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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.11.2024 LZ240039

28 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·655 mots·~3 min·2

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 28. November 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

- 2 - Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten bzw. summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 2. Oktober 2024 (FK200016-L)

- 3 - Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) sowie die Beklagte und Berufungsbeklagte 1 (fortan Beklagte) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (Verfahrensbeteiligte und Berufungsbeklagte 2), geboren am tt.mm.2019. Sie standen sich seit dem 4. Februar 2020 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber. Am 2. Oktober 2024 erliess die Vorinstanz das Urteil (Urk. 2 S. 56–60). Gleichzeitig ordnete sie mit einer Verfügung vorsorgliche Massnahmen an (Urk. 2 S. 54–56). 1.2. Gegen das Urteil und die Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. November 2024 Berufung (Urk. 1). 2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Kläger am 17. Oktober 2024 persönlich am Schalter in D._____ zugestellt (Sendungsnummer: …). Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen beträgt – wie von der Vor-instanz korrekt belehrt (Urk. 2 S. 56, Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung) – 10 Tage (Art. 314 ZPO) und endete damit vorliegend am 28. Oktober 2024 (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auch dies belehrte die Vorinstanz korrekt (Urk. 2 S. 60, Dispositiv- Ziffer 16 des Urteils). Die Frist endete demnach am 18. November 2024 (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Da der Kläger seine Berufung gegen die Verfügung und das Urteil vom 2. Oktober 2024 erst am 20. November 2024 der Schweizerischen Post (zuhanden des Obergerichts) übergab, erfolgte sie zu spät. Auf sie ist deshalb nicht einzutreten. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1 und S. 4). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-

- 4 scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch, wie gezeigt, als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 3.3. Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten und der Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Verfahrensbeteiligte, an die Beklagte und die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/3–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib

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