegleitung, besorgt zu sein, nach Absprache mit der Besuchsbegleitung/SPF und deren Kapazitäten und Verfügbarkeit sowie unter Rücksichtnahme auf die Tochter C._____ die genauen Besuchszeiten und einen geeigneten Übergabeort gemäss Ziffer 2.1 bis 2.3 verbindlich und abschliessend festzulegen, der KESB resp. dem Gericht Antrag zu stellen, falls Anpassungen oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen notwendig werden, dem Gericht 3-wöchentlich einen schriftlichen Bericht über den Verlauf der Umsetzung des aufbauenden Besuchsrechts zu erstatten."
- 11 - 2. Von Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien vom 7. Juli 2025 wird Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "Die Parteien erklären die Absicht, die systemische Beratung bei Frau G._____, Fachstelle zivilrechtliche Gutachten und Beratung der PUK, fortzuführen. Die Parteien tragen die diesbezüglichen Kosten zukünftig je hälftig. Die Parteien ersuchen Frau G._____, die zuständige Familienbegleiterin und [die] zuständige […] Beiständin[,] gegenseitig Kontakt aufzunehmen, um ihre Aufgaben und Beratungen zu koordinieren. Die Parteien verpflichten sich, die hierfür notwendigen Entbindungserklärungen und Zustimmungen abzugeben." 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Berufungsklägerin zurückerstattet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin seinen hälftigen Anteil an der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr zu erstatten. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz zurück.
- 12 - 7. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 30. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm