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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.11.2020 LZ200018

16 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,175 mots·~26 min·6

Résumé

Unterhalt

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ200018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 16. November 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. Februar 2020 (FK190009-E)

- 2 - Rechtsbegehren: - des Klägers (Urk. 37; Prot. I S. 35 und S. 42 sinngemäss): Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'536.70 (Barunterhalt) ab 1. Oktober 2018 bis 30. Mai 2019; - Fr. 1'336.70 (Barunterhalt) ab 1. Juni 2019 bis 30. September 2019; - Fr. 1'336.70 (Barunterhalt) ab 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019, das Manko von Fr. 123.– (Betreuungsunterhalt) sei festzuhalten; - Fr. 1'365.– (Barunterhalt) ab 1. November 2019 bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beklagen, längstens aber bis 29. Februar 2020, das Manko von Fr. 123.– (Betreuungsunterhalt) sei festzuhalten; - Fr. 1'394.– (Barunterhalt), Fr. 132.– (Überschussanteil) sowie Fr. 123.– (Betreuungsunterhalt) ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, spätestens aber ab 1. März 2020 bis 31. August 2029; - Fr. 1'394.– (Barunterhalt) sowie Fr. 132.– (Überschussanteil) ab 1. September 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zu leisten, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. - des Beklagten (Prot. I S. 4 ff. und S. 29 ff. sinngemäss): Die Klage sei abzuweisen.

- 3 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. Februar 2020: (Urk. 39 S. 26 ff. = Urk. 46 S. 26 ff.) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase I: Fr. 1'518.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (Barunterhalt); Phase II: Fr. 1'153.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019 (Barunterhalt); Phase III: Fr. 953.– ab 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2019 (Barunterhalt); Phase IV: Fr. 0.– ab 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019; Phase V: Fr. 1'013.– ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (Barunterhalt); Phase VI: Fr. 1'645.– ab 1. April 2020 bis 31. Oktober 2026 (Barunterhalt und Überschussanteil); Phase VII: Fr. 1'805.– ab 1. November 2026 bis 31. Juli 2029 (Barunterhalt und Überschussanteil); Phase VIII: Fr. 1'857.– ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2032 (Barunterhalt und Überschussanteil); Phase IX: Fr. 1'784.– ab 1. November 2032 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Klägers bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Barunterhalt und [hälftiger] Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

- 4 - Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Phase I: Fr. 478.– Barunterhalt und Fr. 2'805.– Betreuungsunterhalt; Phase II: Fr. 843.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase III: Fr. 1'043.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase IV: Fr. 1'394.– Barunterhalt; Phase V: Fr. 381.– Barunterhalt. 3. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde: Kläger: Einkommen 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2028: Fr. 200.– Einkommen ab 1. November 2028: Fr. 250.– Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (80-100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'545.– Einkommen vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'180.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 0.– Einkommen vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (Arbeitslosengeld, 80 %): Fr. 3'453.–

- 5 - Einkommen ab 1. April 2020 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 5'200.– Vermögen: Fr. 0.– Mutter des Klägers: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018: Fr. 0.– Einkommen vom 18. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'517.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2029 (70 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'931.– Einkommen ab 1. August 2029 bis 31. Oktober 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'349.– Einkommen ab 1. November 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'187.– Vermögen: Fr. 0.– 4. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2020 mit 101,5 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Ausgangsindex (101,5) Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

- 6 - 7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung: Frist 30 Tage] Berufungsanträge: - des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 45 S. 2): " 1. Das Urteil vom 26. Februar 2020 (Geschäftsnummer FK190009- E/U01) des Bezirksgerichts Hinwil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage vom 15. April 2019 des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Dem Berufungsführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 4. Der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei vor Ansetzen des Schriftenwechsels zu erlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners."

- des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 55 S. 2): " Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Februar 2020 (FK190009-E) zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." Prozessualer Antrag (Urk. 51 S. 2): " Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."

- 7 - Erwägungen: I. 1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) ist der Vater des am tt.mm.2016 geborenen Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger). Er und die Kindsmutter, C._____ (fortan Kindsmutter), trennten sich kurz nach der Geburt des Klägers. Nachdem ein Einigungsversuch der Kindseltern betreffend Unterhalt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil erfolglos geblieben war (vgl. Urk. 1), liess der Kläger resp. die Kindsmutter mit Eingabe vom 15. April 2019 eine Unterhaltsklage beim Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz) anhängig machen (Urk. 2). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 E. I S. 3). Am 26. Februar 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 46). 2. Gegen dieses Urteil erhob der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 40) Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 45). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 3. September 2020 (Urk. 55). Mit Beschluss vom 11. September 2020 wurde beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung bewilligt (Urk. 58). Nach Rücksprache mit den Rechtsvertreterinnen der Parteien wurde zu einer Vergleichsverhandlung auf den 10. November 2020 vorgeladen (Prot. II S. 3; Urk. 59). Die Berufungsantwort samt Beilagen wurde dem Beklagten zusammen mit der Vorladung zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 59). 3. An der Vergleichsverhandlung vom 10. November 2020 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 60): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmten [recte: übereinstimmend], es seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. Februar 2020 durch folgende Fassung zu ersetzen:

- 8 - " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase I: Fr. 1'518.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (Barunterhalt); Phase II: Fr. 1'153.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019 (Barunterhalt); Phase III: Fr. 953.– ab 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2019 (Barunterhalt); Phase IV: Fr. 0.– ab 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019; Phase V: Fr. 1'013.– ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Barunterhalt); Phase VI: Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2021 (Barunterhalt und Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Phase I: Fr. 478.– Barunterhalt und Fr. 2'805.– Betreuungsunterhalt; Phase II: Fr. 843.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase III: Fr. 1'043.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase IV: Fr. 1'394.– Barunterhalt; Phase V: Fr. 381.– Barunterhalt; Phase VI: kein Manko.

- 9 - 3. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde: Kläger: Einkommen (Familienzulagen) vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2028: Fr. 200.– Einkommen (Familienzulagen) ab 1. November 2028: Fr. 250.–

Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'545.– Einkommen vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'180.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 0.– Einkommen vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Arbeitslosengeld): Fr. 3'453.– Einkommen ab 1. Januar 2021 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, abzgl. Quellensteuer): Fr. 4'560.– Vermögen: Fr. 0.– Mutter des Klägers: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018: Fr. 0.– Einkommen vom 18. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'517.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2029 (70 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'931.– Einkommen ab 1. August 2029 bis 31. Oktober 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'349.–

- 10 - Einkommen ab 1. November 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'187.– Vermögen: Fr. 0.–

4. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2020 mit 101,2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Ausgangsindex (101,2) Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge." 2. Der Beklagte verpflichtet sich, zusätzlich zu den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen folgende Abzahlungen in Anrechnung an die ausstehenden, bereits fälligen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - von 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 monatlich Fr. 100.–; - ab 1. Januar 2022 monatlich Fr. 100.–. 3. Der Beklagte übernimmt die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich und verpflichtet sich, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.–, inklusive Mehrwertsteuer, zu bezahlen; zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. 4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." II. 1. Da es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

- 11 - 2. Der von den Parteien getroffenen Vereinbarung zum Kinderunterhalt liegen – soweit abweichend vom angefochtenen Urteil (d.h. betreffend die Zeit ab Januar 2021) – Berechnungen mit dem Unterhaltsrechner der Zürcher Gerichte zugrunde (vgl. Urk. 61A). Die in der Vereinbarung festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge und Berechnungsgrundlagen entsprechen in etwa den so ausgerechneten Beträgen und sind aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres genehmigungsfähig. 3.1 Phasen I-V Die von der Vorinstanz berücksichtigten Berechnungsgrundlagen für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis März 2020 blieben im Berufungsverfahren unbeanstandet und erweisen sich – unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Akten – auch als angemessen. Dass die Parteien diesbezüglich keine vom angefochtenen Urteil abweichenden Unterhaltsbeiträge vereinbart haben, ist nachvollziehbar und erscheint auch aus Kindeswohlüberlegungen gerechtfertigt. Der Beklagte ist unbestrittenermassen nach wie vor arbeitslos (vgl. Urk. 45 S. 5; Urk. 55 S. 3 ff.). In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vereinbarten die Parteien, dass ihm erst ab 1. Januar 2021 – und nicht bereits ab 1. April 2020 (so die Vorinstanz, vgl. Urk. 46 E. III.3.2 S. 8-11) – ein hypothetisches Einkommen und ein um die Berufsauslagen erhöhter Bedarf anzurechnen ist (vgl. dazu die nachfolgende Ziffer). Diese Übergangsfrist erscheint angesichts der aktuellen Wirtschaftslage sowie unter Berücksichtigung der Chancen des Beklagten auf dem Arbeitsmarkt als angemessen. Da damit erst ab Januar 2021 von einer höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen ist und in sein Existenzminimum nicht eingegriffen werden darf, erscheint gerechtfertigt, dass – wie von den Parteien vereinbart – erst ab diesem Zeitpunkt höhere Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind. Dies hat zur Folge, dass die von der Vorinstanz definierte Phase V länger Geltung hat, nämlich bis zum 31. Dezember 2020. Dass sich die Parteien auf eine verlängerte Geltungsdauer der Phase V geeinigt haben, erscheint somit als angezeigt.

- 12 - 3.2 Phase VI Da der Beklagte mit der aktuell bezogenen Arbeitslosenentschädigung von monatlich rund Fr. 3'450.– seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht genügend nachkommen kann und es ihm mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen möglich sein wird, ab 1. Januar 2021 ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. vorstehende Ziffer), vereinbarten die Parteien ab diesem Zeitpunkt monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.–. Angesichts der individuellen Umstände des Beklagten (Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc.) erscheint unter Berücksichtigung statistischer Daten (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik, Salarium 2018) ein tatsächlich erzielbares Bruttoeinkommen von ca. Fr. 6'000.– pro Monat realistisch (bspw. als Metallbauer). Hiervon abzuziehen sind Sozialabgaben (schätzungsweise 13%) und – angesichts des beklagtischen Aufenthaltsstatus (B- Ausweis) – Quellensteuern (schätzungsweise 11%). Insgesamt ist demgemäss mit einem zumutbaren und tatsächlich erzielbaren hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 4'560.– pro Monat zu rechnen. Allerdings ist davon auszugehen, dass dem Beklagten bei Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit auch entsprechende Berufsauslagen (Mobilitätskosten und Kosten für auswärtige Verpflegung) anfallen werden. Unter Aufrechnung entsprechender Kosten (schätzungsweise Fr. 300.– pro Monat für Mobilität und von Fr. 240.– pro Monat für auswärtige Verpflegung) kommt der monatliche Gesamtbedarf des Beklagten ab 1. Januar 2021 auf Fr. 2'900.– zu liegen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 61A-B sowie Urk. 46 E. III.4.2 S. 15 ff.). Ab 1. Januar 2021 ist demnach mit einer monatlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten von rund Fr. 1'660.– zu rechnen. Der Kläger ist heute vierjährig und wird voraussichtlich im August 2021 in den Kindergarten eintreten. Entsprechend wird es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nötig sein, dass die erwerbstätige Kindsmutter ihn in der Krippe betreuen lässt. Weiterhin anfallen werden aber Kosten für Mittagstisch und Nachmittagsbetreuung. Es rechtfertigt sich daher, die von der Vorinstanz im Barbedarf des Klägers angerechneten (um den Beteiligungsanteil der Gemeinde reduzierten) Fremdbetreuungskosten von Fr. 682.– pro Monat (vgl. dazu Urk. 46 E. III.4.1 S. 13 ff.) ab

- 13 - 1. August 2021 auf Fr. 300.– pro Monat zu reduzieren. Ab dem 16. Altersjahr des Klägers, d.h. ab November 2032, sind keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen. Allfällige Hobby-, Mobilitäts-, Kommunikations- sowie Schul- /Ausbildungskosten sind angesichts der engen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien aus dem Grundbetrag und Überschussanteil des Klägers bzw. teilweise auch aus einem allfälligen Lehrlingslohn zu decken. Die übrigen Positionen, welche die Vorinstanz im Barbedarf des Klägers berücksichtigte (Grundbetrag Fr. 400.– bis 31. Oktober 2026, Fr. 600.– ab 1. November 2026; Wohnkostenanteil Fr. 358.–; Krankenkasse Fr. 129.–; zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 25.–; vgl. Urk. 46 E. III.4.1 S. 13 ff.) blieben im Berufungsverfahren unbeanstandet und erweisen sich als angemessen. Insgesamt bleibt es damit bis 31. Juli 2021 beim vorinstanzlich berücksichtigten Barbedarf des Klägers von monatlich Fr. 1'594.–; für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2026 ist demgegenüber mit einem solchen von Fr. 1'212.–; für die Zeit vom 1. November 2026 bis 31. Oktober 2032 – unter Berücksichtigung des erhöhten Grundbetrages – mit einem solchen von Fr. 1'412.– sowie ab 1. November 2032 mit einem solchen von Fr. 1'112.– zu rechnen (vgl. im Einzelnen Urk. 61A-B sowie Urk. Urk. 46 E. III.4.1 S. 13 ff.). Als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sind die Familienzulagen von Fr. 200.– bis 31. Oktober 2028 resp. von Fr. 250.– ab 1. November 2028 (so bereits die Vorinstanz, Urk. 46 E. III.3.1 S. 8). Auf Seiten der Kindsmutter ist aktenkundig und unbestrittenermassen ab 1. Oktober 2019 mit einem monatlichen Bedarf von Fr. 2'887.– zu rechnen (vgl. Urk. 46 E. III.4.3 S. 19 ff. mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen; Urk. 45 S. 11 ff.; Urk. 55 S. 8 f.). Ihr Einkommen beläuft sich aktuell auf Fr. 2'931.– netto pro Monat; ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe (voraussichtlich August 2029) ist ihr ein Pensum von 80% und mithin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'349.– sowie ab dem 16. Altersjahr des Klägers (November 2032) ein Pensum von 100% und entsprechend ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'187.– anzurechnen (vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 46 E. III.3.3 S. 10 ff., welche im Berufungsverfahren unbeanstandet blieben).

- 14 - Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte ab Januar 2021 nach Deckung des jeweiligen Barunterhaltes des Klägers (Barbedarf abzüglich Familienzulagen) stets über einen kleinen Überschuss verfügt, an welchem der Kläger in gewissem Umfang partizipieren soll (vgl. im Einzelnen Urk. 61A), erscheint der von den Parteien vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– (Barunterhalt und Überschussanteil) angemessen. Mit der getroffenen Parteivereinbarung wird das Kindeswohl gewahrt; sie kann daher genehmigt werden. 4. Die weitere, von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Abzahlung ausstehender, bereits fälliger Kinderunterhaltsbeiträge (Ziffer 2 der Vereinbarung) untersteht der Parteiautonomie, weshalb davon ohne Prüfung Vormerk zu nehmen ist. III. 1.1 Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 5'000.– festgesetzt (Urk. 46 Dispositiv-Ziffer 5). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten und ist demnach zu bestätigen. 1.2 Vereinbarungsgemäss (Urk. 60 Ziff. 3) ist der Beklagte zu verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu übernehmen und dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Angesichts der Mittellosigkeit des Beklagten (vgl. Urk. 58) ist jedoch davon auszugehen, dass die Parteientschädigung nicht einbringlich sein wird. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers ist daher im Umfang von Fr. 7'500.– direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Damit geht der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 60 Ziff. 4), jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

- 15 - Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 58) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. 2.2 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren (Urk. 60 Ziff. 4) ist Vormerk zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase I: Fr. 1'518.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (Barunterhalt); Phase II: Fr. 1'153.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019 (Barunterhalt); Phase III: Fr. 953.– ab 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2019 (Barunterhalt); Phase IV: Fr. 0.– ab 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019; Phase V: Fr. 1'013.– ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Barunterhalt); Phase VI: Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2021 bis zur Volljährigkeit des Klägers bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Barunterhalt und Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter des Klägers bzw. an dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 16 - Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Phase I: Fr. 478.– Barunterhalt und Fr. 2'805.– Betreuungsunterhalt; Phase II: Fr. 843.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase III: Fr. 1'043.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase IV: Fr. 1'394.– Barunterhalt; Phase V: Fr. 381.– Barunterhalt; Phase VI: kein Manko. 3. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde: Kläger: Einkommen (Familienzulagen) vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2028: Fr. 200.– Einkommen (Familienzulagen) ab 1. November 2028: Fr. 250.– Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'545.– Einkommen vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'180.–

- 17 - Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 0.– Einkommen vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Arbeitslosengeld): Fr. 3'453.– Einkommen ab 1. Januar 2021 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, abzgl. Quellensteuer): Fr. 4'560.– Vermögen: Fr. 0.– Mutter des Klägers: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018: Fr. 0.– Einkommen vom 18. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'517.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2029 (70 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'931.– Einkommen ab 1. August 2029 bis 31. Oktober 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'349.– Einkommen ab 1. November 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'187.– Vermögen: Fr. 0.– 4. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2020 mit 101,2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Ausgangsindex (101,2) Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 18 - 5. Von der Vereinbarung der Parteien betreffend Abzahlung ausstehender, bereits fälliger Kinderunterhaltsbeiträge wird Vormerk genommen. 6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– wird bestätigt. 7. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung von Fr. 7'500.– geht auf den Kanton Zürich über. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 10. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 11. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet haben. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Dispositiv-Auszug), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi versandt am: rl

Urteil vom 16. November 2020 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. Februar 2020: (Urk. 39 S. 26 ff. = Urk. 46 S. 26 ff.) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase I: Fr. 1'518.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (Barunterhalt); Phase II: Fr. 1'153.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019 (Barunterhalt); Phase III: Fr. 953.– ab 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2019 (Barunterhalt); Phase IV: Fr. 0.– ab 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019; Phase V: Fr. 1'013.– ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (Barunterhalt); Phase VI: Fr. 1'645.– ab 1. April 2020 bis 31. Oktober 2026 (Barunterhalt und Überschussanteil); Phase VII: Fr. 1'805.– ab 1. November 2026 bis 31. Juli 2029 (Barunterhalt und Überschussanteil); Phase VIII: Fr. 1'857.– ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2032 (Barunterhalt und Überschussanteil); Phase IX: Fr. 1'784.– ab 1. November 2032 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Klägers bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Barunterhalt und [hälftiger] Überschussanteil).

2. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Phase I: Fr. 478.– Barunterhalt und Fr. 2'805.– Betreuungsunterhalt; ... 3. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde: Kläger: Einkommen 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2028: Fr. 200.– Einkommen ab 1. November 2028: Fr. 250.– Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (80-100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'545.– Einkommen vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'180.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 0.– Einkommen vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (Arbeitslosengeld, 80 %): Fr. 3'453.– Einkommen ab 1. April 2020 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 5'200.– Vermögen: Fr. 0.– Mutter des Klägers: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018: Fr. 0.– Einkommen vom 18. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'517.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2029 (70 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'931.– Einkommen ab 1. August 2029 bis 31. Oktober 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'349.– Einkommen ab 1. November 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'187.– Vermögen: Fr. 0.– 4. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2020 mit 101,5 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf d... 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung: Frist 30 Tage] Berufungsanträge: Erwägungen: I. Kläger: Einkommen (Familienzulagen) vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2028: Fr. 200.– Einkommen (Familienzulagen) ab 1. November 2028: Fr. 250.– Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'545.– Einkommen vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'180.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 0.– Einkommen vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Arbeitslosengeld): Fr. 3'453.– Einkommen ab 1. Januar 2021 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, abzgl. Quellensteuer): Fr. 4'560.– Vermögen: Fr. 0.– Mutter des Klägers: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018: Fr. 0.– Einkommen vom 18. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'517.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2029 (70 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'931.– Einkommen ab 1. August 2029 bis 31. Oktober 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'349.– Einkommen ab 1. November 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'187.– Vermögen: Fr. 0.– 4. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2020 mit 101,2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils au... II. III. Es wird erkannt: Kläger: Einkommen (Familienzulagen) vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2028: Fr. 200.– Einkommen (Familienzulagen) ab 1. November 2028: Fr. 250.– Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'545.– Einkommen vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'180.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 0.– Einkommen vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Arbeitslosengeld): Fr. 3'453.– Einkommen ab 1. Januar 2021 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, abzgl. Quellensteuer): Fr. 4'560.– Vermögen: Fr. 0.– Mutter des Klägers: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018: Fr. 0.– Einkommen vom 18. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'517.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2029 (70 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'931.– Einkommen ab 1. August 2029 bis 31. Oktober 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'349.– Einkommen ab 1. November 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'187.– Vermögen: Fr. 0.– 4. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2020 mit 101,2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf ...

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