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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2020 LZ190009

4 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·648 mots·~3 min·6

Résumé

Unterhalt

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ190009-O/Z06

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 4. März 2020

in Sachen

A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____,

gegen

B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Februar 2019 (FP180005-L)

- 2 - Nach Einsicht in die - korrigierte - Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X._____ vom 18. Februar 2020, womit er für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beklagten im Berufungsverfahren um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 4'488.50 ersucht (Urk. 86 und 87). in der Erwägung, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO) richtet und sich die Entschädigung aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammensetzt (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV), dass neben dem Streitwert die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden (§ 2 Abs. 1 AnwGebV), dass das Verfahren aufgrund der erstinstanzlich umstrittenen Belange als nicht vermögensrechtlich gilt und daher die Entschädigung sich nach § 5 i.V.m. § 11 AnwGebV richtet, dass bei endgültiger Streiterledigung im Berufungsverfahren die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt wird (§ 13 Abs. 2 AnwGebV), in der weiteren Erwägung, dass im Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2019 unter Berücksichtigung dieser Kriterien die volle Parteientschädigung an die Gegenpartei auf Fr. 3'000.– festgesetzt wurde (Urk. 79 E. III.3), dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles insgesamt als durchschnittlich zu bezeichnen sind, dass der Beklagte als Berufungskläger aufgrund der Anschlussberufung der Klägerin zu einer Anschlussberufungsantwort eingeladen wurde (Urk. 73, 76), was einen Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt,

- 3 dass in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV die angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO auf Fr. 3'750.– zuzüglich Barauslagen (Fr. 75.60) und Mehrwertsteuer festzulegen ist, wird beschlossen: 1. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten im Berufungsverfahren mit Fr. 3'825.60 zuzüglich Fr. 294.60 (7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'825.60), also total Fr. 4'120.20, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. X._____ [im Doppel für sich und den Beklagten], je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'488.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 -

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: am

Beschluss vom 4. März 2020 wird beschlossen: 1. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten im Berufungsverfahren mit Fr. 3'825.60 zuzüglich Fr. 294.60 (7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'825.60), also total Fr. 4'120.20, aus d... 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. X._____ [im Doppel für sich und den Beklagten], je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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