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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2024 LZ220027

7 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,901 mots·~1h 10min·2

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch F._____

- 2 betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Mai 2022 (FK200051-L)

- 3 - Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 1 f. und Urk. 38 S. 1 ff.): "1. Es sei den Kindern, C._____, geb. tt.mm.2014, D._____ und E._____, geb. tt.mm.2017, zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort per 30. Juli 2021 spätestens per 30. August 2021 nach G._____ TI zu verlegen. 2. Es seien die Kinder C._____, D._____ und E._____, unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Klägerin haben. 3. Es sei das Besuchs, - und Ferienrecht des Beklagten wie folgt festzulegen: Wochenend Rhythmus bis Sommerferien 2024:  Die Kinder verbringen zwei aufeinanderfolgende Wochenenden jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr beim bwz. mit dem Vater, ein Wochenende bei bzw. mit der Mutter und anschliessend wieder zwei Wochenenden beim bzw. mit dem Vater und eines bei bzw. mit der Mutter. Wochenend Rhythmus ab Schuljahr 2024/2025:  Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr beim bzw. mit dem Vater Feiertage:  Die Kinder sind in Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt 14.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim bzw. mit dem Vater.  Die Kinder sind in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr beim bzw. mit dem Vater. Ferien:  Die Kinder verbringen wie folgt neun Wochen Schulferien beim bzw. mit dem Vater:  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die erste Weihnachtsferienwoche ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (inklusive Weihnachtsfest bis und mit 26. Dezember)  in den Jahren mit gerader Jahreszahl die zweite Weihnachtsferienwoche ab Sonntag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr  eine Woche Fasnachtsferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr

- 4 -  bis Ende Schuljahr 2023/24 eine Woche Frühlingsferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr  ab Schuljahr 2024/25 in ungeraden Jahren eine Woche Frühlingsferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr  in den Jahren mit gerader Jahreszahl die ersten fünf Wochen der Sommerferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis jeweils Sonntag der fünften Woche 18.00 Uhr  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die letzten fünf Wochen der Sommerferien jeweils ab Sonntag der fünften Woche 18.00 Uhr bis Sonntag der zehnten Woche 18.00 Uhr  bis Ende Schuljahr 2023/24 eine Woche der Herbstferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr  ab Schuljahr 2024/25 in Jahren mit gerader Jahreszahl eine Woche der Herbstferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr Die restlichen Ferien verbringen die Kinder bei bzw. mit der Mutter. Sollte es dem Beklagten nicht möglich sein, das Besuchs- und Ferienrecht wie beantragt persönlich wahrzunehmen, übernimmt die Klägerin die Betreuung zu diesen Zeiten. Als persönliche Betreuung zählt nur eine Betreuung durch den Beklagten selbst, keine persönliche Betreuung ist eine Betreuung durch Grosseltern, Geschwister, Partnerin, Freunde, Ferienhort, Ferienlager. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin seine Ferienpläne und Wochenendpläne jeweils drei Monate im Voraus mitzuteilen. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, angemessene nach Erhalt der zur Edition beantragten, einkommens- und bedarfsrelevanter Unterlagen des Beklagten und Vorliegen des Beweisergebnisses noch abschliessend zu beziffernde Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Wohnsitzbegründung im Tessin zu bezahlen, mindestens jedoch für C._____ ab Wohnsitzbegründung bis 30. Juni 2024 CHF 995.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Juli 2024 CHF 1'195.00 zuzüglich Familienzulagen für D._____ ab Wohnsitzbegründung bis 30. April 2027 CHF 896.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Mai 2027 CHF 1'096.00 zuzüglich Familienzulagen für E._____ ab Wohnsitzbegründung bis 30. April 2027 CHF 970.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Mai 2027 CHF 1'170.00 zuzüglich Familienzulagen zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die

- 5 - Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Eventualiter für den Fall der Nichtbewilligung des Aufenthaltswechsels der Kinder und der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten sei folgendes Besuchs-, und Ferienrecht der Klägerin festzulegen: Wochenend Rhythmus:  Die Kinder verbringen zwei aufeinanderfolgende Wochenenden jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr bei bzw. mit der Mutter, ein Wochenende beim bzw. mit dem Vater und anschliessend wieder zwei Wochenenden bei bzw. mit der Mutter und eines beim bzw. mit dem Vater. Mittwochnachmittage:  Die Kinder verbringen alle drei Wochen (jeweils in der Woche, in welcher die Kinder am Wochenende beim Beklagten sind) den Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis 18.00 Uhr mit der Klägerin. In den Sessionswochen entfällt der Besuch am Mittwochnachmittag. Feiertage:  Die Kinder sind in Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Gründonnerstag 14:00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr bei bzw. mit der Mutter.  Die Kinder sind in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr bei bzw. mit der Mutter. Ferien:  Die Kinder verbringen wie folgt acht Wochen Schulferien bei bzw. mit der Mutter:  in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Weihnachtsferienwoche ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (inklusive Weihnachtsfest bis und mit 26. Dezember)  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Weihnachtsferienwoche ab Sonntag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr  in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche der Sportferien ab letzter Schultag bis Sonntag 18.00 Uhr  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche der Sportferien ab Sonntag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr  die Frühlingsferien ab Freitag Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr

- 6 -  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die ersten drei Wochen der Sommerferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis jeweils Sonntag der dritten Woche 18.00 Uhr  in den Jahren mit gerader Jahreszahl die letzten drei Wochen Sommerferien ab Sonntag (zweite Woche) 18.00 Uhr bis jeweils Sonntag der fünften Woche 18.00 Uhr  in der ersten Woche der Herbstferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr Die restlichen Ferien verbringen die Kinder beim bzw. mit dem Vater. 7. Eventualiter für den Fall der Nichtbewilligung des Aufenthaltswechsels der Kinder und der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten sei die Klägerin zu verpflichten, folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C._____ ab alleinige Obhutszuteilung bis 30. Juni 2024 CHF 250.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Juli 2024 CHF 450.00 zuzüglich Familienzulagen für D._____ ab alleinige Obhutszuteilung bis 30. April 2027 CHF 270 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Mai 2027 CHF 470.00 zuzüglich Familienzulagen für E._____ ab alleinige Obhutszuteilung bis 30. April 2027 CHF 270.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Mai 2027 CHF 470.00 zuzüglich Familienzulagen zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Bis zum Abschluss der Erstausbildung über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 8. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten – sofern sie sich nicht mit den von der Klägerin gestellten Anträge decken – vollumfänglich abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 31 S. 1 ff.): " 1. Die Anträge Ziff. 1-5 und 7-9 der ursprünglichen Klage der Klägerin seien abzuweisen. Sämtliche heute gestellten Anträge der Klägerin seien abzuweisen. 2. Es seien die Kinder C._____, D._____ und E._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 3. Es [sei] festzuhalten, dass die Parteien die Kinder wie folgt betreuen ("Schulbeginn" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen-/ Hortbeginn, "Schulschluss" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen-/Hortschluss):

- 7 - Betreuung durch den Beklagten:  in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr,  in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr bis Mittwoch, 12.00 Uhr,  in Jahren mit ungerader Jahreszahl in ungeraden Kalenderwochen am Wochenende jeweils ab Freitag, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr,  in Jahren mit gerader Jahreszahl in ungeraden Kalenderwochen am Wochenende jeweils ab Freitag Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr,  in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeiertage),  in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien bis Schulbeginn (inkl. Silvester Neujahr),  in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 9.00 Uhr und Auffahrt bis darauffolgender Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 9.00 Uhr  in Jahren mit gerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder zusätzlich während folgenden 5 Schulferienwochen:  in der zweiten Woche der Sportferien (Freitag der ersten Ferienwoche 18.00 Uhr bis Schulbeginn),  in der ersten Woche der Frühlingsferien (Schulschluss bis Freitag 18.00 Uhr der Ferienwoche) (Ausnahme: Wenn Ostern in die erste Woche der Schulferien fällt und nach obenstehender Regelung die Mutter die Kinder über Ostern betreut [in Jahren mit gerader Jahreszahl], betreut der Vater die Kinder stattdessen in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag der ersten Ferienwoche 18.00 Uhr bis Schulbeginn),  zwei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jahren mit ungerader Jahreszahl die ersten beiden Ferienwochen (ab Schulschluss bis Freitag 18.00 Uhr der zweiten Ferienwoche), in Jahren mit gerader Jahreszahl die letzten beiden Ferienwochen (Freitag 3. Ferienwoche 18.00 Uhr bis Schulbeginn),  in der zweiten Woche der Herbstferien (Freitag 1. Ferienwoche 18.00 Uhr bis Schulbeginn).

- 8 - In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Klägerin betreut. Diese Feiertags- und Ferienregelung berechtigt nicht zur Kompensation von dadurch entfallenden Wochenenden. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung die Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich. 4. Es sei festzustellen, dass die Kinder C._____, D._____ und E._____ ihren Wohnsitz beim Beklagten haben. 5. Eventualiter seien die Kinder C._____, D._____ und E._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. 6. Eventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt werden, so sei die Klägerin berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen ("Schulbeginn" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen-/Hortbeginn, "Schulschluss" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen- /Hortschluss):  Jedes zweite Wochenende von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend, 19.00 Uhr,  in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeiertage),  in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr, (inkl. Silvester Neujahr),  in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Montag nach Ostern 19.00 Uhr und Auffahrt bis darauffolgender Sonntagabend 19.00,  in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss, bis Montag nach Pfingsten 19.00 Uhr,  während folgenden weiteren 6 Schulferienwochen: - in der ersten Woche der Sportferien (Freitag vor den Ferien Schulschluss bis Freitag der ersten Ferienwoche 18.00 Uhr), - in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr bis Sonntag vor Ferienschluss 19.00 Uhr der Ferienwoche) (Ausnahme: wenn Ostern in die zweite Woche der Schulferien fällt und nach obenstehender Regelung der Beklagte die

- 9 - Kinder über Ostern betreut [in Jahren mit ungerader Jahreszahl], betreut die Klägerin die Kinder stattdessen in der ersten Woche der Frühlingsferien (Freitag vor Ferien Schulschluss bis Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr), - drei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jahren mit gerader Jahreszahl die ersten drei Ferienwochen (ab Schulschluss bis Freitag 18.00 Uhr der dritten Ferienwoche), in Jahren mit ungerader Jahreszahl die letzten drei Ferienwochen (Freitag 2. Ferienwoche 19.00 Uhr bis Sonntagabend vor Schulbeginn 19.00 Uhr), - in der ersten Woche der Herbstferien (Schulschluss bis Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr). 7. Subeventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden, so sei der Beklagte berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen ("Schulbeginn" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen-/Hortbeginn, "Schulschluss" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen- /Hortschluss):  An zwei von drei Wochenenden von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend 19.00 Uhr,  in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeiertage),  in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr (inkl. Silvester Neujahr),  in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Montag nach Ostern 19.00 Uhr und Auffahrt bis darauffolgender Sonntagabend 19.00 Uhr,  in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss, bis Montag nach Pfingsten 19.00 Uhr,  während folgenden weiteren 6 Schulferienwochen: - in der zweiten Woche der Sportferien (Freitag der ersten Ferienwoche Schulschluss bis Sonntag vor Schulbeginn 18.00 Uhr), - in der ersten Woche der Frühlingsferien (Freitag vor den Ferien Schulschluss bis Freitag der ersten Ferienwoche 18.00 Uhr) (Ausnahme: wenn Ostern in die zweite Woche der Schulferien fällt und nach obenstehender Regelung der Beklagte die Kinder über Ostern betreut [in Jahren mit gerader Jahreszahl], betreut der

- 10 - Beklagte die Kinder stattdessen in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag der ersten Ferienwoche 18.00 Uhr bis Sonntag vor Ferienschluss 19.00 Uhr), - drei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jahren mit ungerader Jahreszahl die ersten drei Ferienwochen (ab Schulschluss bis Freitag 18.00 Uhr der dritten Ferienwoche), in Jahren mit gerader Jahreszahl die letzten drei Ferienwochen (Freitag 2. Ferienwoche 18.00 Uhr bis Sonntagabend vor Schulbeginn 19.00 Uhr), - in der zweiten Woche der Herbstferien (Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr bis Sonntag vor Ferienschluss 19.00 Uhr). 8. Es sei der Klägerin die Weisung zu erteilen, die Kinder konsequent aus den Elternkonflikten herauszuhalten und nicht negativ über den Beklagten zu sprechen. 9. Es sei die Klägerin zu verpflichten, vor Entscheid über die übrigen Anträge, Auskunft über ihr gesamtes Einkommen 2020 und ihr zu erwartendes Einkommen 2021 und in Zukunft zu erteilen und folgende Unterlagen zu edieren (prozessualer Antrag):  Sämtliche aktuellen Arbeitsverträge  Sämtliche Verträge mit H._____  Sämtliche Lohnausweise 2020  Sämtliche Lohnabrechnungen Januar 2020 bis März 2021  Steuererklärung 2020. 10. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten rückwirkend ab 1. Februar 2020 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für die drei Kinder C._____, D._____ und E._____, zu bezahlen:  Für Februar 2020 bis August 2020 für C._____ CHF 890.00 und für D._____ und E._____ je CHF 1'310.00,  für September bis Dezember 2020 für C._____ CHF 1'300.00 und für D._____ und E._____ je CHF 1'730.00,  für Januar 2021 CHF 1'170.00 für C._____ und je CHF 1'460.00 für D._____ und E._____,  für Februar bis Juli 2021 CHF 1'035.00 für C._____ und je CHF 1'510.00 für D._____ und E._____,  ab August 2021 und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes über die Mündigkeit hinaus CHF 1'170.00 für C._____ und je CHF 1'145.00 für D._____ und E._____.

- 11 - Die abschliessende Substantiierung und Bezifferung nach Edition der beantragten Unterlagen durch die Klägerin und Abschluss der Beweisverfahren wird vorbehalten. 11. Eventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt werden, so sei die Klägerin für Zeit ab Rechtskraft des Entscheids (und nur insofern abweichend zu Antrag Ziffer 10) bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch das jeweilige Kind zu verpflichten, dem Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für die drei Kinder, C._____, D._____ und E._____, zzgl. Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen zu bezahlen:  CHF 2'270.00 für C._____  je CHF 2'400.00 für D._____ und E._____. Die abschliessende Substantiierung und Bezifferung nach Edition der beantragten Unterlagen durch die Klägerin und Abschluss der Beweisverfahren wird vorbehalten. 12. Subeventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden so sei der Beklagte für Zeit ab Rechtskraft des Entscheids (und nur insofern abweichend zu Antrag Ziffer 10) bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch das jeweilige Kind zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für die drei Kinder, C._____, D._____ und E._____, von je CHF 350.00, zzgl. Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen, zu bezahlen. 13. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Mai 2022: (Urk. 93 S. 125 ff. = Urk. 99 S. 125 ff.) 1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, E._____ und D._____ geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Der Klägerin wird die Zustimmung erteilt, den Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ TI zu verlegen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____, E._____ und D._____ wird der Klägerin zugeteilt.

- 12 - 4. Ab dem Umzug von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ ist der Vater berechtigt und verpflichtet, C._____, E._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Wochenend-Rhythmus bis Schuljahr 2024/2025: - an zwei von drei aufeinanderfolgenden Wochenenden jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei die Mutter verpflichtet ist, die Kinder dem Vater an einem der beiden Betreuungswochenenden zu bringen und wieder zu holen; Wochenend-Rhythmus ab Schuljahr 2024/2025: - jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei er verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; Feiertage: - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei er verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten Schulschluss bis Pfingstmontag 19.00 Uhr, wobei er verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; Ferien - bis Ende Schuljahr 2023/24 in der Frühlings- bzw. Osterferienwoche; wobei die Osterferien am Gründonnerstag um 18.00 Uhr beginnen, sofern die Osterferienwoche mit Ostern beginnt (ansonsten am Freitag um 18.00 Uhr) und am Ostermontag, 18.00 Uhr enden, sofern die Osterferien mit Ostern enden, ansonsten Sonntagabend um 18.00 Uhr; - ab Schuljahr 2024/25 in ungeraden Jahren in der Frühlings- bzw. Osterferienwoche; wobei die Osterferienwoche am Gründonnerstag um 18.00 Uhr beginnt, sofern die Osterferien mit Ostern beginnen (ansonsten am Freitag um 18.00 Uhr) und am Ostermontag, 18.00 Uhr enden, sofern die Osterferien mit Ostern enden, ansonsten Sonntagabend um 18.00 Uhr; - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Weihnachtsferienwoche, wobei die Übergabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbringung am Sonntag der ersten Weihnachtsferienwoche um 18.00 Uhr stattfindet; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Weihnachtsferienwoche, wobei die Übergabe der Kinder in der ersten Weih-

- 13 nachtswoche am Sonntag um 18.00 Uhr und die Rückbringung am Sonntag der zweiten Ferienwoche um 18.00 Uhr stattfindet; - in der Fasnachtsferienwoche, wobei die Übergabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbringung am Sonntag um 18.00 Uhr stattfindet; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl in den ersten fünf Wochen der Sommerferien, wobei die Übergabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbringung in der fünften Woche am Samstag um 18.00 Uhr stattfindet; - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in den letzten fünf Wochen der Sommerferien, wobei die Übergabe der Kinder in der fünften Ferienwoche am Samstag um 18.00 Uhr und die Rückbringung in der letzten Woche am Sonntag um 18.00 Uhr stattfindet; - im Jahr 2022 und 2023 in der Herbstferienwoche, wobei die Übergabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbringung am Sonntag um 18.00 Uhr stattfindet; - ab Schuljahr 2024/2025 in Jahren mit gerader Jahreszahl in der Herbstferienwoche, wobei die Übergabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbringung am Sonntag um 18.00 Uhr stattfindet. Die Mutter ist verpflichtet die Kinder auf Ferienbeginn zum Vater zu bringen, während dieser verpflichtet ist, die Kinder am Ende der Ferien zur Mutter zurückzubringen. Lässt sich die Übergabezeit aufgrund der Reisezeit und dem Schulschluss (insb. bei höheren Klassen) nicht vereinbaren, so gilt der frühestmögliche Zeitpunkt nach 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden C._____, E._____ und D._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 5. Die Klägerin wird verpflichtet dem Beklagten rückwirkend folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C._____:  Fr. 663.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; inkl. Überschussanteil von Fr. 94.20

- 14 -  Fr. 109.75 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021  Fr. 54.35 ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Für D._____:  Fr. 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; inkl. Überschussanteil von Fr. 94.20  Fr. 400.35 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021  Fr. 72.85 ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Für E._____:  Fr. 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; inkl. Überschussanteil von Fr. 94.20  Fr. 394.30 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021  Fr. 66.70 ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Für C._____:  Fr. 350.00 ab 1. August 2022 bis 30. Mai 2023  Fr. 548.05 ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024  Fr. 760.05 ab 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026  Fr. 710.05 ab 1. Juli 2026 bis 30. April 2027  Fr. 715.05 ab 1. Mai 2027 bis 30. April 2029  Fr. 715.05 ab 1. Mai 2029 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für D._____:  Fr. 350.00 ab 1. August 2022 bis 30. Mai 2023  Fr. 515.05 ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024  Fr. 527.05 ab 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026  Fr. 527.05 ab 1. Juli 2026 bis 30. April 2027  Fr. 732.05 ab 1. Mai 2027 bis 30. April 2029  Fr. 682.05 ab 1. Mai 2029 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung

- 15 - Für E._____:  Fr. 350.00 ab 1. August 2022 bis 30. Mai 2023  Fr. 523.55 ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024  Fr. 535.05 ab 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026  Fr. 535.05 ab 1. Juli 2026 bis 30. April 2027  Fr. 740.55 ab 1. Mai 2027 bis 30. April 2029  Fr. 690.55 ab 1. Mai 2029 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2022 von 103.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 16 - 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden der Klägerin ab dem Wegzug der Kinder in den Kanton Tessin allein angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 9. Die vom Beklagten beantragte Weisung betr. act. 31 Ziff. 8 wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 17'108.80 Aufwendungen Kindesvertretung. 11. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. [Schriftliche Mitteilung] 14. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 118 S. 2 ff.): "1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben und der Klägerin nicht zu erlauben, den Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ (TI) zu verlegen. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben und die Obhut für die Kinder C._____, E._____ und D._____ dem Beklagten zuzuteilen. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 aufzuheben und die Obhut für die Kinder C._____, E._____ und D._____ der Klägerin erst ab dem Umzug von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ zuzuteilen Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 17 - 3. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben und die Klägerin berechtigt zu erklären, C._____, E._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Wochenend-Rhythmus bis Schuljahr 2024/2025: - An zwei von drei aufeinanderfolgenden Wochenenden, jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei der Beklagte zu verpflichten ist, die Kinder der Mutter an einem der beiden Betreuungswochenenden zu bringen und wieder zu holen. Wochenend-Rhythmus ab Schuljahr 2024/2025: - Jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei sie verpflichtet ist, Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; Jeden dritten Mittwochnachmittag in Zürich, wobei sie Rücksicht auf das Programm und die Termine der Kinder (Sport, Kindergeburtstage etc.) zu nehmen hat. Feiertage: - In Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag Schulschluss bis Ostermontag 19.00 Uhr, wobei sie verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; - In Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei sie verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; - In Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten Schulschluss bis Pfingstmontag 19.00 Uhr, wobei sie verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; Ferien: - in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeiertage), - in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr (inkl. Silvester Neujahr), - während folgenden weiteren 6 Schulferienwochen: - in der ersten Woche der Sportferien (Freitag vor den Ferien, Schulschluss, bis Freitag der ersten Ferienwoche, 18.00 Uhr), - in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr bis Sonntag vor Ferienschluss,

- 18 - 19.00 Uhr [...]) (Ausnahme: wenn Ostern in die zweite Woche der Schulferien fällt und nach obenstehender Regelung der Beklagte die Kinder über Ostern betreut [in Jahren mit ungerader Jahreszahl], betreut die Klägerin die Kinder stattdessen in der ersten Woche der Frühlingsferien (Freitag vor den Ferien, Schulschluss, bis Freitag erste Ferienwoche, 18.00 Uhr), - drei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jahren mit gerader Jahreszahl die ersten drei Ferienwochen (ab Schulschluss bis Freitag 18.00 Uhr der dritten Ferienwoche), in Jahren mit ungerader Jahreszahl die letzten drei Ferienwochen (Freitag, 2. Ferienwoche, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend vor Schulbeginn, 19.00 Uhr), - in der ersten Woche der Herbstferien (Schulschluss bis Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr). Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder auf Ferienbeginn zur Mutter zu bringen, während diese zu verpflichten sei, die Kinder am Ende der Ferien zum Vater zurückzubringen. Es sei festzuhalten, dass die Kinder C._____, E._____ und D._____ in der übrigen Zeit vom Vater betreut werden. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache seien vorzubehalten. Eventualiter, sollten die Anträge 1 und 2 des Beklagten nicht gutgeheissen werden und die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden, so sei die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2022 (FK200051-L) sei wie folgt anzupassen (beantragte Änderung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil kursiv) und die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten rückwirkend folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C._____: CHF 663.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; CHF 285.00 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021; CHF 295.00 ab 1. August 2021 bis zur alleinigen Obhut einer Partei. Für D._____: CHF 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; CHF 670.00 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021;

- 19 - CHF 310.00 ab 1. August 2021 bis zur alleinigen Obhut einer Partei. Für E._____: CHF 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; CHF 665.00 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021; CHF 305.00 ab 1. August 2021 bis zur alleinigen Obhut einer Partei. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben, und die Klägerin sei zu verpflichten, ab alleiniger Obhut des Beklagten folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. Kinder-/Familie-/Ausbildungszulagen zu bezahlen: [Für C._____] CHF 1'660.00 bis 30. Juni 2024; CHF 1'820.00 vom 1. Juli 2024 bis 30. April 2027; CHF 1'740.00 ab 1. Mai 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Für D._____ CHF 1'625.00 bis 30. Juni 2024; CHF 1'585.00 vom 1. Juli 2024 bis 30. April 2027; CHF 1'705.00 ab 1. Mai 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Für E._____ CHF 1'640.00 bis 30. Juni 2024; CHF 1'600.00 vom 1. Juli 2024 bis 30. April 2027; CHF 1'720.00 ab 1. Mai 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Klägerin sei weiter zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen im Umfang von zwei Dritteln zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. Eventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden, so sei die Unterhaltsregelung der Vorinstanz gemäss Dispositiv Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids für die Zeit ab Umzug der Kinder nach G._____ zu bestätigen.

- 20 - Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 6 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Dispositiv [Ziffer] 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben und die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten dem Beklagten ab Rechtskraft des Urteils allein anzurechnen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 107 S. 2 ff.): " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2022 (FK200051) zu bestätigen. 2. Eventualiter sollte der Wegzug der Kinder, C._____, D._____ und E._____, und die Wohnsitzverletzung nach G._____ nicht bewilligt werden und die Kinder nicht unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden, soll die Betreuungsregelung des Beklagten gemäss seinen Anträgen Ziffer 3 der Berufung festgesetzt werden. 3. Eventualiter sollte der Wegzug der Kinder, C._____, D._____ und E._____, und die Wohnsitzverlegung nach G._____ nicht bewilligt werden und die Kinder nicht unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden, sei die Klägerin ab alleiniger Obhut des Beklagten zu verpflichten, dem Beklagten folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - C._____ CHF 167.70 zuzüglich Familienzulagen ab alleiniger Obhut Beklagter, ab 1. Juli 2024 CHF 359.90 zuzüglich Familienzulagen - D._____ CHF 145.95 zuzüglich Familienzulagen ab alleiniger Obhut Beklagter, ab 1. Mai 2027 CHF 338.15 zuzüglich Familienzulagen - E._____ CHF 153.20.20 zuzüglich Familienzulagen ab alleiniger Obhut Beklagter, ab 1. Mai 2027 CHF 345.40 zuzüglich Familienzulagen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."

- 21 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind nicht verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2017 (Urk. 1 Rz. 2, Urk. 31 Rz. 4, Urk. 93 S. 12 = Urk. 99 S. 12). Seit der Trennung im Frühjahr 2019 nehmen sie die Betreuungsverantwortung ihrer unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kinder ca. hälftig und überwiegend in Zürich wahr (Urk. 98 Rz. 22, Urk. 99 S. 12, Urk. 107 Rz. 33 und Urk. 114 Rz. 1.2.). In G._____ (TI) verbringen die Kinder die Wochenenden und Ferien mit der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin; Urk. 29 Rz. 30, Urk. 98 Rz. 153 und Rz. 155, Urk. 107 Rz. 16 und Rz. 59 sowie Urk. 128 Rz. 14). 2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise …, hängig (Urk. 1 f.). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vorinstanz kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 99 S. 12 ff.). Dieses erging am 20. Mai 2022 (Urk. 99). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Urk. 95 und Urk. 98). Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wurde ihm Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten (Urk. 102). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (angehefteter Rückschein zu Urk. 102 und Urk. 105), worauf der Klägerin mit Verfügung vom 25. August 2022 Frist angesetzt wurde, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 106). Diese wurde rechtzeitig erstattet (angehefteter Empfangsschein zu 106 und Urk. 107). Anschliessend wurde die Kindervertreterin aufgefordert, zu den Anträgen und Ausführungen der Parteien betreffend Obhut und Betreuung Stellung zu nehmen (Urk. 111), was sie mit Eingabe vom 14. November 2022 tat (Urk. 114). Diese wurde den Parteien, dem Beklagten zusammen mit der Berufungsantwort, mit Verfügung vom 30. November 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 115). In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 reichte der Beklagte neue Unterlagen

- 22 ein und stellte Editionsbegehren (Urk. 118), worauf sich die Kindervertreterin und die Klägerin erneut vernehmen liessen (Urk. 127 f.). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Urk. 135, Urk. 139 und Urk. 148). Nach Einholung der Honorarnote der Kindervertreterin (Urk. 152 und Urk. 154) wurde diese den Parteien mit Verfügung vom 3. November 2023 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 155). Die Parteien liessen die Honorarnote der Kindervertreterin unkommentiert. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-97). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien und der Kindervertreterin mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 156). II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten werden nur die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 und 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 20. Mai 2022 (Urk. 98 S. 2 ff.). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 9 sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO), ebenso wenig bezüglich der Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 7), die zu aktualisieren ist. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersuchungs- und den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt vor-

- 23 bringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). III. Materielles 1. Fehlende Spruchreife vor Vorinstanz 1.1. Der Beklagte rügt, das Verfahren sei nicht spruchreif gewesen. Die Vorinstanz habe nie mit den Kindern gesprochen. Sie habe betreffend die Frage der Wünsche der Kinder vielmehr auf die Ausführungen der Kindervertreterin abgestellt. Die Kindervertreterin habe allerdings vor rund einem Jahr das letzte Mal überhaupt mit den Kindern gesprochen. Es verstehe sich von selbst, dass ein Jahr bei acht- bzw. fünfjährigen Kindern lange sei, die Kinder in einem Jahr erhebliche Entwicklungsschritte machen würden, sich Freundschaften vertiefen würden, sich die Verwurzelung an dem Ort, an dem sie schon ihr ganzes Leben verbracht hätten, verstärken könne und sich die Wünsche sowie Vorstellungen der Kinder ändern könnten. Indem die Vorinstanz den aktuellen Willen der Kinder nicht abgeklärt habe, habe sie den Erforschungsgrundsatz erheblich verletzt. Die Kindervertreterin hätte zumindest vor dem Entscheid der Vorinstanz noch einmal mit den Kindern sprechen und deren aktuelle Sichtweise ins Verfahren einbringen müssen (Urk. 98 Rz. 30 und Rz. 170). Die Vorinstanz habe zudem sein Recht auf Beweis grob verletzt. Er habe zu diversen relevanten Tatsachenbehauptungen Zeugenaussagen als Beweismittel offeriert. Über deren Abnahme habe die Vorinstanz formell nicht entschieden. Es ergebe sich nicht aus dem Entscheid, weshalb die Beweismittel nicht abgenommen worden seien. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar (Urk. 98 Rz. 31 und Rz. 58). Sofern die hiesige Kammer wider Erwarten nicht zur Schlussfolgerung komme, dass die Kinder unter seine Obhut zu stellen seien, seien weitergehende Abklärungen – insbesondere die nochmalige Anhörung der Kinder durch die Kindervertreterin und die Befragung der offerierten Zeugen – unabdingbar. Aufgrund des zu erwartenden aufwendigen Beweisverfahrens wäre die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 98 Rz. 32).

- 24 - 1.2. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kindervertreterin die Kinder zweimal im März 2021 jeweils bei beiden Parteien und einmal im August 2021 nur beim Beklagten gesehen sowie mit ihnen gesprochen habe. Der Beklagte unterlasse es auszuführen, inwiefern sich die Situation geändert haben solle. Es würden keine Anhaltspunkte, wie ein besonderes Ereignis, vorliegen, die ein erneutes Gespräch mit den Kindern angezeigt hätten (Urk. 107 Rz. 74). 1.3. Die Kindervertreterin hält in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 fest, dass sie erneut das Gespräch mit den Kindern gesucht habe. Es habe sowohl ein Treffen bei der Klägerin als auch eines beim Beklagten stattgefunden, bei denen je Einzelgespräche mit den Kindern geführt worden seien (Urk. 114 Rz. 2.2.). Die Situation habe sich nicht massgeblich verändert, ausser dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Belastung für die Kinder verstärke und auch die strittige Elternsituation kaum Chancen auf eine Beruhigung habe (Urk. 114 Rz. 2.9). Auf das Stellen konkreter Anträge verzichte sie zum einen, weil kein ausgeprägter kindlicher Wille vorliege. Aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstands sei es für alle drei Kinder noch kaum möglich, die Konsequenzen der jeweiligen Entscheidungen abzuschätzen. Zum anderen seien verschiedene Optionen im Sinne des Kindswohls möglich (Urk. 114 Rz. 2.8.). Vor ihrer Eingabe vom 9. Februar 2023 hat die Kindervertreterin bewusst darauf verzichtet, die Kinder nochmals zu besuchen und erneut das Gespräch mit ihnen betreffend ihre Sichtweise zu suchen. Aus ihrer Sicht sei die Kinderperspektive umfassend genug eingebracht und seien die angezeigten Gespräche – auch mit Fokus auf eine Begleitung und Entlastung der Kinder im für sie schwierig verständlichen und belastenden Verfahren – geführt worden (Urk. 127 Rz. 2.1.). 1.4. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise zweitinstanzlich geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück-

- 25 weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (OGer ZH LY220036 vom 02.03.2023, E. III.2.2.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Ab dem vollendeten 6. Altersjahr sind Kinder gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich einmal im Verfahren einschliesslich des Instanzenzugs anzuhören. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung im Entscheidzeitpunkt noch aktuell ist (BGE 146 III 203 E. 3.3.2). 1.5. Die hiesige Kammer verfügt im Berufungsverfahren über umfassende Kognition (siehe E. II.2.). Dank den Gesprächen der Kindervertreterin mit den Kindern während des Berufungsverfahrens konnte die Perspektive der Kinder erneut ins Verfahren eingebracht werden. Unerwartete wesentliche Änderungen haben sich keine ergeben. Auch im weiteren Verfahrensverlauf haben die Parteien keine Veränderungen geltend gemacht, die eine nochmalige Anhörung der Kinder erfordern. Wie zu zeigen sein wird, sind die Kinder zudem unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen (vgl. E. III.2.6.). Diesfalls beantragen weder die Parteien noch die Kindervertreterin eine (erneute) Kinderanhörung. Die durch die Vorinstanz nicht abgenommenen, vom Beklagten offerierten Beweise erweisen sich bei diesem Verfahrensausgang – auch gemäss Beklagtem – als obsolet. Allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz konnten im Berufungsverfahren geheilt werden. 2. Aufenthaltsbestimmungsrecht / Zuteilung der Obhut 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Vorinstanz gab die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Obhutszuteilung einleitend zutreffend wieder (Urk. 99 E. III.B.1.-4), weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Nach Prüfung sämtlicher Kriterien nahm sie im Schlussfazit eine Würdigung des Gesamtbilds vor (Urk. 99 E. III.B.1), was der Beklagte bemängelt.

- 26 - 2.1.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Bundesgericht ein vierstufiges Prüfschema vorgebe: Vorab müsse die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden (Kriterium 1); sei diese bei beiden Eltern gegeben, seien vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen (Kriterium 2); würden beide Eltern diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise erfüllen, könne die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein (Kriterium 3) und schliesslich sei – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Kriterium 4). Bereits das erste Kriterium (Erziehungsfähigkeit) spreche – entgegen der Vorinstanz – für ihn. Das zweite Kriterium (Eigenbetreuungsmöglichkeit) spreche sodann auch gemäss der Vorinstanz für ihn. Damit müsse es sein Bewenden haben und es müsse klar sein, dass es dem Wohl der Kinder besser entspreche, in Zürich zu bleiben und unter seine Obhut gestellt zu werden (Urk. 98 Rz. 11, Rz. 20 und Rz. 173 sowie Urk. 118 Rz. 161). 2.1.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt kein strikt hierarchisches Prüfschema vor, sondern gewichtet je nach Einzelfall (insbesondere auch je nach Alter der Kinder) im Lichte des Kindswohls gewisse Kriterien stärker als andere. Einzige zwingende Voraussetzung bildet die Erziehungsfähigkeit (vgl. z.B. BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.3.1.1.; BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020, E. 2.1.1.; BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020, E. 3.1.1.). Der Beklagte übersieht zudem, dass bei seiner Kaskadenordnung der Kinderwille in den meisten Fällen gar nicht mehr zum Tragen käme, was der Prämisse des Kindsrechts widerspricht, dieses nicht zu einem blossen Objekt zu degradieren. Das methodische Vorgehen der Vorinstanz, sämtliche Gesichtspunkte in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, ist nicht zu beanstanden. 2.2. Erziehungsfähigkeit 2.2.1. Zur Erziehungsfähigkeit erwog die Vorinstanz zunächst unter Verweis auf Möckli (ZSR II 2017, Die Relocation von Kindern, S. 281), wo der Kontinuitätsgedanke in den Hintergrund trete, gewinne die Erziehungsfähigkeit einschliesslich der Bindungstoleranz der Elternteile an Bedeutung. Bei bisher praktizierter alternierender Obhut rücke somit in den Vordergrund, welcher Elternteil den erzieherischen

- 27 - Bedürfnissen des Kindes besonders gerecht werde und einen grosszügigen Kontakt zum anderen Elternteil zulassen oder sogar fördern würde, wobei auch die konkrete Beziehung zwischen dem Kind und dem jeweiligen Elternteil zu berücksichtigen sei (Urk. 99 S. 23). Zwei Seiten später hielt die Vorinstanz bezugnehmend auf BGer 5A_105/2016 vom 16. Juli 2016 und OGer ZH LE180001 vom 15. März 2018 fest, dass bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit keine Abstufung vorzunehmen sei, wonach eine Partei eher oder weniger erziehungsfähig sei. Es gehe in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage sei, die Kinder zu betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnisse nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (Urk. 99 S. 25). In der Folge erwog die Vorinstanz, dass beide Eltern als erziehungsfähig zu betrachten seien, bewertete die Erziehungsfähigkeit der Parteien betreffend den Teilaspekt der Bindungstoleranz und kam zum Schluss, dass das Kriterium der Bindungstoleranz aufgrund der erhaltenen Eindrücke im Verfahren und aufgrund des Angebots des grosszügigeren Besuchs- und Ferienrechts eher für die Klägerin und somit einen Aufenthalt der Kinder im Tessin spreche (Urk. 99 S. 25 ff.). 2.2.2. Im von der Vorinstanz zitierten Obergerichtsentscheid LE180001 vom 15. März 2018 äusserte sich das Obergericht nicht darüber, ob die Erziehungsfähigkeit abzustufen sei. Das Bundesgericht weist in BGer 5A_105/2016 vom 16. Juli 2016 darauf hin, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit keine mathematische sei (BGer 5A_105/2016 vom 16. Juli 2016, E. 2.3.). Hieraus kann geschlossen werden, dass keine Abstufung vorzunehmen ist. Im durch die Klägerin angerufenen Entscheid des Obergerichts etwas älteren Datums erwog dieses, dass die Bindungstoleranz im Zweifelsfall den Ausschlag zugunsten des "toleranteren" Elternteils geben könne (Urk. 107 Rz. 7 mit Verweis auf OGer ZH LC160048 vom 27.09.2017, E. III.4.4.). Dass sich eine Abstufung der Erziehungsfähigkeit nicht bei sämtlichen Obhutszuteilungen aufdrängt, ergibt sich auch aus der aktuellen obergerichtlichen Praxis, die sich bei der Frage der Obhutszuteilung grundsätzlich darauf beschränkt, die Erziehungsfähigkeit zu bejahen oder verneinen, ohne eine weitergehende Bewertung zugunsten oder zuungunsten eines Elternteils vorzunehmen (vgl. z.B. OGer ZH PQ220054 vom 24.11.2022, E. II.2.; OGer ZH LE210002 vom

- 28 - 08.09.2021, E. II.4.4.; OGer ZH LZ190013 vom 29.01.2020, E. III.3.2.; OGer ZH PQ190058 vom 27.12.2019, E. II.10.2.). 2.2.3. Beide Parteien sind unbestritten und auch gemäss Kindervertreterin erziehungsfähig (Urk. 33 S. 3 und S. 8, Urk. 107 Rz. 9 f. sowie Urk. 118 Rz. 7 und Rz. 8), auch wenn sie sich gegenseitig in Teilbereichen der Erziehungsfähigkeit mit Vorwürfen konfrontieren (Schüren des Loyalitätskonfliktes [Urk. 98 Rz. 56 und Urk. 135 Rz. 10]; Durchsuchung von C._____ und Ablehnung der "Kinderuhr" [Urk. 98 Rz. 59]; Renovation der Küche im Winter während des Lockdowns [Urk. 98 Rz. 61]; Beschlagnahme des Ess- und Spielzimmers in der Nestwohnung [Urk. 98 Rz. 63]; Versuch, das Netzwerk der Kinder in Zürich möglichst kleinzuhalten [Urk. 98 Rz. 67]; keine Zulassung eines Kontakts des nicht betreuenden Elternteils an speziellen Anlässen wie Weihnachten und Geburtstagen [Urk. 107 Rz. 22 und Urk. 135 Rz. 18]; Abbruch der KET-Beratung [Urk. 98 Rz. 17, Rz. 51 und Rz. 64] und Einmischung in die Betreuungszeit des anderen [Urk. 107 Rz. 33 und Urk. 128 Rz. 21]). Selbst wenn sämtliche dieser Vorwürfe erstellt wären, würden sie nicht genügen, die natürliche Vermutung der Erziehungsfähigkeit umzustossen (OGer ZH LE220008 vom 09.05.2022, E. II.3.4.). Es braucht ihnen deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Beide lassen den Kontakt zum anderen Elternteil zu und leben seit mehreren Jahren eine alternierende Obhut ohne behördliche Unterstützung (Urk. 29 Rz. 8, Urk. 107 Rz. 33, Urk. 118 Rz. 20 und Urk. 114 Rz. 1.2.), was ein gewisses Mass an Bindungstoleranz und Kooperationsbereitschaft beider Parteien voraussetzt. Allfälligen, bloss geringfügigen Nuancen in Teilbereichen der Erziehungsfähigkeit kommt in casu keine Entscheidrelevanz zu, weil die soeben zu behandelnden nächsten zwei Kriterien für einen Verbleib der Kinder in Zürich sprechen und kein Zweifelsfall zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weitschweifigen Ausführungen der Parteien, wer von ihnen bindungstoleranter und/oder kooperativer sei, näher einzugehen. 2.3. Betreuungskonzept 2.3.1. Die Vorinstanz führte aus, die Zuteilung (bzw. im Extremfall die Umteilung) des Kindes stehe naturgemäss unter der Prämisse, dass der betreffende Elternteil das Kind auch tatsächlich vollumfänglich bei sich aufnehmen könne und wolle. Er

- 29 müsse dazu von den Betreuungsmöglichkeiten her (Arbeitszeiten, Wohnverhältnisse etc.) in der Lage sein, wobei – jedenfalls ab einem gewissen Alter des Kinds – keine vollständige Eigenbetreuung verlangt werden könne, sondern auch eine (Teil-)Betreuung durch Familienmitglieder (z.B. Grosseltern) oder Dritte (Lebenspartner, Nanny, Krippe) eine adäquate Lösung darstelle (Urk. 99 S. 27 f.). Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spiele insbesondere dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen würden oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stehe; ansonsten sei von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urk. 99 S. 38). Beide Parteien hätten sich bereit erklärt, die Kinder tatsächlich vollumfänglich bei sich aufzunehmen (Urk. 99 S. 37). Der Beklagte habe einerseits erklärt, er müsse bei alleiniger Obhut die Kinder an drei Mittagen/Nachmittagen fremdbetreuen lassen. An anderer Stelle habe er festgehalten, er brauche nach Einführung der Tagesschulstruktur gar keine Fremdbetreuung mehr. Diese Argumentation sei – so die Vorinstanz – spitzfindig, erscheine doch wesentlich, wie viel Zeit die Kinder effektiv von einem Elternteil persönlich betreut werden könnten. Ob diese ausserfamiliäre Zeit durch einen Mittagshort im herkömmlichen Sinne oder durch eine obligatorische Essenszeit in der Schule stattfinde, sei für die Frage der persönlichen Betreuung nicht relevant. Die Klägerin werfe zu Recht die Frage auf, wie der Beklagte die Betreuung der drei Kindern meistern wolle, wenn er gleichzeitig ein 80%-Arbeitspensum erfüllen wolle, ohne Fremdbetreuung in Anspruch zu nehmen. Für ein 80%-Arbeitspensum müsse entsprechend dem Alter der Kinder und der Anzahl der aktuell freien Nachmittage mit ca. 20 Stunden Fremdbetreuung pro Woche gerechnet werden (3x pro Woche von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr), solange die Kinder keine Tagesschule besuchen würden. Der Beklagte habe selbst anerkannt, dass die Kinder an ca. 120 Mittagen/Nachmittagen pro Jahr Fremdbetreuung benötigen würden (120 x 6.5 Stunden = 780 Stunden; Urk. 99 S. 31 f.). Die Frage, wie die Fremdbetreuung bei alleiniger Obhut des Beklagten und bei gleichbleibendem 80%-Pensum genau organisiert werden solle, habe vom Beklagten nicht vollständig er- und geklärt werden können. Es sei wohl davon auszugehen, dass er die Kinder mehr fremdbetreuen lassen müsste, als er

- 30 es im Verfahren behauptet habe, resp. er nicht wie vorgetragen gänzlich auf eine – nebst der Tagesschule – zusätzliche Fremdbetreuung verzichten könnte. Insbesondere scheine der Beklagte auch weniger über ein stabiles innerfamiliäres Back-up- Netz zu verfügen, als es die Klägerin tue. Die berufliche Situation der Klägerin bringe es mit sich, dass sich diese in den Sessionen (des …-rats) für gewisse Zeitblöcke nicht persönlich um ihre Kinder kümmern könnte, wohnten diese mit ihr zusammen im Tessin. Je nach Darstellung der Parteien handle es sich hier um 64 resp. um 77 Tage pro Jahr, wobei grundsätzlich keine Gründe bestehen würden, die Angaben der Klägerin in Frage zu stellen (Urk. 99 S. 37). Hingegen sei davon auszugehen, dass die Kinder bei alleiniger Obhut des Beklagten in Zürich in grösserem Umfang durch einen Elternteil persönlich betreut würden, als dies bei alleiniger Obhut der Klägerin im Tessin der Fall wäre. Der Beklagte stünde den Kindern grundsätzlich mehr persönlich zur Verfügung, insbesondere auch in der Nacht sowie morgens und abends. Die Klägerin könnte die nächtliche und frühmorgendliche (Betreuungs-)Bereitschaft während der Sessionen nicht vollumfänglich wahrnehmen. Das Argument, dass die Kinder durchschliefen, sei hier nicht zu hören. Die Zeit am Morgen und am Abend sei wichtige Familienzeit und für Kinder keine ausser Acht zu lassende Phase in ihrem Alltag. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass C._____, E._____ und D._____ aufgrund besonderer Umstände auf eine persönliche Betreuung durch die Eltern angewiesen seien. Die erwähnten Abende und Morgen während der Sessionen seien zwar Randzeiten, die von der Rechtsprechung explizit als Zeit für persönliche Betreuung erwähnt würden und welche die Klägerin nicht über das ganze Jahr persönlich erfüllen könne; es sei hier aber auf ihre grosse Flexibilität während der übrigen Zeit im Jahr hinzuweisen, die in gewisser Weise eine Kompensation in ihrer persönlichen Betreuung zulasse. Zu beachten sei schliesslich, dass die Fremdbetreuung der Kinder im Tessin durch Familienangehörige (Grosseltern, Onkel etc.) wahrgenommen würde, während die Kinder in Zürich durch die Tagesschule resp. schulergänzende Betreuung wie Hort etc. fremdbetreut würden. Rechtlich könne dies aber nur bedingt in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden. Das Kriterium der Eigenbetreuungsmöglichkeit sei somit eher als neutral zu werten, wenngleich durch die Abwesenheit der Klägerin

- 31 an mindestens 64 Tagen im Jahr eine Tendenz für einen Verbleib der Kinder beim Beklagten in Zürich bestehe (Urk. 99 S. 37 f.). 2.3.2. Der Beklagte macht geltend, er könne die persönliche Betreuung in den Randzeiten zu 100 % gewährleisten, während die Klägerin dies lediglich zu 65 % der Randstunden könne (Urk. 98 Rz. 70, Rz. 84 und Rz. 86). Ab August 2023 könne er die Kinder neben der Schule und den gebundenen Mittagen vollumfänglich selbst betreuen, da es ihm als selbstständig Erwerbstätigem in einem 80%- Pensum möglich sei, die zwei schulfreien Nachmittage und die anderen drei Nachmittage ab 15.30 Uhr abzudecken (Urk. 98 Rz. 82 f.). Er sei in der Einteilung seiner Zeit frei und müsse nicht ganz genau 80 % arbeiten. Er könne den Grossteil seiner Arbeit im Homeoffice erledigen. An den drei Tagen, an denen die Kinder nachmittags Schule hätten, könne er während der schulbedingten Abwesenheit fast acht Stunden arbeiten. An den Tagen, an denen er die Kinder nachmittags betreue, könne er je den halben Tag arbeiten. Somit komme er bereits auf ein rund 80%- Pensum (Urk. 98 Rz. 101). Wegen des Schulwegs von 15 Minuten pro Weg seien die Kinder zusätzlich 2.5 Stunden abwesend (Urk. 118 Rz. 97). Sodann könne er auch abends, wenn die Kinder im Bett seien, oder an den Wochenenden, wenn die Kinder bei der Klägerin seien, arbeiten, was mindestens zusätzlichen 20 % pro Woche entspreche. Hinzu komme, dass die Kinder, wenn sie nicht in der Schule seien, nicht immer zuhause seien. In solchen Zeiten könne er auch arbeiten. Schliesslich könne er auch einmal eine Mail versenden oder etwas Ähnliches machen, wenn die Kinder zuhause seien und sich selbst miteinander beschäftigen würden. Es sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid sehr leicht nachvollziehbar, wie er die Betreuung der Kinder mit seiner Erwerbstätigkeit vereinbaren könne. Der Schluss der Vorinstanz, bei einem Verbleib in Zürich würde ein nicht genau vorhersehbarer Teil der Betreuung auch durch ausserfamiliäre Drittbetreuung abgedeckt, sei offensichtlich falsch (Urk. 98 Rz. 101). Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden immerhin ein 60%-Pensum habe, wobei der Beklagte eher von einem 80%-Pensum ausgehe. Bei ihr komme noch der Arbeitsweg von mindestens 3.5 Stunden (eine Richtung) hinzu (Urk. 98 Rz. 103). Angesichts der Länge des Arbeitswegs helfe auch die Behauptung der Klägerin nicht, dass es sich bei ihren Sitzungstagen nicht immer um ganze, sondern teilweise auch um halbe

- 32 - Tage handle. Es sei klar, dass die Klägerin auch bei einer Beschäftigung von einem halben Tag effektiv den ganzen Tag abwesend sei (Urk. 118 Rz. 75). Seit dem Tod des Co-Präsidenten von H._____ im Oktober 2022 erfülle die Klägerin die Aufgaben des Präsidiums alleine, womit sich ihr Pensum bei H._____ von 10 % auf 20 % erhöht habe (Urk. 118 Rz. 67). Am 13. Mai 2022 habe sie die I._____ gegründet, die sie als geschäftsführende Gesellschafterin mit Einzelunterschrift führe (Urk. 118 Rz. 69). Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die GmbH bloss für den Fall der äusserst unwahrscheinlichen Nichtwiederwahl in den ...-rat gegründet habe. Sie hätte die GmbH in diesem Fall er bei einer tatsächlichen Nichtwiederwahl und nicht bereits anderthalb Jahre vorher gründen können. Es sei unglaubwürdig, dass die Klägerin den (auch finanziellen) Aufwand, eine GmbH zu gründen, auf sich nehme, wenn sie diese dann nicht wirklich betreiben wolle (Urk. 135 Rz. 27). Vor diesem Hintergrund sei evident, dass die Klägerin auch ausserhalb ihrer politischen Mandate nochmals weniger Zeit habe, um die Kinder persönlich zu betreuen (Urk. 118 Rz. 70). Angesichts der Abwesenheit der Klägerin und der Tatsache, dass er die Kinder stets in den Randzeiten und nachts selbst betreuen könne, spreche das Kriterium der Eigenbetreuung eindeutig für ihn (Urk. 98 Rz. 90). Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Betreuung durch nahestehende Familienmitglieder wertvoller sei und sich eine schulergänzende Betreuung im Hort – die gar nicht mehr in Frage stehe – daran messen können müsse, zeige, dass die Vorinstanz von einem nicht zeitgemässen, nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Stand der entwicklungspsychologischen Forschung entsprechenden Vorverständnis ausgehe (Urk. 98 Rz. 94). Die Tagesschule sei in Zürich die staatlich vorgegebene Lösung. Trotz Tagesschule hätten die Kinder in Zürich effektiv mehr freie Zeit als in G._____. Die gebundenen Mittage der Tagesschule würden 2 % bzw. 4 % der Zeit der Kinder ausmachen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Besuch der Tagesschule durch die Kinder faktisch zum Nachteil des Beklagten gewertet habe (Urk. 98 Rz. 98). Die Vorinstanz habe betreffend die abwesenden Tage der Klägerin einfach auf die Angaben der Klägerin von 64 Tagen abgestellt, ohne jede Überprüfung der Tatsachen. Die Klägerin sei an mindestens 88 Tagen pro Jahr bzw. während 75 Tagen und 48 Nächten nicht für die Kinder verfügbar (Urk. 98 Rz. 99 und Urk. 118 Rz. 62). Es nütze nichts, wenn die Klägerin während

- 33 der Zeit, welche die Kinder in der Schule verbringen, angeblich "sehr flexibel" sei (Urk. 98 Rz. 100). Generell sei er wohl flexibler als die Klägerin, da er selbstständig sei und Sitzungen etc. verschieben könne. Die Klägerin könne Sessionen sowie Kommissionssitzungen nicht verschieben und die Hin- sowie Rückreise von G._____ nach Bern würden jeweils einen halben Tag dauern. Als die Kinder im März 2020 wegen einer Corona-Infektion nicht in die Schule hätten gehen können, habe der Beklagte die Kinder auch während der Betreuungszeit der Klägerin betreut (Urk. 98 Rz. 112). Die Kindervertreterin gehe davon aus, dass der Beklagte im Notfall alles stehen und liegen lasse und organisiere, wenn beispielsweise ein Kind krank sei. Die Grosseltern väterlicherseits könnten auch einspringen. Es würden ähnliche Voraussetzungen wie bei der Klägerin vorliegen (Urk. 98 Rz. 110). Wie die Vorinstanz zur Auffassung habe kommen können, er verfüge scheinbar über ein weniger stabiles innerfamiliäres Back-up-Netz als die Klägerin, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 98 Rz. 111). Auch sein Bruder und dessen Frau, die selbst Kinder im Alter derjenigen der Parteien hätten, seien jederzeit bereit, sich in einem Notfall kurz- und längerfristig um die Kinder zu kümmern (Urk. 98 Rz. 108). Ob die Mutter der Klägerin die Kinder noch während Jahren in ganz erheblichem Ausmass werde betreuen können, sei angesichts ihres Alters fraglich. Ohne die Betreuung der Grossmutter mütterlicherseits funktioniere das angebliche Betreuungskonzept der Klägerin nicht. Das Betreuungskonzept der Klägerin scheine daher deutlich weniger stabil und zukunftsträchtig als seines (Urk. 98 Rz. 117). Die Grossmutter mütterlicherseits sei bereits während mehrerer Monate am Stück ausgefallen, weshalb die Klägerin angeblich auf ihren Vater für die Kinderbetreuung habe zurückgreifen müssen, der bislang in der Kinderbetreuung keine wesentliche Rolle gespielt habe (Urk. 135 Rz. 22). Auch die Betreuung durch die Mutter der Klägerin sei als Fremdbetreuung zu bezeichnen. Die Betreuung durch eine Grossmutter sei nicht dasselbe wie die Betreuung durch einen Elternteil (Urk. 118 Rz. 57). Nicht einsichtig sei, weshalb die Kinder bei irgendwelchen Verwandten in G._____ untergebracht werden sollten, wenn er sich in Zürich rund um die Uhr selbst um die Kinder kümmern könne und wolle (Urk. 118 Rz. 93). Es sei offensichtlich, dass seine Möglichkeit und sein Wille, die Kinder persönlich zu betreuen, weitaus besser und grösser seien als auf Seiten der Klägerin (Urk. 118 Rz. 86).

- 34 - 2.3.3. Die Klägerin erwidert auf die Vorbingen des Beklagten, dass anhand der Mahlzeitenentschädigungen die Anzahl der Tage bestimmt werden könne, an denen sie abwesend gewesen sei. Im Jahr 2020 seien es 71 Tage und im Jahr 2021 69 Tage gewesen. In beiden Jahren habe sie Stellvertretungen in den Kommissionen übernommen, die jeweils am Montag und Dienstag stattgefunden hätten, also wenn die Kinder beim Beklagten gewesen seien. Künftig werde sie keine Stellvertretungen mehr übernehmen. Es würden dann ca. 64 Tage sein, wobei es sich nicht um ganze Tage handle, da sie auch für die halben Tage eine Entschädigung erhalte. An 32 Tagen von den 64 Tagen pro Jahr sei sie zumindest teils (am Vormittag/späteren Nachmittag) bei ihren Kindern (Urk. 107 Rz. 40). Es sei im Grunde aber unerheblich, ob es nun 64 Tage (bzw. 30 Halbtage und 36 volle Tage; vgl. Urk. 128 Rz. 41) oder etwas mehr wären, da mit dem sich in unmittelbarer Nähe befindenden Familiennetz, bei dem 24 Stunden am Tag eine vertraute Person zur Verfügung stehe, ein überzeugendes Betreuungskonzept vorliege (Urk. 107 Rz. 43 f.). Auch ihre Freundinnen würden in der Nähe wohnen und könnten bei einem Notfall einspringen, bis sie in maximal viereinhalb Stunden wieder in G._____ sei (Urk. 128 Rz. 48). Der Grossvater übernehme ebenfalls Betreuungsverantwortung, so habe er dies beispielsweise im Oktober und November 2022 gemacht, als die Grossmutter nicht verfügbar gewesen sei (Urk. 128 Rz. 27). Sollten bei beiden Grosseltern gleichzeitig derart gravierende gesundheitliche Probleme auftreten, die eine Betreuung von immer selbstständig werdenden Kindern verunmögliche, bestehe nach wie vor die Betreuung durch den Onkel sowie die Schwägerin (Urk. 107 Rz. 52). Ihr Betreuungskonzept breche somit nicht zusammen, wenn ihre Mutter einmal ausfalle (Urk. 128 Rz. 27). Ihre Mutter könne nicht als Fremdbetreuung im eigentlichen Sinne bezeichnet werden und sei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht mit einer Betreuung im Hort gleichzusetzen (Urk. 107 Rz. 44). Unzutreffend sei, dass sie aufgrund ihrer 10%-Tätigkeit bei H._____ und ihrer Mitgliedschaft in der Delegation für die Beziehungen zum italienischen Parlament an weiteren 10 Tagen abwesend sei (Urk. 107 Rz. 41). Sie führe zwar das Präsidium von H._____ seit November 2022 alleine. Dies habe jedoch keine Erhöhung des Arbeitspensums zur Folge. Die Geschäftsführerin habe die bisherigen Aufgaben des verstorbenen Co-Präsidenten übernommen (Urk. 128 Rz. 28). Die Klägerin bestreitet auch, dass

- 35 sie an weiteren fünf Tagen pro Jahr für Debatten, Fernsehauftritte, Interviews, Wahlkampf etc. abwesend sei. Sie lege diese Aktivitäten grundsätzlich auf Zeiten, wenn die Kinder in der Schule oder beim Beklagten seien, oder sage Termine ab, wenn die Kinder nicht optimal betreut seien (Urk. 107 Rz. 41). Ferner verkenne der Beklagte, dass sie während der Zugfahrten arbeite (Urk. 107 Rz. 43). Die von ihr gegründete I._____ betreibe seit der Gründung und aktuell keine Geschäfte. Nur ein Übersetzungsauftrag, den eine Bekannte erledigt habe, sei bearbeitet worden. Sie habe die Gesellschaft für den Fall gegründet, dass sie nicht mehr in den ...-rat gewählt werde (Urk. 128 Rz. 30). Das 80%-Pensum des Beklagten von 33.6 Stunden gehe mit den Schulstunden in keiner Weise auf. Ab August 2023 seien die Kinder während 24.41 Stunden in der Schule, in welcher Zeit der Beklagte arbeiten könne. Nicht zu vergessen sei der Haushalt mit drei Kindern. Damit alles aufgehe, könne der Beklagte an den Mittagen, an denen die Kinder in der Schule essen, keine Mittagspause machen und müsse er die kinderfreien Wochenenden stets zum Arbeiten nutzen. Die Sitzungen könne er nicht abends oder am Wochenende durchführen. Die Vorinstanz habe somit zu Recht erkannt, dass das 80%-Pensum mit einer persönlichen Betreuung der drei Kinder ohne Fremdbetreuung kaum zu meistern sei und mit noch nicht vorhersehbarer Fremdbetreuung gerechnet werden müsse (Urk. 107 Rz. 45). In Zürich seien die Kinder entgegen der Behauptung des Beklagten 2.4 Stunden mehr in der Schule als in G._____, was auch in Ordnung und für die Frage der Wegzugsbewilligung nicht entscheidend sei (Urk. 128 Rz. 24). 2.3.4. Die Kindervertreterin äussert sich im Berufungsverfahren nicht zu den verschiedenen Betreuungskonzepten der Parteien (Urk. 114 und Urk. 127). 2.3.5. Gemäss Bundesgericht spielt die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigenund Fremdbetreuung auszugehen (statt vieler: BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.1.1.1.). Weder die Parteien noch die Kindervertreterin machen beson-

- 36 dere Bedürfnisse der Kinder geltend, die eine persönliche Betreuung erfordern würden. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Massgebend ist somit neben einem funktionierenden Betreuungskonzept die persönliche Betreuung zu Randzeiten. Die Parteien zweifeln ihre skizzierten Betreuungskonzepte für die alleinige Obhut zwar gegenseitig an. Sie erweisen sich aber beide als durchdacht, mit ihrer Erwerbstätigkeit kompatibel und durch ein beidseits sehr tragfähiges Familiennetz abgesichert, sollten allfällige Umsetzungsschwierigkeiten – sei es wegen von der Klägerin und der Vorinstanz befürchteter zu hoher Arbeitsbelastung beim Beklagten oder eines durch den Beklagten befürchteten Ausfalls der Mutter der Klägerin – auftreten. Mit der Kindervertreterin (vgl. Prot. I S. 122) ist davon auszugehen, dass beide Betreuungskonzepte funktionieren werden. Die verschiedenen kantonalen Schulsysteme und die Tagesschule sind als staatlich vorgegebene Ausbildungslösungen ohne Weiteres kindgerecht und müssen nicht gegeneinander abgewogen werden. Es ist irrelevant, bei welchem Schulsystem die Kinder mehr Zeit in der Schule verbringen. Zwischen den Parteien ist strittig, an wie vielen Tagen die Klägerin ganz- oder halbtags, mithin auch zu Randzeiten abwesend ist. Die genaue Anzahl erweist sich nicht als entscheidend und kann offenbleiben. Die Klägerin anerkennt, dass sie an 64 Tagen bzw. 30-32 Halbtagen und 34-36 vollen Tagen abwesend ist, während der Beklagte die Randzeiten stets persönlich abzudecken vermag. Da der Klägerin die Wiederwahl in den ...-rat, nicht aber der Sprung in den …-rat gelang, werden sich ihre beruflichen Abwesenheiten in Zukunft in ähnlicher Grössenordnung bewegen. Auch wenn sich die Kinder aufgrund des derzeit gelebten Betreuungskonzepts der Betreuung durch die Mutter der Klägerin zu Randzeiten gewohnt sind und sie der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil nahe kommt, kann sie nicht mit einer solchen gleichgesetzt werden. Das Kriterium der persönlichen Betreuung (zu Randzeiten) fällt zugunsten des Beklagten aus. 2.4. Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse 2.4.1. Die Vorinstanz erwog, die Rechtsprechung lege grosses Gewicht auf den Faktor der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse. Anders als bei der Scheidung, die primär Rechtsfolgen zeitige, gehe es bei der Wegzugsfrage aber stets um eine sich verändernde tatsächliche Situation. Das Kriterium der Kontinuität und Stabilität

- 37 könne deshalb nicht in gleicher Weise topisch sein, jedenfalls wenn es um einen Wegzug auf grössere Distanz gehe und damit vielleicht sogar ein Wechsel des Sprachraums verbunden sei, sodass die Veränderung des Aufenthaltsorts für das Kind eine einschneidende Zäsur bedeute, selbst wenn es bei der hauptbetreuenden Person bleibe. In allgemeiner Weise lasse sich einzig bei Säuglingen und Kleinkindern, die personengebunden seien, von Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse sprechen, wenn sie sich unabhängig von der sich ändernden Örtlichkeit bei der bisherigen Hauptbetreuungsperson aufhalten würden. Aber bereits beim Kleinkind trage der Kontinuitätsgedanke nicht, soweit es von beiden Eltern alternierend betreut worden sei und zu beiden Teilen eine vertrauensvolle, tragfähige Bindung gewonnen habe. Weil hier im Zusammenhang mit einem Umzug die Kontinuität objektiv unmöglich werde, sei nach anderen Kriterien zu suchen. Die drei Kinder der Parteien seien über längere Zeit je hälftig von den Eltern betreut worden und hätten eine enge Bindung zu beiden aufgebaut. Ausgangspunkt für die Stabilität der Verhältnisse würden damit in erster Linie die Betreuungsverhältnisse und der Kontakt zu den Eltern bilden. Bei einem Verbleib der drei Kinder in Zürich müsste der Hauptteil der Betreuungsverantwortung – im Gegensatz zum aktuellen Modell – dem Beklagten zugesprochen werden. Diese Umstellung würde eine merkliche Veränderung für die drei Kinder mit sich bringen. Die drei Kinder müssten trotz des Umstands, dass sie die Wohnsituation beim Beklagten bereits gut kennen und in diesem Setting bereits zu 50 % leben würden, eine neue Alltagsroutine beim Beklagten finden. Demgegenüber stellte die Eingewöhnung an die neuen Wohnverhältnisse der Klägerin in G._____ die Kinder ebenfalls vor eine Herausforderung und würde eine stark ins Gewicht fallende Modifizierung der Betreuungsverantwortung des Beklagten bedeuten. Die Kinder würden die dortigen Verhältnisse und das familiäre Umfeld zwar gut kennen und es sei ihnen vertraut. Es wäre somit davon auszugehen, dass sich die drei Kinder unter der Obhut der Klägerin rasch an die neue Umgebung und die neuen Verhältnisse in G._____ gewöhnen würden. Doch auch durch die Zuteilung der Obhut an die Klägerin würde die Stabilität der Verhältnisse spürbar verändert, da die drei Kinder trotz des Umstands, dass sie die Wohnsituation bei der Klägerin in G._____ bereits gut kennen würden und in diesem Setting bereits viel Zeit verbracht hätten, eine neue Alltagsroutine bei der Klägerin

- 38 finden und auch während der Sessionen vorübergehend teilweise ohne einen vor Ort präsenten Elternteil leben müssten. Diese Situation sei den Kindern zwar nicht unbekannt, aber bisher nur aus einem 50%-Betreuungsrahmen, wenn die Grossmutter mütterlicherseits während der Sessionen der Klägerin die Kinder in Zürich betreut habe. Der Schulalltag und die Kontakte zum ausserfamiliären sozialen Umfeld der drei Kinder (Schule, Freundeskreis, Hobbys) sowie der Kinderarzt in Zürich würden hingegen angesichts des Alters der Kinder keine hinreichende Stabilität bieten, um sich auf die in jeder der beiden Varianten erheblich verändernden familiären Verhältnisse entscheidend auszuwirken. Es könne folglich nicht im Interesse der drei Kinder liegen, die alleinige Obhut dem Beklagten zu übertragen, nur damit sie in Zürich bleiben könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die drei Kinder und insbesondere auch C._____ als Ältester in einem anderen Umfeld rasch neue Freunde finden würden. Dies auch unter der Prämisse, dass im Kanton Tessin Italienisch gesprochen werde. Nichtsdestotrotz würden ähnliche soziale und kulturelle Verhältnisse vorherrschen. Auch der Ausbildungsstandard gestalte sich ähnlich, sodass keine Nachteile im Bildungsbereich zu befürchten seien (Urk. 99 S. 45 f.). Alle drei Kinder könnten sowohl Italienisch als auch Deutsch sprechen, was unbestritten geblieben sei. Ein Wechsel des Sprachraums spreche somit nicht gegen eine Relocation in den Tessin, zumal die Kinder noch recht klein seien und sich Sprachkenntnisse in diesen kindlichen Entwicklungsphasen noch gut entwickeln würden. Schulisch sei zu beachten, dass insbesondere C._____ bereits in die erste Klasse eingeschult worden sei, er aber immer noch in der Unterstufe sei. Die Zwillinge würden aktuell noch in den Kindergarten gehen und hätten dementsprechend im Hinblick auf die Einschulung ohnehin einen Wechsel der "Klasse" in Aussicht. Das Alter der Kinder könne aktuell nicht als Argument gegen oder für eine Relocation genutzt werden. Ein Wechsel für die (noch personenbezogenen) Kinder in den Tessin sei somit für die Kinder aus schulischer Hinsicht machbar. Es spreche unter diesem Aspekt aber auch nichts gegen einen Verbleib in Zürich (Urk. 99 S. 49). Die Klägerin sei in ähnlicher Weise in G._____ verwurzelt wie der Beklagte in Zürich. Eine starke örtliche Verwurzelung könne C._____ und seinen Geschwistern auch mit bald acht Jahren und jünger (noch) nicht attestiert werden, weshalb auch hier noch kein ausschlaggebendes Kriterium für die Obhutszuteilung bzw.

- 39 - Wohnsitzverlegung gegeben sei (Urk. 99 S. 46 f.). Die drei Kinder seien aufgrund ihres Alters (noch) personenorientiert. Es sei folglich darauf abzustellen, in welcher Situation die Kinder mehr Zeit mit engen Bezugspersonen verbringen könnten. Als Bezugspersonen würden in erster Linie die Parteien als Elternteile in Frage kommen. Aufgrund der bisher gelebten Betreuung würden auch die Eltern der Klägerin und dort insbesondere die Mutter, welche die Kinder während der beruflichen Abwesenheit der Klägerin jeweils in Zürich betreut habe, eine nicht ausser Acht zu lassende Rolle als nahe Bezugsperson spielen (Urk. 99 S. 47). Bei einem Verbleib in Zürich würde somit nicht nur die Klägerin als Hauptbezugs- und Betreuungsperson wegfallen. Dass die Grossmutter mütterlicherseits eine wichtige Rolle in der Kinderbetreuung während der Sessionen der Klägerin eingenommen habe, sei auch vom Beklagten grundsätzlich unbestritten geblieben. Fraglich sei, inwiefern die Eltern des Beklagten als Bezugspersonen der Kinder anzusehen seien. Der Beklagte habe hierzu ausgeführt, dass insbesondere der Grossvater väterlicherseits jeweils dienstags "zu Besuch" gekommen sei. Die Grossmutter väterlicherseits plane zudem, ihr Pensum zu reduzieren. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Grosseltern mütterlicherseits für die Kinder engere Bezugspersonen als die Grosseltern väterlicherseits darstellen würden. Dies sei beim Entscheid über die Relocation nicht ausser Acht zu lassen und führe dazu, dass das Kriterium der Stabilität unter Beachtung der Personenbezogenheit der Kinder und des engeren Beziehungsnetzes zur Familie der Mutter eine Relocation eher stütze. Zu beachten sei aber, dass die Kinder mit fortschreitendem Alter vermehrt an einem Verbleib im sozialen, gewohnten Umfeld interessiert seien. Die Kinder würden weniger personenorientiert sein und das soziale Umfeld werde immer mehr Bedeutung bekommen. Das Kriterium der Stabilität sei somit mit zunehmender Verfahrensdauer neu zu bewerten. In Anbetracht der Anpassungsfähigkeit der Kinder in ihrem Alter sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich mit Unterstützung durch die Klägerin im neuen Umfeld gut einleben und Freunde finden könnten. Gleichzeitig bleibe bei einem Wochenendbesuchsrecht und erweiterten Ferienbesuchsrecht des Beklagten die Pflege der sozialen Kontakte der drei Kinder in Zürich weiterhin möglich (Urk. 99 S. 48). Unter Würdigung aller Aspekte spreche das Kriterium der Stabilität eher für eine Relocation in den Kanton Tessin (Urk. 99 S. 49).

- 40 - 2.4.2. Der Beklagte verortet eine Widersprüchlichkeit des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend ausgeführt, dass bei Kleinkindern die personenbezogene Stabilität und Kontinuität nicht weiterhelfe, wenn die Kinder bislang von beiden Eltern alternierend betreut worden seien. Dennoch habe die Vorinstanz in der Folge auf die personenbezogene Kontinuität (Erhalt der Betreuung durch die Grossmutter mütterlicherseits) abgestellt und die umgebungsbezogenen Faktoren (Schule, Freundeskreis, Hobbys, Partnerin des Beklagten und deren Sohn, Kontakt zur Familie des Beklagten) der Kinder als nicht entscheidend erklärt (Urk. 98 Rz. 22 und Rz. 24). Weshalb die Kinder die Grossmutter mütterlicherseits bei einem Verbleib in Zürich als Bezugsperson verlieren sollten, sei nicht nachvollziehbar. Die Mutter der Klägerin wohne wie diese in G._____. Die Kinder könnten ihre Beziehung zur Grossmutter mütterlicherseits ohne Weiteres während der Wochenenden, Feiertage und Ferien pflegen, die sie bei der Klägerin in G._____ verbringen würden. Die Grosseltern mütterlicherseits seien gebürtige Deutschschweizer und immer wieder im Raum Zürich oder auf der Durchfahrt nach J._____, wo sie ein Ferienhaus hätten. Sie könnten die Kinder auch jederzeit gerne in Zürich besuchen (Urk. 98 Rz. 23). Er habe die Kinder seit der Trennung im Jahr 2019 deutlich mehr selbst betreut als die Klägerin, die ungefähr 25 % der Zeit, in der sie die Betreuungsverantwortung gehabt habe, die Kinder durch ihre Mutter habe fremdbetreuen lassen (Urk. 98 Rz. 27 und Rz. 120). Er nehme seit August 2021 überhaupt keine Fremdbetreuung mehr in Anspruch (Urk. 135 Rz. 13). Es sei somit nicht korrekt, dass die Vorinstanz die Ausgangslage des bisherigen Betreuungsmodells als neutral gewertet habe. Die bisherigen tatsächlichen Betreuungsanteile der Parteien würden für ihn sprechen (Urk. 98 Rz. 120). Die Beziehung der Kinder zu Grossmutter mütterlicherseits sei nicht wichtiger und enger als diejenige zu seinen Eltern (Urk. 98 Rz. 27). Sein Vater komme bislang jeweils am Dienstag auf Besuch und häufig stosse auch seine Mutter am späteren Nachmittag dazu (Urk. 98 Rz. 102 und Rz. 107). Die Grossmutter mütterlicherseits betreue die Kinder erst seit Dezember 2019, als die Klägerin …-rätin geworden sei, während ungefähr 25 Tagen pro Jahr. Der wöchentliche Nachmittag des Grossvaters väterlicherseits ergebe auch etwa 25 Tage pro Jahr (Urk. 98 Rz 109). Die Grossmutter mütterlicherseits sei keine Hauptbezugsperson, das seien vielmehr die Parteien (Urk. 98

- 41 - Rz. 125). Der Stellenwert, den die Grossmutter mütterlicherseits habe, sei sicher nicht grösser als sein eigener (Urk. 118 Rz. 162). Mit einem Wohnortswechsel würden die Kinder auf einen Schlag ihr gesamtes gewohntes Umfeld, die ihnen bekannten Örtlichkeiten, die eingespielten Routinen und die Bindungen zu den weiteren Bezugspersonen ausserhalb der Familie verlieren (Urk. 98 Rz. 133). Alle drei Kinder hätten in der Schule viele Freunde (Urk. 98 Rz. 138). Mittlerweile würden D._____ und E._____ die erste Klasse besuchen. Sie hätten sich sehr auf den Schulbeginn gefreut, zumal alle Freunde aus dem Kindergarten ebenfalls in ihre Klasse gehen würden (Urk. 148 S. 1). Die Kinder seien in dem Quartier, in dem sie wohnen würden, aufgewachsen (Urk. 98 Rz. 139). Alle drei hätten enge Freunde, die in unmittelbarer Nähe zu den heutigen Wohnadressen der Parteien wohnen und ihnen viel bedeuten würden (Urk. 98 Rz. 140). Sie würden auch eine enge Beziehung zu seiner Partnerin und deren Sohn pflegen. Entgegen der Vorinstanz könnten diese Beziehungen nicht leicht ersetzt werden. Die guten Verbindungen und Vernetzungen im Tessin seien auf die engste Familie der Klägerin beschränkt. Der Partner der Klägerin und dessen Kinder würden im K._____ wohnen (Urk. 98 Rz. 141). Die Kinder könnten Deutsch und Italienisch sprechen. Allerdings sei der Wortschatz der Kinder auf Italienisch sehr beschränkt (Urk. 98 Rz. 146). Die Kindergartenlehrerin der Mädchen spreche kein Italienisch. Sie könne somit kaum beurteilen, ob die Mädchen von Italienisch ins Deutsch übersetzen würden oder umgekehrt (Urk. 135 Rz. 42). C._____ könne Italienisch weder lesen noch schreiben. Ein Wechsel in den italienischen Sprachraum wäre daher für C._____ mit erheblichen zusätzlichen schulischen Belastungen verbunden (Urk. 98 Rz. 24 und Rz. 147). Entgegen der Vorinstanz sei bei einem Verbleib in Zürich auch nicht zunächst eine neue Alltagsroutine zu finden. Die Kinder würden in der zweiten Wochenhälfte so leben wie bislang in der ersten Wochenhälfte (Urk. 98 Rz. 154). Bei einem Umzug nach G._____ würde die Alltagsroutine hingegen vollkommen ändern (Urk. 98 Rz. 156). Die Kinder würden G._____ zwar sicher recht gut kennen, weil es ein Wochenend- und Ferienort sei. Das Zuhause sei aber das Quartier in L._____ (Urk. 98 Rz. 155). Sowohl unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds, der Sprache als auch der schulischen Situation entspreche ein Verbleib der Kinder in Zürich viel mehr den Grundsätzen der Stabilität und Kontinuität (Urk. 98 Rz. 25).

- 42 - Die Kinder seien aufgrund des Alters nicht mehr nur personenbezogen (Urk. 98 Rz. 26). Es sei auch danach zu fragen, welcher Elternteil aller Voraussicht nach auf längere Sicht ein dem Kindswohl günstiges, stabiles Milieu zu bieten vermöge (Urk. 98 Rz. 161). Es sei äusserst zweifelhaft, dass die aktive, ehrgeizige und engagierte Klägerin dauerhaft im 850-Seelen-Dorf G._____ bleibe. Bereits heute verbringe sie sehr viel Zeit in K._____. Es sei absehbar, dass die Klägerin in den Raum K._____ ziehen wolle, um näher bei ihrem Partner und dem Ort ihrer beruflichen und politischen Aktivitäten zu sein (Urk. 98 Rz. 163). Nachdem der Mietvertrag nun gemäss Darstellung der Klägerin auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, könne sie diesen jederzeit kündigen, wenn sie aus G._____ wegziehen wolle (Urk. 135 Rz. 17). Er sei dagegen sesshaft, habe praktisch immer in Zürich gelebt und werde dort bleiben. Dort übe er seinen Beruf aus und sei seine ganze Familie (Urk. 98 Rz. 164). Es sei und sei auch nie die Absicht des Beklagten gewesen, nach M._____ zu ziehen. Das sei vielmehr stets nur der Wunsch seiner Eltern gewesen (Urk. 118 Rz. 146). Offenbar habe seine Mutter sich ohne sein Wissen oder gar seine Zustimmung für den Kauf einer Liegenschaft in M._____ interessiert (Urk. 118 Rz. 148). 2.4.3. Die Klägerin betont, dass ihre Mutter eine sehr enge Bezugsperson der Kinder sei. Diese betreue die Kinder bereits seit November 2019 regelmässig in Zürich während ihrer Sessionen. Zwischen ihrer Mutter und den Kindern habe sich seit nunmehr drei Jahren während der Sessionszeit eine Alltagsroutine mit Ritualen eingespielt, die aus dem Leben der Kinder nicht mehr wegzudenken sei. Ihre Mutter sei seit Jahren und nicht erst seit der Trennung der Parteien eine wichtige Bezugsperson der Kinder und stelle gerade in der Trennungssituation der Eltern ein sicheres Element im Familiengefüge mit starker Bindung zu den Kindern dar (Urk. 107 S. 17). Die Klägerin habe die Kinder seit der Geburt mehr persönlich betreut. Ferner habe es sich so verhalten, dass der Beklagte in der Vergangenheit (bis September 2021; Urk. 128 Rz. 44) die Mädchen während seiner Betreuungsverantwortung am Montag und Dienstag ganztags und am Mittwoch bis 12.00 Uhr in der Krippe habe betreuen lassen. Bereits die Ausgangslage des bisherigen Betreuungskonzepts sei nicht als neutral zu werten und auch nicht vergleichbar mit einer klassischen alternierenden Obhut. Dem Gedanken der Betreuungskontinuität sei somit Rechnung

- 43 zu tragen (Urk. 107 Rz. 53). Gemäss Angabe des Beklagten sei nun seit Sommer 2020 ein etwas engerer Kontakt zu den Grosseltern väterlicherseits bzw. zum Grossvater entstanden. Dabei handle es sich jedoch vor allem um Besuche meist in Anwesenheit des Beklagten. Diese seien mit der Situation der Grossmutter mütterlicherseits nicht zu vergleichen. Die Kindervertreterin habe ein familiäres Umfeld in G._____ attestiert, das ausgeprägter als jenes in Zürich sei und für die Kinder seit längerem zu ihrem Lebensalltag gehöre (Urk. 107 Rz. 49). Eine Lösung in C._____s Fantasie habe so ausgesehen, dass er sich sogar vorstellen könne, dass alle in ein anderes Land gehen würden. Somit scheine er in L._____ nicht so stark verwurzelt zu sein, wie der Beklagte ausführe (Urk. 107 Rz. 53). Die Vorinstanz sei zu Recht von einer überwiegenden Personenbezogenheit ausgegangen, insbesondere bei D._____ und E._____ (Urk. 107 Rz. 57). Das Argument der Stabilität in Bezug auf die örtlichen und sozialen Verhältnisse (Freundeskreis, Schule und Hobbys im Quartier) seien von der Vorinstanz zutreffend als weniger gewichtig wie die Betreuungskontinuität (Bindung zur Mutter und Grossmutter) beurteilt worden (Urk. 107 Rz. 72). Mit dem grosszügigen Besuchsrecht am Wochenende und den neun Wochen Ferien könnten die Beziehungen zum Beklagten, seiner Familie und den Freunden aus Kindergarten und Schule gepflegt werden. Kontakte zum Beklagten und den Grosseltern väterlicherseits könnten auch im Tessin in N._____, wo die Grosseltern ein Ferienhaus besitzen würden, stattfinden (Urk. 107 Rz. 63). Der vom Beklagten beschriebene Freundeskreis der Kinder zeige, dass es den Kindern sowohl im Kindergarten als auch in der Schule leicht gefallen sei, sich sozial zu integrieren. In G._____ hätten sie ebenfalls an den Wochenenden und in den Ferien Freundschaften mit Kindern geschlossen und könnten rasch weitere neue Freunde finden (Urk. 107 Rz. 59 und Rz. 61). Bezüglich der Veränderungen im ausserfamiliären sozialen Umfeld der drei Kinder (Schule, Kindergarten, Freundeskreis und Hobbys) sei nicht von einem einschneidenden Ereignis auszugehen (Urk. 107 Rz. 59). Selbstverständlich würden sie und ihre Eltern, die zwar aus der Deutschschweiz stammen, aber Italienisch beherrschen würden, die Kinder in schulischer Hinsicht in G._____ unterstützen. Nicht zu vergessen sei ihre Schwägerin, die als Muttersprache Italienisch spreche und Lehrerin sei. Seit Jahren schaue die Klägerin mit den Kindern italienische Bücher an. Mit C._____s lese sie, seit er die Schule

- 44 besuche, auch italienische Bücher. Die Kinder würden untereinander je nach Situation beide Sprachen sprechen. Es bereite ihnen keine Mühe, zwischen den beiden Sprachen zu wechseln, und sie würden sich dem Gesprächspartner anpassen (Urk. 107 Rz. 65). Dem Protokoll des Standortgesprächs mit der Kindergartenlehrerin sei zu entnehmen, dass D._____ und E._____ problemlos vom Deutschen ins Italienische und umgekehrt übersetzen könnten (Urk. 128 Rz. 52). Im Übrigen hätten die Kinder einen Vorteil, da sie die zweite Fremdsprache (Deutsch) bereits beherrschen würden (Urk. 107 Rz. 66). Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass sie sich dauerhaft wieder in G._____ niederlassen wolle (Urk. 107 Rz. 68). Der Mietvertrag für das Haus in G._____ sei auf unbestimmte Zeit verlängert worden (Urk. 128 Rz. 14). Demgegenüber sei der Beklagte in M._____ aufgewachsen, wo heute seine Eltern und einer seiner Brüder wohnen würden. Mit dem Quartier in L._____ sei er heute rein zufällig verbunden. Dass es ihn in den Raum M._____ zurückziehe, würden auch die seinerzeitigen Bemühungen zeigen, mit ihr (teils im Raum M._____) eine Liegenschaft zu kaufen. Sie habe stets Zweifel gehegt, ob der Beklagte tatsächlich in L._____ bleiben wolle. Die Zweifel hätten sich nun bestätigt. Der Beklagte suche eine Liegenschaft im Raum M._____. Seine Mutter, die bereits in der Vergangenheit beim Hauskauf mitgewirkt habe und über ein Beziehungsnetz im Raum M._____ verfüge, habe im Dezember 2021 diverse Hausbesitzer angeschrieben, dass ihr alleinerziehender Sohn mit seinen drei Kindern trotz intensiver Suche noch immer keine Bleibe in M._____ gefunden habe (Urk. 107 Rz. 69). Da der Beklagte gar nicht die Absicht habe, im Quartier zu bleiben, laufe seine Argumentation ins Leere (Urk. 107 Rz. 72). 2.4.4. Die Kindervertreterin hält fest, über die Personen- bzw. Ortsgebundenheit der Kinder werde mit zunehmender Verfahrensdauer und dem Alter der Kinder neu zu befinden sein, wobei mit gewissem Erstaunen zur Kenntnis genommen worden sei, dass der Beklagte offenbar Umzugspläne verfolge, welche die Kinder ebenfalls aus dem jetzigen, vertrauten Umfeld nehmen würden (Urk. 114 Rz. 2.9). 2.4.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt. War der wegzugswillige Elternteil nach dem tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson

- 45 - (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kinds sein, bei diesem Elternteil zu bleiben und mit ihm wegzuziehen. Wurde ein Kind hingegen von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut (alternierende Obhut) und sind beide weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Wohl des Kinds zu sorgen, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse und Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung am besten dem Interesse des Kinds entspricht (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1.). 2.4.6. Die Parteien sind sich uneinig, wer von ihnen die Kinder vor der Trennung im Jahr 2019 mehr persönlich betreute. Dies erweist sich für die nun mehrere Jahre zurückliegende Zäsur im Leben der Kinder und nach über längerer Zeit praktizierter alternierender Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen als unerheblich, da sich die Kinder an das aktuell gelebte Betreuungskonzept gewöhnt haben. Das Bundesgericht relativiert zudem die Bedeutung der vor der Trennung gelebten Rollenteilung gestützt auf den Anspruch auf Beteiligung an der Betreuung und das Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.2). Die Kinder stehen seit Wegfall der Fremdbetreuung ab August 2021 überwiegend unter der persönlichen Betreuung des Beklagten, während die persönliche Betreuungszeit der Klägerin durch diejenige der Grossmutter mütterlicherseits vermindert wird. Selbst wenn eine Grossmutter einen nicht unbeachtlichen Teil der Betreuungsverantwortung übernommen hat, ist ihr nicht derselbe Stellenwert wie einem Elternteil beizumessen. Die Hauptbezugsperson kann aber auch nicht bloss an der zeitlichen Komponente festgemacht werden. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb davon auszugehen, dass bei der vorliegend gelebten alternierenden Obhut unter Einbezug der Grossmutter mütterlicherseits die Ausgangslage neutral ist. Durch die Wochenend- und Ferienbesuche konnten die Kinder in G._____ bereits Wurzeln schlagen. Verwurzelter sind sie aber nach wie vor in Zürich. Die Kinder sind in L._____ aufgewachsen und verbringen dort ihren Alltag. Sie besuchen mittlerweile alle die

- 46 - Schule und haben enge Freundschaften aufgebaut. Anerkanntermassen können die Kinder Italienisch sprechen und besuchte C._____ früher während der Sommerferien zeitweise einen Sommerkindergarten in G._____ (Prot. I S. 14 und Urk. 29 Rz. 30). Aufgrund ihres noch jungen Alters werden sie das Italienisch schnell perfektionieren können. Dennoch ist dies – insbesondere für C._____ – mit einer zusätzlichen Herausforderung verbunden, die es in Zürich nicht zu bewältigen gibt. C._____s Äusserung gegenüber der Kindervertreterin, er habe sich auch schon überlegt, dass sie alle in ein anderes Land gehen könnten, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass er mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten in L._____ nicht verbunden ist. Vielmehr verbalisierte er mit dieser Aussage seinen kindlichen Lösungsansatz, die Streitereien zwischen seinen Eltern aus der Welt zu schaffen (Urk. 41 S. 3). Beide Parteien bezweifeln gegenseitig, dass sie langfristig in L._____ bzw. G._____ bleiben würden, und werfen hierzu Anhaltspunkte auf (Suchbemühungen nach e

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