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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.06.2025 LZ240013

2 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,952 mots·~1h 10min·3

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 2. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, sowie

- 2 - C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Februar 2024 (FK230063-L)

- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, sei für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 2. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, den Aufenthaltsort des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, für die Dauer des Verfahrens an ihren Wohnsitz in D._____ zu verlegen. 3. Dem Beklagten sei für die Dauer des Verfahrens ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. April 2023 und für die Dauer des Verfahrens für den gemeinsamen Sohn C._____ gerichtlich festzusetzende monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 2'300.– (davon CHF 650.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen), zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den ersten jeden Monats. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 19 S. 1): "1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. […]" Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Februar 2024: (Urk. 51 S. 63 ff.) Es wird zunächst verfügt: 1. Die nachfolgend erkannten Dispositivziffern 1 (Obhut), 2 (Betreuung) und 4 (Unterhalt) treten als vorsorgliche Massnahmen sofort in Kraft. 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem nachfolgendem Erkenntnis vorbehalten. 3. (Schriftliche Mitteilung) 4. (Rechtsmittelbelehrung) Es wird sodann verfügt:

- 4 - […] Es wird erkannt: 1. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2021, wird der Klägerin allein zugeteilt. 2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:  an jedem zweiten Wochenende ab Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr,  in Jahren mit geraden Jahreszahl am 26. Dezember sowie am darauffolgenden 1. Januar und in ungeraden Jahren am 25. Dezember sowie am 31. Dezember,  während 6 Wochen Ferien pro Jahr, ab 1. September 2026 während der Schulferien. Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 20.00 Uhr. Folgt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Auffahrt, beginnt die Betreuungsverantwortung bereits ab Auffahrt, 09.00 Uhr. Fällt sein Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr. Von den 6 Ferienwochen des Beklagten erfolgt die Betreuung bis 31. Dezember 2026 maximal einmal pro Jahr zwei Wochen am Stück, ab 1. Januar 2027 pro Jahr maximal drei Wochen am Stück. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien frühzeitig, spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres, ab. Können sie sich bis Ende Oktober des Vorjahres nicht einigen, so kommt für Jahre mit gerader Jahreszahl dem Beklagten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. In der übrigen Zeit ist die Klägerin für die Betreuung des Sohnes zuständig.

- 5 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. […] 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:  Fr. 1'109.75 rückwirkend für April 2023 (davon Fr. 220.65 als Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'333.10 rückwirkend ab 1. Mai 2023 bis 30. September 2023 (davon Fr. 444.00 als Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'669.10 rückwirkend ab 1. Oktober 2023 bis 28. Februar 2024 (davon Fr. 564.00 als Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'729.10 ab 1. März 2024 bis 31. August 2026 (davon Fr. 564.00 als Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'070.10 ab 1. September 2026 bis 31. Dezember 2026 (davon Fr. 19.00 Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'758.10 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2031 (davon Fr. 49.00 Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'913.10 1. Januar 2032 bis 31. Dezember 2033 (davon Fr. 49.00 Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'878.10 1. Januar 2034 bis 31. August 2034 (davon Fr. 49.00 Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'759.10 ab 1. September 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 5. […] 6. […] 7. […]

- 6 - 8. […] 9. (Schriftliche Mitteilung) 10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 50 S. 2 f.): "1. Es sei der Sohn C._____, geb. am tt.mm.2021, in Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 1 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2. Es sei der Berufungskläger in Aufhebung der [Ziffer] 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 2 Abs. 1 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ in geraden Wochen von Donnerstag 16.00 Uhr bis Montag 12.00 Uhr sowie in ungeraden Wochen von Donnerstag 16.00 Uhr bis Samstag 12.00 Uhr zu betreuen. 3. Es sei der Berufungskläger in Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 4 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, der Klägerin rückwirkend vom 1. Oktober 2023 bis und mit 31. August 2026 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes Unterhaltsbeiträge von CHF 696.00 Barunterhalt (davon CHF 0.00 Bereuungsunterhalt) pro Monat zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 1, 2 Abs. 1 und 4 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei ein Kinderanwalt beizuziehen. 6. Die Vollstreckung von Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen sei i.V.m. Ziffer 1 (Obhut), 2 Abs. 1 (Betreuung) und 4 (Unterhalt) des Urteils vom 26.2.2024 für die Dauer des Verfahrens aufzuschieben. 7. Es seien die Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten von November 2023 bis und mit März 2024 sowie der Lohnausweis 2023 zu edieren. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten."

- 7 der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 72 S. 3 ff. sowie Urk. 81 S. 3 ff. [teilweise modifiziert]): "1. Es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, für die Dauer des Berufungsverfahrens unter die Obhut der Berufungsbeklagten zu stellen. 2. Es sei für die Dauer des Berufungsverfahrens für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, folgende Betreuungsregelung anzuordnen: a. Betreuung durch die Kindsmutter: - von Sonntagabend, 19.00 Uhr, bis Freitagabend, 19.00 Uhr; - an jedem vierten Wochenende (erstmals am Wochenende nach Anordnung der vorsorglichen Massnahmen) von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr; - während sechs Wochen Ferien pro Jahr; - während der Hälfte der Feier- und Brückentage im Jahr; b. Betreuung durch den Kindsvater: - von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr; - in jeder vierten Woche am Freitagnachmittag (jeweils vor dem Betreuungswochenende der Kindsmutter), von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr; - während sechs Wochen Ferien im Jahr; - während der Hälfte der Feier- und Brückentage im Jahr. Es seien die Parteien anzuweisen, C._____ für die Übergaben jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Für die Dauer des Verfahrens sei der Kindsmutter das Entscheidungsrecht hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsbetreuung zuzuteilen. 3. Es sei der Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, für die Dauer des Berufungsverfahrens bei der Klägerin und Berufungsbeklagten festzusetzen. 4. Es seien dem Beklagten und Berufungskläger im Sinne einer Kindesschutzmassnahme folgende Weisungen zu erteilen: - es sei der Kindsvater anzuweisen, C._____ während seiner Betreuungszeit jeweils spätestens um 20.00 Uhr zu Bett zu bringen; - es sei der Kindsvater anzuweisen, C._____ an den Übergabetagen jeweils pünktlich bei der Kindsmutter abzuliefern und eine altersgerechte Verabschiedung durchzuführen; - es sei dem Kindsvater zu verbieten, C._____ spontan in der Krippe abzuholen oder am Wohnort der Kindsmutter aufzusuchen;

- 8 - - es sei der Kindsvater anzuweisen, vorbehältlich eines Notfalls C._____ nicht ohne Rücksprache mit der Kindsmutter zum Arzt zu bringen und sie über erfolgte Arztbesuche vollumfänglich zu orientieren; - es sei der Kindsvater anzuweisen, der Kindsmutter Zugriff auf das Krankenkassenportal des Sohnes zu gewähren und sie als berechtigte Person gegenüber der Krankenkasse des Sohnes zu deklarieren. 5. Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, für die Dauer des Berufungsverfahrens der Klägerin und Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, folgende ab dem Verfall mit 5% verzinsliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger bezogener Familien-, Kinder- und/ oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: a. CHF 1'110.– rückwirkend für den April 2023 (davon CHF 460.– als Betreuungsunterhalt); b. CHF 1'575.– rückwirkend für die Monate Mai 2023 bis 30. September 2023 (davon CHF 705.– als Betreuungsunterhalt); c. CHF 1'550.– rückwirkend für die Monate Oktober 2023 bis und mit Februar 2024 (davon CHF 480.– als Betreuungsunterhalt); d. CHF 1'680.– rückwirkend für die Monate März 2024 bis und mit Juli 2024 (davon CHF 170.– als Betreuungsunterhalt); e. CHF 1'790.– rückwirkend ab dem 1. August 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens (davon CHF 460.– als Betreuungsunterhalt). Zusätzlich sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, die Kostender Krankenversicherung sowie die ungedeckten Gesundheitskosten des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, rückwirkend ab April 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens direkt zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien an die Klägerin und Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar (soweit nicht rückwirkend) monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte und Berufungskläger seine Unterhaltsschuld im Umfang von CHF 2'995.– bereits getilgt hat. 6. Für die Festsetzung der laufenden Unterhaltsbeiträge seien folgende Grundlagen festzustellen: a. Einkommen Des Kindsvaters: CHF 8'850.– (100% Pensum, inkl. Bonus) Der Kindsmutter: CHF 2'570.– (40% Pensum, inkl. 13. ML und Zuschläge) C._____: CHF 200.– (Kinderzulagen)

- 9 b. Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) Des Kindsvaters: CHF 4'870.– Der Kindsmutter: CHF 3'030.– C._____ CHF 200.– (beim Vater) CHF 1'285.– (bei der Mutter) c. Vermögen Des Kindsvaters: CHF 0.– Der Kindsmutter: CHF 0.– C._____: CHF 0.– 7. Der Editionsantrag des Berufungsklägers (Rechtsbegehren Ziff. 7) sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." Prozessual: "1. Auf den Beizug eines Kinderanwalts sei zu verzichten. 2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren: a) Sämtliche Kontoauszüge für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024; b) Sämtliche Kreditkartenabrechnungen (inkl. Revolut) für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2024; 3. Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person [von Rechtsanwalt MLaw Y._____] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 51 S. 5). Am 26. Februar 2024 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung über vorsorgliche

- 10 - Massnahmen (Urk. 46 S. 63 f. = Urk. 51 S. 63 f.). Gleichentags traf sie auch ihren Endentscheid, um den es vorliegend aber noch nicht geht (vgl. separates Berufungsverfahren Nr. LZ240017-O). 2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. März 2024 innert Frist (vgl. Urk. 48 sowie Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 50). Die beantragte aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 15. April 2024 teilweise erteilt (Urk. 60 S. 14). Nachdem sich die Parteien mit einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 62/1-2), wurden sie auf den 25. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 63). An der Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich; in der Folge wurde aber vom vereinbarten Widerrufsvorbehalt (Urk. 68) Gebrauch gemacht (Urk. 69). Infolgedessen wurde der Klägerin am 9. August 2024 Frist angesetzt, um zur Berufungsschrift schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 70). Mit Eingabe vom 29. August 2024 erstattete die Klägerin innert Frist ihre Berufungsantwort (Urk. 72). Der Beklagte reichte innert erstreckter Frist am 11. Oktober 2024 seine Stellungnahme sowie die von ihm eingeforderten Unterlagen ein (Urk. 75-78, 79/1-8). Auch von der Klägerin wurden Unterlagen eingefordert (Urk. 80). Diese reichte sie mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 ins Recht (Urk. 81 f., 83/22-25). Unter dem Datum vom 21. November 2024 reichte der Beklagte innert erbetener Frist (vgl. Urk. 85 f.) eine erneute Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 87, 89/1-3). Darauf verzichtete die Klägerin auf erneute Stellungnahme (Urk. 91). Der Beklagte legte am 6. Dezember 2024 (Urk. 93) seine Anstellungsbestätigung ins Recht (Urk. 94). Auch hierzu verzichtete die Klägerin explizit auf Stellungnahme (Urk. 95A). Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 brachte die KESB Bezirk Horgen nach einer Gefährdungsmeldung (vgl. Urk. 96) einen Polizeirapport vom 3. Februar 2025 dem Gericht zur Kenntnis (Urk. 97 f.). Dieser wurde den Parteien am 17. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 100); sie äusserten sich aber nicht dazu (vgl. Urk. 101). Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren nun in die Phase der Beratung übergegangen sei (Urk. 102). Dennoch reichte der Beklagte am 25. März 2025 eine Noveneingabe ein, welche der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 103 und 104/1). Dazu nahm die Klägerin am 31. März 2025 kurz Stellung

- 11 - (Urk. 106, dem Kläger zur Kenntnis gebracht [Prot. S. 22]). Mit Eingabe vom 25. April 2025 liess sich der Kläger erneut vernehmen (Urk. 108). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-49). Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und

- 12 verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren bis zur Entscheidberatung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Phase der Beratung wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. März 2025 angezeigt (Urk. 102). Entsprechend hat die Eingabe des Beklagten vom 26. März 2025 (Urk. 103) unberücksichtigt zu bleiben, was auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2025 zutreffend festhält (Urk. 106). Dasselbe gilt für die (verspätete) Eingabe des Beklagten vom 25. April 2025 (Urk. 108). 3.1 Der Beklagte beantragt, es sei für C._____ ein Kinderanwalt beizuziehen (Urk. 50 S. 2), da die Vorinstanz seine Interessen nicht berücksichtigt habe (Urk. 50 S. 12). Diesen Antrag wiederholt der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 (Urk. 77 S. 4). 3.2 Die Klägerin hält dagegen, ein Kinderanwalt sei nicht angezeigt, zumal C._____ zu jung sei, seine Wünsche und Gedanken zu äussern. Er werde von aktuellen Emotionen, seinem Umfeld und dem Erlebten gesteuert. Zudem würde ein Kinderanwalt nur unnötige Kosten (zulasten des Steuerzahlers), aber keinerlei Mehrwert generieren (Urk. 72 S. 38 und S. 43 sowie Urk. 81 S. 17).

- 13 - 3.3 Gemäss Art. 299 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gericht prüft die Anordnung der Vertretung unter anderem, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich der Zuteilung der Obhut. Die Anordnung einer Kindsvertretung bezweckt, die Subjektstellung des Kindes zu stärken, indem das betroffene handlungsunfähige Kind durch die Vertretung seine Rechte selbständig wahren kann. Daneben kommt der Kindsvertretung die Aufgabe zu, das Kind durch das Verfahren zu begleiten und in der Wahrnehmung seiner Partizipationsrechte zu unterstützen. Dazu gehört die Weitergabe von Informationen über das Verfahren und dessen Ablauf sowie über die Rechte des Kindes darin (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 5). Die Anordnung einer Kindsvertretung hat gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO «wenn nötig» zu erfolgen. Die Konkretisierung dieser Generalklausel erfolgt durch das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen unter Abwägung aller Gegebenheiten des Einzelfalles. Beim Entscheid über die Anordnung ist ebenfalls die Bindung an die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen und sich beim Entscheid über die Notwendigkeit der Einsetzung einer Verfahrensvertretung vornehmlich am Kindeswohl zu orientieren. Dabei dürfen sachfremde Erwägungen wie die Kosten der Vertretung oder eine allfällige Verkomplizierung oder Verlängerung des Verfahrens (sofern nicht kindswohlrelevant) keine Rolle spielen (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 7). Der Katalog von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c ZPO enthält eine nicht abschliessende Enumeration derjenigen Fälle, in denen das Gericht verpflichtet ist, die Anordnung einer Kindsvertretung besonders zu prüfen. Die Formulierung macht indes deutlich, dass die Anordnung einer Kindsvertretung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist. Auch bei Vorliegen einer der in Absatz 2 aufgezählten Konstellationen muss nicht zwingend eine Kindsvertretung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen. Von Bedeutung ist bei Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO, dass die Eltern unterschiedliche Anträge stellen. In diesem Falle besteht eine strittige Auseinandersetzung, die das Kind betrifft. Eine solche Konstellation birgt die Gefahr, dass die Eltern die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes aus den Augen verlieren und es selbst diesen zu wenig deutlich Gehör verschaffen kann, weshalb sich oftmals eine

- 14 - Vertretung aufdrängen wird. Allein der Umstand, dass die Kinderbelange umstritten sind, genügt aber noch nicht (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 30 f.). C._____ wurde im mm. 2024 drei Jahre alt und ist entsprechend für die sich stellenden Fragen urteilsunfähig. Sodann geht er zwei Mal wöchentlich in eine Kindertagesstätte, u.a. um die deutsche Sprache zu erlernen. Angesichts seines jungen Alters vermag er seinen Willen nicht adäquat und unter Berücksichtigung der nötigen Umstände bzw. mit Blick auf die Folgen zu bilden. Zudem ist dem Gericht nicht bekannt, ob er mit seinen drei Jahren bereits die sprachliche Fähigkeit besitzt, ganze Sätze zu bilden. Im Übrigen leben Kinder in diesem Alter im Moment, ohne Zukunftsplanung und ohne die Fähigkeit, die Auswirkungen von Entscheiden über Betreuung und Besuchsrecht einordnen zu können. An dieser Problematik würden auch Besuche einer allfälligen Kindsvertretung bei C._____ und die Erkundung seines Willens in seinem gewohnten Umfeld – sofern überhaupt möglich – nichts ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern C._____ mit seinen drei Jahren sachdienliche Aussagen machen könnte. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass er zum Ausdruck bringt, wie gerne er beide Elternteile mag. Der Mehrwert einer Abklärung des Willens und der Wünsche von C._____ durch eine Kindsvertretung ist vorliegend nicht erkennbar. Entsprechend ist der Antrag des Beklagten um Einsetzung einer Kindsvertretung abzuweisen. 4.1 In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 machte die Klägerin geltend, ihr Antrag, der Beklagte habe Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen zu edieren, sei bisher nicht berücksichtigt worden. Die hiesige Instanz habe hierzu lediglich geschrieben, dass sich daraus nichts für die Betreuung ableiten lasse. Die Unterlagen seien hingegen auch für die Unterhaltsberechnung (insbesondere die tatsächliche Schuldentilgung sowie die tatsächliche Bezahlung der Unterhaltsforderungen) massgebend. Insofern würden die Anträge nochmals (dieses Mal aber bis Ende Oktober 2024) gestellt (Urk. 81 S. 23). 4.2 Der Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen. 4.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es für die Unterhaltsberechnung, insbesondere die tatsächliche Schuldentilgung, nicht notwendig, sämtliche Kontoaus-

- 15 züge und Kreditkartenabrechnungen (inkl. Revolut) für den Zeitraum vom 1. April 2023 bzw. 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 zu edieren. Die Schuldentilgung ist überwiegend belegt, und auch die Klägerin geht in ihren Eingaben wiederholt davon aus, dass der Beklagte Raten bezahlt bzw. äussert sie ihren Unmut über die Schuldentilgung (Urk. 72 S. 24 ff., S. 27 f., S. 29, S. 33, S. 36 sowie Urk. 81 S.21 und E. III.C.1.3.10, III.C.2.2.6, III.C.3.2.6). Die Klägerin bestreitet die Schuldentilgung jedenfalls vom Grundsatz her nicht. Ein Begehren seitens des Unterhaltsschuldners um Vormerknahme, was an Unterhaltsbeiträgen bereits bezahlt wurde, liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor. Auch von daher besteht kein Bedarf an weiteren Editionen, welche das Verfahren aktuell unnötig aufblähen würden. Im Vordergrund stehen muss jetzt ein zeitnaher Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen. Dem Editionsbegehren der Klägerin ist nach dem Gesagten nicht stattzugeben. III. Materielles A. Obhut, Betreuung, Wohnsitz 1. Die Vorinstanz erwog, beide Elternteile seien erziehungsfähig, sodass die alternierende Obhut grundsätzlich in Frage komme. Im Rahmen des Kontinuitätsprinzips sei das bisherige Betreuungsmodell im Trennungsfall vorerst fortzuführen. Das ursprünglich angedachte Betreuungsmodell der Parteien sei aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beklagten aber nie gelebt worden. Aktuell werde C._____ grundsätzlich von der Klägerin betreut und jeweils am Wochenende, d.h. von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, vom Beklagten. Wie C._____ während des Zusammenlebens betreut worden sei, sei zwischen den Parteien strittig. Es scheine so, dass sich die Parteien gemeinsam um C._____ gekümmert hätten. Dies habe jedoch nicht auf einem gemeinsamen Plan der Parteien beruht, sondern sei vielmehr Folge der Arbeitslosigkeit des Beklagten gewesen. Auf ein früheres Betreuungsmodell, gemäss welchem der Beklagte C._____ hauptsächlich betreut habe, könne nicht abgestellt werden. Dazu komme, dass C._____ seit der Trennung zum grössten Teil von der Klägerin betreut werde. Das Betreuungsmodell sehe seit April 2023 so aus, dass die Klägerin C._____ unter der Woche und der Beklagte ihn

- 16 jeweils am Wochenende betreue, wenn die Klägerin arbeite. Unbestrittenermassen habe der Beklagte C._____ teilweise unter der Woche an einem Abend bei der Klägerin zu Hause besucht. Dies stelle aber keine eigentliche Betreuung dar. Bei einer Betreuung durch den Beklagten an jedem Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend entspreche dies einem Betreuungsanteil von knapp 30%. Zu prüfen sei, welche Betreuung künftig im Kindswohl liege. Die Klägerin sei mit ihrem 40%-Pensum in der Lage, C._____ an drei Tagen persönlich zu betreuen. Der Beklagte hingegen habe nicht belegt, dass er sein Pensum – wie von ihm behauptet – tatsächlich auf 80% reduzieren könne. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch weiterhin in einem Pensum von 100% arbeiten werde, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben erhebliche Schulden habe. Damit sei es ihm nicht möglich, C._____ an einem Tag unter der Woche persönlich zu betreuen. Entsprechend sei C._____ an drei Tagen durch die Klägerin zu betreuen. An den anderen beiden Tagen besuche C._____ die Krippe. Seit November 2023 werde er in D._____ eingewöhnt, weswegen es nicht zumutbar erscheine, dass C._____ nun die Krippe bereits wieder wechseln und eine solche am Wohnsitz des Beklagten besuchen müsse. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin mit ihrem Wegzug nach D._____ Fakten geschaffen bzw. den Beklagten vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Im Übrigen erscheine es wenig zweckmässig, dass der erst zweijährige C._____ an zwei (oder drei) Wochentagen durch den Beklagten betreut werde, nur um von diesem morgens nach dem Aufstehen in die Krippe gebracht und abends dort wieder abgeholt zu werden und rasch gemeinsam zu Abend zu essen, bevor er kurz darauf ins Bett gebracht werden müsse. Im Übrigen sei eine ungefähr hälftige Betreuung an den Wochentagen nicht mehr möglich, sobald C._____ im August 2026 in den Kindergarten komme. Die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien erschwere einen Wechsel von einem Wohnort zum anderen bzw. verlängere die Wege und Fahrtzeiten. Es sei mit einer Fahrtzeit von knapp einer halben Stunde ohne Stau zu rechnen. Zu Stosszeiten verlängere sich die Fahrtzeit auf bis zu 50 Minuten. Dass die Klägerin die Distanz letztlich verursacht habe, sei für die Frage der Ausgestaltung der Betreuung irrelevant, zumal das Kindswohl das massgebende Kriterium sei. Es entspreche nicht dem Kindswohl, wenn C._____ mehrmals pro Woche vor bzw. nach dem Kindergarten

- 17 einen Weg von mindestens 30 Minuten Autofahrt zurücklegen müsse. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei C._____ unter der Woche möglichst durch den gleichen Elternteil zu betreuen. Da der Beklagte gemäss eigenen Angaben mindestens in einem Arbeitspensum von 80% tätig sein werde, könne er die Betreuung ausserhalb der Schulzeiten nicht gewährleisten. Die Klägerin dagegen könne C._____ an zweieinhalb bis drei Tagen, abhängig von ihren Arbeitszeiten bei der E._____, persönlich betreuen. Dies spreche dafür, dass C._____ am Wohnort der Klägerin eingeschult werde. Daraus wiederum folge, dass es im Interesse von C._____ sei, bereits jetzt am Wohnort der Klägerin in die Krippe zu gehen, sodass er später mit den ihm aus der Krippe vertrauten Freunden in den Kindergarten wechseln könne. Damit sei C._____ unter der Woche grundsätzlich von der Klägerin zu betreuen (Urk. 51 S. 16 ff.). Aktuell betreue der Beklagte C._____ an jedem Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend, was nicht im Interesse des Kindes sei. C._____ solle die Möglichkeit haben, auch ein Wochenende bei der Klägerin verbringen zu können. Dass die Klägerin bis anhin am Wochenende gearbeitet habe, ändere daran nichts. Es komme somit von vornherein nur ein Besuchsrecht des Beklagten jedes zweite Wochenende in Frage. Er solle C._____ jedoch bereits am Freitagabend abholen und bis am Sonntagabend betreuen. Da die Klägerin C._____ mehrheitlich betreue, sei ihr die alleinige Obhut zuzuteilen. Der Wohnsitz von C._____ befinde sich somit am jeweiligen Wohnsitz der Klägerin (Urk. 51 S. 27 und 31). Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Kontakt zwischen C._____ und dem Beklagten werde durch die Betreuungsregelung ihres Entscheides gegenüber der bisher gelebten Regelung erheblich eingeschränkt. Dem sei bei der Aufteilung der Ferien Rechnung zu tragen, und dem Beklagten seien sechs Wochen Ferien mit C._____ zuzugestehen. Zusätzlich wurde ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht festgelegt (Urk. 51 S. 27 ff.). 2.1 Der Beklagte macht geltend, er habe nach der Geburt von C._____ im mm. 2021 vier Wochen Vaterschaftsurlaub bzw. Ferien bezogen und bis im April 2022 nur im Homeoffice gearbeitet. Per 1. Mai 2022 habe er seine Arbeit verloren, sei bis zur Trennung im März 2023 zu Hause gewesen und habe das Kind täglich be-

- 18 treut (für C._____ gekocht, mit ihm gespielt, ihn gebadet, ins Bett gebracht etc.). Er sei vom Wegzug der Klägerin nach D._____ im März 2023 völlig überrumpelt worden und habe nicht gewollt, dass C._____ aus der gewohnten Umgebung gerissen werde und ihn als Hauptbezugsperson verliere. C._____ habe immer stark geweint, wenn er zur Klägerin gemusst habe. Vor der Trennung sei er (der Beklagte) die Hauptbetreuungsperson gewesen und wäre es noch immer, wenn die Klägerin nicht weggezogen wäre. Nach der Trennung habe er C._____ an vier Tagen pro Woche betreut. Zunehmend habe die Klägerin seine Betreuung reduzieren und auf ein Minimum beschränken wollen. Dies sei nicht lange möglich gewesen, da C._____ immer wieder den Vater verlangt habe. Zudem habe die Klägerin gearbeitet, und er habe C._____ betreut. Die Klägerin habe sich dann aus prozesstaktischen Gründen vermehrt krankschreiben lassen, damit sie sich mehr um C._____ habe kümmern können. Mit Hilfe der KESB hätten die Parteien für die Zeit, bis er eine neue Arbeitsstelle antrete, eine Regelung gefunden. Es sei vereinbart worden, dass er C._____ an vier Tagen pro Woche von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr betreuen dürfe. Sobald die Klägerin abgestillt haben würde, hätten Übernachtungen dazukommen und hätte er C._____ wöchentlich von Freitag bis Sonntag betreuen sollen (Urk. 50 S. 4 f.). Per 1. Mai 2023 habe der Beklagte eine neue Arbeitsstelle angetreten – zunächst in einem 100%-Pensum mit der Möglichkeit, auf 80% zu reduzieren, sobald ihm C._____ mindestens an einem Tag pro Woche zugesprochen werde. Er habe C._____ vom 1. Mai 2023 bis 14. März 2024 jede Woche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, bzw. vom 24. November 2023 bis 15. März 2024 jeweils von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, betreut. Zudem sei er dank seiner flexiblen Arbeitszeiten jederzeit zur Verfügung gestanden, wenn die Klägerin dies gewünscht habe, weil sie z.B. am Wochenende etwas vorgehabt habe. Auch habe er C._____ jeweils mittwochs und manchmal auch donnerstags betreut, wenn die Klägerin gearbeitet habe. Er habe eine Liste erstellt, woraus ersichtlich sei, dass er C._____ zwischen dem 1. Mai 2023 und Ende Februar 2024 an 28 zusätzlichen Tagen betreut habe. Dies seien während 10 Monaten durchschnittlich 2.8 Tage pro Monat, was bedeute, dass ihn C._____ alle zwei bis drei Tage gesehen habe und einmal im Monat erst nach sieben Tagen. Der Entscheid der Vorinstanz sehe nun

- 19 ein minimales Besuchsrecht vor. Die Vorinstanz habe eine Regelung getroffen, welche auch in zwei Jahren noch einfach umgesetzt werden könne. Das Kindswohl sei dem Pragmatismus zum Opfer gefallen (Urk. 50 S. 5 f.). Die neue Regelung, womit C._____ den Beklagten nur alle 14 Tage sehe, stelle eine Kindswohlgefährdung dar. Selbst die Klägerin habe gefordert, dass er den Mittwochnachmittag mit C._____ verbringen solle. Weshalb nicht mal dies angeordnet worden sei, sei rätselhaft und nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Es sei zwar korrekt, dass C._____ seit der Trennung im März 2023 bzw. seit seiner Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit mehrheitlich von der Klägerin betreut werde. Dies sei jedoch nicht so vereinbart gewesen. Der gelebte Betreuungsmodus sei von der Klägerin einseitig festgelegt und von ihm bis auf Weiteres widerwillig geduldet worden. Die Vorinstanz habe sodann fälschlicherweise festgestellt, dass die Besuche unter der Woche irrelevant seien. Für ein zweijähriges Kind seien solche Besuche essenziell. Bei der KESB sei sodann eine Regelung von 40% angestrebt worden. Weshalb es nun widersprüchlich sein solle, dass er sich eine 50/50-Betreuung wünsche, sei nicht ersichtlich. Er könne und wolle sich die Zeit nehmen, C._____ jeweils ab Donnerstagnachmittag (16.00 Uhr) bis Samstagmittag (12.00 Uhr) zu betreuen. Alle zwei Wochen würde er C._____ bis am Montagmittag (12.00 Uhr) betreuen und ihn zur Klägerin fahren. So würde er C._____ nicht zu Stosszeiten bringen bzw. abholen (Urk. 50 S. 7 ff.). Ferner macht der Beklagte geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse der Beginn der Schulpflicht bei der Regelung der Betreuungsanteile im Rahmen einer alternierenden Obhut grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Vorliegend sei der Kindergarteneintritt noch zweieinhalb Jahre entfernt. Die alternierende Obhut allein wegen der räumlichen Distanz zu verweigern, sei willkürlich. Zudem sei es für C._____ ein gravierender Einschnitt in seinen Alltag, wenn er eine starke Bindungsperson bzw. eine der beiden Hauptbezugspersonen plötzlich nur noch sporadisch alle 14 Tage sehe. Ihm sei antragsgemäss die Betreuung zu gewähren. Es sei wichtig für C._____, ihn regelmässig und in kurzen Abständen zu sehen. Die Klägerin habe immer am Wochenende gearbeitet, damit sie den Lohnzuschlag erhalte. Längerfristig werde sie dies wieder so handhaben. Wenn er C._____ am Frei-

- 20 tag betreue, könne die Klägerin an dem Tag zusätzlich oder ersatzweise für den Dienstag arbeiten. So könne sie C._____ einen Tag weniger in die Krippe geben. Zudem habe er Jahressollarbeitszeiten. Somit könne er allfällige Minusstunden am nächsten Tag oder auch in den nächsten Monaten bzw. in den Ferien von C._____ mit der Klägerin abarbeiten (Urk. 50 S. 10 f.). Weiter sei in diversen Bundesgerichtsentscheiden festgehalten worden, dass eine Distanz von bis zu 40 Autofahrminuten nicht gegen eine alternierende Obhut spreche. Im grössten Verkehr würde die Strecke vorliegend 40 Minuten dauern, ansonsten 28 Minuten. C._____ fahre gerne Auto, schaue den Autos zu und spreche mit dem Beklagten. Nur weil es ab Kindergarteneintritt mit dem Pendeln etwas aufwändiger werde, sei dies kein Grund, schon heute von der alternierenden Obhut abzusehen. Die geografische Distanz spreche nicht gegen eine alternierende Obhut. Fakt sei, dass er in der Vergangenheit mehr betreut habe als die Klägerin. Nach dem Umzug habe sie die Situation zu ihren Gunsten abgeändert und ihm Besuche verwehrt, was von der Vorinstanz belohnt worden sei. Selbst die Vorinstanz habe festgehalten, dass er C._____ rund 30% betreut habe. Bei dieser Betreuung habe sie weder die Freitagabende noch die Besuche während der Woche einkalkuliert. Mit diesen weiteren Betreuungszeiten seien es eher 38% Betreuungsanteile gewesen. Mit dem krassen Eingriff in den Betreuungsrhythmus im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen habe die Vorinstanz ohne Not eine Gefährdung für das Kindswohl von C._____ erschaffen. Die einschneidend veränderte Betreuungs- und Obhutssituation führe unweigerlich zu Stresssituationen für C._____ durch längere Trennung von seiner starken Bindungsperson (Urk. 50 S. 11 ff.). 2.2 Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe begründet und überzeugend dargelegt, dass die Erziehungsfähigkeit (inkl. Bindungstoleranz) bei beiden Elternteilen gegeben sei. Ausgangspunkt für den Entscheid über die Obhut und Betreuung sei mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip stets die aktuelle Betreuungssituation. Grundsätzlich sei, damit dem Kind Stabilität gewährt werden könne, die aktuelle Betreuungssituation während des Verfahrens beizubehalten. Mit dem Entscheid über die vorsorgliche Betreuung solle insbesondere nicht der Hauptsachenent-

- 21 scheid vorweggenommen werden. Es sei deshalb primär zu eruieren, wie C._____ aktuell bzw. innerhalb des letzten Jahres betreut worden sei. Es sei unstrittig, dass sie C._____ seit Mai 2023 unter der Woche durchgehend betreue. Sodann sei schlicht nicht wahr, dass der Beklagte C._____ ebenfalls regelmässig unter der Woche betreut habe. Es sei zwar vereinzelt vorgekommen, dass er auch unter der Woche die Betreuung übernommen habe. Derartige vereinzelte und unregelmässige Kontakte seien jedoch nicht massgebend. Richtig sei, dass C._____ regelmässig an den Wochenenden durch den Beklagten betreut worden sei. Zunächst sei die Betreuung an jedem Wochenende von Samstag bis Sonntag erfolgt, wobei diese im Nachgang zur zweiten Verhandlung vor der Vorinstanz (ab November 2024 [recte wohl: November 2023]) auf Freitagabend bis Sonntag ausgedehnt worden sei. Diese Betreuung sei bis zum Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids am 8. März 2024 so gelebt worden. Danach sei kurzzeitig ein zweiwöchentliches Besuchsrecht gelebt worden. Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei eine Phase der Ungewissheit gefolgt. Mangels Vereinbarung und ohne hoheitliche Anordnung seien beide Parteien bei der Ausübung ihres Kontaktrechts in Willkür verfallen. Unter der Woche sei C._____ nach wie vor regelmässig von der Klägerin betreut worden. Es sei aber vorgekommen, dass der Beklagte eingesprungen sei, sodass ihm eine gewisse Flexibilität bei seiner Berufsausübung attestiert werde. Sie habe nach wie vor Bedenken, wie die Betreuung von C._____ beim Beklagten sichergestellt werde. Er beteuere zwar, dass er sich persönlich um C._____ kümmere, wobei aufgrund seiner Arbeitstätigkeit davon auszugehen sei, dass er in Tat und Wahrheit mehr arbeite und die Betreuung jeweils durch seine (kranke) Mutter wahrgenommen werde. Unter der Woche gehe C._____ zwei Tage in die Krippe, damit er auch in einem deutschsprachigen Umfeld betreut werde, was für seine Sprachentwicklung wichtig sei (Urk. 72 S. 9 ff.). In Bezug auf die Wochenendbetreuung hält die Klägerin fest, dass auch sie plane, an den Wochenenden frei zu haben und ihr 40%-Arbeitspensum unter der Woche zu erbringen. Derzeit sei sie auch aufgrund ihrer finanziellen Notlage auf Wochenendeinsätze angewiesen. Die Vorinstanz sei überzeugend zum Schluss gekommen, dass C._____ die Möglichkeit haben solle, Wochenenden mit der Klägerin verbringen zu können, auch wenn er noch nicht schulpflichtig sei. Insofern sei min-

- 22 destens ein Wochenende pro Monat der Klägerin als Betreuungszeit zuzuweisen (Urk. 72 S. 13). Für die weitere Dauer des Verfahrens sei als Ausgangspunkt vom bisherigen Betreuungsmodell auszugehen, welches vorsehe, dass C._____ an drei von vier Wochenenden, jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend, vom Beklagten betreut werde. In der übrigen Zeit werde C._____ von der Klägerin betreut, wobei sie punktuell durch den Beklagten unterstützt werde. Um zu verhindern, dass in den Wochen, in denen C._____ am Wochenende bei der Klägerin bleibe, der Kontakt gänzlich unterbleibe, sei dem Beklagten in diesen Wochen ein Nachmittagsbesuchsrecht am Freitag einzuräumen. Aus kinderpsychologischer Sicht erscheine es sinnvoll, die Eltern anzuweisen, C._____ jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Dies unterstütze C._____ im Wissen, dass die Eltern die Kontakte unterstützen würden. Betreffend die Ferien sei es aufgrund der beschränkten Dauer des Verfahrens gerechtfertigt, das Entscheidungsrecht einer Partei fest zuzuteilen. Da die Klägerin einen Dienstplan habe, weise sie nicht dieselbe Flexibilität wie der Beklagte auf, sodass ihr das Entscheidungsrecht zuzuweisen sei (Urk. 72 S. 13 ff.). Der Beklagte betreue C._____ somit an drei von vier Wochenenden jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend. Dies entspreche einem Betreuungsanteil von leicht über 20%. Selbst unter Berücksichtigung der sporadischen zusätzlichen Betreuungstage sowie den Ferien resultiere kein Betreuungsanteil von über 30%. Es habe in der Vergangenheit keine alternierende Obhut vorgelegen. Sodann müsse für die alternierende Obhut neben ausgedehnten Besuchswochenenden auch weitere Betreuungsverantwortung übernommen werden. Eine Alltagsbetreuung unter der Woche habe der Beklagte gerade nicht regelmässig wahrgenommen, sodass ohnehin keine alternierende Obhut vorgelegen habe. Auch mit einem zusätzlichen Nachmittag und drei von vier Wochenenden ergebe es Betreuungsanteile von ca. 25%. Entsprechend sei die Obhut der Klägerin zuzuteilen. Der Wohnsitz von C._____ befinde sich somit an ihrem jeweiligen Wohnsitz (Urk. 72 S. 15 f.). 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 nimmt die Klägerin Bezug auf die vom Beklagten eingereichten Arbeitsrapporte von Mai 2023 bis August 2024 und macht geltend, der Beklagte habe während seiner behaupteten Betreuungszeit

- 23 mehrfach gearbeitet. Hinzu komme, dass er selbst an den anerkannten Betreuungstagen, an denen die Klägerin C._____ zur Betreuung durch den Beklagten übergeben habe, die Betreuung durch seine Mutter habe vornehmen lassen. Das sei nicht im Interesse von C._____ und zeige, dass ein höherer Betreuungsanteil des Beklagten nicht zu mehr effektiver Betreuungszeit führen würde. Es sei sodann richtig, dass die Klägerin an diversen Wochenenden gearbeitet habe. Nichtsdestotrotz habe sie C._____ pro Monat an einem Wochenende betreut. So solle es auch weiterhin geschehen (Urk. 81 S. 14). 2.4 Der Beklagte entgegnet, die eingereichten Arbeitsrapporte seien nicht zuverlässig, u.a. weil die Kompensation von Überstunden / Krankheit / Unfall auch als Arbeitstag erfasst werde. Er könne Belege einreichen, welche dartun würden, dass er C._____ betreut habe. Die Situation sei leider immer noch unvorteilhaft für C._____. Dieser gehe nicht gerne zur Klägerin. Beispielsweise habe der Schwimmkurs nicht besucht werden können, weil C._____ diesen mit der Klägerin assoziiere und sich geweigert habe, hinzugehen. Ein familienpsychologisches Gutachten sei wahrscheinlich am effektivsten (Urk. 87 S. 2 f.). 3.1 Für die rechtlichen Voraussetzungen der alternierenden Obhut kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 ff.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder

- 24 wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.1). Das Bundesgericht hielt sodann fest, die Betreuungsanteile könnten (bei Schulkindern) so ermittelt werden, dass jeder Tag in drei Einheiten unterteilt und über 14 Tage berechnet werde, für wie viele der insgesamt 42 Einheiten jeder Elternteil verantwortlich sei (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). 3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass beide Parteien als erziehungsfähig für C._____ erachtet werden. Daran ändern einzelne Vorwürfe gegen den jeweils anderen Elternteil bzw. die Kritik an dessen Erziehungsmethoden nichts. Die Parteien leben seit jeher ohne verbindliche Regelung, und dennoch finden die Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ regelmässig statt. Die Kommunikation und Kooperation scheint mehrheitlich zu funktionieren. Dass es zwischendurch zu Uneinigkeiten kommt, ist nicht ungewöhnlich, insbesondere während eines strittigen Gerichtsverfahrens. Dem soll nun eine verbindliche Regelung Abhilfe verschaffen. Der Beklagte erwähnt zwar in seiner Stellungnahme, dass ein familienpsychologisches Gutachten wahrscheinlich am effektivsten sei, ohne dies indes näher zu konkretisieren. Die Klägerin äusserte sich lediglich in Bezug auf die Einsetzung eines Kindsvertreters dahingehend, dass – sollte das Wohlbefinden von C._____ in Frage stehen oder das Gericht sich ein genaueres Bild über das emotionale Gefüge machen wollen – ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sei, indes erst in der Hauptsache (Urk. 81 S. 17 f.). Aktuell besteht kein Anlass, ein solches Gutachten einzuholen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ein Elternteil nicht in der Lage wäre, kindswohlgerecht für C._____ zu sorgen. Sodann besteht Grund zur Hoffnung, dass durch einen verbindlichen Entscheid Ruhe einkehren wird, da kein Raum mehr für einseitige Entscheidungen besteht. Weiter scheinen die Parteien grundsätzlich fähig zu sein, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Trotz wiederholten Uneinigkeiten und zuletzt sogar – möglicherweise gegenseitigen – Tätlichkeiten (Urk. 98) waren die Parteien in der Vergangenheit in der Lage, sich über die Kontakte zwischen dem Beklagten und

- 25 - C._____ abzusprechen, selbst wenn diese nicht immer in dem vom Beklagten gewünschten Umfang erfolgten. Ebenso ist unbestritten, dass der Beklagte jeweils spontan die Kinderbetreuung übernommen hat, was ebenfalls auf eine grundsätzlich funktionierende Kommunikation und Kooperation hindeutet (Urk. 72 S. 11 und S. 13). In Bezug auf die geografische Distanz hielt die Vorinstanz fest, dass eine zusätzliche Betreuung des Beklagten unter der Woche daran scheitern würde. Die Fahrtzeit betrage 30 Minuten, zu Stosszeiten sogar bis zu 50 Minuten. Es entspreche nicht dem Kindswohl, wenn C._____ mehrmals pro Woche und ab Kindergarteneintritt vor bzw. nach dem Kindergarten eine derart lange Autofahrt zurücklegen müsse (Urk. 51 S. 25 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz mögen für den Zeitraum ab Kindergarteneintritt zutreffen. C._____ ist aktuell jedoch drei Jahre alt und kommt voraussichtlich erst im August 2026 in den Kindergarten. Inwiefern die Distanz bis zum Kindergarteneintritt einer ausgedehnten Betreuung im Wege stehen soll, erhellt – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – nicht. Betreffend das Stabilitäts- und Kontinuitätsprinzip ist festzuhalten, dass beide Elternteile während des Zusammenlebens Hauptbezugspersonen von C._____ wurden. Sie haben ihn – wenn auch ungeplant resp. aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beklagten – zusammen betreut, da beide mehrheitlich zu Hause waren bzw. es ist unbestritten, dass der Beklagte C._____ an den zwei Tagen betreute, an denen die Klägerin arbeitete. C._____ konnte somit in seinen ersten eineinhalb Lebensjahren eine intensive Bindung zu beiden Elternteilen aufbauen. Betreffend die Zeit ab der Trennung im März 2023 erklären die Parteien übereinstimmend, dass der Beklagte C._____ bis und mit Oktober 2023 jeweils jedes Wochenende von Samstag bis Sonntag betreut habe (Urk. 50 S. 5 sowie Urk. 72 S. 10 f.). Ab November 2023 bis Anfang März 2024 wurde die Betreuung unbestrittenermassen ausgedehnt, und der Beklagte betreute C._____ wöchentlich von Freitagabend bis Sonntagabend (Urk. 50 S. 5 sowie Urk. 72 S. 10 f.). Seit Erhalt des Entscheids der Vorinstanz vom 26. Februar 2024 betreut der Beklagte C._____ an drei von vier Wochenenden pro Monat. Auch darüber sind sich die Parteien einig. Strittig sind die zusätzlichen Tage, an denen der Beklagte die Betreuung von C._____ spontan übernommen

- 26 haben will. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, haben diese jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die Betreuungsanteile des Beklagten, sodass offengelassen werden kann, an wie vielen Tagen er C._____ zusätzlich betreute oder wie oft er ihn bei der Klägerin in der Wohnung und somit in ihrer Anwesenheit besuchte. 3.3 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien ergeben sich ab der Trennung bis heute folgende Betreuungsanteile des Beklagten: 3.3.1 Phase 1: April 2023 bis und mit Oktober 2023 Die Betreuungsanteile des Beklagten betrugen nach der Trennung ab April 2023 bis im Oktober 2023 28,6% (24 / 84 × 100). Von Ferien war im Jahr 2023 noch nicht die Rede. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beklagte noch keine sechs Wochen Ferien mit seinem Sohn verbrachte. Nichtsdestotrotz ist anzunehmen, dass der Beklagte mindestens einzelne Ferientage mit seinem Sohn verbrachte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der einzelnen spontanen zusätzlichen Betreuungstage erscheint es insgesamt gerechtfertigt, von einem Betreuungsanteil des Beklagten von 30% auszugehen. Indes leuchtet die Argumentation der Klägerin nicht ein, weshalb bei einer reinen Wochenendbetreuung nicht von alternierender Obhut ausgegangen werden sollte, zumal das Kind am Wochenende umfassendere Betreuung benötigt, da es nicht im Kindergarten oder in der Krippe betreut wird. Der Betreuungsanteil des Beklagten betrug in der Phase 1 somit 30%. Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Montag MMMMMMMMMMMM Dienstag MMMMMMMMMMMM Mittwoch MMMMMMMMMMMM Donnerstag MMMMMMMMMMMM Freitag MMMMMMMMMMMM Samstag VVVVVVVVVVVV Sonntag VVVVVVVVVVVV

- 27 - 3.3.2 Phase 2: November 2023 bis Februar 2024 Die Parteien erklärten, ab November 2023 habe der Kläger C._____ bereits ab Freitagabend betreut. Dies ergab somit Betreuungsanteile des Beklagten von November 2023 bis Februar 2024 von gerundet 35% (28 / 84 × 100). Da diese Phase lediglich vier Monate dauerte, ist wiederum davon auszugehen, dass der Beklagte in dieser Zeit keine (für den Betreuungsanteil) relevanten Ferien mit C._____ verbrachte. Auch in dieser Phase lebten die Parteien jedoch die alternierende Obhut. 3.3.3 Phase 3: März 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Die Parteien sind sich einig, dass der Beklage C._____ aktuell an drei von vier Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend betreut. Dies ergibt einen Betreuungsanteil des Beklagten von 25% (21 / 84 × 100). Dazu kommt, dass der Beklagte ab dem Jahr 2024 sechs Wochen Ferien mit C._____ verbringen konnte, was von den Parteien nicht angefochten wurde. Dies führt insgesamt zu einem Betreuungsanteil des Beklagten von 30% ([0.25 × 0.75] + [0.46 × 0.25]). 3.4 Phase 4: ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis August 2026 3.4.1 Für die Erwägungen der Vorinstanz zur alternierenden Obhut kann auf die Ausführungen in E. III.A.1. verwiesen werden. 3.4.2 Der Beklagte führt aus, er sei die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen, und beantragt (weiterhin) die alternierende Obhut (vgl. ausführlich oben E. III.A.2.1 Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Montag MMMMMMMMMMMM Dienstag MMMMMMMMMMMM Mittwoch MMMMMMMMMMMM Donnerstag MMMMMMMMMMMM Freitag MMVMMVMMVMMV Samstag VVVVVVVVVVVV Sonntag VVVVVVVVVVVV Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Montag MMMMMMMMMMMM Dienstag MMMMMMMMMMMM Mittwoch MMMMMMMMMMMM Donnerstag MMMMMMMMMMMM Freitag MMVMMVMMVMMM Samstag VVVVVVVVVMMM Sonntag VVVVVVVVVMMM

- 28 und III.A.3.4.2). Der Kindergarteneintritt sei noch zweieinhalb Jahre entfernt. Bis dahin sei nicht klar, wo die Klägerin wohnen werde. Die alternierende Obhut allein wegen der räumlichen Distanz zu verweigern, sei willkürlich und stehe nicht im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Beide Parteien wohnten im Kanton Zürich, eine alternierende Obhut sei sehr wohl möglich. Er könne C._____ antragsgemäss jeden Freitag betreuen, und die Klägerin könne an diesem Tag zusätzlich, wenn sie das nicht jetzt schon mache, oder ersatzweise für den Dienstag arbeiten. So könne sie C._____ einen Tag weniger in die Kita geben. Auch wenn die Fremd- und Eigenbetreuung gemäss Rechtsprechung gleichwertig seien, sei bei derart kleinen Kindern der Eigenbetreuung der Vorzug zu geben. Mithin würde C._____ durch diese Regelung allenfalls einen Tag weniger fremdbetreut. Er (der Beklagte) habe Jahressollarbeitszeiten, wodurch er allfällige Minusstunden am nächsten Tag oder auch in den nächsten Monaten bzw. in den Ferien von C._____ mit der Klägerin abarbeiten könne. Die beantragten Betreuungstage seien für ihn mit einem 80%-Pensum problemlos machbar. Fakt sei, dass er C._____ in der Vergangenheit mehr betreut habe als die Klägerin. Nach dem Umzug habe sie die Situation zu ihren Gunsten abgeändert und ihm Besuche verwehrt. Dieses Verhalten sei von der Vorinstanz belohnt worden. Selbst die Vorinstanz habe festgehalten, dass er C._____ rund 30% betreut habe. Wie die Vorinstanz im Entscheid habe anordnen können, dass er deutlich weniger betreuen solle, obwohl nichts gegen die alternierende Obhut spreche, sei nicht nachvollziehbar und absolut willkürlich. Weiter sei es schwierig, einen strikten Beweis für ein zukünftiges Ereignis zu bringen. Mehr als mit dem Arbeitgeber eine Pensumsreduktion abzusprechen, könne er nicht. Würde er einen Vertrag unterzeichnen, müsste er ab dem vereinbarten Datum reduzieren. Allerdings wisse er nach wie vor nicht, wie lange dieses Verfahren noch andaure, und er schaffe keine Fakten, sondern warte auf den entsprechenden Entscheid (Urk. 50 S. 10 ff.). 3.4.3 Die Klägerin macht geltend, C._____ gehe zwei Tage pro Woche in die Krippe. Dies entspreche dem ursprünglichen Plan der Parteien, da sie sich für C._____ die optimalen Voraussetzungen für ein Leben in der Schweiz wünschten. Da weder der Beklagte noch sie mit ihm Deutsch sprächen, sei es für seine Sprachentwicklung wichtig, bereits ab früher Kindheit in einem deutschsprachigen Um-

- 29 feld betreut zu werden. Für den Entscheid über die Aufteilung der Betreuung für die weitere Dauer des Verfahrens sei als Ausgangspunkt vom bisherigen Betreuungsmodell auszugehen. Dieses sehe vor, dass C._____ an drei von vier Wochenenden, jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend, vom Beklagten betreut werde. In der übrigen Zeit werde C._____ von ihr, der Klägerin, betreut, wobei sie punktuell vom Beklagten unterstützt werde. Angesichts dieser Ausgangslage dränge sich auf, auch weiterhin eine Betreuungslösung zu wählen, welche einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Beklagten und seinem Sohn sicherstelle, zugleich der Klägerin aber ermögliche, regelmässig ein Wochenende mit ihrem Sohn zu verbringen. Um zu verhindern, dass in den Wochen, in denen der Sohn am Wochenende bei der Klägerin bleibe, der Kontakt gänzlich unterbleibe, sei dem Beklagten in diesen Wochen ein Nachmittagsbesuchsrecht am Freitag einzuräumen. Der Beklagte habe in den vergangenen Monaten belegt, dass er seine Arbeitszeit hinreichend flexibel gestalten könne, um vierwöchentlich einen Nachmittag mit C._____ zu verbringen (Urk. 72 S. 12 ff.). Das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht habe in den vergangenen Monaten zu Konflikten geführt. Namentlich sei es so weit gegangen, dass der Beklagte in der Annahme, er könne die Aufteilung der Ferien ohne vorgängige Rücksprache einfach bestimmen, nach den Ferien der Klägerin mit C._____ eine Strafanzeige wegen Entziehung von Minderjährigen eingereicht habe. Aufgrund der beschränkten Dauer des Verfahrens erscheine es gerechtfertigt, das Entscheidungsrecht einer Partei fest zuzuteilen. Da die Klägerin einen Dienstplan habe, weise sie nicht dieselbe Flexibilität auf wie der Beklagte. Demnach sei das Entscheidungsrecht ihr zuzuweisen, um Kollisionen von Ferien mit ihren Arbeitseinsätzen zu vermeiden (Urk. 72 S. 15). Die Behauptung, der Beklagte wolle auf 80% reduzieren, werde immer wiederholt. Er sei dazu aus finanziellen Gründen aber gar nicht in der Lage. Er würde sein Leasing nicht mehr bezahlen können, was letztendlich einen Stellenverlust zur Folge hätte. Zurzeit bezahle der Beklagte regelmässig sein Leasing, könne ihr aber kein Geld überweisen, damit sie für das Kind die essenziellen Dinge (Nahrung / Kleidung) kaufen könne. Das Vorgehen des Beklagten sei stossend. Bis dato seien

- 30 - Unterhaltsforderungen von über Fr. 20'000.– aufgelaufen, welche ausstehend seien. Der Beklagte werde diese noch nachzuzahlen haben. Bei einer Reduktion auf 80% würde dies zu einer zwangsweisen Durchsetzung der ausstehenden Unterhaltsforderung führen. Eine Schuldenfalle wäre vorprogrammiert und C._____ würde in Armut aufwachsen, was nicht in seinem Interesse sein könne. Die Vorinstanz habe sodann überzeugend dargelegt, weshalb eine alternierende Obhut schlichtweg nicht möglich sei, wobei die Arbeitstätigkeit der Klägerin, der Krippenbesuch von C._____ und die Distanz als Faktoren berücksichtigt worden seien (Urk. 72 S. 19 und S. 31 f. ). 3.4.4 Der Beklagte entgegnet, er habe seinen Arbeitsvertrag noch nicht auf 80% reduziert, weil die Klägerin die nach fast zehnstündiger Verhandlung unterzeichnete Vereinbarung widerrufen habe und C._____ wieder nicht mehr wie vereinbart herausgebe. So habe er sie mehrmals gebeten, ihm C._____ wie ursprünglich vereinbart bereits am Donnerstag zu geben. Sie verweigere dies grundlos, weswegen er sich entschieden habe, weiterhin 100% zu arbeiten. Sein Team würde sich nach ihm richten, aber er müsse klar sagen, an welchem Tag oder wie er das 80%-Pensum aufgeteilt haben möchte. Er sei aber in jedem Moment bereit, sein Pensum zu reduzieren (Urk. 77 S. 1 f.). 3.4.5 Die Klägerin bringt zum Vorstehenden vor, es sei richtig, dass der Beklagte sein Pensum nicht reduziert habe. Bestritten werde nach wie vor, dass er das könne. Der hauptsächliche Hinderungsgrund seien seine finanziellen Verhältnisse. Dass sein Team eine Pensumsreduktion akzeptieren würde, werde mit Nichtwissen bestritten. Den versprochenen Beleg hätte der Beklagte längst besorgen können (Urk. 81 S. 15). 3.4.6 Die Klägerin beantragt, dass der Beklagte C._____ auch für die Dauer des Verfahrens jeweils an drei Wochenenden pro Monat betreuen solle. Der Beklagte möchte sein Pensum auf 80% reduzieren und eine umfassendere Betreuung wahrnehmen bzw. beantragt er die alternierende Obhut. Unbestritten ist, dass die Parteien C._____ vor der Trennung beide betreuten und somit beide gleichermassen zu Hauptbezugspersonen wurden. Mit dem Umzug der Klägerin einhergehend reduzierte sich der Betreuungsumfang des Beklagten, wobei auch die Klägerin ein-

- 31 gesteht, dass der Beklagte C._____ regelmässig, sprich an drei von vier Wochenenden betreute, und auch wiederholt spontan einsprang. Da C._____ zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids gerade einmal zwei Jahre alt war, der Kindergarteneintritt somit noch in weiter Ferne lag, und er auch heute noch über ein Jahr in der Zukunft liegt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte bis dahin nicht umfassendere Betreuungsanteile übernehmen kann. Durch die derzeitige Wochenendbetreuung legt C._____ die Strecke zwischen D._____ und Zürich ebenfalls an drei von vier Wochenenden zurück. Inwiefern die Distanz einer ausgedehnten Betreuungszeit bis zum Kindergarteneintritt entgegenstehen soll, erhellt nicht, zumal sich die Fahrten bei einer Betreuung durch den Beklagten von Freitagmorgen bis Sonntagabend nicht vermehren würden. Auch das Argument der Klägerin, der Beklagte könne es sich aus finanzieller Hinsicht nicht leisten, sein Pensum zu reduzieren, da er sonst seine Schulden nicht mehr bezahlen könne, seine Stelle verliere und C._____ in Armut aufwachsen würde, verfängt nicht. Zum einen ist der Beklagte auch mit einem 80%-Pensum in der Lage, das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ zu decken (vgl. unten E. III.C.4.3). Die Leasingraten des Beklagten wurden sodann bereits in den vorherigen Phasen nicht berücksichtigt (vgl. unten E. C.III.1.2.10), sodass sich der Beklagte diesbezüglich ohnehin um eine Lösung bemühen muss. Hinzu kommt, dass die Klägerin bzw. die die Unterhaltsbeiträge bevorschussende Gemeinde D._____ den Beklagten in der Zwischenzeit auf die Unterhaltsbeiträge betrieben hat, sodass er bereits einer Lohnpfändung unterliegt bzw. zeitnah unterliegen wird (Urk. 89/2). Einen Stellenverlust des Beklagten hatte dies offensichtlich trotzdem nicht zur Folge. Hingegen haben sich dadurch die noch offenen Unterhaltsschulden reduziert. Im Übrigen handelt es sich vorerst nur um eine beschränkte Zeitspanne – bis zum Kindergarteneintritt von C._____ voraussichtlich im August 2026 –, in welcher von einer Pensumsreduktion des Beklagten auszugehen ist. Im Rahmen des Hauptverfahrens (LZ240017-O) wird die Betreuung ab Kindergarteneintritt von C._____ erneut zu prüfen sein. Somit ist von einer Pensumsreduktion des Beklagten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf 80% auszugehen und der Beklagte zu berechtigen und zu ver-

- 32 pflichten, C._____ an drei von vier Wochenenden von Freitagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. In der Woche, in der C._____ das Wochenende bei der Klägerin verbringt, ist der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ am Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Der betreuende Elternteil hat C._____ jeweils zum anderen Elternteil zu bringen und die Übergabe positiv und kindswohlgerecht zu gestalten. 3.4.7 Aufgrund des Gesagten ergibt dies für Phase 4 folgenden Betreuungsanteil des Beklagten: Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt aufgrund der ausgedehnten Wochenendbetreuung 33% (28 / 84 × 100). Sodann wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ während sechs Wochen Ferien zu betreuen. Dies ergibt einen gesamten Betreuungsanteil des Beklagten von 35% ([0.33 × 0.75] + [0.46 × 0.25]). C._____ ist entsprechend für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten (voraussichtlich) im August 2026 unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 4. Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so leitet sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes von demjenigen Elternteil ab, unter dessen Obhut es steht. Im Falle der alternierenden Obhut steht die Obhut beiden Eltern gemeinsam zu, weshalb sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Nach der Rechtsprechung liegt diesfalls ein Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 1 zweiter Teilsatz ZGB vor, sodass das Kind sei- Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Morgen Schule/ tagsüber Abend Montag MMMMMMMMMMMM Dienstag MMMMMMMMMMMM Mittwoch MMMMMMMMMMMM Donnerstag MMMMMMMMMMMM Freitag VVVVVVVVVMVM Samstag VVVVVVVVVMMM Sonntag VVVVVVVVVMMM

- 33 nen Wohnsitz am Aufenthaltsort hat. Darunter wird derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind den engsten Bezug hat (BGE 135 III 49 E. 5.3; BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.; vgl. zum Ganzen BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 315–315b ZGB N 42 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in D._____ und der Beklagte in F._____. Da C._____ (mindestens) an vier Tagen unter der Woche bei der Klägerin wohnt und seit November 2023 auch dort die Krippe besucht, hat er seinen Lebensmittelpunkt überwiegend in D._____, wo dementsprechend sein Aufenthaltsort begründet wird. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich somit bei der Klägerin in D._____. 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Parteien nach der Trennung de facto eine alternierende Obhut gelebt haben und C._____ auch für die weitere Dauer des Verfahrens und bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen ist. Der Beklagte ist zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ an drei verlängerten Wochenenden pro Monat von Freitagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. In der Woche, in welcher C._____ das Wochenende bei der Klägerin verbringt, ist der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Der betreuende Elternteil hat C._____ am Ende der Betreuungszeit zum jeweils anderen Elternteil zu bringen. Die Ferien- und Feiertagsregelung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Entsprechend kommt im Jahr 2025 der Klägerin das Entscheidungsrecht zu. Weshalb ihr aufgrund ihres Arbeitsplanes für die gesamte Dauer des Verfahrens das Entscheidungsrecht zukommen soll, erhellt nicht, zumal sich die Parteien ohnehin bis Ende Oktober des Vorjahres über die Ferien abzusprechen haben, sodass die Klägerin ihre Ferien ohne Weiteres im Voraus und unter Berücksichtigung ihres Arbeitsplanes organisieren kann (vgl. Urk. 51 S. 65). B. Kindesschutzmassnahmen 1. Weisungen

- 34 - 1.1 Die Klägerin beantragt, dem Beklagten seien verschiedene Weisungen zu erteilen. Er sei anzuweisen, C._____ pünktlich, jeweils spätestens um 20.00 Uhr, ins Bett zu bringen, da C._____ am Montagmorgen nach den Besuchswochenenden ausserordentlich müde sei. Sodann sei C._____ an den Übergabetagen pünktlich abzuliefern und die Verabschiedungen seien kurz zu halten. Weiter sei es dem Beklagten zu verbieten, C._____ spontan von der Krippe abzuholen oder am Wohnort der Klägerin aufzusuchen. Ferner habe es der Beklagte zu unterlassen, mit C._____ zum Arzt zu gehen, ohne sie vorab oder nachträglich zu informieren. Schliesslich habe sie keinen Zugriff auf die Krankenkassendetails von C._____. Der Beklagte sei somit anzuweisen, ihr die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen und sie gegenüber der Krankenversicherung von C._____ als Berechtigte zu deklarieren (Urk. 72 S. 4 und S. 16 ff.). 1.2 Beide Parteien sind Inhaber der elterlichen Sorge und C._____ wird von beiden Elternteilen betreut, sodass Arzttermine nicht zwingend nur in die Betreuungszeit eines Elternteils fallen müssen. Auch wenn der Beklagte die Krankenkassenkosten direkt bezahlt, muss auch die Klägerin über die Informationen zum Versicherungsschutz von C._____ im Bilde sein bzw. darauf zugreifen können. Dem Beklagten ist somit die Weisung zu erteilen, die Klägerin gegenüber der Krankenkasse von C._____ als Berechtigte zu deklarieren und ihr sämtliche Unterlagen, Logindaten etc. zur Verfügung zu stellen. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung weiterer Weisungen ist abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass beide Elternteile als erziehungsfähig erachtet werden (vgl. oben E. III.A.3.2) und entsprechend davon auszugehen ist, dass C._____ zu altersgerechten Zeiten ins Bett gebracht wird und die Übergaben zum jeweils anderen Elternteil pünktlich zu den nun verbindlich festgelegten Zeiten und in kindswohlgerechter Art erfolgen. Dem Beklagten hierzu konkrete Vorgaben zu machen bzw. formell eine Weisung zu erteilen, wann er C._____ ins Bett zu bringen hat, ist unverhältnismässig. Da die Betreuungstage nun explizit festgelegt sein werden, erübrigt es sich auch, dem Beklagten zu verbieten, C._____ spontan von der Krippe abzuholen oder ihn bei der Klägerin aufzusuchen, zumal der Krippenbesuch von C._____ ohnehin nicht auf seinen Betreuungstag fällt. In Bezug auf den Antrag der

- 35 - Klägerin, dem Beklagten sei die Weisung zu erteilen, er habe es zu unterlassen, mit C._____ zum Arzt zu gehen, ohne sie vorab oder nachträglich zu informieren, sind die Parteien daran zu erinnern, dass sie beide Inhaber der elterlichen Sorge sind und C._____ fortan unter der alternierenden Obhut der Parteien steht, sodass sie ohnehin verpflichtet sind, sich gegenseitig über wichtige Ereignisse und das Wohlbefinden von C._____ zu informieren. Entsprechend ist auch diesbezüglich von einer Weisung abzusehen. 2. Gefährdungsmeldung/Polizeirapport vom 3. Februar 2025 2.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte die KESB Bezirk Horgen der hiesigen Instanz einen Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Februar 2025 ein (Urk. 97-98). Daraus geht hervor, dass es anlässlich der Übergabe von C._____ vom 11. Januar 2025 zwischen den Parteien zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei die Klägerin dem Beklagten ins Gesicht gespuckt und der Beklagte die Klägerin daraufhin zwischen die Beine gekickt und mit der flachen Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen haben soll (Urk. 98 S. 2). Die Parteien bestritten gegenüber der Polizei die ihnen je gemachten Vorwürfe. Im Rapport ist festgehalten, dass bei der Klägerin keine sichtbaren Rötungen in der linken Gesichtshälfte erkennbar gewesen seien; Gewaltschutzmassnahmen seien nicht angeordnet worden, da keine der Parteien den Hauptaggressor dargestellt habe (Urk. 98 S. 4). Der Polizeirapport wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 100). Die Klägerin verzichtete am 21. Februar 2025 explizit auf eine Stellungnahme (Urk. 101), der Beklagte liess sich ebenfalls nicht vernehmen. 2.2 Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Eltern vor den Augen ihres Kindes haben fraglos auch für das Kind ein erhebliches Gefährdungspotential. Kinder als Zeugen von Gewalt sind in ihrem Wohl unmittelbar gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt. Namentlich kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen. Allein der Polizeirapport vom 3. Februar 2025 veranlasst nun aber noch nicht zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Sollte der Vorfall wie beschrieben stattgefunden haben, ist die Eskalation, ohne sie bagatellisieren zu wollen, vermutlich ein

- 36 - Stück weit dem Umstand geschuldet, dass die Parteien seit über einem Jahr ohne verbindliche Obhuts- und Betreuungsregelung leben. In einem derartigen, ungeregelten Zustand versuchen Eltern häufig, das Maximum an Betreuungszeit für sich einzufordern und durchzusetzen. So kann es zu aufgeheizten Situationen kommen, in welchen sich Frustration anstaut und entlädt. Immerhin, im Allgemeinen funktionieren die Kontakte zwischen C._____ und dem Beklagten überwiegend gut, und die Parteien waren und sind jedenfalls gewöhnlich in der Lage, diesbezüglich miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beklagte wiederholt spontan zur Betreuung von C._____ eingesprungen ist. In der Erwartung, dass die Übergaben kindswohlgerecht ablaufen werden, sobald die Parteien verbindliche Regelungen haben, sind zum aktuellen Zeitpunkt keine Kindesschutzmassnahmen zu erlassen. Sollte sich aber zeigen, dass sich der Vorfall tatsächlich wie beschrieben ereignet hat und es sich nicht nur um eine einmalige Entgleisung handelte, sondern die Parteien effektiv nicht in der Lage sind, C._____ gewaltfrei und kindswohlgerecht dem jeweils anderen Elternteil zu übergeben, wären im Rahmen des Hauptverfahrens (LZ240017-O) unter anderem die Errichtung einer Beistandschaft und begleitete Übergaben zu prüfen. C. Unterhaltsbeiträge 1. Phase 1: April 2023 bis 31. Oktober 2023 1.1 Strittig sind die von der Vorinstanz festgelegten, vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Vorliegend wird lediglich auf diejenigen Einkommens- und Bedarfspositionen eingegangen, die von den Parteien angefochten wurden. Ansonsten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Um weitere Phasen zu vermeiden, ist die Phase 1 im Vergleich zur ersten Phase der Vorinstanz um einen Monat (bis Oktober 2023) zu verlängern. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (BGE 147 III 265). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen

- 37 auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Soweit es die finanziellen Mittel also zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.3.1 Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsantwort, das Einkommen des Beklagten belaufe sich seit dem 1. Mai 2023 auf Fr. 8'155.– netto pro Monat. Hinzu komme ein Bonus in unbekannter Höhe (Urk. 72 S. 18). In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 hält sie fest, dass der Beklagte einen Zielbonus von 10% erhalte. Für das Jahr 2023 habe er einen "STIP" Bonus von Fr. 7'141.90 brutto erhalten, was 9.565% seines Bruttogehalts für das Jahr 2023 entsprochen habe (Urk. 81 S. 6). Der Beklagte führt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2024 aus, es sei korrekt, dass er einen Bonus erhalten habe, allerdings habe er diesen direkt wieder für die Schuldentilgung ausgegeben. Die Vorinstanz habe ihm den Überschuss belassen, da er die hohen Leasingraten habe und immer noch das Minus, welches aufgrund der vormaligen Arbeitslosigkeit und der reduzierten Auszahlung durch die Unia entstanden sei, decken müsse. Zudem habe er nur Anspruch auf den Bonus, wenn das Ziel erreicht werde. Da er nun auf die Bezahlung von Unterhalt betrieben worden sei und ihm eine Lohnpfändung drohe, wäre er dem Gericht dankbar, wenn der Bonus separat geregelt würde, bspw. dass 10% von einem allfälligen Nettobo-

- 38 nus jährlich, erstmals im Jahr 2025, an die Klägerin für C._____ ausbezahlt würden (Urk. 87 S. 1 f.). Im April 2023 war der Beklagte arbeitslos und erhielt eine Arbeitslosenentschädigung von gerundet Fr. 5'309.– netto (Urk. 21/15 S. 17). Von Mai 2023 bis und mit Oktober 2023 erzielte der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'155.– (Urk. 79/3). Dies ergibt für die Phase 1 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'748.– (ein Monat à Fr. 5'309.– + sechs Monate à Fr. 8'155.–). Sodann erhielt der Beklagte für das Jahr 2023 einen Bonus in Höhe von brutto Fr. 7'142.– (Urk. 79/4). Da der Bonus des Beklagten keinen fixen Lohnbestandteil darstellt, ist dieser separat zu regeln. Die Klägerin verzichtet sodann nur für den Fall auf den Überschussanteil des Beklagten, dass dieser auch in Zukunft in einem 100%-Pensum arbeite und seine Schulden tilge (Urk. 72 S. 19). Wie bereits ausgeführt wird der Beklagte C._____ in Zukunft an drei Freitagen pro Monat betreuen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sein Arbeitspensum entsprechend reduzieren wird. C._____ hat Anspruch auf einen allfälligen Überschussanteil. Es rechtfertigt sich daher, dass der Beklagte innert 30 Tagen nach Erhalt eines allfälligen Nettobonus jeweils 23% desselben (kleiner Kopf × Betreuungsanteil), an C._____ weitergibt. Von dem im März 2024 ausgerichteten Bonus von Fr. 7'142.– brutto bzw. Fr. 6'685.– netto hat der Beklagte somit Fr. 1'538.– an C._____ zu bezahlen. 1.3.2 Die Klägerin macht geltend, ihr Einkommen habe in der Vergangenheit stark geschwankt. Im April 2023 habe sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'247.– erzielt. Von Mai 2023 bis September 2023 habe sich ihr effektives monatliches Nettoeinkommen (nach Abzug der Minusstunden, die betreuungsbedingt entstanden seien) auf durchschnittlich Fr. 2'029.– belaufen. Im Oktober 2023 habe ihr monatliches Nettoeikommen Fr. 1'494.– betragen (Urk. 72 S. 20). Der Beklagte entgegnet in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2024, die Beklagte arbeite mehr, als sie angegeben habe. Die Parteien würden C._____ alternierend betreuen. Diesfalls dürfe von der Klägerin erwartet werden, dass sie mehr arbeite, als gemäss Schulstufenmodell verlangt. Sie müsse an den Tagen, an denen C._____ fremdbetreut werde, (insgesamt) 40% arbeiten; zusätzlich arbeite sie

- 39 offenbar immer am Samstag und/oder Sonntag. Sie arbeite somit derzeit schon effektiv mindestens 60% (Urk. 77 S. 2). Die Klägerin erzielte im April 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'427.– (Urk. 5/6/4; inkl. Mobilitätsentschädigung), im Mai 2023 von Fr. 2'349.– (Urk. 5/6/5; exkl. Lunch-Check und inkl. Mobilitätsentschädigung), im Juni 2023 von Fr. 2'465.– (Urk. 5/6/6; inkl. Mobilitätsentschädigung), im Juli 2023 von Fr. 2'296.– (Urk. 18/2; exkl. Kinderzulagen), im August 2023 von Fr. 2'352.– (Urk. 18/2; exkl. Kinderzulagen und inkl. Mobilitätsentschädigung), im September 2023 von Fr. 1'546.– (Urk. 18/2) sowie im Oktober 2023 von Fr. 1'494.– (Urk. 59/7/1; exkl. Berufskleiderbeitrag). Die Minusstunden vom September 2023 sind entgegen der Ansicht der Klägerin hochzurechnen. Der Beklagte wünscht sich seit der Trennung, mehr Betreuungsanteile übernehmen zu können, und stand hierzu stets bereit. Es erscheint somit nicht plausibel, dass die Minusstunden aufgrund der Betreuung entstanden sind, und diese können entsprechend nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden. Für Phase 1 resultiert ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 2'133.–. 1.3.3 Aufgrund des Betreuungsanteils des Beklagten rechtfertigt es sich, den Grundbetrag von C._____ im Verhältnis 30 zu 70 aufzuteilen. Von C._____s Grundbetrag in Höhe von Fr. 400.– sind somit Fr. 280.– auf Seiten der Klägerin und Fr. 120.– auf Seiten des Beklagten zu berücksichtigen. 1.3.4 Da die Phase 1 anders als vor Vorinstanz nun bis und mit Oktober 2023 dauert, sind die Wohnkosten des Beklagten und von C._____ anzupassen. Der Mietzins des Beklagten erhöhte sich per 1. Oktober 2023 von Fr. 2'067.– auf Fr. 2'184.– monatlich (Urk. 54/11). Dies ergibt für Phase 1 monatliche Wohnkosten des Beklagten von Fr. 2'084.– (sechs Monate à Fr. 2'067.– + ein Monat à Fr. 2'184.– ). Davon entfallen Fr. 1'389.– auf den Beklagten und Fr. 695.– auf C._____. Dasselbe gilt für die Wohnkosten der Klägerin und von C._____. Diese erhöhten sich per 1. Oktober 2023 von Fr. 1'370.– auf Fr. 1'406.– monatlich (Urk. 59/11), was für die Phase 1 monatliche Wohnkosten von Fr. 1'375.– (sechs Monate à Fr. 1'370

- 40 - + ein Monat à Fr. 1'406.–) ergibt. Davon entfallen Fr. 917.– auf die Klägerin und Fr. 458.– auf C._____. 1.3.5 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe beim Beklagten für April 2023 Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt, obwohl er arbeitslos gewesen sei und entsprechend keine Kosten angefallen seien (Urk. 72 S. 24). Da der Beklagte seine Arbeitszeit sehr flexibel gestalten könne, sei er auch ab Mai 2023 nicht regelmässig auf auswärtige Verpflegung angewiesen gewesen. Da es doch vorkommen könne, dass er ins Büro gehen müsse, erscheine die Anrechnung einer halben Pauschale für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von Fr. 110.– als angemessen (Urk. 72 S. 25 und S. 27). In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 macht die Klägerin demgegenüber geltend, dem Lohnausweis könne entnommen werden, dass der Beklagte Kantinenverpflegung erhalte. Damit habe er keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, und diese Bedarfsposition sei zu streichen (Urk. 81 S. 6). Der Beklagte entgegnet, er erhalte keine Lunch-Checks. Wenn er im Office sei und nicht auswärts, könne er in der Kantine essen. Diese sei allerdings auch nicht mehr so günstig wie früher, und das Menü koste ohne Getränke Fr. 16.– bis Fr. 18.–. Mit Getränk koste es über Fr. 20.–. Bei einem 100%-Pensum seien ihm die vollen Verpflegungskosten anzurechnen. Derzeit arbeite er viel vom Geschäft aus, da viele Meetings stattfänden und immer mehr gewünscht sei, dass die Mitarbeiter vor Ort seien (Urk. 87 S. 2). Die Vorinstanz berücksichtigte – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Arbeitslosigkeit des Beklagten im April 2023 und rechnete ihm für diesen Monat keine Berufsauslagen an (Urk. 51 S. 54). Zudem ist zutreffend, dass der Beklagte seine Arbeitszeit flexibel gestalten und auch im Home Office arbeiten kann, sodass er sich wohl nicht täglich auswärts verpflegt. Dasselbe gilt aber auch für die Klägerin. Ihren Arbeitsrapporten ist zu entnehmen, dass sie oft am Morgen und dann erst wieder abends arbeitet, sodass sie das Mittagessen vermutungsweise ebenfalls zu Hause einnehmen kann (Urk. 83/24). Nichtsdestotrotz wurden ihr die vollen Kosten für die auswärtige Verpflegung bei einem 40%-Pensum angerechnet (Urk. 51 S. 52 und S. 55). Entsprechend rechtfertigt es sich auch beim Beklagten, die vollen Kos-

- 41 ten für die Monate Mai 2023 bis Oktober 2023 zu berücksichtigen, zumal er glaubhaft darlegt, dass er keine Lunch Checks erhält und sich in der Kantine zu üblichen Preisen verpflegen muss (Urk. 87 S. 2). Dies ergibt für die Phase 1 monatliche Kosten für auswärtige Verpflegung des Beklagten von Fr. 189.– (sechs Monate à Fr. 220.– / sieben Monate). 1.3.6 Weiter rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe fälschlicherweise beim Beklagten für April 2023 die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz berücksichtigt (Urk. 51 S. 24). Wie bereits erwähnt berücksichtigte die Vorinstanz die Arbeitslosigkeit des Klägers im April 2023 und rechnete ihm für diesen Monat keine Berufsauslagen an (Urk. 51 S. 54). Die Höhe der Fahrtkosten des Beklagten wurden nicht angefochten. Für die Phase 1 ergeben sich somit Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von monatlich Fr. 73.– (sechs Monate à Fr. 85.– / sieben Monate). 1.3.7 Die Klägerin macht geltend, ab Oktober 2023 seien ihr weiterhin Mobilitätskosten anzurechnen. Es habe ein Missverständnis gegeben, da sie zwar auf das Geschäftsauto für Geschäftszwecke zugreifen könne, damit aber nicht ihren Arbeitsweg absolviere (Urk. 72 S. 27). Die Ausführungen der Klägerin sind glaubhaft, zumal im Lohnausweis kein Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug ausgewiesen wurde (Urk. 59/8). Der Klägerin sind somit für die gesamte Phase 1 monatliche Mobilitätskosten von Fr. 85.– anzurechnen. 1.3.8 Die Klägerin führt aus, sie bringe C._____ regelmässig am Freitag zum Beklagten, sodass ihr auch Fahrkosten für die Übergaben anzurechnen seien, und veranschlagt diese mit monatlich Fr. 20.–. Denselben Betrag berücksichtigte sie auch beim Beklagten (Urk. 72 S. 26 f.). Der Beklagte entgegnet, die Klägerin bringe C._____ freitags selten zu ihm (Urk. 87 S. 2). Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine übliche Position dar. Grundsätzlich ist das Besuchsrecht auf eigene

- 42 - Kosten des besuchsrechtsberechtigten Elternteils auszuüben (Fam-Komm Scheidung/Büchler, Art. 273 N 31 mit weiteren Hinweisen). Ob das Sachgericht dem Besuchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage des dem Gericht in Unterhaltsbelangen zustehenden weiten Ermessens (BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; OGer ZH LZ210027 vom 29. August 2022 E. II.5.3.e). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen, zumal diese einerseits sehr tief sind und andererseits auf beiden Seiten gleichermassen anfallen. 1.3.9 Die Klägerin moniert, beim Beklagten sei die Zusatzversicherung der Krankenkasse (VVG) im erweiterten Bedarf berücksichtigt worden. Sie habe für sich keine solche Versicherung abschliessen können, obschon sie dies gerne würde. Auch hier sei sie benachteiligt, da sie vom Beklagten finanziell ausgehungert werde. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung sei auch in Zukunft stossend. Richtigerweise seien dem Beklagten ebenfalls keine VVG-Prämien anzurechnen (Urk. 72 S. 23). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei gehobeneren Verhältnissen auch die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies setzt aber voraus, dass die Prämien auch effektiv bezahlt werden. Die Parteien haben zudem keinen Anspruch auf absolute Gleichbehandlung. Die Prämien für die Zusatzversicherung sind beim Beklagten und C._____ somit weiterhin zu berücksichtigen, auch wenn die Klägerin für sich selbst keine solche Versicherung abgeschlossen hat. 1.3.10 Die Klägerin macht geltend, die Abzahlungsraten des Beklagten für die Schulden seien zu reduzieren. Im April 2023 habe der Beklagte Fr. 438.60 an den Kanton Zürich und Fr. 1'200.– an die Kreditkartenherausgeberin bezahlt. Vom 1. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 habe er insgesamt nur Fr. 6'122.– an Schulden bezahlt. Ab Oktober 2023 seien Fr. 1'044.65 monatlich zu berücksichtigen (Urk. 72 S. 24 ff.).

- 43 - Der Beklagte ist der Meinung, ihm seien die Kosten für das Auto im Bedarf anzurechnen, zumal die Klägerin auch ein komfortables Auto als Familienauto gewollt habe und er nicht mehr aus dem Leasingvertrag herauskomme. Er sei allein um seinen Alltag zu bewältigen auf ein Auto angewiesen. Auch habe er extern Termine, und Spesen habe er ebenfalls schon ausbezahlt erhalten (Urk. 87 S. 2). Aus den Ausführungen des Beklagten geht nicht eindeutig hervor, ob er den von der Vorinstanz abgesprochenen Kompetenzcharakter seines Fahrzeuges anficht oder ob er lediglich im Rahmen der Schuldentilgung der Meinung ist, die Leasingraten seien zu berücksichtigen. Jedenfalls hat die Vorinstanz dem Fahrzeug des Beklagten den Kompetenzcharakter zu Recht abgesprochen. Auch in der Berufung führt er nicht aus, weshalb er geschäftlich auf ein Fahrzeug angewiesen sei, sondern macht primär geltend, er benötige es, um seinen Alltag zu bewältigen, und wiederholt, dass er auch externe Termine habe. Es ist jedoch nicht belegt oder glaubhaft gemacht, dass der Beklagte für die externen Termine auf ein Auto angewiesen ist. Ausserdem führte er vor Vorinstanz aus, die G._____ setze auf Nachhaltigkeit und entschädige grundsätzlich Spesen für ein öV-Abonnement (Prot. I S. 62). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim Fahrzeug des Beklagten um kein Kompetenzstück handelt. Gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Leasingraten sodann nur zu berücksichtigen, wenn sie zur Abzahlung eines Kompetenzstücks dienen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Leasingraten wurden von der Vorinstanz somit zu Recht nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt. Im Übrigen bezahlte der Beklagte in Phase 1 nachweislich Steuerschulden von insgesamt Fr. 3'562.80 (Urk. 21/13-14), sprich monatlich Fr. 509.– (Fr. 3'562.80 / sieben Monate), sowie Kreditkartenraten bei der UBS von insgesamt Fr. 5'550.– (Urk. 21/10-11), sprich monatlich Fr. 793.– (Fr. 5'550.– / sieben Monate) ab. Entsprechend wären Fr. 1'302.– an Schuldentilgung im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Da das Einkommen des Beklagten dann jedoch nicht ausreicht, um sämtliche familienrechtliche Existenzminima zu decken, und der Kinderunterhalt der Schuldentilgung vorgeht, können lediglich Fr. 834.– an Schuldentilgung berücksichtigt werden.

- 44 - 1.3.11 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 10'523.– (Fr. 9'136.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 1'387.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 92'976.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 8'534.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'452.–). Bei der Klägerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung rund Fr. 239.– (Staats- und Gemeindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Elterntarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 27'996.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 8'452.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastungen von Fr. 877.– des Beklagten und Fr. 20.– der Klägerin. Davon sind bei C._____, der seinen steuerrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat (dazu oben unter E. III.A.4.), und dessen Barunterhaltsbeitrag rund 20% des von der Klägerin versteuerten Einkommens ausmacht, Fr. 4.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Beklagten Fr. 16.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 1.4 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 7'748.– steht sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'459.– gegenüber. Danach verbleibt ihm ein Betrag von Fr. 2'289.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'133.– nicht in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'871.– zu decken. Es fehlen ihr monatlich Fr. 738.–. Entsprechend resultiert ein Betreuungsunterhalt in derselben Höhe. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'009.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– noch Fr. 542.–, insgesamt somit Fr. 1'551.–. Der Barunterhalt von C._____ ist mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin vollständig vom Beklagten zu tragen. 1.4 Der Beklagte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, der Klägerin in Phase 1 für C._____ rückwirkend monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'280.– (Fr. 542.–

- 45 - Barunterhalt sowie Fr. 738.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ wurden vom Beklagten direkt bezahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht inkludiert. 2. Phase 2: 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 2.1 Die Phase 2 dauert neu von November 2023 bis Februar 2024. Wiederum ist lediglich auf diejenigen Einkommens- und Bedarfspositionen einzugehen, die von den Parteien gerügt wurden. 2.2.1 Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe im Januar 2024 einen Zuschlag für Nachtarbeit sowie "FlexOptions" für Fr. 800.– erhalten (Urk. 72 S. 18). Ferner sei anzunehmen, dass der Beklagte auch in Zukunft einen Bonus in der Nähe seines Zielbonus (10% der Lohnsumme) erhalten werde (Urk. 81 S. 7). Für die Einwendungen des Beklagten kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. Dem Lohnausweis 2023 sowie den Lohnabrechnungen des Beklagten von Januar und Februar 2024 kann entnommen werden, dass er in Phase 2 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'195.– erzielte (zwei Monate à Fr. 8'155.– [Urk. 79/3] + Fr. 8'192.– [Januar 2024; inkl. Nachtzuschlag und FlexOption, Urk. 54/9] + Fr. 8'279.– [Februar 2024; inkl. Spesen, Urk. 54/9]. Für die separate Bonusregelung, die auch in dieser Phase gilt, kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. 2.2.2 Der Beklagte rügt, das Einkommen der Klägerin sei höher ausgefallen, als die Vorinstanz dies berücksichtigt habe. Sie habe mutmasslich seit November 2023, sicherlich aber seit Januar 2024, mehr gearbeitet, als sie vor Vorinstanz angegeben habe. Der Betreuungsunterhalt sei daher rückwirkend aufzuheben (Urk. 50 S. 13). Die Klägerin entgegnet, sie habe im November 2023 Fr. 2'336.10 [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag], im Dezember 2023 Fr. 1'609.10 [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag, aber unter Berücksichtigung der Minusstunden, die

- 46 betreuungsbedingt entstanden seien], im Januar 2024 Fr. 156.85 sowie Fr. 2'475.20 [ohne Berufskleiderbeitrag, aber ohne Abzug Darlehen] und im Februar 2024 Fr. 4'157.75 [ausbezahlt im März 2024, ohne Berufskleiderbeitrag und ohne Abzug Darlehen] ausbezahlt erhalten (Urk. 72 S. 20). Der Beklagte bringt daraufhin vor, die Klägerin sei schon seit Januar 2024 fix angestellt, was bereits an der letzten Verhandlung als neue Umstellung dargetan worden sei. Es sei festgehalten worden, dass sich ihr Lohn nicht mehr ändern werde, was jedoch nicht gestimmt habe. Die Klägerin müsse ihre Erwerbskapazität ausschöpfen. Wenn die Vorinstanz von Fr. 2'275.– (monatlich) als Nettolohn ausgegangen sei, sei dies falsch und zu korrigieren (Urk. 77 S. 3). Die Klägerin erzielte im November 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'336.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/2] und im Dezember 2023 ein solches von Fr. 2'868.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/3]. Die im Dezember 2023 entstandenen Minusstunden sind nämlich nicht in Abzug zu bringen, da nicht belegt und glaubhaft ist, dass diese betreuungsbedingt entstanden sind. Der Beklagte wünscht sich seit jeher mehr Betreuungszeit und die Kläge

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