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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2019 LZ180001

18 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,021 mots·~1h 10min·5

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ180001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 18. März 2019

in Sachen

A._____, Klägerin 1 und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

sowie

C._____, Klägerin 2

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Januar 2018 (FK170028-G)

- 2 - Rechtsbegehren: des Beklagten (Urk. 5/6 und Prot. I S. 9 f., sinngemäss): 1. Es sei C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. 2. Die Betreuung von C._____ sei beiden Eltern zu gleichen Teilen zu übertragen. 3. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die seit dem 20. Oktober 2017 ausgefallene Betreuungszeit nachzuholen. der Klägerin 1 (Urk. 5/28 S. 2): "1. Es sei der Antrag des Gesuchstellers auf unverzügliche Rückgabe der Tochter C._____ (Klägerin 2) und Nachholen von Besuchszeit abzuweisen. 2. Es sei die Obhut über die Klägerin 2, geb. tt.mm.2015, während der Dauer des Verfahrens der Klägerin 1 alleine zuzuteilen und der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, C._____ (Klägerin 2) während der Dauer des Verfahrens wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - an jedem Wochenende einer geraden Kalenderwoche, von Freitagnachmittag, 14.00 Uhr bis 18.00, am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00, d.h. ohne Übernachtung. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWST zulasten des Gesuchstellers und Beklagten." der Klägerin 2 (Urk. 5/30 S. 7): "1. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter die geteilte Obhut der Kindseltern zu stellen. 2. Es sei eine sinnvolle, fixe Betreuungsregelung im Sinne der gemachten Ausführungen festzulegen. 3. Ev. sei beim kjz D._____ eine Abklärung der von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfe betreffend durch den Kindsvater zu verantwortendes sexualisiertes Verhalten von C._____ zu veranlassen." Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 5. Januar 2018: (Urk. 5/32 S. 17 ff. = Urk. 2 S. 17 ff.) 1. C._____ (Klägerin 2), geboren tt.mm.2015, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut ihrer Eltern, der Klägerin 1 und des Beklagten, gestellt.

- 3 - 2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____, Klägerin 2, befindet sich für die Dauer des Verfahrens am zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer Mutter, der Klägerin 1. 3. Die Betreuungsanteile der Eltern von C._____ werden für die Dauer des Verfahrens wie folgt festgelegt: a) Die Klägerin 1 betreut C._____ jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. b) Der Beklagte betreut C._____ jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Diese Regelung tritt auf den Freitag, 12. Januar 2018, in Kraft und beginnt mit dem Betreuungswochenende der Klägerin 1. Die erste Übergabe von C._____ an den Beklagten gemäss dieser Regelung hat demnach am Mittwoch, 17. Januar 2018, 18.00 Uhr, zu erfolgen. Soweit die Eltern nichts anderes vereinbaren, bringt jeweils derjenige Elternteil, der C._____ zur Betreuung hatte, diese zum anderen Elternteil, dessen Betreuungsperiode folgt. 4. Der Klägerin 1 und dem Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens zudem das Recht eingeräumt, je zwei Wochen Ferien pro Halbjahr mit C._____ zu verbringen. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater im ersten Halbjahr und der Beklagten im zweiten Halbjahr das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. 5. Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 6. Der Antrag des Beklagten auf Nachholen der seit 20. Oktober 2017 bis heute ausgefallenen Betreuungszeit wird abgewiesen. 7. Über die Prozesskosten dieses Massnahmebegehrens wird mit der Hauptsache entschieden. 8. [Schriftliche Mitteilung.] 9. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, Frist 10 Tage, kein Fristenstillstand.] Berufungsanträge: der Klägerin 1 und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 24 S. 3):

"1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei C._____ (Klägerin 2) für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter und Berufungsklägerin zu stellen.

- 4 - 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber C._____ (Klägerin 2) wie folgt festzulegen: − an jedem Wochenende einer geraden Kalenderwoche, von Freitagnachmittag, 14.00 Uhr bis 18.00, am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00, d.h. ohne Übernachtung. 2.1 Eventualiter, falls Antrag Ziffer 2 nicht gutgeheissen wird, sei Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten wie folgt festzulegen: − wöchentlich am Freitag von morgens 9.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. 3. Dispositiv-Ziffer 4 (Ferien) der angefochtenen Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 4. Es sei in Übereinstimmung mit dem Antrag Ziff. 3 der Kindesvertreterin vom 21. Dezember 2017 eine Abklärung in Form einer Kurzexpertise vom E._____ Institut …, Zürich, einzuholen zu den von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfen betreffend durch den Kindsvater zu verantwortendes sexualisiertes Verhalten, sowie alarmierende regressive und emotionale neue Verhaltensweisen von C._____ (Klägerin 2). 5. Die Kosten des Verfahrens seien den Kindseltern je zur Hälfte aufzuerlegen und es sei von der Zusprechung von gegenseitigen Parteientschädigungen abzusehen." Prozessualer Antrag der Klägerin 1 und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.):

"Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Massnahmenantrag der Klägerin 1 und Berufungsklägerin (Urk. 80 S. 2):

"1. Es sei für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Dem Beistand resp. der Beiständin seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: a) Festsetzung der Ferienbesuchsrechte der Parteien im Falle von Meinungsverschiedenheiten, b) Bestimmung, wann und wie ausgefallene Ferien und Betreuungszeiten nachzuholen sind, c) Förderung der Kommunikationsfähigkeit und Kooperation der Eltern in Bezug auf Kinderbelange, d) Vermittlung zwischen den Parteien bei Konflikten; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzgl. MwSt.)."

- 5 des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 4 f., Urk. 14 S. 6, Urk. 36 S. 2 i.V.m. Urk. 96, sinngemäss):

1. C._____ sei unter die alleinige Obhut des Beklagten (inkl. offizieller Wohnsitz = Beklagter) zu stellen. 2. Der Klägerin 1 sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen: − wöchentlich am Mittwochnachmittag − jede zweite Woche am Samstag oder Sonntag (ohne Übernachtung) 3. Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, den Pass, den C-Ausweis, das Untersuchungsheft sowie den internationalen und nationalen Impfpass bei jeder Übergabe zurückzugeben. 4. Den Parteien sei das Recht einzuräumen, mit C._____ je drei Ferienwochen pro Halbjahr zu verbringen. Diese Ferien seien mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzumelden. Bei Überschneidungen entscheide im ersten Halbjahr die Klägerin 1, im zweiten Halbjahr der Beklagte. Bei Aufenthalten ausserhalb der Nachbarländer der Schweiz (= D, A, I, F) sei ein zusätzliches Zolldokument "Reisen eines Elternteils mit dem Kind" vom anderen Elternteil zu unterschreiben. Zusätzliche Ferienkontingente oder Tage seien nur im gegenseitigen Ausgleich zu gewähren. 5. Der Geburtstag von C._____, Weihnachten, Silvester sowie Ostern seien im Wechsel zu regeln, wobei diese Feiertage im Jahr 2019 vollumfänglich dem Beklagten zuzusprechen sind. 6. Dem Beklagten seien im Jahr 2019 als Ausgleich für die verhinderten Ferienwochen im Oktober 2017 zwei zusätzliche Ferienwochen mit C._____ zu gewähren. 7. Dem Beklagten sei im Jahr 2019 als Ausgleich für die verhinderte Betreuungszeit vom 5. November bis 23. Dezember 2017 zusätzliche Betreuungszeit im Umfang von 1/2 von sieben Wochen zu gewähren. 8. Dem Beklagten seien zusätzlich eineinhalb Wochen Ferien mit C._____ als Ausgleich für die von der Klägerin 1 bezogenen eineinhalb Wochen Ferien in den USA im Dezember 2018 zu gewähren. 9. Es sei dem Beklagten Unterhalt für C._____ rückwirkend zum 1. April 2017 gemäss Beilage zuzusprechen. 10. Die Klägerin 1 sei zur Rückzahlung von 1/2 der Familienzulage für die Zeit ab mm.2015 bis heute zu verpflichten. Ab dann sei diese auf den Unterhalt entsprechend der Obhut bzw. Besuchszeiten zu berücksichtigen. 11. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Hälfte aller Gesundheitskosten von C._____ an den Beklagten zurückzuerstatten. 12. Die Erziehungsgutschriften seien rückwirkend auf 50:50 zu ändern. Zukünftig seien diese entsprechend der Obhut/Besuchszeit zu verteilen. 13. Die Klägerin 1 sei zur Begleichung der Schulden/Rechnungen an den Beklagten gemäss der aktualisierten Anlage zu verpflichten.

- 6 - 14. Die Klägerin 1 sei zur aktiven Mitarbeit beim Prozess um Beantragung eines deutschen Personalausweises (ohne Wohnsitz in Deutschland) für C._____ zu verpflichten. 15. Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, jegliche Einwirkung auf C._____ zu Falschaussagen sowie Handlungen an sich zu unterlassen. 16. Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, jegliche Falschaussagen, Beschimpfungen, Beleidigungen, Rufschädigungen, Verleumdungen, etc. auch gemäss Art. 303 und 304 StGB gegen den Beklagten sowie dessen Ehefrau zu unterlassen. Antrag des Beklagten in Bezug auf den Massnahmenantrag (Prot. II S. 49 sinngemäss):

Der Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft sei abzuweisen.

der Klägerin 2 (Urk. 27 S. 1 und Urk. 98 S. 8):

Es sei die Berufung abzuweisen und die erstinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Es sei bei der KESB Meilen ein aktueller Abklärungsbericht zur Betreuungssituation sowie der Befindlichkeit von C._____ einzuholen. Es sei bezüglich Urk. 92/93 bei geeigneter Stelle ein Kurzgutachten zur Frage einzuholen, wie die Äusserungen und das Verhalten von C._____ zu beurteilen seien.

- 7 - Erwägungen: I. 1. Die Klägerin 1 und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (Klägerin 2, fortan C._____), geboren am tt.mm.2015. Am 20. Oktober 2015 – noch vor der Geburt von C._____ –gaben die Parteien die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung ab (Urk. 5/13/2-3). Die Klägerin und der Beklagte lebten bis zu ihrer Trennung im März 2017 zusammen. Während des Zusammenlebens betreuten die Parteien, die beide zu 100 % arbeitstätig waren, C._____ in gemeinsamer Absprache (unter Zuhilfenahme von Au-Pairs). Nach der Trennung traten zwischen den Parteien vermehrt Differenzen hinsichtlich der Betreuungszeiten auf. Ab August 2017 reduzierte die Klägerin ihr Arbeitspensum auf 80 % und verlor schliesslich ihre Stelle per Ende September 2017. Im Oktober 2017 verweigerte die Klägerin schliesslich die Übergabe von C._____ an den Beklagten, der mit ihr vereinbarungsgemäss in die Ferien verreisen wollte (vgl. Urk. 2 E. 1.1.). 2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 gelangte der Beklagte an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (fortan KESB Meilen) und verlangte eine "unverzügliche Rückgabe" von C._____ sowie die alleinige elterliche Sorge, eventualiter die "offizielle" (überwiegende) Obhut und die je hälftige Aufteilung der Betreuungspflicht zwischen ihm und der Klägerin (vgl. Urk. 5/13/33). Die Klägerin sowie C._____ (vertreten durch die Klägerin) leiteten gleichentags ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt F._____ betreffend die Regelung der Obhut, des Besuchsrechts sowie des Kindesunterhalts ein (siehe Urk. 5/1). Nachdem an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, reichten die Klägerin und C._____ unter Beilage der ausgestellten Klagebewilligung mit Eingabe vom 8. November 2017 Klage bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/1 und 5/2). Mit Eingabe vom 7. November 2017 (bei der Vorinstanz eingegangen am 13. November 2017) reichte auch der Beklagte Klage betreffend die Kinderbelange von C._____ ein und verlangte zudem (superprovisorisch anzuordnende) vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/5 und 5/6). Die Vorinstanz wies

- 8 das Begehren des Beklagten um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 14. November 2017 ab (Urk. 5/9). Mit Verfügung vom 29. November 2017 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindsvertreterin ernannt (Urk. 5/17). Am 21. Dezember 2017 fand vor Vorinstanz die Verhandlung betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen statt. Die Klägerin, der Beklagte sowie die Kindsvertreterin stellten dabei die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. An der Verhandlung schlossen die Klägerin und der Beklagte eine Vereinbarung hinsichtlich einer vorläufigen Regelung des Kontakts, die bis zum Erlass des gerichtlichen Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen gelten solle (Urk. 5/31). Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 erliess die Vorinstanz schliesslich den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 5/32 S. 17 ff. = Urk. 2 S. 17 ff.). 3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Januar 2018 innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 6 und 7). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 2. März 2018 abgewiesen (Urk. 13). Die Berufungsantwort datiert vom 10. März 2018. Darin beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung und stellte weitere Anträge (Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. April 2018 wurde die Berufungsantwort der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Kindsvertreterin Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den bisherigen Eingaben der Parteien angesetzt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 17. April 2018 reichte der Beklagte (unaufgefordert) mehrere Beilagen ins Recht, die der Klägerin sowie der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 18 und 19/1-3). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde der Klägerin antragsgemäss Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 21 und Urk. 22). Sie nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2018 fristgemäss Stellung, wobei sie Noven vorbrachte (siehe Urk. 24-26). Die Kindsvertreterin schloss in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018 zur Berufung und Berufungsantwort innert erstreckter Frist auf Abweisung der Berufung, wobei sie ebenfalls Noven vorbrachte (Urk. 23 und 27-29/1). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zu den neuen Tatsachenbehauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 30). Die Kindsvertreterin verzichtete einstweilen auf eine Stellungnahme zu den neuen Tatsachenbe-

- 9 hauptungen der Klägerin und ersuchte um eine erneute Fristansetzung bei Vorliegen der Stellungnahme des Beklagten (Urk. 31). Die Klägerin nahm am 4. Juni 2018 zur Eingabe der Kindsvertreterin vom 17. Mai 2018 Stellung, der Beklagte innert erstreckter Frist am 14. Juni 2018 zur Eingabe der Klägerin vom 11. Mai 2018 (Urk. 32- 38/1-11). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 stellte der Beklagte (neue) Behauptungen hinsichtlich der (aktuellen) Erwerbstätigkeit der Klägerin auf und ersuchte um entsprechende Abklärungen (Urk. 39). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wurde sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten Frist angesetzt, um zur aktuellen (eigenen) Erwerbssituation Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzureichen. Das Gesuch der Kindsvertreterin um erneute Fristansetzung gemäss Eingabe vom 28. Mai 2018 (Urk. 31) wurde abgewiesen (Urk. 40). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 28. Juni 2018, die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 zur jeweils (eigenen) aktuellen Erwerbssituation Stellung (Urk. 41-45/1-2). Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei sowie der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge reichten die Klägerin sowie der Beklagte weitere Stellungnahmen ins Recht, die jeweils der Gegenseite sowie der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 51-57). Die (letzte) Stellungnahme der Klägerin vom 1. Oktober 2018 (Urk. 57) konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (Urk. 62). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 ersuchte der Beklagte betreffend die Feiertagsregelung (sinngemäss) um Einsicht in das vorinstanzliche Protokoll (Urk. 59), was ihm gewährt wurde (vgl. Urk. 60). Am 21. Oktober 2018 erfolgte eine erneute (Noven-)Eingabe des Beklagten, mit der er ein von ihm erstelltes "Übergabeprotokoll" betreffend C._____ ins Recht reichte (Urk. 63-64). Mit Eingabe vom 1. und 6. November 2018 leitete die KESB Meilen jeweils einen Rapport der Kantonspolizei Zürich betreffend "Differenzen wegen des Reisepasses der gemeinsamen Tochter" an das Gericht weiter (Urk. 65-68). Am 4. November 2018 stellte der Beklagte mehrere "Eilanträge", die mit Beschluss vom 9. November 2018 abgewiesen wurden, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 69-70). Mit Eingabe vom

- 10 - 14. November 2018 teilte die (bisherige) Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin X2._____, dem Gericht ihre Mandatsniederlegung mit (Urk. 71). Am 20. und 28. November 2018 leitete die KESB Meilen dem Gericht ein an sie gerichtetes Schreiben des Beklagten sowie eine Verfügung der Kantonspolizei Zürich betreffend "Entzug Unmündiger sowie Nötigung" zur Kentnnisnahme weiter (Urk. 72-73 und Urk. 78-80). Der Beklagte reichte am 22. November und 25. November 2018 (unaufgefordert) weitere Beilagen ins Recht (Urk. 74-77). Mit Eingabe vom 29. November 2018 ersuchte die nunmehr durch Rechtsanwalt X1._____ vertretene Klägerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Errichtung einer Beistandschaft) und nahm im Übrigen zur Eingabe des Beklagten vom 4. November 2018 (Urk. 69) Stellung (Urk. 80-83/2-6). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wurden den Parteien die Urkunden 71-83 zur Kenntnisnahme zugestellt, mit dem Hinweis, einstweilen keine Stellungnahmen einzureichen, zumal die Parteien sowie die Kindsvertreterin hierzu an der anzusetzenden Verhandlung Gelegenheit erhalten würden (Urk. 84). Am 7. Dezember 2018 wurden die Parteien sowie die Kindsvertreterin zur Verhandlung vom 8. Januar 2019 über vorsorgliche Massnahmen sowie zur Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 i.V.m. Art. 219 mit Parteibefragung vorgeladen (Urk. 85). Nachdem die Parteien sowie die Kindsvertreterin an der Verhandlung vom 8. Januar 2019 zum Massnahmegesuch betreffend Errichtung einer Beistandschaft für C._____ Stellung nehmen sowie ihr Replikrecht (abschliessend) wahrnehmen konnten, eröffnete das Gericht den Parteien sowie der Kindsvertreterin an der Verhandlung mündlich seinen Beschluss, wonach das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Prot. II S. 36 ff., insbesondere S. 67). Dem Beklagten wurde im Anschluss an die Verhandlung auf dessen Nachfrage hin der Inhalt von Urkunde 62 übergeben, mit dem Hinweis, dass eine Stellungnahme hierzu nicht mehr möglich sei (Prot. II S. 68). Die von allen Seiten gewünschte Vergleichsverhandlung vom 16. Januar 2019 scheiterte (Prot. II S. 69 f.). 4. Am 21. Januar 2019 ging beim Gericht erneut eine Noveneingabe des Beklagten ein (Urk. 103-104). Diese hat jedoch für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich zu bleiben, zumal sie dem Gericht erst nach Beginn der Urteilsbera-

- 11 tungsphase zugestellt worden ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5.). Sie ist der Gegenpartei sowie der Kindsvertreterin mit dem heutigen Entscheid zuzustellen. 5. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 stellte die Kindsvertreterin dem Gericht ihre Honorarnote zu (Urk. 105-106). Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 107). Der Beklagte nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (eingegangen am 25. Februar 2019) Stellung (Urk. 108). Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-34). Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. II. 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

- 12 - 2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im vorliegenden Berufungsverfahren bis zu Beginn der Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Obhutszuteilung sowie das Besuchsrecht. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren darüber hinausgehende Anträge stellt, ist auf diese – unter Vorbehalt einer zulässigen Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO – nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere die Anträge Ziffer 9 bis 13 sowie Ziffer 15 und 16 (siehe Urk. 96). 4. Im Weiteren beantragt der Beklagte, es sei ihm das Nachholen von ausgefallener Betreuungs- sowie Ferienzeit im Jahr 2017 zu gewähren (Urk. 96, Ziffer 6 und 7 seiner Anträge). Mit diesen Anträgen zielt er jedoch auf eine Abänderung von Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ab. Nachdem diese Dispositivziffer nicht mittels Berufung innert Frist angefochten worden ist, erweisen sich diese Anträge als nicht rechtzeitig erfolgt und somit als unzulässig. Entsprechend ist auf sie ebenfalls nicht einzutreten. III. A. Obhut 1. Ausgangslage C._____ wurde mit vorinstanzlicher Verfügung für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Klägerin 1 sowie des Beklagten gestellt (Urk. 2 Disp. Ziff. 1). Die Klägerin macht eine Verletzung der anwendbaren Bestimmungen über die Zuteilung der Obhut, insbesondere Art. 298A Abs. 2ter ZGB (gemeint offenbar: Art. 298 Abs. 2ter ZGB) geltend (Urk. 1 Rz. 46) und verlangt berufungsweise die alleinige Zuteilung der Obhut über C._____ an sich, unter Einräumung eines Besuchsrechts an den Beklagten (Urk. 1, Ziffer 1 und 2 der Anträge; vgl. auch Urk. 99 S. 1). Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren ebenfalls die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich, unter Einräumung eines Besuchsrechts an die Klägerin (Urk. 96, Ziffer 1 und 2 der Anträge). Die Kindsvertreterin beantragt

- 13 hingegen die Abweisung der Berufung und Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten Obhuts- und Betreuungsregelung (Urk. 27 S. 1; Urk. 98 S. 8). 2. Allgemeines Hinsichtlich der beim Entscheid über die Obhutszuteilung beziehungsweise über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 3.1.). Auf die umfangreichen Vorbringen der Parteien ist, soweit sie denn entscheidrelevant sind (vgl. vorstehend Ziffer I./6.), im Folgenden im Zusammenhang mit den einzelnen Kriterien für die Obhutszuteilung einzugehen. 3. Erziehungsfähigkeit 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid 3.1.1. Die Vorinstanz führte aus, dass gestützt auf den Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendhilfezentrums D._____ (kjz) vom 13. Januar 2017 keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass es dem Beklagten oder der Klägerin an der Erziehungsfähigkeit fehlen würde. Zwar habe die Kantonspolizei im September 2016 bei der KESB [Meilen] eine Gefährdungsmeldung nach einem ausgearteten Konflikt zwischen der Klägerin und dem Au-Pair G._____ erstattet. Die "emotionale Entgleisung" der Klägerin sei im Abklärungsbericht indes als Ausnahmereaktion qualifiziert worden und würde nicht ihrem täglichen Umgang entsprechen. Als einzigen Kritikpunkt hätten die abklärenden Personen die häufigen Au-Pair-Wechsel aufgeführt, die im ersten Lebensjahr von C._____ erfolgt seien (Urk. 2 E. 3.2. lit. a). 3.1.2. Seit Abfassung dieses Berichts sei es mit der Trennung der Parteien zu einschneidenden Veränderungen gekommen. Dennoch seien keine negativen Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bekannt. Beide Parteien hätten das Wechselmodell mit mehr oder weniger gleichen Betreuungsanteilen praktiziert. Das Anliegen der Klägerin, nach ihrem Stellenverlust Ende September 2017 ihren Betreuungsanteil zulasten des Beklagten auszudehnen, habe dieser abgelehnt, sodass die Situation in der Folge eskaliert sei (Urk. 2 E. 3.2. b).

- 14 - 3.1.3. Zwar enthalte die Klägerin C._____ seit Mitte Oktober 2017 – seit ihrer Rückkehr mit C._____ aus den Ferien – dem Beklagten vor, was ein Fragezeichen hinter ihre Erziehungsfähigkeit stelle. Dennoch sei dieser Kritik nicht allzu grosses Gewicht beizumessen, da der Beklagte zu dieser Eskalation beigetragen habe und trotz der höheren Verfügbarkeit der Klägerin stur auf einer hälftigen Aufteilung der Betreuung beharrt habe. Im Übrigen sei die Klägerin nicht untätig geblieben, sondern habe mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens eine behördliche Regelung gesucht (Urk. 2 E. 3.2. lit. c). 3.1.4. Die Klägerin erachte das Kindswohl beim Beklagten als gefährdet, da C._____ seit Sommer 2017 Situationen mit sexuellem Bezug zeige. Sie gehe davon aus, dass C._____ aufgrund ungenügender Rücksichtnahme Zeugin sexueller Handlungen zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau geworden sei, was vom Beklagten indes bestritten werde. Es lägen bislang keine objektiven Befunde vor, welche die Aussagen der Klägerin belegen würden. Insbesondere bestehe keine Klarheit über allfällige Ursachen der von der Klägerin beschriebenen Spielszenen. Beide Elternteile würden gemäss dem Bericht des kjz den Eindruck vermitteln, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein. Sollte C._____ tatsächlich Zeugin sexueller Handlungen geworden sein, dürfe davon ausgegangen werden, dass beide Elternteile diesbezüglich künftig mehr Vorsicht walten lassen. Anlass für weitergehende Abklärungen, wie dies die Vertreterin von C._____ eventualiter beantragt habe, bestünden nicht (Urk. 2 E. 3.2. lit. d). 3.1.5. Nicht relevant seien sodann die Avancen des Beklagten gegenüber den Au- Pairs, ebensowenig sein Umgang mit seinen vier Kindern aus erster Ehe. Von Belang sei einzig das Verhalten des Beklagten gegenüber C._____. Ihr gegenüber habe die Klägerin bisher kein Fehlverhalten festgestellt. Etwas anderes lasse sich auch dem Abklärungsbericht nicht entnehmen. Ein Anlass für die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, wie es die Klägerin verlange, lasse sich nicht ausmachen (Urk. 2 E. 3.2. lit. e). 3.1.6. Damit liege mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit der Parteien nichts vor, das gegen eine alternierende Obhut spreche (Urk. 2 E. 3.2. lit. f).

- 15 - 3.2. Rüge der Verletzung der Offizialmaxime 3.2.1. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren zunächst geltend, die Vorinstanz sei gestützt auf den Abklärungsbericht des kjz D._____ vom 13. Januar 2017 zum Schluss gekommen, die Parteien seien erziehungsfähig. Es sei zwar seit Abfassung des Berichts mit der Trennung der Kindseltern zu einschneidenden Veränderungen in der Lebenssituation der Parteien gekommen, die Parteien seien aber ab Aufnahme des Getrenntlebens in der Lage gewesen, sich über die Belange von C._____ abzusprechen und namentlich deren Betreuung sicherzustellen, wobei sie das Wechselmodell praktiziert hätten (mit Verweis auf Urk. 2 E. 3.2. lit. a und b). Diese Begründung der Vorinstanz sei aber falsch und aktenwidrig. Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt, dass es seit Vorliegen des Berichts des kjz D._____ zu einschneidenden Veränderungen hinsichtlich der Lebenssituation der Parteien in Form der Trennung gekommen sei. Indem die Vorinstanz sich bei ihrem Entscheid bezüglich der Obhut im Wesentlichen auf den Bericht des kjz D._____ vom 13. Januar 2017 bezogen habe, ohne die Umstände und Veränderungen nach der Trennung der Parteien im März 2017 zu berücksichtigen und besser abzuklären, habe sie die "Offizialmaxime" (gemeint wohl: Untersuchungsmaxime) und damit das Kindswohl von C._____ verletzt. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Parteien seit der Trennung das Wechselmodell praktiziert hätten, gehe denn auch an der tatsächlichen Situation vorbei und sei aktenwidrig. Das vorinstanzliche Protokoll würde erhellen, dass die Parteien nach ihrer Trennung während einer kurzen Phase versucht hätten, sich die Betreuung von C._____ nach Absprache aufzuteilen. Diese Absprachen seien jedoch nur von Woche zu Woche mündlich getroffen worden, je nach Möglichkeit der Parteien, C._____ zu betreuen. Ein stabiles "Wechselmodell" sei dies "klar" nicht gewesen. Es sei zwischen den Parteien denn auch immer wieder zu Diskussionen in Bezug auf die Betreuungsperson von C._____ während der Betreuungszeit des Beklagten gekommen. Der Bericht des kjz [D._____] habe festgehalten, dass der zweifache abrupte Wechsel der Betreuungsperson im ersten Lebensjahr von C._____ ein negativer Faktor für ihre Entwicklung gewesen sei. Zur Beibehaltung grösstmöglicher Stabilität in der Betreuung sei die Klägerin daher der Ansicht gewesen, dass C._____ auch während ihrer Zeit beim Beklagten von ihrem damaligen Au-

- 16 - Pair H._____ betreut werde. Dieser habe jedoch bereits im Frühling 2017 eine neue Nanny "verpflichtet", die kurz nach Antritt ihrer Stelle von ihm schwanger geworden und seit dem tt. August 2018 nun seine Ehefrau sei. Der Umstand, dass der Beklagte im Trennungszeitpunkt der knapp eineinhalb Jahre alten C._____ wieder einen abrupten Wechsel in der Betreuung zugemutet habe, zeige, dass er seine Interessen vor diejenigen seiner Tochter stelle. Heute könne die Ehefrau des Beklagten ihm zwar nunmehr helfen. Diese habe aber ab mm. 2018 ein eigenes Neugeborenes zu betreuen. Wie sie in dieser Rolle zurecht kommen werde, sei noch völlig offen. Es könne jedoch nicht angehen, dass C._____ während der Arbeitszeit des Beklagten von seiner Ehefrau betreut werde, wenn die Klägerin sie während dieser Zeit persönlich betreuen könnte (Urk. 1 Rz. 31 ff.). Die Rüge der Klägerin geht ins Leere: Welche "Umstände und Veränderungen" die Vorinstanz konkret in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen und nicht rechtsgenügend abgeklärt haben soll, wird von der Klägerin nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Vorinstanz hielt denn auch explizit fest, dass es seit Abfassung des Berichts zu Veränderungen gekommen sei, kam jedoch zum Schluss, dass sich die Parteien dennoch hinsichtlich der Betreuung absprechen und C._____ in mehr oder weniger gleichem Umfang hätten betreuen können. Was die Klägerin hiergegen vorbringt, geht sodann an der Sache vorbei. Dass die Parteien ein "stabiles" Wechselmodell praktiziert hätten, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen. Eine Aktenwidrigkeit ist mithin nicht ersichtlich. Ob ein "stabiles" Wechselmodell gelebt worden ist, ist ohnehin nicht massgebend. Vielmehr war für die Vorinstanz entscheidend, dass beide Parteien C._____ in ungefähr gleichem Umfang betreut hatten, mithin ein Wechselmodell praktiziert hatten. Ebenfalls nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, inwiefern es Diskussionen betreffend die Betreuungsperson von C._____ gegeben hat. Auch hier war für die Vorinstanz einzig massgebend, dass die Betreuung von C._____ letztlich stets sichergestellt werden konnte. 3.3. Erziehungsfähigkeit des Beklagten 3.3.1. a) Die Klägerin bringt im Berufungsverfahren zunächst vor, der Beklagte habe sich in Stressituationen nicht im Griff und sei (mit der Situation um C._____

- 17 und sein Neugeborenes) überfordert (Urk. 24 Rz. 52, vgl. auch Prot. II S. 56). So sei C._____ vom Besuchswochenende vom 27. bis 29. April 2018 mit blauen Flecken auf der Stirn und Wange zurückgekehrt. C._____ sei bei der Rückkehr sehr weinerlich und unruhig gewesen. Der Beklagte habe auf Nachfrage der Klägerin nicht nachvollziehbar erklären können, wie es dazu gekommen sei. Da C._____ sich auffällig benommen habe (sie habe Kopfschmerzen gehabt und viel geweint) und die Erklärungen des Beklagten hinsichtlich der Verletzungen nicht stimmig gewesen seien, sei sie mit C._____ sicherheitshalber in den Kinderspital gefahren. Der behandelnde Arzt im Spital habe in der Folge die Erklärung des Beklagten ebenfalls als nicht plausibel erachtet und Meldung an die Kinderschutzgruppe erstattet. I._____ von der Kinderschutzgruppe habe dann – nachdem er die Verletzungen noch mit dem leitenden Notfallarzt der Kinderschutzgruppe besprochen habe – aufgrund der Feststellung in der Untersuchung vom 29. April 2018 eine Meldung an die KESB geschickt. Auf Nachfrage der Klägerin habe C._____ in ihrer (Baby-)Sprache zum Ausdruck gebracht, dass sie wohl vom Beklagten geschlagen worden sei. C._____ habe an diesem Abend sehr viel geweint und habe nicht allein im Bett schlafen wollen. Sie habe dann auch das Bett eingenässt und die Klägerin gesucht (Urk. 24 Rz. 7 und Rz. 52 ff.). Auch von weiteren Besuchswochenenden sei C._____ mit Verletzungen zurückgekehrt. Nach dem "letzten Besuchswochenende" habe sich C._____ offenbar am Balkongeländer gestossen (Urk. 33 Rz. 9; Urk. 35/2). Eine Tochter des Beklagten aus früherer Ehe habe der Klägerin nach der Trennung gesagt, dass sie C._____ vor dem Beklagten schützen solle, ihr [der Tochter] gegenüber sei er in der Kindheit aggressiv gewesen und habe sie körperlich sowie seelisch misshandelt. Auch die Klägerin habe bereits festgestellt, dass der Beklagte sehr aggressiv sein könne, schnell wütend werde und herumschreie. Er sei bislang aber noch nie gegenüber C._____ handgreiflich geworden. Der Vorfall vom Besuchswochenende vom 27. bis 29. April 2018 bestätige aber ihre Befürchtung, dass der Beklagte sich nicht im Griff habe und nicht angemessen gegenüber C._____ reagieren könne (Urk. 24 Rz. 56; vgl. Urk. 57 Rz. 17). Merkwürdigerweise solle jeweils C._____ Schuld an ihren Unfällen sein. Solche Unfälle passierten bei der Klägerin nicht. Möglicherweise wolle C._____ damit im Haushalt des Beklagten die Aufmerksamkeit auf sich ziehen, da

- 18 sie sonst nicht beachtet werde. Dies deute auf eine massive Vernachlässigung der Betreuungspflichten seitens des Beklagten sowie der weiteren von ihm eingesetzten zwei Betreuungspersonen hin (Urk. 57 Rz. 18). An der Verhandlung vom 8. Januar 2019 brachte die Klägerin schliesslich vor, C._____ habe ihr wiederholt erzählt, dass der Beklagte und dessen Ehefrau sie schlage. Auch gegenüber der konsultierten Kinderpsychologin lic. phil. J._____ habe C._____ gesagt, sie werde von der Ehefrau des Beklagten geschlagen. Die Klägerin habe deshalb am 21. Dezember 2018 Strafanzeige wegen Tätlichkeiten gegenüber C._____ gegen den Beklagten und dessen Ehefrau gestellt (Urk. 99 Rz. 10). Der Rechtsvertreter der Klägerin führte an der Verhandlung im Weiteren aus, auch er habe bei einem Telefonat mit der Klägerin eine Kinderstimme im Hintergrund gehört, die wohl C._____ gehört habe. Diese Kinderstimme habe gesagt "papa piga" und "papi schlägt" (Prot. II S. 52 und S. 65). b) Dem hält der Beklagte entgegen, C._____ habe bei ihm zu Hause einen kleinen Unfall gehabt. Sie sei auf ihren Sachen ausgerutscht und unglücklich auf Höhe der Balkonschwelle auf ihr Laufrad sowie herumliegende Spielsachen gefallen. Dabei habe sie sich einige kleinere blaue Flecken zugezogen. Die Sache sei für C._____ selbst nicht dramatisch gewesen. Sie habe kurz geweint und dann selbst bemerkt, dass sie etwas ungeschickt gewesen sei (Urk. 36 S. 21). Was die weitere Verletzung betreffe, so werde der Hergang falsch wiedergegeben. Ein Balkongeländer habe er denn auch gar nicht (Urk. 41 S. 3). Die Ausführungen zur Tochter aus erster Ehe seien frei erfunden und stünden in einem anderen Zusammenhang (Urk. 36 S. 23). Die von der Klägerin erhobenen Gewaltvorwürfe bestreite er. Soweit C._____ solche Sachen tatsächlich behaupte, werde sie von der Klägerin negativ beeinflusst und "antrainiert". Dass dem so sei, zeige folgender Vorfall: Am 21. Dezember 2018 habe sich C._____ bei ihm zu Hause plötzlich mit beiden Händen wiederholt ins Gesicht geschlagen und dabei gesagt: "Mama A._____ g'sagt, macht so, papa piga" (piga = suaheli für schlagen). Dass die Klägerin C._____ derart negativ beeinflusse, habe sich auch bei einem weiteren Vorfall betreffend Danksagung für das Essen gezeigt. Diese Vorfälle habe er auf Video aufnehmen können, womit die negative Einflussnahme von der Klägerin auf

- 19 - C._____ bewiesen sei (Urk. 92 S. 2 ff. mit Verweis auf Urk. 93; Prot. II S. 60 und 66). c) Die von der Klägerin erhobenen Gewaltvorwürfe, die vom Beklagten vehement bestritten werden (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 36 S. 22; Prot. II S. 60, 61, 64, 66), werden durch keine rechtsgenügenden objektiven Anhaltspunkte erhärtet: Die Ursache der von der Klägerin festgestellten blauen Flecken bei C._____ nach dem Besuchswochenende vom 27. bis 29. April 2018 bleibt ungeklärt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei C._____ um ein Kleinkind handelt, das im Alltag aktiv sein dürfte, und kleinere Verletzungen beim Spielen deshalb durchaus vorkommen können. Kommt hinzu, dass die KESB nach der erfolgten Meldung offenbar diesbezüglich keine Veranlassung für die Einleitung weiterer Schritte sah, jedenfalls wurde seitens der Parteien nichts Derartiges behauptet oder ist ersichtlich. Auch wurde gemäss dem Arztbericht des Kinderspitals vom 3. Mai 2018 (Urk. 26/13) der Klägerin lediglich die Kontaktnummer der Kinderschutzgruppe zur Terminvereinbarung weitergegeben, ein akuter Handlungsbedarf bestand offenbar auch dort nicht. Auf einen Beizug der erwähnten Meldung von I._____, wie es die Kindsvertreterin beantragt (Urk. 98 Rz. 17), kann unter diesen Umständen daher verzichtet werden. Weitere Verletzungen nach Besuchswochenenden werden von der Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch ist rechtsgenügend erstellt, dass diese auf Handlungen des Beklagten oder eine Vernachlässigung von C._____ zurückzuführen sind. Dass sich C._____ tatsächlich wiederholt dahingehend äussert, sie werde geschlagen, wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. Prot. II S. 66). Strittig ist, worauf diese Äusserungen C._____s zurückzuführen sind: Die Klägerin hält dafür, dass der Beklagte C._____ schlage, der Beklagte ist der Ansicht, dass die Aussagen von C._____ auf eine Manipulation seitens der Klägerin zurückzuführen seien. Hierbei fällt auf, dass in keinem der von der Klägerin eingereichten Berichte von Fachpersonen Anzeichen einer Gewalteinwirkung erwähnt oder festgestellt wurden (vgl. Urk. 26/3; Urk. 29/1 S. 1; Urk. 83/6 S. 3 und 4). Im Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik vom 5. September 2018 wird als weiterführende Massnahme denn auch einzig eine regelmässige Beratung bezüglich Interventionen zur Beruhigung des Schlafverhaltens empfohlen (Urk. 83/6 S. 5). Auch die zuletzt konsul-

- 20 tierte Psychologin J._____ hält in ihrem Bericht vom 4. Januar 2019 fest, dass an der von C._____ angezeigten Stelle keine Spuren oder Druckstellen ersichtlich gewesen seien (Urk. 101/2 S. 3). Sie lässt im Weiteren denn auch offen, ob es sich bei C._____s Aussagen um reale Vorkommnisse oder um ein emotionales Erleben handle (Urk. 101/2 S. 4). Die Kantonspolizei (Kinder- und Jugendschutzabteilung) sah offenbar gestützt auf die von der Klägerin kurz vor Weihnachten 2018 auf dem Polizeiposten vorgebrachten Gewaltvorwürfe keine Veranlassung für ein sofortiges Handeln oder Eingreifen (vgl. Prot. II S. 39 ff.; Urk. 99 Rz. 10 und 19), jedenfalls wurde nichts dergleichen vorgebracht. Der von der Klägerin eingereichte Brief ihrer Schwester, K._____, vom 6. Januar 2019 vermag die behaupteten Gewalttätigkeiten nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen. In diesem Brief hält die Schwester lediglich die Beobachtung eines (starken) Kneifens in die Backe bei der Übergabe fest (Urk. 101/1 "[…] heavily pinched her on the right cheek."). Aus einem (allenfalls situationsbedingt zu starken) Kneifen in die Backe bei der Übergabe kann noch nicht abgeleitet werden, dass C._____ wiederholt vom Beklagten (oder gar seiner Ehefrau) geschlagen wird. Im Weiteren hält der Brief lediglich die wiederholte Behauptung C._____s fest, wonach sie geschlagen werde, und es wird beschrieben, wie sich C._____ bei der Klägerin zu Hause verhalten haben soll. Abgesehen davon handelt es sich bei K._____ um die Schwester der Klägerin und damit um eine ihr (sehr) nahestehende Person, weshalb deren Äusserungen ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Auch die von der Klägerin eingereichten Transkriptionen von Aufnahmen (Urk. 101/3-4) vermögen den behaupteten Gewaltvorwurf nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen, zumal sie lediglich die Behauptungen von C._____ festhalten und der Beklagte – wie erwähnt – grundsätzlich nicht in Abrede stellt, dass C._____ derartige Behauptungen aufstellt (vgl. Prot. II S. 66). Insgesamt erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte C._____ plötzlich schlagen sollte, nachdem er gegenüber C._____ während des Zusammenlebens gemäss Angaben der Klägerin niemals gewalttätig geworden war (vgl. Urk. 24 Rz. 56). Dies einzig auf die Überforderung mit zwei kleinen Kindern zurückzuführen, greift zu kurz, zumal er bei der Betreuung auch von seiner Ehefrau unterstützt wird. Was schliesslich die behaupteten Äusserungen der Tochter des Beklagten aus früherer

- 21 - Ehe betrifft, so hielt bereits die Vorinstanz fest, dass diese für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit nicht von Belang seien. Dem hält die Klägerin nichts entgegen. Abgesehen davon handelt es sich hierbei einzig um unbelegt gebliebene Behauptungen (siehe Urk. 5/28 Rz. 37.3; Urk. 24 Rz. 56). Gesamthaft liegen damit, wie erwähnt, keine genügenden Anhaltspunkte für ein gewalttätiges Verhalten oder eine Vernachlässigung seitens des Beklagten (oder seiner Ehefrau) vor, die seine Erziehungsfähigkeit in Frage stellen würden. 3.3.2. Weiter bringt die Klägerin vor, C._____ zeige verschiedene (Verhaltens-) Auffälligkeiten. Seit Aufnahme der erzwungenen Betreuungsregelung schlafe C._____ schlecht, habe Albträume, zeige neue alarmierende emotionale und regressive Verhaltensweisen, wie Aus-der-Flasche-Trinken sowie Einnässen, was früher nicht der Fall gewesen sei. Diese Verhaltensweisen zeigten deutlich, dass C._____ mit dem derzeitigen Besuchsrecht überfordert sei. Bei dem besorgniserregenden Verhalten gehe es unter anderem um das sexualisierte Verhalten von C._____, deren massive Trennungsängste sowie deren Albträume und Aggressionen, die häufigen Wutanfälle, die vor allem kurz nach der Rückkehr von der Besuchszeit beim Beklagten vorkommen würden (Urk. 24 Rz. 43). Der Beklagte stelle solche Auffälligkeiten in Abrede und Verweise auf Aussagen des früheren Kinderarztes, Dr. L._____, wonach C._____ keine Verhaltungsauffälligkeiten zeigen würde und die ihm von der Klägerin gezeigten Videos von C._____ kein besorgniserregendes Verhalten zeigten. Die diesbezüglichen Aussagen des Kinderarztes würden jedoch bestritten, habe er doch gegenüber der Klägerin diametral entgegengesetzte Aussagen gemacht. Die von der Klägerin neu konsultierte Kinderärztin Dr. M._____ habe es denn auch für sinnvoll erachtet, genauere Abklärungen zu treffen, nachdem die Klägerin ihr das Verhalten von C._____ geschildert habe, und sie für weitere Abklärungen an die "KJPP" [Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie] verwiesen (Urk. 24 Rz. 37). Die Kindsvertreterin habe Dr. L._____ per E-Mail diverse Fragen gestellt (vgl. Urk. 27 und 29/1). Dr. L._____ sei die Frage gestellt worden, ob ihm seine Beobachtungen/Untersuchungen Anlass zur Beunruhigung gegeben hätten. Dies habe er mit "nein" beantwortet. Indes habe Dr. L._____ gar keine eigenen Untersuchungen durchgeführt. Krass im Gegensatz dazu stehe auch die Verordnung, die er am

- 22 - 4. September 2017 selbst ausgestellt habe. Im September 2017 sei es noch gar nicht um ein sexualisiertes Verhalten von C._____ gegangen. Trotzdem habe Dr. L._____ bereits zu diesem Zeitpunkt eine Überweisung an eine Kinderpsychologin für notwendig erachtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach dem Auftreten weiterer Auffälligkeiten nach September 2017 aus Sicht des Kinderarztes alles "in Ordnung" gewesen sei und kein Anlass zur Beunruhigung bestanden hätte. Dr. L._____ habe bestätigt, dass das von der Klägerin beschriebene Verhalten nicht altersgerecht wäre. Indem Dr. L._____ aber die Ausführungen der Klägerin von Beginn weg als "Unwahrheiten" in einem angeblichen "Sorgerechtsstreit" heruntergespielt habe, habe er das Wohl von C._____ verletzt. Möglicherweise sei Dr. L._____ nun auch nicht mehr ganz unparteiisch. Die Klägerin suche ihn denn auch nicht mehr auf, nachdem dieser jeweils schlecht über den anderen Elternteil gesprochen habe (Prot. II S. 55). Der Beklagte hingegen gehe nun auch mit seiner weiteren Tochter zu ihm. Es sei davon auszugehen, dass Dr. L._____ den Beklagten nicht verärgern wolle, weil er sonst eine weitere Patientenbeziehung verlieren könnte (Urk. 33 Rz. 4 ff.). Für das Vorliegen auffälliger Verhaltensweisen von C._____ liegen – mit Ausnahme der Schlafstörungen, wobei auch diesbezüglich die Beurteilung einzig gestützt auf die Schilderungen der Klägerin erfolgte (vgl. Urk. 83/6 S. 4 und Urk. 101/2 S. 1 und S. 3; so auch Urk. 95 S. 16) – nach wie vor keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu den vorinstanzlichen Entscheid in Urk. 2 E. 3.2. lit. d). Insbesondere konnten die zahlreichen von der Klägerin (teilweise neu) konsultierten Fachpersonen nichts dergleichen feststellen (so auch die Kindsvertreterin in Urk. 98 Rz. 13; vgl. auch Urk. 36 S. 3). Bereits der langjährige Kinderarzt Dr. L._____ konnte keine psychischen Beeinträchtigungen bei C._____ ausmachen (vgl. Urk. 29 Frage 3; so im Ergebnis auch die Kindsvertreterin in Urk. 27; vgl. Urk. 36 S. 3). Auf Nachfrage der Kindsvertreterin erklärte Dr. L._____ denn auch, dass die Klägerin ihm bezüglich eines sexualisierten Verhaltens von C._____ berichtet habe, er selbst jedoch ein solches Verhalten auf den von ihr gezeigten Videos nicht habe erkennen können (Urk. 29 Frage 6 und 7). Inwiefern Dr. L._____ nach Ansicht der Klägerin nicht mehr ganz als "unparteiisch" angesehen werden kann oder lediglich alles dem Beklagten glaubt (Urk. 33 Rz. 6 f.), ist

- 23 nicht nachvollziehbar. Aufgrund negativer Äusserungen über beide Parteien (Prot. II S. 55) kann – unter der Annahme, dass dies überhaupt zutrifft – jedenfalls noch nicht auf eine Parteilichkeit zugunsten des Beklagten geschlossen werden. Dass Dr. L._____ dafür angeblich keine eigenen Untersuchungen vorgenommen habe, schadet, selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, nicht, zumal zum einen nicht ersichtlich ist, welche Untersuchungen er noch hätte vornehmen müssen, und zum anderen davon auszugehen ist, dass er als unbestrittenermassen langjähriger Kinderarzt von C._____ eine Verhaltensänderung durchaus bemerken würde. Nichts für den Standpunkt der Klägerin lässt sich denn auch der von Dr. L._____ ausgestellten Verordnung betreffend Überweisung von C._____ zwecks Durchführung einer Psychotherapie ableiten (Urk. 33 Rz. 5; Urk. 35/1): Zwar verordnete er darin eine Psychotherapie, doch ist gestützt auf seine Formulierung, der Verwendung des Konjunktivs, davon auszugehen, dass er diese Überweisung lediglich gestützt auf die Vorbringen der Klägerin und nicht basierend auf eigenen Feststellungen veranlasste (vgl. Urk. 35/1, wonach C._____ nun ein auffälliges Verhalten zeige). Hinsichtlich der neu konsultierten Kinderärztin (Dr. M._____ in N._____) hielt die Klägerin sodann selbst fest, dass die Überweisung an die "KJPP" aufgrund ihrer Schilderungen erfolgt sei (Urk. 24 Rz. 37) und damit nicht aufgrund deren eigenen Feststellungen. Das Argument der Klägerin, wonach sich C._____ bei Fachpersonen anders verhalte als zu Hause (Prot. II S. 53), vermag nicht zu überzeugen und erscheint widersprüchlich, zumal sich die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen selbst auf diese Berichte stützt. Den von der Klägerin eingereichten Schreiben von Freunden und Familie (so Urk. 26/9-10) ist angesichts des nahen Verhältnisses zur Klägerin mit Zurückhaltung zu begegnen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn objektive Anhaltspunkte für ein auffälliges Verhalten von C._____ vorliegen würden, dennoch unklar bliebe, worauf dieses zurückzuführen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Ursache für derartige auffällige Verhaltensweisen beim Beklagten zu finden wären, liegen jedenfalls nicht vor. Insgesamt erweist sich die Erziehungsfähigkeit des Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht als fraglich. Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung der Kindsvertreterin (vgl. Urk. 27).

- 24 - 3.3.3. Im Weiteren bringt die Klägerin vor, C._____ nenne die Klägerin beharrlich beim Vornamen und bezeichne die Ehefrau des Beklagten als "Mama", wozu sie vom Beklagten offenbar aufgefordert werde. Eine solche Manipulation des Kindes sei dessen Wohl abträglich (Urk. 24 Rz. 44 und 50; Urk. 99 Rz. 19; Prot. II S. 65). Auch bezeichne der Beklagte selbst die Klägerin als die "biologische Mutter", was bedenklich sei (Prot. II S. 65; Urk. 99 Rz. 7). Am 23. Dezember 2018 habe zudem die Ehefrau des Beklagten die Klägerin "wüst" an der Haustüre beschimpft, als Letztere C._____ gemäss der vorinstanzlichen Betreuungsregelung habe abholen wollen. Dies zeige ebenfalls die verachtende Haltung sowie die offensichtlich fehlende Bindungstoleranz des Beklagten, was C._____ in einen massiven Loyalitätskonflikt stürze (Urk. 99 Rz. 7). Auch habe es der Beklagte in der Folge nicht für nötig erachtet, sich für das Verhalten seiner Ehefrau zu entschuldigen, sei gegenüber der Klägerin selbst aggressiv aufgetreten und habe von ihr eine Entschuldigung für die Beschimpfung seiner Ehefrau gefordert (Urk. 99 Rz. 5). Da sich die Ehefrau geweigert habe, sich zu entschuldigen, habe die Klägerin in der Folge Anzeige erstattet (Urk. 99 Rz. 8). An der Verhandlung habe der Beklagte sodann mehrmals das Wort "Blödsinn" gebraucht, was ebenfalls zeige, wie er mit der Klägerin umgehe (Prot. II S. 51 f.). Soweit die Klägerin mit diesen Ausführungen insbesondere die Bindungstoleranz des Beklagten in Frage stellen will, ist Folgendes festzuhalten: Für eine seitens des Beklagten vorgenommene Manipulation von C._____ in Bezug auf die Bezeichnung von ihr und seiner Ehefrau bestehen keine rechtsgenügenden objektiven Anhaltspunkte. Der Beklagte stellt eine derartige Manipulation denn auch in Abrede (vgl. Prot. II S. 62). Vielmehr handelt es sich hierbei um eine blosse Vermutung der Klägerin. Abgesehen davon führte die Klägerin selbst aus, dass C._____ bei ihr und selbst bei Drittpersonen die Ehefrau des Beklagten "O._____" nenne (Urk. 99 Rz. 19). Dass der Beklagte die Klägerin im Schriftverkehr mit dem Gericht "biologische Mutter" nennt (Prot. II S. 66), mutet etwas seltsam an, bedeutet jedoch nicht, dass er dies auch vor C._____ tut, was von ihm denn auch bestritten wird (vgl. Prot. II S. 66). Abgesehen davon ist zu bezweifeln, dass C._____ die Bedeutung dieser Bezeichnung bereits zu erfassen vermag. Was die vorgeworfenen Beschimpfungen betrifft, so erfolgten diese offenbar gegenseitig

- 25 - (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 53 S. 11; Urk. 99 Rz. 6). Ob diese Beschimpfungen dem Wohl von C._____ zuträglich sind, ist mehr als fraglich, jedoch lassen sie nicht per se auf eine fehlende Bindungstoleranz schliessen. 3.3.4. Schliesslich betrachtet die Klägerin die Bindung von C._____ zu ihr als inniger (Urk. 99 Rz. 17, Prot. II S. 54). Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, zumal dies nichts über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten an sich aussagt. Anhaltspunkte für eine Angstbeziehung von C._____ zum Beklagten, wie die Klägerin es behauptet (Urk. 99 Rz. 17, Prot. II S. 54), bestehen keine. Es wird denn auch von der Klägerin nicht näher ausgeführt, wie sich diese ihrer Ansicht nach äussere. Der Umstand, dass C._____ sich beim Beklagten weder auffällig noch trotzig verhalte (Urk. 99 Rz. 17), lässt jedenfalls nicht per se darauf schliessen. Die Klägerin führt nicht näher aus und es ist auch nicht ersichtlich, worauf sie ihre allgemeine Behauptung stützt, Kinder seien nur trotzig, wenn sie sich sicher fühlten (Prot. II S. 53). Zudem bestreitet die Klägerin auch selbst explizit nicht (bzw. anerkennt damit), dass C._____ ihren Vater, den Beklagten, gern habe (Urk. 99 Rz. 17). Nichts anderes lässt sich den (aktuellsten) eingereichten Berichten entnehmen (vgl. insbesondere Urk. 101/2 und Urk. 83/6; so auch die Kindsvertreterin in Urk. 98 Rz. 16). Insbesondere im Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 5. September 2018 wird C._____ als gesundes und gut entwickeltes Kleinkind mit normalem Kontaktverhalten beschrieben. Es sei erkennbar, dass sie eine Beziehung zum Beklagten aufgebaut habe (Urk. 83/6 S. 3 f.). Auch die Kindsvertreterin hatte bei einem persönlichen Besuch beim Beklagten im Dezember 2018 den Eindruck, dass es C._____ beim Beklagten gut gehe (Urk. 98 Rz. 10 f.). 3.3.5. Zusammengefasst liegen keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte vor, welche die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Frage zu stellen vermöchten. Auf die Einholung einer Kurzexpertise beim E._____ Institut (Urk. 24, Ziffer 4 der Anträge; Urk. 33 Rz. 11) bzw. eines Abklärungsberichts bei der KESB Meilen (Urk. 98 S. 8) kann – auch mit Blick auf den summarischen Charakter des Massnahmeverfahrens – zumindest im vorliegenden Verfahren verzichtet werden.

- 26 - Gleiches gilt in Bezug auf das von der Kindsvertreterin beantragte Kurzgutachten hinsichtlich Urk. 92 und 93 (siehe Urk. 98 Rz. 98 und S. 8).

3.4. Erziehungsfähigkeit der Klägerin 3.4.1. Der Beklagte bringt vor, C._____ verhalte sich offenbar nur bei der Klägerin auffällig oder "komisch", nicht jedoch bei ihm. Entsprechend wären die Gründe dafür bei der Klägerin zu suchen (Urk. 36 S. 3), sie sei das "Problem" (Urk. 36 S. 20). Das angeblich aggressive Verhalten von C._____ bei der Klägerin sei ein Spiegelbild des Verhaltens der Klägerin zu C._____ und habe nichts mit dem Beklagten zu tun (Urk. 36 S. 19). C._____ sei das erste Kind der Klägerin, sie sei daher – anders als der Beklagte, der angesichts seiner sechs Kinder über eine grosse Erfahrung in der Kindererziehung verfüge – noch unerfahren. Erfahrungsgemäss seien viele alleinerziehende Mütter (psychisch wie physisch) mit der Organisation und dem "Handling" von Kindern völlig überfordert (Urk. 14 S. 3). Soweit die Klägerin behaupte, C._____ trinke wieder aus der Flasche, sei anzumerken, dass sie selbst C._____ zwinge, aus der Milchflasche zu trinken, obwohl C._____ gar nicht mehr daraus trinken wolle, nur um sie ruhig zu stellen (Urk. 36 S. 19). Sie erziehe das Kind "von A bis Z" völlig falsch bzw. gar nicht (vgl. Urk. 36 S. 6; Urk. 95 S. 16) und schiebe es stattdessen in die Dritt- bzw. Fremdbetreuung ab (Urk. 95 S. 16). C._____ fühle sich bei der Klägerin unwohl und rebelliere dagegen (Urk. 36 S. 15; vgl. auch Urk. 36 S. 5; Urk. 53 S. 8 f.; Urk. 95 S. 17). Auch sei es nicht im Interesse des Kindswohls, C._____ (wiederholt) unkoordiniert einer Vielzahl von Ärzten, Kliniken, Psychologen und ähnlichen Institutionen "vorzuführen" (Urk. 36 S. 6; Urk. 41 S. 3; Urk. 53 S. 9; Urk. 95 S. 11). Dies würden auch der Kinderarzt Dr. L._____ sowie das kjz so sehen (Urk. 36 S. 8). Der jahrelang zuständige Kinderarzt [Dr. L._____] folge der Argumentation der Klägerin zwischenzeitlich nicht mehr und sei ihr damit nicht mehr nützlich. Sie habe ihn denn auch dazu gedrängt, eine Überweisung zu einem Psychologen zu veranlassen, obwohl sichtlich kein Handlungsbedarf bestanden habe (Urk. 41 S. 3). Auch sei es alles

- 27 andere als sinnvoll, vernünftig und altersgerecht gewesen, mit C._____ [im Oktober/November 2018] in die USA zu reisen und sie einem Sterbenden – dem schwerkranken Vater der Klägerin – vorzuführen, den sie gar nicht kenne (siehe hierzu auch Ziffer 6.2.3.). Dies zeige erneut die Unerfahrenheit der Klägerin (Urk. 95 S. 8). Die Klägerin sei sehr aggressiv, "unzurechnungsfähig" [gemeint wohl: unberechenbar], sehr oft gereizt und habe sich nicht im Griff. Das "temperamentvolle" Verhalten der Klägerin zeige sich denn auch im "Drama" um das Strafverfahren 2016, als sie das damalige Au-Pair bewiesenermassen niedergeschlagen, gewürgt und schwer verletzt habe. Sie sei nicht in der Lage, mit C._____ adäquat umzugehen und sie entsprechend zu erziehen (Urk. 36 S. 23; vgl. Urk. 53 S. 11, Urk. 95 S. 3 und 18). Soweit der Beklagte mit diesen Ausführungen der Klägerin sinngemäss die Erziehungskompetenz absprechen will, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits zuvor ausgeführt, liegen keine genügenden Anhaltspunkte für ein alarmierendes Verhalten von C._____ vor. Zwar ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als dass das wiederholte Aufsuchen von Fachpersonen ohne nennenswerte neue Erkenntnisse wohl kaum im Kindeswohl liegen dürfte. Indes ist davon auszugehen, dass dieses Vorgehen seitens der Klägerin – angesichts der sehr strittigen Betreuungsregelung – im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht und darauf nach endgültiger Regelung der Obhut/Betreuung verzichtet wird, zumal die Klägerin – soweit ersichtlich – die Vielzahl von Fachpersonen erst konsultierte, nachdem sich die Parteien insbesondere hinsichtlich der Betreuung nicht mehr einigen konnten. Die Unerfahrenheit der Klägerin bzw. die nach eigenen Angaben umfangreiche Erfahrung des Beklagten in der Kindererziehung sagt sodann nichts über die tatsächliche Erziehungsfähigkeit der Klägerin (wie im Übrigen auch des Beklagten) aus. Hinsichtlich der Reise in die USA räumte die Klägerin an der Verhandlung vom 8. Januar 2019 selbst ein, dass darüber gestritten werden könne, ob es aus kinderpsychologischer Sicht gut gewesen sei, C._____ dorthin mitzunehmen oder nicht (Prot. II S. 55). So oder so handelte es sich aber um einen Einzelfall mit besonderen Umständen (Tod des Vaters der Klägerin). Was das behauptete "Temperament" der Klägerin betrifft, so ist – mit Ausnahme des Vorfalls mit dem Au-Pair G._____ – nichts über allfällige (weitere) Gewalttätigkeiten be-

- 28 kannt. Gestützt auf den Bericht des kjz D._____ vom 13. Januar 2017 (Urk. 5/13/29 S. 5) ist daher davon auszugehen, dass es sich beim besagten Vorfall mit dem Au-pair G._____ um eine einmalige Ausnahmereaktion gehandelt hatte. 3.4.2. Im Weiteren weist der Beklagte auf die wiederholten und oftmals erheblichen (Haut-)Verletzungen von C._____ nach den Besuchswochenenden bei der Klägerin hin. Er hält jedoch selbst fest, dass er Dr. L._____ lediglich in einem Fall aufgesucht habe und dieser nicht zweifelsfrei habe bestätigen können, dass die Verletzungen aus einer "unsachgemässen Behandlung" von C._____ durch die Klägerin resultierten. Entsprechend habe er sich keine weiteren Sorgen gemacht. Kinder in einem bestimmten Alter – so der Beklagte weiter – würden ständig und überall blaue Flecken, Verletzungen oder offene Wunden vom Spielen und Herumtollen davontragen (Urk. 36 S. 22; vgl. auch Urk. 41 S. 3). Hinweise auf eine Vernachlässigung des Kindes ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. 3.4.3. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe die Trennung im April [vor-]letzten Jahres psychisch noch immer nicht verarbeitet (Urk. 53 S. 11). Sie versuche mit allen Mitteln, einen Keil zwischen ihn, seine Ehefrau, das Geschwisterchen und C._____ zu treiben (Urk. 36 S. 6). Den von ihr vorgebrachten Anschuldigungen liege letztlich Eifersucht zugrunde, keinesfalls das Kindswohl. Bereits vor der Trennung habe sie angekündigt, dass sie im Falle der Trennung den Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ unterbinden werde. C._____ solle der neuen Familie entzogen werden (Urk. 14 S. 5). Auch beschimpfe die Klägerin den Beklagten und dessen neue Ehefrau, was kaum im Interesse des Kindswohls sei (Urk. 14 S. 5; Prot. II S. 58). Dafür, dass die Klägerin den Kontakt zum Beklagten in tatsächlicher Hinsicht verhindert, liegen keine Anhaltspunkte vor. Unbestritten ist, dass die Klägerin C._____ im Herbst 2017 nicht mehr dem Beklagten übergeben hatte (vgl. Urk. 2 E.1.1.). Nachdem das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung im vorliegenden Verfahren jedoch abgewiesen worden war, hat sich die Klägerin grundsätzlich an die reguläre Betreuungsregelung gemäss angefochtenem Entscheid

- 29 gehalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschimpfungen gilt das zuvor in Bezug auf den Beklagten Gesagte (siehe vorstehend Ziffer III./A./3.3.3.) 3.4.4. Schliesslich stellt der Beklagte in Abrede, dass C._____ gerne zur Klägerin gehe (Urk. 36 S. 19; Urk. 95 S. 14 f.) bzw. lässt gar offen, ob C._____ "Liebe" gegenüber der Klägerin empfinde (Prot. II S. 63). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass dafür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Kindsvertreterin hielt in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer fest, dass die Klägerin und C._____ eine "enge, herzliche Beziehung" verbinde (Urk. 5/30 S. 5). Auch die im Recht liegenden (aktuellen) Berichte von Fachpersonen beschreiben das Verhältnis von C._____ zur Klägerin als eng bzw. vertraut (vgl. Urk. 83/6 S. 3 und Urk. 101/2 S. 2). Zwar rügt der Beklagte, dass die von der Klägerin beauftragten Fachpersonen "befangen" seien, zumal es sich um von ihr bezahlte Auftragnehmer handle und einer der Psychologen ihm bereits gesagt habe, er wolle lediglich die Probleme der Klägerin lösen und interessiere sich nicht für die Anliegen bzw. die Ausführungen des Beklagten (Urk. 95 S. 16). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden: Die Berichte beleuchten vielmehr die Gesamtsituation aus neutraler Perspektive und erwecken nicht den Anschein etwaiger Befangenheit. Zudem vermochte der Beklagte seine Behauptung hinsichtlich der Aussage des namentlich nicht einmal genannten Psychologen nicht glaubhaft zu machen. Kommt hinzu, dass auch die Kindsvertreterin festhielt, dass sie das Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ als vertraut und liebevoll erlebt habe, als sie die Klägerin im Dezember 2017 persönlich besucht habe (Urk. 98 Rz. 9). Auch das weitere Vorbringen des Beklagten, wonach die Feststellungen der Fachpersonen nur unter "Laborbedingungen" gemacht worden seien, wobei diese Personen C._____ nur ganz kurz gesehen hätten, und diverse Beispiele unter realen Bedingungen das Gegenteil zeigen würden (Urk. 95 S. 15), erscheint nicht einleuchtend. Dass sich C._____ bei den Übergaben zunächst allenfalls etwas "geknickt" zeigt (vgl. Urk. 95 S. 15), kann auch darauf zurückgeführt werden, dass sie aufgrund des Wechsels wieder einer kurzen Angewöhnungszeit bedarf. Bei den weiteren von ihm angeführten Beispielen (Urk. 95 S. 15) handelt es sich lediglich um Behauptungen, die nicht durch rechtsgenügende objektive Anhaltspunkte untermauert werden. Insgesamt ist daher von einer vertrauten Bindung zwischen der Klägerin und C._____ auszuge-

- 30 hen. Soweit der Beklagte schliesslich der Ansicht ist, dass C._____ ihm am nächsten stehe (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 36 S. 4; Urk. 53 S. 10, 12 und S. 15; Urk. 95 S. 16 ff.), ist auf das in Bezug auf die Klägerin Ausgeführte zu verweisen (vorstehend Ziffer III./A./3.3.4.): Angesichts der vorliegend anzuordnenden alternierenden Obhut (siehe nachfolgend Ziffer III./A./8.), kann offenbleiben, zu wem C._____ ein innigeres Verhältnis hat. 3.4.5. Insgesamt bestehen auch auf Seiten der Klägerin keine Anhaltspunkte, die ihre Erziehungsfähigkeit ernstlich in Frage zu stellen vermöchten. 3.5. Fazit Zusammenfassend ist sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten des Beklagten die Erziehungsfähigkeit zu bejahen. Für die Einholung einer Kurzexpertise beim E._____ Institut, eines aktuellen Abklärungsberichts zur Betreuungssituation sowie der Befindlichkeit von C._____ bei der KESB Meilen sowie eines Kurzgutachtens bezüglich Urk. 92/93 besteht – insbesondere auch mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens – zumindest im vorliegenden Massnahmeverfahren keine Veranlassung. 4. Geographische Distanz 4.1. Die Vorinstanz führte aus, auch in geographischer Hinsicht spreche nichts gegen eine alternierende Obhut. Die Parteien lebten in benachbarten Gemeinden, die Distanz zwischen den Wohnungen betrage wenige Autominuten (Urk. 2 E. 3.3). 4.2. Diese Einschätzung wird sowohl von der Klägerin als auch vom Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt. Daran ändert auch der Umzug des Beklagten im Oktober 2018 nichts (vgl. Urk. 69), zumal sein neuer Wohnort in unmittelbarer Nähe zum vorherigen Wohnort liegt. 5. Persönliche Betreuung/Stabilität 5.1. Die Vorinstanz erwog, die Kindseltern hätten sich sowohl während des Zusammenlebens als auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im März

- 31 - 2017 in der Betreuung und Pflege von C._____ abgewechselt. Es sei müssig, exakt abzuklären, wie hoch der jeweilige Anteil gewesen sei. Fakt sei, dass ab März 2016 beide Elternteile 100 % gearbeitet hätten. Die Klägerin habe an einem Tag von zu Hause aus ("home office") gearbeitet, der Beklagte üblicherweise an zwei Tagen. So habe es das kjz im Abklärungsbericht festgestellt und mit dessen Inhalt hätten sich die Kindseltern einverstanden erklärt. Darauf sei der Beklagte zu behaften. Zusätzlich hätten die Parteien – auch nach der Trennung – ein Au- Pair beschäftigt, das während drei Tagen pro Woche für die Betreuung von C._____ zur Verfügung gestanden sei. Auch nach der Trennung seien beide Elternteile durch ein Au-Pair unterstützt worden. Diesem Konzept lasse sich entnehmen, dass sich beide Elternteile in ähnlichem Umfang an der Betreuung und Erziehung von C._____ beteiligt und sich bewusst für dieses Modell entschieden hätten. Daraus könne auch geschlossen werden, dass die Klägerin und der Beklagte für C._____ gleichwertige (Haupt-)Bezugspersonen darstellten. Die Bestrebungen der Klägerin, ihre Rolle in der Betreuung und Erziehung von C._____ in den Vordergrund zu stellen und die Funktion sowie Bedeutung des Beklagten zu relativieren, fänden in den Unterlagen der KESB [Meilen], welche die familiäre Situation noch während des Zusammenlebens einlässlich abgeklärt habe, keine Stütze. Damit erschienen die heutigen Ausführungen der Klägerin als prozesstaktisch motiviert. An diesem Eindruck vermöchten auch die Ausführungen von H._____ (Au-Pair bei den Parteien ab Oktober 2016) und K._____ (Schwester der Klägerin) nichts zu ändern. Angesichts des bisherigen Gelebten dränge sich unter dem Gesichtspunkt der Stabilität die Anordnung der alternierenden Obhut auf. Zu beachten sei der Umstand, dass die Klägerin – nach Verlust ihrer Stelle – beabsichtige, einstweilen nicht zu arbeiten, jedenfalls nicht mehr als 20 %. Dies deshalb, weil C._____ unter den vielen Wechseln von Au-Pairs gelitten habe und sich Probleme beim Schlafen und der Ernährung zeigen würden. Diese Situation erfordere nun – so die Klägerin – die persönliche Betreuung. Auffällig sei zwar der Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Diese erfolge just in der Phase, in der die Frage der Zuteilung der Obhut über C._____ bzw. des Betreuungsanteils der beiden Elternteile zum Streitpunkt geworden sei. Es sei denn auch nicht die Klägerin gewesen,

- 32 die gekündigt habe, sondern ihr Arbeitgeber. Insofern sei ihr Entscheid, sich vermehrt um C._____ zu kümmern, wohl eher vor dem Hintergrund einer sich bietenden Gelegenheit zu verstehen und weniger als Ergebnis eines auf die Bedürfnisse von C._____ fokussierten Entscheidungsprozesses zu betrachten. Ihre Aussagen hinsichtlich ihres zukünftigen Arbeitspensums seien insofern mit Vorbehalt zu geniessen. Fakt bleibe dennoch, dass die Klägerin aktuell keiner Arbeit nachgehe und sie auch bei einem geringeren Arbeitspensum als 100 % – seien es nun 80 % oder 60 % – ihr Leben werde fristen können. Der Beklagte werde es sich angesichts seiner Umstände (vier unterhaltsberechtigte Kinder aus erster Ehe und ein Kind aus jetziger Ehe) kaum leisten können, sein Arbeitspensum künftig zu reduzieren. Zwar sei er zuversichtlich, dass er auch künftig seine Arbeitspflicht teilweise von zu Hause aus werde erfüllen können, diese Form der Anwesenheit in der Wohnung genüge jedoch selbstverständlich nicht den Anforderungen an die Betreuung eines zweijährigen Kindes. Allerdings verfüge er in der Person seiner Ehefrau über Unterstützung bei der Betreuung von C._____. Diese kenne C._____ gut. Sie habe – zunächst als Au-Pair – bereits seit der Trennung der Parteien im Haushalt des Beklagten bei der Betreuung von C._____ mitgeholfen. Die Weiterführung der bisher gelebten Regelung führe damit – entgegen der Befürchtung der Klägerin – auch nicht zu einem erneuten Wechsel der Bezugspersonen von C._____. Ihre Sorge mute angesichts des Umstands, dass sie ihrer Tochter zugemutet habe, über mehrere Wochen auf den Kontakt zum Vater zu verzichten, seltsam an. Insgesamt betrachtet spreche somit auch das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Die höhere zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin sei bei der Bemessung der Betreuungsanteile zu berücksichtigen (Urk. 2 E. 3.4.). 5.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufungsschrift diesbezüglich vor, sie halte daran fest, dass sie seit der Geburt die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, und erklärte ihre Ausführungen im Plädoyer vom 21. Dezember 2017 S. 3 ff., Rz. 2 bis S. 7 Rz. 17 und die von ihr eingereichten Bestätigungen des Au-Pair- Mädchens, H._____ (Beilage 1 zum Plädoyer vom 21. Dezember 2017) und ihrer Schwester (Beilage 2 zum Plädoyer vom 21. Dezember 2017) zum integrierenden Bestandteil ihrer Berufung (Urk. 1 Rz. 41). Bereits das Kriterium der persönlichen

- 33 - Betreuung spreche für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin. Die Klägerin habe – aufgrund der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im September 2017 – die grössere Möglichkeit, sich persönlich um C._____ zu kümmern als der Beklagte. Dies habe bereits der Vorderrichter festgehalten (mit Verweis auf Urk. 2 E. 4.2. S. 15). Sie sei denn auch bereit, C._____ zuliebe zu Hause zu bleiben, um C._____ die bestmögliche Betreuung und Pflege für eine gesunde und gute Entwicklung angedeihen zu lassen. C._____ habe im ersten Lebensjahr einen mehrfachen Wechsel der Betreuungspersonen erleben müssen, was vom kjz als negativer Faktor für die Entwicklung des Kindes gewertet worden sei (Urk. 1 Rz. 47 S. 18). Dass sie nur aus prozesstaktischen Gründen arbeitslos sei, wie der Beklagte geltend mache, werde bestritten (Urk. 24 Rz. 40). Nachdem der Beklagte während des Rechtsmittelverfahrens auf eine erneute Arbeitstätigkeit der Klägerin hingewiesen (vgl. Urk. 39 S. 2; vgl. auch Urk. 53 S. 3) und das Gericht sie entsprechend aufgefordert hatte, zu ihrer aktuellen Erwerbssituation Stellung zu nehmen (Urk. 40), erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 43) schliesslich, sie habe am 12. Februar 2018 bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin (P._____ AG) einen (neuen) Vertrag als Buchhalterin auf Abruf auf Stundenbasis abgeschlossen. Sie sei in Bezug auf ihre Arbeitsstunden jedoch flexibel und könne ihre Arbeit von zu Hause aus zu Zeiten erledigen, in denen C._____ schlafe oder (am Wochenende) beim Beklagten sei. Eine Betreuung zu 100 % sei damit während der Woche problemlos möglich und sei seit dem 12. Februar 2018 auch bereits so gelebt worden (Urk. 43 Rz. 2 ff.). An der Verhandlung vom 8. Januar 2019 erklärte die Klägerin schliesslich, ihr sei am 20. Dezember 2018 per Ende März 2019 gekündigt und sie sei per sofort freigestellt worden. Aufgrund der Kündigung (und Freistellung) sei es ihr möglich, C._____ vollumfänglich selbst zu betreuen. Eine neue Erwerbstätigkeit wolle sie vor dem voraussichtlichen Eintritt C._____s in den Kindergarten in zwei Jahren nur aufnehmen, falls diese Tätigkeit im Home Office ausgeführt werden könne (Urk. 99 Rz. 15; Prot. II S. 37 f.). Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beklagten bzw. dessen zeitlicher Verfügbarkeit führte sie aus, der Beklagte sei in einem 100 %-Pensum tätig. Dies sei beim Entscheid darüber, ob die alternierende Obhut und die von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsregelung im Kindeswohl sei, zu berücksichtigen. Blosse Er-

- 34 reichbarkeit oder Anwesenheit im Alltag seien kein Betreuungskonzept (mit Hinweis auf BGer 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010, E. 5.2.), zumal der Beklagte während der "Home Office-"Zeit dem Arbeitgeber auch zur Verfügung stehen müsse (Urk. 24 Rz. 26). Die genauen Arbeitszeiten seien unklar. Ebensowenig sei klar, wie oft er auf Baustellen (in der ganzen Schweiz) sowie bei Kunden anwesend sein müsse. Wenn seine Arbeitgeberin "flexibles Arbeiten" – so die Wortwahl in Urk. 42/1 – anbiete, so heisse dies lediglich, dass der Erledigungsort flexibel gewählt werden könne, das Pensum bleibe aber gleich. Sein Arbeitsort liege aber in Q._____ im Kanton Bern, womit – nebst der normalen Arbeitszeit von 8.5 Stunden – noch jeweils zwei Stunden Wegzeit hinzukämen. Entsprechend sei er an den Arbeitstagen gar nicht präsent (Urk. 51 Rz. 5; vgl. auch Urk. 80 Rz. 40 mit Verweis auf Urk. 83/5). Die monatlichen Team- und Koordinationssitzungen würden grundsätzlich in Q._____ stattfinden. Aus der von ihm eingereichten Urkunde 4/1 gehe überdies klar hervor, dass er die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie der internen Weisungen der R._____ einzuhalten habe. Damit sei aber gesagt, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, er arbeite an seinen Betreuungstagen nachts, denn dies würde den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zuwiderlaufen. Der Beklagte habe auch ganz bewusst nicht ausgeführt, wie sein Tages- oder Wochenablauf aussehe, wisse er doch, dass er die Betreuung von C._____ nicht persönlich wahrnehmen könne. Dass der Beklagte nicht gleichzeitig arbeiten und sich um C._____ kümmern könne, ergebe sich auch aus der Weisung K 132.1 Ziffer 2.3.3. (Urk. 42/4), wonach die Mitarbeiter zu Hause störungsfrei arbeiten müssten und familiäre Verpflichtungen nur in punktueller Form (Mittagsbetreuung/Abholen) zulässig seien (Urk. 51 Rz. 4 ff.). Der Beklagte anerkenne sodann auch, dass C._____ keinen Mittagsschlaf mehr mache. Damit sei aber auch gesagt, dass das Konzept "Home Office" jedenfalls heute nicht (mehr) funktioniere, da die Betreuung der fast dreijährigen C._____ intensiv sei. Soweit er der Ansicht sei, er könne seine Arbeit überall ausführen und gleichzeitig auf C._____ aufpassen, irre er sich. Es sei denn auch grob verantwortungslos, wenn er mit ihr in der Nähe eines Sees sei und dann nicht auf sie aufpasse, zumal C._____ noch nicht schwimmen könne. Des Weiteren führe er aus, dass zwei Familienmitglieder C._____ betreuen könnten. Dies zeige ebenfalls, dass er

- 35 - C._____ nicht selbst betreuen könne. Fraglich sei auch, um wen es sich dabei überhaupt handle. Auch der Umstand, dass gemäss dem Beklagten jeweils C._____ schuld an ihren Unfällen sein solle, weise möglicherweise darauf hin, dass C._____ damit im Haushalt des Beklagten die Aufmerksamkeit auf sich ziehen wolle, da sie sonst nicht beachtet werde. Dies deute auf eine massive Vernachlässigung der Betreuungspflichten seitens des Beklagten sowie der weiteren von ihm eingesetzten zwei Betreuungspersonen hin (Urk. 57 Rz. 17). Aktuelle Abklärungen hätten zudem nun ergeben, dass der Beklagte von Montag bis Freitag in Q._____ arbeite (Urk. 80 Rz. 40 mit Verweis auf Urk. 83/5 [Ermittlungsbericht einer Privatdetektei]). Es werde bestritten, dass der Beklagte im Home Office arbeiten könne sowie auch, dass er donnerstags und freitags jeweils zu Hause arbeite und nicht extern tätig sei (Prot. II S. 57). Es entspreche nicht dem Kindswohl, wenn C._____ während der Arbeitszeit des Beklagten von dessen Ehefrau betreut werde, obschon die Klägerin als C._____s Mutter in der Lage und auch Willens sei, das Kind persönlich zu betreuen (Urk. 1 Rz. 49). 5.3. Dem hält der Beklagte entgegen, seit der Geburt C._____s habe er sich "proaktiv" um sie gekümmert. Die Absprachen betreffend die Betreuungszeit seien jeweils eine Woche im Voraus getroffen worden und hätten immer gut funktioniert. Die Klägerin sei nach ihrem Mutterschutz wieder im Umfang von 100 % arbeiten gegangen. Home Office-Tage habe sie – bis auf ein paar wenige Ausnahmen – nicht umsetzen können oder wollen. Daher habe sie an den restlichen drei oder zwei Werktagen, an denen der Beklagte unterwegs gewesen sei, auf die Hilfe von Au-Pairs zurückgegriffen. Der Beklagte sei hingegen nur zwei- oder dreimal infolge Weiterbildung einige Tage verhindert gewesen. Während des Zusammenlebens habe er sich um C._____ sowie den kompletten Haushalt gekümmert. Zwischen ihm und C._____ sei dadurch über Monate hinweg eine sehr enge Bindung entstanden. Der Grundsatz, dass (Klein-)Kinder grundsätzlich eine engere Bindung zu Müttern als zu Vätern hätten, gelte im vorliegenden Fall nachweislich nicht (Urk. 14 S. 4). Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bzw. seiner zeitlichen Kapazität für eine persönliche Betreuung von C._____ führte der Beklagte im Wesentlichen aus, seine

- 36 - Arbeitgeberin, die R._____, lasse flexibles Arbeiten zu, wovon er auch regelmässig Gebrauch mache. Er sei zu 95 % nicht an feste Zeiten oder an "fixe" Orte gebunden (Urk. 14 S. 1 f.). Durch eine interne Reorganisation habe er in eine andere Division der Bauabteilung gewechselt. Das geltende Arbeitszeitmodell der R._____ sei seit 2012 gleich geblieben und auch er arbeite genau gleich wie während des Zusammenlebens (Urk. 41 S. 2). Er plane keine Bauprojekte, sondern vertrete die Bauherrschaft, die R._____. In Vertretung der R._____ vergebe er eingehende Aufträge an externe Architektur- und Ingenieurbüros, die in der Folge das Projekt ausführen würden. Sein Job bestehe darin, die für ihn extern und intern arbeitenden Personen zu betreuen und die Zielvorgaben der Bauherrschaft, der R._____, einzuhalten (Prot. II S. 42; vgl. auch Urk. 14 S. 1 f. und Urk. 53 S. 7). Er sei somit nicht mit der klassischen Projektarbeit, sondern vielmehr mit einer "Kontroll-" und "Beurteilungsfunktion" betraut. Dies könne er beispielsweise auch am Nachmittag am "Strand" erledigen (Urk. 53 S. 7). Er arbeite hauptsächlich mit seinem Mobiltelefon und seinem Laptop, mit welchen er sich von überall in das R._____-Netzwerk einwählen könne (Prot. II S. 42). Seine Arbeit könne zu jeder Zeit an jedem Ort erledigt werden. Er sei überdies ein Nachtmensch und arbeite vorzugsweise (auch mal spät) abends (Urk. 14 S. 2; Prot. II S. 43). Die ihm obliegenden Projekte würden zwar schweizweit realisiert. Angesichts der heutigen Tools und Netzwerke sowie Mobilität sei seine Anwesenheit dort jedoch nicht mehr erforderlich. Auch gälten nicht zu "jedem Tag/Woche/Monat/Projekt/Aufgabe" exakt die gleichen Voraussetzungen oder Umsetzungen, weshalb die Arbeit auch nicht tage- oder wochenweise fixiert werden könne. Dies sei projektspezifisch und es obliege den Mitarbeitern, sich selbst zu organisieren (Urk. 53 S. 5 und 7). Zudem verfüge er nicht über feste Arbeitszeiten. Seine Wochenarbeitszeit betrage 40 Stunden. Er sei jedoch frei darin, wann und wie er seine Arbeitsleistung erbringe (Prot. II S. 43). Die Meetings fänden entweder in Bern, anderen R._____-Standorten oder bei externen Ingenieurbüros statt. Sein Terminkalender sei sehr flexibel. Im Moment sei aufgrund der "provisorischen" Betreuungsregelung der Donnerstag und Freitag immer "fix blockiert". An diesen Tagen nehme er keine externen Termine wahr und arbeite von zu Hause aus. Ein separates Büro habe er zu Hause nicht. An den anderen Wochentagen (Montag

- 37 bis Mittwoch) hänge es davon ab, was er zu erledigen habe. Sofern er lediglich Dossiers prüfen oder Stellungnahmen verfassen müsse, arbeite er von zu Hause aus. Für Meetings oder zur Überprüfung, ob die Zielvorgaben eingehalten worden seien, fahre er an externe Orte (Prot. II S. 42 f.). Er und seine Ehefrau würden für C._____ die optimale Familie darstellen, um sie umfassend und tatsächlich zu 100 % zu betreuen. Eine Erwerbstätigkeit, insbesondere in Verbindung mit (zeitlich und räumlich ungebundenem) "Home Office" und einer sehr guten familiären Betreuung durch zwei Ehepartner, stünde in keinerlei Widerspruch oder Konflikt. Im Übrigen entscheide sich die Obhut über das Kind nicht über die Erwerbstätigkeit, sondern über das Wohlbefinden des Kindes. Es sei auch nicht einsichtig, inwiefern eine arbeitslose/mittellose Mutter eine bessere Betreuung gewährleisten können sollte als ein sechsfacher Vater mit einer weit über zwanzigjährigen Erfahrung in der Kindererziehung, der zusätzlich von seiner Ehefrau unterstützt werde und bei dem C._____ mit einem weiteren Geschwisterchen in der Familie lebe (Urk. 36 S. 13). Beim Beklagten sei C._____ in die Familie integriert und werde nicht fremdbetreut (Urk. 53 S. 4; vgl. auch Prot. II S. 58 f.). C._____ brauche ohnehin je länger je weniger eine Betreuung von 100 %, da sie sich auch gerne einmal selbst beschäftige (siehe hierzu Urk. 53 S. 6). Wenn er (an seinen Betreuungstagen) donnerstags und freitags zu Hause sei, dann kümmere sich die ganze Familie um C._____. Manchmal unternehme er, manchmal seine Ehefrau etwas alleine (oder zusammen mit dem Halbgeschwister) mit C._____. Manchmal unternähmen sie als ganze Familie etwas (Prot. II S. 43). In Bezug auf die Klägerin führte er zunächst aus, sie sei verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, da sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse und auch gegenüber C._____ in der Pflicht sei. Sie könne sich nicht auf die Gelder der Allgemeinheit sowie ihre Ersparnisse verlassen (Urk. 14 S. 5; vgl. Urk. 36 S. 4). Angesichts der zeitlichen Übereinstimmung von Klageerhebung und Jobverlust sei offensichtlich, dass die Klägerin mehr oder weniger proaktiv auf ihren Jobverlust hingewirkt habe. Eine Kündigung seitens des Arbeitsgebers sei mit Blick auf ihren beruflichen Hintergrund denn auch erstaunlich. Offenbar wolle sie sich einen Betreuungsvorteil gegenüber dem Beklagten verschaffen, der trotz Reorganisation bei seiner Arbeitgeberin eine neue Position gefunden habe. Die Klä-

- 38 gerin gehe von einer persönlichen Betreuung von 100 % aus, obschon sie C._____ die ganze Zeit wiederholt an eine örtliche Betreuungseinrichtung abschiebe (und C._____ dort gesehen werde) sowie regelmässig die Hilfe von Nachbarn und Freunden in Anspruch nehme. Sie habe auch mehrmals darauf hingewiesen, dass sie mittlerweile "selbstständig" sei und Kundenaufträge ausführe. Was "betreuungstechnisch" mit C._____ "nach der vorübergehenden Arbeitslosenzeit" passiere, sei ebenfalls nicht geklärt worden (Urk. 36 S. 4). Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 habe die Klägerin schliesslich – erst nachdem er, der Beklagte, auf ihre erneute Arbeitstätigkeit hingewiesen habe – einen Arbeitsvertrag ins Recht gelegt, aus dem aber nicht hervorgehe, wie die Arbeit im Detail vonstatten gehen solle. Monatelang habe sie gelogen und behauptet, dass ihr angeblich gekündigt worden und sie arbeitslos sei, obwohl es letztlich lediglich nur eine sehr vage gehaltene Vertragsänderung gegeben habe. Die Klägerin müsse denn auch eine ihrer Funktion und Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle finden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies könne sie wohl kaum mit einem Pensum von 40 %. Vermutlich arbeite sie bereits im heutigen Zeitpunkt in einem höheren Pensum. Anzunehmen sei, dass sie spätestens nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung ihr Pensum wieder deutlich erhöhen werde. Es sei langfristig nicht zielführend, sich aus prozesstaktischen Gründen auf eine Arbeitslosigkeit bzw. ein reduziertes Pensum zu berufen. Angemerkt sei, dass auch er seine Arbeit – unter entsprechenden finanziellen Einbussen – jederzeit auf wenige Prozent reduzieren könne. Der Arbeitsumfang sei damit eine Frage des Geldes und kein matchentscheidendes Kriterium für den Betreuungsanteil (Urk. 53 S. 4; vgl. Urk. 95 S. 13). Soweit die Klägerin aktuell erneut behaupte, ihr sei gekündigt worden, sei dies der gleiche strategische Schachzug wie letztes Jahr. Auch damals habe die Klägerin über Monate hinweg behauptet, dass ihr gekündigt worden sei und sie nun das Kind betreuen könne. Die Klägerin merke, dass ihr die Argumente ausgehen würden und es eng für sie werde. Sie wolle jetzt zu Hause bleiben. Wie sie das finanziere, sei unklar (Prot. II S. 61). 5.4. Hinsichtlich des Kriteriums der Stabilität kann den schlüssigen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte setzen diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen

- 39 - (vgl. insbesondere Urk. 1 Rz. 41). Soweit sich die Klägerin mit ihren Ausführungen, wonach kein "stabiles Wechselmodell" gelebt worden sei (vgl. Urk. 1 Rz. 32 sowie vorstehend Ziffer III./A./3.2.1.), gegen die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Kriteriums der Stabilität richten will, ist Folgendes festzuhalten: Ob ein stabiles Wechselmodell gelebt worden ist oder sich die Parteien betreffend die Betreuung lediglich mündlich von Woche zu Woche abgesprochen haben, ist zweitrangig. Massgebend ist, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte C._____ bis anhin in ungefähr ähnlichem Umfang jeweils bei sich zu Hause (auch unter Zuhilfenahme von Drittpersonen) betreut hatten (vgl. auch Urk. 16/4 und Urk. 5/29/3). 5.5. Was das Kriterium der persönlichen Betreuung betrifft, so fällt zunächst Folgendes auf: Die Klägerin machte im vorinstanzlichen Verfahren einen Stellenverlust (per Ende September 2017) geltend und dies – worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies – zu einem Zeitpunkt, in dem die Obhutszuteilung bzw. der jeweilige Betreuungsanteil zum Streitpunkt wurde. Im Weiteren machte sie geltend, sich nunmehr um C._____ kümmern zu wollen und einstweilen nicht mehr arbeiten zu wollen bzw. nicht mehr als 20 % (Urk. 5/28 Rz. 31 und Rz. 38.1; Urk. 2 E. 3.4. lit. c; Prot. I S. 22). Aber bereits im Februar 2018 schloss sie einen neuen Arbeitsvertrag mit ihrer vorherigen Arbeitgeberin ab, wenngleich nur mit einem Pensum von 40 %. Dem Gericht teilte sie dies erst auf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 mit. An der Verhandlung vom 8. Januar 2019 machte sie – bereits zum zweiten Mal und wiederum zu einem für das Verfahren relevanten Zeitpunkt – erneut einen Stellenverlust geltend und brachte (erneut) vor, C._____ nun zu 100 % persönlich betreuen zu können und wollen sowie während der nächsten zwei Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (Prot. II S. 38). Insofern erweist sich die Klägerin diesbezüglich nur bedingt als glaubwürdig (vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 2 E. 3.4. lit. c S. 12, wonach "[…] diese Aussagen mit Vorbehalt zu geniessen" seien). Eine (erneute) Arbeitserwerbsaufnahme ist mittelfristig nicht auszuschliessen. Es erscheint jedoch glaubhaft, dass sie aktuell keiner Arbeitstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 101/5) und C._____ zum aktuellen Zeitpunkt persönlich betreuen kann.

- 40 - Hinsichtlich des Beklagten erscheint mit Blick auf die von ihm eingereichten Beilagen glaubhaft, dass er bei seiner aktuellen Arbeitgeberin im Home Office arbeiten und seine Arbeitszeit weitestgehend selbst einteilen kann (vgl. hierzu insbesondere Urk. 42/1-2). Entsprechend erscheint es plausibel, dass er sowohl donnerstags als auch freitags ganztags zu Hause im Home Office arbeitet. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass er zwar nicht in der Lage sei, C._____ an seinen Betreuungstagen tagsüber rund um die Uhr zu betreuen, womit er auf die Hilfe Dritter, vorliegend seiner Ehefrau, angewiesen sei. Jedoch sei ein reger Kontakt zwischen ihm und C._____ an seinen Betreuungstagen, an welchen er zu Hause arbeite, ohne Weiteres möglich (Urk. 2 E. 4.2.; siehe auch nachfolgend Ziffer III./B./1.1.). Diesen schlüssigen Erwägungen, denen vorliegend gefolgt werden kann, setzt die Klägerin nichts entgegen, sondern beharrt – wie die vorstehenden Erwägungen erhellen – einzig darauf, dass der Beklagte sich aufgrund seines 100 %- Pensums nicht um C._____ persönlich kümmern könne. Dass der Beklagte zur Abdeckung seines Betreuungsanteils auf die Hilfe seiner Ehefrau zurückgreift, ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal diese C._____ bei ihm zu Hause (mit-)betreut (vgl. auch BGer 5A_888/2018 vom 20. April 2018, E. 3.3.3.). Auch ist nicht einsichtig, dass es seiner Ehefrau aufgrund ihres mittlerweile fast einjährigen (eigenen) Kindes nicht möglich sein soll, (gleichzeitig) auf C._____ aufzupassen. Eine "massive Vernachlässigung" der Betreuungspflichten ist ebenfalls nicht auszumachen (siehe hierzu bereits vorstehend Ziffer III./A./3.3.1.) und wird von der Klägerin denn auch lediglich vermutet. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beklagte C._____ donnerstags und freitags eine dem Kindswohl entsprechende (persönliche) Betreuung zukommen lassen kann. An dieser Einschätzung ändert auch der von der Klägerin eingereichte Bericht einer Privatdetektei vom 29. Oktober 2018 (Urk. 83/5) nichts, bleibt doch diesbezüglich unklar, in welchem (Gesprächs-)Zusammenhang der Beklagte die darin festgehaltenen Aussagen und Auskünfte getätigt hat. Der Beklagte stritt diese Aussagen sinngemäss denn auch ab (vgl. Urk. 95 S. 13). Insgesamt spricht damit auch das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.

- 41 - 6. Mindestmass an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit 6.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Eltern von C._____ hätten über lange Zeit – auch nach der Trennung und Auflösung des gemeinsamen Haushalts – Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit bewiesen. Indes seien die Kindseltern angesichts der höheren zeitlichen Verfügbarkeit der Klägerin aufgrund ihrer Erwerbsaufgabe sowie ihrer Forderung nach grösseren Betreuungsanteilen nun an einen Punkt gelangt, der behördliches bzw. gerichtliches Einschreiten erfordere. Allein deshalb könne aber für die Zukunft nicht auf ein Mass an Kooperationsund Kommunikationsfähigkeit geschlossen werden, das gegen eine alternierende Obhut spreche. Beide Elternteile seien sich ihrer Verantwortung hinsichtlich der Belange von C._____ bewusst, was sie nicht nur während der Dauer ihres Zusammenlebens, sondern auch nach ihrer Trennung bewiesen hätten. Sei die Frage einmal geklärt, wie der aktuellen Lebenssituation der Kindseltern, insbesondere der höheren zeitlichen Verfügbarkeit der Kindsmutter, bei der Regelung der Obhut und der Betreuungsanteile Rechnung zu tragen sei, dürfe mit Fug davon ausgegangen werden, dass sich die Kindseltern im Interesse und zum Wohl von C._____ zusammenraufen und einen Weg finden würden, die für die Durchführung der Regelung nötigen Absprachen zu finden. Es dürfte zukünftig mit einem kooperativen Verhalten der Kindseltern und dem Willen sowie der Fähigkeit, die notwendigen Informationen betreffend C._____ auszutauschen, gerechnet werden (Urk. 2 E. 3.5 f.). 6.2. Die Klägerin rügt, die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zum Wohle von C._____ sei vorliegend nicht gegeben: 6.2.1. Die Parteien hätten sich nach der Trennung über die Betreuung von C._____ zwar zunächst absprechen können, eine feste und über lange Dauer gelebte und zum Wohle von C._____ bewährte Betreuungsregelung habe aber nicht gefunden werden können. Bereits im Juli 2017 habe die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, eine aussergerichtliche Regelung sei aufgrund des Verhaltens des Beklagten, der keine Beratungstermine habe wahrnehmen wollen und nur mit der [damaligen] Rechtsvertreterin der Klägerin allein habe sprechen wollen, nicht möglich gewesen. Der Beklagte selbst habe schliesslich im Oktober

- 42 - 2017 die KESB Meilen angerufen. Die Probleme zwischen den Parteien betreffend die Betreuungszeiten von C._____ hätten damit bereits kurz nach der Trennung bestanden. Insofern sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, wonach eine "Störung der kooperativen Zusammenarbeit" erst erfolgt sei, nachdem die Klägerin ihr Arbeitspensum im August 2017 auf 80 % reduziert habe und per Ende September 2017 ihre Arbeitsstelle schliesslich verloren habe. Ebenso falsch sei die weitere Feststellung der Vorinstanz, die Kindseltern hätten über lange Zeit ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit – auch nach ihrer Trennung und Auflösung des gemeinsamen Haushalts – bewiesen. Unbestritten sei, dass die Parteien während des Zusammenlebens die Betreuung von C._____ hätten sicherstellen können. Aber bereits die Schilderungen, in welchem Umfang die Betreuung ausgeübt worden sei, seien auseinandergegangen. Die Vorinstanz hätte denn auch gar nicht abgeklärt, welche Differenzen zwischen den Kindseltern geherrscht hätten bzw. habe den Behauptungen der Klägerin zur Kompromisslosigkeit des Beklagten in der Durchsetzung seiner Ansprüche keine Beachtung geschenkt (mit Verweis auf die Ausführungen zur Anstellung einer neuen Nanny ab April 2017). Seit der Trennung im März 2017 habe es immer wieder Diskussionen betreffend die (Fremd-)Betreuungsperson von C._____ gegeben. Die Klägerin habe bereits vorinstanzlich ausgeführt, dass sie stets versucht habe, mit dem Beklagten zusammenzusitzen und über Kinderbelange zu sprechen, auch unter Beizug von Drittpersonen. Dies habe jedoch nicht funktioniert. Damit habe die Klägerin klar ausgesagt, dass zwischen den Kindseltern massive Kommunikationsprobleme bestünden. Der Beklagte habe dem nicht widersprochen. Auch aus seiner Aussage, die Parteien hätten bereits mit mehreren Anwälten der Klägerin über das Besuchsrecht gesprochen, könne geschlossen werden, dass die Kommunikation nicht funktioniere. Andernfalls hätten doch keine Anwälte beigezogen werden müssen bzw. hätte diesfalls eine Besuchsrechtsvereinbarung erstellt werden können, ohne Inanspruchnahme von gerichtlicher oder behördlicher Hilfe. Die Tatsache, dass die Parteien so rasch nach der Trennung rechtliche Beratung und Schutz gesucht hätten, belege vielmehr, dass die Kommunikation und Kooperation nach der Trennung gar nie funktioniert habe (Urk. 1 Rz. 23 ff.; vgl. auch Urk. 24 Rz. 34 f.).

- 43 - 6.2.2. Die Klägerin habe aus Sorge um C._____ aufgrund deren Verhaltensweisen Kontakt mit der Beratungsstelle S._____ aufgenommen. Der Beklagte habe sich indes geweigert, an einem dortigen Gespräch teilzunehmen. Zu einem …- Beratungstermin für Eltern in Trennung beim E._____ Institut …, der von der Beratungsstelle S._____ empfohlen worden sei, sei der Beklagte zwar erschienen, habe den Termin aber mit Hinweis auf den fehlenden Nutzen und die Finanzierbarkeit abgebrochen. Dies entgegen der Empfehlung der zuständigen Expertin, die eine Fortsetzung der Beratungstermine unter Einbezug des Kindes dringend empfohlen habe. Auf die "Anfrage" der Rechtsvertreterin, zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten, habe der Beklagte zwar reagiert, aber nur um die ganze Schuld erneut der Klägerin zuzuschieben (mit Hinweis auf Urk. 18 und 19/2). Das Verhalten des Beklagten nach Erlass der angefochtenen Verfügung zeige einmal mehr, dass eine vernünftige Kommunikation nicht möglich sei, weshalb auch eine alternierende Obhut nicht funktionieren könne (Urk. 24 Rz. 45 ff.; vgl. Prot. II S. 37 und 53). 6.2.3. Die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zeige sich auch aufgrund von aktuellen Begebenheiten: • Bis anhin habe eine minimale Kooperation der Parteien hinsichtlich des Passes von C._____ bestanden und dieser sei jeweils demjenigen Elternteil übergeben worden, der ihn benötigt habe. Am 23. September 2018 habe sich der Beklagte jedoch bei der Übergabe von C._____ geweigert, der Klägerin den Reisepass von C._____ auszuhändigen, und habe die Klägerin zu schlagen versucht. Aus Furcht vor einer Eskalation habe die Klägerin auf eine Anz

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