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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2024 LZ230026

2 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,792 mots·~1h 9min·3

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 2. September 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Juni 2023 (FK220070-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin 2 (Urk. 98 S. 1 f., Prot. I S. 44): 1. Es sei der gemeinsame Sohn A._____, geb. tt.mm.2019, unter die alleinige Sorge der Mutter zu stellen. 2. Eventualiter sei A._____ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. 3. Es sei dem Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen, welches am ersten und dritten Samstag im Monat von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, im begleiteten Besuchstreff, D._____, stattzufinden hat. Das begleitete Besuchsrecht sei nach acht begleiteten Besuchen in ein unbegleitetes Besuchsrecht am ersten und dritten Samstag im Monat von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu überführen, wobei die Übergaben im Besuchstreff (begleitete Übergaben) stattzufinden haben. Die begleiteten Übergaben seien zu gegebener Zeit, bestimmt durch den Besuchsbeistand, in unbegleitete Besuche zu überführen, wobei dem Beklagten ein Besuchsrecht jeweils am ersten und dritten Samstag des Monats von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, einzuräumen ist. Dieses Besuchsrecht hat er in der Schweiz auszuüben. Während den Ferien der Mutter mit A._____ finden die Besuchssamstage nicht statt. 4. Es sei dem Beklagten ab dem 10. Altersjahr von A._____ ein Besuchsrecht für die Osterfeiertage von Karfreitag, 12:00 Uhr bis Ostermontag, 12:00 Uhr in ungeraden Jahren und für die Pfingstfeiertage von Pfingstsamstag, 12:00 Uhr bis Pfingstmontag, 12:00 Uhr, in geraden Jahren einzuräumen. 5. Es sei dem Beklagten ab dem 10. Altersjahr von A._____ ein Ferienbesuchsrecht von insgesamt zwei Wochen pro Jahr einzuräumen. Die Wochen sind einzeln zu beziehen, wobei eine Woche in den Sommerferien und eine Woche in den Frühlings- oder Herbstferien zu beziehen ist. Ein Bezug in den Weihnachtsferien ist ausgeschlossen. Die Ferienwochen dauern von Samstag, 12.00 Uhr bis Samstag, 12.00 Uhr. Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen. 6. Es sei die mit Verfügung vom 7.Okotber 2022 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weiterzuführen. 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Mutter des Klägers an den Unterhalt einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'476.– zu bezahlen, erstmals per 1. August 2021, bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer Erstausbildung zuzüglich allfälliger Familien- oder Kinderzulagen.

- 3 - 8. Es sei der Unterhalt mit der gerichtsüblichen Indexklause zu versehen. 9. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kosten hälftig zu beteiligen, sofern nicht Dritte dafür aufkommen. 10. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künftigen AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter anzurechnen. 11. Es sei der Klägerschaft nach Durchführung des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Konkretisierung der Anträge zu geben. des Beklagten (Urk. 100 S. 1): 1. Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens sei abzuweisen und es sei das Kind A._____, geb. tt.mm.2019, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 2. Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens sei abzuweisen und es sei das Kind A._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 3. Ziffer 3 und Ziffer 4 der klägerischen Rechtsbegehrens seien abzuweisen und es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, A._____ wie folgt, nach seiner Wahl in seinem Elternhaus in Deutschland, an seinem Wohnort in der Schweiz oder an einer anderen Örtlichkeit, zu betreuen: - regelmässig alle zwei Monate für zwei zusammenhängende Wochen und somit durchgehend, beginnend nach Absprache an einem Donnerstag, Freitag oder Samstag bis jeweils Sonntag um 20.00 Uhr, - die Hälfte der jeweiligen Schulferien nach zweimonatiger Vorankündigung, wobei bei Uneinigkeit der Parteien der Beklagte in den ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht haben soll und in den geraden Jahren die Kindsmutter. 4. Ziffer 5, Ziffer 6 und Ziffer 7 der klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen und es sei von der Verpflichtung des Beklagten zu Zahlung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 1. August 2021 mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abzusehen. 5. Ziffer 8 des klägerischen Rechtsbegehrens sei abzuweisen und es seien die Erziehungsgutschriften den Parteien hälftig gutzuschreiben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger und unter Abweisung des prozessualen Antrags betreffend Prozesskostenvorschuss.

- 4 - Prozessualer Antrag der Klägerin 2 (Urk. 1 S. 3 und Urk. 98 S. 1 und 2): (...) Es sei ein erwachsenpsychiatrisches Gutachten über den Beklagten zu erstellen, welches sich zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung und dessen Auswirkungen auf seine elterlichen Kompetenzen äussert; insbesondere zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sowie zu seiner Erziehungsfähigkeit. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Juni 2023: (Urk. 137 S. 44 ff. = Urk. 131 S. 44 ff.) 1. Der Klägerin 2 wird die alleinige elterliche Sorge für den Sohn A._____, geboren am tt.mm.2019, übertragen. 2. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, den Beklagten über besondere Ereignisse im Leben des gemeinsamen Sohnes, A._____, zu benachrichtigen und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, anzuhören. 3. Die Obhut für den Sohn A._____, geboren am tt.mm.2019, wird der Klägerin 2 zugeteilt. 4. Der Antrag der Klägerin 2 betreffend Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten wird abgewiesen. 5. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt wahrzunehmen: - an jedem zweiten Wochenende am Samstag (ungerade Kalenderwochen), von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr, wobei die Kindsübergaben zur Besuchsrechtsausübung zunächst begleitet stattfinden. Der Vater ist verpflichtet, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, das Besuchsrecht in der Stadt Zürich sowie in der näheren Umgebung wahrzunehmen. Sofern diese installierten Treffen nach den Beobachtungen des Beistands über eine längere Zeit konstant und zuverlässig wahrgenommen werden und

- 5 gut verlaufen, werden die Besuchszeiten, sofern es auch die äusseren Umstände zulassen und auch sonst dem Kindeswohl nichts entgegensteht, insofern ausgeweitet, als zunächst ganztägige Kontakte und in der Folge Ferienkontakte installiert werden. - Der Beklagte ist zudem berechtigt und verpflichtet, dienstags von 09.30 bis 10.00 Uhr mit seinem Sohn per Videoanruf (Skype, Zoom, Whats App oder Ähnliches) zu kommunizieren. Ab Kindergarteneintritt von A._____ findet die 30 minütige Videotelefonie ausserhalb der Kindergartenzeiten statt. 6. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, die Hälfte der Reisekosten des Beklagten für die Durchführung des Besuchsrecht in Zürich zu bezahlen. 7. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten den Veloanhänger mit Joggerrad und Pumpe unabhängig von der Jahreszeit für die Durchführung des Besuchsrecht in Zürich zur Verfügung zu stellen. 8. Die für den gemeinsamen Sohn A._____, geboren am tt.mm.2019, mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird beibehalten. Dem Beistand werden dabei die folgenden, teilweise neuen Aufgaben übertragen: - die Sistierung der Besuche nach entsprechenden Bemühungen und entsprechender Bereitschaft des Beklagten aufzuheben und die Besuche wieder zu installieren, sobald es die Umstände zulassen und dies mit dem Kindswohl vereinbar ist; - für die Organisation (wie z.B. Modalitäten der Übergaben etc.) der begleiteten Kindesübergaben durch eine neutrale Drittperson besorgt zu sein; - für die Finanzierung der begleiteten Kindesübergaben besorgt zu sein; - die hälftige Reisekostenbeteiligung der Mutter zusammen mit den Parteien zu regeln;

- 6 - - die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindergerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. von Übergabeort/-zeit etc.) für die Eltern verbindlich festzulegen; - Überwachung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, -zeit, etc.); - die Eltern zu unterstützen, ihre Verantwortung wahrzunehmen und Lösungen im Rahmen der Besuchsregelung zu finden; - die Eltern bei der Umsetzung der Besuchsregelung unterstützend zu begleiten sowie bei Schwierigkeiten als Anlaufstelle zu wirken und nötigenfalls zwischen den Eltern zu vermitteln; - gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die begleiteten Kindesübergaben sobald möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar in unbegleitete Kindesübergaben überführt werden können; - gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die Kontakte zwischen dem Vater und Sohn sobald möglich bzw. nachdem sie über eine längere Zeit konstant und zuverlässig wahrgenommen werden und sofern mit dem Kindeswohl vereinbar insofern ausgeweitet werden, als zunächst ganztägige Kontakte und in der Folge Ferienkontakte installiert werden; - gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die momentan dienstags von 9.30 Uhr bis höchstens 10 Uhr stattfindenden Videotelefonate (Skype, Zoom, Whats App oder Ähnliches) zwischen dem Vater und A._____ auch nach Eintritt von A._____ in den Kindergarten, ausserhalb der Kindergartenzeiten stattfinden können; - die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen; - Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die das Kind betreffen; - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern.

- 7 - 9. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlten kann. 10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden in Abänderung der Vereinbarung vom 22. Mai 2019 allein der Klägerin 2 angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 120.00 begleitete Kindsübergaben (E._____) CHF 6'120.00 Total 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Beklagten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 14. [Mitteilungssatz] 15. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 136 S. 2 f.): " 1. Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2023 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: " Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet die Betreuungsverantwortung für den Sohn A._____ auf eigene Kosten wie folgt wahrzunehmen: - Am ersten und dritten Samstag im Monat von 10:00 bis 14.00 Uhr im begleiteten Besuchstreff D._____.

- 8 - - Nach acht begleiteten Besuchen im Besuchstreff D._____ jeweils am ersten und dritten Samstag im Monat von 13:00 bis 17:00 Uhr, wobei die Übergaben im Besuchstreff D._____ stattfinden. - Der Besuchsbeistand überführt die Besuche in unbegleitete Besuche mit einem geeigneten Übergabeort am ersten und dritten Samstag im Monat von 13:00 bis 17.00 Uhr, sofern das Kindeswohl dies zulässt. - Ab dem 10. Altersjahr von A._____ ein Ferienbesuchsrecht von insgesamt zwei Wochen pro Jahr, sofern das Kindeswohl dies zulässt. Die Wochen sind einzeln zu beziehen, wobei eine Woche in den Sommerferien und eine Woche in den Frühlings- oder Herbstferien zu beziehen ist. Ein Bezug in den Weihnachtsferien ist ausgeschlossen. Die Ferienwochen dauern von Samstag, 12.00 Uhr bis Samstag, 12.00 Uhr. Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen. Der Beklagte ist verpflichtet unter Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.das Besuchsrecht in der Stadt Zürich sowie in der näheren Umgebung wahrzunehmen. - Der Beklagte ist zudem berechtigt und verpflichtet, Dienstag von 09:45 Uhr bis höchstens 10:00 Uhr, mit seinem Sohn per Videoanruf zu kommunizieren. Ab Kindergarteneintritt von A._____ findet das 15-minütige Videotelefonat einmal pro Woche ausserhalb der Kindergartenzeiten statt." 2. Es seien die Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2023 ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2023 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: (Absatz 1 wird nicht angefochten): - enumeratio 1 – 3 (wird nicht angefochten) - enumeratio 4: wird aufgehoben - enumeratio 5 – 9 (wird nicht angefochten) - enumeratio 10: "gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass das Ferienbesuchsrecht ab dem 10. Altersjahr von A._____ installiert werden kann, sofern das Kindeswohl dies zulässt." - enumeratio 11: "gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die momentan dienstags 09:45 Uhr bis 10:00 Uhr stattfindenden Videotelefonate zwischen dem Vater und A._____ auch nach Eintritt in den Kindergarten, einmal wö-

- 9 chentlich ausserhalb der Kindergartenzeit stattfinden können." - enumeratio 12 – 14 (wird nicht angefochten) 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt) zulasten des Berufungsbeklagten. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 245 S. 1 f., sinngemäss): 0. Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB unter Ziffer 5 sei ersatzlos zu streichen, ebenso die Beschränkung auf das Zürcher Stadtgebiet oder die Schweiz. A. Die Anträge 1 bis 4 der Berufung Urk. 136 sind allesamt abzuweisen. B. Geteiltes Sorgerecht soll erhalten bleiben. C. Der A._____ soll 6 Mal im Jahr für jeweils 2 Wochen für Homeschooling oder Ferien zu mir kommen dürfen, entsprechend dem Plädoyer meiner Anwältin Frau Y._____ an der Verhandlung am 9. Januar 2023 FK220070. D. Die Telefonatsregelung soll beibehalten werden, bzw. es soll dem A._____ erlaubt sein, länger zu telefonieren oder auf Wunsch an zusätzlich anderen Tagen. E. Das Gericht soll für die Schäden aufkommen, die durch das falsche Versprechen einer Neuregelung des Besuchsrechts im September 2022 in der Verhandlung am 12. Juli 2022 und Rechtsverzögerungen vom Bezirksgericht und Obergericht entstanden sind. F. Das Gericht soll Wiedergutmachung betreiben und zumindest einen Vorschuss für entstandene Kosten und Verdienstausfall zur Beantwortung von unzähligen Schreiben zahlen. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2 ("Klägerin 2") und der Beklagte und Berufungsbeklagte ("Beklagter") sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2019 geborenen A._____, Kläger 1 und Berufungskläger 1 ("A._____"). Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 machte die Klägerin 2 bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Kinderunterhalt hängig (Urk. 1). Mit Ur-

- 10 teil und Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde das Verfahren erstinstanzlich abgeschlossen (Urk. 137). Im Übrigen kann für die Prozessgeschichte auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 137 S. 4 ff.). 2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 erhoben die Kläger innert Frist (vgl. Urk. 134) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 136; Urk. 138; Urk. 139/2-18). Nachdem die bisherige Rechtsvertreterin des Beklagten am 12. Juli 2023 mitgeteilt hatte, dass sie diesen nicht mehr vertrete (Urk. 140), wurde der Beklagte persönlich über den Berufungseingang informiert (Urk. 141). Der mit Verfügung vom 19. Juli 2023 von den Klägern eingeforderte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 142; Urk. 143). 3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte der Beklagte unaufgefordert eine Vorladung in Strafsachen ein (Urk. 144; Urk. 145) und am 11. August 2023 sowie am 21. August 2024 erteilte er sein Einverständnis, Vorladungen, Verfügungen und Entscheide in elektronischer Form zugestellt zu erhalten (Urk. 146; Urk. 152). Mit Brief vom 29. August 2023 liess die KESB Stadt Zürich ("KESB") der hiesigen Kammer diverse Korrespondenz zwischen ihr und dem Beklagten zukommen (Urk. 147- 150/99). 4. Nachdem der Beklagte am 21. August 2023 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Kläger am 7. Dezember 2023 ebenfalls ein Gesuch um Erlass superprovisorischer (abgelehnt mit Verfügung vom 8. Dezember 2023; Urk. 177) und vorsorglicher Massnahmen gestellt hatten (Urk. 152; Urk. 174), wurde über diese Gesuche, nach umfangreichem Schriftenwechsel und zahlreichen zusätzlichen Eingaben, mit Beschluss vom 25. Januar 2024 entschieden. Das Gesuch des Beklagten (Nachholen des Besuchsrechts in Form von Ferien; Übergabeorte in Deutschland; Bekanntgabe der Wohnadresse) wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Adresse des Kindergartens). Weiter wurde dem Beklagten in Gutheissung des Gesuchs der Kläger das Informationsund Auskunftsrecht bezüglich der aktuellen Wohnadresse von A._____ einstweilen entzogen (Urk. 211). Dieser Beschluss vom 25. Januar 2024 wurde den Parteien – dem Beklagten nach einer zuerst unvollständigen Zustellung – zugestellt (Urk. 212 f.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten trat das Bun-

- 11 desgericht nicht ein (Urk. 230; vgl. Urk. 213A). Zuvor war am 10. Oktober 2023 eine vom Beklagten gegen den Beistand erhobene Beschwerde von der KESB abgewiesen worden (Urk. 171). Eine von den Klägern beantragte Teilrechtskraftsbescheinigung des vorinstanzlichen Urteils wurde von der Kammer am 8. Januar 2024 abgelehnt (Urk. 194; Urk. 196). 5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um seine ungültig eingereichten Gesuche betreffend superprovisorische Massnahmen vom 11. Februar 2024 und vom 13. Februar 2024 gültig signiert elektronisch – oder postalisch – einzureichen (Urk. 218 Dispositiv-Ziffer 1 und 2; vgl. Urk. 214-217). Zudem wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass künftig bei nicht gültig signierten elektronischen Eingaben keine Nachfristansetzung mehr erfolgen werde, sondern diese als nicht erfolgt gälten (Urk. 218 Dispositiv-Ziffer 3). Nachdem der Beklagte sein Gesuch vom 11. Februar 2024 erneut eingereicht und um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Nachholung von Ferien) ersucht (Urk. 226/2) sowie mit einer Noveneingabe ein weiteres Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Änderungen der Besuchsmodalitäten) gestellt hatte (Urk. 226/1 und Urk. 227/1-6), wurden die Gesuche mit Beschluss vom 14. März 2024 abgewiesen (Urk. 235). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urk. 259). Dazwischen erfolgten weitere, nicht gültig signierte elektronische Eingaben des Beklagten sowie diesbezügliche Korrespondenz mit der hiesigen Kammer (Urk. 219-225; Urk. 228-229/3). Mit Eingabe vom 18. März 2024 (hier eingegangen am 21. März 2024) erstattete der Beklagte innert Frist die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung (Urk. 245; vgl. Urk. 247). 6. Mit E-Mail vom 9. April 2024 bestätigte die hiesige Kammer dem Beklagten in einer informellen Mitteilung, dass die vom Beistand vorgesehene dreimalige begleitete Durchführung der persönlichen Kontakte des Beklagten mit A._____ von dessen Kompetenzen erfasst sei (Urk. 252-255). Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 wurden weitere Gesuche des Beklagten vom 16. März 2024 (Urk. 239), vom 30. März 2024 (Urk. 249), vom 18. April 2024 (Urk. 264) und vom 19. April 2024 (Urk. 266) um Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen betreffend Än-

- 12 derungen des Besuchsrechts, der Nachholung von Besuchszeit in der Form von Ferien, die Kommunikation mit dem Beistand und der Klägerin 2 sowie Entschädigungen etc. abgewiesen (Urk. 271 f. Dispositiv-Ziffern 3, 4). Zudem wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nach mit Verfügung vom 2. April 2024 erfolgter Fristansetzung zur Einreichung weiterer Unterlagen (Urk. 251), aufgrund einer unzureichenden Substantiierung abgewiesen, und dem Beklagten wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Anschlussberufungsverfahren angesetzt (Urk. 271 Dispositiv-Ziffern 1, 2). Diverse weitere nicht gültig signierte elektronische Eingaben des Beklagten wurden mit diesem Beschluss der Gegenseite zugestellt (Urk. 231-234/2; Urk. 236-238; Urk. 252; Urk. 256/1-2; Urk. 257; Urk. 260; Urk. 261; Urk. 262; Urk. 263/1-3; Urk. 268; Urk. 269; Urk. 270). Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beklagten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2024 nicht ein (Urk. 278). Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess sich der Beistand unaufgefordert vernehmen (Urk. 273). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wurde dem Beklagten eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Anschlussberufungsverfahren angesetzt. Für den Fall der Nichtbezahlung wurde ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung angedroht (Urk. 275). Nachdem der Kostenvorschuss für die Anschlussberufung auch innert Nachfrist nicht geleistet worden war, wurde auf diese mit Beschluss vom 3. Juni 2024 nicht eingetreten (Urk. 280 Dispositiv-Ziffer 1). Mit demselben Beschluss wurde ein Gesuch des Beklagten vom 18. Mai 2024 (Urk. 277) um Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen betreffend die Entlassung/Ersetzung des Beistandes, die Entschädigung von Reisekosten sowie das Ersuchen um präzisere Begründungen des Obergerichts abgewiesen (Urk. 280 f. Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Zudem wurde den Klägern die Berufungsantwort zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen und neuen Behauptungen angesetzt (Urk. 280 Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Weiter wurde den Parteien der Bericht des Beistandes vom 29. April 2024 zugestellt mit dem Hinweis, sich dazu vernehmen lassen zu können (Urk. 280 Erw. 4). Zwei weitere nicht gültig signierte elektronische Eingaben des Beklagten wurden mit diesem Beschluss der Gegenseite zugestellt (Urk. 274; Urk. 276). Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 liess sich der Beklagte zum Bericht des Beistandes vernehmen

- 13 - (Urk. 283), und mit Eingabe vom 14. Juni 2024 liessen sich die Kläger zur Berufungsantwort sowie zum Bericht des Beistandes vernehmen (Urk. 289). Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 wurde auf ein Gesuch des Beklagten vom 20. Juni 2024 (Urk. 291) um Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen betreffend Besuche im Kindergarten sowie Ferien nicht eingetreten (Urk. 295 f. Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Weitere nicht gültig signierte elektronische Eingaben des Beklagten sowie die an ihn gerichtete Aufforderung der hiesigen Kammer, sich von seiner am 11. Juni 2024 ausgesprochenen Drohung zu distanzieren sowie die entsprechende Reaktion vom 13. Juni 2024 wurden mit diesem Beschluss der Gegenseite zugestellt (Urk. 282; Urk. 284 f.; Urk. 286; Urk. 287; Urk. 288; Urk. 290). Gleichzeitig wurden die Stellungnahme der Kläger zur Berufungsantwort und die Stellungnahmen der Parteien zum Bericht des Beistandes der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt, und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Berufungsverfahren – weitere Stellungnahmen vorbehalten – spruchreif sei (Urk. 295 Erw. 2.5). Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 liess sich der Beklagte zur Stellungnahme der Kläger vernehmen (Urk. 299; Urk. 300/1-3). 7. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 stellte der Beklagte ein weiteres Gesuch um Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (Urk. 293). Mit Eingabe vom 29. Juni 2024 erstattete der Beklagte eine weitere Novenstellungnahme und stellte den Antrag, es seien alle für ihn negativen Auswirkungen aus dem bevorstehenden Berufungsurteil zu eliminieren, die mit seiner Verhaftung am 16. September 2022 in Zusammenhang stünden (Urk. 297; Urk. 298/1-3). Mit Kurzbrief vom 12. Juli 2024 wurden den Klägern weitere nicht gültig signierte elektronische Eingaben (Urk. 279; Urk. 294), die Noveneingabe (Urk. 297; Urk. 298/1-3), das Gesuch um Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (Urk. 293) sowie die Stellungnahme vom 1. Juli 2024 (Urk. 299; Urk. 300/1-3) zugestellt (Urk. 301). Am 15. Juli 2024 und am 23. Juli 2024 stellte der Beklagte weitere Gesuche um Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (Urk. 302; Urk. 302B; Urk. 303/1-3; Urk. 304; Urk. 305; Urk. 306/1-2). Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 wurde den Parteien der Beginn der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 307). Die am 12. August 2024 und am 30. August 2024 erfolgten

- 14 - Eingaben des Beklagten (Urk. 308; Urk. 312-314) sind aufgrund des eingetretenen Aktenschlusses nicht mehr zu beachten. 8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-135A). Das Berufungsverfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung 1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1, S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich

- 15 auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens bestimmt sich vorliegend nach den Berufungsanträgen der Kläger (vgl. Urk. 136). Auf die Anschlussberufung des Beklagten wurde nicht eingetreten; dieser Entscheid ist rechtskräftig geworden (Urk. 280, vorne Erw. I.6). Die in der Anschlussberufung gestellten Anträge sind folglich nicht zu beurteilen. Innerhalb des Gegenstandes des Berufungsverfahrensverfahrens, d.h. im Rahmen der Berufungsanträge der Kläger, kann der Beklagte eigene Anträge stellen, da Kinderbelange im Sinne von Art. 296 ZPO strittig sind. Darüber hinausgehende Anträge sind hingegen nicht zulässig. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Klägerin 2 angeordnet wurde (Urk. 137 S. 44), bildet nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der vom Beklagten unter "B" gestellte Antrag auf Erhaltung des geteilten Sorgerechts (Urk. 245 S. 2) geht über die Berufungsanträge hinaus und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

- 16 - 2.2. Es ist festzuhalten, dass – neben der vorstehend erwähnten Dispositiv-Ziffer 1 – auch die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 8 (mit Ausnahme der Spiegelstriche 4, 10, 11 sowie 3 und 9 [hinten Erw. II.4]), 9 und 10 nicht angefochten wurden. Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. 3. Besuchsrecht 3.1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 beantragte die Klägerin 2 vor Vorinstanz superprovisorische Massnahmen, insbesondere mit Bezug auf Obhut, Besuchsrecht und ein Verbot an den Beklagten, mit A._____ die Schweiz/den Schengenraum zu verlassen (Urk. 1). Am 20. Mai 2022 teilte die Vorinstanz ihr Obhut über A._____ einstweilen zu und ordnete an, dass der Beklagte A._____ alle zwei Wochen für die Dauer von einem halben Tag in der Stadt Zürich sowie der näheren Umgebung besuchen könne, wobei ihm unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten wurde, die Schweiz mit A._____ zu verlassen. Eine Ausschreibung in den Fahndungssystemen SIS und Ripol wurde abgelehnt (Urk. 5 S. 15 ff.; Urk. 7). Nach der weiteren Präzisierung durch das Gericht, wonach ein halber Besuchstag maximal fünf Stunden umfasse (Urk. 17), schlossen die Parteien am 12. Juli 2022 eine Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens, gemäss welcher die Obhut der Klägerin 2 zugeteilt wurde und der Beklagte A._____ jedes zweite Wochenende am Samstag von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Stadt Zürich sowie in der näheren Umgebung (unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB) betreuen sollte. Die Übergaben sollten am Wohnort von A._____ stattfinden, wobei bei der ersten Übergabe der Vater der Klägerin 2 dabei sein sollte. Weiter erklärte sich der Beklagte einstweilen damit einverstanden, dass derzeit keine Ferienkontakte stattfinden sollten. Ferner wurde ein wöchentlicher Videoanruf vereinbart (Urk. 35). Diese Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen wurde mit Verfügung vom 9. August 2022 genehmigt (Urk. 43). Nachdem die Klägerin 2 ein superprovisorisches Abänderungsbegehren betreffend das Besuchsrecht gestellt und um Errichtung einer Beistandschaft ersucht hatte (Urk. 47), wurde das mit Verfügung vom 9. August 2022 genehmigte Besuchsrecht mit Verfügung vom 14. September 2022 superprovisorisch abgeändert, indem Besuchsübergaben von A._____ bei der E._____ angeordnet wurden

- 17 - (Urk. 55). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde dann über die vorsorglichen Massnahmebegehren entschieden: Die mit Verfügung vom 14. September 2022 superprovisorisch angeordneten begleiteten Kindesübergaben wurden mit sofortiger Wirkung für die weitere Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen bestätigt und für A._____ wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (Urk. 75; vgl. Urk. 106 [Abweisung Rechtsmittel durch Obergericht]). Mit Beschluss vom 2. November 2022 errichtete die KESB eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte Herrn F._____ als Beistand (Urk. 90) (zum Ganzen: Urk. 137 S. 5 f.). Das von der Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen geregelte Besuchsrecht galt bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens weiter: Konkret war ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Stadt Zürich sowie in der näheren Umgebung vorgesehen mit begleiteten Kindesübergaben bei – bis zu einer anderslautenden Regelung der Beistandsperson oder des Gerichts – der E._____. Zudem waren wöchentliche Telefonate vorgesehen. 3.2. Besuche 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten sich anlässlich der Verhandlung vom 12. Juli 2022 für die Dauer des Verfahrens unter anderem auf ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr geeinigt. Diese Vereinbarung sei aufgrund der Kindswohlgefährdung bei den Übergaben mit Verfügung vom 14. September 2022 bzw. vom 8. Oktober 2022 insofern angepasst worden, als Besuchsübergaben ab dem Besuchstermin vom 17. September 2022 bei der E._____ installiert worden seien. Nachdem diese Besuche zunächst auch ausgeübt worden seien, habe A._____ seinen Vater seit einigen Monaten nicht mehr gesehen. Der Beklagte habe erklärt, dass er die Besuche, wie sie derzeit aufgegleist seien, nicht mehr wahrnehmen könne. Er sei völlig blockiert und könne die Besuche so nicht ausüben, so leid es ihm für A._____ tue (Urk. 137 S. 26). Auch wenn die Durchführung des Besuchsrechts unter den gegebenen Umständen kaum möglich sein werde, sei es – so die Vorinstanz weiter – für A._____

- 18 dennoch wichtig, ein Besuchsrecht anzuordnen. A._____ habe ein Recht auf Kontakt zu seinem Vater; es gebe keine Gründe, die dagegen sprächen. Dies werde auch von der Klägerin 2 grundsätzlich nicht bestritten. Nachdem eine Kindswohlgefährdung während der Betreuung durch den Beklagten aus den Akten nach wie vor nicht auszumachen sei, sei das Besuchsrecht unbegleitet anzuordnen. Die Ausführungen der Klägerin 2, wonach es anlässlich der Kindsübergaben zu Drohungen gekommen sei, welche Schutzmassnahmen zur Folge gehabt hätten, beträfen Konflikte auf der Elternebene. Auch die Darlegungen, wonach A._____ nach den Besuchen jeweils hungrig, durstig und müde sei und nur Süssigkeiten vom Vater bekomme, vermögen keine Kindswohlgefährdung zu begründen. Dass ein 3 ½-jähriges Kind nach dem Aufenthalt in der Kletterhalle müde sei, sei nachvollziehbar. Zudem sei verständlich, dass der Vater, dem alle zwei Wochen fünf Stunden Zeit mit seinem Sohn zur Verfügung stünden, keine grossen Einschränkungen machen wolle und ihm auch mal ein Schoggigipfeli gebe (Urk. 137 S. 26). Angesichts des Aufenthalts des Vaters im Ausland und des Alters von A._____ sei das Besuchsrecht in der Schweiz und, nicht wie vom Beklagten beantragt, in Deutschland festzulegen. Zudem sei – so die Vorinstanz weiter – darauf hinzuweisen, dass der Beklagte selber entschieden habe, nach Deutschland in das Haus seiner verstorbenen Mutter bzw. zu seiner Schwester zu ziehen. Die Herausforderungen, wie sie aufgrund der grossen räumlichen Distanz und aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte keine Möglichkeit habe, A._____ in einem Zuhause in seiner Nähe zu betreuen, seien aufgrund seines Entscheids, ins Ausland zu ziehen, entstanden. Der Beklagte sei Schweizer Bürger, weshalb er entgegen seinen Ausführungen auch ohne Arbeitsstelle in der Schweiz hätte verbleiben und Unterstützung erhalten können (Urk. 137 S. 27). Seit einigen Monaten seien die persönlichen Kontakte zwischen dem Beklagten und A._____ unterbrochen. Alle Versuche des Beistandes, die Besuche wieder aufzugleisen, seien am Umstand gescheitert, dass der Beklagte nicht mehr in die Schweiz gereist sei. Aus diesen Gründen und da der Beklagte Besuchstermine kurzfristig abgesagt habe oder einfach unentschuldigt nicht erschienen sei, sei eine

- 19 - Kindswohlkonforme Ausübung des Besuchsrechts zurzeit nicht möglich, weshalb das Besuchsrecht sistiert worden sei (Urk. 137 S. 27). Der Beklagte habe – so die Vorinstanz weiter – dafür zu sorgen, dass die Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben werden könne. Er müsse sich bemühen, seine gesundheitliche Situation insofern zu stabilisieren, dass er wieder in der Lage sei, Reisen nach Zürich unternehmen zu können. Die Besuche sollten konstant und zuverlässig durchgeführt werden können. Spontane, nicht festgelegte Besuche seien zu unterlassen. Sobald der Beklagte wieder in der Lage sei, Besuche in Zürich wahrzunehmen, sei an die ursprünglich festgelegte Besuchsregelung anzuknüpfen, die nach wie vor angemessen erscheine. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für A._____ auf eigene Kosten an jedem zweiten Wochenende am Samstag (ungerade Kalenderwochen), von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr, wahrzunehmen. Die Kindsübergaben hätten zunächst begleitet zu erfolgen, nachdem die Beziehung auf der Elternebene konfliktgeladen sei. Die dokumentierten Eskalationen auf Elternebene anlässlich der Kindesübergaben (wie Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und unberechtigtes Filmen) in der Anwesenheit von A._____ wirkten sich negativ auf diesen aus, weshalb sie zu seinem Wohl vermieden werden müssten. Um weitere Eskalationen zu vermeiden, hätten die künftigen Kindesübergaben durch eine neutrale Drittperson (ohne Anwesenheit der Klägerin 2 und deren Bezugspersonen) zu erfolgen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die E._____ zukünftig, bei stabileren Verhältnissen, nicht zur Verfügung stehen werde. Der Vater sei zudem zu verpflichten, das Besuchsrecht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB in der Stadt Zürich und der näheren Umgebung wahrzunehmen (Urk. 137 S. 28). 3.2.2. Die Kläger rügen, das angeordnete unbegleitete Besuchsrecht liege nicht im Kindswohl. Der Kontakt sei aufgrund des langen Kontaktunterbruchs und des beeinträchtigten gesundheitlichen Zustandes des Beklagten schrittweise aufzubauen (Urk. 136 Rz. 8 f.). Indem die Vorinstanz sich nicht mit der gesundheitlichen Verfassung des Beklagten auseinandergesetzt habe, habe sie willkürlich entschieden (Urk. 136 Rz. 12 ff.). Es sei ein begleitetes Besuchsrecht in einem geschützten Rahmen wie dem begleiteten Besuchstreff D._____ anzuordnen. Sobald die Besu-

- 20 che nicht mehr im D._____ stattfänden, seien die Besuche nicht mehr über Mittag festzulegen, da die Möglichkeit einer organisierten Verpflegung entfiele (Urk. 136 Rz. 15). Ein Ferienbesuchsrecht sei erst ab dem 10. Altersjahr von A._____ zu installieren (Urk. 136 Rz. 27). Zudem habe die Vorinstanz die Ausgestaltung der Ausweitung der Besuchskontakte vollständig dem Beistand überlassen, was nicht zulässig sei (Urk. 136 Rz. 16 f.). 3.2.3. Der Beklagte argumentiert, ein behutsamer Kontaktaufbau wäre nicht nötig, wenn 1) das Bezirksgericht ihn am 7. Juli 2022 nicht angelogen hätte, um ihn zu einer Unterschrift auf der Vereinbarung zu bewegen, 2) das Bezirksgericht das Verfahren nicht unnötig verschleppt hätte, denn es wäre kein Problem gewesen, ihm nach der Verhandlung vom 9. Januar 2023 zu erlauben, die Ferien 2022 nachzuholen und 3) das Bezirksgericht eingeschritten wäre, als der Beistand den Veloanhänger weggenommen habe (Urk. 245 S. 4). Weiter seien sämtliche mit seiner Verhaftung vom 16. September 2022 zusammenhängenden, negativen Ereignisse bei der Beurteilung zu eliminieren (Urk. 297). A._____ sei schon drei Mal für längere Zeit bei ihm in Deutschland gewesen und zudem kenne er sich durch die Videotelefonate gut aus. Es handle sich um eine eingespielte Umgebung, ohne dass Probleme zu erwarten seien. Zudem sei es für ihn in seiner gewohnten Umgebung einfacher, seinen Sohn zu betreuen als in der Fremde (Urk. 245 S. 4). Es gebe keinen Grund, seine Freiheit mit einem Besuchsrecht im D._____ einzuschränken; ein Besuchsrecht in der Schweiz sei für ihn unzumutbar (Urk. 245 S. 7). Deshalb beantrage er ein Besuchsrecht, mit welchem A._____ sechs Mal im Jahr für zwei Wochen für Ferien und Homeschooling zu ihm komme (Urk. 245 S. 7). Falls Einzelbesuchstage festgelegt würden, so seien die Besuchszeiten an einem Montag festzulegen mit Übergaben im Kindergarten und anschliessendem Privatunterricht (Urk. 245 S. 8). 3.2.4. Würdigung 3.2.4.1. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Besuchsrecht kann verwiesen werden (Urk. 137 S. 23 f.). Ergänzend ist auszuführen, dass anhand der Umstände des Einzelfalls in Ausübung richterlichen Ermessens beurteilt werden muss, was als "angemessener" persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1

- 21 - ZGB gilt (Art. 4 ZGB; BGer 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 3.3, nicht publ. in 142 III 481). Bei der Ausgestaltung steht das Kindswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Es geht nicht darum, einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Für den Detaillierungsgrad der Besuchsrechtsregelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern zu berücksichtigen (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.3 m.w.H.). 3.2.4.2. Persönliche Besuche zwischen A._____ und dem Beklagten haben seit dem 7. Januar 2023 nicht mehr stattgefunden (Urk. 273 S. 3). Das ist im Grundsatz unbestritten; über die Gründe besteht Uneinigkeit (Urk. 136 Rz. 8; Urk. 245 S. 4, S. 6; Urk. 289 Rz. 3; Urk. 299 S. 2). Hingegen finden wöchentliche Videotelefonate statt (Urk. 159 S. 3; Urk. 273 S. 3; Urk. 245 S. 6; Urk. 246/1). 3.2.4.3. Die Schwierigkeiten in der Besuchsrechtsausübung sind vielschichtig. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 137 S. 17-19 und S. 26). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Ausführungen des Beistandes, der die Parteien seit dem 2. November 2022 begleitet (Urk. 159 S. 1), seit der Errichtung der Beistandschaft bis Ende März 2023 elf Besuche geplant waren. Die Übergaben seien mit der E._____ abgesprochen sowie die Eltern über die Rahmenbedingungen informiert gewesen. Trotz vorgängiger Zusagen habe der Beklagte die Besuche nur zweimalig wahrgenommen. Mehrmals seien die Termine kurzfristig abgesagt worden oder der Beklagte sei unentschuldigt nicht zum Besuchstermin erschienen (Urk. 273 S. 1). Im April 2023 sistierte der Beistand die Besuche, nachdem sich die E._____ aufgrund des mehrfachen unentschuldigten Nichterscheinens des Beklagten zu den Übergaben nicht mehr als Übergabeort zur Verfügung stellte (Urk. 273 S. 1). In der darauffolgenden Zeit habe der Beistand den Beklagten informiert, dass, sollte er ernsthaft bereit sein, die bestehenden Besuchsvorgaben einzuhalten, ein neuer Übergabeort gesucht werde. Der Beklagte seinerseits habe immer wieder neue Forderungen (Veloanhänger, Finanzierung) als Voraussetzung seiner Besuche in der Schweiz gestellt (Urk. 273 S. 2). Aktenkundig ist zudem, dass der Beklagte nach Erlass des vorinstanzlichen

- 22 - Urteils wiederholt vom Beistand, von der Klägerin 2 und von weiteren Personen forderte, dass A._____ zu ihm in die Ferien kommen solle (Urk. 136 Rz. 19-24; Urk. 139/2, 3, 5, 8, 9, 10, 11; Urk. 245 S. 9 f.). Dieselbe Forderung stellte er wiederholt im hiesigen Verfahren (vorne Erw. I). Er zeigte die Rechtsvertreterin der Klägerin 2 erfolglos wegen falscher Anschuldigung an (Urk. 136 Rz. 20; Urk. 139/6, 7; Urk. 245 S. 9 f.) und auch der Beistand wurde vom Beklagten erfolglos angezeigt (Urk. 159 S. 1). Am 10. Oktober 2023 wies die KESB eine vom Beklagten erhobene Beschwerde gegen den Beistand ab (Urk. 171). Aufgrund einer im Herbst 2023 angekündigten Ausschreibung zur Verhaftung (Urk. 164 f.; Urk. 227/2) war der Beklagte bis im Frühjahr 2024 nicht gewillt, in die Schweiz zu reisen. Gleichzeitig war der Beistand während dieser Zeit nicht bereit, Besuche zu organisieren, da er eine Verhaftung des Beklagten während der Besuchszeit verhindern wollte (Urk. 227/3, 6). In der darauffolgenden Zeit wurden erneut Versuche zur Organisation von Besuchsterminen unternommen, ohne dass Besuchsnachmittage zu Stande kamen. Die E._____ stand – nachdem dies zunächst noch möglich erschien (vgl. Urk. 235 E. 5) – nicht mehr als Übergabeort zur Verfügung (Urk. 159 S. 2; Urk. 241/4; Urk. 273 S. 2), und der Begleitete Besuchstreff (…) D._____, der in der Folge vom Beistand für den Wiederaufbau der Besuche mit zwei bis drei begleiteten Besuchen und anschliessender Weiterführung mit begleiteten Kindesübergaben vorgeschlagen wurde (Urk. 241/4; Urk. 273 S. 2), wurde vom Beklagten, der auf begleitete Übergaben bestand, nicht akzeptiert (Urk. 241/4; Urk. 246/4; Urk. 253; Urk. 252- 256/2; Urk. 265; Urk. 267/1; Urk. 273 S. 2 f.; Urk. 283; Urk. 289 Rz. 11). 3.2.4.4. Der Beklagte argumentiert, ein in Zürich und Umgebung stattfindendes Besuchsrecht sei für ihn unzumutbar (Urk. 245 S. 7). Damit verkennt er, dass sich das Besuchsrecht nicht nach seinen Bedürfnissen auszurichten hat, sondern an jenen von A._____. Obwohl A._____ bereits in den zweiten Kindergarten kommt und er damit kein Kleinkind mehr ist, ist es für ihn – vor der Ausweitung auf Ferien- und Feiertagsbesuche (vgl. unten Phase 4) – nicht zumutbar, für die Durchführung der Besuche vier- bis fünfstündige Fahrten nach Deutschland zu unternehmen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beklagten, wenn er argumentiert, eine ohne Anerkennung erfolgte Verpflichtung, für die Besuche innerhalb von Deutschland an die Schweizer Grenze zu reisen, verletzte die Souveränität eines anderen Staates

- 23 - (Urk. 245 S. 6). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das in der Schweiz stattfindende Besuchsrecht in Deutschland anerkannt oder vollstreckt werden müsste, wie der Beklagte geltend macht. Dass die Besuche in der Schweiz durchführbar sind, belegen zudem seine eigenen Behauptungen, wonach er die Besuche in Zürich für A._____ immer gut hinbekommen habe, auch wenn es ihn viel Energie gekostet habe (Urk. 245 S. 6, 7). 3.2.4.5. Aufgrund des Ausgeführten wird klar, dass die Parteien auf ein genau geregeltes Besuchsrecht angewiesen sind (vgl. Urk. 273 S. 3; Urk. 289 Rz. 24). Die vorinstanzliche Regelung erschöpft sich indes in der Anordnung von Besuchsnachmittagen mit begleiteter Übergabe sowie dem Auftrag an den Beistand, diese auf ganztägige Kontakte und dann auf Ferienkontakte auszuweiten, wenn sie längere Zeit konstant und zuverlässig wahrgenommen werden, gut verlaufen sowie es auch die äusseren Umstände zulassen und auch sonst dem Kindswohl nichts entgegensteht (Urk. 137 S. 29, S. 45). Für die Parteien ist das eine zu unspezifische Regelung, welche überfordert (Urk. 136 Rz. 25 f.; Urk. 245 S. 10 f.; vgl. weiter Urk. 15; Urk. 16/1; Urk. 17). Zudem werden dem Beistand in auch über den gesetzlichen Rahmen der Beistandschaft hinaus Kompetenzen eingeräumt (Urk. 136 Rz. 16 f.). Nachstehend ist zu prüfen, wie das Besuchsrecht künftig geregelt und ausgestaltet werden kann: 3.2.4.6. Gewöhnlich haben die Eltern und das Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr aber gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Wie die Verweigerung oder der Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts – welches eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB darstellt – konkreter Anhaltspunkte für die Kindswohlgefährdung, eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus (BGer 5P.349/2003 vom 21. Oktober https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=210&article=274

- 24 - 2003, E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht stellt eine Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, weshalb dessen Voraussetzungen zur Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts erfüllt sein müssen (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 26 m.w.H.). Mit einem begleiteten Besuchsrecht wird bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu erreichen. Ein begleitetes Besuchsrecht erscheint insbesondere bei einem längeren Kontaktunterbruch zwischen einem Elternteil und dem Kind oder bei Elternkonflikten, die die Kontaktregelung erschweren, als indiziert (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 274; BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, E. 4.1; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 26). Das begleitete Besuchsrecht dient als Übergangslösung, weshalb es nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2 m.w.H.). Es dient unter anderem dem (Wieder-)Aufbau von Kontakten zwischen Elternteil und Kind sowie zur Verselbstständigung des Umgangs (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 276 f.). 3.2.4.7. Eine pflichtwidrige Ausübung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB liegt insbesondere vor, wenn das Besuchsrecht unregelmässig ausgeübt oder für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht eingehalten werden. Ein Verschulden des Besuchsberechtigten ist nicht erforderlich (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 5 f.). Vorliegend hat der Beklagte vor der Sistierung des Besuchsrechts mehrfach Termine kurzfristig abgesagt oder ist unentschuldigt nicht erschienen (vorne Erw. II.3.2.4.3; Urk. 273 S. 1). Dies stellt eine pflichtwidrige Ausübung des persönlichen Verkehrs dar. Auf die Gründe für die ausgebliebenen Reisen in die Schweiz kommt es nicht an; den Beklagten braucht kein Verschulden an der Nichtwahrnehmung der Besuchstermine zu treffen, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen nicht einzugehen ist (Urk. 245 S. 6; Urk. 289 Rz. 6 f., Rz. 11; Urk. 297; Urk. 299 S. 1). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 274 Abs. 2 ZGB gegeben und es ist zu prüfen, ob statt einer weitergehenden Massnahme ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt. Dies ist zu bejahen: Obwohl A._____ und der Beklagte sich seit rund eineinhalb Jahren nicht mehr persönlich gesehen haben, stehen sie per Videotelefonie wöchentlich im Austausch. Einer Wiederauf-

- 25 nahme der persönlichen Kontakte in geschütztem Rahmen steht somit nichts entgegen. Dies entspricht auch der Ansicht des Beistands, der den Wiedereinstieg in persönliche Kontakte ohne Begleitung in einer fachkompetenten Einrichtung nicht befürworten kann (Urk. 273 S. 3). 3.2.4.8. Da die Kontakte zwischen A._____ und dem Beklagten aufgrund des vorstehend Ausgeführten, d.h. wegen des langen Abbruchs persönlicher Kontakte, im Rahmen begleiteter Besuche wieder aufzunehmen sind, ist auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien nicht einzugehen (Urk. 136 Rz. 9-10, Rz. 12-15 [insbesondere Gesundheitszustand des Beklagten, vgl. im Detail hinten Erw. II.3.2.4.13 zum Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht]; Urk. 245 S. 3-8). Konkret ist nachfolgend dargelegter (Wieder-)Aufbau des Besuchsrechts vorzusehen. Dabei ist zu betonen, dass die vorgesehene Regelung auf einem Aufenthalt des Beklagten in G._____ [Stadt in Deutschland] (bzw. allgemein in grösserer Distanz zu Zürich) basiert. Sollte diesbezüglich eine wesentliche Veränderung eintreten, so wäre dies ein Grund, das Besuchsrecht abzuändern. 3.2.4.9. Von einer Befragung des fünfjährigen A._____ ist abzusehen, denn er hat die Altersgrenze von sechs Jahren noch nicht erreicht (vgl. BGE 131 III 553 E. 1). 3.2.4.10. Phase 1 (begleitete Besuche) Die Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte hat in begleiteter Form zu erfolgen (vorne Erw. II.3.2.4.6 f.). Die Kläger beantragen, die ersten acht Besuche begleitet durchzuführen, ohne die beantragte Anzahl der begleiteten Besuche zu begründen (Urk. 136 S. 2). Begleitete Besuche sind im Regelfall für ein halbes oder ein ganzes Jahr, indessen nicht unter drei Monaten, zwei bis vier Mal pro Monat jeweils während eines halben Tages anzuordnen (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 277 [Dauer/Frequenz]; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 27). Unter Berücksichtigung der aus psychologischer Perspektive gebotenen Untergrenze von drei Monaten (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 277 [Dauer]), erscheint angemessen, mindestens die ersten sechs Besuche begleitet durchzuführen, wobei jeweils zwei Besuche pro Monat stattfinden sollen.

- 26 - Der D._____ ist einer von zwei Begleiteten Besuchstreffs der Stadt Zürich.1 Er ist vom … [Ort in Zürich] näher zu erreichen als der andere D'._____, der sich in H._____ befindet und darüber hinaus von Kindern aus der Stadt Zürich nicht genutzt werden kann. Dass es sich beim D._____ um ein "Gefängnis mit Aufsehern" handelt, wie der Beklagte ausführt, ist aus objektiver Sicht unzutreffend. Der Beklagte wird sich im D._____ so verhalten müssen, dass es zu keinen Eskalationen kommt (vgl. Urk. 245 S. 7; Urk. 289 Rz. 8). Der D._____ ist am 1. bis 4. Wochenende im Monat am Samstag und Sonntag offen und bietet begleitete Besuchstage von 9.30 Uhr bis 16.00 Uhr an.2 Der Beklagte arbeitet in der Regel von Freitagnachmittag bis Samstagabend (Urk. 245 S. 29; vgl. Urk. 245 S. 8, wo er einmalig auch den Sonntag erwähnt, hingegen S. 13, wo er ausführt, er könne fast immer am Sonntag in die Schweiz gelangen; zur unsubstantiierten Bestreitung der Kläger: Urk. 289 Rz. 9 sowie Urk. 299 S. 4 zu den Ausführungen des Beklagten), womit die Besuche am Sonntag stattzufinden haben. Aufgrund des online abrufbaren Fahrplans der Deutschen Bahn ist davon auszugehen, dass der Beklagte am Morgen um rund 7.00 Uhr eine Zugverbindung von G._____ nach Zürich mit Ankunft ca. 12.00 Uhr hat. Die letzte Zugverbindung ab Zürich gegen ist 17.00 Uhr mit Ankunft in G._____ gegen 22.00 Uhr. Die Besuchsnachmittage sind damit von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr (wobei sich die genaue Zeit nach den Vorgaben des D._____ richtet) festzusetzen. Diese Zeiten können (z.B. im Falle von Fahrplanänderungen oder Anreise des Beklagten mit Individualverkehr [vgl. Urk. 239 S. 3]) angepasst werden, wobei eine maximale Besuchsdauer von fünf Stunden einzuhalten ist. Auf diese Weise sind keine Nachtzüge nötig, um das Besuchsrecht durchzuführen. Die Besuchssonntage haben jeweils am ersten und dritten Sonntag im Monat stattzufinden. Sollte der Beklagte aufgrund von Zugsausfällen oder -verspätungen sein Besuchsrecht nicht wie angeordnet wahrnehmen können, hat er dies beim D._____ so rasch wie möglich zu melden. Dass der Beistand während der Besuchszeit erreichbar 1 https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_departement/fuer_dritte/zuweisung/D._____.html, zuletzt besucht 25. Juli 2024. 2 https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_departement/fuer_dritte/zuweisung/D._____/….html, zuletzt besucht 25. Juli 2024.

- 27 sein müsse, wie der Beklagte fordert, ist abzulehnen (Urk. 245 S. 6). Andere (z.B. krankheitsbedingte) Ausfälle des Besuchsnachmittags, die früher bekannt sind, hat der Beklagte umgehend dem Beistand zu melden. Dasselbe gilt für die Klägerin 2; sie hat insbesondere Ferienabwesenheiten frühzeitig anzukündigen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Angebot des D._____ für Eltern kostenlos zu sein scheint (Urk. 273 S. 2). Selbst wenn diesbezüglich aber Kosten anfallen würden, wären diese nicht vom Gericht zu tragen, wie es der Beklagte beantragt (Urk. 245 S. 4, S. 11). 3.2.4.11. Phase 2 (begleitete Übergaben) Wenn mindestens sechs begleitete Besuche innerhalb von fünf Monaten stattgefunden haben, findet der Wechsel zu begleiteten Übergaben statt. Zur Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung der Eltern ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den dokumentierten Eskalationen auf Elternebene anlässlich der Kindesübergaben (wie Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und unberechtigtes Filmen), die eine Kindswohlgefährdung darstellen, zu verweisen (Urk. 137 S. 28, vgl. auch S. 17 f.; vgl. weiter Urk. 136 Rz. 10). Auch die begleiteten Übergaben haben am Sonntag im D._____ stattzufinden (vgl. Ausführungen zur Phase 1). Der D._____ bietet begleitete Übergaben von 9.30 Uhr bis 16.00 Uhr an.3 Die Übergabezeiten haben aufgrund der Reisezeiten des Beklagten (vgl. Ausführungen zur Phase 1) um 12.30 Uhr (Übergabe an den Beklagten) sowie um rund 16.00 Uhr (Rückgabe beim D._____, wobei sich die genaue Zeit nach den Vorgaben des D._____ richtet) stattzufinden. Dies ermöglicht der Klägerin 2, falls sie dies möchte, mit A._____ vorher zu Mittag zu essen; dass dies Voraussetzung für das Stattfinden der Besuchsnachmittage sein soll, weil A._____ nach den Besuchsnachmittagen jeweils hungrig, durstig und müde gewesen sei (vgl. Urk. 136 Rz. 15), ist hingegen abzulehnen. Es leuchtet ein, dass der Beklagte aufgrund der kurzen Besuchszeit gegen Ende des Besuchs darauf achten musste, dass es zu keinen (Toiletten-)Pausenverspätungen auf dem Rückweg kommt (Urk. 245 S. 8; Urk. 289 3 https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_departement/fuer_dritte/zuweisung/D._____/….html, zuletzt besucht 25. Juli 2024.

- 28 - Rz. 4). Im Übrigen ist nachvollziehbar und nicht auf Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen, dass A._____ nach den Besuchen jeweils – unabhängig von der Verpflegung während des Besuchs – hungrig und durstig war. Die festgelegten Zeiten können (z.B. im Falle von Fahrplanänderungen oder Anreise des Beklagten mit Individualverkehr) angepasst werden, wobei eine maximale Besuchsdauer von sechs Stunden einzuhalten ist. Die Besuchssonntage haben jeweils am ersten und dritten Sonntag im Monat stattzufinden. Die Vorinstanz hat den Beklagten unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, das Besuchsrecht in der Stadt Zürich sowie in der näheren Umgebung wahrzunehmen, ohne ihre Anordnung – abgesehen vom Hinweis, dass der Vater sich im Ausland aufhalte und A._____ noch klein sei – weiter zu begründen (Urk. 137 S. 27 f. und S. 45). Nur weil die Vorinstanz im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme im Mai 2022 angeordnet hatte, dass der Beklagte A._____ alle zwei Wochen einen halben Tag in der Stadt Zürich sowie in der näheren Umgebung besuchen könne und ihn unter Strafandrohung verpflichtet hatte, die Schweiz nicht mit A._____ zu verlassen, und dies im Rahmen der kurz darauf abgeschlossenen Vereinbarung beibehalten wurde (vorne Erw. II.3.1), rechtfertigt dies keine solche Anordnung im Urteil. Da im Berufungsverfahren weder etwas zur Notwendigkeit einer Durchführung des Besuchsrechts in Zürich und der näheren Umgebung noch zur Notwendigkeit einer diesbezüglichen Strafandrohung vorgetragen wurde (vgl. Urk. 136), ist festzuhalten, dass sich die Anordnung einer solchen Weisung an den Beklagten nicht rechtfertigt, wie er auch geltend macht (Urk. 245 S. 1 f.). Es liegt in der Verantwortung des Beklagten, den Besuchsnachmittag mit A._____ so zu gestalten, dass er rechtzeitig zur Rückgabe (vgl. vorstehender Absatz) im D._____ zurück ist und A._____ nicht mit zu langen Distanzen überfordert. Betreffend die Meldung von Verspätungen oder Ausfällen kann auf das für die Phase 1 Ausgeführte verwiesen werden. Die begleiteten Übergaben sind während mindestens zwölf Besuchsnachmittagen innerhalb von höchstens acht Monaten durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass sich das Verhältnis der Klägerin 2 und des Beklagten mit der Zeit normalisie-

- 29 ren wird. Da begleitete Übergaben nur eine Übergangslösung darstellen, sind die Klägerin 2 und der Beklagte gefordert, darauf hinzuarbeiten – wenn nötig mit Unterstützung des Beistands –, dass die begleiteten Übergaben in unbegleitete Übergaben überführt werden können (dazu unten Erw. II.4). 3.2.4.12. Phase 3 (unbegleitete Übergaben) Nachdem mindestens zwölf begleiteten Übergaben innerhalb der letzten acht Monate stattgefunden haben, findet der Wechsel zu unbegleiteten Übergaben statt. Möglicher Übergabeort ist der Hauptbahnhof Zürich. Die Bestimmung des Übergabeorts wird – falls nötig durch Unterstützung des Beistands – der Klägerin 2 und dem Beklagten überlassen. Falls sie sich nicht einigen können, kommt dem Beistand das Entscheidungsrecht zu (vgl. Urk. 137 Dispositiv-Ziffer 8, 5. Spiegelstrich). Die Übergabezeiten haben aufgrund der Reisezeiten des Beklagten um ca. 12.15 Uhr (Übergabe an den Beklagten) sowie ca. 16.30 Uhr (Rückgabe an die Klägerin 2) stattzufinden, falls sich der Übergabeort am Hauptbahnhof oder in dessen Nähe befindet. Diese Zeiten können (z.B. im Falle von Fahrplanänderungen oder Anreise des Beklagten mit Individualverkehr) angepasst werden, wobei eine maximale Besuchsdauer von sechs Stunden einzuhalten ist. Die Besuchssonntage haben jeweils am ersten und dritten Sonntag im Monat stattzufinden. Bezüglich der beantragten Durchführung der Besuche in der Stadt Zürich und der näheren Umgebung kann auf das für die Phase 2 Ausgeführte verweisen werden. Betreffend die Meldung von Verspätungen oder Ausfällen kann auf das für die Phase 1 Ausgeführte verwiesen werden. Diese Phase dauert mindestens zwölf Besuchsnachmittage lange. Die Klägerin 2 und der Beklagte sollen im gegenseitigen Umgang wieder Vertrauen fassen können. Da auch die unbegleiteten Übergaben in Zürich eine Übergangslösung darstellen, sind die Klägerin 2 und der Beklagte gefordert – wenn nötig mit Unterstützung des Beistands –, darauf hinzuarbeiten, dass A._____ zum Beklagten in die Ferien kann. Dabei werden sie vom Beistand unterstützt.

- 30 - 3.2.4.13. Phase 4 (Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht) Wenn mindestens zwölf unbegleitete Übergaben innerhalb der letzten acht Monate stattgefunden haben, findet der Wechsel zu Ferien- und Feiertagsbesuchen statt. Sollten die vorstehenden Phasen 1-3 nicht abgeschlossen werden können, beginnt das Ferienbesuchsrecht des Beklagten ab dem 10. Altersjahr von A._____. Kann wie vorliegend aufgrund des ausländischen Aufenthalts des nicht obhutsberechtigten Elternteils und angesichts des zeitlichen und finanziellen Aufwands für die Ausübung des persönlichen Verkehrs sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes kein gerichtsübliches Besuchsrecht an den Wochenenden angeordnet werden, so kommt dem Ferienbesuch besondere Bedeutung zu (5A_179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3; Büchler, Das «gerichtsübliche» Besuchsrecht, in: FamPra 2020, S. 554). Nicht mögliche Wochenendeinheiten können durch längere Ferienaufenthalte (teilweise) kompensiert werden (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.2). Das von den Klägern beantragte Ferienbesuchsrecht von zwei einzelnen Wochen pro Jahr (Urk. 136 S. 2) ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche ein Besuchsrecht von zwei bis drei Schulferienwochen – auch in Situationen ohne Auslandbezug – jährlich als Minimum bezeichnet, zu knapp (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 3.2; vgl. BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.1). Demgegenüber geht das vom Beklagten beantragte Ferienbesuchsrecht von sechs Mal jährlich zwei Wochen, d.h. insgesamt zwölf Wochen, zu weit. Es würde bedeuten, dass A._____ seine gesamten Schulferien beim Beklagten, jedoch keine Ferien mit der Klägerin 2 oder (wenn er älter wird) mit Freunden oder selbstständig verbringen würde. Zudem ist abzulehnen, dass der Beklagte A._____ in Deutschland im Rahmen von "Homeschooling" unterrichten könnte (vgl. dazu Weisung Volksschulamt vom 29. April 2022 zu Privatunterricht4, Ziff. 1.2, wonach die Kombination von öffentlicher Schule und Privatunterricht nicht möglich ist). Angemessen erscheint, zwei Phasen zu differenzieren: 4 Abrufbar unter: https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen.html#1231868385, zuletzt besucht 25. Juli 2024.

- 31 - Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, ein Ferienbesuchsrecht sei erst ab dem 10. Altersjahr von A._____ zu installieren, da er dann eine gewisse Selbstständigkeit erreicht habe (Urk. 136 Rz. 27). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beklagten, welche es ihm gemäss seinen eigenen Ausführungen erschweren, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen (Urk. 245 S. 4 f.; Urk. 136 Rz. 12; Urk. 34/4; Urk. 101/1; Urk. 108; Prot. I S. 23), ihn bei Beginn der Phase 4 in der Kinderbetreuung beeinträchtigen werden. Auch aus der Diagnose eines Psychologen, der den Beklagten einige Male gesehen hat, können die Kläger nichts zulasten des Beklagten ableiten (Urk. 3/3). Die von den Klägern referenzierten Aussagen des Beklagten über seine psychische und physische Verfassung (Urk. 136 Rz. 12 f. m.H.a. Prot. I S. 23 [Schlafrhythmus, Medikamente], S. 81 [er sei fix und fertig bei der Ankunft in Zürich], S. 82 [die Reise stresse ihn im Voraus], S. 83 [er wisse nicht, ob er den Besuch ohne Veloanhänger schaffe, wenn er sich nicht 100 % fit fühle; die Reise sei stressig und seine Postfinance-Karte funktioniere mittlerweile nicht mehr], S. 85 [sein Schlafrhythmus sei aktuell sehr schlimm und er schaffe den Tag nicht, wenn er am Morgen früh aufstehen und irgendwohin gehen müsse; er könne die Besuche nicht mehr wahrnehmen, da er völlig blockiert sei], S. 86 [er könne die Besuche nicht mehr wahrnehmen]) stehen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Mai 2022 sowie der bis anhin geltenden Besuchsrechtsregelung, welche vom Beklagten abverlangte, mit einem Nachtzug von G._____ nach Zürich zu reisen (Urk. 245 S. 6 f.) und sämtliche entstehenden Kosten selbst zu tragen (Urk. 245 S. 6; dazu hinten Erw. II.3.4). Daraus auf eine eingeschränkte Betreuungsfähigkeit des Beklagten zu schliessen (Urk. 136 Rz. 12 ff., Rz. 27), greift zu kurz. Ebenso wenig spricht eine über zwei Jahre zurückliegende Diagnose einer mittelgradigen Depression gegen die Betreuungsfähigkeit des Beklagten (Urk. 136 Rz. 14; Urk. 34/4; Urk. 245 S. 7; Urk. 289 Rz. 8). Es wird dem Beistand obliegen, nach Absolvierung der Phasen 1 bis 3 zu intervenieren, wenn Zweifel bestehen, dass zur Phase 4 gewechselt werden kann. Bis zum 10. Altersjahr von A._____ erscheint es angemessen, dass der Beklagte und A._____ je eine Woche Ferien in den Schul-Sport-, Schul-Frühlings-, Schul-Sommer- und Schul-Herbstferien miteinander verbringen können, wobei eine Ferienwoche jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis am darauf-

- 32 folgenden Samstag, 12.00 Uhr, dauert. Das sind vier Wochen Ferien. Zusätzlich ist folgendes Feiertagsbesuchsrecht anzuordnen: In ungeraden Jahren über die Osterfeiertage von Karfreitag, 12.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr sowie an Neujahr vom 30. Dezember 12.00 Uhr bis 2. Januar 17.00 Uhr und in geraden Jahren über die Pfingstfeiertage von Pfingstsamstag, 12.00 Uhr bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ab dem 10. Altersjahr von A._____ erscheint es angemessen, dass der Beklagte und A._____ je eine Woche Ferien in den Schul-Sportferien sowie entweder den Schul-Frühlings- oder Schul-Herbstferien und zwei Wochen am Stück während der Schul-Sommer- sowie entweder der Schul-Herbst- oder Schul-Frühlingsferien miteinander verbringen können. Eine Ferienwoche dauert dabei jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis am darauffolgenden Samstag, 12.00 Uhr. Das sind sechs Wochen Ferien. Zusätzlich ist folgendes Feiertagsbesuchsrecht anzuordnen: In ungeraden Jahren über die Osterfeiertage von Karfreitag, 12:00 Uhr bis Ostermontag, 17:00 Uhr sowie an Neujahr vom 30. Dezember 12.00 Uhr bis 2. Januar 17.00 Uhr und in geraden Jahren über die Pfingstfeiertage von Pfingstsamstag, 12:00 Uhr bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr. Bezüglich der beantragten Durchführung der Besuche in der Stadt Zürich und der näheren Umgebung ist festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, die Ferien auf den Raum Zürich zu beschränken (vgl. Ausführungen zu Phase 2). Die Klägerin 2 und der Beklagte verständigen sich – sobald A._____ älter wird auch unter Berücksichtigung seiner Wünsche – untereinander über die Ferienplanung. 3.2.5. Fazit Das Besuchsrecht ist in den dargelegten vier aufbauenden Phasen festzulegen. 3.3. Videoanrufe 3.3.1. Die Vorinstanz erwog, um dem Aspekt gerecht zu werden, dass bei Kleinkindern mehrere kürzere dafür regelmässige Kontakte dienlicher seien, sei der Beklagte wie bis anhin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, bis zum Kindergar-

- 33 teneintritt von A._____ dienstags von 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr mit seinem Sohn per Videotelefonie (Skype, Zoom, Whatsapp oder Ähnliches) zu kommunizieren. Ab Kindergarteneintritt von A._____ solle die 30-minütige Videotelefonie ausserhalb der Kindergartenzeiten stattfinden. Die diesbezügliche Regelung sei den Eltern zusammen mit dem Beistand zu überlassen. Soweit die Klägerin 2 ausführen lasse, dass für ein 3 ½-jähriges Kind 30-minütige Telefonate zu lange seien, sei mit dem Beklagten davon auszugehen, dass A._____ älter und telefonieren für ihn leichter werde, zudem würden ihm die Telefonate mit zunehmendem Alter mehr bringen (Urk. 137 S. 29). 3.3.2. Die Kläger rügen, die Telefonate seien für A._____ zu lange. Zudem führe der Beklagte keine altersgerechte Unterhaltung mit A._____, zeige ihm beispielsweise Superheldenvideos oder spreche über Erwachsenenthemen wie Besuche in Deutschland. Die Klägerin 2 müsse A._____ zu den für ihn belastenden Gespräche überreden. Die Videotelefonate seien im Sinne von Erinnerungskontakten auf die Dauer von höchstens fünfzehn Minuten festzulegen (Urk. 136 Rz. 28-35). 3.3.3. Der Beklagte argumentiert, es fänden trotz allem auch aktuell lange Telefonate statt, was für eine gute Bindung spreche. Die Telefonate wären sogar noch länger, wenn sie nicht von der Klägerin 2 abgebrochen würden. Er tausche sich während den Telefonaten mit A._____ über ihre Projekte und seine Spielsachen aus (Urk. 245 S. 6, S. 11 f.). 3.3.4. Der Beklagte belegt, dass die Telefonate im Frühjahr 2024 teilweise sogar länger als 30 Minuten dauerten (Urk. 246/1). Die Kläger führen dazu aus, das sei dann der Fall, wenn der Beklagte A._____ einen Film schauen lasse (Urk. 289 Rz. 16), woraufhin der Beklagte erwidert, er habe A._____ jeweils gesagt, dass er bei der Klägerin 2 besser fernsehen könne, dabei habe A._____ einmal gesagt, er dürfe heute nicht fernsehen, weil er "Scheisse" gesagt habe; normalerweise würden sie am Abend nach 18.00 Uhr immer fernsehen (Urk. 299 S. 2). Selbst wenn die Telefonate nicht bereits aktuell schon teilweise länger als 30 Minuten dauern würden, ist kein Grund ersichtlich, die Videoanrufe zu kürzen. Dass die Klägerin 2 A._____ zu den Gesprächen motivieren muss, spricht nicht gegen diese (Urk. 289 Rz. 5, Rz. 16). Und auch wenn die Themen des Beklagten nicht immer kindsge-

- 34 recht gewesen sein sollten (vgl. Urk. 136 Rz. 28-34 [insbesondere Besuche in Deutschland]; Urk. 139/12 [Superheldenvideos]; vgl. Urk. 245 S. 12 f. und Urk. 289 Rz. 18), wäre dies kein Grund, die Dauer der Telefonate zu verkürzen. Die Klägerin 2 hätte in solchen Fällen vielmehr so vorzugehen, wie sie es bis anhin tat (vgl. Urk. 136 Rz. 32-33; Urk. 139/16-18). Zuletzt spricht auch nicht gegen die Telefonate, dass der Beklagte wegen eines krankheitsbedingt ausgefallenen Telefonats stark überreagiert hat (Urk. 136 Rz. 29-31; Urk. 139/13-15; Urk. 245 S. 11 f.; Urk. 289 Rz. 17). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Videotelefonate das Wohl von A._____ in einem Mass gefährden, das den Nutzen der Telefonate, welche zurzeit den einzigen Kontakt zwischen A._____ und dem Beklagten darstellen, überwiegt. 3.3.5. Die regelmässig stattfindenden Telefonate sind folglich aufrecht zu erhalten. Ein Absehen von der Fixierung einer bestimmten Uhrzeit für die Telefonate, wie es von den Klägern beantragt wird, ist unter Hinweis auf die klaren Strukturen, welche die Parteien benötigen, abzulehnen (Urk. 289 Rz. 24; vorne Erw. II.3.2.4.5). Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. Da aber künftig die Besuchsnachmittage am Sonntag stattfinden werden (vorne Erw. II.3.2.4.10 ff.), sind die Videoanrufe auf einen anderen Wochentag zu verschieben. Die Bestimmung des neuen, wöchentlich stattfindenden, 30-minütigen Termins wird – mit Unterstützung des Beistands – der Klägerin 2 und dem Beklagten überlassen. Falls sie sich nicht einigen können, kommt dem Beistand das Entscheidungsrecht darüber zu (vgl. Urk. 137 Dispositiv- Ziffer 8, 5. Spiegelstrich). Das vorinstanzliche Dispositiv, das vor dem Kindergarteneintritt von A._____ erlassen wurde, ist zu aktualisieren, ohne dass damit eine inhaltliche Veränderung der Videotelefonate bezweckt wird. 3.4. Reisekosten 3.4.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Besuche in der Schweiz würden den Beklagten gemäss seinen Aussagen stark belasten. Deshalb könnten ihm diese nicht gänzlich auferlegt werden. Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, sich an den Reisekosten des Beklagten von seinem Wohnort nach Zürich hälftig zu beteili-

- 35 gen. Dies gelte aber nicht für allfällige Übernachtungsspesen des Beklagten in Zürich und Umgebung, welche teilweise auch mit dem Besuch seines anderen Sohnes, H._____, in der Schweiz im Zusammenhang stünden. Vielmehr seien die Kosten des Zuges von seinem Wohnort nach Zürich und zurück hälftig zu tragen (Urk. 137 S. 29). 3.4.2. Die Kläger rügen, der Beklagte habe selbst entschieden, nach Deutschland zu ziehen. Er sei Schweizer Bürger und sei ohne Not nach Deutschland gezogen. Die offene Formulierung der Vorinstanz, wonach die Hälfte der Reisekosten des Beklagten für die Durchführung des Besuchsrechts in Zürich von der Klägerin 2 zu bezahlen seien, sei ein Blankocheck und erscheine aufgrund des Verhaltens des Beklagten unhaltbar. Zudem stütze sich die Vorinstanz einzig auf die Aussage des Beklagten, dass die Besuche ihn finanziell belasten würden. Dass er (Mit-)Eigentümer mehrerer Häuser in Deutschland sei, sei nicht berücksichtigt worden (Urk. 136 Rz. 36-39). 3.4.3. Der Beklagte führt dazu aus, er habe die Schweiz nicht freiwillig verlassen. Vom Sozialamt erhalte er keine Leistungen, weil er – aufgrund einer von der Klägerin 2 vorgenommenen Abmeldung – schon so lange nicht mehr in der Schweiz gemeldet sei. Bei der jetzigen Lösung könne er sich die Besuche nicht leisten (Urk. 245 S. 13 f.). 3.4.4. Grundsätzlich hat der Besuchsberechtigte für die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten aufzukommen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 31). Bei leistungsfähigerem Sorge- bzw. Obhutsberechtigtem kann aber auch eine Teilung der Kosten angebracht sein (OGer ZH PQ200007 vom 08.05.2020, E. 3.3, S. 19 f., publ. in SJZ 116/2020 S. 750; OGer LU 22 02 111, 23.12.2002, publ. in FamPra.ch 2003, S. 957). Eine abweichende Kostenverteilung setzt voraus, dass dies mit Blick auf die finanzielle Lage der Eltern billig erscheint und dass nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt werden (BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019, E. 5.5).

- 36 - 3.4.5. Vorab ist festzuhalten, dass keine Rechtsgrundlage besteht, gestützt auf welche das Gericht oder Drittpersonen – wie es der Beklagte verlangt –, die Kosten für die Reisen (mit Unterkunft) übernehmen müssten (Urk. 245 S. 11, S. 13 f.). 3.4.6. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nicht ausschlaggebend ist, aus welchem Grund sich der Beklagte nicht mehr in der Schweiz aufhält (vgl. BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019, E. 5.5). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien zur Frage, weshalb der Beklagte sich nicht mehr in der Schweiz aufhält und ob er Anspruch auf Sozialhilfe hätte (Urk. 136 Rz. 36, Rz. 39; Urk. 245 S. 13 f.; Urk. 289 Rz. 19), ist nicht einzugehen. 3.4.7. Auch die Hinweise der Kläger zu den finanziellen Verhältnissen des Beklagten (Urk. 136 Rz. 38; Urk. 289 Rz. 20) überzeugen nicht: Einerseits wurde die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge bezahlen kann (Dispositiv-Ziffer 9) nicht angefochten. Der gerügte fehlende Verweis der Vorinstanz auf ihre zur Unterhaltsfrage gemachten Ausführungen im Abschnitt zu den Reisekosten bedeutet nicht, dass sie willkürlich entschieden hätte (vgl. Urk. 136 Rz. 38). Andererseits geht es auch nicht ausschliesslich um die Frage, ob/wie leistungsfähig der Beklagte ist; vielmehr ist auch die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteil zu berücksichtigen. Dazu machen die Kläger keine Ausführungen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin 2 um einiges leistungsfähiger als der Beklagte ist (vgl. Urk. 3/15), selbst wenn seine Liegenschaften – zu deren Wert sie, im Gegensatz zum Beklagten (vgl. Urk. 245 S. 14) und trotz vorinstanzlicher Ausführungen dazu (Urk. 137 S. 39 f.) im Berufungsverfahren keine Behauptungen aufstellen (Urk. 136 Rz. 38; Urk. 289 Rz. 20 f.) – mitberücksichtigt würden. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz feststellte, dass der Beklagte schon während des Zusammenlebens nie ein seinen Lebensunterhalt deckendes Einkommen erzielte (Urk. 137 S. 36 f.; Urk. 245 S. 3). Gemäss einer vorinstanzlichen Aussage der Klägerin 2 war dies seit dem Kennenlernen so (Prot. I S. 69, S. 76). 3.4.8. Die Klägerin 2 moniert, die vorinstanzliche Regelung sei zu ungenau und komme einem Blankocheck für den Beklagten gleich, um beispielsweise mit einem 1. Klasse-Billett zu reisen und jede denkbare Verbindung zu wählen (Urk. 136

- 37 - Rz. 37). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte die Hälfte der Reisekosten selbst zu übernehmen hat. Unter Berücksichtigung seines Einkommens von aktuell EUR 716.– (Urk. 245 S. 14; Urk. 241/3) ist nicht davon auszugehen, dass er ein Interesse daran hat, die Reisekosten künstlich zu verteuern. 3.4.9. Die Kläger argumentieren weiter, der Beklagte könne seinen Wohnort irgendwohin auf der Welt verlegen und die Klägerin 2 müsste auch dann für die Hälfte der Reisekosten aufkommen (Urk. 136 Rz. 37). Dem ist nicht zu folgen: Das Dispositiv eines Urteils ist zusammen mit der Begründung zu lesen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.2). Aus dieser ergibt sich klar, dass die Reisekosten von seinem Wohnort G._____ nach Zürich gemeint sind. Sollte sich der Wohnort des Beklagten so verändern, dass signifikant höhere Kosten von der Klägerin 2 zu tragen wären, so wäre die Klägerin 2 auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen (Art. 134 ZGB). 3.4.10. Diese Kostentragungsregelung für die Reisekosten findet nur während der Phasen 1 bis 3 Anwendung. Sämtliche Reisekosten im Zusammenhang mit dem Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht hat der Beklagte selbst zu tragen. Dies widerspiegelt sich ebenfalls bereits in Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, worin Reisekosten "für die Durchführung des Besuchsrechts in Zürich" geregelt werden. 3.4.11. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen als unbegründet. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 6. 3.5. Veloanhänger mit Joggerrad und Pumpe 3.5.1. Die Vorinstanz erwog, das Besuchsrecht sei zuletzt an der Ressource Veloanhänger gescheitert, weshalb die Klägerin 2 zu verpflichten sei, dem Beklagten den Veloanhänger des Sohnes mit Joggerrad und Pumpe unabhängig von der Jahreszeit zur Verfügung zu stellen, um dem Beklagten die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz zu erleichtern. Dabei sei es der Klägerin 2 überlassen, ob sie für die Gebühr des Monatsabonnements von Fr. 20.– für die Unterstellung des Anhängers aufkomme oder den Veloanhänger jedes Mal mitnehme (Urk. 137 S. 28 f.).

- 38 - 3.5.2. Die Kläger rügen, die Vorinstanz habe die Begründung des Beklagten, weshalb er sein Besuchsrecht nicht mehr habe wahrnehmen können, aktenwidrig und willkürlich gewürdigt. Die Klägerin 2 habe dem Beklagten über den Beistand mit E- Mail vom 29. November 2022 das Angebot gemacht, dass er den Veloanhänger mit Joggerrad haben könne. Darauf habe der Beklagte zuerst nicht geantwortet und dann gefordert, dass die Klägerin 2 die monatliche Einstellgebühr von Fr. 20.– übernehmen müsse. Obwohl sie ihm den Veloanhänger und danach alternativ den Kinderwagen angeboten habe, habe der Beklagte die Besuche nicht mehr wahrgenommen. Zudem habe die Klägerin 2 den Veloanhänger mit Joggerrad mangels Nichtgebrauchs weggegeben. Der Veloanhänger sei zu gross gewesen und sie sei jedes Mal bei der (De-)Montage auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen gewesen. Überdies habe bei der Deichsel das Fangband gefehlt, sodass der Veloanhänger gar nicht mehr sicher am Velo habe befestigt werden können. Der Verpflichtung stehe somit die Unmöglichkeit der Realvollstreckung entgegen, weshalb die Anordnung ersatzlos aufzuheben sei (Urk. 136 Rz. 40 f.). 3.5.3. Der Beklagte führt aus, es sei Aufgabe der Klägerin 2 gewesen, den Veloanhänger betriebsbereit und gewartet zur Verfügung zu stellen. Der Fahrradanhänger sei immer Bestandteil des Besuchsrechts gewesen. Es sei unbegreiflich, wie die Klägerin den Anhänger wegen Nichtgebrauchs habe weggeben können. Es wäre nicht zu den Ausfällen gekommen, wenn der Anhänger verfügbar gewesen wäre (Urk. 245 S. 14 f.). 3.5.4. Der Beklagte hat die Behauptung der Kläger, wonach sie den Veloanhänger weggegeben hätten, nicht bestritten (Urk. 245 S. 2 f., S. 14 f.). Die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 7 ist damit nicht realisierbar und aufzuheben. Die Klägerin 2 wird dem Beklagten, solange A._____ dies noch benötigt, einen Kinderwagen oder eine ähnliche Transportmöglichkeit für die Dauer der Besuche zur Verfügung zu stellen haben. 4. Aufgaben Beistand 4.1. Die Klägerin 2 beantragt die Anpassung des Aufgabenkatalogs des Beistands entsprechend ihrer Anträge im Berufungsverfahren (Urk. 136 Rz. 42). Der Beklagte

- 39 entgegnet, der Beistand solle entlassen werden und er solle für den Schaden aufkommen, den er angerichtet habe (Urk. 245 S. 15). 4.2. Die Besuchsrechtsregelung ist wie aufgezeigt anzupassen (vorne Erw. II.3.2). Die Regelung der Videotelefonate ist den aktuellen Verhältnissen anzupassen (vorne Erw. II.3.3). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen (Reisekosten; vorne Erw. II.3.4). Entsprechend sind die Spiegelstriche 3, 9, 10 und 11 von Dispositiv- Ziffer 8 aufzuheben und wie folgt abzuändern:  3. Spiegelstrich: für die Finanzierung der begleiteten Besuche und begleiteten Kindesübergaben besorgt zu sein;  9. und 10. Spiegelstrich: die Eltern dabei zu unterstützen, dass das festgelegte Besuchsrecht umgesetzt wird und dabei insbesondere gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten und sie zu unterstützen, die begleiteten Besuche in begleitete Übergaben und danach in unbegleitete Übergaben und zuletzt in ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht zu überführen;  11. Spiegelstrich: gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die momentan sonntags stattfindenden Videotelefonate (Skype, Zoom, Whatsapp oder Ähnliches) zwischen dem Vater und A._____ an einem noch zu bestimmenden Tag während 30 Minuten stattfinden können. 5. Gesuche um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen Mit dem Endentscheid werden die Gesuche um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen des Beklagten gegenstandslos. Weitere diesbezügliche Ausführungen zu den Gesuchen (Urk. 293; Urk. 302; Urk. 302B; Urk. 303/1-3; Urk. 304; Urk. 305; Urk. 306/1-2) erübrigen sich. 6. Informations- und Auskunftsrecht bezüglich Wohnadresse von A._____ 6.1. Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 wurde dem Beklagten einstweilen das Informations- und Auskunftsrecht bezüglich der aktuellen Wohnadresse von

- 40 - A._____ entzogen (Urk. 211). Es ist zu prüfen, ob diese Kindesschutzmassnahme aufrecht zu erhalten ist. 6.2. Auch dem Elternteil ohne elterliche Sorge steht ein Recht auf Information und Auskunft zu (Art. 275a ZGB). Davon ist auch die Wohnadresse von A._____ erfasst (vgl. Art. 301a Abs. 3 und 4 ZGB). Die Informationspflicht des andern Elternteils (Art. 275a Abs. 1 ZGB) gilt jedoch nicht unbeschränkt. Insbesondere bei anhaltenden schweren Konflikten zwischen den Eltern kann die Pflicht zur Information im Einzelfall nicht zumutbar sein. Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB bleibt dann dem nicht obhutsberechtigten Elternteil das Recht vorbehalten, sich direkt bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, zu informieren (BGE 140 III 343 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 11; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 275a N 6; FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 275a N 8, N 15). Auch das Recht auf Information und Auskunft gegenüber Dritten kann jedoch – wie beispielsweise das Recht auf persönlichen Verkehr – eingeschränkt werden, soweit dies im Interesse des Kindes erforderlich ist oder wenn der berechtigte Elternteil sein Auskunftsrecht missbraucht und pflichtwidrig ausübt (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 275a N 8 m.w.H.). Ebenso wird das Auskunftsrecht durch das Persönlichkeitsrecht des anderen Elternteils beschränkt (KUKO ZGB-Michel/Schlatter, Art. 275a N 6 m.w.H.). 6.3. Zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten liegt ein erheblicher und inzwischen chronischer Konflikt vor. Dies zeigt sich an der Art, wie sämtliche Verfahren geführt wurden bzw. werden – insbesondere auch aus der aus den E-Mails ersichtlichen Kommunikation zwischen den Parteien (u.a. Urk. 176/2; Urk. 183/1) – und auch an den zahlreichen eingeleiteten Strafverfahren (vorne Erw. II.3.2.4.3; z.B. Urk. 71/7-9; Urk. 73; Urk. 74). Zudem missachtet der Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin 2 durch Beschimpfungen (so exemplarisch die Bezeichnung der Klägerin 2 als "riesiges, egoistisches und blödes Arschloch", geäussert nicht nur gegenüber der Klägerin 2, sondern auch gegenüber diversen Drittpersonen; Urk. 176/2). Gravierend erscheint insbesondere auch, dass der Beklagte den Familienkonflikt mittlerweile an die Öffentlichkeit trägt und diese mit persönlichkeitsrelevanten Informationen von A._____ und der Klägerin 2 bedient (Urk. 183/1). Es ist dem Kindswohl abträglich, wenn die persönlichen Daten des fünfjährigen

- 41 - A._____ diversen unbeteiligten Dritten sowie der Presse zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für die Klägerin 2, welcher es nicht zuzumuten ist, die Weitergabe weiterer persönlicher Daten unter den gegebenen Umständen in Kauf zu nehmen. Nachdem der Beklagte signalisiert hat, weitere Personen zu involvieren ("falls die entscheidenden Behörden oder Personen noch fehlen, damit A._____ zu seinen Ferien kommt" [Urk. 183/1 S. 2]), erscheint weiterhin möglich, dass der Beklagte die Wohnadresse der Beklagten an Dritte oder an die Öffentlichkeit weitergeben wird. Dies insbesondere, weil im vorliegenden Verfahren seinem Antrag auf ein ab sofort geltendes Ferienbesuchsrecht nicht entsprochen wird. Das Interesse der Klägerin 2 am Schutz ihrer Persönlichkeit sowie dem Schutz der Persönlichkeit von A._____ überwiegt das Interesse des Beklagten an der Herausgabe der Adresse. Er ist für die Ausübung des Besuchsrechts nicht auf die Wohnadresse angewiesen. Mit Bezug auf die Wohnadresse ist dem Beklagten daher das Informations- und Auskunftsrecht gestützt auf Art. 275a Abs. 3 i.V.m. Art. 274 Abs. 2 ZGB weiterhin zu entziehen. 7. Ergebnis Die Dispositiv-Ziffern 5, 7 und Spiegelstriche 3, 9, 10 und 11 von Dispositiv-Ziffer 8 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen; im Übrigen ist die Berufung abzuweisen: " (...) 5. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt wahrzunehmen: Phase 1 (begleitete Besuche)  mindestens 6 Besuche;  am ersten und dritten Sonntag im Monat, von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr im D._____ (die Uhrzeiten können bei Bedarf angepasst werden, wobei eine maximale Besuchsdauer von 5 Stunden einzuhalten ist).

- 42 - Phase 2 (begleitete Übergaben)  Übergang zu Phase 2 erfolgt nach mindestens 6 begleiteten Besuchen innerhalb der letzten 5 Monate;  12 Besuchsnachmittage;  am ersten und dritten Sonntag im Monat, von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr im D._____ (die Uhrzeiten können bei Bedarf angepasst werden, wobei eine maximale Besuchsdauer von 6 Stunden einzuhalten ist). Phase 3 (unbegleitete Übergaben)  Übergang zu Phase 3 erfolgt nach 12 begleiteten Übergaben innerhalb der letzten 8 Monate;  mindestens 12 Besuchsnachmittage;  am ersten und dritten Sonntag im Monat, von ca. 12.15 Uhr bis ca. 16.30 Uhr (die Uhrzeiten können bei Bedarf angepasst werden, wobei eine maximale Besuchsdauer von 6 Stunden einzuhalten ist)  Übergabeort in Zürich ist von den Eltern zu vereinbaren oder vom Beistand zu bestimmen. Phase 4 (Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht)  Übergang zu Phase 4 erfolgt nach mindestens 12 unbegleiteten Übergaben innerhalb der letzten 8 Monate;  Für den Fall, dass Phasen 1-3 nicht abgeschlossen werden können, beginnt Phase 4 ab dem 10. Altersjahr von A._____;  bis zum 10. Altersjahr von A._____  je eine Woche Ferien in den Schul-Sport-, Schul-Frühlings-, Schul-Sommer- und Schul-Herbstferien;  eine Ferienwoche dauert von Samstag, 12.00 Uhr, bis am darauffolgenden Samstag, 12.00 Uhr;  in ungeraden Jahren über die Osterfeiertage von Karfreitag, 12.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr sowie an Neujahr vom 30. Dezember 12.00 Uhr bis 2. Januar 17.00 Uhr und in geraden Jahren über die Pfingstfeiertage von Pfingstsamstag, 12.00 Uhr bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr.  ab dem 10. Altersjahr von A._____  je eine Woche Ferien in den Schul-Sportferien sowie entweder den Schul-Frühlings- oder Schul-Herbstferien und zwei Wochen

- 43 am Stück während der Schul-Sommer- sowie entweder der Schul- Herbst- oder Schul-Frühlingsferien;  eine Ferienwoche dauert von Samstag, 12.00 Uhr, bis am darauffolgenden Samstag, 12.00 Uhr.  in ungeraden Jahren über die Osterfeiertage von Karfreitag, 12.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr sowie an Neujahr vom 30. Dezember 12.00 Uhr bis 2. Januar 17.00 Uhr und in geraden Jahren über die Pfingstfeiertage von Pfingstsamstag, 12.00 Uhr bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Zusätzlicher Kontakt (gilt während allen Phasen) Der Beklagte ist zudem berechtigt und verpflichtet, an einem noch zu bestimmenden Tag, 30 Minuten mit seinem Sohn per Videoanruf (Skype, Zoom, Whatsapp oder Ähnliches) zu kommunizieren. 6. (...) 7. [wird ersatzlos aufgehoben] 8. (...)  (Spiegelstriche 1-2)  für die Finanzierung der begleiteten Besuche und begleiteten Kindesübergaben besorgt zu sein;  (Spiegelstriche 4-8)  die Eltern dabei zu unterstützen, dass das festgelegte Besuchsrecht umgesetzt wird und dabei insbesondere gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten und sie zu unterstützen, die begleiteten Besuche in begleitete Übergaben und danach in unbegleitete Übergaben und zuletzt in ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht zu überführen;  gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die momentan sonntags stattfindenden Videotelefonate (Skype, Zoom, Whatsapp oder

- 44 - Ähnliches) zwischen dem Vater und A._____ an einem noch zu bestimmenden Tag während 30 Minuten stattfinden können;  (Spiegelstriche 12-14) (...)" III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 11-13) wurde nicht angefochten. Sie erweist sich nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren 2.1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2, S. 17). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) – unabhängig vom Ausgang – den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (OGer ZH LZ200002 vom 30.12.2020, E. IV.1.3, S. 27 f.). Die Kläger beabsichtigten mit ihren Anträgen insbesondere eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Besuchsrechts; der Beklagte wollte im Berufungsverfahren primär erreichen, mit seinem Sohn A._____ in Kontakt bleiben zu können. Beide Parteien hatten unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls gute Gründe für ihre Anträge im vorliegenden Berufungsverfahren, weshalb ihnen die diesbezüglichen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Anders präsentiert sich die Lage mit Bezug auf die diversen Gesuche um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen: Ein Grossteil des während des Verfahrens entstandenen Aufwands entfiel auf erfolglose Gesuche des Beklagten, weshalb er diese Kosten zu tragen

- 45 hat (vorne Erw. I). Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beklagten insgesamt zwei Drittel und der Klägerin 2 einen Drittel der Kosten aufzuerlegen. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Hauptberufung, der Anschlussberufung, auf welche nicht eingetreten wurde, und der zahlreichen prozessleitenden Verfügungen und Entscheide zu (super-)provisorischen Massnahmen (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO) gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG). Die vom Beklagten an die Klägerin 2 auszurichtende, auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 2'670.– (inkl. MwSt.). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 8 (mit Ausnahme der Spiegelstriche 3, 4, 9, 10, 11), 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Verfahren wird mit Bezug auf die Gesuche um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen vom 24. Juni 2024, 15. Juli 2024 und 23. Juli 2024 abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 5, 7, und 8 (Spiegelstriche 3, 9, 10 und 11) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " (...) 5. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt wahrzunehmen:

- 46 - Phase 1 (begleitete Besuche)  mindestens 6 Besuche;  am ersten und dritten Sonntag im Monat, von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr im D._____ (die Uhrzeiten können bei Bedarf angepasst werden, wobei eine maximale Besuchsdauer von 5 Stunden einzuhalten ist). Phase 2 (begleitete Übergaben)  Übergang zu Phase 2 erfolgt nach mindestens 6 begleiteten Besuchen innerhalb der letzten 5 Monate;  mindestens 12 Besuchsnachmittage;  am ersten und dritten Sonntag im Monat, von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr im D._____ (die Uhrzeiten können bei Bedarf angepasst werden, wobei eine maximale Besuchsdauer von 6 Stunden einzuhalten ist). Phase 3 (unbegleitete Übergaben)  Übergang zu Phase 3 erfolgt nach 12 begleiteten Übergaben innerhalb der letzten 8 Monate;  mindestens 12 Besuchsnachmittage;  am ersten und dritten Sonntag im Monat, von ca. 12.15 Uhr bis ca. 16.30 Uhr (die Uhrzeiten können bei Bedarf angepasst werden, wobei eine maximale Besuchsdauer von 6 Stunden einzuhalten ist)  Übergabeort in Zürich ist von den Eltern zu vereinbaren oder vom Beistand zu bestimmen. Phase 4 (Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht)  Übergang zu Phase 4 erfolgt nach mindestens 12 unbegleiteten Übergaben innerhalb der letzten 8 Monate;  Für den Fall, dass Phasen 1-3 nicht abgeschlossen werden können, beginnt Phase 4 ab dem 10. Altersjahr von A._____;  bis zum 10. Altersjahr von A._____  je eine Woche Ferien in den Schul-Sport-, Schul-Frühlings-, Schul-Sommer- und Schul-Herbstferien;  eine Ferienwoche dauert von Samstag, 12.00 Uhr, bis am darauffolgenden Samstag, 12.00 Uhr;  in ungeraden Jahren über die Osterfeiertage von Karfreitag, 12.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr sowie an Neujahr vom

- 47 - 30. Dezember 12.00 Uhr bis 2. Januar 17.00 Uhr und in geraden Jahren über die Pfingstfeiertage von Pfingstsamstag, 12.00 Uhr bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr.  ab dem 10. Altersjahr von A._____  je eine Woche Ferien in den Schul-Sportferien sowie entweder den Schul-Frühlings- oder Schul-Herbstferien und zwei Wochen am Stück während der Schul-Sommer- sowie entweder der Schul- Herbst- oder Schul-Frühlingsferien;  eine Ferienwoche dauert von Samstag, 12.00 Uhr, bis am darauffolgenden Samstag, 12.00 Uhr.  in ungeraden Jahren über die Osterfeiertage von Karfreitag, 12.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr sowie an Neujahr vom 30. Dezember 12.00 Uhr bis 2. Januar 17.00 Uhr und in geraden Jahren über die Pfingstfeiertage von Pfingstsamstag, 12.00 Uhr

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