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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.11.2017 LZ170014

27 novembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,751 mots·~24 min·9

Résumé

Unterhalt

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ170014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 27. November 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Beiständin MLaw D._____ substituiert durch lic. iur. Y._____

betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 (FK160021-F)

- 2 -

Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist. 2. Es sei der Mutter der Klägerin die alleinige elterliche Sorge und Obhut zuzusprechen. 3. Die Erziehungsgutschriften seien zu 100 % der Mutter der Klägerin zu gewähren. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten für die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von - mindestens Fr. 1'100.– zu bezahlen, rückwirkend ab Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin; - soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Volljährigkeit an die Klägerin oder an eine von dieser ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom September 2016 von 100.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2017.

Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Indexstand Ende September 2016 (100.2 Punkte) (…) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung, … [Adresse], zuzusprechen sei."

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017: (Urk. 31 S. 20 ff.) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist.

- 3 - 2. Die Klägerin wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter C._____ gestellt. 3. Die Klägerin wird unter die alleinige Obhut der Mutter C._____ gestellt. 4. Die Vereinbarung vom 24. Februar 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Vaterschaft Der Beklagte anerkennt, der Vater der Klägerin zu sein. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Der Beklagte und die Mutter der Klägerin beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2016, der Mutter der Klägerin zuzuweisen. b) Obhut Der Beklagte und die Mutter der Klägerin beantragen, die Tochter sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. c) Persönlicher Verkehr Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, regelmässig, d.h. mindestens einmal pro Monat, Kontakt mit seiner Tochter zu pflegen. Weitergehende Kontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. 3. Kinderunterhalt a) Höhe aa) Der Beklagte verpflichtet sich, der Mutter der Klägerin für die Tochter monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: - CHF 1'100.– ab tt.mm.2016 bis 30. April 2016 - CHF 0.– ab 1. Mai 2016 bis 15. August 2016 - CHF 1'100.– ab 16. August 2016 bis 31. Oktober 2016 - CHF 1'400.– ab 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 - CHF 1'400.– ab 1. August 2017 (sofern der Beklagte noch bei seinen Eltern lebt) - CHF 1'100.– ab Auszug des Beklagten aus der elterlichen Wohnung bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter. ab) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter der Klägerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von rund CHF 500.–.

- 4 - 4. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2017 von 100.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: - Mutter der Klägerin: CHF 1'186.– bis und mit Juli 2018 (Weiterbildung) CHF 3'900.– ab August 2018 (100 % Pensum) - Beklagter: CHF 4'200.– ab August 2017 (100 % Pensum) - Tochter: die Familienzulage von derzeit CHF 200.– 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beklagte trägt die Kosten des DNA-Gutachtens. Im Übrigen übernehmen die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 850.00 Kosten für das DNA-Abstammungsgutachten. 6. Die Kosten des DNA-Abstammungsgutachtens werden dem Beklagten auferlegt. Die übrigen Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt, der Anteil der Klägerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 8. … [Mitteilungssatz] 9. … [Rechtsmittelbelehrung]

- 5 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 30 S. 2 ff.): "1. Es seien die Ziffer 3 a) aa) und Ziffer 3 b) der mit Ziffer 4 Dispositiv Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Februar 2017, Geschäfts-Nr. FK160021-F, genehmigten Vereinbarung vom 24. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur anschliessenden Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Ziffer 3 a) aa) und Ziffer 3 b) der mit Ziffer 4 Dispositiv Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Februar 2017, Geschäfts-Nr. FK160021-F, genehmigten Vereinbarung vom 24. Februar 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 3. Kinderunterhalt a) Höhe aa) Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, der Mutter der Klägerin für die Tochter rückwirkend für tt.mm. bis 31. Dezember 2016 einen Barunterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 4'200.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, und ab Januar 2017 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - CHF 553.00 ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 - CHF 625.00 ab 1. August 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter b) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter wie folgt nicht gedeckt: - CHF 3'500.00 vom tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016 (insgesamt) - CHF 360.00 monatlich ab 1. August 2018 bis 31. Januar 2022 - CHF 205.00 monatlich ab 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2028 - CHF 165.00 monatlich ab 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2032 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." prozessualer Antrag (Urk. 30 S. 4): "Es sei dem Beklagten und Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

- 6 der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 37 S. 2): "1. Es sei der Antrag des Berufungsklägers abzuweisen. 2. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 Geschäfts- Nr. FK160021-F zu bestätigen. (…) Wenn auf die Berufung eingetreten und die Sache zurückgewiesen wird, 4. sei der Berufungskläger nochmals aufzufordern die Belege gemäss Seite 3 Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Januar 2017 einzureichen. 5. Eventualiter halte ich als Vertreterin der Klägerin und Berufungsbeklagten an den gestellten Anträgen in der Klage vom 10. Oktober 2016 und Klageergänzung fest. 6. Subeventualiter halte ich als Vertreterin der Klägerin und Berufungsbeklagten am Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Februar 2017 fest." prozessualer Antrag (Urk. 37 S. 2): "(…) 3. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (…)."

Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2016 als Tochter der C._____ geboren. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob sie Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter). Anlässlich der auf den 24. Februar 2017 anberaumten Verhandlung wurden die Klagebegründung und -antwort (auf Befragen) sowie je Stellungnahmen zu den Noven erstattet. Im Rahmen der anschliessend geführten

- 7 - Vergleichsgespräche schlossen die Parteien sodann unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung. Für den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 31 S. 2 ff., E. 1.). 2. Mit eingangs wiedergegebenem – zunächst unbegründetem – Urteil vom 24. Februar 2017 stellte die Vorinstanz die Vaterschaft des Beklagten fest. Weiter stellte sie die Klägerin unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Kindsmutter C._____. Sodann genehmigte sie die vorgenannte Vereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2017, die insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ab Geburt der Klägerin bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin beinhaltet (Urk. 22 S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 14. März 2017 verlangte der Beklagte fristgerecht (vgl. Urk. 23/1) die Begründung dieses Entscheides. Überdies widerrief er sämtliche im Rahmen der Verhandlung vom 24. Februar 2017 gemachten Aussagen und Zusagen (Urk. 24). Die begründete Fassung des Urteils vom 24. Februar 2017 (Urk. 25 = Urk. 31) wurde von der Klägerin am 20. April 2017 und vom Beklagten am 25. April 2017 in Empfang genommen (Urk. 26/1-2). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Datum Poststempel gleichentags) innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelanträgen (Urk. 30). Die Klägerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 35) mit Eingabe vom 31. Juli 2017, wobei sie die obgenannten Anträge stellte (Urk. 37). Mit Verfügung vom 7. August 2017 wurde die Berufungsantwort dem Beklagten zugestellt (Urk. 38). 4. In der Folge wurde auf den 17. November 2017 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 41). Im Rahmen der Vergleichsverhandlung konnten sich die Parteien vollumfänglich und insbesondere über die im vorliegenden Berufungsverfahren strittige Unterhaltspflicht des Beklagten einigen. Die getroffene Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 42): "1. Es seien die Ziffern 3 a) aa) und 3 b) der mit Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 genehmigten

- 8 - Vereinbarung selbigen Datums aufzuheben und wie folgt abzuändern bzw. zu ersetzen bzw. zu ergänzen: 3. Kinderunterhalt a) Höhe aa) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Mutter der Klägerin für die Tochter rückwirkend für tt.mm. bis 31. Dezember 2016 einen Barunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'410.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, und ab Januar 2017 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien, Kinder- und Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 450.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018; - Fr. 755.– an [recte: ab] 1. August 2018 bis 31. Januar 2032 - Fr. 500.– ab 1. Februar 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter. (…) ac) Der Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017 liegt ein monatliches Nettoeinkommen der Kindsmutter von Fr. 4'200.– zu Grunde. b) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter wie folgt nicht gedeckt: - Fr. 3'370.– vom tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016 insgesamt; - Fr. 115.– pro Monat vom 1. Februar 2022 bis 31 Januar 2026; - Fr. 315.– pro Monat vom 1. Januar 2026 bis 31. Januar 2028. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. 3. Auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet." 5. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin gemäss Ziffer 3 a) aa) und damit einhergehend die vorinstanzliche Feststellung der Unterdeckung nach Ziffer 3 b) der Vereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2017, welche von der Vorinstanz mit Dispositiv-Ziffer 4 im angefochtenen Entscheid ebenfalls vom 24. Februar 2017 genehmigt worden war (Urk. 31 S. 20). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie – abgesehen von soeben genannter Ausnahme –

- 9 - Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. II. 1. Soweit es Kinderbelange, wozu die Kinderunterhaltsbeiträge gehören, zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 2.1 Die in der Vereinbarung vorgesehenen (Bar-) Unterhaltsbeiträge des Beklagten für die Klägerin von insgesamt Fr. 4'410.– (rückwirkend für tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016) sowie von monatlich Fr. 450.– (ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018), Fr. 755.– (ab 1. August 2018 bis 31. Januar 2032) und Fr. 500.– (ab 1. Februar 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter), je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, werden den rechtskräftig für die Zukunft vereinbarten Betreuungsverhältnissen gerecht (vgl. Urk. 31 S. 20, Ziff. 2 in Disp.-Ziff. 4). Sie entsprechen den von den Parteien ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Möglichkeiten der Parteien und der Mutter der Klägerin. 2.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, haben die Eltern für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; Urk. 31 S. 9 ff., E. 5.2). Gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 sowie auf die seitens der Klägerin vor Vorinstanz geltend gemachten Fremdbetreuungskosten (vgl. Urk. 31 S. 11 f., E. 5.2) ist zumindest vom nachfolgenden gebührenden Unterhalt der Klägerin auszugehen. Abzüglich der dem Kind als Einkommen anzurechnenden Familienzulagen resultiert für die Klägerin folgender ungedeckter Bedarf:

- 10 tt.mm.2016 - 08.04.2016 09.04.2016 - 31.07.2018 tt.mm..201 8- 31.01.2022 01.02.2022 - 31.01.2028 01.02.2028 - 31.01.2032 ab 01.02.2032 Grundbetrag Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– /600.– 600.– 600.– Wohnkosten Fr. 150.– 150.– 200.– 200.– 200.– 200.– Krankenkasse Fr. 80.– 80.– 80.– 100.– 100.– 100.– Gesundheitskosten Fr. 165.– 165.– 40.– 40.– 100.– 100.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 50.– 50.– Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– 160.- 1'200.– 900.– 400.– 0.– Verkehr/Schule/Förderung Fr. 0.– 0.– 80.– 80.– 80.– 80.– Weitere Kosten Fr. 0.– 0.– 0.– 50.– 100.– 50.– Total Fr . 795.– 955.– 2'000.– 1'770.– /1'970.– 1'630.– 1'180.– abzgl. Kinderzulagen Fr. -200.– -200.– bis 30.09.2016 -400.– bis 31.07.2017 -200.– ab 01.08.2017 -200.– -200.– -250.– -250.– ungedeckter Unterhalt Fr . 595.– -755.– bis 30.09.2016 -555.– bis 31.07.2017 -755.– ab 01.08.2017 1'800.– 1'570.– /1'770.– 1'380.– 930.– 2.3 Gemäss Darstellung des Beklagten und den mit seiner Berufungsschrift eingereichten Unterlagen erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen vom tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016 von durchschnittlich Fr. 2'450.–, vom 1. Janu-

- 11 ar 2017 bis 31. Juli 2017 ein solches von Fr. 3'110.– und seit dem 1. August 2017 ein solches von Fr. 4'200.– (vgl. Urk. 30 S. 13 ff.; Urk. 34/3-7). Abgestellt auf den vorinstanzlichen Bedarf des Beklagten bis 31. Juli 2017 (vgl. Urk. 31 S. 15 f., E. 5.4.2) resultiert auf seiner Seite eine Leistungsfähigkeit vom tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016 von insgesamt rund Fr. 4'400.– (∼ Fr. 34'200.– [Einkommen] - ∼ Fr. 29'790.– [Bedarf]) und vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 von monatlich Fr. 1'490.– (Fr. 3'110.– [Einkommen] - Fr. 1'620.– [Bedarf]). Den vorinstanzlichen Bedarf ab 1. August 2017 um die – auch im Bedarf der Kindsmutter berücksichtigten – Bedarfspositionen "Hausrat- und Haftpflichtversicherung" im Betrag von Fr. 30.– und "Auswärtige Verpflegung" im Betrag von Fr. 220.– erweitert sowie unter Berücksichtigung der ab 2017 ausgewiesenen Krankenkassenversicherungsprämien von Fr. 414.80 pro Monat (Urk. 64/8), ergibt sich ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'435.–. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt somit ab dem 1. August 2017 Fr. 765.– pro Monat. 2.4 Einzig die Leistungsfähigkeit des Beklagten berücksichtigt, resultierte aus einer Gegenüberstellung dieser und des gebührenden Bedarfs der Klägerin auf Seiten der Klägerin folgende Unterdeckung: - Fr. 3'370.– für das Jahr 2016 insgesamt; - Fr. 1'035.– ab 1. August 2018 bis 31. Januar 2022; - Fr. 805.– ab 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2026; - Fr. 1'005.– ab 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2028; - Fr. 615.– ab 1. Februar 2028 bis 31. Januar 2032; - Fr. 165.– ab 1. Februar 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin. Vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 vermöchte der Beklagte für den gebührenden Bedarf der Klägerin an sich alleine aufzukommen. 2.4 Gemäss der Vereinbarung der Parteien liegt der Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017 ein monatliches Nettoeinkommen der Kindsmutter von Fr. 4'200.– – ab 1. April 2017 (vgl. Prot. S. 5) – zu Grunde. Hierdurch erzielt sie entgegen der vorinstanzlichen Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 31 S. 13, E. 5.3.3)

- 12 ab 1. April 2017 bei einem ihr ab nämlichem Zeitpunkt anrechenbaren Bedarf von Fr. 3'510.– einen Überschuss von Fr. 690.– pro Monat. Allerdings vermindert sich dieser wegen der mit dem Mehrverdienst einhergehenden – im Vergleich zu obiger Darstellung – erhöhten Fremdbetreuungskosten leicht. Da jeder Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB), gilt es, den Überschuss der Kindsmutter bei der Unterhaltspflicht des Beklagten mitzuberücksichtigen. 2.5 Ohne Berücksichtigung des Überschusses der Kindsmutter resultierte nach dem Gesagten eine monatliche Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 von Fr. 555.– und vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 von Fr. 755.–. In der genannten Phase bis 31. Juli 2017 erzielte die Kindsmutter einen Überschuss pro Monat von knapp Fr. 400.– (4 Mte. x Fr. 690.– / 7 Mte.), hernach bis 31. Juli 2017 einen solchen von Fr. 690.–. Mit der vereinbarten Unterhaltpflicht des Beklagten von Fr. 450.– pro Monat ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 partizipiert er quasi am Überschuss der Kindsmutter folglich monatlich zunächst mit rund Fr. 200.– und darauf mit rund Fr. 300.–. Ab dem 1. August 2018 bis 31. Januar 2032 vermag mit Ausnahme der Zeitdauer vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2028 der Überschuss der Kindsmutter das vorgenannte Manko der Klägerin zu kompensieren. Auch unter Berücksichtigung des Überschusses der Kindsmutter verbleibt auf Seiten der Klägerin weiterhin ein Manko vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2026 von Fr. 115.– pro Monat und vom 1. Januar 2026 bis 31. Januar 2028 von Fr. 315.– pro Monat. Wiederum ohne Berücksichtigung des Überschusses der Kindsmutter resultiert nach den voranstehenden Erwägungen eine monatliche Unterhaltspflicht des Beklagten für die Zeit vom 1. Februar 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin von Fr. 765.– pro Monat. Nach Deckung des Mankos der Klägerin in dieser Zeitspanne von Fr. 165.– pro Monat verbleibt ein monatlicher Überschuss in der Höhe von Fr. 525.–. Mit der vereinbarten Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten von Fr. 500.– pro Monat ab 1. Februar 2032 partizipiert er am Überschuss ungefähr zur Hälfte.

- 13 - 3. Nach dem Gesagten wird das Existenzmininum des Beklagten durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der vereinbarten Höhe gewahrt. Die getroffene Vereinbarung erscheint deshalb im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. III. 1.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist aufgrund des Streitwerts der noch im Streit liegenden Rechtsbegehren (§ 12 Abs. 2 GebV) von rund Fr. 180'000.– (zwanzigfacher Jahreswert der Differenz zwischen den vorinstanzlich festgelegten und den berufungsweise beantragten Unterhaltsbeiträgen bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO) zu berechnen. Darauf basierend ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.2 Vereinbarungsgemäss (Urk. 42 S. 2, Ziff. 2 f.) sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 2.1 Im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Beklagte überdies um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 30 S. 4 und Urk. 37 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2.2 Nach dem bisher Gesagten beziffert sich der Bedarf des Beklagten vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 mit Fr. 1'620.– und ab dem 1. August 2017 mit Fr. 3'435.– (vgl. Urk. 31 S. 15 f., E. 5.4.2; Ziff. II.2.2 vorstehend). Es verbleibt ihm ab dem 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 ein Freibetrag von Fr. 315.– (vgl. Ziff. II.2.5 vorstehend). Der Beklagte hat kein Vermögen (vgl. Urk. 34/3 S. 4). Hingegen hat er gegenüber der Kindsmutter der Klägerin aufgelaufene Unterhaltsschul-

- 14 den, insbesondere für das Jahr 2016 in der Höhe von Fr. 4'410.– (vgl. Urk. 42 S.2, Ziff. 1). Aufgrund seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse ist er als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Beklagten erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Beklagten ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.3 Der Klägerin wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. Urk. 31 S. 19). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, handelt es sich bei der Klägerin um ein einkommensund vermögensloses Kind. Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grundsätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Das minderjährige Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 E. 4; Bühler in: BK ZPO, Bd. I, Art. 117 N 47; Urk. 31 S. 19, E. 7). Die finanzielle Situation der Mutter der Klägerin gestaltet sich nicht anders als die soeben erwähnte beim Beklagten. Angesichts der oben aufgeführten Einkommens- und Bedarfszahlen der Kindsmutter ist auch sie nicht in der Lage, der Klägerin den vorliegenden Prozess vorzufinanzieren. Wie bereits ausgeführt, erzielt die Mutter der Klägerin ab 1. April 2017 und mithin im für das vorliegende Gesuch massgeblichen Zeitpunkt wohl ein Überschuss von Fr. 690.– pro Monat, an dem der Beklagte rückwirkend ab 1. Januar 2017 ungefähr zur Hälfte partizipiert. Wegen der mit dem Mehrverdienst einhergehenden erhöhten Fremdbetreuungskosten hat sie eine weitere Verminderung des ihr verblebenden Überschusses hinzunehmen (vgl. Ziff. II.2.4 vorstehend). Folglich ist der Klägerin auch im vorliegenden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

- 15 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie – abgesehen von den darin enthaltenen Ziffern 3 a) aa) (Unterhaltsverpflichtung des Beklagten) und 3 b) (Unterdeckung) – Dispositiv-Ziffer 4 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 17. November 2017 wird hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt. Entsprechend werden die Ziffern 3 a) und 3 b) mit Ausnahme von Ziffer 3 a) ab) der mit Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 genehmigten Vereinbarung aufgehoben und wie folgt ersetzt bzw. ergänzt: "3. Kinderunterhalt a) Höhe aa) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Mutter der Klägerin für die Tochter rückwirkend für tt.mm. bis 31. Dezember 2016 einen Barunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'410.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, und ab Januar 2017 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien, Kinder- und Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 450.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018;

- 16 - - Fr. 755.– ab 1. August 2018 bis 31. Januar 2032 - Fr. 500.– ab 1. Februar 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter. (…) ac) Der Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017 liegt ein monatliches Nettoeinkommen der Kindsmutter von Fr. 4'200.– zu Grunde. b) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter wie folgt nicht gedeckt: - Fr. 3'370.– vom tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016 insgesamt; - Fr. 115.– pro Monat vom 1. Februar 2022 bis 31 Januar 2026; - Fr. 315.– pro Monat vom 1. Januar 2026 bis 31. Januar 2028." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: bz

Beschluss und Urteil vom 27. November 2017 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017: (Urk. 31 S. 20 ff.) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist. 2. Die Klägerin wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter C._____ gestellt. 3. Die Klägerin wird unter die alleinige Obhut der Mutter C._____ gestellt. 4. Die Vereinbarung vom 24. Februar 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des DNA-Abstammungsgutachtens werden dem Beklagten auferlegt. Die übrigen Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt, der Anteil der Klägerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlic... 7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 8. … (Mitteilungssatz( 9. … (Rechtsmittelbelehrung( Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie – abgesehen von den darin enthaltenen Ziffern 3 a) aa) (Unterhaltsverpflichtung des Beklagten) un... 2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 17. November 2017 wird hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt. Entsprechend werden die Ziffern 3 a) und 3 b) mit Ausnahme von Ziffer 3 a) ab) der mit Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts ... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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