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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.09.2020 LZ190028

25 septembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,714 mots·~1h 9min·7

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ190028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 25. September 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch EU Rechtsanwältin X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. November 2019 (FK180016-C)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1, Urk. 101 und Urk. 113, sinngemäss) 1. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

2. Es sei dem Kläger die alleinige Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, zu erteilen. Der Wohnsitz der Tochter soll beim Kläger sein. 3. Es sei folgendes Besuchsrecht zwischen der Beklagten und der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, festzulegen: Jeweils von Sonntagabend 18 Uhr bis Mittwochabend 18 Uhr, wobei der Kläger die Tochter zur Übergabe am Sonntagabend an den Bahnhof R._____ bringt und die Beklagte die Tochter am Mittwochabend an den Bahnhof D._____.

Ab Kindergarteneintritt im August 2020 sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag 12 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr wahrzunehmen.

Zur Ausübung des Besuchsrechts soll die Beklagte, bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten, verpflichtet werden, die Tochter C._____ jeweils am Mittwochabend um 18:00 Uhr an den Bahnhof D._____ zur Übergabe an den Kläger zu bringen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten soll die Beklagte verpflichtet werden, die Tochter C._____ jeweils an jedem zweiten Sonntagabend um 18:00 Uhr an den Bahnhof D._____ zur Übergabe an den Kläger zu bringen. Der Kläger soll verpflichtet werden, bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten, die Tochter jeweils am Sonntagabend um 18:00 Uhr an den Bahnhof R._____ zur Übergabe an die Beklagte zu bringen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten soll der Kläger verpflichtet werden, die Tochter C._____ jeweils an jedem zweiten Freitagabend um 18:00 Uhr an den Bahnhof R._____ zur Übergabe an die Beklagte zu bringen.

Die Übergaben sollen jeweils persönlich von den Kindeseltern, jedoch in Begleitung einer Drittperson, welche die Angemessenheit der Übergabe beobachten kann, stattfinden.

Die Beklagte sei anzuhalten, sich bei den Übergaben ruhig zu verhalten, den Kläger nicht zu beschimpfen und von Provokationen und Gewalttätigkeiten gegenüber dem Kläger und dessen Begleitpersonen abzusehen.

4. Es sei der Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen mit der Tochter C._____ zuzugestehen, wobei die Ferien jeweils mind. zwei Monate im

- 3 - Voraus abzusprechen sind und jeweils nur bei gegenseitigem Einverständnis im Ausland ausgeübt werden sollen.

5. Sodann sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl für die Feiertage an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), am 25. Dezember und über Silvester, in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie am 24. Dezember zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

6. Es sei die errichtete Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB fortzuführen. 7. Es sei ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Beklagten in Auftrag zu geben. 8. Es sei die Beklagte zur Leistung angemessener Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter C._____ ab 1. August 2020 von mind. Fr. 650.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen an den Kläger zu verpflichten. Zuvor sei für die Tochter C._____ ein Manko von Fr. 637.– (Barbedarf) festzuhalten.

9. Alle anderslautenden Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 10. Es sei für das vorliegende Verfahren der Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, ein Kinderanwalt/eine Kinderanwältin zu bestellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 106, sinngemäss) 1. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 2. Es sei der Beklagten die alleinige Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, zu erteilen. Der Wohnsitz der Tochter soll bei der Beklagten sein. 3. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ jede zweite Woche jeweils von Donnerstagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ab dem Kindergarteneintritt im August 2020 sei der Kläger für berechtigt zu erklären, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr wahrzunehmen.

- 4 - Zur Ausübung des Besuchsrechts soll der Kläger verpflichtet werden, C._____ jeweils am Donnerstagabend wie bisher zuhause bei der Mutter abzuholen und am Sonntagabend wieder zu bringen.

Die Übergaben seien wenn immer möglich persönlich, insbesondere nicht im Beisein des Bruders des Klägers, vorzunehmen. 4. Es sei dem Kläger ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen mit der Tochter C._____ zuzugestehen, wobei die Ferien jeweils mind. zwei Monate im Voraus abzusprechen sind, und der Rest der Ferien an die Mutter zuzugestehen. Die beiden Parteien dürfen die Ferien auch im Ausland ausüben.

5. Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl für die Feiertage an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), am 25. Dezember und über Silvester, in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie am 24. Dezember zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

6. Es sei die errichtete Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB fortzuführen. 7. Es sei nicht notwendig ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Beklagten in Auftrag zu geben.

8. Es sei der Kläger zur Leistung angemessener Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter C._____, Barunterhalt von Fr. 550.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, an die Beklagte zu verpflichten.

9. Es sei der Kläger zu verpflichten, die folgenden Dokumente an die Beklagte herauszugeben: Pass, Aufenthaltsbewilligung und ID von C._____, und es sei der Kläger zu verpflichten, die Abmeldung von C._____ bei der Gemeinde D._____ zu unterschreiben, damit sich C._____ in R._____ anmelden kann.

10. Es sei die Einsetzung eines Kinderanwalts/einer Kinderanwältin nicht erforderlich für das vorliegende Verfahren der Tochter C._____, geb. tt.mm.2016. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. November 2019: (Urk. 130 S. 37 ff.) "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.

- 5 - 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. 4. Als Wohnsitz der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Wohnsitz des Klägers bestimmt. 5. a) Bis zum 31. Juli 2020 bzw. Kindergarteneintritt der Tochter C._____:

− Die Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ jede zweite Woche von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Montag, 18:00 Uhr, zu betreuen;

− im Übrigen wird der Kläger für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ zu betreuen;

− der Kläger wird dabei verpflichtet, die Tochter jeweils am Donnerstagabend zur Beklagten zu bringen, und die Beklagte wird verpflichtet, die Tochter jeweils am Montagabend zum Kläger zu bringen.

b) Ab 1. August 2020 bzw. Kindergarteneintritt der Tochter C._____:

− Die Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ jeweils an drei Wochenenden pro Monat von Freitagmittag (Kindergarten-/Unterrichtsschluss) bis Montagmorgen (Kindergarten-/Unterrichtsbeginn) zu betreuen;

− im Übrigen wird der Kläger für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ zu betreuen;

− die Beklagte wird dabei verpflichtet, die Tochter jeweils am Freitag direkt beim Kindergarten bzw. in der Schule abzuholen und am Montag wieder direkt dorthin zu bringen. − c) Die Parteien werden je für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter jeweils während vier Ferienwochen pro Jahr zu betreuen, wobei die Ferien jeweils zwei Monate im Voraus abzusprechen sind und auch im Ausland verbracht werden können.

d) Die Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), am 25. Dezember und über Silvester zu betreuen, in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie am 24. Dezember zu betreuen. Zur Ausübung

- 6 dieser Regelung ist die Tochter jeweils von der betreuenden Partei zur anderen Partei zu bringen.

e) Der Kläger wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), am 25. Dezember und über Silvester zu betreuen, in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie am 24. Dezember zu betreuen. Zur Ausübung dieser Regelung ist die Tochter jeweils von der betreuenden Partei zur anderen Partei zu bringen.

f) Die Parteien werden verpflichtet, jeweils rechtzeitig die zur Ausübung der jeweiligen Ferien- bzw. Feiertagsbetreuung allenfalls notwendigen gegenseitigen Einverständniserklärungen zu erteilen und sich die erforderlichen Reisedokumente zu übergeben bzw. zurückzugeben.

g) Eine abweichende Regelung der Betreuungsanteile, der Ferienbetreuung, der Feiertagsbetreuung und/oder der Übergabemodalitäten nach gegenseitiger Absprache der Parteien bleibt vorbehalten.

6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

7. Die mit Verfügung vom 10. Mai 2019 angeordnete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird mit folgenden, unveränderten Aufträgen fortgeführt:

a) Der Erziehungsbeistand wird damit beauftragt: − die Interessen von C._____ im Allgemeinen zu schützen und zu vertreten;

− die gedeihliche persönliche Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu überwachen;

− beiden Elternteilen in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zur Verfügung zu stehen;

− beide Elternteile in Erziehungs- und Betreuungsfragen zu unterstützen;

− mit dem Besuchsrechtsbeistand zusammenzuarbeiten;

− Antrag zu stellen, falls andere Massnahmen angezeigt sind.

b) Der Besuchsrechtsbeistand wird damit beauftragt:

- 7 - − die Modalitäten der Betreuungskontakte zu regeln und deren Verlauf zu überwachen;

− im Konfliktfall zwischen den Eltern zu vermitteln und im Hinblick auf die Vermeidung eines Loyalitätskonflikts des Kindes eine angemessene Elternkommunikation zu fördern;

− mit dem Erziehungsbeistand zusammenzuarbeiten.

8. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord wird ersucht, für die Aufgaben gemäss Ziffer 7.a) und 7.b) dieses Entscheids baldmöglichst je einen geeigneten Beistand zu ernennen.

9. a) Mangels Leistungsfähigkeit der Parteien kann bis zum 31. Juli 2020 kein Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Zur Deckung des gebührenden Unterhalt der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, fehlt bis zum 31. Juli 2020 monatlich ein Betrag von Fr. 649.–.

a) Die Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten von Unterhalt und Erziehung der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

− Fr. 304.– ab 1. August 2020 bzw. Einschulung der Tochter bis 30. April 2026 (Barunterhalt)

− Fr. 467.– ab 1. Mai 2026 bis zum Eintritt der Tochter in die Oberstufe (Barunterhalt)

− Fr. 516.– ab Eintritt der Tochter in die Oberstufe bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus (Barunterhalt),

zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Voraus an den Klägers, solange die Tochter in dessen Haushalt lebt resp. gemäss Ziffer 5 dieses Entscheids betreut wird, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Beklagte stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

b) Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2019 mit 102.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende No-

- 8 vember des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, nach folgender Formel angepasst:

neuer Unterhaltsbeitrag = Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex

c) Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde:

Einkommen Beklagte: von bis Pensum Fr. 1'200.–* Rechtskraft Einschulung der Tochter 30 % Fr. 3'410.–** Einschulung der Tochter Eintritt der Tochter in die Oberstufe 80 % Fr. 4'263.–** Eintritt der Tochter in die Oberstufe Volljährigkeit der Tochter bzw. Abschluss der Erstausbildung 100 % * Durchschnittliches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Quellensteuerabzug, ohne Familienzulagen) ** Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Quellensteuerabzug, ohne Familienzulagen)

Einkommen Kläger: von bis und mit Pensum Fr. 3'750.–* Rechtskraft Volljährigkeit der Tochter bzw. Abschluss der Erstausbildung 100 % * Nettoeinkommen bzw. Taggeld pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

Einkommen Tochter: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– Rechtskraft 30. April 2028 Familienzulage Fr. 250.– 1. Mai 2028 Volljährigkeit bzw. Abschluss der Erstausbildung Familienzulage

Vermögen: allseits nicht in relevanter Höhe vorhanden (Fr. 0.–) Bedarf: ab Rechtskraft ab Einschulung Tochter ab 01.05.2026 ab 01.05.2028 bzw. Eintritt der Tochter in die Oberstufe Tochter Fr. 1'030.– Fr. 1'030.– Fr. 1'230.– Fr. 1'230.– Beklag- Fr. 2'346.– Fr. 2'511.– Fr. 2'511.– Fr. 2'553.–

- 9 te Kläger Fr. 2'619.– Fr. 2'729.– Fr. 2'729.– Fr. 2'729.–

10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 975.– Dolmetscherkosten Fr. 4'680.– Abklärung Obhutszuteilung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Berufung)" Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 129 S. 2 f.): "1. 1.1 Es sei Ziff. 3 des Urteils vom 6. November 2019 aufzuheben. 1.2 Es sei der Berufungsklägerin die alleinige Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, zuzuweisen. 2. 2.1 Es sei Ziff. 4 des Urteils vom 6. November 2019 aufzuheben. 2.2 Es sei als Wohnsitz der Tochter der Wohnsitz der Berufungsklägerin zu bestimmen.

- 10 - 3. 3.1 Es seien Ziff. 5 lit. a und b des Urteils vom 6. November 2019 aufzuheben. 3.2 Es sei der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____ jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Dabei sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, C._____ jeweils am Donnerstag, 18:00 Uhr, bei der Berufungsklägerin zu Hause abzuholen und am Sonntag, 18:00 Uhr, ebendort wieder zurückzubringen. 3.3 Ab dem Kindergarteneintritt im August 2020 sei der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr wahrzunehmen. Dabei sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, C._____ jeweils am Freitag, 18:00 Uhr, bei der Berufungsklägerin zu Hause abzuholen und am Sonntag, 18:00 Uhr, ebendort wieder zurückzubringen. 4. 4.1 Ziff. 6 des Urteils vom 6. November 2019 sei aufzuheben. 4.2 Die Erziehungsgutschriften seien vollumfänglich der Berufungsklägerin anzurechnen. 5. 5.1 Ziff. 9 des Urteils vom 6. November 2019 sei aufzuheben. 5.2 Die Unterhaltsbeiträge seien den Anträgen folgend angemessen zu berechnen. 6. Ziff. 12 des Urteils vom 6. November 2019 sei aufzuheben und sämtliche Gerichtskosten zulasten des Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 7. Es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten in Auftrag zu geben."

- 11 des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 155 S. 2): "Es sei die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. November 2019 vollumfänglich abzuweisen. Eventualantrag: Die Obhut für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2016 sei allein dem Berufungsbeklagten zu übertragen. Im Übrigen sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. November 2019 zu bestätigen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten / Berufungsklägerin."

Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) und die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes C._____, geboren am tt.mm.2016. Gemäss Erklärung vom 8. April 2016 haben sie für C._____ das gemeinsame Sorgerecht (Urk. 4). Die Beklagte war vom 1. Mai 2014 bis Ende August 2016 als Kinderbetreuerin und Haushaltshilfe beim Kläger angestellt. Nach der Geburt von C._____ lebte sie bis zum 31. Mai 2018 weiterhin im Haushalt des Klägers, in welchem auch die drei nicht gemeinsamen Kinder des Klägers sowie zunächst dessen Mutter lebten. Am 1. Juni 2018 zog die Beklagte zusammen mit C._____ aus dem gemeinsamen Haushalt aus und lebt seither in R._____ zusammen mit ihrem Untervermieter und heutigen Lebenspartner. Der Kläger wohnt weiterhin mit den nicht gemeinsamen Kindern, E._____, geboren am tt.mm.2002, F._____, geboren am tt.mm.2005, und G._____, geboren am tt.mm.2009, in D._____. In der Betreuung seiner drei Kinder wird er von seiner Mutter unterstützt, die indes ungefähr seit März 2019 nicht mehr in seinem Haushalt lebt (Urk. 130 S. 5 m.H.). 2. Am 27. April 2018 machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom 22. April 2018 seine Klage bei der Vorinstanz

- 12 rechtshängig (Urk. 1 und Urk. 2). Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erstattete die Beklagte ihre Klageantwort mit ihren Gegenrechtsbegehren (Urk. 9). Am 19. Juli 2018 fand vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 14. September 2018 wurde das klägerische Begehren um Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ für die Dauer des Verfahrens abgewiesen und der Kläger für die Verfahrensdauer berechtigt erklärt, C._____ jede zweite Woche, jeweils in den Wochen mit gerader Zahl, von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen (Prot. I S. 19; Urk. 44 S. 2). Am 30. Januar 2019 ging bei der Vorinstanz der Kurzbericht Obhutszuteilung des kjz R._____ vom 28. Januar 2019 ein (Urk. 46). Am 12. März 2019 fand eine Instruktionsverhandlung und am 25. April 2019 eine Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 22 ff., 31 ff.). Die schriftlich erstattete Replik datiert vom 22. August 2019, die Duplik vom 16. September 2019 (Urk. 101 und Urk. 106). Der übrige Prozessverlauf ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 130 S. 5 ff.). Mit Urteil vom 6. November 2019 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 130 S. 37 ff.). 3. Dagegen erhob die Beklagte mit Zuschrift vom 10. Dezember 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 126) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 129 S. 2 f.). Am 6. Februar 2020 leitete die KESB R._____ eine Gefährdungsmeldung des Klägers vom 26. bzw. 28. Januar 2020 betreffend die Verweigerung des Besuchsrechts für die gemeinsame Tochter C._____ durch die Beklagte seit dem 29. Dezember 2019 an die Kammer weiter (Urk. 140, Urk. 141, Urk. 142/1-2; vgl. auch Urk. 148/3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 ersuchte der Kläger um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. teilweiser Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (Urk. 146 S. 2 ff.). Die rechtzeitig erstattete Stellungnahme der Beklagten dazu sowie zur Gefährdungsmeldung datiert vom 24. Februar 2020 (vgl. Urk. 150, Urk. 151). Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 wurde die vorzeitige Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 2, 5 lit. c bis g sowie 7 und 8 des angefochtenen Entscheides vorgemerkt, der Antrag des Klägers betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung hinsichtlich der Dispositivziffern 3, 4 und 5 lit. a und b abgewiesen, als Wohnsitz der Tochter für die weitere Ver-

- 13 fahrensdauer der Wohnsitz der Beklagten in R._____ bestimmt und die Beklagte angewiesen, dem Kläger die Ausübung seines ihm gestützt auf die vorinstanzliche Verfügung vom 14. September 2018 zustehenden Besuchsrechts während der Dauer des Berufungsverfahrens weiterhin und uneingeschränkt zu ermöglichen und die Tochter am 6. März 2020 im kjz R._____ zu übergeben. Ab 1. August 2020 bzw. Kindergarteneintritt von C._____ wurde das Besuchsrechts des Klägers hinsichtlich des Beginns angepasst (Urk. 154 S. 17). Mit Eingabe vom 1. April 2020 erstattete der Kläger rechtzeitig seine Berufungsantwortschrift mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 155 S. 2). Gleichzeitig ersuchte er erneut um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 155 S. 2 f.). Mit Beschluss der Kammer vom 15. April 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zu den neuen Vorbringen und Unterlagen der Berufungsantwort zu äussern. Ferner wurde das klägerische Massnahmebegehren abgewiesen (Urk. 158). Die Stellungnahme der Beklagten, womit sie neue Dokumente beibrachte, datiert vom 28. April 2020 (Urk. 159, Urk. 160 und Urk. 161/1-8). Mit Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2020 wurde die Beklagte zur Edition und Auskunftserteilung angehalten (Urk. 162). Mit Zuschrift vom 18. Mai 2020 kam sie dieser Aufforderung nach (Urk. 163, Urk. 164 und Urk. 165/1-10). Mittels (fälschlicherweise) nicht unterschriebenen Präsidialverfügung vom 20. Mai 2020 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme anberaumt (Urk. 168). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 äusserte er sich rechtzeitig, wobei er die Nachreichung weiterer Unterlagen in Aussicht stellte (Urk. 169). Mit Zuschrift vom 25. Mai 2020 hatte die Beklagte eine Bestätigung der Mittagstisch- und Hortbetreuung nachreichen lassen (Urk. 166 und Urk. 167), welche dem Kläger zunächst versehentlich nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 liess der Kläger die in Aussicht gestellten Unterlagen nachreichen (Urk. 170, Urk. 171 und Urk. 172/1- 4). Mit Beschluss vom 29. Juni 2020 wurde den Parteien je Frist zur Stellungnahme zu den von der Gegenseite neu eingereichten Unterlagen (dem Kläger auch hinsichtlich Urk. 166 und Urk. 167) angesetzt sowie die Beklagte erneut aufgefordert, eine aktuelle Arbeitsbestätigung beizubringen (Urk. 173). Mit Zuschrift vom 9. Juli 2020 äusserte sich der Kläger fristwahrend (Urk. 174). Mit Eingabe vom 14.

- 14 - Juli 2020 liess sich die Beklagte rechtzeitig vernehmen (Urk. 175, Urk. 176 und Urk. 177/1-3). Diese Eingaben (samt Beilagen) wurden je der Gegenseite am 16. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 16). Sodann wurde die von der Vorinstanz an die Kammer weitergeleitete Eingabe der Beklagten betreffend Verständigung über die Sommerferienregelung 2020 und Ausstellung eines neuen … Reisepasses [des Staates H._____] für die Tochter vom 9. Juli 2020 (Urk. 178 und Urk. 178A/1-2) dem Kläger am 21. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 17). Mit Eingabe vom 22. September 2020 teilte der Kläger mit, dass er über die akute Kindesgefährdung von C._____ durch die Beklagte, welche er am Wochenende vom 17./19. September 2020 habe feststellen müssen, orientieren wolle, und ersuchte um entsprechende Berücksichtigung beim Entscheid über die Obhutszuteilung und einen raschen Entscheid des Obergerichts im Sinne seiner Anträge, damit er C._____ raschmöglichst im Kindergarten in D._____ anmelden und einschulen könne (Urk. 182). Die Zustellung dieser Eingabe an die Beklagte kann mit dem Endentscheid erfolgen. Das Verfahren ist spruchreif. B. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind vorliegend die Dispositivziffern 2 (gemeinsame elterliche Sorge über C._____), 5 lit. c bis g (Ferien- und Feiertagebesuchsrecht der Parteien samt Modalitäten) sowie 7 und 8 (Fortführung Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft / Ersuchen KESB Bülach Nord) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. November 2019 (Urk. 130 S. 37 ff.; Urk. 129 S. 2 f.). Die Rechtskraft von nicht angefochtenen Teilen des Entscheids tritt mit dem unbenutzten Ablauf der Frist für die Anschlussberufung ein, weil erst dann feststeht, dass die berufungsbeklagte Partei nicht ihrerseits (Anschluss-)Berufung erhebt (Gehri, OFK-ZPO, Art. 315 N 1, S. 645). Im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 1. April 2020 liess der Kläger keine Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO; vgl. Urk. 155 S. 2). Die (Teil-)Rechtskraft der erwähnten Dispositivziffern des angefochtenen Entscheides kann daher vorgemerkt werden (in Urk. 154 S. 17, Dispositivziffer 1, wurde im Übrigen lediglich die vorzeitige Vollstreckbarkeit

- 15 dieser Dispositivziffern vorgemerkt). Allerdings sind hinsichtlich der nicht angefochtenen Dispositivziffern 5c (Ferienbesuchsrecht) und 5f (Reisedokumente) gestützt auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) im Hinblick auf die Eingabe der Beklagten vom 9. Juli 2020 (Urk. 178A/1-2) von Amtes wegen Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen, weshalb diesbezüglich keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft erfolgen kann. 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügender Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch an die Begründung der Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E.2.2. mit Hinweis auf den zur Beschwerdeantwort ergangenen BGE 141 III 115 E. 2). 3. Hinsichtlich der vorliegend strittigen Kinderbelange gelten die Offizialmaxime und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch Urk. 130 S. 9). Aber auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht; BGE 5A_357/2015 E. 4.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). Noven sind

- 16 ungeachtet der Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). C. Legitimation Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO das mit einer Unterhaltsklage befasste Gericht auch zur Regelung der elterlichen Sorge und weiterer Kinderbelange zuständig (sog. Einfallstor). Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge ist einzig das Kind aktivlegitimiert (Art. 279 ZGB), kann jedoch durch einen Elternteil vertreten werden bzw. dieser kann als Prozessstandschafter im eigenen Namen auf Rechnung des minderjährigen Kindes klagen (Art. 318 ZGB; BGE 136 III 365). Bezüglich der weiteren Kinderbelange sind die Eltern aktiv- und passivlegitimiert. Vorliegend ist die Aktivlegitimation des Klägers daher zu bejahen. Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Die Tochter, welche hinsichtlich der weiteren Kinderbelange zufolge Interessenkollision (vgl. Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB) nicht durch einen Elternteil vertreten werden könnte, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Verfahrensbeteiligte aufgenommen. Dies wurde im Berufungsverfahren nicht kritisiert. Weiterungen erübrigen sich daher. D. Obhut / Betreuungsanteile / Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte, die Erziehungsfähigkeit der Parteien ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr sei dem Kurzbericht des kjz R._____ vom 28. Januar 2019 zu entnehmen, dass beide Parteien grundsätzliche basale Fähigkeiten besässen, um der Betreuung und Pflege der Tochter C._____ nachzukommen. Unter den Risikofaktoren würde im Kurzbericht an erster Stelle der Elternkonflikt mit Machtkampf auf persönlicher und rechtlicher Ebene aufgeführt, während unter den Schutzfaktoren eine sichere Bindung der Tochter zu beiden Elternteilen festgestellt werde. Wäre die Erziehungsfähigkeit der Beklagten ernsthaft in Frage zu stellen, wäre es widersinnig, ihr dennoch die Betreuung des Kindes während dreier Tage pro Woche zu überlassen, wie der Kurzbericht dies empfehle. Die Empfehlung des Kurzberichts, die Erziehungsfähigkeit der Beklagten gutachterlich zu klären, sei daher

- 17 nicht überzeugend, weshalb von der Einholung eines psychologischpsychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Beklagten abzusehen sei. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten würden als instabil bezeichnet, wobei die Beklagte finanziell weiterhin massgeblich von ihrem Untervermieter und Lebenspartner unterstützt werde. Die Wohnverhältnisse beim Kläger mit seinen drei Kindern seien ausgereizt. Seit dem 10. April 2018 sei der Kläger, welcher normalerweise im Vollzeitpensum arbeite, unfallbedingt krankgeschrieben. Sein Arbeitsverhältnis sei mittlerweile invaliditätshalber aufgelöst worden (Urk. 130 S. 12 f.). Nach aktuell geltender Regelung sei der Kläger berechtigt, die Tochter jede zweite Woche, jeweils in den Wochen mit gerader Zahl, von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Dieses mit Verfügung vom 14. September 2018 festgelegte Besuchsrecht sei seither von den Parteien gelebt worden. Dennoch würde die Weiterführung dieser Regelung nur beschränkt Stabilität mit sich bringen: Einerseits befinde sich die Tochter derzeit nach Angaben der Beklagten in der Eingewöhnungsphase einer Kindertagesstätte, habe also aktuell bereits einen Wechsel des Betreuungsplans bzw. der Betreuungsperson zu gewärtigen. Andererseits werde sie voraussichtlich im August 2020 in den Kindergarten eintreten, was nicht nur eine weitere Änderung des Betreuungsplans mit sich bringen, sondern insbesondere auch eine Änderung des aktuellen Besuchsrechts erfordern werde. Das Kriterium der Stabilität spreche daher mindestens nicht gegen eine Änderung der aktuellen Betreuungsregelung. Die Fähigkeit der Parteien, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern, sei angesichts ihrer tendenziell konfliktorientierten Haltung in Frage zu stellen. Diese Bedenken sprächen einerseits dafür, die Betreuungsanteile eher ausgeglichener zu gestalten, um den regelmässigen Kontakt zwischen dem Kind und beiden Elternteilen bereits dadurch zu fördern, andererseits sei diesbezüglich auf die fortzuführende Beistandschaft zu verweisen, welche unter anderem die Betreuungskontakte zu regeln habe. Der zurzeit 100 % arbeitsunfähige Kläger würde die Betreuung der Tochter bis zur allfälligen Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit selber übernehmen, danach würde er dabei von seiner Mutter und seinem Bruder unterstützt werden. Aufseiten des Klägers bestünden so-

- 18 dann die Beziehungen zu den Halbgeschwistern E._____, F._____ und G._____. Kein entscheidendes Gewicht sei dem Alter des Kindes zuzumessen, zumal bereits im Kurzbericht des kjz R._____ eine sichere Bindung der Tochter zu beiden Eltern festgestellt worden sei. Die Beklagte habe die Tochter bis anhin zu einem grösseren Teil selber betreut und habe punktuell die Unterstützung einer Tagesmutter bzw. des Familienzentrums sowie ihres Lebenspartners in Anspruch genommen, um ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 30 % zu ermöglichen. Ab November 2019 solle die Tochter jedoch offenbar an drei Tagen pro Woche in einer Kindertagesstätte betreut werden. Diese Lösung, welche der Tochter mit Blick auf deren Deutschkenntnisse und die sozialen Kontakte zu anderen Kindern zwar gut täte, sei jedoch mit den finanziellen Verhältnissen der Parteien (Krippenkosten von Fr. 1'500.– monatlich) nicht vereinbar und damit auch nicht im Interesse des Kindes. Im Gegenteil erscheine es angezeigt, die persönliche Betreuung auf Seiten des Klägers auszuweiten, um damit einerseits den Barbedarf der Tochter zu reduzieren und andererseits dessen Deckung durch Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu ermöglichen. Insgesamt erscheine es somit angezeigt, die Betreuungsanteile des Klägers unter der Woche zugunsten von dessen persönlicher Betreuung anstelle der Fremdbetreuung aufseiten der Beklagten massgeblich zu erweitern. Die Tochter sei somit jeweils am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag vom Kläger zu betreuen. Angesichts der Bereitschaft des Klägers, der Beklagten ein grosszügiges Besuchsrecht zuzugestehen, rechtfertige es sich, die Betreuung der Tochter jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, der Beklagten zu übertragen. Eine langfristige Lösung mit der persönlichen Betreuung durch den Kläger unter der Woche setze voraus, dass die Tochter ihren Wohnsitz beim Kläger habe und entsprechend dort in den Kindergarten eintreten werde. Um die Betreuungsanteile der Beklagten dennoch auch ab diesem Zeitpunkt möglichst grosszügig zu bemessen, sei ihr die Betreuung der Tochter ab Eintritt in den Kindergarten jeweils an drei Wochenenden pro Monat von Freitagmittag (Kindergarten-/Unterrichtsschluss) bis Montagmorgen (Kindergarten-/Unterrichtsbeginn) zu übertragen (Urk. 130 S. 14 ff.). 2. Die Beklagte wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung durch die Parteien und

- 19 insbesondere die wesentliche Ausdehnung der Betreuungsanteile des Klägers. Sie strebt die Zuteilung der Alleinobhut über die Tochter an sowie die Einräumung eines Besuchsrechts des Klägers, wie gehabt, jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, bzw. ab Kindergarteneintritt der Tochter im August 2020 an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Sie hält dafür, die finanziellen Überlegungen der Vorinstanz verfingen nicht, weil sie, hätte C._____ den Wohnsitz bei ihr, von der Stadt R._____ Subventionen für die Kita ausbezahlt erhielte, wodurch sich die Fremdbetreuungskosten als mit den finanziellen Verhältnissen vereinbar erweisen würden. Diesbezüglich habe die Vorinstanz in ihrem Urteil selbst die Vorteile der Fremdbetreuung in der Kita hervorgehoben, nämlich die Förderung der Deutschkenntnisse der Tochter und deren sozialen Kontakte zu gleichaltrigen Kindern. Es sei daher nicht einsichtig, weshalb C._____ gleichwohl zum Grossteil beim Vater betreut werden solle, zumal keiner Partei bessere oder qualifiziertere Erziehungsfähigkeiten zugesprochen würden, sondern vielmehr beide über basale Fähigkeiten verfügten, um die gemeinsame Tochter grosszuziehen. Die Vorteile, welche C._____ unter der Obhut der Kindsmutter erfahren würde, würden jene unter der Obhut beim Kindsvater offensichtlich überwiegen. Zudem arbeite sie ab dem 21. November 2019 zu 40 % bei der …agentur in R._____ und könne dadurch ihre finanziellen Verhältnisse weiter verbessern. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten werde sie jeweils Montag bis Freitag vormittags arbeiten und sodann C._____ an den Abenden sowie Wochenenden persönlich betreuen. Der Vater, welcher zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, werde in Zukunft wieder arbeiten und C._____ wieder öfters durch die Grossmutter fremdbetreuen lassen müssen, und das in bereits ausgereizten Wohnverhältnissen. Bei einer Abwägung der Fremdbetreuung durch die Grossmutter gegenüber jener in der Kita wäre letztere vorzuziehen, zumal die Grossmutter kein Deutsch spreche und der wichtige Kontakt zu anderen familienexternen Kindern nur in der Kita sichergestellt werden könne. Die Halbgeschwister C._____s seien im Übrigen wesentlich älter als diese. Nicht zuletzt auch mit Blick auf die Subventionen sei der Wohnsitz von C._____ bei ihr in R._____ festzulegen. Gemäss der vorinstanzlichen Regelung der Betreuungsanteile verbringe die Tochter zweieinhalbmal so viel Zeit beim Kläger als bei ihr.

- 20 - Dies entspreche keiner geteilten Obhut mit wechselseitiger Betreuung, sondern komme vielmehr einer Zuweisung der Tochter unter die Obhut des Klägers mit einem ausgedehnten Besuchsrecht der Mutter gleich (Urk. 129 S. 4 ff.). 3. Der Kläger lässt erwidern, es stimme nicht, dass die Vorinstanz ihm aufgrund der ungenügenden finanziellen Verhältnisse der Beklagten die Hauptbetreuung von C._____ übertragen habe. Die Krippenkosten und deren mögliche Subventionen seien nicht ursächlich für die Entscheidung der Vorinstanz, dass das Kindeswohl besser gewahrt werde, wenn C._____ mehrheitlich von ihm betreut werde. Der Krippenplatz sei zudem bereits am 31. Dezember 2019 und damit lange vor Ausbruch der Pandemie per Ende März 2020 gekündigt worden. Damit sei auch widerlegt, dass die Beklagte C._____ in der Krippe besonders fördern und ihr auf diesem Weg soziale Kontakte mit anderen Kindern ermöglichen und damit ihre Deutschkenntnisse verbessern wolle. Die Vorinstanz habe einschränkend festgestellt, dass keine objektiven Anhaltspunkte bestünden, welche die Erziehungsfähigkeit der Parteien ernsthaft in Frage stellten. Die Erziehungsfähigkeit sei mithin nicht fraglos bejaht worden. Im Kurzbericht des kjz R._____ vom 28. Januar 2019 seien denn auch Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beklagten angebracht und eine psychische Auffälligkeit bei ihr festgestellt worden. Dass der Kurzbericht gleichwohl eine dreitägige Betreuung von C._____ im Vorschulalter durch die Beklagte empfehle, stehe damit nicht im Widerspruch, weil diese Betreuung durch die Beklagte unter Einbezug der am 10. Mai 2019 verfügten flankierenden Massnahmen, der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, verfügt worden sei. Ohne die zahlreichen Interventionen des Beistands würde die Beklagte die Interessen von C._____ nicht genügend berücksichtigen und wäre das Kindeswohl ernsthaft gefährdet. So habe sie schon mehrfach versucht, den Kontakt zwischen ihm und C._____ zu unterbinden. Der kjz-Bericht attestiere zwar beiden Parteien basale Erziehungsfähigkeiten. Der Bericht gehe aber über diese grundsätzlichen Feststellungen hinaus, indem er, der Kläger, eindeutig als besser geeignet wahrgenommen und beurteilt worden sei. Insbesondere die Bindung zum Kind und die Fähigkeit, dessen Bedürfnisse zu erkennen und diesen nachzukommen, seien bei ihm als intensiver und aktiver beobachtet worden. Diesen Erkenntnissen schliesse sich die Vorinstanz an, indem die weiteren

- 21 - Kriterien als bei ihm besser erfüllt beurteilt würden. Es seien dies die organisatorischen Massnahmen und die gegenseitigen Informationen, welche durch die Fortführung der Beistandschaft gewährleistet werden könnten. Die bisherige Betreuungsregelung sei zu Recht von der Vorinstanz als nur beschränkt stabil beurteilt worden. Aktuell werde C._____ bei den arbeitsbedingten Abwesenheiten der Beklagten offenbar durch deren Lebenspartner betreut. Über dessen erzieherische Fähigkeiten sei nichts bekannt, zumal er im Kurzbericht nur als Untervermieter genannt und nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden sei. Kontakt zu anderen Kindern bestehe nicht. Eine stabile kindgerechte Betreuung sei nicht gegeben. Er dagegen könne eine stabile, unveränderte Lebenssituation mit Kontakt zu den drei Halbgeschwistern im Alter von 11, 14 und 17 Jahre bieten, zu welchen C._____ eine intensive Beziehung pflege und welche viel mit ihr spielen würden. Auch mit der sehr kinderfreundlichen Umgebung an seinem Wohnort sei C._____ bestens vertraut. Bis C._____ in den Kindergarten komme, werde er sie sicherlich persönlich betreuen können, zumal seine berufliche Umschulung aufgrund der Pandemie ins Stocken geraten sei. Sollte er hernach ins Berufsleben einsteigen können, würde er sich eine Arbeit suchen, welche mit den Kindergartenzeiten von C._____ übereinstimmen würde. Falls dennoch eine zeitweise Betreuung durch die Grossmutter notwendig wäre, wäre eine solche einer Fremdbetreuung vorzuziehen. Dabei seien auch die mit einer Hortbetreuung zusammenhängenden Kosten nicht ausser Acht zu lassen. Mit dem Kindergarteneintritt habe C._____ auch genügend Sozialkontakte zu anderen Kindern im selben Alter und kenne auch Deutsch als Unterrichtssprache. Bei der Beklagten müsste die Tochter demgegenüber mit Blick auf deren 80 %-Pensum bei Kindergarteneintritt täglich fremdbetreut werden. Die Beklagte, welche selbst kaum Deutsch spreche, führe im Übrigen nicht aus, welche Vorteile die Tochter bei einer Obhutszuteilung an sie genau haben werde. Eine alternierende Obhut bedeute nicht, dass beide Parteien das Kind je hälftig betreuen würden, zumal auch verschiedene Betreuungsanteile möglich seien. Er habe auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beklagte C._____ möglichst oft betreuen könne, wie dies die Vorinstanz vorgesehen habe (Urk. 155 S. 5 ff.).

- 22 - 4.1. In grundsätzlicher Hinsicht folgt aus der Maxime des Kindeswohls, dass nicht das Interesse der Eltern, sondern dasjenige des Kindes für die Zuteilung der Obhut massgebend ist (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 10 zu Art. 133 ZGB). Das Bundesgericht hat im Übrigen versucht, eine gewisse Hierarchie in die Zuteilungskriterien zu bringen. Dabei stehen die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben und es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, im Vordergrund. Auch dem Bedürfnis des Kindes nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse ist Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3; BGE 112 II 381 E. 3). Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch hinter das letztgenannte Kriterium zurücktreten (BGer 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006, E. 4.2 und 4.4.1, in: FamPra.ch 2006 S. 753). Demnach besitzt derjenige Elternteil den Vorrang, der nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten kann. Steht fest, dass diese Voraussetzungen und sodann die Möglichkeiten, das Kind persönlich zu betreuen, auf beiden Seiten ungefähr in gleicher Weise gegeben sind, ist dem Moment der örtlichen und familiären Stabilität und – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGE 115 II 209 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit zur Kooperation mit dem anderen Elternteil in erzieherischen Belangen sowie die Beziehung des Kindes zu den Eltern und damit – namentlich in zerstrittenen Verhältnissen – die Gewährleistung der Normalisierung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und den Eltern (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 133 ZGB; BGE 117 II 355). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612, E. 4.2 m.H.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend mitei-

- 23 nander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612, E. 4.3 m.H.; BGer 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019, E. 5.1.). Sofern die alternierende Obhut nicht dem bisherigen Betreuungskonzept entspricht, hat ein Elternteil, der sich bisher nicht oder nur wenig aktiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzulegen, wie er diese Betreuung inskünftig wahrnehmen will und wie das Kindeswohl gewahrt ist. Damit soll vermieden werden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil El-

- 24 ternverantwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur deshalb übernehmen oder ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: FamPra 2017, 163 ff., 170). Die alternierende Obhut setzt voraus, dass die Eltern das Kind ungefähr zu gleichen Teilen betreuen. Beide Parteien müssen einen substantiellen Beitrag bei der Betreuung des Kindes (im Alltag) leisten (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.3; OGer ZH LE140020 vom 20. November 2014 S. 20 ff.). Von alternierender Obhut spricht man in der Praxis, wenn der eine Elternteil zumindest im Umfang von einem Drittel oder zwei Fünfteln Betreuungsaufgaben (bzw. Betreuungsverantwortung) übernimmt (vgl. LGVE 2016 II Nr. 10, Büchler/Clausen, Die elterliche Sorge - Entwicklung in Lehre und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2018 S. 1 ff., 10, FN 43). 4.2. Einzelne Kriterien der Obhutsregelung a) Erziehungsfähigkeit der Eltern / persönliche Beziehung zum Kind Laut dem Kurzbericht Obhutszuteilung des kjz R._____ vom 28. Januar 2019 (Urk. 46) besteht eine sichere Bindung von C._____ zu beiden Elternteilen (Urk. 46 S. 3 f., 7). Beiden Eltern werden sodann grundsätzliche basale Erziehungsfähigkeiten attestiert (Urk. 46 S. 6). Zwar wird unter den Risikofaktoren eine mögliche psychische Beeinträchtigung der Beklagten aufgeführt und es wird deren psychiatrisch-psychologische Begutachtung zur Feststellung, ob sie erziehungs- und betreuungsfähig ist, empfohlen, allerdings soll C._____ gleichwohl an drei Tagen pro Woche durch die Beklagte betreut werden (Urk. 46 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass solches nicht zweckmässig wäre, wenn nicht gar widersinnig, wenn die beklagtische Erziehungsfähigkeit ernsthaft in Frage zu stellen wäre. Zu Recht wurde denn auch von der (einseitigen) Einholung eines psychologisch-psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Beklagten abgesehen (Urk. 130 S. 13; vgl. auch Urk. 81 S. 5). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht bemängelt und namentlich wurde seitens des Klägers kein Begutachtungsantrag bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Beklagten gestellt. Vielmehr hält der Kläger an den von der Vorinstanz vorgese-

- 25 henen ausgedehnten Betreuungsanteilen der Beklagten respektive einer alternierenden Obhut im Hauptstandpunkt fest (Urk. 155 S. 2). Lediglich in nicht substantiierter Weise liess der Kläger ausführen, im Kurzbericht werde eine psychische Auffälligkeit der Beklagten festgestellt, wobei er sich in diesem Bericht in seinen Empfindungen bestätigt fühle, welche er durch das Zusammenleben mit der Beklagten gespürt habe. Seiner Ansicht nach habe die Beklagte gewisse Defizite als Erziehungsperson, an welchen sie arbeiten sollte und welche durch die Begleitung durch eine Fachperson aufgefangen und verbessert werden sollten (Urk. 155 S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Begutachtung der Beklagten jedenfalls nach wie vor nicht auf, zumal keine objektiven Anhaltspunkte die Erziehungsfähigkeit der Beklagten ernsthaft in Frage stellen. Der Kurzbericht des kjz R._____ empfiehlt sodann die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, welche beide Elternteile in der Erziehung und Betreuung von C._____ unterstützen soll (Urk. 46 S. 8), wobei diese Beistandschaft bereits errichtet und eine Erziehungsbeiständin bestellt wurde (Urk. 76; Prot. I S. 49; Urk. 98). Dadurch kann allfälligen Erziehungsdefiziten (wie mangelndes Wissen über Entwicklungsanforderungen von Kindern, vgl. Urk. 46 S. 7) hinreichend begegnet werden. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien als Grundvoraussetzung für die Betreuung der gemeinsamen Tochter auszugehen. Dass der Kläger generell besser geeignet sein soll, C._____ zu betreuen (vgl. Urk. 155 S. 8), geht aus dem Kurzbericht so nicht hervor, wenngleich er bereits über Erziehungserfahrung in seiner Vaterrolle verfügt, was als Schutzfaktor qualifiziert wurde (Urk. 46 S. 7). Zwar konnte sich der Kläger im Rahmen der Hausbesuche des kjz auf die Bedürfnisse von C._____ gut einlassen (Urk. 46 S. 3 f.), während die Beklagte dies nicht konnte. Allerdings ist im Kurzbericht (zu Recht) zu lesen, dass solches auch auf die Hausbesuchssituation zurückzuführen sein könnte (Urk. 46 S. 2). Daraus eine erhöhte Erziehungsfähigkeit des Klägers ableiten zu wollen, ist jedenfalls nicht angängig. Auch eine intensivere Bindung des Klägers zum Kind ist nirgends ersichtlich. Wie gesagt, verfügen beide Eltern über eine sichere Bindung zum Kind und es wurde auch bei beiden Eltern eine emotionale Zuwendung zum Kind festgestellt (Urk. 46 S. 3 f., 7). Die Beklagte bekundete dabei sichtlich Mühe, sich vom Kind zu lösen

- 26 - (Urk. 46 S. 2 f.), was ihr jedoch nicht zum Vorwurf gereichen kann. Unter den Risikofaktoren werden im kiz Kurzbericht denn auch an erster Stelle der Elternkonflikt mit Machtkämpfen und eine Vermischung von Paar- und Elternebene aufgeführt und nicht Erziehungsdefizite (Urk. 46 S. 6). Und schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mittlerweile gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juni 2019 vom Vorwurf der Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten (gegenüber den drei Kindern des Klägers) freigesprochen wurde (Urk. 107; Urk. 46 S. 5, 9). Auch daraus lässt sich mithin keine Trübung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten hinsichtlich C._____ ableiten (vgl. 46 S. 7 oben). Dem neuen Antrag der Beklagten, wonach ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Auftrag zu geben sei (Urk. 129 S. 3, Antragziffer 7), ist im Übrigen ohne weiteres nicht nachzukommen. Es bestehen, wie dargetan, keinerlei Anhaltspunkte, die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Frage zu stellen. Die von der Beklagten geäusserte Vermutung, wonach die Kinder des Klägers im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten eingestellten Strafverfahren von diesem manipuliert worden seien (Urk. 129 S. 6 unten), ändern daran nichts. b) Bisherige Betreuung Seit Juni 2018 lebt C._____ mit der Beklagten und derem Untervermieter und heutigem Lebenspartner in R._____ (Prot. I S. 9, 12; vgl. auch Urk. 158 S. 3). Hauptbetreuungsperson für die nunmehr vierjährige C._____ war mithin bislang die Beklagte. Der Kläger konnte C._____ im Rahmen des ihm gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2018 zustehenden Besuchsrechts - jeweils in geraden Wochen von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (Urk. 44) - zu sich auf Besuch nehmen. Dieses Besuchsrecht funktionierte bis anhin (Prot. I S. 23, 25 und 33; Urk. 46 S. 5, 7) und konnte in jüngster Vergangenheit nach einem rund zweimonatigen Stopp aufgrund des Vorfalls mit dem blauen Auge der Tochter an Weihnachten 2019 (vgl. dazu: Urk. 154 S. 15 f. m.H.) mithilfe des Besuchsbeistands wiederaufgenommen werden (Urk. 157/1-3; Urk. 155 S. 19; vgl. auch Urk. 158 S. 3). Während der arbeitsbedingten Abwesenheiten der Beklagten wurde und wird C._____ teilweise auch fremdbetreut, namentlich zunächst durch eine Nachbarin bzw. Tagesmutter, das Familienzentrum R._____

- 27 - (nur punktuelle Notfallbetreuung) und ihren Lebenspartner (vgl. Prot. I S. 13 ff., 25, 41 ff.; Urk. 67/15; Urk. 75; Urk. 130 S. 15; Urk. 158 S. 3). Seit Oktober 2019 (Eingewöhnung) bzw. November 2019 bis zum Kindergarteneintritt im August 2020 besuchte C._____ die Kita … (durch die Stadt R._____ subventioniert), zunächst an drei Tagen in der Woche, seit April 2020 an zwei Tagen (vgl. Urk. 117/1, /2; Urk. 122/7, /8; Urk. 159 S. 2; Urk. 161/1-3, /5, wonach die Kündigung des Kitaplatzes durch die Beklagte Ende Dezember 2019 per Ende März 2020 [Urk. 145/3] als nichtig erklärt und die Betreuung fortgesetzt wurde). c) Möglichkeit / Bereitschaft der persönlichen Betreuung Der Kläger arbeitete in einem Vollzeitpensum als Reinigungsmitarbeiter der I._____ Zürich. Im April 2018 erlitt er einen schweren Motorradunfall, war seither unfallbedingt krankgeschrieben, stand in keinem Arbeitsverhältnis mehr und hätte C._____ persönlich betreuen können (Urk. 130 S. 30 m.H.). Per Juli 2020 hat der Kläger nunmehr jedoch eine Festanstellung bei der J._____ GmbH in … als Hauswart antreten können (Urk. 170 S. 2; Urk. 172/4). Es handelt sich dabei um ein Vollzeitpensum (vgl. Urk. 172/4: 42.5 Wochenstunden bzw. 8.50 Stunden täglich). Die genauen Arbeitszeiten sind nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er C._____ nebst seinem Vollzeitpensum nur noch eingeschränkt persönlich betreuen kann und vor allem auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist (vgl. Urk. 170 S. 2; Urk. 130 S. 15 m.H.; Urk. 155 S. 13; Urk. 169 S. 5). Angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers und seines bisherigen Verdiensts von rund Fr. 4'000.– netto (einschliesslich 13. Monatslohn und Quellensteuerabzug, exklusive Kinderzulagen, Urk. 130 S. 30 m.H.) sowie des Umstands, dass er offenbar für seine drei weiteren Kinder alleine aufkommen muss (vgl. Urk. 103/25 S. 1, wonach die leibliche Mutter der Kinder schon früh nach Brasilien zurückging und kaum und nur telefonischer Kontakt besteht), wobei allein schon die Wohnkosten in D._____ Fr. 1'962.– betragen (Urk. 6/2; vgl. auch Urk. 2 S. 5), ist im Übrigen anzunehmen, dass es bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Klägers (Lohn: Fr. 4'500.– brutto pro Monat x 13, vgl. Urk. 172/4 S. 2) bleiben wird. Etwas anderes macht er denn auch nicht geltend.

- 28 - Die Beklagte arbeitet Teilzeit. Ab Kindergarteneintritt von C._____ per 17. August 2020 macht sie geltend, in einem 50 %-Pensum arbeitstätig zu sein. Sie werde jeden Tag vormittags arbeiten. Am Mittwoch werde sie den ganzen Tag arbeiten. Für C._____ werde eine ausserschulische Betreuung am Mittwoch und Donnerstag gewährleistet (Urk. 163 S. 2; Urk. 175 S. 2). Ein Mindestpensum von 50 % wird im Übrigen auch von der Sozialbehörde R._____, welche die Beklagte ergänzend seit Februar 2020 mit Fürsorgegeldern unterstützt, gefordert (Urk. 165/5 S. 5). Der Lebenspartner der Beklagten ist zu 100 % auf der Baustelle erwerbstätig (Urk. 159 S. 2; Prot. I S. 25; Urk. 165/5 S. 2). Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 155 S. 9-11, 14), kann er dementsprechend keinen namhaften Beitrag bei der Betreuung von C._____ übernehmen. Laut der letztlich beigebrachten aktuellen Arbeitsbestätigung der …agentur K._____ GmbH vom 9. Juli 2020 ist die Beklagte seit dem 21. November 2019 dort als Unterhaltsreinigerin Teilzeit im Stundenlohn angestellt. Das Arbeitspensum beträgt zirka 8-10 Stunden pro Woche. Der Arbeitsvertrag ist unbefristet (Urk. 177/2). Solches entspricht zwar noch keinem 50 %-Pensum, geschweige denn einem 80 %-Pensum (vgl. Urk. 133/3 = Urk. 165/1; Urk. 155 S. 9, 11; Urk. 162 S. 2; Urk. 169 S. 3, 5), ist an dieser Stelle aber nicht weiter von Bedeutung, da zumindest feststeht, dass die Beklagte (welche teilweise in Abrufbereitschaft steht, vgl. Urk. 169 S. 3; Urk. 165/4; Urk 175 S. 2; Urk. 177/3) höchstens ein 50 %-Pensum versehen wird, zumal sie C._____ belegtermassen lediglich am Mittwoch in die Mittags- und Nachmittagsbetreuung (11.50-18.00 Uhr) und am Donnerstag in die Mittagsbetreuung (11.50-14.00 Uhr) schickt (Urk. 177/1). Damit kann sie C._____ zu einem grossen Teil weiterhin persönlich betreuen, nämlich morgens vor dem Kindergarten sowie am Montag, Dienstag und Freitag nach dem Kindergarten und am Donnerstag nach dem Mittagessen ab 14.00 Uhr. Im Übrigen erachtet das Bundesgericht im Sinne der Schulstufenregel eine Erwerbstätigkeit der obhutsinhabenden Partei von 50 % im Zeitpunkt der obligatorischen Einschulung und damit dem Kindergarteneintritt im Alter von vier bis fünf Jahren für zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7). Aufgrund ihres Alters von vier Jahren bedarf C._____ noch einer intensiven Betreuung, welche sich allerdings mit dem Kindergarteneintritt zumindest tagsüber ein wenig reduziert. Mit ihrem Teilzeitpensum hat die Beklagte naturgemäss mehr

- 29 - Möglichkeiten für die persönliche Kindesbetreuung als der Kläger mit seinem Vollzeitpensum. Auch die Betreuung durch die Grossmutter väterlicherseits ist eine Drittbetreuung. Dabei haben die Betreuung durch die Grossmutter und die ausserschulische ergänzende Hortbetreuung für C._____ Vor- und Nachteile. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend einer der beiden Drittbetreuungsformen der Vorrang zukommen sollte. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht (vgl. Urk. 130 S. 15 f.) können dabei jedenfalls finanzielle Überlegungen (damals hinsichtlich der hohen Kitakosten, vgl. knapp Fr. 1'500.– ohne Subventionen [Urk. 122/7-8]) keine Rolle spielen (vgl. demgegenüber Urk. 169 S. 5). Eine rein ökonomische Betrachtung kann nicht im Vordergrund stehen, nach welcher die Betreuungsform danach auszurichten wäre, was insgesamt die grösste materielle Wohlfahrt verspricht. Vielmehr ist stets das Kindeswohl im konkreten Einzelfall massgebend (vgl. BGE 144 III 481, E. 4.7.1). Zudem konnte den hohen Kitakosten mit der Wohnsitzverlegung von C._____ nach R._____ und entsprechenden Subventionen hinreichend begegnet werden (vgl. Urk. 161/3, wonach die Gemeinde R._____ die Kitakosten mit Fr. 848.– pro Monat subventioniert und die Beklagte noch einen Betrag von Fr. 143.– für zwei monatliche Kitatage zu bezahlen hatte). Auch die ausserschulische ergänzende Hortbetreuung wird subventioniert. d) Stabilität der Verhältnisse Seit Juni 2018 wuchs C._____ hauptsächlich bei der Beklagten und deren Lebenspartner in R._____ auf. Die Beklagte ist mithin ihre Hauptbezugsperson. Ab November 2019 bis zum Kindergarteneintritt im August 2020 besuchte sie an zwei bis drei Tagen die Kita ... in R._____. Sie pflegte und pflegt im Rahmen des zweiwöchentlichen Besuchsrechts von Donnerstagabend bis Sonntagabend aber auch einen regelmässigen Kontakt zum Kläger, den Halbgeschwistern und der Grossmutter väterlicherseits. C._____ ist mithin mit dem persönlichen und örtlichen Umfeld beider Parteien vertraut. Sie hat eine sichere Bindung zu beiden Elternteilen. Am 17. August 2020 trat sie in den Kindergarten ein (Urk. 165/2), was eine einschneidende Veränderung in ihrem Leben herbeiführt. Es besteht kein Anlass, in diesem Zusammenhang gerade auch noch die aktuelle Betreuungsre-

- 30 gelung zu ändern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dem Kriterium der Stabilität eine nicht bloss untergeordnete Bedeutung beizumessen. Die persönlichen Verhältnisse der Beklagten, welche seit zwei Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammenlebt, können durchaus als stabilisiert bezeichnet werden. Auch ihre finanziellen Verhältnisse haben sich gefestigt, nachdem sie eine feste unbefristete Anstellung bei der Firma L._____ hat (Urk. 133/3; Urk. 177/2). Sie wird jedoch weiterhin von ihrem Lebenspartner unterstützt und ist seit Februar 2020 beim RAV zu einem Pensum von 50 % angemeldet (Urk. 175 S. 3). Daneben dürfte sie weiterhin partiell Sozialhilfe beziehen (Urk. 143 S. 2 und Urk. 145/1). In der 3,5-Zimmerwohnung in R._____ hat C._____ ein eigenes Zimmer (Prot. I S. 24). Der Kläger verfügte rund zwei Jahre über Unfalltaggelder. Im Mai und Juni 2020 arbeitete er auf Stundenlohnbasis als Hauswart (Urk. 169 S. 4 f.; Urk. 170 S. 2 Urk. 172/1, /3). Per Juli 2020 hat er eine Festanstellung als Hauswart erhalten und verdient Fr. 4'500.– brutto pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohns sowie Fr. 300.– monatliche Verpflegungspauschale (Urk. 172/4). Seine Situation erscheint persönlich und finanziell stabil. Allerdings sind seine Wohnverhältnisse (4,5-Zimmerwohnung [Urk. 6/2], drei Kinder im Alter von 11, 14 und 17 Jahren), wenngleich seine Mutter nun nicht mehr bei ihm wohnt (Prot. I S. 24), in der Tat ausgereizt (vgl. Urk. 46 S. 4 unten). e) Bindungstoleranz Das vorsorgliche Besuchsrecht des Klägers wird grundsätzlich umgesetzt und laut dem Kurzbericht des kjz R._____ zu den Schutzfaktoren gezählt (Urk. 46 S. 5, 7). Allerdings verweigerte die Beklagte dem Kläger das Besuchsrecht rund zwei Monate lang im Zusammenhang mit dem blauen Auge, welches sich C._____ an Weihnachten 2019 beim Kläger zugezogen hatte. Mit Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2020 wurde die Beklagte in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, dem Kläger die Ausübung seines ihm gestützt auf die vorinstanzliche Verfügung vom 14. September 2019 zustehenden Besuchsrechts während der Dauer des Berufungsverfahrens weiterhin und uneingeschränkt zu ermöglichen

- 31 und ihm die Tochter am 6. März 2020 im kjz R._____ zu übergeben, was denn auch geschah (Urk. 155 S. 13; Urk. 159 S. 3). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine wiederholte beharrliche Verweigerung des Besuchsrechts auch die Erziehungsfähigkeit des Obhutsinhabers in Frage zu stellen vermöge (vgl. dazu Urk. 154 S. 15 f.). Weiter wollte die Beklagte dem Kläger offenbar zunächst im März 2020 den persönlichen Verkehr mit der Tochter aufgrund des Coronavirus bis auf weiteres verwehren, worauf der Besuchsbeistand intervenierte. Allerdings erklärte die Beklagte, C._____ sei krank, weshalb der Kläger das Besuchswochenende dann gleichwohl nicht wahrnehmen konnte (vgl. Urk. 155 S. 7 f., 15 f.; Urk. 157/1-3). Diese Vorkommnisse lassen zwar gewisse Zweifel an der Bereitschaft der Beklagten aufkeimen, dem Kläger weiterhin einen unbeschwerten und regelmässigen Kontakt zu C._____ zu ermöglichen. Allerdings funktioniert der Kontakt zum Kläger seither offenbar wie geregelt (Urk. 159 S. 2; Urk. 169; Urk. 174; vgl. auch Urk. 178A/1-2 betreffend das Ferienbesuchsrecht), weshalb diesen einmaligen Verhinderungen kein grosses Gewicht beizumessen ist. Seitens des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er der Beklagten den Kontakt zur Tochter verweigern würde (vgl. auch Urk. 46 S. 6 f.). Solche wurden von der Beklagten auch nicht behauptet (Urk. 129 S. 4 ff.). Der Kläger legt jedoch eine verhärtete Haltung gegenüber der Beklagten an den Tag und traut ihr keine Fähigkeit zur Entwicklung / Veränderung zu. Dies fällt laut Kurzbericht unter die Risikofaktoren (Urk. 46 S. 7). f) Geschwister nach Möglichkeit nicht trennen C._____ hat zwar unbestrittenermassen eine gute Beziehung zu ihren drei Halbgeschwistern, welche 11, 14 und 17 Jahre alt sind. Jedoch lebt sie seit mehr als zwei Jahren und damit über die Hälfte ihres bisherigen Lebens bei der Beklagten in R._____ und sieht die Halbgeschwister im Rahmen der zweiwöchentlichen ausgedehnten Wochenendbesuchen beim Kläger. Von einem gemeinsamen Heranwachsen und einer besonders engen Verbundenheit mit den Halbgeschwistern ist daher nicht auszugehen. Solches erscheint zudem allein schon aufgrund des Altersabstandes nicht gegeben. Im Hinblick auf die Kontinuität kommt diesem Kriterium vorliegend bei der Zuteilung der Obhut jedenfalls keine tragende Bedeu-

- 32 tung zu. Ein hinreichender Kontakt zu den Halbgeschwistern kann C._____ ohne weiteres weiterhin im Rahmen des Besuchsrechts pflegen. g) Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Dem Kurzbericht des kjz R._____ ist zu entnehmen, dass die Eltern eine hoch konflikthafte Beziehung führen, die sich aufgrund der Strafanzeige des Klägers gegen die Beklagte (wegen angeblicher häuslicher Gewalt gegen seine Kinder, wobei die Beklagte, wie erwähnt, inzwischen freigesprochen wurde) noch verschärft habe und sich dementsprechend auch auf C._____ auswirke. Den Eltern fehle es an gegenseitigem Vertrauen. Sie befänden sich in einem persönlichen und juristischen Machtkampf. Das Besuchsrecht werde umgesetzt. Den Parteien gelinge bis jetzt eine angemessene Übergabe von C._____ an den Betreuungswochenenden ohne verbale Auseinandersetzung. Jedoch gestalte sich die Informationsübertragung über das Befinden von C._____ schwierig und angespannt (Urk. 46 S. 5). Bei der Umsetzung des vorsorglich geregelten Besuchsrechts des Klägers bedürfen die Parteien immer wieder der Unterstützung des Besuchsbeistands (vgl. Urk. 155 S. 7 f.; Urk. 157/1-3; Urk. 178A/2). Bei der Übergabe C._____s am 6. März 2020 durch den Lebenspartner der Beklagten handelt es sich offenbar um eine einmalige Angelegenheit, weil die Beklagte damals hospitalisiert war, und es ist nicht etwa so, dass C._____ immer vom Lebenspartner übergeben werden müsste (Urk. 155 S. 9, 13 f., 18 f.; Urk. 159 S. 3). Der hohe Elternkonflikt mit persönlichen und juristischen Machtkämpfen und die Vermischung von Paar- und Elternebene, vor allem seitens der Beklagten, zählen laut Kurzbericht des kjz R._____ zu den Risikofaktoren und werden dort an erster Stelle aufgeführt (Urk. 46 S. 6). Die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern erscheint vor diesem Hintergrund mehr als fraglich und steht der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegen, welche hohe Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, insbesondere auch im Hinblick auf die Einschulung von C._____. Dass die Parteien nach wie vor gemeinsam das Sorgerecht innehaben und wichtige Entscheidungen betreffend C._____ weiterhin gemeinsam fällen müssen (vgl. Urk. 130 S. 14), ändert daran nichts. Diesbezüglich stehen sie denn auch nicht

- 33 täglich in Kontakt und können durch die Fortführung der Erziehungsbeistandschaft unterstützt werden. h) Geografische Distanz Der Kläger wohnt in D._____, die Beklagte in R._____. Dazwischen liegen rund 26 Kilometer, was einer Autofahrzeit von rund 30 Minuten entspricht. Mit der Einschulung muss C._____ einen einzigen Wohnsitz haben, wo sie den Kindergarten besucht. Die Eltern wohnen nicht nahe genug beieinander, so dass C._____ selbstständig zwischen Kindergarten und den Wohnungen der Eltern hin und her pendeln könnte. Mit Blick auf die Arbeitstätigkeit der Parteien ist auch nicht davon auszugehen, dass diese C._____ am Morgen von beiden Wohnorten aus in den Kindergarten bringen und mittags wieder dort abholen könnten. Entsprechendes wurde denn auch nicht behauptet. Eine Alltagspräsenz beider Eltern scheint jedenfalls ab Kindergarteneintritt von C._____ nicht praktikabel. 4.3. Fazit Weil beide Parteien grundsätzlich erziehungsfähig sind, ist eine alternierende Obhut grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Allerdings ist eine solche mit Blick auf die eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien sowie angesichts der geografischen Distanz der Wohnorte, welche eine Präsenz beider Parteien im Kindergarten-/Schulalltag von C._____ nicht zulässt, vorliegend abzulehnen. Eine alternierende Obhut wurde im Übrigen bisher auch nicht praktiziert, weshalb eine solche auch nicht im Sinne der Kontinuität weiterzuführen wäre. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ab Kindergarteneintritt die Betreuungsanteile der Beklagten auf drei ausgedehnte Wochenenden (von Freitagmittag nach Kindergartenschluss bis Montagmorgen Kindergartenbeginn) beschränkte. Dies entspricht einerseits rein umfangmässig (rund ein Viertel Betreuungszeit) nicht einer gemeinsamen Obhut, welche praxisgemäss erst ab rund einem Drittel Betreuungszeit zu bejahen ist, andererseits ist die Beklagte so im Alltag von C._____ kaum präsent, soll sie C._____ doch lediglich an den Wochenenden bzw. freitags ab Kindergartenschluss betreuen. Es ist der Beklagten daher dahingehend zuzustimmen, dass die Vorinstanz faktisch eine Alleinobhut des

- 34 - Klägers mit einem ausgedehnten Besuchsrecht der Beklagten und keine geteilte Obhut mit wechselseitiger Betreuung anordnete. Die Obhut ist somit einem Elternteil alleine zuzuteilen. Bisherige Hauptbezugsperson für C._____ war die Beklagte. Wenngleich C._____ eine sichere Bindung zu beiden Elternteilen pflegt, ist diesem Umstand im Hinblick auf die Stabilität der familiären Verhältnisse gleichwohl ein gewisses Gewicht beizumessen. Der seit November 2019 erfolgte Besuch der Kita ... in R._____, welcher für die Sozialkontakte und die deutsche Sprache C._____s förderlich war, entfällt per Kindergarteneintritt. Damit beginnt ein neuer einschneidender Abschnitt im Leben von C._____. Mit der Einschulung wird sich auch ihr soziales Umfeld verdichten. Ohne Not drängt sich ein gleichzeitiger Wechsel der Hauptbezugsperson dabei nicht auf. Mit ihrem Teilzeitpensum besitzt die Beklagte sodann die besseren Möglichkeiten als der vollzeiterwerbstätige Kläger, C._____ nebst deren Kindergartenbesuch persönlich zu betreuen. Eine solche persönliche Betreuung erscheint im Alter von C._____ wichtig. Die Wohnverhältnisse beim Kläger sind ausgereizt, wohingegen C._____ bei der Beklagten über ein eigenes Zimmer verfügt. Mit Blick auf die Subventionen der ausserschulischen ergänzenden Hortbetreuung spielen finanzielle Überlegungen, entgegen der Vorinstanz, nur eine untergeordnete Rolle. Insgesamt erscheint somit das Kindeswohl bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an die Beklagte besser gewahrt, womit die Berufung gutzuheissen ist. Dementsprechend befindet sich der Wohnsitz von C._____ bei der Beklagten. Mit Eingabe vom 22. September 2020 (Urk. 182) orientierte der Kläger über eine seines Erachtens akute Kindesgefährdung und schilderte, dass er am Wochenende vom 17./19. September 2020 zum Kindergarten seiner Tochter C._____ gefahren sei, um diese abzuholen. Er habe vor dem Kindergarten gewartet und dann sei M._____, der Partner der Beklagten, mit C._____ gekommen. Dieser habe ihm auf entsprechende Frage gesagt, dass der Vater der Beklagten gestorben sei und sie nach H._____ [Staat in Europa] geflogen sei. Auch habe dieser ihm gesagt, dass C._____ die ganze Nacht Fieber gehabt habe, weshalb sie zuhause geblieben und nicht in den Kindergarten gegangen sei. M._____ habe

- 35 dann zum Kläger gemeint, dass er die Kleine ab heute 18. September 2020 bis zum 18. Oktober 2020 behalten könne. Als C._____ Jacke und Pulli ausgezogen und den Arm gezeigt habe, habe der Kläger mehrere rote Punkte festgestellt und C._____ habe dazu gemeint, dass das M._____ mit einer Zigarette gewesen sei. Weiter habe C._____ erwähnt, dass sie im Bett mit M._____ geschlafen habe. Er habe C._____ unverzüglich im Spital Bülach untersuchen lassen und es sei eine Hand-Fuss-Mund-Erkrankung festgestellt worden. Das Spital Bülach habe den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bestätigt (Urk. 182 S. 2). Mit seiner Eingabe hat der Kläger den Notfallbericht des Spitals Bülach vom 18. September 2020 (Urk. 183/1) eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass bei C._____ ein viraler Infekt / Herpangina (sog. Hand-Fuss-Mund-Erkrankung) diagnostiziert wurde und der Virus verantwortlich sei für das Fieber, das Unwohlsein und die Hautausschläge. Ebenfalls wurde eine einzelne kreisrunde, ca. 5-8 mm durchmessende Rötung mit Verkrustung Innenseite proximaler Unterarm rechts festgestellt, wobei dieser Befund eine alte Brandverletzung darstellen könne. Auch wurden mehrere papulöse rötliche Verfärbungen und Verhärtungen der Haut an beiden Oberarmen, welche nach Insektenstichen aussähen, festgestellt (Urk. 183/1). Entgegen der Darstellung des Klägers wurden somit nicht mehrere verkrustete Rötungen festgestellt, sondern eine grössere, und es wurde dazu festgehalten, dass dies eine alte Brandverletzung sein könnte. Neu zugefügte Verletzungen oder Wunden wurden nicht festgestellt. Aus den Schilderungen des Klägers lässt sich keine akute Kindesgefährdung ableiten. Die Beklagte ist zwar offenbar nach H._____ abgereist, weil ihr Vater gestorben ist. Sie hat C._____ bei ihrem Lebenspartner zurückgelassen, der mit ihr und C._____ zusammenlebt und somit mit dem Kind vertraut ist. Der Lebenspartner hat C._____ sodann pünktlich dem Kläger beim Kindergarten übergeben und diesen über den Krankheitszustand von C._____ orientiert und ihm auch mitgeteilt, bis wann er C._____ beaufsichtigen könne. Eine weitergehende Orientierung wäre aus Sicht des Klägers vielleicht wünschenswert gewesen, war aber mit Blick auf das Kindeswohl nicht notwendig.

- 36 - Es bleibt somit bei der Feststellung, dass das Kindeswohl bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an die Beklagte besser gewahrt ist und sich dementsprechend ihr Wohnsitz bei der Beklagten befindet. 5. Besuchsrecht und Ferienbesuchsrecht 5.1. Die Beklagte will dem Kläger ein Besuchsrecht, wie gehabt, jede zweite Woche von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, einräumen. Ab Kindergarteneintritt soll das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, stattfinden (Urk. 129 S. 2). Der Kläger liess keinen Eventualantrag hinsichtlich des Besuchsrechts stellen (Urk. 155 S. 2). Die Beziehung zwischen dem Kläger und C._____ ist unbestrittenermassen sehr gut und der Kontakt zum Vater (und auch ihren Halbgeschwistern) ist für die weitere Entwicklung von C._____ denn auch wichtig. Es ist dem Kläger daher ein ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen. Weil C._____ nunmehr in den Kindergarten eingetreten ist, soll das Besuchsrecht jede zweite Woche, jeweils in Wochen mit gerader Zahl, von Freitag nach Kindergartenschluss bzw. ab 16.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, stattfinden. Der Kläger ist dabei antragsgemäss zu verpflichten, C._____ zwecks Ausübung seines Besuchsrechts jeweils bei der Beklagten zu Hause abzuholen und sie auch wieder dorthin zurückzubringen. 5.2. Die Vorinstanz räumte den Parteien (jährlich) je ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht pro Jahr ein, wobei die Ferien jeweils zwei Monate im Voraus abzusprechen seien und auch im Ausland verbracht werden könnten (Urk. 130 S. 38, Dispositivziffer 5c). Dies blieb unangefochten. Allerdings kam es zu Problemen hinsichtlich der Aufteilung der Sommerferien 2020 (vgl. Urk. 178A/1-2). Um solches inskünftig zu vermeiden, rechtfertigt es sich von Amtes wegen, dem Vorschlag des Besuchsbeistands folgend, wonach die Eltern ihre Ferien abwechslungsweise festlegen könnten, den Kläger zu berechtigen, in geraden Jahren seine Ferien frei wählen zu können, und die Beklagte in ungeraden Jahren (vgl. Urk 178A/2), dies nachdem die Beklagte sich dieses (gerade) Jahr mit den Sommerferienwünschen des Klägers einverstanden erklärte (Urk. 178A/1). Die Ge-

- 37 genseite ist dabei zwei Monate im Voraus über den Ferienbezug zu informieren. Dispositivziffer 5c ist entsprechend zu ergänzen. Dementsprechend entfällt in Dispositivziffer 5f der erste Teil, wonach die Parteien verpflichtet werden, jeweils rechtzeitig die zur Ausübung der jeweiligen Ferien- bzw. Feiertagsbetreuung allenfalls notwendigen gegenseitigen Einverständniserklärungen zu erteilen (Urk. 130 S. 39). 6. Reisepass / Ausländerausweis In Dispositivziffer 5f verpflichtete die Vorinstanz die Parteien weiter, sich jeweils rechtzeitig die zur Ausübung der jeweiligen Ferien- bzw. Feiertagsbetreuung erforderlichen Reisedokumente zu übergeben bzw. zurückzugeben (Urk. 130 S. 39). Die Beklagte ersuchte im Berufungsverfahren erneut um Herausgabe des Ausländerausweises von C._____ (Urk. 159 S. 3; Urk. 106 S. 3). In ihrer an die Vorinstanz gerichteten, an die Kammer weitergeleiteten Eingabe vom 9. Juli 2020 verlangt sie zudem, der Kläger sei aufzufordern, beim … Konsulat [des Staates H._____] einen Termin zu vereinbaren, damit ein neuer Reisepass ausgestellt werden könne (Urk. 178A/1). Laut der E-Mail des Besuchsbeistandes N._____ an die Parteien vom 3. Juli 2020 befindet sich die abgelaufene ID von C._____ bei der Beklagten. Diese könne sie nur in H._____ verlängern und benötige dazu den Reisepass von C._____, welcher sich beim Kläger befinde. Dieser sage, er könne ihn zurzeit nicht finden. Beide Eltern seien nicht bereit, dem anderen Elternteil das Reisedokument auszuhändigen. Um diese Situation zu deblockieren, habe die Beklagte den Reisepass als verloren gemeldet und alles Nötige für die Erstellung eines Ersatzdokuments in die Wege geleitet. Damit ein neuer Reisepass ausgestellt werden könne, müsse nun der Kläger zum … Konsulat [des Staates H._____] gehen und dort seine Unterschrift leisten, damit der Ersatzpass ausgestellt werden könne. Entsprechend bat der Besuchsbeistand den Kläger, möglichst rasch beim Konsulat einen Termin zu vereinbaren, sodass der Reisepass rechtzeitig vor dem Reiseantritt der Beklagten ausgestellt werden könne (Urk. 178A/2; vgl. auch Urk. 161/8).

- 38 - Nachdem geplant war, dass C._____ die Sommerferien 2020 in der Schweiz verbringen würde (Urk. 178A/1), eilte die Sache nicht. Es ist kein aktueller Grund ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, weshalb C._____ bzw. die Beklagte als alleinige Obhutsinhaberin nicht über die erforderlichen Reisedokumente für C._____ (aktueller Reisepass, ID und Ausländerausweis) verfügen sollte. Insbesondere besteht keine Entführungsgefahr (vgl. demgegenüber noch: Prot. I S. 6, 8, 11 f.). Der Kläger ist daher anzuweisen, die für die Ausstellung des … Reisepasses [des Staates H._____] bzw. einer ID erforderlichen Handlungen umgehend vorzunehmen, namentlich beim … Konsulat [des Staates H._____] einen entsprechenden Termin zu vereinbaren und auch wahrzunehmen oder aber, sollte er den Reisepass der Tochter inzwischen wieder gefunden haben, diesen der Beklagten sogleich herauszugeben. Zudem ist er zu verpflichten, der Beklagten den Ausländerausweis von C._____ herauszugeben, sofern er diesen besitzt. E. Erziehungsgutschriften Die Vorinstanz rechnete den Parteien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten entsprechend ihren jeweiligen Betreuungsanteilen je zur Hälfte an (Urk. 130 S. 19 f., S. 39, Dispositivziffer 6). Weil gemäss dem vorliegenden Berufungsentscheid die Beklagte C._____ überwiegend betreut, sind die Erziehungsgutschriften dementsprechend - wie sie dies auch beantragen liess (vgl. Urk. 129 S. 2, Antragziffer 4.2) - gänzlich der Beklagten anzurechnen (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). F. Unterhaltsbeiträge 1. Im Berufungsverfahren liess die Beklagte lediglich beantragen, die Unterhaltsbeiträge seien den Anträgen folgend angemessen zu berechnen (Urk. 129 S. 3, Antrag Ziffer 5.2). Auch der Begründung lässt sich keine Bezifferung der verlangten Kinderunterhaltsbeiträge entnehmen (Urk. 129 S. 6). Die Unterhaltsbeiträge sind im Berufungsverfahren zu beziffern. Dies gilt grundsätzlich auch betreffend die der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehenden Kinderunterhaltsbeiträge (BGE 137 III 617). Allerdings wird, entgegen der

- 39 - Vorinstanz, die gemeinsame Tochter unter die Alleinobhut der Beklagten zu stellen sein. Damit ist die Unterhaltsberechnung gänzlich neu vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher ausnahmsweise, auf die vor Vorinstanz gemachten Ausführungen der Parteien hinsichtlich der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge abzustellen und diese alsdann von Amtes wegen festzulegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO), zumal das Verfahren spruchreif ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). 2. Vor Vorinstanz liess die Beklagte die Zusprechung angemessener Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 550.– (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen beantragen, später war von Fr. 750.– die Rede (Urk. 106 S. 3, Antragziffer 8, S. 8). Bezüglich der Bemessung der Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Art. 285 ZGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 130 S. 22-24). Vorliegend rechtfertigt es sich insbesondere nicht, auf die Zürcher Tabellen abzustellen, weil diese auf mittelständische finanzielle Verhältnisse zugeschnitten sind und die finanzielle Lage vorliegend auf Seiten beider Eltern eher knapp ist. Der Barbedarf von C._____ ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz individuell zu ermitteln. 3.1. Einkommen / Barbedarf C._____ a) Die Einkünfte von C._____ - welche vom Barbedarf abzuziehen sind - bestehen in den Kinderzulagen von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– pro Monat ab 1. Mai 2028 (vgl. Urk. 130 S. 24). b) Der Grundbetrag für C._____ beträgt Fr. 400.– und ab Vollendung des 10. Altersjahres bzw. ab 1. Mai 2026 Fr. 600.–. Der Wohnkostenanteil von C._____ (bei der Beklagten) beläuft sich auf Fr. 259.– (total Wohnkosten Fr. 1'293.–, davon je Fr. 518.– bzw. 2/5 Beklagte und Lebenspartner; vgl. Urk. 130 S. 28; Urk. 122/11, inklusive Nebenkosten, ohne Garage und Strom). Für die Krankenkassenprämien (unter Anrechnung der IPV) fallen Fr. 31.– an (Urk. 130 S. 24 m.H.).

- 40 - Die Fremdbetreuungskosten betrugen in der Vergangenheit Fr. 480.– (Urk. 122/1- 11 S. 1), im Oktober 2019 fielen Fr. 1'046.– und von November 2019 bis Ende März 2020 Fr. 1'487.– pro Monat an (Urk. 122/8). Ab April 2020 belaufen sie sich auf Fr. 143.– (Urk. 161/3). Ein solcher Betrag rechtfertigt sich auch nach Kindergarteneintritt für die ergänzende ausserschulische Betreuung. Mit der Vorinstanz ist sodann ein Betrag von Fr. 50.– für Kommunikationskosten ab Vollendung des 12. Altersjahres bzw. ab 1. Mai 2028 anzurechnen (Urk. 130 S. 24 f.). Damit ist von folgenden Barbedarfszahlen der Tochter auszugehen, wobei es sich aus Gründen der Praktikabilität rechtfertigt, für die Zeit von Juni 2018 bis und mit März 2020 von einem durchschnittlichen Barbedarf in der Höhe von rund Fr. 1'425.– auszugehen (Fr. 31'341.– : 22 Monate). Juni 2018 bis Ende März 2020 Fr. 1'425 ab April 2020 Fr. 833 ab Mai 2026 Fr. 1'033 ab Mai 2028 Fr. 1'083 3.2. Einkünfte / Bedarf Kläger a) Unbestritten blieben die von der Vorinstanz ermittelten klägerischen Einkünfte bestehend in Unfalltaggeldern von Fr. 3'750.– netto monatlich (Urk. 130 S. 30). Im Juni 2020 erhielt der damals im Stundenlohn bei der O._____ beschäftigte Kläger Fr. 4'333.– netto ausbezahlt, wovon Fr. 144.– Spesen Mittagszulage abzuziehen sind (Urk. 172/2), womit Fr. 4'189.– massgebliche Nettoeinkünfte resultieren. Ab Juli 2020 ist von dem bei der J._____ GmbH erzielten Nettolohn von Fr. 4'436.– auszugehen (Urk. 172/4 [Fr. 4'500.– brutto x 13 : 12 abzüglich Fr. 439.– {rund 9 % Sozialabzüge, vgl. Urk. 172/4 S. 2 und Urk. 172/2 analog}]). b) Der monatliche Grundbetrag des - hinsichtlich seiner drei weiteren Kinder alleinerziehenden Klägers beläuft sich auf Fr. 1'350.– (Ziff. II.2.1 des einschlägigen Kreisschreibens; vgl. auch BGE 144 III 502 E. 6.5 und 6.7; BGE 137 III 59 E. 4.2.1 und 4.2.2).

- 41 - Die Wohnkosten einschliesslich Nebenkosten betragen insgesamt rund Fr. 2'039.– (Urk. 6/2 und Urk. 124/12 [Fr. 1'962.– + Fr. 76.60 nicht durch Akontozahlungen gedeckte Nebenkosten]; Urk. 130 S. 31). Davon sind 2/5 und damit rund Fr. 816.– dem Kläger persönlich anzurechnen, je 1/5 entfallen auf seine bei ihm lebenden drei Kinder. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zukomme, weshalb die Parkplatzmiete von Fr. 120.– im Bedarf nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 130 S. 31), wurde nicht beanstandet, ebenso wenig die dem Kläger schliesslich veranschlagten Fr. 130.– für Fahrtkosten (Urk. 130 S. 31 f.; vgl. Urk. 155 S. 16 und Urk. 170). Es bleibt deshalb dabei, zumal es, wie vorstehend erwähnt, auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime den Parteien obliegt, die tatsächlichen Begebenheiten hinreichend zu substantiieren. Im Übrigen wird dem Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt (Urk. 172/4 S. 1). Zudem benötigt er für seinen aktuellen Arbeitsweg von D._____ nach P._____ (vgl. Urk. 172/4) lediglich einen ZVV- Netzpass für zwei Zonen à Fr. 85.– pro Monat (vgl. www.zvv.ch). Der von der Vorinstanz veranschlagte Betrag erscheint daher ohne weiteres ausreichend, dies auch im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts des Klägers. Unangefochten blieben auch die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkassenprämien der Grundversicherung, abzüglich individuelle Prämienverbilligung, in der Höhe von Fr. 199.– pro Monat sowie die gerichtsüblichen Kosten der Haftpflicht- und Mobiliarversicherung im Betrag von Fr. 30.– und Fr. 120.– Kommunikationskosten (Urk. 130 S. 31 f.; Urk. 6/3; Urk. 124/3, /4; Urk. 155 S. 16). Bis und mit Mai 2020 rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, hälftige Verpflegungskosten von monatlich Fr. 110.– zu veranschlagen (Urk. 130 S. 31). Im Juni 2020 bekam der Kläger Fr. 144.– Spesen Mittagszulage ausbezahlt (Urk. 172/2), welche bereits beim Lohn abzogen wurden. Im Bedarf sind daher keine solchen Kosten mehr zu veranschlagen. Seit Juli 2020 erhält der Kläger zusätzlich zum Bruttolohn von Fr. 4'500.– Fr. 300.– monatliche Verpflegungsspesen (Urk. 172/4 S. 2). Dem Kläger sind dementsprechend im Bedarf keine Verpflegungskosten mehr anzurechnen.

- 42 - Der Quellensteuerabzug wurde schliesslich beim Nettoeinkommen berücksichtigt. Zusammengefasst beträgt der klägerische Bedarf somit Fr. 2'755.– und ab Juni 2020 Fr. 2'645.–. 3.3. Einkommen / Bedarf Beklagte a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten bis Ende Juli 2020 ein (durchschnittliches) monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'279.– an, entsprechend einem Arbeitspensum von rund 30 % (Urk. 130 S. 26 f. Prot. I S. 25, 46). Dies wurde nicht beanstandet (Urk. 129 S. 6; Urk. 155 S. 16), weshalb es dabei bleibt. Ergänzend beansprucht die Beklagte Fürsorgeleistungen (vgl. Urk. 145/1; Urk. 165/5-9). Weil die Obhut über C._____ der Beklagten zuzuteilen ist, ist ihr gemäss dem Schulstufenmodell ab deren Einschulung bzw. ab September 2020 grundsätzlich ein 50 %-Arbeitspensum zuzumuten (vgl. BGE 144 III 481 Regeste und E. 4.7.6), wovon die Beklagte denn auch selbst ausgeht (Urk. 163 S. 2). Dabei ist von einem monatlichen Nettoeinkommen als Reinigungsmitarbeiterin in der Höhe von rund Fr. 2'000.– auszugehen (vgl. auch Urk. 133/3). Ab dem Oberstufeneintritt von C._____ mit 12 Jahren bzw. ab September 2028 ist der Beklagten ein 80 %- Pensum zumutbar, womit ihr entsprechend ein Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– anzurechnen ist. Ab Vollendung des 16. Altersjahres der Tochter bzw. per Mai 2032 ist ihr ein Vollpensum zuzumuten und somit ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'000.– netto anzurechnen. b) Der monatliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Person in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person beträgt Fr. 1'250.– (Kreisschreiben, Ziff. II.2.1). Der Wohnkostenanteil der Beklagten ist mit Fr. 518.– pro Monat zu veranschlagen, ohne Berücksichtigung der Garage, da sie nicht auf ein Auto angewiesen ist (vgl. Urk. 130 S. 28; Urk. 122/11; Urk. 129 S. 6). Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung belaufen sich auf monatlich Fr. 235.– (einschliesslich individuelle Prämienverbilligung, vgl. Urk. 130 S. 28; Urk. 109 und Urk. 122/5).

- 43 - Für die Kosten der Haftpflicht- und Mobiliarversicherung berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht einen Betrag von Fr. 15.– pro Monat (1/2 von Fr. 30.– zufolge Haushaltgemeinschaft; Urk. 130 S. 28). Ferner sind Fr. 120.– für die monatlichen Kommunikationskosten zu veranschlagen. Für Mehrauslagen auswärtige Verpflegung rechtfertigen sich notorischerweise Fr. 66.– (30 %-Pensum), ab September 2020 (Einschulung C._____) Fr. 110.–, ab September 2028 (Oberstufeneintritt C._____) Fr. 176.– und ab Mai 2032 (Vollendung 16. Altersjahr C._____) Fr. 220.–. Die Vorinstanz berechnete bei der Beklagten monatliche Mobilitätskosten von zunächst Fr. 130.– (Jahresabonnement für zwei Zonen zuzüglich wöchentliche Einzelfahrten für die Ausübung des Besuchsrechts) und ab Einschulung Fr. 190.– (monatliche Kosten eines Jahresabonnements für alle Zonen; Urk. 130 S. 29). Dies wurde zwar nicht substantiiert kritisiert (Urk. 129 S. 6; Urk. 155 S. 16), allerdings ist C._____ nunmehr unter die Alleinobhut der Beklagten zu stellen, wobei der Kläger sie zwecks Ausübung seines Besuchsrechts bei der Beklagten abzuholen und dorthin zurückzubringen hat. Entsprechende Fahrtauslagen der Beklagten rechtfertigen sich nicht mehr. Insgesamt erscheint auch bei der Beklagten wie beim Kläger - ein Betrag von Fr. 130.– pro Monat für Fahrtauslagen ausreichend, zumal sie zurzeit von ihrem Wohnort in R._____ zum Sitz ihrer Arbeitgeberin in Q._____ drei Tarifzonen (à Fr. 125.– pro Monat; www.zvv.ch) benötigt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte ein Monatsabonnement für alle Zonen (vgl. Urk. 122/9) brauchen soll; die Einsatzorte bei der L._____ liegen offenbar in der Nähe des Wohnortes der Arbeitnehmerin (vgl. Urk. 133/3 S. 5, Abschnitt 8). Und schliesslich ist auch bei der Beklagten der Quellensteuerabzug bereits beim Lohn berücksichtigt (vgl. Urk. 165/3). Damit beträgt der beklagtische Bedarf Fr. 2'334.–, Fr. 2'378.– ab September 2020, Fr. 2'444.– ab September 2028 bzw. Fr. 2'488.– ab Mai 2032.

- 44 - 4. Unterhaltsberechnung Nach dem Gesagten ist von einer Leistungsfähigkeit des Klägers in der Höhe von Fr. 995.– (Juni 2018 bis Ende Mai 2020), Fr. 1'544.– im Juni 2020 und Fr. 1'791.– ab Juli 2020 auszugehen. Diese Überschüsse sind nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse unter den vier unterhaltsberechtigten Kindern des Klägers aufzuteilen. Die Barbedarfe der drei weiteren Kinder des Klägers (E._____, F._____ und G._____) abzüglich der Kinderzulagen belaufen sich auf rund Fr. 800.– (vgl. Urk. 130 S. 33, allerdings mit Wohnkostenanteilen von je Fr. 408.–). Die nicht durch die Kinderzulagen gedeckten Barbedarfe von C._____ betragen Fr. 1'225.– (Juni 2018 bis Ende März 2020), Fr. 633.– (von April 2020 bis Ende April 2026) und Fr. 833.– von Mai 2026 bis zur Mündigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter). Vor dem Hintergrund, dass sich bis zur Volljährigkeit von C._____ (tt.mm.2034) durchschnittliche Barunterhaltsbeiträge von rund Fr. 800.– ergeben sowie angesichts des Umstands, dass der Kläger die Barbedarfe seiner vier Kinder ohnehin nicht gänzlich zu decken vermag, rechtfertigt es sich, die Überschüsse auf die vier Kinder gleichmässig aufzuteilen. Damit resultieren für C._____ Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von gerundet Fr. 250.– von Juni 2018 bis Ende Mai 2020, Fr. 390.– im Juni 2020 und Fr. 450.– ab Juli 2020. Dementsprechend ergibt sich eine Unterdeckung des Barunterhalts der Tochter in der Höhe von Fr. 975.– von Juni 2018 bis Ende März 2020, von Fr. 383.– im April und Mai 2020, von Fr. 243.– im Juni 2020, von Fr. 183.– von Juli 2020 bis April 2026 und von Fr. 383.– von Mai 2026 bis August 2028. Ab September 2028 ist die Beklagte in der Lage, den durch die Unterhaltsbeiträge des Klägers nicht gedeckten Barunterhalt von C._____ in der Höhe von Fr. 383.– selbst zu finanzieren, weshalb keine Unterdeckung mehr resultiert. Allerdings rechtfertigt sich auch keine Reduktion der klägerischen Unterhaltsbeiträge, zumal die Beklagte auch noch Naturalunterhalt leistet. Zwar wird sich die Leistungsfähigkeit des Klägers zufolge Auszugs seiner drei älteren Kindern dereinst erhöhen, allerdings entfallen dann sämtliche Wohnkosten auf ihn allein. Ein Abänderungsverfahren bleibt vorbehalten (Art. 286 Abs. 2 ZGB).

- 45 - Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers kann sodann für C._____ zunächst kein Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) festgesetzt werden. Der Betreuungsunterhalt deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum (= Notbedarf), zuzüglich einer Steuerpauschale auf diese Kosten von Fr. 100.–, entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (OGer ZH LE160071 vom 30. März 2017, E. III.D.2.; vgl. auch BGE 144 III 377 E. 7 und BGE 144 III 481 Ingress und E. 4.1). Der ungedeckte Betreuungsunterhalt beläuft sich vorliegend von Juni 2018 bis August 2020 auf Fr. 1'155.– (Fr. 2'434.– - Fr. 1'279.–) und von September 2020 bis August 2028 auf Fr. 478.– (Fr. 2'478.– - Fr. 2'000.–). Ab September 2028 resultiert keine (betreuungsbedingte) Unterdeckung bei der Beklagten mehr (vgl. Fr. 3'200.– bzw. Fr. 4'000.– hypothetisches Einkommen der Beklagten - Fr. 2'544.– bzw. Fr. 2'588.– Lebenshaltungskosten der Beklagten). Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist per 1. Januar 2017 ein neuer Art. 301a ZPO eingefügt worden. Er bestimmt, dass in einem Entscheid, in dem Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Aus den Materialien ergibt sich, dass nur die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten ins Urteilsdispositiv aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch aus den Erwägungen hervorgehen (Botschaft Kindesunterh

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