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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.07.2017 LZ170006

12 juillet 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,629 mots·~13 min·6

Résumé

Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ170006-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LZ170008-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss vom 12. Juli 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung sowie ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Februar 2017 (FK150007-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ist die heute zwanzigjährige Tochter des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Ihre Eltern stehen in einem seit dem Jahre 2012 am Bezirksgericht Meilen hängigen Scheidungsverfahren. Diesem ist ein Eheschutzverfahren – ebenfalls vor Bezirksgericht Meilen – vorangegangen, in welchem die Mutter der Klägerin keinen Kinderunterhalt über die Volljährigkeit der Tochter hinaus zugesprochen erhalten hat (vgl. Urk. 46 E. I.1). 2. Am 28. Mai 2015 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 2. März 2015 (Urk. 1) beim Bezirksgericht Meilen vorliegende Unterhaltsklage ein und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an Unterhalt der Teuerung anzupassende, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich 1. Fr. 5'140.00 ab 1. September 2014 bis zum 31. Juli 2015 zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen, 2. Fr. 4'354.00 ab 1. August 2015 bis 31. August 2016 zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen und 3. Fr. 4'817.00 ab 1. September 2016 bis 31. August 2021 oder bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." Darüber hinaus beantragte die Klägerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte folgendes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 2 S. 2): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an Unterhalt im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates für die Dauer des Verfahrens oder bis zu einem anderslautenden Gerichtsentscheid sowie rückwirkend ab 1. September 2014 zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich einstweilen Fr. 3'000.00 zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen."

- 3 - Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2015 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich die Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Urk. 14 S. 1): "[…] 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 42'000.00 für Anwaltskosten und für den gerichtlichen Barvorschuss zu bezahlen, dies unter Vorbehalt von Nachklagen." Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 E. I.2). 3. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, erliess die Vorinstanz am 22. Februar 2017 folgende Entscheide (Urk. 46 S. 49 ff.): Das Einzelgericht verfügt: 1. Der Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 1. September 2014 für die Dauer des hängigen Verfahrens betreffend Mündigenunterhalt monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - von 1. September 2014 bis und mit 31. Juli 2015: CHF 3'000.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) - von 1. August 2015 bis und mit 30. September 2015: CHF 3'000.–/Monat - von 1. Oktober 2015 bis und mit 30. November 2015: CHF 2'954.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) - von 1. Dezember 2015 bis und mit 31. August 2016: CHF 3'000.–/Monat - von 1. September 2016 bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums: CHF 2'873.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 4 - 2. Der Beklagte wird ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin vorsorglich einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag von CHF 32'975.– zu bezahlen. Im Mehrumfang wird der Antrag der Klägerin abgewiesen. 3. Es wird für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vorgemerkt, dass der Beklagte zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Juli 2015 Zahlungen im Umfang von mindestens CHF 10'500.– geleistet hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 1 anzurechnen sind. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit nachfolgendem Urteil. 6. [Mitteilungssatz]. 7. [Rechtsmittelbelehrung]. Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - von 1. September 2014 bis und mit 31. Juli 2015: CHF 3'963.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) - von 1. August 2015 bis und mit 30. September 2015: CHF 3'204.–/Monat - von 1. Oktober 2015 bis und mit 30. November 2015: CHF 2'954.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) - von 1. Dezember 2015 bis und mit 31. August 2016: CHF 3'204.–/Monat - von 1. September 2016 bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums: CHF 2'873.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 5 - Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung analog Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Dezember 2016 von 100.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.0 (Indexstand Dezember 2016) 2. Der der Klägerin vorsorglich zugesprochene Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag von CHF 32'975.– gemäss Dispositivziffer 2. der vorstehenden Verfügung wird bestätigt und der Beklagte damit definitiv verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag von CHF 32'975.– zu bezahlen. 3. Entsprechend der Vormerkung im vorsorglichen Massnahmeverfahren wird vorgemerkt, dass der Beklagte zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Juli 2015 Zahlungen im Umfang von mindestens CHF 10'500.– geleistet hat, welche definitiv an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 1 anzurechnen sind. 4. Im Mehrumfang werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–. 6. Die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von CHF 950.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. [Mitteilungssatz]. 9. [Rechtsmittelbelehrung]. 4. Hiergegen erhob der Beklagte zwei separate Berufungen – einmal am 9. März 2017 gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 45; LZ170006-O) und einmal am 29. März 2017 gegen das Urteil in der Hauptsache (Urk. 65/45; LZ170008-O) – mit folgenden Anträgen:

- 6 - "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2017, Prozess-Nr. FK150007, aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen; 2. eventualiter sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2017, Prozess-Nr. FK150007, wie folgt abzuändern: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die monatlichen Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 01.09.2014 - 31.08.2015 2'500.– CHF zzgl. Ausbildungszulagen 01.09.2015 - 31.08.2016 0 CHF 01.09.2016 bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums 2'500.– CHF zzgl. Ausbildungszulagen 3. Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2017, Prozess-Nr. FK150007, sei aufzuheben; 4. es sei dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zu Lasten der Klägerin." bzw. "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2017, Prozess- Nr. FK150007, aufzuheben; 2. es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2017 wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die monatlichen Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 01.09.2014 - 31.08.2015 2'500.– CHF zzgl. Ausbildungszulagen 01.09.2015 - 31.08.2016 0 CHF 01.09.2016 bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums 2'500.– CHF zzgl. Ausbildungszulagen 3. es sei Ziff. 2 des Urteils vom 22. Februar 2017 aufzuheben; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." 5. Mit Verfügung vom 7. April 2017 wurde der Berufung des Beklagten für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2017 sowie betref-

- 7 fend den Prozesskostenvorschuss die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 58). Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 wurde sodann das Berufungsverfahren LZ170008-O mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 63 und 64). 6. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 4. Juli 2017 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) folgende Vereinbarung (Urk. 74; Prot. S. 9): "1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - vom 1. September 2014 bis 31. August 2015: CHF 3'763.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen Von Fr. 250.–) - vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 (London): CHF 2'754.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen Von Fr. 250.–) - vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 (Zwischenjahr): CHF 0.–/Monat - vom 1. September 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 2'673.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Dezember 2016 von 100.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.0 (Indexstand Dezember 2016) 2. Der Beklagte verpflichtet sich der Klägerin innerhalb von 40 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung, für ausstehende Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1

- 8 hiervor einen Betrag von CHF 22'000.– zu bezahlen. Mit dieser Nachzahlung ist der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin bis und mit Juli 2017 vollumfänglich nachgekommen. 3. Der Beklagte verpflichtet sich der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 30'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innerhalb von 40 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu übernehmen. Darüber hinaus verzichten beide Parteien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren." 7. In prozessualer Hinsicht ist zu bemerken, dass die speziellen Verfahrensvorschriften der Art. 295 ff. ZPO unter dem siebten Titel der ZPO "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten" nicht zur Anwendung kommen, wenn ein volljähriges Kind in einem selbstständigen Verfahren einen Unterhaltsanspruch geltend macht. Entsprechend gilt im vorliegenden Verfahren die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO; ZR 114/2015 Nr. 77, E. III.2.1, mit Verweis auf BGE 139 III 368 E. 3.3.3 ff.). Die Vereinbarung der Parteien betreffend den Volljährigenunterhalt unterliegt entsprechend der Parteiautonomie, weshalb eine Genehmigungspflicht durch das Gericht entfällt (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 5.3.3). 8. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Demzufolge ist das Verfahren ohne Weiterungen – ausser der Kostenregelung – abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 9. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden nicht beanstandet, weshalb diese zu bestätigen sind. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (Urk. 74 Ziff. 4).

- 9 - 10. Da Oberrichterin Dr. M. Schaffitz per 30. Juni 2017 von ihrem Amt zurückgetreten ist, wirkt nun Oberrichterin Dr. S. Janssen in der Gerichtsbesetzung mit. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 - 7 des Urteils vom 22. Februar 2017) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vereinigten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 12. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: cm

Beschluss vom 12. Juli 2017 Erwägungen: Das Einzelgericht verfügt: 1. Der Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 1. September 2014 für die Dauer des hängigen Verfahrens betreffend Mündigenunterhalt monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Beklagte wird ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin vorsorglich einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag von CHF 32'975.– zu bezahlen. Im Mehrumfang wird der Antrag der Klägerin abgewiesen. 3. Es wird für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vorgemerkt, dass der Beklagte zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Juli 2015 Zahlungen im Umfang von mindestens CHF 10'500.– geleistet hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dis... 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit nachfolgendem Urteil. 6. [Mitteilungssatz]. 7. [Rechtsmittelbelehrung]. Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Dezember 2016 von 100.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehe... 2. Der der Klägerin vorsorglich zugesprochene Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag von CHF 32'975.– gemäss Dispositivziffer 2. der vorstehenden Verfügung wird bestätigt und der Beklagte damit definitiv verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvor... 3. Entsprechend der Vormerkung im vorsorglichen Massnahmeverfahren wird vorgemerkt, dass der Beklagte zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Juli 2015 Zahlungen im Umfang von mindestens CHF 10'500.– geleistet hat, welche definitiv an seine Unterhalts... 4. Im Mehrumfang werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–. 6. Die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von CHF 950.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. [Mitteilungssatz]. 9. [Rechtsmittelbelehrung]. "1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Dezember 2016 von 100.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehe... 2. Der Beklagte verpflichtet sich der Klägerin innerhalb von 40 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung, für ausstehende Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor einen Betrag von CHF 22'000.– zu bezahlen. Mit dieser Nachzahlung ist der Beklagte... 3. Der Beklagte verpflichtet sich der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 30'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innerhalb von 40 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu übernehmen. Darüber hinaus verzichten beide Parteien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren." Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 - 7 des Urteils vom 22. Februar 2017) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vereinigten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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