Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 16. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Dezember 2024 (FK230101-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) beantragte mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 bei der Vorinstanz den Erlass superprovisorischer Massnahmen (im Einzelnen: Erlass eines internationalen Haftbefehls gegen die Klägerin 1, Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an den Beklagten sowie sofortige Rückführung der Kinder und Übergabe der Kinder an den Beklagten). Die Vorinstanz trat darauf teilweise (bezüglich internationaler Haftbefehl und sofortige Rückführung) nicht ein, wies das Gesuch im Übrigen ab und setzte den Klägern Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten an; gemäss den Erwägungen der Vorinstanz bezieht sich diese Frist nur auf diesen Antrag. Gleichzeitig verbot die Vorinstanz der Klägerin 1 als superprovisorische Massnahme, mit den Klägern 2 und 3 Rumänien zu verlassen, und setzte den Parteien Frist an, um sich zu dieser Massnahme zu äussern (vgl. Urk. 2 S. 1, S. 3 f.). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 fristgerecht Berufung mit Erneuerung der folgenden, bereits vor der Vorinstanz gestellten (superprovisorischen) Anträgen (Urk. 1 S. 1, S. 5): "1. Internationaler Haftbefehl gegen Frau B._____ 2. Zuteilung der alleinigen Sorge und Obhut an den Kindsvater Herr A._____ 3. Sofortige Rückführung der Kinder und Übergabe an den Kindsvater Herr A._____" 1.3. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehören unter anderem die Frage, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen sind grundsätzlich nicht anfechtbar, sondern erst der darauf folgende Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (BGE 137 III 417 E. 1.3.; zu den Ausnahmen BGE 140 III 289 E. 1.1.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist sodann hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist re-
- 3 spektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). 2.2. Die Vorinstanz ist auf Ziffer 1 und 3 des superprovisorischen Massnahmebegehrens nicht eingetreten und hat festgehalten, dass hiergegen Berufung erhoben werden könne (Urk. 2 S. 5). Die Berufung ist u.a. gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Da in der angefochtenen Verfügung bezüglich Ziffer 1 und 3 der Anträge des Beklagten weder Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde noch sonstige Vorkehrungen getroffen wurden, um das vorsorgliche Massnahme-verfahren weiterzuführen, ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz damit insoweit gleichermassen über die vorsorglichen Massnahmen entschieden hat, indem sie auf die entsprechenden Anträge des Beklagten definitiv nicht eintrat. Dagegen ist die Berufung zulässig. Unzulässig ist die Berufung jedoch gegen Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung, da gegen die Abweisung eines Superprovisoriums keine Rechtsmittelmöglichkeit besteht und die Ausnahmen hiervon nicht einschlägig sind (siehe E. 2.1.). Auf Ziffer 2 der Berufung ist daher nicht einzutreten. 2.3. Im Übrigen setzt sich der Beklagte in keiner Weise mit den (zutreffenden) vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Zuständigkeit hinsichtlich Ziffer 1 und 3 seiner Anträge auseinander, womit es an einer Eintretensvoraussetzung fehlt. Der Beklagte beantragt erneut, dass gegen die Berufungsbeklagte 1 und Klägerin 1 (fortan Klägerin 1) ein Haftbefehl erlassen wird. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, haben nur die Strafbehörden die Kompetenz, Haftbefehle zu erlassen (Urk. 2 S. 2). Eine gesetzliche Grundlage, wonach ein Haftbefehl auch im
- 4 vorliegenden Zivilverfahren erlassen werden kann, existiert nicht. Hinsichtlich Ziffer 3 der Berufung mangelt es ebenfalls an der Zuständigkeit der Vorinstanz (und auch der beschliessenden Kammer respektive des Obergerichts des Kantons Zürich). Entgegen der Verfügung vom 18. Juli 2024 (Urk. 3/5 S. 3) begründet Art. 7 Abs. 1 BG-KKE nur dann eine Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich, wenn sich das Kind im Zeitpunkt der Stellung des Rückführungsgesuchs tatsächlich im Kanton Zürich befindet (siehe Art. 12 Abs. 1 HKÜ und beispielsweise auch Art. 10 Abs. 1 BG-KKE). Da sich die Kinder in Rumänien befinden – wo gemäss Beklagtem denn auch das Rückführungsverfahren bereits durchgeführt wurde (Urk. 1 S. 1 f., siehe auch Urk. 3/9) – ist keine Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Damit wird auch das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da der Beklagte keine verlangt hat und aufgrund seines Unterliegens ohnehin keinen Anspruch darauf hätte, und da den Klägern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beklagten um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- 5 - 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ib