Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ170011-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LZ170012-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 28. November 2017
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Klägerinnen, Erstberufungsklägerinnen und Zweitberufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____
gegen
D._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
- 2 betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2016 (FP130016-G)
- 3 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2016: 1. Der Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerinnen 2 und 3 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- je CHF 2'792.50 rückwirkend ab 8. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015 (seit dem 1. Juli 2015 zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen), - je CHF 2'197.50 (zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) rückwirkend ab 1. Januar 2016 für die Dauer des Verfahrens, zahlbar an die Kindsmutter monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im Mehrumfang wird das Begehren um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
2. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 bereits im Umfang von mindestens Fr. 45'000.– (Zahlungen berücksichtigt bis 29. September 2016) nachgekommen ist, welche an seiner Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 anzurechnen ist.
3. Im Übrigen werden die Begehren des Beklagten gemäss Eingabe vom 26. Mai 2016 (act. 229), vom 13. Juni 2016 (act. 249) und vom 22. August 2016 (act. 271) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ferner werden auch die von den Klägerinnen 2 und 3 am 29. September 2016 zu Protokoll gegebenen prozessualen Begehren abgewiesen. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 5./6. (Schriftliche Mitteilung / Berufung)
- 4 - Berufungsanträge zur Erstberufung der Klägerinnen, Erstberufungsklägerinnen und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1): "1. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks Meilen vom 15. November 2016 (Geschäfts-Nr. FP130016-G) sei aufzuheben und im Sinne des nachfolgenden Antrages zu ersetzen:
Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen 2 und 3 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung einstweilen monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - je CHF 4'253 rückwirkend ab 8. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015 (zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen), - je CHF 3'840 rückwirkend ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen), - je CHF 5'255 rückwirkend ab 1. Januar 2017 für die Dauer des Verfahrens (wovon CHF 1'000 Betreuungsunterhalt darstellen, zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zahlbar an die Kindsmutter monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats.
2. Ein allenfalls vom Beklagten gestelltes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung sei abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen 2 und 3 für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei den Klägerinnen 2 und 3 für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen in der Person von RA lic. iur. X2._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Den Klägerinnen 2 und 3 sei die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses oder allfälliger Sicherheitsleistungen zu erlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."
- 5 des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 13): "1. Die Anträge der Klägerinnen 2 und 3 vom 12. Mai 2017 seien vollumfänglich abzuweisen. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 2. Die Ziff. 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2016 seien aufzuheben. Ziff. 1 sei durch folgende Fassung zu ersetzen:
'Der Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerinnen 2 und 3 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- je CHF 1'500.--, rückwirkend ab 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 (ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen),
- je CHF 1'266.--, rückwirkend ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, eventualiter zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen ab Oktober 2016),
- je CHF 871.--, rückwirkend ab 1. Januar 2017 (ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, eventualiter zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen), subeventualiter CHF 1'266.--, rückwirkend ab 1. Januar 2017 ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, subsubeventualiter zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen)
zahlbar an die Kindsmutter monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats.
Im Mehrumfang wird das Begehren um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.'
3. Es seien dem Beklagten die 2010-2012 bezahlten Unterhaltsbeiträge i.H.v. CHF 200'300.– sowie alle seit Juni 2015 bezahlten Unterhaltsbeiträge an die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 2) vorstehend anzurechnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerinnen 2 und 3 zuzüglich MwSt. von 8%, eventualiter unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache."
Prozessuale Anträge "1. Es sei das Verfahren mit dem Verfahren LZ170012 zu vereinigen.
2. Es sei das vorliegende Verfahren nach Vereinigung mit dem Verfahren LZ170012 zu sistieren, bis über die Frage der Rechtsvertretung der Klägerinnen entschieden ist. Hierbei sei die Entscheidung des BG Meilen bezüglich der Rechtsvertretung der Klägerinnen 2 und 3 abzuwarten und zu über-
- 6 nehmen, falls dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wird. Für den Fall der Beschwerde gegen den entsprechenden prozessleitenden Entscheid sei ein Ergänzungsgutachten des Sozialzentrums … beizuziehen, den Parteien vor dem Entscheid formell Frist zur Stellungnahme zu setzen und für beide Instanzen neu über die Rechtsvertretung der Klägerinnen 2 und 3 zu entscheiden.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufung des Beklagten im Verfahren LZ170012 mit Verfügung des Obergerichts vom 15. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des angefochtenen Urteils des BG Meilen vom 15. November 2016 wie folgt erteilt wurde:
- für die Zeit vom 8. Juni 2014 bis 8. Juni 2015 in vollem Umfang; - für die Zeit vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 im CHF 1'500.– übersteigenden Umfang; - für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 im CHF 1'266.– übersteigenden Umfang; - für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 im CHF 871.– übersteigenden Umfang. 4. Die (prozessualen) Anträge der Klägerinnen 2 und 3 auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 10'000.–, eventualiter auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung sowie Erlass eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung seien kosten- und entschädigungspflichtig zu Lasten der Klägerinnen zuzügl. Mwst. abzuweisen."
Berufungsanträge zur Zweitberufung des Beklagten des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 1/LZ170012): "1. Die Ziff. 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2016 seien aufzuheben. Ziff. 1 sei durch folgende Fassung zu ersetzen:
'Der Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerinnen 2 und 3 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- je CHF 1'500.--, rückwirkend ab 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 (ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen),
- je CHF 1'266.--, rückwirkend ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, eventualiter zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen ab Oktober 2016),
- 7 - - je CHF 871.--, rückwirkend ab 1. Januar 2017 (ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, eventualiter zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen), subeventualiter CHF 1'266.--, rückwirkend ab 1. Januar 2017 ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, subsubeventualiter zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen)
zahlbar an die Kindsmutter monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats.
Im Mehrumfang wird das Begehren um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten zuzüglich MwSt. von 8%, eventualiter unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache."
Prozessuale Anträge "1. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollstreckung des Urteils vom 15. November 2016 sei i.S.v. Art. 315 Abs. 5 aufzuschieben.
2. Eventualiter sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung des Urteils vom 15. November 2016 i.S.v. Art. 315 Abs. 5 sei für die rückwirkenden, d.h. für alle vor dem Entscheid über den Vollstreckungsaufschub fälligen, subeventualiter für die zwischen 8. Juni 2014 und 31. Mai 2015 verfügten Unterhaltsbeiträge aufzuschieben."
der Klägerinnen, Erstberufungsklägerinnen und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 25/LZ170012): "1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, die gesetzlichen Kinderzulagen (von mindestens CHF 200 pro Kind und Monat) zugunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 der Kindsmutter rückwirkend zumindest ab 1. Januar 2017 auszuzahlen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (zuzügl. 8% MwSt."
- 8 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit dem Jahr 2013 in einem aufwändig geführten Prozess um die Vaterschaft und die Unterhaltspflicht des Beklagten. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beklagten gegen das Vaterschaftsurteil ab (VI Urk. 142). Die Vorinstanz gab die Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil ausführlich wieder; es ist darauf zu verweisen (Urk. 2 S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 stellten die im Jahr 2010 und 2012 geborenen Klägerinnen, vertreten durch die Kindsmutter, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im verbleibenden Unterhaltsprozess (VI Urk. 143). Für den weiteren Prozessverlauf ist wiederum auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 10 ff.). Die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fand am 29. September 2016 statt. Die damals geschlossene Vereinbarung wurde von den Klägerinnen widerrufen. Mit unbegründetem Urteil vom 15. November 2016 entschied die Vorinstanz über die Unterhaltspflicht des Beklagten. Beide Parteien verlangten eine Begründung. Am 28. April 2017 wurde der begründete Entscheid verschickt (Urk. 2). Beide Parteien erhoben mit Datum vom 12. Mai 2017 Berufung (Klägerinnen: vorliegendes Verfahren LZ170011; Beklagter: Verfahren LZ170012). Im Verlaufe des weiteren Verfahrens erfolgte auf Seiten der Klägerinnen zweimal ein Wechsel der anwaltlichen Vertretung (Urk. 10, 26). Die Berufungsantworten datieren vom 17. Juli 2017 (LZ170011, Urk. 13) und vom 13. Juli 2017 (LZ170012, Urk. 25). Mit Verfügung vom 15. Juli 2017 wurde der Berufung des Beklagten die aufschiebende Wirkung für rückwirkende Unterhaltsbeiträge teilweise erteilt (LZ170012, Urk. 16). Am 27. Juli 2017 reichte der Beklagte eine freigestellte Replik ein (LZ170012, Urk. 29). 2. Mit Beschluss vom 29. August 2017 wurden die Verfahren vereinigt, und es wurde der vom Beklagten gestellte Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens abgewiesen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 15. September 2017 machte der Beklagte eine Noveneingabe und stellte ein superprovisorisches Gesuch um Anpas-
- 9 sung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse, da sich die Klägerinnen spätestens seit August 2017 in Trinidad und Tobago aufhalten würden; gleichzeitig stellte er einen erweiterten Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 23). Mit Beschluss vom 21. September 2017 wurde auf das (superprovisorische) Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht eingetreten, und mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 34). Die Stellungnahme der Klägerinnen zur Noveneingabe vom 15. September 2017 datiert vom 16. Oktober 2017 (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde dem Beklagten die gegnerische Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt; gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren nunmehr in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 38). 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 (Vormerknahme geleisteter Zahlungen) und 4 (Regelung Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. II. 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein
- 10 - Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 2. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 138 III 788 E. 4.2). 3. Für die rechtlichen Erwägungen zur Festsetzung des Kinderunterhalts kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 2 S. 28 f.). Zu widerholen ist, dass die vorliegende Streitigkeit vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 303 ZPO beschlägt und das Verfahren summarischer Natur ist. Auf die umfangreichen Vorbringen ist nur soweit entscheidrelevant einzugehen. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz die Kinder A._____ als Klägerin 2 und B._____ als Klägerin 3 im Rubrum führt. Im Berufungsverfahren wurden A._____ als Klägerin 1 und B._____ als Klägerin 2 ins Rubrum aufgenommen. Auf die am 1. Januar 2017 eingetretene Änderung des Kindesunterhaltsrechts wird separat unter Ziff. 6 ff. einzugehen sein. 4. Leistungsfähigkeit 4.1 Die Vorinstanz ging bei der Leistungsfähigkeit des Beklagten von einem durchschnittlichen und vom Beklagten anerkannten Jahreseinkommen von zumindest Fr. 500'000.– aus. Die Kindsmutter verdiente aktuell rund Fr. 3'100.– p.a. (Fr. 258.– p.m.; Urk. 2 S. 13), wobei zu ergänzen ist, dass die Kindsmutter am tt.mm.2016 erneut Mutter von Zwillingen geworden ist (Urk. 2 S. 5). Die Vorinstanz schloss, dass die Kindsmutter ihren Anteil am Unterhalt in natura durch Pflege und Betreuung erbringe, ihr aufgrund der herrschenden Rechtsprechung nicht zuzumuten sei, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, weshalb die fehlende Leistungsfähigkeit für das Massnahmeverfahren ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 31).
- 11 - 4.2 Die Klägerinnen machen geltend, es könne nicht offen gelassen werden, ob dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 500'000.– oder ein solches von Fr. 2 Mio. anzurechnen sei, weil er sich mit dem höheren Einkommen eine erheblich höhere Lebenshaltung ermöglichen könne (Urk. 1 S. 6 f.). Wie die Kindsmutter erst diese Woche (d.h. im Mai 2017) erfahren habe, sei der Vater des Beklagten im mm.2015 verstorben und der Beklagte dürfte eine Erbschaft in massgeblicher Höhe angetreten haben. Ob es sich bei der angesprochenen Erbschaft um ein zulässiges Novum handelt, ist fraglich, da jegliche Erklärung dafür fehlt, weshalb die Kindsmutter den Tod des Vaters des Beklagten gerade im Mai 2017 erfahren haben will. Die Frage kann indessen offenbleiben. Im Massnahmeverfahren ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nur summarisch abzuklären (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 303 N 10 m.H.). Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Beklagte in der Lage ist, die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge zu finanzieren. Daran ändert nichts, dass der Beklagte möglicherweise in der Lage wäre, auch einen höheren Unterhaltsbeitrag auszurichten. Kinderunterhaltsbeiträge sind bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemessen (BGE 137 III 586 = Pra 101/Nr. 49 E. 4.2). Es sind daher keine Weiterungen vorzunehmen. 4.3 Der Beklagte will der Kindsmutter eine mindestens 50%-Erwerbstätigkeit anrechnen (Urk. 21/1 S. 21). Das Alter und der Lebensalltag der Klägerinnen würden eine solche Erwerbstätigkeit ermöglichen, da die Kinder jeden Vormittag und an zwei Nachmittagen in der Schule seien (Urk. 21/1 S. 21). Mit dieser Forderung ist der Beklagte nicht zu hören, zeigt er doch nicht auf, dass und wo er diese Behauptung bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass der Kindsmutter im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen gestützt auf die in langjähriger und konstanter Rechtsprechung festgehaltene Grundregel, wonach die (Wieder-)Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit erwartet werden kann, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist, kein Einkommen anzurechnen ist (statt vieler BGer 5A_95/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2). Daran ändert nichts, dass die heute 7 und 5 Jahre alten Klägerinnen tagsüber die Schule bzw. den Kindergarten besu-
- 12 chen. Vor noch nicht langer Zeit hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ausdrücklich festgehalten, die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege auch bereits im obligatorischen Schulalter stehender Kinder diene deren Interesse (BGE 137 III 102 E. 4.2.2). 5. Bedarf 5.1 Für den Bedarf der Klägerinnen legte die Vorinstanz zwei Phasen fest, nämlich vom 8. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015 (nachfolgend Phase I) und ab 1. Januar 2016 (nachfolgend Phase II). Sie orientierte sich dabei an den Zürcher Tabellen. Diese listen per 1. Januar 2014 und 2015 für einen Haushalt mit 1 von 2 Kindern zwischen 1 und 6 Jahren einen Bedarf von CHF 1'730.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von CHF 590.–) und per 1. Januar 2016 für einen Haushalt mit 1 von 3 und mehr Kindern zwischen 1 und 6 Jahren einen Bedarf von CHF 1'466.– (inkl. Kosten für Pflege und Erziehung von CHF 454.–). Die Vorinstanz erhöhte die einzelnen Positionen um 50 %, wobei die Wohnkosten ausgeklammert und separat berechnet wurden, und ermittelte folgenden Bedarf je Kind: Phase I Phase II Ernährung 405.– 348.– Bekleidung 112.50 96.– weitere Kosten 690.– 622.50 Pflege und Erziehung 885.– 681.– Unterkunft 900.– 650.– Zwischentotal 2'992.50 2'397.50 abzgl. Kinderzulagen 200.– 200.– Total 2'792.50 2'197.50
5.2 Vorab ist anzumerken, dass der Gesamtbedarf gemäss den Zürcher Tabellen bei der Kategorie "1 von 3 und mehr Kindern" im 6. Altersjahr mit Fr. 1'466.– nur minim von demjenigen der Kategorie für das 7. bis 12. Altersjahr abweicht (Fr. 1'481.–), weshalb die Tatsache, dass A._____ heute bereits im 8. Altersjahr steht, aufgrund des Summarverfahrens erst ab 2017 zu berücksichtigen ist. 5.3 Die Klägerinnen forderten vor Vorinstanz und fordern im Berufungsverfahren eine Verdoppelung der Beträge gemäss Zürcher Tabellen. Der Beklagte bestritt
- 13 deren Anwendung nicht, ist indessen der Auffassung, dass keine Zuschläge vorzunehmen seien (Urk. 2 S. 27, Urk. 2 S. 10 ff.; Urk. 21/1 S. 8). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst dazu, dass sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten des Beklagten gegeben seien. Der Beklagte anerkenne eine monatliche Leistungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 27'900.–. Im Vergleich zu vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung, in welcher bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen die pauschalen Positionen lediglich um 25 % erhöht worden seien, erscheine die verlangte Verdoppelung der Positionen der Zürcher Tabelle nicht als verhältnismässig. Angemessen erscheine eine Erhöhung um 50 %. Dieser Zuschlag könne zumindest in dieser Höhe mit konkret behaupteten erhöhten Auslagen gerechtfertigt werden (Urk. 2 S. 36). Im Einzelnen was folgt: 5.4 Ernährung a) Die Vorinstanz setzte sich mit den behaupteten Auslagen eingehend auseinander, es kann auf deren Erwägungen verwiesen werden. Sie hielt insbesondere fest, dass Kosten im Betrag von Fr. 50'947.– p.a. bei Coop@home, in Supermärkten und Restaurants nicht angemessen seien und es sich bei einem Grossteil der aufgeführten Kosten nicht um Kinderkosten handle (Urk. 2 S. 37). b) Die Klägerinnen halten dem entgegen, das Kind habe Anspruch darauf, dass seine Bedürfnisse höher veranschlagt würden und dass es seine Wünsche aufwendiger und auch im erweiterten Umfang befriedigen könne. Dazu gehörten auch teurere Lebensmittel, bessere Qualität und auswärtige Verpflegung (Urk. 1 S. 9). Mit dem eineinhalbfachen Betrag von CHF 405.– lasse sich dies - in Zürich jedenfalls - nicht bewerkstelligen. Die Vorinstanz verkenne, dass Traiteur-, Metzgerei- und Fertigprodukte wie Pizzafindus sowie Confiserie- oder Fischprodukte sehr wohl für Kinder geeignet und von den Klägerinnen auch konsumiert worden seien. Weshalb die Klägerinnen diese Produkte nicht konsumieren dürften, könne nicht nachvollzogen werden. Überdies hätten die Klägerinnen nicht Fr. 50'947.– p.a. (= Fr. 4'246.– p.M.), sondern nach Abzug eines Anteils für Erwachsene einen Kinderanteil von Fr. 1'771.– pro Monat geltend gemacht. Für das Massnahmeverfahren habe man diesen Betrag ein weiteres Mal halbiert, um Kosten von Fr. 885.50 pro Monat glaubhaft zu machen. Mit der Verdoppelung habe man le-
- 14 diglich Fr. 540.– gefordert. Mit diesem Vorgehen sei auch den vernachlässigbaren, nicht kindergerechten Ausgaben für Wein, Kaffee, Zahnpasta oder Rasierklingen Rechnung getragen worden. Und auf jeder Rechnung von Coop würden sich typische Kinderprodukte wie Babycreme, Pampers, Kindernahrung etc. befinden (Urk. 1 S. 9 f.). Gerade diese Argumentation zeigt, dass die Klägerinnen ihre behaupteten Kosten in erster Linie pauschal vom gesamten Familienbedarf aus ableiten und nicht substantiiert eigene Kosten dargelegt haben. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Zusammenstellung der Kinderkosten. Es liegt denn nicht am Gericht, die Auslagen für "typische Kinderprodukte" aus den einzelnen Belegen herauszufiltern und deren Höhe zu eruieren. Die Behauptung, die Lieferungen seien "massgeblich für die Klägerinnen bestimmt" (Urk. 1 S. 10), ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, abgesehen davon, dass Toiletten- und Hygieneartikel nicht zu der Position Ernährung gehören. Selbst wenn die Kindsmutter den Klägerinnen Traiteur-, Confiserie- und Fertigprodukte wie Pizza als Mahlzeiten servierte oder servieren liess, was sie sinngemäss vortragen, heisst das nicht, dass es sich angesichts deren Alters um im Sinne des Kindeswohls richtig verstandene Bedürfnisse der Kinder handelt. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Auslagen für Restaurantbesuche. Die Klägerinnen behaupten, dass sie nachweislich Kinderspeisen- oder kindsgerechte Speisen bestellt hätten. Wie es sich mit den genannten Speisen wie Kinder-Wienerschnitzel oder Bambini-Menu verhält (Urk. 1 S. 10), kann offenbleiben. Aus dieser Auflistung erschliesst sich die Notwendigkeit dieser Kosten bzw. dass es sich dabei um konkrete Bedürfnisse der Klägerinnen handelt, jedenfalls nicht. Entscheidend kommt hinzu, dass die Kindsmutter bei einem mit ihrem Ehemann E._____ erwirtschafteten Einkommen von rund Fr. 20'000.– pro Monat monatliche Ausgaben von Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.– bezifferte und die Kindsmutter diese Ausgaben mit einem Darlehen von einem befreundeten Banker zu finanzieren sucht (Urk. 2 S.13). Es ist daher für den Unterhaltsbeitrag der Kinder nicht auf diese von der Kindsmutter gepflogene Lebenshaltung abzustellen. Die Praxis verlangt, der Unterhaltsbeitrag solle der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; die eigene Leistungsfähigkeit der Kindsmutter ist zu verneinen und die Beistandspflicht des Stiefeltern-
- 15 teils (E._____) ist nur subsidiär gegenüber der Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern (BGE 120 II 285 E.2 b). c) Der Beklagte hält in seiner eigenen Berufung dafür, dass eine Erhöhung der Basisunterhaltsbeiträge um den Faktor 1.5 ungerechtfertigt sei. Es handle sich um konstruierte, geschönte Ausgaben und es handle sich fast ausschliesslich um ausschweifende Bedarfspositionen. Die tabellarischen Positionen seien nicht, eventuell höchstens um einen der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgenden Multiplikator, subeventualiter höchstens entsprechend dem Prozessvergleich um 1.3, keinesfalls aber um 1.5 zu erhöhen (Urk. 21/1 S. 9). d) Es steht ausser Frage, dass sich das Einkommen des Beklagten überdurchschnittlich zu anderen Unterhaltsprozessen präsentiert. Ebenso besteht eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen, wie sie in den Zürcher Tabellen enthalten sind, ohne weiteres zulässig ist, soweit die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Die Zürcher Tabellen enthalten dabei gesamtschweizerische Durchschnittswerte, und es soll eine Anpassung vorgenommen werden, wenn etwa die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes tiefer sind. Zur Berücksichtigung besonders guter finanzieller Verhältnisse ist es sodann zulässig, einen Aufschlag auf die in den Tabellen enthaltenen Werte vorzunehmen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.3.1). Da die Kinder bei sehr guten finanziellen Verhältnissen an einer höheren Lebenshaltung partizipieren dürfen, ist bei den gegebenen Verhältnissen ohnehin ein Zuschlag geschuldet. Nicht zu hören ist das Vorbringen des Beklagten, zur Beurteilung der objektiven Bedürfnisse der vier Kinder seien die Eheschutzakten der Kindsmutter im Verfahren mit E._____ beizuziehen (Urk. Urk. 21/1 S. 19). Das betreffende Eheschutzverfahren kann nur Unterhalt für die Kindsmutter als Ehefrau von E._____ und für die im Jahr 2016 geborenen Zwillinge zum Gegenstand haben. In welcher Situation die Zwillinge leben, ist nicht von Belang, weil das Recht auf Gleichbehandlung für das Stiefkind nicht gilt (BGE 137 III 586 = Pra 101/Nr. 49 E. 4.2). Dass begründete Hinweise bestehen, dass die Kindsmutter, welche ihre monatlichen Ausgaben auf Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.– veranschlagt, quer zu subventionieren versucht, hat bereits die Vorinstanz festgehalten (Urk. 2 S. 14).
- 16 - Der Vorwurf der Klägerinnen, die Anmerkung und Begründung der Vorinstanz betreffend Querfinanzierung erfolge ohne jede konkrete Bezugnahme zum Sachverhalt oder den Akten (Urk. 1 S. 7), ist unbegründet, da die Vorinstanz im Zusammenhang mit den einzelnen Positionen sehr wohl aufgezeigt hat, dass die geltend gemachten Auslagen nicht immer nur Kinderbedürfnisse betreffen (vgl. Urk. 2 S. 37 f. ; unten Ziff. 5). Ebenso erwog die Vorinstanz, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Kindsmutter ihre finanziellen Verhältnisse regle. Daher ist auch die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe verkannt, dass zur Deckung der Lebenskosten nicht Fr. 20'000.–, sondern nur Fr. 14'158.– bzw. nach Abzug der Wohnkosten nur Fr. 4'158.– zur Verfügung gestanden seien, nicht entscheidrelevant (Urk. 21/1 S. 14). Es ist unstrittig, dass die Kindsmutter immer wieder Darlehen erhält (Urk. 2 S. 33 f.). Umgekehrt legt auch der Beklagte seine finanziellen Verhältnisse nicht offen ["Der Beklagte ist unter keinen Umständen bereit, der Kindsmutter seine persönlichen finanziellen Verhältnisse offenzulegen" (Urk. 13 S. 47)], weshalb auch seiner Argumentation, wonach er eher tiefe Lebenshaltungskosten habe, nicht zu folgen bzw. diese Aussage nicht glaubhaft gemacht ist. Anerkannte Wohnkosten von Fr. 6'500.– (VI Urk. 280 S. 20) sprechen gegen durchschnittliche Verhältnisse. Da der Beklagte seine finanziellen Verhältnisse nicht offenlegt, ist seine von ihm anerkannte Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 27'900.– bei einem ebenso anerkannten Jahresnettoeinkommen gemäss Lohnausweis von Fr. 500'000.– lediglich als Annäherungswert zu nehmen. Ob die Steuerbelastung bei einem Einkommen von Fr. 500'000.– tatsächlich einen Drittel beträgt, wie behauptet (Urk. 13 S. 47), kann nicht nachgeprüft werden, da die Vermögensverhältnisse nicht bekannt sind. Ein steuerbares Einkommen von Fr. 500'000.– eines in … ansässigen Steuerpflichtigen generiert Bundes-, Staatsund Gemeindesteuern von rund Fr. 140'000.–. Das Jahresnettoeinkommen entspricht aber nicht dem steuerbaren Einkommen. Daher kann auf die vom Beklagten vorgetragene Begründung, dass bei einem Einkommen von Fr. 27'900.– kein resp. in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich ein Zuschlag von 4 % gerechtfertigt wäre (Urk. 21/1 S. 24 f.), nicht abgestellt werden. e) Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltseinkommen von Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.49/2006 Urteil vom 24.
- 17 - August 2006, Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet die pauschale Erhöhung der Bedarfszahlen bei einem monatlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.– (BGer 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 vom 10. September 2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004, Erw. 3.2.). Das Abstellen auf die Tabellenwerte hat indessen auch zur Folge, dass nicht sämtliche Ausgaben konkret eruiert werden müssen, sondern Pauschalisierungen zulässig sind. Daher ist auf die Vorbringen des Beklagten in der Berufungsantwort, mit welchen er darlegt, dass die Auslagen für die Klägerinnen nicht einmal die Höhe der Tabellenwerte erreichen würden (Urk. 13 S. 53 ff.), nicht einzugehen. Im Weiteren basieren die Vorbringen auf den sog. Replikbeilagen im Hauptverfahren, welche dem vorinstanzlichen Massnahmenentscheid nicht zugrunde lagen. Mit einem (anerkannten) Jahreseinkommen von wie erwähnt Fr. 500'000.– netto liegen auf Seiten des unterhaltspflichtigen Beklagten ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse vor, weshalb der Ermessensentscheid der Vorinstanz vertretbar ist, und es ist der Zuschlag von 50 % auf dem Grundbetrag für Ernährung von Fr. 270.– bzw. Fr. 232.– zu bestätigen. Damit ist auch dem Wunsch der Klägerinnen Rechnung getragen, sich ab und an im Restaurant zu verpflegen. 5.5 Kleidung Das zum Thema Ernährung Ausgeführte gilt auch für die Position Kleidung. Auch ohne Kleidungseinkäufe in Luxusgeschäften, wie bei z.B. Harrods oder Bonpoint, erscheint ein Zuschlag von 50 % den sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, woran die Klägerinnen partizipieren dürfen, durchaus angemessen. Besondere Bedürfnisse für Kleidung werden seitens der Klägerinnen hingegen nicht geltend gemacht. Daher sind die Beträge in Phase I und II zu bestätigen.
- 18 - 5.6 Weitere Kosten a) Betreffend die weiteren Kosten erwog die Vorinstanz, die Ausgaben für Toiletten- und Hygieneartikel in der Höhe von Fr. 885.50 gäben keinen Anlass, die Position "weitere Kosten" zu verdoppeln, da diese nicht notwendig seien. Zudem seien auch zahlreiche Positionen aufgeschrieben, auf welche die Klägerinnen nicht angewiesen seien, wie Gillette Rasierklingen, Sensodyne Zahnpasta etc. Gerechtfertigt sei eine pauschale Erhöhung im Umfang der Zürcher Tabelle, dagegen seien die Kosten für die Privatschule und die Mensaverpflegung sowie für weitere Hobbies nicht angemessen (Urk. 2 S. 38). b) Die Klägerinnen kritisieren, die Nichtberücksichtigung der Privatschule führe nicht dazu, dass ihre persönliche Entwicklung gefährdet würde. Nachdem die Kinder des Beklagten Privatschulen besuchten und einen hohen Lebensstandard pflegten, sei dieser auch den Klägerinnen zu sichern. Weiter wird geltend gemacht, dass unter die Position "weitere Kosten" u.a. Verkehrsausgaben, Körperund Gesundheitspflege, Sport, Anteil Kommunikation, Versicherungen, Arztselbstbehalt, Zahnarztkosten fallen würden. Wenn man nur schon einen minimalen Anteil für die Verkehrsausgaben (die Leasinggebühren des aktuellen "Nannycars" würden allein Fr. 538.75/Mt betragen), die Krankenkassenprämie, Selbstbehalte, und einen minimalen Steueranteil berücksichtige, sei die Verdoppelung der Position von Fr. 460.– auf Fr. 920.– pro Kind glaubhaft. Sodann sei B._____ schwer behindert (Rett-Syndrom), weswegen bei ihr hohe Gesundheitskosten anfallen würden, welche weder von der Krankenkasse noch der IV gedeckt würden. Alleine durch die Anschaffung des Kindespflegebettes, des Treppenliftes, Kindergitters und eines Eyegaze Kommunikationssystems seien ungedeckte Kosten von Fr. 51'000.– angefallen (Urk. 1 S. 8 und 12). d) Der Beklagte beanstandet in seiner Berufung pauschal die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um 50 %, setzt sich jedoch nicht konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz zu dieser Position auseinander (Urk. 21/1 S. 8 f.). In der Berufungsantwort macht er zusammenfassend geltend, dass die Kindsmutter keine Nanny und auch keinen Nannycar benötige, dass Körper- und
- 19 - Gesundheitspflege, Sport, Sportbekleidung etc. im Grundbetrag enthalten seien, die Krankenkasse nur im Umfang der KVG-Prämien zu berücksichtigen sei, die Kinder des Beklagten in die öffentliche Schule gehen würden und die Klägerin 1 dringend (endlich) auch eine öffentliche Schule besuchen sollte (Urk. 13 S. 56 ff.). e) Selbst wenn man die Krankenkassenprämien samt Selbstbehalt im Umfang der geltend gemachten Fr. 260.– anrechnet, verbleiben bei A._____ rund Fr. 400.– für die weiteren Positionen wie die geltend gemachten Toiletten- und Hygieneartikel, Hobbies, Transportkosten etc. B._____ hatte 2014 und 2015 nicht gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 936.80 und Fr. 8'607.10 (VI Urk. 279/2). Pro Monat resultieren im Durchschnitt rund Fr. 400.–. Die Vorinstanz hat sich zu den Leasinggebühren für den Nannycar unter der Rubrik "Betreuung" geäussert und sie hat einlässlich begründet, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 2 S. 39 f.). Nicht zu berücksichtigen ist sodann ein Anteil an Steuern. Zwar muss die Kindsmutter die Kinderunterhaltsbeiträge versteuern. Dafür führen Kinder im selben Haushalt zu tieferer Besteuerung (Abzugsmöglichkeiten). Und letztlich ist die Kindsmutter Steuersubjekt. Eine Erhöhung wie von den Klägerinnen beantragt, erscheint deshalb nicht angezeigt. Betreffend die geltend gemachte Anschaffung des Kindespflegebettes, des Treppenliftes, Kindergitters und das Eyegaze-Kommunikationssystems ist indessen zu sagen, dass im Rahmen des Massnahmeverfahrens die wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt auszugleichen sind und nicht einmalige Auslagen bzw. Anschaffungen. Diese sind allenfalls durch separate Zahlungen abzugelten. Was den Besuch der Privatschule anbelangt, hat die Vorinstanz zwischen Massnahme- und Hauptverfahren unterschieden und keineswegs erwogen, eine Privatschule würde die Gesundheit der Kinder gefährden (vgl. Urk. 2 S. 38). Die Klägerin 1 macht denn auch nicht substantiiert geltend, dass sie auf den Besuch einer Privatschule angewiesen wäre bzw. dass der Besuch der Privatschule in Absprache mit dem Beklagten erfolgte. Andrerseits kann auch nicht, wie es der Beklagte tut, argumentiert werden, die Kosten seien alle im Grundbetrag enthalten, da vorliegend nicht mit dem Kreisschreiben, sondern den Zürcher Tabellen gerechnet wird. Auch können bei sehr guten Verhältnissen nicht nur die KVG-Prämien, sondern auch die Zusatzversicherungen berücksichtigt werden. Insgesamt erscheint es den Verhältnissen und der Leistungsfähigkeit des
- 20 - Pflichtigen als angemessen, die Position gemäss Vorinstanz zu bestätigen, bei B._____ aufgrund der hohen Gesundheitskosten, bei A._____ mit Blick auf ihre Hobbies, denn es erscheint angebracht, dass sie einem Teil der geltend gemachten Hobbies (Urk. 1 S. 12) nachgehen kann, zumal ihre Schwester aufgrund der schweren Behinderung viel Aufmerksamkeit und Betreuung benötigt (nachfolgend Ziff. 5. 8). 5.7 Unterkunft a) Die Wohnadressen der Klägerinnen haben in der Vergangenheit immer wieder gewechselt. Zur Zeit der vorinstanzlichen Verhandlung wohnten sie an der F._____ [Strasse] .. in … Zürich und bei Eingang der Berufung im Frühjahr 2017 im Hotel G._____. Zur Zeit der Geburt der Klägerinnen und bis 2012 lebten die Kindsmutter und E._____ in einer Eigentumswohnung in H._____. Die Klägerinnen beantragten vor Vorinstanz, es seien die Wohnkosten konkret zu berechnen, und machten - ausgehend von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 10'000.– für die Wohnung an der F._____ - je Fr. 1'665.– bzw. je Fr. 1'250.– geltend. Die Vorinstanz hielt dafür, dass Wohnkosten in dieser Höhe den Verhältnissen der Kindsmutter nicht angemessen seien. Sie stützte sich deshalb auf die von der Kindsmutter und E._____ einstmals bewohnte Eigentumswohnung in H._____, welche nach dem Auszug zu einem Mietzins zu Fr. 4'300.– zur Vermietung ausgeschrieben war (Urk. 2 S. 38). Für die Klägerinnen sprach sie einen Anteil von je Fr. 900.– und ab Januar 2016 von je Fr. 650.– zu. b) Die Klägerinnen bestehen darauf, dass die geltend gemachten Beträge von Fr. 1'665.– und Fr. 1'250.– anzurechnen seien. Sie monieren die vorinstanzliche Erwägung, wonach Wohnkosten von Fr. 10'000.– den finanziellen Verhältnissen nicht angemessen seien. Der Beklagte bezahle für seine eigene (nicht überprüfbare) Wohnung Fr. 6'500.–. Auch aufgrund der Gleichbehandlung der Kinder hätten die Klägerinnen vom gleichen Wohnkomfort, wie die Kinder des Beklagten, zu profitieren. Zudem müsse in besseren finanziellen Verhältnissen nicht auf die "Drittel-Regel" abgestellt werden, was die Vorinstanz sinngemäss jedoch getan habe, wenn sie moniere, dass die Wohnkosten über der Hälfte des durchschnittlichen Einkommens (Fr. 19'800.–) der Kindsmutter und deren Ehemanns liegen
- 21 würden. Selbst wenn die Wohnkosten als zu hoch erachtet würden, hätte nicht rückwirkend von tieferen Wohnkosten ausgegangen werden dürfen. Vielmehr hätte eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den Betrag von Fr. 900.– errechnet habe (Urk. 1 S. 14 f.). c) Gemäss angefochtenem Urteil hat der Beklagte Wohnkosten in Höhe von maximal Fr. 4'300.– anerkannt (Urk. 2 S. 39). Dem widerspricht er in der Berufung. Er habe diesen Betrag "nur hilfsweise" herangezogen, es habe sich dabei um die Miete gehandelt, welche die Eheleute C._____E._____ für ihre Wohnung gefordert hätten. Er habe ausgeführt, dass die Wohnkosten sicher nicht höher gewesen sein könnten als die verlangte Miete; er habe aber nicht Wohnkosten von Fr. 4'300.– anerkannt. Er habe klargestellt, dass nur die tatsächlichen (aber bis heute nicht bewiesenen) Wohnkosten und von jenen nur der auf die Kinder entfallende Anteil von maximal 1/6 bei zwei Kindern und 1/10 bei vier Kindern festzulegen seien. Die Kindsmutter habe die Hypothekar- und Nebenkostenabrechnungen der Wohnung in H._____ von 2009 - 2012 zu edieren. Er habe auch die Anrechnung von Wohnkosten von max. 358.– pro Kind beantragt (Urk. 21/1 S. 27 f.). d) Was die Forderung der Klägerinnen angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht auf die konkret geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 10'000.– pro Monat abzustellen ist, da sie in keinem Verhältnis zu der eigenen Leistungsfähigkeit der Kindsmutter und auch nicht zu denjenigen in der Ehe mit E._____ stehen (monatlich verfügbar Fr. 19'800.–, Urk. 2 S. 39). Die Klägerinnen argumentieren mitunter, nach Bezahlung der Miete seien der Kindsmutter und ihrem Ehemann (theoretisch) noch immer monatlich Fr. 9'800.– zur Befriedigung der weiteren Bedürfnisse zur Verfügung gestanden, was mehr sei, als einem Grossteil der durchschnittlichen Schweizer Familien für das ganze Familien- Budget zur Verfügung stehe (Urk. 1 S. 14). Beantragte Unterhaltsbeiträge von zumindest Fr. 3'840.– bzw. ohne Wohnkosten von Fr. 2'600.– pro Kind lassen sich aber nicht vereinbaren mit einem Bedarf von Fr. 9'800.– für eine 6-köpfige Familie. Da die finanziellen Verhältnisse auf Seiten der Kindsmutter mit behaupte-
- 22 ten monatlichen Ausgaben von Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.- (Urk. 2 S. 13) nicht nachvollziehbar sind, ist auch die Forderung abwegig, die Vorinstanz hätte eine Übergangsfrist zur Senkung der Wohnkosten einräumen müssen. Auch kann nicht gesagt werden, dass das Kindsinteresse einen Umzug von H._____ in die F._____ in Zürich und sodann ins Hotel G._____ erfordert hätte. Der Beklagte wiederum erklärte vor Vorinstanz, anzurechnen sei den Klägerinnen höchstens ein Anteil der Wohnkosten der früher bewohnten Eigentumswohnung am …weg … in H._____. Diese seien ihm zwar nicht im Detail bekannt, da E._____ die Wohnung jedoch zum Preis von Fr. 4'300.– im homegate ausgeschrieben habe, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Wohnkosten jedenfalls nicht höher gewesen seien. Die Wohnkosten von Fr. 4'300.– seien sodann auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen, womit auf die vier Kinder zusammen ein Drittel der Wohnkosten und auf jedes Kind 1/12 der Wohnkosten, mithin Fr. 358.– entfallen würden (VI Urk. 249 S. 26). Gestützt auf die vom Beklagten selbst vorgenommene Rechnung hat die Vorinstanz richtigerweise erwogen, dass der Beklagte grundsätzlich Wohnkosten von Fr. 4'300.– anerkannt hat. Auch ist das Vorgehen, den Mietpreis für die ehemals bewohnte Eigentumswohnung in H._____ zu veranschlagen, angesichts der konkreten Verhältnisse (weder der Beklagte noch die Kindsmutter legen ihre finanziellen Verhältnisse offen) ein gangbarer Weg und vertretbar. Wie gesagt, wohnte die Kindsmutter zur Zeit der Beziehung mit dem Beklagten in der Eigentumswohnung in H._____, was für gehobene Verhältnisse spricht und was sich der Beklagte entgegenhalten lassen muss. Weiter erscheint es bei dieser Betrachtungsweise, wo für die Wohnkosten nicht auf die Zürcher Tabellen abgestellt wird, angemessen, für die ganze Dauer des Massnahmeverfahrens die Wohnkosten mit einem Drittel (bzw. einem Sechstel pro Kind) zu veranschlagen, unabhängig davon, dass anfangs 2016 die Zwillinge auf die Welt gekommen sind und sich die Kindsmutter im Herbst 2016 von ihrem Ehemann getrennt hat. Entsprechend sind pro Kind Fr. 720.– anzurechnen.
- 23 - 5.8 Betreuung a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerinnen würden diverse Kosten für ihre (Fremd-) Betreuung geltend machen. Dazu gehöre der Nettomonatslohn für eine angestellte Nanny sowie die weiteren Kosten für Unterkunft/Kommunikation/ Fahrzeug. Die Nanny solle die Klägerinnen fünf Tage pro Woche montags bis freitags betreuen. Weiter würden Kosten für die Kinderkrippe geltend gemacht (Urk. 2 S. 39). Wenn wie hier die mit dem Beklagten nicht verheiratete Kindsmutter die Betreuung der Kinder in natura leiste, hätten die Klägerinnen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass Fremdbetreuungskosten durch den Vater finanziert würden. Wäre das nicht so, müsste die Kindsmutter mit einem eigenen Erwerbseinkommen an den Barunterhalt der Klägerinnen beitragen. Daher seien die konkret aufgeführten Kosten für die Fremdbetreuung in der Höhe von rund Fr. 8'410.– nicht glaubhaft gemacht und grundsätzlich unbeachtlich. Allerdings sei aufgrund der vorliegend guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten und wegen der gesundheitlichen Einschränkung von B._____ (Rett-Syndrom) darauf zu verzichten, die Kosten für Pflege und Erziehung vom geschuldeten Kinderunterhalt zu substrahieren (Urk. 2 S. 39 f.). b) Die Klägerinnen halten daran fest, dass ihnen für die Fremdbetreuung ein Betrag von Fr. 1'180.– monatlich zuzubilligen sei (Urk. 1 S. 16 f.). Die Fremdbetreuungskosten von Fr. 8'410.– pro Monat seien ausgewiesen. Es sei willkürlich, lediglich Fr. 885.- bzw. Fr. 681.– zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz sich Erkundungen über das Rett-Syndrom eingeholt hätte, hätte sie zweifelsohne erkannt, dass die Klägerin 2 aufgrund ihrer schweren körperlichen und geistigen Behinderung permanent einer 100 %-Betreuung und Aufsicht bedürfe. Diese 100 Betreuung könne die Kindsmutter neben der Pflege und Erziehung der anderen drei gesunden Kinder unmöglich bewerkstelligen, weshalb eine professionelle Unterstützung bzw. die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten notwendig seien. Deshalb erhalte die Klägerin rückwirkend seit 1. April 2015 Hilflosenentschädigungen von Fr. 1'120.–. Diese Leistungen würden nicht für den Verbrauchsbedarf oder Gesundheitsauslagen bezahlt, sondern als Beitrag für die zusätzlich notwendige Betreuung, da die Klägerin 2 für alltägliche Lebensverrichtun-
- 24 gen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sein werde. Selbst nach Anrechnung der Hilflosenentschädigung verbleibe ein Manko von Fr. 7'290.– (Urk. 1 S. 16 f.). c) Der Beklagte macht geltend, dass die Klägerinnen überhaupt keine Nanny brauchen würden, denn erstens arbeite die Kindsmutter nicht und habe deshalb per se keinen Anspruch auf Fremdbetreuungskosten und zweites würden beide Kinder ganztags in die Schule bzw. den Kindergarten gehen. Schliesslich sei anzunehmen, dass die Nannywohnung schon im Jahr 2015 aufgegeben worden sei. Die von der Kindsmutter aufgeführten Nanny-Kosten würden daher, wenn überhaupt, was bestritten werde, nur für die Zwillinge von E._____ anfallen. Auch besuche die Klägerin 2 die Kinderkrippe seit Juli 2016 nicht mehr. Zudem habe die Kindsmutter verschwiegen, dass sie monatlich Fr. 1'192.– von der IV erhalte (Urk. 21/1 S. 32 f.). d) Bis zum Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 galt die folgende Rechtsprechung: Für den Fall, dass die Eltern nie verheiratet waren, hat das Bundesgericht klargestellt, dass der obhutsberechtigte Elternteil, der seine Unterhaltsleistung nicht durch Pflege und Erziehung erbringt und das Kind stattdessen Dritten zur Betreuung überlässt, für die daraus entstehenden Kosten aufkommen muss, seine Unterhaltspflicht also ebenfalls durch Geldzahlung zu erfüllen hat (BGE 138 III 689 E. 3.3.2; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, a.a.O.). Anders zu entscheiden hiesse im Falle nie verheiratet gewesener Eltern, den nicht obhutsberechtigten Elternteil, der seine Unterhaltspflicht in Geldform leistet, doppelt zu belasten. Müsste der obhutsberechtigte Elternteil die Fremdbetreuungkosten nicht selbst übernehmen, weil sie im Bedarf des Kindes berücksichtigt werden, so würde dieser Elternteil selbst an den Unterhaltszahlungen für das Kind partizipieren, da er in diesem Umfang weder Unterhalt durch Pflege und Erziehung noch einen finanziellen Beitrag leistet (vgl. BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, a.a.O.). Auf diese Weise würde dem obhutsberechtigten Elternteil indirekt eine Unterhaltsleistung des andern Elternteils verschafft. Dafür fehlt es nach geltendem Recht an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesgericht hat denn auch klargestellt, dass der Gesetzgeber die Frage zu beantworten hat, ob ein Elternteil unabhängig vom Zivilstand Anspruch auf Be-
- 25 treuungsunterhalt hat (BGE 138 III 689 a.a.O.; BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016, E. 4.3.1). Aus diesen Erwägungen folgt, dass grundsätzlich für Pflege und Erziehung nichts geschuldet ist. Wenn die Vorinstanz also unter Hinweis auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse und den vermehrten Betreuungsaufwand Fr. 885.– bzw. Fr. 681.– berücksichtigt hat, ist das entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht willkürlich. Die Klägerinnen unterlassen es denn auch, sich mit der entscheidrelevanten Begründung auseinanderzusetzen, nämlich dem Faktum, dass nach damaligem Recht unter diesem Titel grundsätzlich nichts geschuldet ist. Sie kommen damit den Begründungsanforderungen nach Art. 311 ZPO nicht nach (vgl. E. II.1.). Was den Beklagten betrifft, der geltend macht, es sei für die Betreuung nichts geschuldet, so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die unter altem Recht geltende Rechtslage in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen mitunter anders beurteilt werden kann (vgl. BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, E. 2.2.1). Das Vorgehen der Vorinstanz ist mit Blick auf die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zu bestätigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2 seit 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhält (Urk. 21/4/9 S. 2). Die Verfügung der SVA datiert vom 20. September 2016 (Urk. 21/4/9). d) Die Hilflosenentschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu, und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsberechnung und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauschalisierte Ent-
- 26 schädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen (vgl. etwa BGer Urteil I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Hilflosenentschädigung nichts mit dem Betreuungsunterhalt gemäss neuem Kindesunterhaltsrecht zu tun (vgl. Urk. 21/1 S. 22). Die Entschädigung wird ausgerichtet, um den behinderungsbedingten Betreuungsaufwand von B._____ finanziell abzugelten. Der Abklärungsbericht der IV spricht denn davon, dass B._____ vermehrte Dritthilfe benötige (Verfügung der IV vom 20. September 2016, Urk. 21/4/9). B._____ besucht erst seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 den öffentlichen und kostenlosen heilpädagogischen Kindergarten I._____ in Zürich-… (Urk. 21/1 S. 6). Dass sie vorher eine Krippe besuchte, ist anerkannt (Urk. 13 S. 39). Der Beklagte lässt ausführen, die Betreuung der Klägerin 2 beschränke sich auf die Abende (Urk. 21/1 S. 22) bzw. selbst wenn Betreuungskosten anfielen, wären diese über die IV-Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit gedeckt (Urk. 13 S. 60). Gemäss der Klägerin 2 geht sie nur halbtags in den Kindergarten. Auch wenn sie tagsüber den Kindergarten besucht und professionell betreut wird, ist aufgrund ihrer schweren Behinderung auch in der übrigen Zeit mit einem erhöhten Betreuungsaufwand zu rechnen. Das Rett-Syndrom führt zu einer lebenslangen, schweren körperlichen und geistigen Behinderung. Kinder mit Rett- Syndrom sind dauerhaft auf die Hilfe und Unterstützung durch andere angewiesen (vgl. www.wikipedia.org, Stichwort Rett-Syndrom). Laut Verfügung der IV kann sodann die Hilfe bei der Körperpflege erst ab dem 6. Altersjahr angerechnet werden, womit ausgewiesen ist, dass auch nicht sämtliche behinderungsbedingten Kosten gegenwärtig durch die Hilflosentschädigung gedeckt sind. Zudem wird die Entschädigung, wie ausgeführt, unabhängig von den konkreten Kosten berechnet. Dass sich die gesundheitliche Einschränkung von B._____, welche eine 24-Stunden-Betreuung benötigt, auch auf die Betreuungssituation ihrer älteren Schwester auswirkt, versteht sich von selbst, unabhängig der im mm.2016 geborenen Zwillinge. Aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Beklagten ist deshalb mit der Vorinstanz den Klägerinnen ein zusätzlicher Betrag zuzusprechen, allerdings aufgrund der IV-Zahlungen bei A._____ reduziert auf den tabellarischen Wert. Die Zahlungen erfolgten zwar erst erst mit Wirkung ab 1. April 2015, jedoch hätte die Klägerin 2 schon sei Juni 2014 einen gesetzlichen
- 27 - Anspruch gehabt (Urk. 21/4/9), weshalb die Folgen dieses Versäumnisses zulasten der Kindsmutter gehen. Damit sind der Klägerin 1 Fr. 590.–/Fr. 454.– und der Klägerin 2 Fr. 885.–/Fr. 681.– zuzusprechen. 5.9 Zusammenfassung 2014/2015 2016 A._____ / B._____ A._____ / B._____ Ernährung 405.– 348.– Bekleidung 112.– 96.– weitere Kosten 690.– 622.– Pflege und Erziehung 590.–/885.– 454.–/681.– Unterkunft 720.– 720.– Zwischentotal 2'517.–/2'812.– 2'240.–/2'467.– abzgl. Kinderzulagen 200.– 200.– Total 2'317.–/2'612.– 2'040.–/2'267.– gerundet 2'320.–/2'610.– 2'040.–/2'270.–
6. Ab Januar 2017 6.1 Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt
- 28 die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum (= Notbedarf) entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (OGer ZH LE160071 vom 30. März 2017, E. 2.). 6.2 Die Klägerinnen beantragen ab Januar 2017 den bis anhin geltend gemachten Unterhalt (bestehend aus den Positionen Ernährung Fr. 540.–, Bekleidung Fr. 150.–, weitere Kosten Fr. 920.–, Fremdbetreuung Fr. 1'180.–, Unterkunft Fr. 1'165.–) sowie zusätzlich Betreuungsunterhalt von Fr. 1'000.– (Urk. 1 S. 19). 6.3 Die Parameter gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2017 haben sich leicht geändert. Dazu äussern sich die Klägerinnen nicht. Es bestehen neu die Positionen Ernährung / Kleidung / Wohnen / Wohnnebenkosten und Haushalt / Krankenkasse / Gesundheit / Telefon, Internet / Freizeit, Förderung und öV. Zu einer Anpassung führt weiter der Umstand, dass A._____ im 8. Altersjahr steht. 6.4 Ernährung und Kleidung sind weiterhin aufgrund der überdurchschnittlich guten Verhältnisse beim Beklagten mit einem Zuschlag von 50 % anzurechnen. Wohnen und Wohnnebenkosten sind analog in den Jahren zuvor mit Fr. 720.– zu veranschlagen. Krankenkasse / Gesundheit / Freizeit, Förderung, ÖV sind bei A._____ mit einem Zuschlag von je 50 % (106.- + 25 + 300.-), insgesamt mit Fr. 646.– aufzunehmen. Da der Tabellenwert für Gesundheitskosten im Alter von B._____ lediglich Fr. 75.– beträgt, höhere Gesundheitskosten aber glaubhaft gemacht sind und B._____ nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den Spezialkindergarten fahren kann, ist bei ihr eine Pauschale von insgesamt Fr. 600.– zu veranschlagen. 6.5 Was die Fremdbetreuungskosten angeht, so besuchen die Kinder die Schule bzw. den Kindergarten. Da ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen und der Kindsmutter kein Einkommen anzurechnen ist (nachfolgend Ziff. 6.7 ff.), besteht bei A._____ kein Raum, um allfällige Fremdbetreuungskosten, welche auch nicht
- 29 substantiiert sind, abzugelten. Für den behinderungsbedingten Mehraufwand der Betreuung bei B._____ wird, wie dargelegt, in erster Linie die Hilflosenentschädigung ausgerichtet, welche sich die Klägerin 2 anzurechnen hat. Seit ihrem Geburtstag im mm.2017 steht B._____ im 6. Altersjahr, weshalb sie gemäss IV- Verfügung nunmehr auch Anspruch auf die "Hilfe bei der Körperpflege" hat. Da diese zusätzliche Entschädigung frühestens ab April 2017 ausgerichtet wird und im Übrigen aufgrund einer abstrakten Bedarfsberechnung erfolgt, erscheint es aufgrund der hohen Leistungsfähigkeit des Beklagten und der schweren Behinderung von B._____ angemessen, unter dem Titel Fremdbetreuung bei B._____ gleichwohl einen Betrag von Fr. 400.– anzurechnen.
6.6 Barunterhalt A._____ B._____ Ernährung 322.– 285.– Bekleidung 105.– 82.– Krankenkasse/Gesundheit Freizeit/öV 646.– 600.– Fremdbetreuung --- 400.– Unterkunft 720.– 720.– Zwischentotal 1'793.– 2'087.– ./. Familienzulage 200.– 200.– Total 1'593.– 1'887.– 6.7 Für den nach neuem Unterhaltsrecht geschuldeten Betreuungsunterhalt führen die Klägerinnen aus, gestützt auf den Leitfaden des Zürcher Obergerichts, wonach die Kindsmutter bis zum 10. Altersjahr der Klägerinnen nicht arbeiten müsse, werde davon ausgegangen, dass den Klägerinnen für den Geltungshorizont des Massnahmeentscheids gesamthaft ein 100%-Betreuungsunterhalt zustehe. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Klägerinnen diesen Betreuungsunterhalt mit den beiden Zwillingen teilen müssten, weshalb nur die Hälfte auf sie entfalle (Urk. 1 S. 18). 6.8 In seiner Berufungsschrift trägt der Beklagte vor, dass zur Vermeidung von Prozesserweiterungen im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt ein allfälliger Betreuungsunterhalt in der Vereinbarung mit den Beträgen von Fr. 2'700.– bis 31.12.2015 und von Fr. 2'200.– ab 1.1.2016 abgedeckt gewesen sei
- 30 - (Urk. 21/1 S. 9). Hinsichtlich der neuen Regelung sei festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Kindsmutter gegenüber ihrem Ehemann E._____ Anspruch auf Deckung ihres gebührenden Bedarfes habe und da dieser die im Betreuungsunterhalt erfassten Positionen vollumfänglich konsumiere, scheide ein Betreuungsunterhalt für die Klägerinnen aus. Da die Klägerin 1 jeden Vormittag und an zwei Nachmittagen in der öffentlichen Schule sei und die Klägerin 2 ganztags den öffentlichen Kindergarten I._____ besuche, scheide für diese Zeit die Betreuung der Kindsmutter sowieso aus. Die Betreuungszeiten zu Hause würden sich bei der Klägerin 1 noch auf 2/3 Nachmittage und bei der Klägerin 2 auf die Abende beschränken. Letztere würden nicht zum Betreuungsunterhalt zählen (Urk. 21/1 S. 22). In der Berufungsantwort macht der Beklagte weiter geltend, eine Erhöhung der Beiträge unter dem Titel Betreuungsunterhalt sei nicht gerechtfertigt, da dieser im vorinstanzlichen Entscheid der Höhe nach durch Verzicht auf den Abzug für Pflege und Erziehung mit Fr. 454.– pro Kind bereits abgedeckt sei (Urk. 13 S. 44). 6.9 Wie unter Ziff. 4.3 erwogen, ist in Anwendung der bundesgerichtlichen 10/16-Regel die Kindsmutter nicht zu verpflichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls nicht von dieser Praxis abzuweichen und stattdessen die sog. Schulstufen-Regel anzuwenden, weshalb der Besuch einer Ganztagesschule nichts ändert (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Daher haben die Klägerinnen - unabhängig von der Geburt der Zwillinge - seit Inkrafttreten des neuen Rechts einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die Argumentation des Beklagten, es sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet, da die Kindsmutter verheiratet sei und gegenüber ihrem Ehemann den gebührenden Bedarf geltend machen könne, ist nicht stichhaltig. Eines der Ziele der Revision des Kindesunterhaltsrechts war gerade die zivilstandsunabhängige Ausgestaltung des Unterhaltsrechts. Mit andern Worten sollen dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013, 529 ff., 534). Auch das Argument, dass Betreuungsunterhalt nicht geschuldet sei, da er immer dem jüngsten Kind zugeschlagen werde (Urk. 13 S. 66), kann selbstredend nur für Konstellationen gelten, wo sich der Anspruch gegen die gleiche un-
- 31 terhaltspflichtige Person richtet (vgl. Leitfaden des Obergerichts das Kantons Zürich, S. 15 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit den Klägerinnen ist sodann zu schliessen, dass für den Zeithorizont des Massnahmeverfahrens beide Klägerinnen den gleichen Anspruch haben werden, und es ist deshalb auch keine Umverteilung (von der Klägerin 1 zur Klägerin 2) vorzunehmen. Mit Bezug auf die Höhe gehen die Klägerinnen von einem objektivierten Lebenshaltungskostenansatz aus und erhöhen diesen aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten um 25 % auf insgesamt Fr. 4'000.– für vier Kinder (Urk. 1 S. 18). Der Beklagte seinerseits anerkennt lediglich Lebenshaltungskosten von Fr. 2'347.–, u.a. Wohnkosten von Fr. 314.– (Urk. 13 S. 67). Die Kinder partizipieren allein im Rahmen des Barunterhalts am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils, hingegen widerspiegelt sich dessen allenfalls höhere Lebenshaltung nie am Betreuungsunterhalt. Denn bei unverheirateten Eltern besteht für den betreuenden Elternteil - anders als für das Kind - kein Anspruch auf Teilhabe am Lebensstil des anderen Elternteils, auch wenn dieser erheblich höher ausfällt (Botschaft, BBl 2014 576; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept - die Betreuungskosten - die Unterhaltsrechnung, in: Fampra 2017, 163 ff., 171). Im Kanton St. Gallen beispielsweise wird von einem Pauschalkostenansatz von Fr. 2'800.– für eine Betreuung zu 100% ausgegangen (vgl. Urteil FO.2016.3, Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 15. September 2017). Im Kanton Zürich werden im Schrifttum pauschale Lebenshaltungskosten von Fr. 3'200.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten Fr. 1'400.–, Krankenkasse Fr. 300.–, Steuern Fr. 150.–) vertreten (Arndt/Brändli, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: Fampra.ch 2017, 236, 239). Im Leitfaden wird grundsätzlich vom familienrechtliche Existenzminimum – bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen ergänzt um die erweiterten Bedarfspositionen VVG-Prämien sowie die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern – ausgegangen (Leitfaden, S. 8). Geht man vorliegend von den Positionen Grundbetrag (Fr. 1'350.–), Anteil Wohnkosten (Fr. 1'400.–), Krankenkasse (Fr. 480.–; Urk. 4/3), Kommunikation/Billag (Fr. 160.–), Hausrat/Haftpflicht (Fr. 30.–) und Steuern (Fr. 100.– gemäss Leitfaden) aus, ergeben sich Lebenshaltungskosten von Fr. 3'520.–. Da die Kinder erst fünf- und siebenjährig sind und
- 32 die Schulstufenregel nicht angewendet wird, ist eine Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen. Folglich sind unter dem Titel Betreuungsunterhalt je Fr. 880.– zuzusprechen. 6.10 Gebührender Unterhalt Der gebührende Unterhalt, bestehend aus Bar- und Betreuungsunterhalt, beziffert sich wie folgt: A._____ B._____ Barunterhalt 1'793.– 2'087.– ./. Familienzulagen 200.– 200.– + Betreuungsunterhalt 880.– 880.– Total 2'473.– 2'767.– gerundet 2'470.– 2'770.–
7. Noveneingabe 15. September 2017 7.1 Am 15. September 2017 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ein. Er machte geltend, dass die Kindsmutter die Klägerinnen spätestens per Anfang August 2017 nach Trinidad und Tobago verbracht habe. Die Kindsmutter behaupte, dies sei wegen einer Krankheit ihres Vaters erfolgt. An der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 7. September 2017 vor Vorinstanz sei bekannt geworden, dass für die Rückkehr keinerlei Zeitplan bestehe. Die Kindsmutter habe ausgeführt, es werde sich zeigen, ob eine Rückkehr möglich sei. Sie habe eine Bestätigung für die (unbefristete) Einschulung der Klägerin 1 in die International School … eingereicht und zu Protokoll gegeben, dass auch das Spezialbett von B._____ nach Trinidad und Tobago überstellt worden sei. Der eigentliche Grund für die Verbringung der Kinder nach Trinidad liege weniger an der behaupteten Krankheit des Vaters, sondern daran, dass die Kindsmutter die Intensivabklärung (KOFA) dauerhaft verhindern wolle. Der Grundbedarf der Klägerinnen betrage 41 % der Lebenskosten in der Schweiz, die Wohnkosten würden ersatzlos wegfallen, da die Klägerinnen bei Onkel und Tante leben würden. Mit den IV- Leistungen von Fr. 1'176.– erhalte die Kindsmutter kaufkraftbereinigt Fr. 2'868.–. Im Ergebnis verlangt der Beklagte eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab August 2017 auf Fr. 357.– ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, even-
- 33 tualiter zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, subeventualiter Fr. 519.– (ohne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, subeventualiter zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen; Urk. 23 S. 3). 7.2 Die Klägerinnen beantragen die Abweisung der neuen Begehren. Sie bestreiten, dass sie nun dauerhaft mit ihrer Kindsmutter in Trinidad und Tobago bleiben und leben würden. Dem Vater der Kindsmutter gehe es gesundheitlich sehr schlecht und dies sei der Grund, weshalb diese mit den Klägerinnen nach Trinidad und Tobago gegangen sei. Es werde in der Familienkultur erwartet, dass man seinen Eltern in dieser Phase jedenfalls für eine gewisse Zeit persönlich beistehe. Auch im Eheschutzverfahren der Kindsmutter mit E._____ seien die Kinderunterhaltsbeiträge nicht nach Massgabe der Kosten in Trinidad und Tobago festgelegt worden. Die Kindsmutter sei bereits im Begriff, ihre Wohnsituation zu klären, was allerdings kein leichtes Unterfangen sei, da sie diverse Einträge im Betreibungsregister habe. Dabei würden v.a. die Betreibungen der Kindsväter auffallen, der Beklagte und E._____ hätten Betreibungen gegen die Kindsmutter in Höhe von je über Fr. 200'000.– angehoben. Es ergäbe sich so die absurde Situation, dass der Beklagte mit Aufrechterhaltung seiner ungerechtfertigten Betreibungen der Kindsmutter und den Klägerinnen die Rückkehr in die Schweiz massiv erschwere. Angesichts dieser Umstände würden sich die Noven auf die behaupteten tieferen Kosten in Trinidad und Tobago als unwesentlich erweisen. Es dürften dem Entscheid nicht Umstände zu Grunde gelegt werden, die von vornherein nur äusserst vorübergehender Natur seien. Diese neuen Vorbringen seien daher nicht zu hören (Urk. 35). 7.3 Es erscheint als glaubhaft, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Gestützt wird diese Annahme durch das für die Klägerin 2 gestellte Dispensationsgesuch bei der Kreisschulpflege …, welche eine Dispensation vom 21. August bis 26. November 2017 bewilligte (Urk. 37/3). Es handelt sich also nicht um eine definitive Abmeldung. Der Beklagte begründet seinen modifizierten Antrag mit dem Wegzug der Klägerinnen aus der Schweiz bzw. dem Verbringen der Kinder nach Trinidad und Tobago. Er macht damit eine dauerhafte Veränderung geltend, eine Behauptung, welche nicht glaubhaft erscheint. Weder kann aus
- 34 der unbefristeten Anmeldung von A._____ in der Internationalen Schule noch aus dem Umstand, dass das Spezialbett für B._____ gezügelt wurde, auf eine dauerhafte Veränderung geschlossen werden. Die weitere Behauptung, die Kindsmutter habe der Schule geschrieben, die Klägerin 2 werde im August 2017 nicht in die I._____ zurückkehren, ist erstens nicht belegt und zweitens nicht zielführend, da B._____ tatsächlich - aber mit Bewilligung der Schulpflege - nicht in den Kindergarten zurückgekehrt ist. Damit liegen keine gefestigten Tatsachen vor, welche auf eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse schliessen lassen, weshalb es (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch an einer Voraussetzung für die Abänderbarkeit fehlt (vgl. BSK ZPO-Moret/Steck, Art. 303 N 24; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 303 N 25). Die mit Eingabe vom 15. September 2017 gestellten Anträge in der Sache sind daher abzuweisen. 8. Kinderzulagen (neu Familienzulagen) 8.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung bzw. Weiterleitung der Kinderzulagen ab 1. Juli 2015 entsprechend dem Schlussbegehren der Klägerinnen (Urk. 2 S. 3, S. 44 f.). Soweit die Klägerinnen in der Berufungsschrift die Kinderzulagen ab 8. Juli 2014 beantragen, ist von vornherein darauf nicht einzutreten, da eine unzulässige Klageänderung vorliegt. In der Berufungsantwort reduzieren sie allerdings ihren Antrag dahingehend, dass Kinderzulagen zumindest ab Januar 2017 zuzusprechen seien (Urk. 21/25 S. 2). 8.2 Die Vorinstanz führte an, dass die Kindsmutter aufgrund ihres marginalen Einkommens als nichterwerbstätig im Sinne des Familienzulagengesetzes (FamZG) gelte und ihre Anspruchsberechtigung als Nichterwerbstätige aufgrund ihres steuerbaren Einkommens entfalle. Hingegen sei der Beklagte anspruchsberechtigt und habe daher die Familienzulagen zu beziehen. 8.3 Der Beklagte macht geltend, dass der Ehemann der Kindsmutter bis Ende September 2016 die Kinderzulagen bezogen habe (Urk. 21/1 S. 10, 34). Er legt dazu eine Bestätigung der J._____ ag vom 17. Februar 2017 ins Recht (Urk. 21/4/21). Diese Behauptung ist prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO), indes anerkennen die Klägerinnen, dass E._____ jedenfalls ab Januar 2017 nur
- 35 noch zwei Kinderzulagen für seine eigenen Kinder bezogen hat (Urk. 25 S. 2). Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, ab Oktober 2016 die Unterhaltsbeiträge zuzüglich die Kinder- bzw. Familienzulagen zu leisten. 9. Rückwirkung 9.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 8. Juni 2015 gestellt worden sei und die Klägerinnen rückwirkend ab dem 2. Juni 2014 Unterhaltsbeiträge beantragen würden. Da in analoger Anwendung von Art. 279 ZGB die Rückwirkung bis zu einem Jahr vor der Stellung des Antrags angeordnet werden könne, sei der Unterhalt rückwirkend ab dem 8. Juni 2014 anzuordnen (Urk. 2 S. 43). 9.2 Der Beklagte moniert, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb den Klägerinnen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei Verzicht auf die Rückwirkung entstanden wäre (Urk. 21/1 S. 32 f.). Die Vorbringen des Beklagten gehen an der Sache vorbei. Die Klägerinnen haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt ab Geburt (Art. 276 ZGB). Die Vaterschaft des Beklagten steht seit 6. Mai 2015 rechtskräftig fest. Somit spricht nichts gegen eine rückwirkenden Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, wie es das Gesetz zulässt. Im Übrigen wendet sich der Beklagte in den eigenen Berufungsanträgen nicht gegen die Rückwirkung. 10. Zusammenfassung Der Beklagte ist zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerinnen 1 und 2 monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus an die gesetzliche Vertreterin, wie folgt zu bezahlen: - vom 8. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015 für A._____: Fr. 2'320.– für B._____: Fr. 2'610.– - vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 für A._____: Fr. 2'040.– für B._____: Fr. 2'2'70.– ab Oktober 2016 je zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Familienzulagen
- 36 - - ab 1. Januar 2017 für A._____: Fr. 2'470.–, davon Fr. 880.– als Betreuungsunterhalt für B._____: Fr. 2'770.–, davon Fr. 880.– als Betreuungsunterhalt je zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Familienzulagen.
11. Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen In Dispositiv-Ziffer 2 merkte die Vorinstanz vor, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht im Umfang von mindestens Fr. 45'000.– nachgekommen ist (Urk. 2 S. 46). Diese Dispositiv-Ziffer wurde weder von den Klägerinnen noch dem Beklagten angefochten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 21/1 S. 2 f.). In der Berufungsantwort beantragt der Beklagte, dass ihm die 2010-2012 bezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 200'300.– sowie alle seit Juni 2015 bezahlten Unterhaltsbeiträge an die Unterhaltspflicht anzurechnen seien (Urk. 13 S. 2). Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO ist die Anschlussberufung im summarischen Verfahren unzulässig. Daher ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Der Beklagte ist jedoch für berechtigt zu erklären, durch Urkunden sofort belegbare bereits geleistete Zahlungen von den verfallenen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 12. Der Beklagte hat auch Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils angefochten. Allerdings findet sich in der Rechtsschrift keine substantiierte Begründung für diesen Antrag, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 13. Prozesskostenvorschuss 13.1. Die Klägerinnen beantragen, der Beklagte habe für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1S. 3). Der Beklagte beantragt die Abweisung des Gesuches um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (Urk. 13 S. 4). 13.2 Zum Unterhalt gehört die Leistung von Vorschüssen zur Führung von Prozessen, die zur Wahrung der Rechte des Kindes notwendig und nicht aussichtslos sind (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 30 zu Art. 276 ZGB). Die Un-
- 37 terhaltspflicht geht dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 119 Ia 135). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass das unmündige Kind für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des beklagten Vaters angewiesen und dieser zur Leistung eines solchen in der Lage ist. Bei der Prüfung des Anspruchs gilt die Offizialmaxime, die allerdings durch das Antragsprinzip und die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt ist. Das heisst, dass die entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen und dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen sind, die von keiner Partei behauptet wurden (ZR 90 [1991] Nr. 57). Hingegen sind die Parteien nicht davon befreit, die notwendigen Behauptungen aufzustellen und soweit möglich zu belegen. Bei der Frage der Mittellosigkeit handelt es sich um eine negative Tatsache, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Es genügt, wenn der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit glaubhaft macht. Die Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist verfügen kann, die für die gehörige Prozessführung erforderlich sind. 13.3 Die Klägerinnen führen aus, dass sie abgesehen von der Hilflosenentschädigung kein Einkommen erzielen würden. Die Unterhaltsbeiträge sowie die Zusprechung der Kinderzulagen seien noch nicht rechtskräftig festgesetzt, weshalb diese im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu berücksichtigen seien. Sie würden über kein über einen Notgroschen hinausgehendes Vermögen verfügen. Nachdem der Beklagte seit Jahren keine bzw. viel zu tiefe Unterhaltsbeiträge bezahle, müssten sie ein monatliches Manko aus dem letzten Notgroschen decken (Urk. 1 S. 21 f.). 13.4 Der Beklagte macht geltend, die Pflicht zur Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bestehe, wenn überhaupt, als Ausfluss der Unterhaltspflicht gegenüber beiden Eltern, wenn die Kinder nicht über genügend eigenes Vermögen verfügten. Die Kindsmutter stelle zum Vermögen der Klägerinnen keine Behauptungen auf und sie reiche keine Beweise ein. Der Beklagte habe unbestrittenermassen seit Juni 2015 pünktlich jeden Monat den Tabellenunterhaltsbeitrag be-
- 38 zahlt (Fr. 75'870.–). Wenn die Klägerinnen trotz der Zahlungen des Beklagten von Fr. 276'170.– und der IV von Fr. 44'688.– über kein Vermögen verfügen würden, so deshalb, weil die Kindsmutter das Vermögen der Kinder zweckentfremdet verschleudert habe. Der Rückerstattungsanspruch der Kinder gegenüber der Kindsmutter bestehe diesfalls jedoch ungemindert und stelle Vermögen der Klägerinnen dar, welches sie für die Deckung ihrer Prozesskosten verwenden könnten (Urk. 13 S. 29 f.). 13.5 Nach dem unter Ziff. 5 und 6 Ausgeführten reicht der vom Beklagten überwiesene Tabellenunterhalt von Fr. 1'500.– ab Mai 2015 bzw. von Fr. 1'285.– ab Juni 2016 (Urk. 21/1 S. 10) nicht, um den gebührenden Unterhalt der Klägerinnen zu decken. Die Hilflosenenschädigung stellt kein Erwerbsersatzeinkommen dar, weshalb unter diesem Aspekt keine Ersparnisse angehäuft werden konnten. Für die vom Beklagten nach eigenen Angaben unter Druck vorgenommene Bezahlung von Fr. 200'300.–, davon alleine Fr. 123'800.– im Jahr 2012 (Urk. 13 S. 28), ist der Rechtsgrund nicht belegt und damit ist auch nicht erstellt, dass es sich um Kinderunterhaltsbeiträge handelt. Insoweit könnte geschlossen werden, dass die Klägerinnen nur über einen Notgroschen verfügen. Auf der anderen Seite sind auch die anwaltlich vertretenen Klägerinnen nicht davon befreit, die notwendigen Behauptungen aufzustellen und soweit möglich zu belegen. Der Beklagte wies in der Berufungsantwort darauf hin, dass die Kindsmutter Bezüge vom Konto von A._____ getätigt habe (Urk 13 S. 28). Diese wurden im Jahre 2012 und 2013 getätigt (VI Urk. 2/13/1-42]). Die Behauptung blieb unbestritten. Auch wenn die Transaktionen Jahre zurückliegen, ist damit zumindest belegt, dass ein Konto von A._____ bestehen muss, und es somit nicht genügen kann, wenn ausgeführt wird, es bestehe lediglich ein Notgroschen, ohne dies mit den entsprechenden Bankauszügen zu belegen. Folglich ist das Gesuch mangels Glaubhaftmachung der eigenen Mittellosigkeit abzuweisen. 13.6 Da es an der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit fehlt, ist das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen.
- 39 - III. 1.1 Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer von vier Jahren hat die Vorinstanz den Klägerinnen Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 233'500.– zugesprochen. Mit der Berufung verlangen die Klägerinnen Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von rund Fr. 432'400.–, während der Beklagte unter Berücksichtigung der Klageänderung eine Reduktion auf rund Fr. 79'300.– anstrebt. Für die Erstberufung ergibt sich somit ein Streitwert von rund Fr. 199'000.–, zuzüglich Fr. 10'000.– für den Prozesskostenvorschuss, für die Zweitberufung ein solcher von Fr. 154'200.–. Vorliegend kann zur Festsetzung der Gerichtsgebühr vom Gesamtstreitwert von Fr. 363'000.– ausgegangen werden. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Zwischenentscheide zu fällen waren (Urk. 16, 20 und 34), erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 8'500.– festzusetzen. 1.2 Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von etwa Fr. 234'500.–. Damit unterliegen die Parteien im Grundsatz je mit ihren Berufungen, weshalb es angemessen erscheint, dass die Parteien die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte tragen. Die Kosten werden vollumfänglich aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.– bezogen. Die Klägerinnen haben dem Beklagten hiervon Fr. 4'250.– zurückzuerstatten. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 15. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch der Klägerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- 40 - 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerinnen 1 und 2 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - vom 8. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015 für A._____: Fr. 2'320.– für B._____: Fr. 2'610.– - vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 für A._____: Fr. 2'040.– für B._____: Fr. 2'2'70.– ab Oktober 2016 je zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Familienzulagen - ab 1. Januar 2017 für A._____: Fr. 2'470.–, davon Fr. 880.– als Betreuungsunterhalt für B._____: Fr. 2'770.–, davon Fr. 880.– als Betreuungsunterhalt je zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen 1 und 2. Der Beklagte ist berechtigt, durch Urkunden sofort belegbare, bereits geleistet Zahlungen von den verfallenen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 2. Im Übrigen werden die Erstberufung der Klägerinnen und die Zweitberufung des Beklagten, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 3. Der Antrag der Klägerinnen auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.
- 41 - 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.– bezogen. Die Klägerinnen haben dem Beklagten hiervon Fr. 4'250.– zurückzuerstatten. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Beschluss und Urteil vom 28. November 2017 Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2016: Berufungsanträge zur Erstberufung Erwägungen: I. II. 2. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der i... III. 2. Das Gesuch der Klägerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerinnen 1 und 2 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - vom 8. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015 für A._____: Fr. 2'320.– für B._____: Fr. 2'610.– - vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 für A._____: Fr. 2'040.– für B._____: Fr. 2'2'70.– ab Oktober 2016 je zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Familienzulagen - ab 1. Januar 2017 für A._____: Fr. 2'470.–, davon Fr. 880.– als Betreuungsunterhalt für B._____: Fr. 2'770.–, davon Fr. 880.– als Betreuungsunterhalt je zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen 1 und 2. Der Beklagte ist berechtigt, durch Urkunden sofort belegbare, bereits geleistet Zahlungen von den verfallenen Unterhaltsbeiträgen in Abzug... 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.– bezogen. Die Klägerinnen haben dem Beklagten hiervon Fr. 4... 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...