Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 29. November 2024 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter 1 und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ sowie C._____, Kläger, Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungsbeklagter 2 vertreten durch lic. iur. D._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2021 (FK180024-C)
- 3 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2021: (Urk. 194 = 197 S. 46 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. Oktober 2021 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: Elterliche Sorge Die Eltern beantragen dem Gericht, die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, zu verfügen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 2. Die "Vereinbarung betreffend Unterhalt bis 31. Oktober 2021" der Parteien vom 13., 20. und 21. Oktober 2021 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Der Beklagte verpflichtet sich, bis 31. Dezember 2021 der Verfahrensbeteiligten pauschal Fr. 3'000.– als rückwirkende Unterhaltszahlungen für die Zeit von der Geburt des Klägers bis zur ersten Unterhaltszahlung des Beklagten zu überweisen. 2. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte mit dieser Zahlung gemäss Ziffer 1 seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger bis zum 31. Oktober 2021 vollständig nachgekommen ist und auch keine Rückforderungen bestehen. Diese Feststellung umfasst auch eine allfällige Forderung der weiteren Verfahrensbeteiligten nach Art. 295 ZGB. 3. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die gemeinsamen elterliche Sorge der Parteien gestellt. 4. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. 5. Der Kläger ist berechtigt, den Sohn C._____ jede Woche von Montagmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), sowie die Hälfte der Schulferien zu betreuen. Die weitere Verfahrensbeteiligte betreut den Sohn C._____ jede Wo-
- 4 che von Mittwochmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), bis Freitagabend 18:00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:00 Uhr (Schulbeginn), sowie die Hälfte der Schulferien. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden der weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 7. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Die Familienzulagen werden von der weiteren Verfahrensbeteiligten bezogen und von ihr für den Unterhalt des Klägers verwendet. Darüber hinaus werden die Parteien verpflichtet, die übrigen Kinderkosten wie folgt zu übernehmen: der Beklagte: Kommunikationskosten des Klägers (Mobiltelefon) die weitere Verfahrensbeteiligte: Krankenkasse- und Fremdbetreuungskosten des Klägers 8. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (nur Barunterhalt): Fr. 1'457.– rückwirkend ab 1. November 2021 bis und mit Rechtskraft dieses Urteils Fr. 398.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis und mit Eintritt des Klägers in den Kindergarten Fr. 234.– ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten bis und mit Eintritt des Klägers in die Primarschule Fr. 104.– ab Eintritt des Klägers in die Primarschule bis und mit 31. Oktober 2027 Fr. 113.– ab 1. November 2027 bis und mit 31. Oktober 2029 Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die weitere Verfahrensbeteiligte, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
- 5 - 9. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (nur Barunterhalt): Fr. 37.– ab 1. November 2029 bis und mit Eintritt des Klägers in die Oberstufe Fr. 287.– ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe bis und mit 31. Oktober 2033 Fr. 435.– ab 1. November 2033 bis und mit 31. Oktober 2035 Fr. 309.– ab 1. November 2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an den Beklagten, solange der Kläger in seinem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die weitere Verfahrensbeteiligte stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 10. Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8 und 9 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Oktober 2021 (101.6 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer IndexNeuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8 und 9 basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien:
- 6 - (alle Beträge in CHF) Beklagter Weitere Verfahrensbeteiligte Kläger beim Beklagten (ab Rechtskraft) Kläger bei der weiteren Verfahrensbeteiligten - Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Bonus, exkl. Quellensteuer) 7'318 4'468 ab Kindergarten: 5'585 ab Oberstufe: 6'702 ab 1.11.33: 7'447 0 200 ab 1.11.29: 250 Grundbetrag: ab. 1. Februar 2022 ab 1. August 2024 1200 ab Rechtskraft: 1'350 1'350 200 ab 1.11.27: 300 400 ab Rechtskraft: 200 ab 1.11.27: 300 Anteil Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten: 1'666 ab Rechtskraft: 1'111 623 555 312 Grundversicherung (KVG): 258 356 0 45 Fremdbetreuungskosten: 0 146 ab Kindergarten: 300 ab Primarschule: 200 ab 1.11.29: 0 Auslagen Arbeitsweg 548 125 Auswärtige Verpflegung: 220 132 ab Kindergarten: 165 ab Oberstufe: 198 ab 1.11.33: 220 Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe: 150 150 0 ab 1.11.29: 30 0 Zusatzversicherung (VVG): 17 42 0 22 Haftpflicht- /Mobiliarversicherung: 30 30
- 7 - (alle Beträge in CHF) Beklagter Weitere Verfahrensbeteiligte Kläger beim Beklagten (ab Rechtskraft) Kläger bei der weiteren Verfahrensbeteiligten Steuern Eltern: (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) 408 250 ab Kindergarten: 300 ab Oberstufe: 350 ab 1.11.33: 410 Steueranteil Kind: 0 50 ab Rechtskraft: 0 TOTAL: 4'497 ab Rechtskraft: 4'092 3'058 ab Kindergarten: 3'141 ab Oberstufe: 3'224 ab 1.11.33: 3'306 755 ab 1.11.27: 855 ab 1.11.29: 885 975 ab Rechtskraft: 725 ab Kindergarten: 879 ab Primarschule: 779 ab 1.11.27: 879 ab 1.11.29: 679 Einnahmen abzüglich Ausgaben: 2'821 ab Rechtskraft: 3'226 1'410 ab Kindergarten: 2'444 ab Oberstufe: 3'478 ab 1.11.33: 4'141 - 755 ab 1.11.27: - 855 ab 1.11.29: - 885 - 775 ab Rechtskraft: - 525 ab Kindergarten: - 679 ab Primarschule: - 579 ab 1.11.27: - 679 ab 1.11.29: - 429 Vermögen: 100'000 0 0 0 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 13'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'452.80 Gutachten Fr. 25'952.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 8 - 13. Die Entscheidgebühr werden dem Beklagten zu einem Drittel und der weiteren Verfahrensbeteiligten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Gutachtenskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Der Beklagte wird zur Nachzahlung von Fr. 5'726.40 verpflichtet. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird zur Bezahlung von Fr. 15'226.40 verpflichtet. 14. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 15. [Schriftliche Mitteilung] 16. [Berufung] Berufungsanträge: der Verfahrensbeteiligten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten 1 (Urk. 196 S. 2 ff.; Urk. 208 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils: Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, sei unter die alleinige Obhut der weiteren Verfahrensbeteiligten zu stellen. 2. Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, Sohn C._____ jede zweite Woche von Samstagvormittag, ab 9.00 Uhr bis Montagabend 18.30 h sowie alternierend jede zweite Woche von Montag, ab 07.15 Uhr bis Dienstag, Schulbeginn auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ jeweils wahlweise am 24. oder 26. Dezember sowie in geraden Jahren von Ostersonntag bis Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsonntag bis Pfingstmontag zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen, maximal zwei Wochen am Stück, unter jeweiliger Absprache 3 Monate im Voraus, 3. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten seien der weiteren Verfahrensbeteiligten anzurechnen. 4. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils: Diese Ziffer sei zufolge der alleinigen Obhut der Kindsmutter ersatzlos zu aufzuheben.
- 9 - 5. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei zu verpflichten, für den Kläger rückwirkend per 1. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'457.00 (Barunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar an die Kindesmutter, jeweils im Voraus eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Die bereits geleisteten Zahlungen seien anzurechnen. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kosten für C._____, wie z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Schullager und Exkursionen etc. (jeweils über CHF 300.00) zur Hälfte zu beteiligen. 6. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 7. Eventualantrag (betr. Dispositiv-Ziffern 4 bis 9 des vorinstanzlichen Urteils) für den Fall, dass das Obergericht von einer alternierenden Obhut ausgehen sollte: 1. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils: C._____ sei bei Anordnung einer alternierenden Obhut zu 65 % von der weiteren Verfahrensbeteiligten und zu 35 % vom Beklagten zu betreuen. Der Wohnsitz von C._____ sei bei der weiteren Verfahrensbeteiligten festzulegen. 2. Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ jeweils wie folgt zu betreuen: - Woche 1 (= Woche 3): von Samstagmorgen 09.00 h bis Dienstagabend, 18.30 h - Woche 2 (= Woche 4): von Montagmorgen 07.15 h bis Dienstagabend, 18.30 h sowie während vier Wochen Ferien. In der übrigen Zeit, d.h. - Woche 1 (= Woche 3) von Dienstagabend 18.30 h bis Montagmorgen, 07.15 h - Woche 2 (= Woche 4) von Dienstagabend 18.30 h bis Samstagmorgen 09.00 h sowie während der übrigen Ferien erfolgt die Betreuung durch die Verfahrensbeteiligte. 3. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten seien der weiteren Verfahrensbeteiligten anzurechnen. 4. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils: Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger, die
- 10 während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung inkl. Mittagstisch, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuungskosten) jeweils selber. Die Familienzulagen werden von der weiteren Verfahrensbeteiligten bezogen und für den Unterhalt des Klägers verwendet. Darüber hinaus übernimmt die weitere Verfahrensbeteiligte die Kosten der Krankenkasse sowie des Mobiltelefons für den Kläger. Der Beklagte trägt die Kosten des ÖV-Abonnements. 5. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei zu verpflichten, der weiteren Verfahrensbeteiligten folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge für C._____ (Barunterhalt) zu bezahlen: - CHF 1'457.00 ab 1. November 2021 bis zur Rechtskraft des Urteils - CHF 977.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt des Klägers in die Oberstufe - CHF 500.00 ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe bis Oktober 2033 - Ab November 2033 seien keine Unterhaltszahlungen unter den Eltern mehr zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die weitere Verfahrensbeteiligte zu bezahlen, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 6. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 8. Subeventualiter, für den Fall, dass das Obergericht das Betreuungsverhältnis von je 50 % gemäss vorinstanzlichem Urteil bestätigten sollte: 1. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils: Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung inkl. Mittagstisch, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuungskosten, Mittagstisch) jeweils selber. Die Familienzulagen werden von der weiteren Verfahrensbeteiligten bezogen und für den Unterhalt des Klägers verwendet. Darüber hinaus übernimmt die weitere Verfahrensbeteiligte die Kosten der Krankenkasse sowie des Mobiltelefons für den Kläger. Der Beklagte trägt die Kosten des ÖV-Abonnements. 2. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils: Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Verfahrensbeteiligten für C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen: - CHF 1'457.00 ab 1. November 2021 bis zur Rechtskraft des Urteils
- 11 - - CHF 774.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe - Ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe seien keine Unterhaltszahlungen unter den Eltern mehr zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die weitere Verfahrensbeteiligte zu bezahlen, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 3. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 9. Dispositiv-Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils: (Anpassung der Basis für die Unterhaltsberechnung gestützt auf die vom Obergericht angenommenen finanziellen Verhältnisse der Parteien) 10. Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. Soweit der weiteren Verfahrensbeteiligten Kosten aufzuerlegen sein sollten, so seien diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11. Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils: Der Beklagte sei zu verpflichten, der weiteren Verfahrensbeteiligten für das erstinstanzliche Verfahren eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) des Berufungsverfahrens zulasten des Beklagten." Zur Anschlussberufung: "1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten/Berufungsbeklagten 1." Angepasster Antrag sinngemäss (Urk. 350 S. 2): Dem Beklagten sei bis auf Weiteres auch nach dem Endentscheid nur ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren. des Beklagten, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägers (Urk. 203 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
- 12 - Ausserdem erhebe ich Anschlussberufung und stelle folgende Anträge: 2. Der Wohnsitz von C._____ sei beim Beklagten festzulegen, und der Beklagte sei zu berechtigen, alle notwendigen Schritte vorzunehmen (Abmeldung in E._____, Anmeldung in F._____), um C._____ an seinem Wohnsitz anzumelden. Die Anmeldung in F._____ erfolgt, wenn die Verfahrensbeteiligte ihren Aufenthaltsort wechselt, spätestens Ende Juni 2024. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zu Lasten der Verfahrensbeteiligten." des Klägers, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (Urk. 202; Urk. 207; singemäss): Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Die weitere Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____ (Kläger, Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungsbeklagter 2, fortan C._____ bzw. Kläger), geboren am tt.mm.2017. Sie trennten sich noch während der Schwangerschaft der Verfahrensbeteiligten mit C._____ (Urk. 2 S. 4; Urk. 197 S. 5). 2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erhoben der Kläger und die Verfahrensbeteiligte bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung der KESB Bülach vom 11. Juni 2018 Klage betreffend Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs sowie des Kindesunterhalts (Urk. 1 und 2). Das eingeholte psychologische Gutachten in der Familiensache datiert vom 29. September 2020 (Urk. 128). Am 4. Oktober 2021 vereinbarten die Parteien für die Dauer des Verfahrens ein ausgedehntes Besuchsrecht des Beklagten. Diese Vereinbarung wurde mit Verfügung vom gleichen Tag genehmigt (Urk. 172 und 173). Der weitere um-
- 13 fangreiche vorinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 197 S. 6 ff.). Am 21. Dezember 2021 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid in unbegründeter Form (Urk. 186). Mit Zuschrift vom 10. Januar 2022 beantragte die Verfahrensbeteiligte fristgerecht (vgl. Urk. 187) die schriftliche Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 190). Am 18. Juli 2022 (vgl. Urk. 195) wurde den Beteiligten die begründete Fassung der Verfügung und des Urteils vom 21. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 194 = Urk. 197). 3. Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) mit Eingabe vom 13. September 2022 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 196). Die fristgerecht erstatteten Berufungsantworten des Klägers und des Beklagten datierten vom 13. Oktober 2022 (Urk. 202) bzw. vom 1. November 2022 (Urk. 203). Im Rahmen seiner Berufungsantwort erhob der Beklagte Anschlussberufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 203 S. 2). Mit Zuschrift vom 13. Oktober 2022 (Datum Poststempel 17. November 2022; Urk. 207) bzw. 12. Dezember 2022 (Urk. 208) erstatteten der Kläger und die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig ihre Anschlussberufungsantworten. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2022 wurden diese Anschlussberufungsantworten den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 211). Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 leitete die KESB Dübendorf der Kammer eine Gefährdungsmeldung der Verfahrensbeteiligten vom 12. Februar 2023 samt Beilagen weiter (Urk. 211A, 212/1-8). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 wurde dem Kläger und dem Beklagten je Frist zur Stellungnahme zu dieser Gefährdungsmeldung anberaumt (Urk. 213). Mit Zuschrift vom 2. März 2023 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme (Urk. 214), während sich der Beklagte mit Eingabe vom 2. März 2023 äusserte und beantragte, der Antrag der Verfahrensbeteiligten auf Anordnung einer psychologischen Begutachtung sei abzuweisen (Urk. 215, 216 und 217/1-3). Diese beiden Eingaben wurden den jeweiligen Gegenparteien am 14. bzw. 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 220/1-3). Mit Beschluss der KESB Dübendorf vom 7. März 2023 wurde dem Kläger im von der Verfahrensbeteiligten in Gang gesetzten Strafverfahren (vgl. Strafanzeige vom
- 14 - 20. Februar 2023 [219/3]) auf entsprechenden Antrag der Kantonspolizei Zürich (Urk. 219/1, /2) gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB Rechtsanwältin MLaw Z._____ als Beiständin bestellt (Urk. 218). Mit Zuschrift vom 23. März 2023 machte die Verfahrensbeteiligte unverzüglich von ihrem Replikrecht Gebrauch, wobei sie an dem in der Gefährdungsmeldung (Urk. 212/6) gestellten Antrag einer Abklärung von C._____ festhielt (Urk. 221). Die Eingabe wurde wiederum dem Kläger und dem Beklagten am 29. März 2023 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 7; Urk. 223/1-2). Mit Eingabe vom 14. April 2023 ersuchte die Verfahrensbeteiligte um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 225, 226 und 227/1-4). Mit Zuschrift vom 14. April 2023 äusserte sich die Beiständin des Klägers im Strafverfahren (Urk. 228 und 229). Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 bezog der Beklagte Stellung zum Massnahmebegehren (Urk. 234 und 235/1) und mit Zuschrift vom 10. Mai 2023 der Kläger (Urk. 237). Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 machte die Verfahrensbeteiligte ohne Verzug von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 240 und 241/1). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem Kläger und dem Beklagten am 24. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 11; Urk. 242/1-2). Weitere Eingaben im Zusammenhang mit den vorsorglichen Massnahmen erfolgten nicht. Die Akten des laufenden Strafverfahrens gegen den Beklagten wurden beigezogen (vgl. Urk. 246 und 249/1-23). Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 informierte die Verfahrensbeteiligte die Kammer sodann über ihre Zahlungsaufforderung für ausstehende Alimente an den Beklagten (Urk. 247 und 248). Mit Beschluss vom 21. Juni 2023 wurde eine psychologische Abklärung von C._____ bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychologie, Ambulatorium G._____, angeordnet und ein entsprechender Bericht eingeholt. Sodann wurde dem Beklagten in Abänderung der genehmigten Vereinbarung vom 4. Oktober 2021 einstweilen ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, wobei er berechtigt wurde, C._____ alle vierzehn Tage für jeweils drei Stunden in einem vom Besuchsbeistand zu bestimmenden Besuchstreff oder in Begleitung einer vom Besuchsbeistand zu bestimmenden Drittperson zu besuchen. Für C._____ wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und dem Besuchsbeistand insbesondere die Aufgabe übertragen, das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten betreffend Anordnung eines Kontakt-
- 15 und Rayonverbots des Beklagten für die Dauer der Abklärung wurde abgewiesen. Schliesslich wurden den Parteien und der Verfahrensbeteiligten je Kopien von Urk. 243, 244, 245, 246 und 249/1-23 zugesandt, an den Kläger und den Beklagten zusätzlich Kopien von Urk. 247 und 248 (Urk. 250 und 251). Mit Zuschrift vom 6. Juli 2023 äusserte sich die Verfahrensbeteiligte zu den beigezogenen Strafakten (Urk. 252). Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte der Beklagte die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juni 2023 zu den Akten (Urk. 253 und 254/1). Am 11. Juli 2023 ernannte die KESB Dübendorf H._____ zum Besuchsbeistand (Urk. 258). Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 setzte der Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Y2._____, die Kammer von der Beendigung seines Mandats in Kenntnis (Urk. 259). Mit Zuschrift vom 17. Juli 2023 legitimierte sich Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als neue Vertretung des Beklagten (Urk. 261 und 262). Mit Beschluss vom 8. August 2023 räumte die Kammer dem Beklagten ein (unbegleitetes) Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr ein und betraute den Besuchsbeistand mit dessen Überwachung und Regelung der (Übergabe-)Modalitäten (Urk. 264). Mit Zuschriften vom 31. August und 6. September 2023 reichte die Verfahrensbeteiligte diverse Korrespondenz mit der Gegenseite betreffend ausstehende Kinderalimente zu den Akten (Urk. 269, 271 und 272). Am 1. November 2023 leitete die KESB Dübendorf der Kammer eine Gefährdungsmeldung vom 27. Oktober 2023 von I._____ weiter (Urk. 274 und 275/1 /2). Mit Zuschrift vom 1. November 2023 ersuchte die Verfahrensbeteiligte um baldige Entscheidung ihres Armenrechtsgesuchs im Berufungsverfahren sowie Behandlung ihrer Beschwerde bezüglich des nachträglichen Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vor-instanz (Urk. 276). Mit E-Mail vom 3. November 2023 leitete die KESB Dübendorf dem Gericht eine neuerliche Gefährdungsmeldung von I._____ weiter (Urk. 277 und 278). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2023 wurde den Parteien und der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zu den beiden neuen Gefährdungsmeldungen Stellung zu nehmen (Urk. 279). Mit Brief vom 16. November 2023 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme (Urk. 280). Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 20. November 2023 zu den Gefährdungsmeldungen, wobei er ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen/Vollstreckung des (unbegleiteten) Besuchsrechts stellte
- 16 - (Urk. 284). Innert erstreckter Frist (Urk. 281, 282, 283 und 287) äusserte sich auch die Verfahrensbeteiligte mit Zuschrift vom 30. November 2023 und verlangte ihrerseits den Erlass vorsorglicher Massnahmen respektive die erneute Anordnung einer Besuchsbegleitung (Urk. 288). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wurde den Parteien und der Verfahrensbeteiligten je Frist anberaumt, um die Massnahmebegehren zu beantworten. Ferner wurde das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren abgewiesen, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen gutgeheissen und ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 291). Mit Beschluss ebenfalls vom 14. Dezember 2023 wurde im parallel geführten Beschwerdeverfahren mit der Prozess-Nr. RZ220008 in Gutheissung der Beschwerde der Verfahrensbeteiligten die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2021 aufgehoben und der Verfahrensbeteiligten die ihr mit erstinstanzlicher Verfügung vom 11. November 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren belassen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO (vgl. Prozess-Nr RZ220008/U). Mit Zuschrift vom 19. Dezember 2023 liess der Beklagte die Abweisung des Massnahmebegehrens der Verfahrensbeteiligten beantragen (Urk. 292). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme zu den Massnahmebegehren (Urk. 293). Mit Eingaben vom 19. und 22. Januar 2024 äusserte sich die Verfahrensbeteiligte im Zusammenhang mit den Massnahmebegehren (Urk. 297 und 298). Mit Beschluss vom 28. Februar 2024 wurden die beiden Massnahmebegehren abgewiesen (Urk. 305). Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 lancierte der Beklagte eine Noveneingabe (Urk. 307). Mit Brief vom 31. Mai 2024 leitete die KESB Dübendorf der Kammer eine Gefährdungsmeldung des Universitätskinderspitals Zürich vom 24. Mai 2024 weiter (Urk. 310 und 311). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurde den Parteien und der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um sich hierzu zu äussern. Dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten wurde darüber hinaus Frist anberaumt, um sich zur Noveneingabe des Beklagten vernehmen zu lassen (Urk. 312). Der
- 17 - Beklagte äusserte sich mit Zuschrift vom 6. Juni 2024 (Urk. 314). Der Kläger verzichtete gemäss Schreiben vom 6. Juni 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 315). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2024 wurden diese beiden Eingaben der Verfahrensbeteiligten zugestellt und die Frist zur Stellungnahme zur Gefährdungsmeldung und beklagtischen Noveneingabe wurde bis zum 27. Juni 2024 erstreckt (Urk. 318). Mit Zuschrift vom 27. Juni 2024 bezog die Verfahrensbeteiligte Stellung und beantragte erneut die vorsorgliche Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts (Urk. 322, 323 und 324/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2024 wurde festgehalten, dass sich aufgrund der Gefährdungsmeldung keine dringlichen Sofortmassnahmen aufdrängen, und dem Kläger Frist angesetzt, um sich zum Massnahmebegehren der Beklagten zu äussern (Urk. 325). Am 9. Juli 2024 ging hierorts der psychodiagnostische Befund vom 7. Mai 2024 betreffend C._____ ein (Urk. 327). Mit Zuschrift vom 9. Juli 2024 ersuchte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten um Ausrichtung einer Akontozahlung (Urk. 328 und 329). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024 wurde den Parteien und der Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellungnahme zum Befund anberaumt (Urk. 330). Der Beklagte äusserte sich mit Zuschrift vom 15. Juli 2024 zum gegnerischen Massnahmebegehren sowie zum Befund (Urk. 332, 333 und 334/1-3). Gemäss Präsidialverfügung vom 15. Juli 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine vorläufige Akontozahlung von Fr. 10'000.– für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren zugesprochen (Urk. 335). Mit Zuschrift vom 16. Juli 2024 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme zum Befund (Urk. 336). Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 reichte der Beklagte einen ärztlichen Bericht zur Schürfwunde von C._____ nach (Urk. 337 und 228). Innert erstreckter Frist (Urk. 340 und 342) liess sich die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 6. August 2024 zum Befund und zu den beklagtischen Eingaben vom 15./17. Juli 2024 vernehmen (Urk. 343, 344 und 345/1-2). Diese Eingabe samt Beilagen wurde dem Beklagten am 12. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 347/1). Er machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. Am 23. September 2024 leitete die KESB Dübendorf der Kammer ihren Entscheid vom 17. September 2024 betreffend Aufhebung der Beistandschaft von C._____ nach Art. 306 Abs. 2 ZGB sowie Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin im Strafverfahren für die Zeit vom
- 18 - 7. März 2023 bis zum 10. Oktober 2023 weiter, samt besagtem Schlussbericht (Urk. 348 und 349). Mit Zuschrift vom 26. September 2024 erstattete die Verfahrensbeteiligte eine Noveneingabe (Urk. 350, 351 und 352). Mit Beschluss vom 30. September 2024 wies die Kammer das Massnahmebegehren der Verfahrensbeteiligten vom 27. Juni 2024 (Urk. 322) ab und zeigte den Beteiligten den Eintritt der Urteilsberatungsphase in der Hauptsache an. Ferner wurden den Beteiligten die Unterlagen der KESB Dübendorf, welche sich auf das rechtskräftig erledigte Strafverfahren beziehen, zur Kenntnis gebracht sowie dem Kläger und dem Beklagten die Noveneingabe der Verfahrensbeteiligten samt Beilage zugestellt (Urk. 353 S. 22 f.). Die - nach Anzeige der Beratungsphase - erfolgte Eingabe des Beklagten vom 24. Oktober 2024 samt Beilagen (Urk. 354, 355 und 356/1-11, betreffend Verweigerung des unbegleiteten Besuchsrechts durch die Verfahrensbeteiligte) ist der Verfahrensbeteiligten und dem Kläger mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnis zu bringen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 reichte die unentgeltliche Rechtsvertretung der Verfahrensbeteiligten sodann ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 357 und 358). Weitere Eingaben erfolgten nicht. B. Vorbemerkungen / Prozessuales 1. Wie bereits im Zwischenbeschluss vom 30. September 2024 erwähnt (vgl. Urk. 353 S. 5 E. 3.1), wirkt anstelle des altershalber ausgeschiedenen Oberrichters Dr. M. Kriech (vgl. noch Urt. 250, 264, 291 und 305) nunmehr Oberrichterin lic. iur. N. Jeker an dessen Stelle am Verfahren mit (vgl. BGE 142 I 93 E. 8). 2. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Berufung- und Anschlussberufung nicht angefochten wurden Dispositivziffern 1 (Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 4. Oktober 2021 betreffend gemeinsame elterliche Sorge), 2 (Genehmigung der Vereinbarung der Parteien betreffend Unterhalt bis 31. Oktober 2021) und 3 (Gemeinsame elterliche Sorge der Parteien; vgl. Urk. 196 S. 2 ff.; Urk. 203 S. 2) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2021. Der Eintritt der (Teil-)Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist entsprechend vorzumerken. Zwar wurde auch Dispositivziffer 10 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge)
- 19 nicht angefochten, allerdings hängt diese untrennbar mit den angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträgen (Dispositivziffern 8 und 9) zusammen, weshalb diesbezüglich keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft erfolgt. 3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (siehe BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 16, E. 2.3.3; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung
- 20 - (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Das Obergericht ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, es kann die Berufung aus einem anderen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 144 III 462 E. 3.2.3). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime obliegt es jedoch den Parteien, den Sachverhalt substantiiert vorzubringen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach Eintritt der Urteilsberatungsphase gemäss Kammerbeschluss vom 30. September 2024 sind jedoch auch hier Noven grundsätzlich nicht mehr zulässig (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; Urk. 353), weshalb die Eingabe des Beklagten vom 24. Oktober 2024 betreffend Verweigerung unbegleiteter Besuche durch die Verfahrensbeteiligte (Urk. 354, 355 und 356/1-11) keine Berücksichtigung mehr finden kann. Der Beklagte ist diesbezüglich auf die Vollstreckung (Art. 335 ff. ZPO) bzw. allenfalls ein Abänderungsverfahren zu verweisen. 5. Wie bereits im Beschluss vom 30. September 2024 festgehalten, drängen sich keine beweismässigen Weiterungen auf (Urk. 353 S. 4). Zunächst ist von einer Kindsanhörung des nunmehr siebenjährigen C._____, wie die Verfahrensbeteiligte dies beantragte (vgl. Urk. 343 S. 4 Rz 10; Urk. 322 S. 3 Rz 4), abzusehen. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Grundsätzlich sind Kinder praxisgemäss ab sechs Jahren einmal im Verfahren (einschliesslich Instanzenzug) anzuhören (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, S. 297 und 208 f. m.H.). Werden Kinder durch
- 21 eine beauftragte Drittperson angehört, muss diese unabhängig und qualifiziert sein. Das Kind muss zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden sein und die Anhörung bzw. deren Ergebnis aktuell sein (BGE 133 III 553 E. 4, S. 555; BGer 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4 m.H., in: FamPra.ch 2014 S. 1117 f.). Unter "anderen wichtigen Gründen" sind unter anderem zu verstehen: Gesundheit und Entwicklung des Kindes, Weigerung des Kindes, Unzumutbarkeit wegen Drucks eines Elternteils oder beider Eltern (vgl. Schwander, OFK-ZPO Art. 298 N 6). Wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann), ist von einer erneuten Anhörung durch das Gericht abzusehen (BGE 133 III 553 E. 4). C._____ wurde bereits mehrfach durch Fachpersonen angehört. So fanden im Rahmen der Familienbegutachtung vom 29. September 2020 psychodiagnostische Gespräche und Interaktionsbeobachtungen mit C._____ je bei den Eltern statt (Urk. 128 S. 2, 22-25). Vor allem aber wurde C._____ im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden psychodiagnostischen Befund vom 7. Mai 2024 mehrmals von fachkundigen Personen befragt und beobachtet (Urk. 327). Es fand namentlich eine Interaktionssitzung mit C._____ und dem Beklagten statt, wobei C._____ keine Mühe bekundete, auf den Vater zuzugehen (Urk. 327 S. 9). Auch im Strafverfahren wurde C._____ am 23. März 2023 durch psychologisch geschultes Personal befragt (Urk. 249/1 /9; Urk. 254/1). Offenbar hat die Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren mehrfach versucht, C._____ zu Aussagen zu drängen und ihr Verhalten soll eine erhebliche Belastung für C._____ dargestellt haben (Urk. 222 und Urk. 228; vgl. Urk. 254/1 S. 3, wonach die Verfahrensbeteiligte enttäuscht reagiert habe, als sie von C._____s Aussageverweigerung erfahren habe). Dass es im Rahmen der Abklärung vorwiegend um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch den Beklagten und nicht die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen C._____ und dem Beklagten ging, ändert nichts, weil C._____ ansonsten unbestrittenermassen gern mit dem Beklagten zusammen ist (vgl. z.B. Urk. 324/1) und denn auch seit seiner Geburt einen regelmässigen Kontakt mit ihm pflegte (Urk. 127 S. 10, 16 und 31). C._____ befindet sich in einem massiven Loyalitätskonflikt und ist hochgradig emotional belastet (Urk. 327 S. 9). Die Beziehung zwischen den Kindseltern ist schwer belastet, wobei insbesondere die Verfahrensbeteiligte den Beklagten sehr
- 22 stark ablehnt und keinen Kontakt mehr zu ihm wünscht. Sie habe bei den Tests ein hoch auffälliges, feindselig-aggressives Verhalten und Temperament gezeigt (Urk. 327 S. 2 f., 6). Es ist davon auszugehen, dass C._____ bei einer Befragung durch das Gericht einer enormen und unzumutbaren Belastung ausgesetzt würde, etwas Negatives über den Beklagten im Allgemeinen oder (endlich) etwas zu den angeblichen Übergriffen im Besonderen zu sagen, um einer ausgesprochenen oder unausgesprochenen Erwartung der Verfahrensbeteiligten (mit Blick auf eben diese Anhörung) zu genügen. Dass er (diesbezüglich oder auch sonst) Geschichten erfindet und eine lebhafte Phantasie hat, wird durch den Befund untermauert (Urk. 327 S. 7 [wonach C._____ der Verfahrensbeteiligten {wahrheitswidrig} erzählt habe, dass er der Abklärenden nun endlich alle schlimmen Dinge erzählt habe, die der Beklagte ihm zugefügt habe, worauf diese ihm "Bravo", dass er es erzählt habe, gesagt habe] und S. 8 oben [wonach C._____ sich im Altpapierbehälter versteckt und behauptet habe, die Abklärende, Dr. phil. J._____, hätte ihn dorthin gesetzt und eingesperrt). Von einer Anhörung ist in diesem Licht kein neuer Erkenntniswert zu erwarten. Sodann erübrigt sich auch eine weitere (ergänzende bzw. vertiefte) Abklärung bzw. Begutachtung von C._____, wie die Verfahrensbeteiligte dies forderte, wobei sie nicht näher dartat, worin diese genau bestehen soll (Urk. 322 S. 3; Urk. 343 S. 2, 4). Wie bereits im Massnahmebeschluss vom 30. September 2024 erwogen (vgl. Urk. 353 S. 12 ff. m.w.H.), lässt sich ein körperlicher und sexueller Missbrauch von C._____ durch den Beklagten nicht erhärten. Das Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. gegenüber dem Beklagten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, vom 5. Juni 2023 nicht anhand genommen (Urk. 254/1). Gemäss dem vom Obergericht in Auftrag gegebenen psychodiagnostischen Befund der PUK vom 7. Mai 2024 konnte kein Missbrauch von C._____ durch den Beklagten festgestellt werden. Hingegen wurde festgestellt, dass C._____ eine hohe emotionale Belastung zufolge der äusserst angespannten Konfliktsituation zwischen seinen Eltern zeige und ein psychologisches Entwicklungsrisiko bestehe (Urk. 327 S. 1 ff., insbes. S. 7 ff.). Entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten (Urk. 343 S. 1 ff.) ist der Befund nicht unvollständig. Gegenstand des Befundes war einzig eine psychologische Ab-
- 23 klärung von C._____ und keine (umfassende) Begutachtung von C._____ und seinem sozialen Umfeld (vgl. Urk. 327 S. 2 oben), zumal die PUK bereits am 29. September 2020 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstellt hatte (Urk. 128). Der Befund ist fundiert. Er basiert insbesondere auf diversen einschlägigen Testverfahren und Gesprächen mit Dritten (Kindseltern, Kindergärtnerin, Hortleiterin, Psychotherapeutin; Urk. 327 S. 3 f., 5). Eine entscheidrelevante, unüberwindbare Diskrepanz zwischen dem Befund und den von der Verfahrensbeteiligten nachträglich eingereichten schriftlichen Auskünften der Kindergärtnerin vom 22. Juli 2024 und des Hortleiters vom 10. Juli 2024 (Urk. 345/1-2) besteht, entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten (Urk. 343 S. 4), nicht. Vielmehr wird die entscheidende Schlussfolgerung des Befunds, wonach es C._____ trotz der hohen emotionalen Belastung aufgrund des Elternkonflikts gelinge, sich in der Aussenwelt angepasst zu verhalten, aufgrund der nachgereichten schriftlichen Auskünften von Kindergarten und Hort, worin sein Verhalten präzisierend dargestellt und insgesamt als altersgerecht bzw. noch im üblicherweise akzeptierten Rahmen bezeichnet wird, nicht in Frage gestellt, wenngleich C._____ offenbar kein pflegeleichtes Kind ist (vgl. Urk. 353 S. 15-17 m.w.H.). Bemerkenswert ist jedoch, dass C._____ weder im Kindergarten noch im Hort andere psychische Auffälligkeiten wie etwa Traurigkeit, Apathie und/oder Vor-sich-hin-Starren zeigte (Urk. 327 S. 4 oben; Urk. 345/1-2). Wenn im Befund schliesslich eine Weiterführung der Psychotherapie von C._____ empfohlen und erwähnt wird, eine weitere Chance der weiterführenden Psychotherapie bestehe auch darin, dass C._____ sich zu einer für ihn passenden Zeit in diesem sicheren Therapieraum zu "möglichen Ereignissen" mitteilen und dies dort therapeutisch aufgearbeitet werden könne (Urk. 327 S. 10), zeugt solches von einer vorsichtigen Einschätzung, zumal ein allfälliger Missbrauch nie mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ein solcher kann aus verschiedenen Gründen allenfalls erst Jahre später zu Tage treten. Zurzeit ist jedoch gestützt auf den schlüssigen Befund nicht von einem Missbrauch auszugehen. An dieser Einschätzung vermag auch die Gefährdungsmeldung des Kinderuniversitätsspitals Zürich vom 24. Mai 2024 (Urk. 311) nichts zu ändern. Vorweg ist nicht zu beanstanden, dass diese Gefährdungsmeldung nicht mehr in den bereits am 7. Mai 2024 fertiggestellten Befund einbezogen wurde (vgl. Urk. 321). In der Ge-
- 24 fährdungsmeldung werden sodann keine neuen konkreten, schwerwiegenden Misshandlungen durch den Beklagten geschildert. Das "Schnäbi"-Anfassen und in den Mund nehmen war schon Gegenstand der ursprünglichen Gefährdungsmeldung der Verfahrensbeteiligten vom 12. Februar 2023 (Urk. 212/6), der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juni 2023 (Urk. 254/1), der Gefährdungsmeldung von I._____ vom 27. Oktober 2023 (Urk. 275/1) sowie des Befunds (Urk. 327). Zwar hat C._____ nun erstmals sein Schweigen aussenstehenden Dritten gegenüber gebrochen, allerdings bestehen grosse Vorbehalte hinsichtlich seiner Angaben. Auffällig erscheint insbesondere der zeitliche Konnex zum Informationsgespräch zwischen Dr. phil. J._____ und den Parteien (je separat) über den Ausgang des psychodiagnostischen Befunds am 6. bzw. 7. Mai 2024 (Urk. 321; Urk. 327 S. 1; Urk. 314 S. 1). Kurz nachdem die Verfahrensbeteiligte darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass keinerlei Hinweise betreffend einen Missbrauch von C._____ durch den Beklagten hätten festgestellt werden können, suchte sie am Samstagabend 11. Mai 2024 nach C._____s Besuch beim Beklagten (vgl. Urk. 343 S. 5 oben; Urk. 322 S. 3) wegen einer Kleinigkeit (einer angeblich durch den Beklagten verursachten Schürfwunde an der rechten Handfläche von C._____, vgl. Urk. 338) mit C._____ den Notfall auf und schilderte dort, dass der Beklagte C._____ laut dessen Angaben wiederholt absichtlich geschubst habe und davon die Verletzung an der Hand stamme. Erst danach wurde mit C._____ alleine gesprochen, wobei er berichtete, vom Beklagten "aus Gemeinheit" geschubst worden zu sein und dass er ihn am "Schnäbi" habe anfassen und dieses habe in den Mund nehmen müssen, was mehrmals vorgekommen sei (Urk. 311). Dass C._____ während der Abklärung zweimal gelogen hat (betreffend die angebliche Erzählung der schlimmen Sachen der Abklärenden gegenüber und, dass er von dieser im Altpapiergestell eingesperrt worden sei) sowie über eine lebhafte Fantasie verfügt (vgl. Urk. 327 S. 7 f.), wurde bereits erwähnt. Schwer nachvollziehbar ist auch, weshalb C._____ gegenüber seiner Psychotherapeutin, welche er seit dem Frühjahr 2023 kennt, und der Abklärenden, welche er mehrfach gesehen hat, also Personen, mit welchen er vertraut ist (vgl. Urk. 327 S. 4 und 7), einen Missbrauch verschweigen, im Kinderspital gegenüber fremden Drittpersonen einen solchen dann aber unvermittelt einräumen sollte. Und schliesslich wirken die von der Verfahrensbeteiligten
- 25 persönlich aufgeschriebenen angeblichen Erzählungen von C._____ über seine Besuche beim Beklagten in der Zeit vom 6. Januar 2024 bis zum 21. Juni 2024, wonach der Beklagte C._____ u.a. am Ohr gezogen, ihn ins Schienbein "ginged" und C._____ am "Schnäbi" angefasst habe, wobei C._____ das auch beim Beklagten habe machen müssen und es diesem sehr gefallen habe, dass C._____ dessen "Schnäbi" gehalten und er C._____ dann in die Hand uriniert habe (Urk. 324/1), nachträglich aufgesetzt und erscheinen wenig substantiiert. Es erstaunt, dass die Verfahrensbeteiligte diese, ihr angeblich von C._____ geschilderten Vorfälle nicht umgehend der Polizei anzeigte bzw. dem entscheidenden Gericht zur Kenntnis brachte. Ihre einzige Begründung, dass C._____ bislang nicht bereit gewesen sei, mit fremden Personen darüber zu sprechen (Urk. 322 S. 3 Rz 6), überzeugt jedenfalls nicht. Auch aufgrund der Gefährdungsmeldung des Kinderuniversitätsspitals sind mithin keine weiteren Abklärungen angezeigt, geschweige denn mit Blick auf die von der Verfahrensbeteiligten persönlich aufgeschriebenen Erzählungen von C._____ über seine Besuche beim Beklagten (Urk. 322 S. 3; Urk. 324/1). 6. Wie bereits im Beschluss vom 30. September 2024 erwähnt (Urk. 353 S. 4), hätten sich die anwaltlich vertretenen Parteien gegebenenfalls betreffend eine allfällige Anpassung ihrer Hauptanträge, insbesondere für den (nunmehr eingetretenen) Fall, dass keine weiteren Abklärungen erfolgen, von sich aus zu äussern gehabt (vgl. Urk. 343 S. 6), was immerhin die Verfahrensbeteiligte im Rahmen ihrer Noveneingabe vom 26. September 2024 hinsichtlich der Anordnung eines bloss begleiteten Besuchsrechts auch in der Hauptsache getan hat (vgl. Urk. 350 S. 2). Zudem gilt vorliegend ohnehin die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). C. Obhut, Besuchsrecht, Wohnsitz und Kindesschutzmassnahme 1. Die Vorinstanz erwog, die Verfahrensbeteiligte sei ab Geburt von C._____ seine Hauptbezugsperson gewesen und habe faktisch die alleinige Obhut über ihn ausgeübt. Der Beklagte sei seit der Geburt von C._____ ebenfalls immer in seine
- 26 - Betreuung einbezogen worden, wobei sein Betreuungsanteil schrittweise ausgebaut worden sei. Zuletzt habe der Beklagte C._____ jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Montagabend und jeden anderen Montag betreut. Im vorliegenden Verfahren habe der Prozessbeistand von C._____ eine alternierende Obhut beantragt. Nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens und nach dem Umzug der Verfahrensbeteiligten von F._____ nach E._____ habe er die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Verfahrensbeteiligte beantragt, wobei dem Beklagten eine ausgeweitete Nebenbetreuungsverantwortung zuzuteilen sei. Die Verfahrensbeteiligte habe stets die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an sie selbst beantragt. Der Beklagte habe zunächst die Zuteilung der Alleinobhut an ihn und zuletzt eine alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung verlangt (Urk. 197 S. 8). Das Gutachten vom 29. September 2020 komme zum Schluss, dass sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte erziehungsfähig seien und hinsichtlich der Betreuung von C._____ bereit seien, Verantwortung zu übernehmen. Dem Gutachten könne in diesem Punkt gefolgt werden. Es seien trotz diverser gegenseitiger Anschuldigungen zwischen den Eltern keine Hinweise auf gewichtige Gründe ersichtlich, welche gegen die Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten oder des Beklagten sprechen würden. Laut Gutachten wäre eine alternierende Obhut für C._____ grundsätzlich am förderlichsten. Diese sei allerdings aufgrund der geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten sowie der Kommunikationsprobleme nicht möglich. Der Beklagte wohne in F._____ K._____ 1 [Adresse] und die Verfahrensbeteiligte in E._____ an der L._____-strasse 2. Die Distanz zwischen den beiden Wohnorten betrage gemäss www.maps.google.ch mit dem Auto 16.6 km und sei bei guter Verkehrslage in 22 bis 24 Minuten zurückzulegen. Aktuell werde C._____ am Dienstag und am Mittwoch in einer Krippe an der M._____-strasse 3 in Zürich betreut. Gemäss www.maps.google.ch belaufe sich die Distanz vom Wohnort der Verfahrensbeteiligten zur Krippe mit dem Auto auf 10.2 km und sei bei günstiger Verkehrslage innert 20 bis 26 Minuten zu absolvieren. Vom Wohnort des Beklagten zur Krippe betrage die Distanz mit dem Auto 15.6 km und sei bei guter Verkehrslage innert 20 bis 26 Minuten zurückzulegen. Würde der Beklagte, wie von ihm beantragt,
- 27 - C._____ zusätzlich am Dienstag und am Mittwoch betreuen und ihn tagsüber in derselben Krippe in Zürich fremdbetreuen lassen, hätte dies somit keine längeren Fahrzeiten und keine zusätzlichen Fahrten für den Kläger zur Folge, als er aktuell ohnehin schon zurücklege. Da die Fahrt vom Beklagten zur Verfahrensbeteiligten zur Übergabe am Montag wegfallen würde, müsse C._____ beim vom Beklagten vorgeschlagenen Modell der alternierenden Obhut sogar weniger Autofahrten machen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten müsste der Beklagte bei dem von ihm beantragten Betreuungsmodell C._____ am Montagmorgen, Montagabend, Dienstagmorgen, Dienstagabend und Mittwochmorgen nach E._____ in den Kindergarten oder die Schule fahren bzw. dort abholen. Diese Fahrten wären bei einer alleinigen Obhut bei der Verfahrensbeteiligten zwar nicht nötig, sie befänden sich aber immer noch im selben Rahmen wie die Fahrten bis zum Kindergarteneintritt von C._____. Entsprechend hätten diese Fahrten in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wesentlichen Einfluss auf das Kindswohl. C._____ könne durch die alternierende Obhut mehr profitieren, als ihm die zusätzlichen Autofahrten ab Kindergarteneintritt allenfalls schaden könnten. Folglich stelle die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten kein Hindernis für die Zuteilung der alternierenden Obhut dar (Urk. 197 S. 15 ff. m.H.). Das Gutachten führe weiter die mangelnde Kommunikation zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten hinsichtlich der Kinderbelange ins Feld. Weil die Gespräche zwischen den Kindseltern schnell zu Vorwürfen und Streitigkeiten führen würden, finde fast keine mündliche Kommunikation statt, sondern es werde ausschliesslich über WhatsApp kommuniziert. Gemäss Bundesgerichtspraxis sei jedoch eine rein schriftliche Kommunikation zwischen den Eltern ausreichend für eine alternierende Obhut. Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte würden hinsichtlich der Kinderbelange ausführlich und in freundlichem Ton über WhatsApp miteinander kommunizieren. Sie organisierten so die Ausübung des Besuchsrechts des Beklagten und sprächen sich betreffend anderer Kinderbelange ab. Eine solche Kommunikation über WhatsApp genüge für die Umsetzung der alternierenden Obhut. Die fehlende mündliche Kommunikation stelle kein Hindernis für die Zuteilung der alternierenden Obhut dar.
- 28 - Zusammengefasst könnten die beiden im Gutachten gegen die alternierende Obhut aufgeführten Gründe verworfen werden. In Übereinstimmung mit dem Gutachten sei festzuhalten, dass die alternierende Obhut für den Kläger am förderlichsten sei. Entsprechend sei der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten die alternierende Obhut über C._____ zuzuteilen. Hinsichtlich der Betreuung könne auf das vom Beklagten vorgeschlagene Modell verwiesen werden. Da er am Montag und die Verfahrensbeteiligte am Donnerstag und Freitag frei hätten, sei eine Übergabe von C._____ am Mittwochmorgen vom Beklagten zur Verfahrensbeteiligten am sinnvollsten. So müsse der Kläger, im Gegensatz zu einer wochenweisen alternierenden Betreuung, weiterhin nur am Dienstag und Mittwoch fremdbetreut werden (Urk. 197 S. 16 f.). Entsprechend erklärte die Vorinstanz den Beklagten für berechtigt, C._____ jede Woche von Montagmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn), und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn), sowie die Hälfte der Schulferien zu betreuen, während die Verfahrensbeteiligte C._____ jede Woche von Mittwochmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn), bis Freitagabend, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr (Schulbeginn), sowie die Hälfte der Schulferien betreuen soll (Urk. 197 S. 8 ff., 47). 2.1. Mit ihrer Berufung vom 13. September 2022 verlangte die Verfahrensbeteiligte die Zuteilung der Alleinobhut über C._____ und ein ausgedehntes Besuchsrecht des Beklagten jede zweite Woche von Samstagvormittag, ab 9.00 Uhr, bis Montagabend 18.30 Uhr sowie alternierend jede zweite Woche von Montag, ab 7.15 Uhr, bis Dienstag, Schulbeginn. Ferner solle dem Beklagten ein Feiertageund vierwöchiges Ferienbesuchsrecht zustehen (Urk. 196 S. 2, Antrag Ziffer 2). Sie hielt dafür, die Vorinstanz sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sowohl bezüglich Distanz als auch Kommunikation. Das Gutachten bejahe die Erziehungsfähigkeit beider Eltern, wenn auch beim Beklagten mit gewissen Vorbehalten, namentlich wegen seiner ablehnenden und despektierlichen Haltung gegenüber der Verfahrensbeteiligten. In Bezug auf die Frage der alternierenden Obhut würden die Gutachterinnen jedoch zwei wesentliche Voraussetzungen als nicht erfüllt erachten. Zum einen würden die Eltern zu weit voneinander entfernt leben (E._____ und
- 29 - F._____; Fahrzeit per Auto mindestens 30 Minuten), was aus Sicht der Gutachterinnen ab dem Kindergartenalter erhebliche Schwierigkeiten in der Umsetzung der alternierenden Obhut darstelle. Weiter seien die Eltern laut Gutachten, und wie sie dies im Übrigen selbst bestätigt hätten, nicht fähig, über die wesentlichen Kinderbelange miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Persönliche Gespräche fänden zur Vermeidung von Streit und Vorwürfen keine statt; der notwendige Austausch erfolge vornehmlich per WhatsApp-Nachrichten. Diese wichtigen Voraussetzungen, die bei einer alternierenden Obhut zwingend gegeben sein müssten, seien gemäss Gutachten nicht erfüllt. Das Gutachten sei weiter zum Schluss gekommen, dass C._____ nach dem Kindeswohl unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten stehen und bei ihr leben solle. Dabei sei der Faktor der lokalen Kontinuität als ausschlaggebend gewertet worden. Entsprechend solle C._____ weiterhin vornehmlich in seinem bisherigen lokalen und sozialen Umfeld leben, nämlich bei der Verfahrensbeteiligten. Über diese Empfehlung habe sich die Vorinstanz mit einer wenig überzeugenden kurzen Begründung hinweggesetzt. Von den Empfehlungen eines Gutachtens könne bekanntlich nicht ohne Not abgewichen werden, vielmehr bedürfe es triftiger Gründe, welche vorliegend nicht gegeben seien. Die Fahrten in die Kinderkrippe in Zürich seien nur während einer Übergangsphase bis zum Kindergarteneintritt notwendig gewesen und auch nur zweimal wöchentlich am Dienstag und Mittwoch. Seit Mitte August 2022 seien sie weggefallen. C._____ besuche nunmehr den Kindergarten in E._____ und lege den Weg zu Fuss zurück. Der Hort, den er aktuell am Dienstag und Mittwoch besuche, befinde sich ebenfalls in E._____, unmittelbar beim Kindergarten. Bei einer wie von der Vorinstanz angeordneten alternierenden Obhut müsste C._____ somit an bis zu vier Tagen pro Woche vom Beklagten mit dem Auto zur Schule gebracht bzw. dort abgeholt werden (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag), was je nach Verkehrslage zwischen 30 bis 40 Minuten dauere (ohne Stau). Dies sei beträchtlich mehr als zuvor mit der Krippe in Zürich. Die Vorinstanz gehe auch mit keinem Wort darauf ein, dass die Fahrt per öffentlichem Verkehr von E._____ nach F._____ viel länger dauere (zwischen 1 und 1.5 Stunden) als per Auto und mit mehrfachem Umsteigen, teilweise auch in Zürich, verbunden sei. Für ein Kind im Kindergarten- und Primarschulalter
- 30 wäre es absolut unzumutbar und gefährlich, per öffentlichem Verkehr zwischen den Eltern zu pendeln, was zur Folge habe, dass der Beklagte C._____ noch über Jahre hinweg nach E._____ chauffieren müsste. Dies sei unrealistisch und nicht sinnvoll. Auch im Oberstufenalter wäre es für C._____ mit Blick auf den enormen Zeitverlust unzumutbar, mit dem öffentlichen Verkehr von F._____ nach E._____ und zurück zu pendeln. Es sei wichtig für C._____, den Schulweg zusammen mit seinen Schulkollegen zu Fuss zu bewältigen. C._____ sei in E._____ sehr gut integriert. In F._____ habe er demgegenüber keinerlei Kontakte ausser zum Beklagten, weil er noch im Kleinkindalter von 2.5 Jahren nach E._____ umgezogen sei. Die Distanz zwischen den beiden Wohnorten spreche somit klar gegen eine alternierende Obhut. Zudem sei die Kommunikation sehr schlecht und auf das absolute Minimum beschränkt. Der einzige Austausch, der stattfinde, sei per WhatsApp und betreffe organisatorische Fragen. Bei der alternierenden Obhut sei jedoch ein ständiger und verlässlicher Austausch wichtig, sei dies bezüglich schulischer oder medizinischer Belange. Auch bedürfe es öfters einer schnellen Reaktion, was bei einer Kommunikation, die sich ausschliesslich auf WhatsApp beschränke, nicht gewährleistet sei. Die Eltern seien sich nie einig, sei dies, wenn es um Fussball oder Schwimmen gehe oder wegen allfälliger Arztbesuche oder wegen eines brasilianischen Passes für C._____. Dass die Kommunikation ungenügend sei, habe gar der Beklagte selber moniert. Er habe bestätigt, dass die Basiskommunikation sehr spärlich oder gar nicht stattfinde. Im Zusammenhang mit der Kommunikation sei auch auf den tiefen Graben zwischen den Eltern und auf das fehlende Vertrauen hinzuweisen, nicht zuletzt mit Blick auf die negative Gesinnung des Beklagten gegenüber der Verfahrensbeteiligten und seine despektierlichen Aussagen bezogen auf diese. Hinzukomme, dass eine alternierende Obhut zu grossen Veränderungen im Alltag von C._____ führen würde, die nicht in seinem Wohl wären. Seine Hauptbezugsperson sei die Verfahrensbeteiligte, bei der er seit nunmehr fünf Jahren zusammen mit seiner Halbschwester N._____ lebe, zu welcher er ein enges Verhältnis habe. C._____ habe nie über längere Zeit mit dem Beklagten zusammengelebt.
- 31 - Zusammengefasst seien die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut, entgegen der Vorinstanz, nicht gegeben und dem Wohl von C._____ abträglich. C._____ sei vielmehr unter die Alleinobhut der Verfahrensbeteiligten zu stellen. Die bisherige Handhabung des Besuchsrechts sei in leicht angepasster Form zu übernehmen. C._____ solle jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag bis Montagabend beim Beklagten verbringen, abwechselnd mit jedem zweiten Montag (inkl. Übernachtung auf Dienstag). Ferner sei dem Beklagten ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht sowie ein Feiertagebesuchsrecht einzuräumen (Urk. 196 S. 6 ff.). Bei der Stabilität gehe es primär darum, dass ein Kind nicht ohne Not und ohne triftigen Grund aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen werde und bei seiner wichtigsten Bezugsperson aufwachsen könne. Dies sei bei C._____ seit seiner Geburt die Verfahrensbeteiligte. Die Stabilität sei somit gewahrt, solange C._____ bei ihr lebe, selbst wenn ein Wohnungswechsel anstehen würde, was jedoch zurzeit nicht der Fall sei. Zudem könne auch der Beklagte nicht garantieren, dass er an seinem jetzigen Wohnort verbleiben werde. Der Wohnsitz von C._____ sei daher weiterhin bei der Verfahrensbeteiligten zu belassen (Urk. 208 S. 2 ff.). 2.2. Der Beklagte hielt im Rahmen seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 1. November 2022 demgegenüber an der alternierenden Obhut und der Betreuungsaufteilung gemäss dem angefochtenen Entscheid fest. Er führte aus, die Verfahrensbeteiligte habe sehr konservative Ansichten über die Kindererziehung. Sie sei der Meinung, nur bei ihr könne C._____ sich gut entwickeln. So habe sie auch den Vater ihrer älteren Tochter N._____ ganz von der Betreuung ausgeschlossen. Sodann halte sie sich nicht an ihre eigenen Prinzipien, wonach C._____ Stabilität brauche. Vielmehr sei sie im Frühjahr 2020 von F._____ nach E._____ umgezogen und habe C._____ aus seinem bisherigen Umfeld, seiner Krippe, seiner Spielgruppe und seinem Wohnumfeld herausgerissen, ohne dass es dazu eine Notwendigkeit gegeben habe. Möglicherweise werde die Verfahrensbeteiligte, wenn N._____ ihre Lehre im Sommer 2023 abgeschlossen habe, zu ihrem Freund nach O._____ ziehen. Es stehe mithin schon bald wieder ein Umzug an. Zunächst habe sich die Verfahrensbeteiligte gegen Übernachtungen von C._____ beim Beklagten gewehrt. Zu Beginn ihrer neuen Beziehung sei es Ende 2020/Anfang 2021
- 32 von einem Tag auf den anderen kein Problem mehr gewesen, dass C._____ drei Tage beim Beklagten übernachtet habe. Das Gutachten halte die alternierende Obhut grundsätzlich für C._____ als am förderlichsten, wobei es gewisse Einschränkungen mache, indem es einen weiteren Wechsel der Kinderkrippe als nicht hilfreich betrachte. Ausserdem könne mit der alternierenden Obhutszuteilung an die Verfahrensbeteiligte das Verhältnis zu N._____ aufrechterhalten werden. Heute sei das Gutachten zwei Jahre alt. N._____ werde 2023 voraussichtlich ihre Berufsausbildung beenden und dann aus dem Haushalt der Verfahrensbeteiligten ausscheiden. Damit sei es nicht mehr notwendig, dass C._____ im Haushalt der Verfahrensbeteiligten sei, um die Beziehung zu seiner Halbschwester N._____ aufrechtzuerhalten, weil diese nicht mehr da sein werde. Auch bei geteilter Obhut werde C._____ in E._____ im Hort bleiben können. Sein Leben ändere sich also nicht. Andererseits werde die Verfahrensbeteiligte wieder umziehen müssen. Die lokale Stabilität und Kontinuität seien bei der Verfahrensbeteiligten nicht gegeben. C._____ sollte entsprechend vielmehr beim Beklagten sein, um eine lokale Stabilität zu erhalten. Es sei nicht Aufgabe des Gutachtens, Rechtsfragen wie die Obhuts- und Betreuungsfrage zu klären. Was die geografische Distanz anbelange, habe das Bundesgericht mittlerweile mehrfach entschieden, dass die Notwendigkeit einer Autofahrt zwischen dem Wohnort des einen und des anderen Elternteils die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht hindere. Die Vorinstanz habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbeteiligte selber C._____ zwei Mal pro Woche Autofahrten zwischen 20 bis 26 Minuten zugemutet habe, indem sie ihn nach Zürich in die Krippe gebracht habe. Es spiele für C._____ keine Rolle, ob er von der Verfahrensbeteiligten in die Krippe oder vom Beklagten nach E._____ gefahren werde. C._____ gehe mittlerweile in den Kindergarten. Der Beklagte bringe ihn am Montag hin und hole ihn auch wieder ab. Das gehe problemlos. Entgegen der Verfahrensbeteiligten müsste er C._____ nicht an vier, sondern an zwei bis drei Tagen in die Schule bringen bzw. von der Schule holen. Es gebe also jede zweite Woche eine Fahrt mehr, als die Verfahrensbeteiligte selbst C._____ zugemutet habe. Ausserdem habe C._____ auch in F._____ seine Kollegen. Es fehle ihm also auch nicht
- 33 an Sozialleben, wenn er beim Beklagten sei. Die Ausführungen zum öffentlichen Verkehr seien sodann unnötig, weil C._____ noch lange nicht in einem Alter sei, in welchem er alleine mit dem öffentlichen Verkehr reisen könne. Zudem werde die Verfahrensbeteiligte ihren Wohnort wieder wechseln und diesen so wählen können, dass es für C._____ einfach sei, zwischen seinen Eltern hin und her zu gehen. Bei Halbgeschwistern genüge es im Übrigen laut Bundesgericht, dass die Beziehung gepflegt werden könne. N._____ sei zudem zwölf Jahre älter als C._____ und werde bald ausziehen. N._____ könne deshalb nicht als Grund aufgeführt werden, C._____ unter die alleinige Obhut der Verfahrensbeteiligten zu stellen. Es sei der Wunsch der Verfahrensbeteiligten, nur über WhatsApp zu kommunizieren. Er kommuniziere, insbesondere auch in medizinischen Belangen, gut und sei für eine sachliche Diskussion jederzeit bereit. Das Problem dürfte sich mit einer grösseren Beteiligung seinerseits an der Betreuung von C._____ reduzieren, zumal er so mehr Informationen direkt mitbekomme. Das Bundesgericht habe es genügen lassen, dass die Kommunikation über den Beistand erfolge. Solches sei vorliegend nicht notwendig. Vielmehr könnten die alltäglichen Angelegenheiten über Whats- App geregelt werden. Die Vorinstanz habe denn auch aufgrund der umfangreichen WhatsApp-Kommunikation richtig erkannt, dass die Parteien ausreichend gut kommunizierten, so dass sie die Obhut teilen könnten. Die Verfahrensbeteiligte anerkenne auch, dass die Parteien organisatorische Fragen so regeln könnten. Genau darum gehe es bei der geteilten Obhut auch. Die Verfahrensbeteiligte habe angekündigt, dass sie sich nach Abschluss der Berufsausbildung von N._____ einen neue Wohnung suchen müsse. Sie werde deshalb wieder umziehen, allenfalls zu ihrem Freund nach O._____. Es sei nicht absehbar, wie oft die Verfahrensbeteiligte noch umziehen werde. C._____ müsse sich dann wiederum in einer neuen Umgebung einleben. Der Beklagte hingegen werde in F._____ bleiben. Wenn C._____ in F._____ angemeldet sei, werde er bis zum Erreichen der Volljährigkeit immer am gleichen Ort wohnen und zur Schule gehen. Die Situation sei bei einer Anmeldung beim Beklagten viel stabiler als bei der Verfahrensbeteiligten. Es sei deshalb im Interesse von C._____, dass sein Wohnsitz beim Beklagten festgelegt werde und der Beklagte berechtigt werde, die Schriften
- 34 von C._____ nach F._____ zu verlegen. Sinnvollerweise werde der Wohnsitz von C._____ nach F._____ verlegt, wenn die Verfahrensbeteiligte das nächste Mal umziehe oder spätestens beim Eintritt in die erste Klasse, weil sich dann die Situation von C._____ sowieso verändere (Urk. 203 S. 2 ff.). 2.3. Nachdem die Verfahrensbeteiligte Mitte Februar 2023 gegenüber dem Beklagten im Rahmen einer Gefährdungsmeldung an die KESB Dübendorf den (körperlichen und sexuellen) Missbrauchsvorwurf erhoben und am 20. Februar 2023 Strafanzeige erstattet hatte (Urk. 211A, 212/6 und 219/3; vgl. auch Urk. 221), verweigerte sie dem Beklagten seither den Kontakt mit C._____ (Urk. 217/3, 225 S. 3). Mit Beschluss vom 21. Juni 2023 wurde einstweilen ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet (vgl. Urk. 250 S. 20, 22). Noch bevor dieses zum Tragen kam (vgl. Urk. 265 und 267), wurde es (mit Blick auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft) mit Beschluss vom 8. August 2023 wieder aufgehoben und dem Beklagten ab sofort und für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens ein (unbegleitetes) Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr eingeräumt (Urk. 264 S. 6). Im September 2023 konnte der Beklagte den Kontakt mit C._____ wieder aufnehmen, zunächst auf freiwilliger Basis begleitet im BBT (vgl. Urk. 327 S. 2, 284 S. 5 f. und 292 S. 2). Ausgenommen an zwei Daten im November 2023 funktionierten die unbegleiteten Besuche in der Folge (Urk. 284 S. 6 ff., 288 S. 3 und 305 S. 8), bis die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten ab Mitte Mai 2024 wiederum (unbegleitete) Besuche verweigerte (Urk. 326; vgl. auch Urk. 307 S. 1). Bis zum Eintritt der Beratungsphase Ende September 2024 (vgl. Urk. 353) erfolgten aufgrund der Verweigerungshaltung der Verfahrensbeteiligten lediglich begleitete Besuche im Besuchstreff auf freiwilliger Basis (Urk. 331, 332 S. 3 Rz 8, 334/3, 343 S. 5 Rz 15, 350 und 352). Im Rahmen ihrer letzten Eingabe vom 26. September 2024 hielt die Verfahrensbeteiligte auch hinsichtlich des Endentscheids bis auf Weiteres an lediglich begleiteten Besuchen fest (Urk. 350 S. 2). 2.4. Zwar wies der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 zum Massnahmebegehren der Verfahrensbeteiligten vom 27. Juni 2024 sowie zum psychodiagnostischen Befund darauf hin, er habe bereits mit Eingabe vom 20. November 2023 (Urk. 284 S. 2) die Begehren gestellt, die Verfahrensbeteiligte sei zur
- 35 - Einhaltung der Besuchsrechtsregelung unter Strafandrohung anzuweisen und es sei ihr bei einer fortdauernden Widersetzung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ zu entziehen und C._____ entweder in einer geeigneten Institution oder beim Beklagten zu platzieren (Urk. 332 S. 8 Rz 28). Beim Massnahmebegehren des Beklagten vom 20. November 2023 handelte es sich jedoch einerseits explizit um einen Eventualantrag, falls sich die Verfahrensbeteiligte weiterhin dem obergerichtlich angeordneten Besuchsrecht widersetze und die persönlichen Kontakte nicht regelmässig wahrgenommen werden könnten (Urk. 284 S. 2, Antrag Ziffer 2). Andererseits wurde auf diesen bedingten und damit unzulässigen Antrag gemäss Kammerbeschluss vom 28. Februar 2024 nicht eingetreten (Urk. 305 S. 8, 14). Überdies funktionierte das Besuchsrecht wieder, weshalb das Massnahmebegehren des Beklagten, wonach das Besuchsrecht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu vollstrecken sei (Urk. 284 S. 1, Antrag Ziffer 1), gemäss besagtem Kammerbeschluss abgewiesen wurde (vgl. Urk. 305 S. 8, 14). Mit Beschluss vom 30. September 2024 wies die Kammer das (erneute) Massnahmebegehren der Verfahrensbeteiligten vom 27. Juni 2024 betreffend die Anordnung bloss begleiteter Besuche erneut ab (Urk. 353 S. 22). Seine Anträge in der Hauptsache passte der anwaltlich vertretene Beklagte nicht mehr an, weshalb davon auszugehen ist, dass er an der alternierenden Obhut und der Betreuungsregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid nach wie vor festhält. Die neueren Entwicklungen (vgl. Urk. 354 f., betreffend die Verweigerungshaltung der Verfahrensbeteiligten) sind, wie bereits erwähnt, aus prozess- bzw. novenrechtlichen Gründen nicht mehr zu berücksichtigen. Sie würden am vorliegenden Entscheid indessen ohnehin nichts ändern. 3.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für eine alternierende Obhut zutreffend aufgeführt. Zu betonen bleibt, dass die alternierende Obhut hohe Anforderungen an Eltern und Kind stellt. Vonnöten ist insbesondere eine erhöhte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Zudem setzt auch die alternierende (wie die alleinige) Obhut in erster Linie die Erziehungsfähigkeit der betreuenden Eltern voraus (vgl. Urk. 2 S. 6 f., 11 f. m.w.H.; BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.3). Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass das Bundesgericht mit den beiden Urteilen 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 und 5A_629/2019
- 36 vom 13. November 2020 zwar verdeutlicht hat, dass einer alternierenden Obhut gegenüber einer alleinigen Obhut bei fehlender Kindeswohlgefährdung oder anderen stichhaltigen Gründen der Vorzug zu gewähren sei. Bei der alternierenden Obhut handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall sei (Art. 296 Abs. 2, Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 ZGB), allerdings nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Vielmehr verpflichte das Gesetz das Gericht bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlange (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2) oder das Kindswohl es gebietet. Laut Gutachten vom 29. September 2020 wäre eine alternierende Obhut für C._____ am förderlichsten, allerdings seien die geografischen Voraussetzungen und die elterliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten nicht gegeben. Mit Blick auf die soziale und lokale Kontinuität sei der Verfahrensbeteiligten die Alleinobhut über C._____ zuzuteilen mit möglichst viel Kontakt zum Beklagten (Urk. 128 S. 36 f.). Wie jedes Beweismittel unterliegt auch das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings darf ein Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Darüber, welche rechtlichen Schlüsse aus den Feststellungen und Erkenntnissen im Gutachten zu ziehen sind, entscheidet als Rechtsfrage allein das Gericht (vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 7.2. m.w.H.). Die Vorinstanz durfte deshalb grundsätzlich von der gutachterlichen Empfehlung abweichen. Wenngleich die Kindseltern einander stark ablehnen und nunmehr bei beiden von einer eingeschränkten Bindungstoleranz auszugehen ist (vgl. Urk. 128 S. 34; Urk. 327 S. 3), ist die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten und des Beklagten gestützt auf das Psychologische Familiengutachten vom 29. September 2020 gleichwohl zu bejahen, zumal sie eine liebevolle Beziehung zu ihrem Sohn pflegen und um dessen gute Entwicklung bemüht sind (vgl. Urk. 128 S. 33 f., 26). Von einem körperlichen bzw. sexuellen Missbrauch von C._____ durch den Beklagten ist, wie bereits erwähnt, sodann nicht auszugehen (Urk. 254/1 und 327).
- 37 - Bedeutsam ist die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Die Verfahrensbeteiligte hat C._____ in der Vergangenheit seit der Geburt überwiegend betreut und ist bis heute seine Hauptbezugsperson. C._____ lebte stets in deren Haushalt zusammen mit seiner Halbschwester N._____, zu welcher er eine gute und liebevolle Beziehung hat (vgl. Urk. 128 S. 33, 35 f.). C._____ wurde nie abwechselnd von seinen Eltern betreut. Allerdings war der Beklagte ebenfalls seit der Geburt von C._____ in dessen Betreuung involviert, welche zunehmend ausgebaut werden konnte. Er ist eine wichtige Bezugsperson von C._____ (Urk. 128 S. 32; vgl. auch Urk. 172, 173 und 128 S. 21, 31, wonach der Beklagte C._____ jeden Montag und jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montagmorgen betreute und ihm ein gerichtsübliches Feiertage- und ein vierwöchiges jährliches Ferienbesuchsrecht zustand). Mit Blick auf den Missbrauchsvorwurf und die damit einhergehenden wiederholten mehrmonatigen Kontaktabbrüche beschränkte sich das Besuchsrecht des Beklagten zuletzt allerdings auf jeden zweiten Samstag. Insbesondere die (neue) Kontinuität spricht somit gegen eine alternierende Obhut. Was die örtliche und soziale Stabilität anbelangt, zog die Verfahrensbeteiligte Ende April 2020 von F._____ nach E._____ (Urk. 128 S. 10), wo C._____ im August 2022 eingeschult wurde und gut integriert ist (Urk. 327 S. 3 f. und 345/1-2). Konkrete Umzugspläne stehen nicht an, wenngleich die Verfahrensbeteiligte, sobald N._____ ihre Ausbildung abgeschlossen haben wird, zufolge der Belegungsvorschriften eine andere Wohnung (in der Genossenschaft) wird beziehen müssen (vgl. Urk. 208 S. 2 f.; Prot. I S. 96). Diese örtlichen und sozialen Umstände (namentlich Schule und Hort) könnten jedoch auch im Rahmen einer alternierenden Obhut weitgehend beibehalten werden. C._____ besucht zurzeit an drei Tagen die Woche mittags bzw. nachmittags den Hort, nämlich am Montag, Dienstag und Mittwochmittag (Urk. 327 S. 3 f.). Der Beklagte hat montags frei und könnte C._____ nach der Schule persönlich betreuen. Die Verfahrensbeteiligte betreut ihn donnerstags und freitags nach der Schule per-
- 38 sönlich (Urk. 128 S. 10). C._____ ist erst siebenjährig und bedarf daher noch vermehrt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil. Weil die Verfahrensbeteiligte C._____ an zwei Tagen nach der Schule persönlich betreuen kann und damit mehr als der Beklagte, spricht dieses Kriterium für sie. Die Distanz zwischen den Wohnorten des Beklagten (K._____ 1, F._____) und der Verfahrensbeteiligten (L._____-strasse 2, E._____) beträgt mit dem Auto 16.6 km und ist bei guter Verkehrslage in rund 25 Minuten zurückzulegen (vgl. www.maps.google.ch; Urk. 197 S. 15). Zwar ist eine solche Distanz mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis für die alternierende Obhut gerade noch zumutbar und es ist nicht erforderlich, dass die Kinder den Schulweg alleine bewältigen können (vgl. z.B. BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.4.1 und 5.4.3; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.5; OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 3.4.4, S. 31). Vorliegend müsste C._____ gemäss der angefochtenen Betreuungsregelung jedoch fünf bis sechs Mal pro Woche zwischen F._____ und E._____ in die Schule bzw. den Hort hin- und her chauffiert werden, nämlich am Montagmorgen, Montagabend, Dienstagmorgen, Dienstagabend und Mittwochmorgen sowie jeden zweiten Freitagabend. Solches ist für ein Schulkind weder zweckmässig noch zumutbar und denn auch nicht mit den früheren Krippenbesuchen von C._____ in Zürich jeweils dienstags und mittwochs (vgl. Urk. 197 S. 15) vergleichbar, wobei es sich hier überdies ohnehin um eine blosse Übergangslösung handelte. Die geografische Distanz ist somit, in Übereinstimmung mit dem Gutachten (Urk. 128 S. 36) und entgegen der Vorinstanz, gegen die alternierende Obhut zu gewichten. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist
- 39 oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 21. Dezember 2021 waren die Parteien immerhin noch in der Lage, ausführlich und in freundlichem Ton schriftlich über WhatsApp miteinander zu kommunizieren, namentlich die Ausübung des Besuchsrechts des Beklagten zu organisieren und sich betreffend anderer Kinderbelange abzusprechen (Urk. 197 S. 16 m.H. auf Urk. 4/2; Urk. 58, 62/6, 139/1 und 167/1; Prot. I S. 99 ff.; vgl. aber Urk. 128 S. 38, wonach es den Kindseltern kaum gelinge, sich über Kinderbelange auszutauschen, sich gegenseitig zu informieren und gemeinsame Entscheidungen zu treffen, welche im Sinne einer gemeinsamen elterlichen Sorge notwendig wären, z.B. Umzug der Verfahrensbeteiligten, Arztwechsel). Nunmehr kommunizieren die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte in erster Linie über den Beistand (vgl. Urk. 324/2-4 und 334/1-3), was praxisgemäss zwar ausreichend sein kann (vgl. BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4). Allerdings lehnen sie sich, wie erwähnt, gegenseitig stark ab (Urk. 327 S. 2 f., 6 und 128 S. 34). Die Elternbeziehung ist, insbesondere seit dem Missbrauchsvorwurf, hochstrittig und belastet sowie von einer tiefgründigen Feindseligkeit gezeichnet. Von der erforderlichen minimalen Kommunikations- und vor allem auch Kooperationsfähigkeit (z.B. hinsichtlich der brasilianischen Staatsbürgerschaft von C._____, Urk. 203 S. 9 Rz 38 und 39 und Urk. 208 S. 7 zu Rz 38 und 39) ist, insbesondere mit Blick auf die Entwicklungen seit dem angefochtenen Entscheid, nicht mehr auszugehen. Auch dieses Kriterium steht einer alternierenden Obhut mithin entgegen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Wie dargetan, ist vorliegend in Anbetracht der hohen emotionalen Belastung von C._____ aufgrund des starken Loyalitätskonflikts auf dessen Anhörung zu verzichten. Dass C._____ gerne mit dem Beklagten zusammen ist, ist allerdings erstellt (vgl. Urk. 327 S. 9 und 275/2). So räumte selbst die Verfahrensbeteiligte ein, dass C._____ von einigen Besuchen beim Beklagten fröhlich und unbeschwert bzw. glücklich nach Hause gekommen sei (Urk. 324/1). Hinsichtlich des Umfangs der Betreuung durch den Beklagten wäre der siebenjährige C._____ im Übrigen ohnehin nicht in der Lage, die Trag-
- 40 weite seiner Vorstellungen abzuschätzen und einen stabilen, entscheidrelevanten Willen zu bilden. Zusammengefasst kommt die Anordnung einer alternierenden Obhut der Verfahrensbeteiligten und des Beklagten über C._____, wie sie die Vorinstanz vorsah, auf Grund der geografischen Distanz, der ungenügenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie im Interesse der Kontinuität nicht (mehr) in Betracht. 3.2. Liegt die alternierende Obhut nicht im Kindeswohl, muss entschieden werden, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist. Dabei sind im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 612 E. 4.4). Nachdem die Verfahrensbeteiligte grundsätzlich erziehungsfähig erscheint, eine enge Beziehung zum Sohn pflegt, bislang dessen Hauptbezugsperson war und nach wie vor ist, sie in der Lage und willens ist, C._____ zumindest teilweise (und in grösserem Umfang als der Beklagte) auch persönlich zu betreuen und C._____ in E._____ bereits den Kindergarten und nunmehr die erste Primarschulklasse sowie den Hort besucht, sich mithin sein soziales Umfeld dort befindet, rechtfertigt es sich, C._____ unter die alleinige Obhut der Verfahrensbeteiligten zu stellen (vgl. auch Urk. 128 S. 37). Sollte die Verfahrensbeteiligte indessen das im Rahmen dieser Entscheidung festzulegende, für die Entwicklung von C._____ sehr wichtige Kontaktrecht des Beklagten (erneut) missachten, wären an ihrer Erziehungsfähigkeit berechtigte und ernsthafte Zweifel anzubringen und - nach entsprechenden fachlichen Abklärungen - allenfalls weitergehende Massnahmen, wie eine Obhutsumteilung oder ein Obhutsentzug mit Fremdplatzierung zu prüfen (vgl. auch Urk. 332 S. 8 Rz 29 und 314 S. 3 Rz 9). 3.3. Der Beklagte ist, wie erwähnt, eine wichtige Bezugsperson für C._____ und eine gelebte Beziehung zum Vater ist für eine gesunde Entwicklung des Sohnes essenziell (vgl. Urk. 128 S. 32). Derzeit steht dem Beklagten ein minimales Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 9.00 bis 19.00 Uhr zu (Urk. 264 S. 6
- 41 und 353 S. 22). Um C._____ nicht zu überfordern, rechtfertigt es sich, dieses Besuchsrecht einstweilen bis Ende Januar 2025 beizubehalten. Ab Februar 2025 ist der Beklagte alsdann zu berechtigen, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner ist ihm ein gerichtsübliches Feiertage- sowie vierwöchiges jährliches Ferienbesuchsrecht (vgl. Urk. 172 S. 2), wovon jeweils maximal eine Woche am Stück zu beziehen ist, einzuräumen. 3.4. Ist C._____ unter die Alleinobhut der Verfahrensbeteiligten zu stellen, befindet sich auch sein Wohnsitz weiterhin bei ihr (Art. 25 Abs. 1 ZGB), weshalb die diesbezügliche Anschlussberufung des Beklagten (Urk. 203 S. 2) gegenstandslos wird. 4. Mit Massnahmebeschluss vom 21. Juni 2023 wurde eine Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und dem Besuchsbeistand insbesondere die Aufgabe übertragen, das (damals angeordnete) begleitete Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen. Die KESB Dübendorf wurde eingeladen, zeitnah einen Beistand/eine Beiständin zu ernennen (Urk. 250 S. 22, Dispositivziffern 2, 3 und 4). Mit Entscheid der KESB Dübendorf vom 11. Juli 2023 wurde H._____ als Beistand ernannt, mit dem Auftrag, das obergerichtlich angeordnete begleitete Besuchsrecht zu organisieren und überwachen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen sowie sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 30. Juni 2025 Bericht zu erstatten (Urk. 258). Mit Beschluss vom 8. August 2023 ordnete die Kammer ein unbegleitetes Besuchsrecht des Beklagten an und bestimmte, dass die Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO fortzuführen sei, wobei dem Besuchsbeistand die Aufgabe übertragen wurde, den persönlichen Verkehr zu überwachen, die (Übergabe-)Modalitäten zu regeln und dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen sowie bei Bedarf weitere Massnahmen zu beantragen (Urk. 264 S. 6 f., Dispositivziffern 1 und 2). Gemäss Mitteilungen des Besuchsrechtsbeistands vom 2. und 11. Juli 2024 funktioniere das Besuchsrecht seit Mitte Mai 2024 nicht mehr und es sei sehr schwierig mit den Eltern (vgl. Urk. 326 und 331). Die KESB Dübendorf merkte in ihrem Entscheid vom 17. September 2024 (betreffend die Aufhebung der Beistandschaft im Strafverfah-
- 42 ren) vor, dass für C._____ weiterhin eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bestehe und H._____ als Mandatsträger amte (Urk. 348 Dispositivziffer 3). Es bleibt der KESB Dübendorf - mit Blick auf den noch zu erstellenden Rechenschaftsbericht des Besuchsrechtsbeistands (vgl. Urk. 258 S. 3, Dispositivziffer 2) - anheimgestellt, über eine allfällige künftige Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft zu befinden. Vorerst ist im vorliegenden Endentscheid deren Weitergeltung anzuordnen, zumal die Kindseltern offensichtlich im Hinblick auf das Besuchsrecht des Beklagten nach wie vor Unterstützung benötigen. D. Erziehungsgutschriften Ausgehend von einer hälftigen Betreuung von C._____ durch die Verfahrensbeteiligte und den Beklagten rechnete die Vorinstanz ihnen die Erziehungsgutschriften je zur Hälfte an (Urk. 197 S. 17, 47, Dispositivziffer 6; Art. 52fbis Abs. 1 und 2 AHVV). Weil C._____ nunmehr unter die alleinige Obhut der Verfahrensbeteiligten zu stellen ist und dem Beklagten nur ein Besuchsrecht zusteht, sind die Erziehungsgutschriften der Verfahrensbeteiligten anzurechnen (vgl. Art. 52fbis Abs. 1 und 2 AHVV; vgl. auch Urk. 196 S. 2 f.). E. Kindsunterhalt 1. Ab der Geburt von C._____ (tt.mm.2017) bis zum 31. Oktober 2021 ist der Beklagte seiner Unterhaltspflicht unangefochtenermassen bereits vollständig nachgekommen (Urk. 197 S. 7, 17 [m.H. auf Urk. 179, 181 und 184], 46 f., Dispositivziffern 2.1, 2.2; Urk. 196 S. 14). Im Streit liegen somit die ab 1. November 2021 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 197 S. 48, Dispositivziffern 8 und 9; Urk. 196 S. 3). 2. Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss (Art. 4 ZGB) und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 9.1, 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.4). Überdies ist mit Blick auf die, auch bei der vorliegend herrschenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime geltende Behauptungs-
- 43 und Substantiierungslast (vgl. etwa BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 [Mitwirkungspflicht]) davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien im über zwei Jahre andauernden Berufungsverfahren wesentliche Änderungen ihrer Einkommens- und/oder Bedarfszahlen der Kammer mitgeteilt hätten. Kleinere Veränderungen würden angesichts der vorliegenden guten finanziellen Verhältnisse ohnehin nicht ins Gewicht fallen. Zwar bleibt unklar, ob die Tochter der Verfahrensbeteiligten, N._____, ihre Lehre im Sommer 2023 nunmehr abgeschlossen hat und allenfalls eine Zusatzausbildung oder ein Auslandjahr absolviert (vgl. Urk. 208 S. 3). Solches erscheint vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant, zumal N._____ lediglich ein Wohnkostenanteil bei der Verfahrensbeteiligten angerechnet und sie ansonsten in der Unterhaltsberechnung nicht weiter berücksichtigt wird, weil ihre Auslagen durch ihre eigenen Einkünfte gedeckt sind (vgl. Urk. 197 S. 18, 29; Prot. I S. 96), was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 196 S. 15, 21 und 203 S. 14). Die Vorinstanz hat sodann die Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 197 S. 20-22 m.H. auf BGE 147 III 265). Anwendbar ist die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung. Da vorliegend genügend finanzielle Mittel verfügbar sind, ist auf das familienrechtliche (und nicht bloss das betreibungsrechtliche) Existenzminimum gemäss den eidgenössischen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des Betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.) abzustellen. 3.1. Einkommen des Beklagten Das von der Vorinstanz berechnete tatsächliche Einkommen des Beklagten (bei einer beinahe 100 %-igen Tätigkeit) von insgesamt rund Fr. 7'318.– monatlich (Fr. 5'051.50 als selbstständiger Zahnarzt [ca. 60 %] und durchschnittlich Fr. 2'266.10 im Rahmen seiner Anstellung bei der Rehabilitationsklinik in P._____ [ca. 30 bis 40 %]; Urk 197 S. 25, 31; Prot. I S. 94) wurde im Berufungsverfahren nicht kritisiert (Urk. 196 S. 15 Rz 36 und 203 S. 13 f.). Dass die Vorinstanz dem Beklagten, welcher laut der Verfahrensbeteiligten und dem Kläger sein wirtschaftliches Potential nicht ausschöpfe, kein höheres hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Urk. 197 S. 26, weil der Beklagte bei einer möglichen und zumutbaren
- 44 - Vollzeitanstellung in der Rehaklinik [und Aufgabe der Selbstständigkeit] ein monatliches Einkommen in der Höhe von lediglich Fr. 6'866.95 erzielen würde und damit weniger als das aktuelle Einkommen), beanstandete die Verfahrensbeteiligte im Berufungsprozess einzig für den Fall, dass C._____ unter die alternierende Obhut der Kindseltern gestellt würde und sie - basierend auf den Zahlen der Vorinstanz dem Beklagten ab einer bestimmten Zeitphase in Anbetracht eines höheren Überschusses ihrerseits Unterhalt zu bezahlen hätte (Urk. 196 S. 16 ff., 19, wo sie namentlich darauf hinweist, dass sich das durchschnittliche Monatseinkommen eines Zahnarztes in der Schweiz auf rund Fr. 9'000.– belaufe [vgl. Urk. 199/4]). In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beklagte, geboren am tt. Februar 1966, welcher mithin mit 51 Jahren Vater wurde, voraussichtlich im Jahr 2031 in den Ruhestand treten wird, womit sich seine Einkünfte notorischerweise vermindern dürften. Der Beklagte äusserte sich hierzu im Berufungsverfahren jedoch mit keinem Wort (vgl. Urk. 203 S. 13 f., 16). Weil er als angestellter, ausgebildeter Zahnarzt (vgl. Prot. I S. 32 f.) ein monatliches Einkommen von rund Fr. 9'000.– brutto verdienen könnte (vgl. Salarium), schöpft er seine Leistungsfähigkeit, an welche jedenfalls mit Blick auf den Minderjährigenunterhalt praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1, S. 121), jedoch in der Tat nur ungenügend aus. Er hat nunmehr genügend Zeit, sich im Hinblick auf seine fortdauernde Unterhaltsbeitragspflicht für seinen Sohn finanziell abzusichern bzw. beruflich weiter zu entwickeln (Anstellung als Zahnarzt oder Ausdehnung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Zahnarzt), um die vorliegend festzulegenden, (mindestens) angemessenen Kindesunterhaltsbeiträge weiterhin bezahlen zu können. 3.2. Einkommen der Verfahrensbeteiligten Hinsichtlich des Einkommens der Verfahrensbeteiligten, welche als Verwaltungsangestellte beim Kanton Zürich im 50 %-Pensum erwerbstätig ist (vgl. Urk. 128 S. 10, 154/1-2 und 199/2), ging die Vorinstanz rückwirkend ab dem 1. September 2019 von einem zumutbaren 60 %-Pensum und entsprechend einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'468.– aus, zumal keine Gründe für die erst fast zwei Jahre nach der Geburt von C._____ erfolgte Pensumsreduktion ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden seien (Urk. 197 S. 23 f.). Danach rechnete sie
- 45 der Verfahrensbeteiligten, mit Blick auf das (analog angewandte) Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5 und 4.7.6) und die Betreuung von C._____ durch den Beklagten im Rahmen der alternierenden Obhut, ab dem Kindergarteneintritt von C._____ (August 2022) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'585.– an, basierend auf einer zumutbaren 75 %-igen Arbeitstätigkeit, ab dem Oberstufenübertritt von C._____ (August 2028) ein solches von Fr. 6'702.–, ausgehend von einem zuzumutenden 90 %-Pensum, und schliesslich im Vollpensum ein solches von Fr. 7'447.– ab Vollendung des 16. Altersjahres von C._____ per 1. November 2033 (Urk. 197 S. 23 f., 31). Nicht zu beanstanden ist - unter Verweis auf die erwähnte erstinstanzliche Begründung - das der Verfahrensbeteiligten rückwirkend per 1. September 2019 (vorliegend relevant ab 1. November 2021) veranschlagte hypothetische Einkommen im 60 %-Pensum von Fr. 4'468.– (vgl. auch Urk. 203 S. 14 Rz 61; demgegenüber: Urk. 196 S. 17 Rz 47 und 49 f., wo die Verfahrensbeteiligte, allerdings nur für den Fall der alternierenden Obhut, dafür hielt, sie habe nach dem Mutterschaftsurlaub Ende März 2018 ihr Pensum faktisch, und mangels Bewilligung nicht auch formell, auf 50 % reduziert, um C._____ betreuen zu können, wobei ihr nahegelegt worden sei, Minusstunden zu kumulieren und es ihr erst ab September 2019 ermöglicht worden sei, offiziell nur noch 50 % zu arbeiten. Solches wird indes durch nichts untermauert und wäre entsprechend nicht zu hören). Da C._____ nunmehr unter die alleinige Obhut der Verfahrensbeteiligten zu stellen ist, sind indessen die zumutbaren Erwerbsquoten entsprechend der erwähnten (auf die alleinige Ob