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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2024 LZ240032

3 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,013 mots·~15 min·3

Résumé

Unterhalt

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Mai 2024 (FK230009-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten und Erziehung für das gemeinsame Kind, C._____ (geb. tt.mm.2012), angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) in der Höhe von mindestens CHF 1'800.00 (zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen) rückwirkend seit 25. Oktober 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____ (über die Volljährigkeit hinaus) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Es seien die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Mai 2024: (Urk. 53 = Urk. 56) Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen:  Fr. 420.– rückwirkend ab 25. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022;  Fr. 550.– rückwirkend ab Januar 2023 bis Volljährigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 3 - 2. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich Fr. 861.– (davon 0.– Betreuungsunterhalt). 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommensverhältnisse bis Oktober 2022: Hypothetisch 100 %-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 4'540.– Beklagter ab November 2022: Hypothetisch 100 %-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 4'650.– bis Dezember 2022: 90 %-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, inkl. Reisespesen und Bonus Fr. 7'350.– Klägerin ab Januar 2023: 90 %-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, inkl. Reisespesen Fr. 7'397.– bis Januar 2024: Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– C._____ ab Februar 2024: Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 250.– Bedarfszahlen (familienrechtlicher Notbedarf) Oktober 2021 bis Dezember 2022 Fr. 4'136.– Januar 2023 bis September 2023 Fr. 4'072.–Beklagter ab Oktober 2023 Fr. 4'191.– bis Februar 2023 Fr. 5'025.– Klägerin ab März 2023 Fr. 4'879.– C._____ bis Februar 2023 Fr. 2'300.–

- 4 - Die Vermögensverhältnisse der Parteien und der Tochter sind für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2024 von 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.4 Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2024 von 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 795.– Dolmetscherkosten 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt D._____ (Geschäfts- Nr. GV.2022.00031) in der Höhe von Fr. 465.– zu erstatten. März bis Juli 2023 Fr. 2'135.– ab August 2023 Fr. 1'661.– Betreuungsunterhalt Fr. 0.–

- 5 - 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. (Mitteilungssatz) 10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: (Urk. 55 S. 2 f.) "1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. Mai 2024 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FK230009-I) aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen: - CHF 1'084.00 pro Monat rückwirkend ab 1. November 2022 bis 31. Dezember 2022; - CHF 1'148.00 pro Monat rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023; - CHF 1'461.00 pro Monat rückwirkend ab 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024; - CHF 1'411.00 pro Monat rückwirkend ab 1. Februar 2024 bis Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien bis Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils vom 17. Mai 2024 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FK230009-I) aufzuheben und wie folgt abzuändern: Mit den Kinderunterhaltsbeiträgen zuzüglich Familienzulagen gemäss Dispositivziffer 1 sei der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ aktuell gedeckt. 3. Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils vom 17. Mai 2024 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FK230009-I) aufzuheben und

- 6 es seien die finanziellen Grundlagen der vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge den Erwägungen der Berufungsinstanz anzupassen. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beklagten." Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die vorliegende Unterhaltsklage anhängig (Urk. 2). Hinsichtlich des Verfahrensganges vor Vorinstanz ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 17. Mai 2024 zu verweisen (Urk. 2 E. 1). Die begründete Fassung des eingangs wiedergegebenen vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 53 = Urk. 56) nahmen die Parteien am 22. Juli 2024 in Empfang (Urk. 54). 2. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob die Klägerin dagegen rechtzeitig Berufung (Urk. 55). Diese Rechtsschrift wurde dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) zusammen mit der Vorladung zur Vergleichsverhandlung vom 20. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 61). 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 OG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 20. November 2024 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 64): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge, es seien die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgerichts Uster vom 17. Mai 2024 durch folgende Fassung zu ersetzen:

- 7 - 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen: - Die Parteien stellen fest, dass von den rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen bis 31. Dezember 2024 noch Fr. 3'880.– offen sind. Der Beklagte verpflichtet sich, die Gesamtsumme bis spätestens 31. August 2025 zu bezahlen. - Fr. 550.– vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 - Fr. 900.– vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027, wovon monatlich Fr. 550.– auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen sind. Der Beklagte verpflichtet sich, den Restbetrag von insgesamt Fr. 8'400.– (24 Monate à Fr. 350.–) bis spätestens tt.mm.2030 zu bezahlen. - Fr. 900.– vom 1. Januar 2028 bis zum tt.mm.2030 (Volljährigkeit) - Ab Volljährigkeit der Tochter C._____ (und bis zum Abschluss einer abgeschlossenen Erstausbildung) übernehmen die Parteien ihren Bedarf im Umfang von insgesamt Fr. 1'661.– je zur Hälfte. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. [ersatzlos gestrichen] 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

- 8 - Einkommensverhältnisse ab Dezember 2024: Hypothetisch 100%-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 4'650.– Beklagter ab Januar 2026: Hypothetisch 100 %-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 5'000.– Klägerin ab Dezember 2024: 90 %-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, inkl. Reisespesen Fr. 7'397.– C._____ ab Februar 2024: Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 250.– Bedarfszahlen (familienrechtlicher Notbedarf) Beklagter ab Dezember 2024 Fr. 4'191.– Klägerin ab Dezember 2024 Fr. 4'879.– C._____ ab Dezember 2024 Fr. 1'661.– Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und der Tochter sind für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer IndexNeuer Unterhaltsbeitrag = 107.1 Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 9 - 2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'500.– zuzüglich Fr. 795.– Dolmetscherkosten je zur Hälfte. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt D._____ (Geschäfts-Nr. GV.2022.00031) in der Höhe von Fr. 465.– zu erstatten, bis spätestens 31. August 2025. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte. 4. Die Parteien verzichten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung." II. 1. Soweit es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 2. Die in der Vereinbarung vorgesehenen Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 550.– ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 und Fr. 900.– ab 1. Januar 2026 bis zum tt.mm.2030 (Volljährigkeit) werden den gelebten Betreuungsverhältnissen (Betreuungsanteil des Beklagten 24.7%; vgl. Urk. 56 E. 4.3) gerecht. Sie entsprechen den von Parteien ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen der Eltern (vgl. Urk. 64, Ziffer 1.3: hypothetisches Einkommen des Beklagten Fr. 4'650.– [ab Dezember 2024] und Fr. 5'000.– [ab Januar 2026]; Einkommen der Klägerin Fr. 7'397.–) und ermöglichen der obhutsberechtigten Klägerin, den Kindesbedarf in den verschiedenen Phasen zu decken. Das vom Beklagten ausgewiesene Existenzminimum von Fr. 4'191.– (Urk. 64 Ziff. 1.3) wird durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der vereinbarten Höhe gewahrt. Dem Umstand, dass sich der Beklagte noch im Aufbau seiner Selbständigkeit befindet, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 im Umfang von Fr. 350.– monatlich erst

- 10 bis (spätestens) tt.mm.2030 zu bezahlen sind. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich deshalb im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. 3. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl in finanzieller Hinsicht keine andere Regelung und die Vereinbarung der Parteien kann genehmigt bzw. können die entsprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden. III. 1.1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 55 S. 21). Entsprechend der in der Vereinbarung getroffenen Regelung sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 64 Ziff. 2). 1.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'700.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 64 Ziff. 3). 2. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 64 Ziff. 4). 3.1. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 55 S. 3; Urk. 62 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2. Die Vorinstanz hat beiden Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2024 für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 56, Dispositiv-Ziffer 1-2). Auch für das vorliegende Verfahren ist die Mittellosigkeit der

- 11 - Klägerin zu bejahen, hat sich ihre finanzielle Situation doch im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid nicht verbessert. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sie über keinerlei Vermögen (Notgroschen) verfügt (vgl. Urk. 18/26) und zudem verschuldet ist (vgl. Urk. 18/28; Urk. 28/31-32; Urk. 40/41), weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihren Einkommensüberschuss zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (vgl. Urk. 56 E. 6.2.2). Der Beklagte erzielt mit seiner Selbständigkeit nach wie vor nur geringe Einkünfte (vgl. Urk. 63/1-3) und hypothetische Einkünfte sind bei der Prüfung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO unberücksichtigt zu lassen (OGer ZH LE170014 vom 02. Juni 2017 E. III.3.2; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 5). Aktenkundig verfügt der Beklagte ausserdem über kein Vermögen (Urk. 63/6-7). Da die Prozessstandpunkte beider Parteien nicht aussichtslos und sie als rechtsunkundige Parteien zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen sind, zumal auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 20. November 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge, es seien die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgerichts Uster vom 17. Mai 2024 durch folgende Fassung zu ersetzen: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen: - Die Parteien stellen fest, dass von den rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen bis 31. Dezember 2024 noch Fr. 3'880.– offen sind. Der Beklagte verpflichtet sich, die Gesamtsumme bis spätestens 31. August 2025 zu bezahlen. - Fr. 550.– vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 - Fr. 900.– vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027, wovon monatlich Fr. 550.– auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen sind. Der Beklagte verpflichtet sich, den Restbetrag von insgesamt Fr. 8'400.– (24 Monate à Fr. 350.–) bis spätestens tt.mm.2030 zu bezahlen. - Fr. 900.– vom 1. Januar 2028 bis zum tt.mm.2030 (Volljährigkeit) - Ab Volljährigkeit der Tochter C._____ (und bis zum Abschluss einer abgeschlossenen Erstausbildung) übernehmen die Parteien ihren Bedarf im Umfang von insgesamt Fr. 1'661.– je zur Hälfte. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 13 - Die Zahlungsmodalitäten gelten solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. [ersatzlos gestrichen] 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommensverhältnisse ab Dezember 2024: Hypothetisch 100%-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 4'650.– Beklagter ab Januar 2026: Hypothetisch 100 %-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 5'000.– Klägerin ab Dezember 2024: 90 %-Pensum, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, inkl. Reisespesen Fr. 7'397.– C._____ ab Februar 2024: Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 250.– Bedarfszahlen (familienrechtlicher Notbedarf) Beklagter ab Dezember 2024 Fr. 4'191.– Klägerin ab Dezember 2024 Fr. 4'879.– C._____ ab Dezember 2024 Fr. 1'661.– Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und der Tochter sind für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende No-

- 14 vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer IndexNeuer Unterhaltsbeitrag = 107.1 Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'500.– zuzüglich Fr. 795.– Dolmetscherkosten je zur Hälfte. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt D._____ (Geschäfts-Nr. GV.2022.00031) in der Höhe von Fr. 465.– zu erstatten, bis spätestens 31. August 2025. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte. 4. Die Parteien verzichten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'295.– (Fr. 4'500.– Gerichtsgebühr und Fr. 795.– Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:

- 15 - Fr. 2'700.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 547.50 Kosten für die Übersetzung Fr. 3'247.50 Total Gerichtskosten 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

- 16 - Zürich, 3. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: ms

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