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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.03.2024 LZ230039

28 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,637 mots·~33 min·3

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 28. März 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023 (FK190001-H)

- 2 - Rechtsbegehren: des Beklagten (Urk. 39 S. 2, Urk. 23 S. 1 und Prot. S. 8 i.V.m. Urk. 39 S. 2, Urk. 113 S. 1 sowie Urk. 163 S. 2, sinngemäss): 1. Es sei im Sinne einer alternierenden Obhutszuteilung der Beklagte berechtigt und verpflichtet, B._____ alle zwei Wochen von Montagmorgen, Schulbeginn, bis zum kommenden Montag, Schulbeginn, zu Besuch und während 6 bzw. 7 Wochen der Schulferien abwechselnd zu sich zu nehmen. 2. Es sei das Rechtsbegehren der Klägerin 2 in Ziff. 1 abzuweisen. Der Beklagte sei zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. 3. Auf das Gesuch bezüglich Ausfalls bzw. Kompensation der Besuchstage, wonach ein entsprechendes Arztzeugnis für alle Beteiligten, insbesondere auch für den Besuchsrechtsbeistand, bindend sein soll, sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. 4. Es sei die Klägerin 2 bzw. die Kindsmutter, C._____, anzuweisen, künftig Arztzeugnisse für eine Dispensation vom Besuch von B._____ beim Beklagten durch den Amtsarzt beizubringen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten von B._____. der Klägerin 2 (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 27 S. 2, Urk. 107 S. 1, Urk. 150 S. 2 sowie Urk. 274 S. 19 und 21, sinngemäss): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinem Sohn B._____ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (indexiert und monatlich im Voraus): – ab 1. Februar 2018 – ein Jahr rückwirkend seit Klageeinreichung – Fr. 2'775.25 (nämlich Fr. 1'852.25 Bar- und Fr. 923.– Betreuungsunterhalt); – ab 1. Januar 2021 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers 1 bzw. zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Fr. 5'438.10 (nämlich Fr. 1'852.25 Bar- und Fr. 3'585.85 Betreuungsunterhalt). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass eine Anpassung des neu festgesetzten Unterhaltsbeitrags bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse vorbehalten bleibt. 2. Die Anträge des Beklagten bezüglich alternierender Obhut und Betreuungsrecht (vgl. nachstehend) seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Antrag von B._____ bzw. des Klägers 1, es sei wieder die ursprüngliche Regelung des Besuchsrechts gemäss Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 17. Oktober 2019, nämlich jedes 2. Wo-

- 3 chenende von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. darüber hinaus Montagmorgen, festzulegen (vgl. nachstehend), sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass bei Geltendmachung eines Ausfalls von Besuchstagen im Sinne der mit Entscheid der KESB Hinwil vom 24. Januar 2017 in Ziff. 4.6 verfügten Regelung bezüglich Ausfalls bzw. Kompensation der Besuchstage ein entsprechendes Arztzeugnis für alle Beteiligten, insbesondere auch für den Besuchsrechtsbeistand, bindend ist. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt. zu Lasten des Beklagten. des Klägers 1 (Urk. 251 S. 4 i.V.m. Prot. S. 108, sinngemäss): 1.1 Es sei der Beklagte berechtigt zu erklären, seinen Sohn B._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen mit sich auf Besuch zu nehmen. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, verlängert sich das Wochenende von Gründonnerstagabend bis Ostermontagabend. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich das Wochenende bis Pfingstmontag. 1.2 Es sei der Beklagte berechtigt zu erklären, seinen Sohn B._____ jeweils die Hälfte der Schulferien mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Über den Antrag betreffend Ausweitung der Besuchswochenenden sei im Rahmen von (Abänderung der) vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023: (Urk. 341 S. 125 ff. = Urk. 344 S. 125 ff.) 1. Die Obhut für den Sohn B._____, geb. tt.mm.2010, verbleibt bei der Kindsmutter bzw. der Klägerin 2 allein. 2.1 Der Kindsvater bzw. der Beklagte ist – in Abänderung von Ziffer 4.1 und 4.2 des Urteilsdispositivs des Entscheids der KESB des Bezirks Hinwil vom 24. Januar 2017 – berechtigt und verpflichtet, den Sohn B._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:  an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn.

- 4 - Von einem weitergehenden, regelmässigen Besuchsrecht wird abgesehen bzw. wird dieses der Vereinbarung von B._____ und dem Kindsvater bzw. dem Beklagten überlassen. 2.2 In Abänderung von Ziff. 4.6 des Urteilsdispositivs des Entscheids der KESB des Bezirks Hinwil vom 24. Januar 2017 entfällt das Besuchsrecht des Kindsvaters bzw. des Beklagten nur bei Fieber des Sohnes B._____. Ansonsten bleibt das Besuchsrecht bestehen. Im Streitfall ist ein Arztzeugnis einer Permanence-Klinik über den Gesundheitszustand des Sohnes B._____ beizubringen. Für Besuchstage, deren Ausfall bei der Kindsmutter bzw. der Klägerin 2 oder beim Sohn B._____ begründet ist, besteht grundsätzlich ein Kompensationsanspruch des Kindsvaters bzw. des Beklagten. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Kindsvaters begründet ist, wird hingegen nicht kompensiert. 2.3 Im Übrigen gilt weiterhin die Regelung hinsichtlich persönlicher Verkehr gemäss Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids der KESB des Bezirks Hinwil vom 24. Januar 2017. 2.4 Auf den Antrag der Klägerin 2 hinsichtlich allgemeiner Verbindlicherklärung eines Arztzeugnisses betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes B._____ wird nicht eingetreten. 2.5 Der Antrag des Beklagten hinsichtlich Beizug eines Amtsarztes im strittigen Krankheitsfall des Sohnes B._____ wird abgewiesen. 3.1 Die mit Entscheid der KESB des Bezirks Hinwil vom 24. Januar 2017 errichtete Beistandschaft betreffend persönlicher Verkehr nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und die mit Entscheid der KESB des Bezirks Pfäffikon ZH vom 3. März 2020 errichtete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden mit den mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 29. August 2020 erteilten und mittlerweile teils erweiterten Aufgaben weitergeführt.

- 5 - 3.2 Die Eltern bzw. die Klägerin 2 und der Beklagte werden angewiesen, vier Termine im Jahr (je zwei pro Betreuungszeit) für ein Kindergespräch mit der Beistandsperson zu vereinbaren. Nimmt ein Elternteil die Termine nicht wahr, werden die Gespräche in der Betreuungszeit des anderen Elternteils geplant. Im Übrigen werden die von der KESB des Bezirks Pfäffikon ZH am 5. März 2021 beantragten Weisungen an die Kindseltern abgewiesen. 4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes B._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:  Fr. 2'270.– ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Abschluss der D._____ Schule (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'940.– ab Abschluss der D._____ Schule bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Sohnes (auch über die Volljährigkeit hinaus). Erzielt der Sohn B._____ dereinst einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die Nettokinderunterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohns. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4.1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: a) Phase 1:  Erwerbseinkommen der Klägerin 2 (hypothetisch, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 70%): Fr. 3'850.– netto;  Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn und Zulagen, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 7'945.– netto;  Familienzulagen für B._____: Fr. 250.–

- 6 -  Bedarf der Klägerin 2 (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 3'659.–  Bedarf B._____ (erweiterter Bedarf, inkl. Anteil Steuern): Fr. 2'016.–;  Bedarf des Beklagten (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 2'832.–. b) Phase 2:  Erwerbseinkommen der Klägerin 2 (hypothetisch, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 5'500.– netto;  Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn und Zulagen, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 7'945.– netto;  Einkommen B._____: Fr. 250.– Familienzulagen zzgl. 1/3 Anteil Lehrlingslohn  Bedarf der Klägerin 2 (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 3'583.–  Bedarf B._____ (erweiterter Bedarf, inkl. Anteil Steuern): Fr. 1'690.–;  Bedarf des Beklagten (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 2'832.–. c) Vermögen: nicht relevant 4.3 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4.1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4.1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 7 - 4.4 Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) tragen die Kindseltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5.1 Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 12'500.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'200.– Kosten des Gutachtens Dr. E._____; Fr. 10'176.95 Kosten der Kindsvertretung (inkl. Auslagen und MwSt.). 5.2 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5.3 Der von der Klägerin 2 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– wird mit den ihr auferlegten Gerichtskosten verrechnet. Der Fehlbetrag wird von ihr nachgefordert. Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten werden von diesem vollumfänglich eingefordert. 5.4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Mitteilungssatz] 7. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 343 S. 2 f.): " 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 sei der Sohn B._____, geboren tt.mm.2010, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

- 8 - 2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.1 sei die Betreuung wie folgt zu regeln: Der Beklagte/Berufungskläger betreut B._____ in den geraden Kalenderwochen von Montagmorgen, Schulbeginn, bis zum kommenden Montag, Schulbeginn. In der übrigen Zeit wird B._____ von der Klägerin 2/Berufungsbeklagten betreut. Der Wohnsitz des Kindes sei bei der Klägerin 2/Berufungsbeklagten zu belassen. Eventualiter sei der Beklagte/Berufungskläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.1 berechtigt zu erklären, den Sohn B._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Donnerstag, nach Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 3.2 zweiter Abschnitt aufzuheben, und es sei die Klägerin 2/Berufungsbeklagte zu verpflichten, die mit B._____ befassten Fachpersonen gegenüber den Beistandspersonen von der Schweigepflicht zu entbinden. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4.1 erster Abschnitt seien die Parteien zu verpflichten, die Kosten, die während ihrer jeweiligen Betreuungszeit anfallen (Essen, Wohnen, Freizeit, Ferien etc.), selber zu übernehmen. Die Parteien seien weiter zu verpflichten, den übrigen Barbedarf von B._____ je hälftig zu übernehmen, mit dem Vorbehalt, dass die Beteiligung des Beklagten/Berufungsklägers an ungedeckten, ordentlichen Gesundheitskosten auf Fr. 360.-- jährlich zu begrenzen sei. Eventualiter sei der Beklagte/Berufungskläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4.1 erster Abschnitt zu verpflichten, der Klägerin 2/Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung von B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- zu bezahlen ab Rechtskraft des Urteils bis 31. August 2028. Die Parteien seien zu verpflichten, B._____s Barbedarf ab 1. September 2028 je hälftig zu übernehmen bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. 5. Es seien die finanziellen Grundlagen gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2 im Sinne der nachstehenden Ausführungen anzupassen. 6. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5.2 seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu zwei Drittel der Klägerin 2/Berufungsbeklagten und zu einem Drittel dem Beklagten/Berufungskläger aufzuerlegen. 7. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5.4 sei die Klägerin 2/Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Beklagten/Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'500.-- zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin 2/Berufungsbeklagten."

- 9 - Prozessualer Antrag der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 372 S. 1): " Es sei der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben einen gemeinsamen Sohn, B._____, geboren tt.mm.2010. Seit dem 17. Juli 2018 ist zwischen den Parteien ein Verfahren über Unterhalt und weitere Kinderbelange hängig (Urk. 4). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 344 S. 5 ff.). Die Vorinstanz fällte am 28. Juni 2023 den Endentscheid (Urk. 341 = Urk. 344). 2. Gegen diesen Endentscheid erhob der Beklagte und Berufungskläger ("Beklagter") am 13. September 2023 innert Frist Berufung und stellte die vorstehend wiedergegebenen Anträge (Urk. 343 S. 2 f.; Urk. 345; Urk. 346/1-4). Am 15. September 2023 wandte sich B._____ an das Gericht und ersuchte darum, einen neuen Kinderanwalt zu bekommen (Urk. 347). Nachdem der Beklagte den mit Verfügung vom 18. September 2023 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– geleistet hatte (Urk. 348 f.) und sich am 29. September 2023 der neue Vertreter der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 ("Klägerin 2") konstituiert hatte (Urk. 351 f.), wurde dem bisherigen Kinderprozessbeistand Rechtsanwalt Y2._____ mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 Frist angesetzt, um zum Brief von B._____ vom 15. September 2023 Stellung zu nehmen (Urk. 353). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 erklärte der bisherige Kinderprozessbeistand, nicht gegen den Wunsch von B._____ zu opponieren, im Berufungsverfahren durch einen neuen Kinderanwalt vertreten werden zu wollen (Urk. 354). Die Parteien erhoben keine Einwände gegen die ihnen mit Verfügung vom 6. November 2023 vorgeschlagenen Kindsvertretungen (Urk. 356 f.) und Ende November 2023 wurde Rechtsanwältin Y1._____ in Aussicht gestellt, dass sie als neue Kinderprozessbeiständin von B._____ eingesetzt werde (Urk. 358). Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung von Vergleichsgesprä-

- 10 chen einverstanden erklärt hatten (Urk. 359 f.), wurde der bisherige Kinderprozessbeistand mit Verfügung vom 4. Januar 2024 entlassen und Rechtsanwältin Y1._____ zur neuen Kindesvertreterin ernannt. Gleichzeitig wurde ihr Akteneinsicht gewährt (Urk. 361). Mit Vorladung vom 23. Januar 2024 wurden die Parteien und die Kinderprozessbeiständin auf den 14. März 2024 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 362 f.). Im Hinblick auf die anstehende Vergleichsverhandlung wurde der Klägerin 2 am 1. März 2024 die Berufungsschrift zugestellt (Urk. 366; vgl. Urk. 362). Mit Eingabe vom 7. März 2024 liess B._____ dem Gericht über seine Psychologin ein Schreiben und ein Sitzungsprotokoll zukommen (Urk. 367; Urk. 368/1-2). Diese Eingabe wurde den Parteien und der Kinderprozessbeiständin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 369/1-3). Im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung vom 14. März 2024 fand am 11. März 2024 eine telefonische Besprechung mit der Kinderprozessbeiständin statt (Urk. 369A). Am 12. März 2024 liess die Klägerin 2 persönlich dem Gericht eine Eingabe im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung zukommen (Urk. 370; Urk. 371/1-10). Gleichentags stellte ihr Rechtsvertreter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 372; Urk. 373; Urk. 374/1-25). Beide Eingaben wurden den übrigen Parteien (vorab) elektronisch zur Kenntnis gebracht (Urk. 374A/1-3; Prot. S. 9). An der Vergleichsverhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (vgl. § 133 Abs. 2 GOG) nach einer unpräjudiziellen Einschätzung der Sach- und Rechtslage folgende Vereinbarung (Urk. 375): " 1. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2.1, 3.2 (zweiter Absatz mit Bezug auf die Weisung zur Entbindung der Schweigepflicht gegenüber der Beistandsperson), sowie Dispositiv-Ziffern 4.1-4.3 des vorinstanzlichen Urteils. 2. Die Parteien einigen sich auf folgendes Besuchsrecht: Der Vater bzw. der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn B._____, geboren tt.mm.2010, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- 11 - Phase 1 (ab sofort bis zu den Sommerferien 2024):  an jedem zweiten Wochenende ab Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend 17.00 Uhr; Phase 2 (ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2024 bis zu den Sportferien 2025):  an jedem zweiten Wochenende ab Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend 17.00 Uhr; Phase 3 (nach den Sportferien 2025):  an jedem zweiten Wochenende ab Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn). Die Eltern stellen sich eine 4. Phase vor, in welcher B._____ alle zwei Wochen von Donnerstag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) beim Vater ist. Unter Berücksichtigung des Alters von B._____ wird auf die schriftliche Festlegung des Beginns einer solchen Phase verzichtet. Weitergehende Absprachen zwischen B._____ und seinem Vater bleiben vorbehalten. Modalitäten (für alle Phasen): Für die Aktivitäten und die Pläne für die Wochenendaufenthalte machen sowohl B._____ als auch der Vater Vorschläge und sie tauschen sich über die Vorschläge aus. Sie machen jene Aktivitäten und Pläne, über die sich einigen können; im Übrigen wird B._____s Vorschlag – sofern zeitlich und finanziell realisierbar – umgesetzt. Diese Regelung gilt auch für das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht. Die Mutter ist berechtigt, dem Vater für die Aufenthalte einen Zettel mitzugeben, auf dem über zurzeit durchgeführte (medizinische) Behandlungen (insbesondere einzunehmende Medikamente) informiert wird. Der Vater weist B._____ auf die Informationen hin – falls Zeiten eingehalten werden müssen, erfolgt der Hinweis jeweils um die angegebene Zeit –, um B._____ zu ermöglichen, Behandlungen selbstständig vorzunehmen und Medikamente selbstständig einzunehmen. Sollte B._____ bei der Einnahme der Medikamente oder der medizinisch indizierten Körperpflege Hilfe benötigen, steht der Vater unterstützend zur Seite.

- 12 - B._____ hat drei "Joker" pro Kalenderjahr, mit welchen er drei Besuchswochenenden ohne Begründung absagen oder drei zusätzliche Besuchswochenenden beim Vater verbringen kann. B._____ kündigt seine Jokertage mindestens eine Woche im Voraus an. Von dieser Regelung unberührt bleibt Dispositiv-Ziffer 2.2 des vorinstanzlichen Urteils. Arzttermine oder sonstige Termine, die auf die Betreuungszeit des Vaters fallen sollen, spricht die Mutter im Voraus mit dem Vater ab. Termine sollen wenn möglich nicht in der Betreuungszeit des Vaters fallen (ausgenommen unaufschiebbare Termine). 3. Die Eltern verpflichten sich, sämtliche mit B._____s Gesundheit befassten Fachpersonen (wie beispielsweise Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen) gegenüber der Erziehungsbeistandsperson von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Erziehungsbeistandsperson wird ersucht, die ihr zur Verfügung gestellten schriftlichen Berichte zur Kenntnis zu nehmen und nicht ausschliesslich auf mündliche Auskünfte abzustellen. 4. Die Eltern verpflichten sich, den nächsten Kurs "F._____" der G._____ GmbH zu besuchen. Sie beantragen eine diesbezügliche Weisung im Sinne von Art. 307 ZGB. 5. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge: Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes B._____ folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:  CHF 1'800.– ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss der D._____ Schule (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);  CHF 1'500.– ab Abschluss D._____ Schule bis zur Volljährigkeit;  CHF 1'000.– ab Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von B._____. Erzielt der Sohn B._____ dereinst einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die Nettokinderunterhaltsbeiträge des Beklagten bis zur Volljährigkeit von B._____ um einen Drittel des Lehrlingslohns, ab dessen Volljährigkeit um einen Sechstel des Lehrlingslohns.

- 13 - Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen:  Beklagter: CHF 5'700.– (100% Pensum)  Klägerin 2: CHF 4'400.– bis und mit August 2024 (hypothetisch, 80% Pensum) CHF 5'500.– ab 1. September 2024 (hypothetisch, 100% Pensum)  B._____: CHF 250.– Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zzgl. 1/3 Anteil Lehrlingslohn kein steuerbares Vermögen familienrechtlicher Bedarf (erweitert, inkl. Steuern):  Beklagter: CHF 3'329.– (bis Abschluss D._____ Schule) CHF 3'332.– (ab Abschluss D._____ Schule) CHF 3'683.– (ab 1. September 2028)  Klägerin 2: CHF 4'222.– (bis Abschluss D._____ Schule) CHF 4'129.– (ab Abschluss D._____ Schule) CHF 4'243.– (ab 1. September 2028)  B._____: CHF 1'934.– (bis Abschluss D._____ Schule) CHF 1'963.– (ab Abschluss D._____ Schule) CHF 1'790.– (ab 1. September 2028) Die Parteien halten folgende Indexierung fest: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

- 14 alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufungsanträge zurück. 8. Die Parteien tragen die erstinstanzlichen Kosten je zur Hälfte. 9. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-342). Das Verfahren ist spruchreif. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 3.1, 3.2, erster Absatz, und 4.4 in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem der Beklagte seine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 zurückgezogen hat (hinten Erw. III.2), bildet auch diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 241 ZPO) und ist auch diese in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls festzustellen ist. Auf Dispositiv-Ziffer 4.3 (Indexierung) wird nachstehend eingegangen (hinten Erw. III.5.4). III. 1. Soweit Kinderbelange zu regeln sind, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und

- 15 - N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindswohl gewahrt wird. 2. Obhut Nachdem der Beklagte in seiner Berufung die Anordnung einer alternierenden Obhut beantragt hatte (Urk. 343 S. 2), zog er im Rahmen der abgeschlossenen Vereinbarung seine übrigen Berufungsanträge zurück (Urk. 375 Ziff. 7). Damit bleibt es bei der erstinstanzlichen Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter bzw. die Klägerin 2; die Berufung ist diesbezüglich abzuschreiben. 3. Besuchsrecht 3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Allgemein ist die kinderpsychologische Erkenntnis anerkannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielt. Insbesondere bei Knaben ist die Beziehung zum Vater von grosser Bedeutung (vgl. BGE 131 III 209 E. 4; BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.5). 3.2. Die von den Parteien vereinbarte, in vier Phasen aufgeteilte Besuchsregelung ermöglicht einen stufenweisen Aufbau eines angemessenen Kontakts zwischen B._____ und dem Beklagten. B._____ hat durch die Dauer der Phasen genügend Zeit, sich an die neue Regelung zu gewöhnen. Die ab sofort jede zweite Woche stattfindenden Besuche und sich in Phasen zwei bis vier bis zu einem kompakten und ausgedehnten Besuchsrecht ausweitenden Kontakte ermöglichen eine stabile Bindung zwischen B._____ und dem Beklagten, eine regelmässige Beziehungspflege und einen Einbezug des Beklagten in den Alltag von B._____. Dieses Besuchsrecht erscheint – in Kombination mit dem ausgedehnten Ferienbesuchsrecht sowie dem Feiertagsbesuchsrecht (Urk. 344 Dispositiv-Ziffer 2.3 i.V.m. Urk. 42/67) – als angemessen. Die von den Parteien vereinbarten Modalitäten – betreffend Planung der Aktivitäten, Information über (medizinische) Behandlungen, Joker sowie

- 16 die Vereinbarung von (Arzt-)Terminen – erscheinen als sinnvolle Ergänzung der Besuchsregelung. 3.3. Die Klägerin 2 und der Beklagte verpflichten sich, den nächsten Kurs "F._____" der G._____ GmbH zu besuchen (Urk. 375 Ziff. 4). Dieser Kurs, welcher sich an strittig getrennte Familien richtet und in einem parallel geführten Gruppenangebot für getrennte Eltern und ihre Kinder mit mehreren Vorbereitungsterminen und Sitzungen durchgeführt wird, erscheint als äusserst sinnvolle Unterstützungsmassnahme für die Klägerin 2 und den Beklagten als Eltern von B._____. Der nächste Kurs startet gemäss online verfügbaren Informationen im August 2024 (https://www.G._____.ch/aktuell/); eine rasche Anmeldung durch die Eltern erscheint sinnvoll. Nötigenfalls wird die Erziehungsbeistandsperson ersucht, die Eltern bei der Anmeldung zu unterstützen. Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern in Betracht, einen Kurs zu absolvieren (Gerber, Kindesschutzmassnahmen im "niederschwelligen" Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, ZKE 2019, S. 275 ff, S. 282). Der Besuch des Kurses "F._____" erscheint als geeignete und niederschwellige Kindesschutzmassnahme. Den Eltern ist – wie von ihnen beantragt (Urk. 375 Ziff. 4) – eine diesbezügliche Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu erteilen. 4. Schweigepflichtentbindung 4.1. Die Aufgabe von B._____s Erziehungsbeistandsperson ist es unter anderem, die gesundheitliche Entwicklung von B._____ zu überwachen, zu begleiten und mit den zuständigen Fachpersonen in Kontakt zu sein (Urk. 344 Dispositiv-Ziffer 3.1 i.V.m. Urk. 62/10 Dispositiv-Ziffer 1 lit. c). 4.2. Diesbezüglich sind verschiedene Fachpersonen involviert, die zurzeit nicht zugunsten von B._____ vernetzt werden können. Die Beistandsperson kann ihre Aufgaben nicht erfüllen, wenn sie keinen direkten Zugang zu den diesbezüglich befassten Fachpersonen hat. Eine Schweigepflichtentbindung ist damit für die Erfüllung der Aufgaben der Beistandsperson nötig.

- 17 - 4.3. Die vereinbarte Verpflichtung der Kindseltern, sämtliche mit B._____s Gesundheit befasste Fachpersonen gegenüber der Erziehungsbeistandsperson von der Schweigepflicht zu entbinden, ist folglich sinnvoll und nötig. Ebenfalls angemessen erscheint das Ersuchen an die Erziehungsbeistandsperson, die ihr zur Verfügung gestellten schriftlichen Berichte zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 375 Ziff. 3). 5. Unterhalt 5.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265). Sie basieren einerseits auf einer hauptsächlichen Betreuung durch die Klägerin 2 und andererseits auf den in Ziffer 6 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und familienrechtliche Existenzminima). 5.2. Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens der Klägerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des – vonseiten der Referentin vorgeschlagenen – Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; vgl. Urk. 344 S. 107-111) vorliegend zu einem 80 %-Pensum bis und mit August 2026 und von einem 100 %-Pensum ab 1. September 2026 führt. In der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung hat es diesbezüglich einen Schreibfehler, da jeweils das Jahr 2024 angegeben wird (Urk. 375 Ziff. 6). Das Dispositiv ist mit einem entsprechenden Korrekturvermerk zu versehen. 5.3. Die von den Parteien der Vereinbarung zugrunde gelegten Angaben (Urk. 375 Ziff. 6) wie auch die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge tragen dem Einkommen der Parteien und dem ausgewiesenen Bedarf angemessen Rechnung, wie folgt: 5.3.1. Der in Ziffer 6 ausgewiesene Bedarf von B._____ beläuft sich bis zum Abschluss der D._____ Schule auf Fr. 1'934.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnkosten Fr. 708.–, Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 77.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 55.–, Schulkosten Fr. 326.–, Anteil laufende Steuern Fr. 118.–, Kommunikation Fr. 50.–), ab Abschluss der D._____ Schule auf Fr. 1'963.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnkosten Fr. 708.–, Krankenkasse (KVG

- 18 und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 77.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 55.–, Auslagen für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung je Fr. 150.–, Anteil laufende Steuern Fr. 173.–, Kommunikation Fr. 50.–) und ab 1. September 2028 Fr. 1'790.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnkosten Fr. 708.–, Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 77.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 55.–, Auslagen für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung je Fr. 150.–, Kommunikation Fr. 50.–). 5.3.2. Der in Ziffer 6 ausgewiesene Bedarf des Beklagten beläuft sich bis zum Abschluss der D._____ Schule auf Fr. 3'329.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'464.– [Hypo-Zins Fr. 300.–, Nebenkosten Fr. 600.–, indirekte Amortisation Fr. 564.–], Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, laufende Steuern Fr. 246.–, Hausrat-/Haftpflicht-/Gebäudeversicherung Fr. 46.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–), ab Abschluss der D._____ Schule auf Fr. 3'332.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'464.– [Hypo-Zins Fr. 300.–, Nebenkosten Fr. 600.–, indirekte Amortisation Fr. 564.–], Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, laufende Steuern Fr. 249.–, Hausrat-/Haftpflicht-/Gebäudeversicherung Fr. 46.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–) und ab 1. September 2028 Fr. 3'683.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'464.– [Hypo-Zins Fr. 300.–, Nebenkosten Fr. 600.–, indirekte Amortisation Fr. 564.–], Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, laufende Steuern Fr. 600.–, Hausrat-/Haftpflicht-/Gebäudeversicherung Fr. 46.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–). 5.3.3. Der in Ziffer 6 ausgewiesene Bedarf der Klägerin 2 beläuft sich bis zum Abschluss der D._____ Schule auf Fr. 4'222.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'416.–, Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 300.– , Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 176.–, Schulkosten Fr. 326.–, laufende Steuern Fr. 237.–, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 44.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–), ab Abschluss der D._____ Schule auf Fr. 4'129.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'416.–, Krankenkasse (KVG und VVG)

- 19 inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 380.–, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.–, laufende Steuern Fr. 346.–, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 44.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–) und ab 1. September 2028 Fr. 4'243.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'416.–, Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 380.–, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.–, laufende Steuern Fr. 460.–, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 44.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–). 5.4. Die Vereinbarung der Parteien betreffend die Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohns, die Zahlungsmodalitäten sowie die Indexierung erscheint den Umständen angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 375 Ziff. 5). 6. Ergebnis Das Kindswohl erfordert in Bezug in der Vereinbarung festgehaltenen Kinderbelange keine abweichende Regelung. Die Vereinbarung ist somit zu genehmigen. IV. 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Nachdem die Vorinstanz die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen hatte (Urk. 344 S. 129 Dispositiv-Ziffern 5.2 und 5.4), beantragte der Beklagte in seiner Berufung, die Kosten zu zwei Dritteln der Klägerin 2 und zu einem Drittel ihm aufzuerlegen, sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 6'500.– (Urk. 343 S. 3). In ihrer Vereinbarung hielten die Parteien fest, die erstinstanzlichen Kosten je zur Hälfte zu tragen (Urk. 375 Ziff. 8). 1.2. Die von den Parteien vereinbarte hälftige Übernahme der Prozesskosten erscheint angemessen. Auch die im Berufungsverfahren nicht beanstandete Höhe der Gerichtsgebühr (Urk. 344 S. 129) erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

- 20 - 2. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren 2.1. Die Klägerin 2 beantragt in ihrer Eingabe vom 12. März 2024 die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 372). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) darlegen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die Klägerin 2 hat mit ihrem zurzeit effektiv erzielten Einkommen bei der H._____ (Urk. 374/1 f.) und bei der I._____ AG (Urk. 374/3-6; Urk. 372 S. 1 f.) von rund Fr. 1'600.– pro Monat als mittellos zu gelten, selbst wenn dazu noch geringe Zahlungseingänge der Arbeitslosenkasse berücksichtigt würden (Urk. 374/22 S. 3; vgl. zum Bedarf vorne Erw. III.5.3.3 sowie Urk. 374/8-11, Urk. 374/13 f.). Über Vermögen verfügt die Klägerin 2 nicht (Urk. 372 S. 4; Urk. 374/18-20; Urk. 374/22). Die Mittellosigkeit der Klägerin 2 ist damit glaubhaft und die Bestellung eines Rechtsbeistandes erforderlich, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. 2.4. Der Klägerin 2 ist die unentgeltliche Rechtspflege ab 12. März 2024 (Datum des Gesuchs; vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) zu bewilligen und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 21 - Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote zukommen zu lassen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen. Die Vertreterin von B._____ machte einen Aufwand von total Fr. 6'888.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 376). Die Parteien verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme (Urk. 377). Angesichts des Umfangs der Akten und der erst im Berufungsverfahren erfolgten Einsetzung, der Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung der Kinderprozessbeiständin erscheinen die geltend gemachten Kosten angemessen. Sie sind darüber hinaus ausgewiesen (Urk. 376 S. 2 f.). Die Kinderprozessbeiständin wird aus der Gerichtskasse entsprechend entschädigt, wobei die Kosten zur Gerichtsgebühr zu schlagen sind. 3.2. Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 375 Ziff. 9). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 375 Ziff. 9). 3.3. Die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten von Fr. 1'400.– und die von ihm zu tragende Hälfte der Kosten der Kinderprozessbeiständin von Fr. 3'444.30 werden aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen (Fr. 8'000.–; Urk. 349; vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Die auf die Klägerin 2 entfallenden Gerichtskosten von Fr. 1'400.– sowie die von ihr zu tragende Hälfte der Kosten der Kinderprozessbeiständin von Fr. 3'444.30 gehen einstweilen zulasten des

- 22 - Kantons (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin 2 ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023 wird abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2.2-2.5, 3.1, 3.2, erster Absatz, und 4.4 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kinderprozessbeiständin Rechtsanwältin Y1._____ wird mit Fr. 6'888.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Der Klägerin 2 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2.1, 3.2 (zweiter Absatz mit Bezug auf die Weisung zur Entbindung der Schweigepflicht gegenüber der Beistandsperson) und die Dispositiv-Ziffern 4.1-4.3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023 werden aufgehoben und die Vereinbarung der Parteien vom 14. März 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

- 23 - " 1. […] 2. Die Parteien einigen sich auf folgendes Besuchsrecht: Der Vater bzw. der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn B._____, geboren tt.mm.2010, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Phase 1 (ab sofort bis zu den Sommerferien 2024):  an jedem zweiten Wochenende ab Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend 17.00 Uhr; Phase 2 (ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2024 bis zu den Sportferien 2025):  an jedem zweiten Wochenende ab Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend 17.00 Uhr; Phase 3 (nach den Sportferien 2025):  an jedem zweiten Wochenende ab Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn). Die Eltern stellen sich eine 4. Phase vor, in welcher B._____ alle zwei Wochen von Donnerstag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) beim Vater ist. Unter Berücksichtigung des Alters von B._____ wird auf die schriftliche Festlegung des Beginns einer solchen Phase verzichtet. Weitergehende Absprachen zwischen B._____ und seinem Vater bleiben vorbehalten. Modalitäten (für alle Phasen): Für die Aktivitäten und die Pläne für die Wochenendaufenthalte machen sowohl B._____ als auch der Vater Vorschläge und sie tauschen sich über die Vorschläge aus. Sie machen jene Aktivitäten und Pläne, über die sich einigen können; im Übrigen wird B._____s Vorschlag – sofern zeitlich und finanziell realisierbar – umgesetzt. Diese Regelung gilt auch für das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht. Die Mutter ist berechtigt, dem Vater für die Aufenthalte einen Zettel mitzugeben, auf dem über zurzeit durchgeführte (medizinische) Behandlungen (insbesondere einzu-

- 24 nehmende Medikamente) informiert wird. Der Vater weist B._____ auf die Informationen hin – falls Zeiten eingehalten werden müssen, erfolgt der Hinweis jeweils um die angegebene Zeit –, um B._____ zu ermöglichen, Behandlungen selbstständig vorzunehmen und Medikamente selbstständig einzunehmen. Sollte B._____ bei der Einnahme der Medikamente oder der medizinisch indizierten Körperpflege Hilfe benötigen, steht der Vater unterstützend zur Seite. B._____ hat drei "Joker" pro Kalenderjahr, mit welchen er drei Besuchswochenenden ohne Begründung absagen oder drei zusätzliche Besuchswochenenden beim Vater verbringen kann. B._____ kündigt seine Jokertage mindestens eine Woche im Voraus an. Von dieser Regelung unberührt bleibt Dispositiv-Ziffer 2.2 des vorinstanzlichen Urteils. Arzttermine oder sonstige Termine, die auf die Betreuungszeit des Vaters fallen sollen, spricht die Mutter im Voraus mit dem Vater ab. Termine sollen wenn möglich nicht in der Betreuungszeit des Vaters fallen (ausgenommen unaufschiebbare Termine). 3. Die Eltern verpflichten sich, sämtliche mit B._____s Gesundheit befassten Fachpersonen (wie beispielsweise Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen) gegenüber der Erziehungsbeistandsperson von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Erziehungsbeistandsperson wird ersucht, die ihr zur Verfügung gestellten schriftlichen Berichte zur Kenntnis zu nehmen und nicht ausschliesslich auf mündliche Auskünfte abzustellen. 4. Die Eltern verpflichten sich, den nächsten Kurs "F._____" der G._____ GmbH zu besuchen. Sie beantragen eine diesbezügliche Weisung im Sinne von Art. 307 ZGB. 5. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge: Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes B._____ folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:  CHF 1'800.– ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss der D._____ Schule (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);  CHF 1'500.– ab Abschluss D._____ Schule bis zur Volljährigkeit;

- 25 -  CHF 1'000.– ab Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von B._____. Erzielt der Sohn B._____ dereinst einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die Nettokinderunterhaltsbeiträge des Beklagten bis zur Volljährigkeit von B._____ um einen Drittel des Lehrlingslohns, ab dessen Volljährigkeit um einen Sechstel des Lehrlingslohns. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen:  Beklagter: CHF 5'700.– (100% Pensum)  Klägerin 2: CHF 4'400.– bis und mit August 2024 [recte: 2026] (hypothetisch, 80% Pensum) CHF 5'500.– ab 1. September 2024 [recte: 2026] (hypothetisch, 100% Pensum)  B._____: CHF 250.– Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zzgl. 1/3 Anteil Lehrlingslohn kein steuerbares Vermögen familienrechtlicher Bedarf (erweitert, inkl. Steuern):  Beklagter: CHF 3'329.– (bis Abschluss D._____ Schule) CHF 3'332.– (ab Abschluss D._____ Schule) CHF 3'683.– (ab 1. September 2028)  Klägerin 2: CHF 4'222.– (bis Abschluss D._____ Schule) CHF 4'129.– (ab Abschluss D._____ Schule) CHF 4'243.– (ab 1. September 2028)  B._____: CHF 1'934.– (bis Abschluss D._____ Schule) CHF 1'963.– (ab Abschluss D._____ Schule) CHF 1'790.– (ab 1. September 2028) Die Parteien halten folgende Indexierung fest:

- 26 - Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 [recte: 5] basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufungsanträge zurück. 8. […] 9. […]" 2. Der Klägerin 2 und dem Beklagten wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den nächsten Kurs "F._____ " der G._____ GmbH zu besuchen. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 6'888.60 Kosten der Kindesvertretung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 9'688.60 total. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die vom Beklagten zu tragenden Gerichtskosten

- 27 - (Fr. 4'844.30) werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Klägerin 2 zu tragenden Gerichtskosten (Fr. 4'844.30) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an:  den Beklagten (unter Beilage einer Kopie von Urk. 376);  die Klägerin 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 376);  die Kindesvertreterin von B._____;  die Beiständin von B._____, kjz Pfäffikon ZH, … [Adresse] (auszugsweise: Erwägungen III. 3 und 4 sowie Dispositiv-Ziffer 1 [Unterziffern 2- 4] und Dispositiv-Ziffer 2);  die KESB Bezirk Pfäffikon ZH (auszugsweise: Erwägungen III. 3 und 4 sowie Dispositiv-Ziffer 1 [Unterziffern 2-4] und Dispositiv-Ziffer 2);  die Gerichtskasse;  die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 28 - Zürich, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo

LZ230039 — Zürich Obergericht Zivilkammern 28.03.2024 LZ230039 — Swissrulings