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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.11.2015 LZ150009

10 novembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,416 mots·~17 min·3

Résumé

Abänderung Unterhalt

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ150009-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 10. November 2015

in Sachen

A._____,

Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____,

Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Mai 2015 (FK140022-D)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1; Urk. 20 S. 1) "1. Es sei der durch das Obergericht mit Urteil vom 17. September 2013 festgesetzte Unterhaltsbeitrag ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Mai 2015: (Urk. 27 S. 2 f.; Urk. 31 S. 11 f.) Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Kläger wird Rechtsanwalt lic.iur. X._____ und dem Beklagten wird Rechtsanwältin lic.iur. X._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 2. (Schriftliche Mitteilung). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'327.15.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; bei alleiniger Anfechtung der Gerichtskosten und Parteientschädigung: Beschwerde, Frist 30 Tage).

- 3 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2, sinngemäss): Das Urteil vom 7. Mai 2015 des Bezirksgerichts Dielsdorf sei bezüglich Dispositivziffer 1, 3 und 4 aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. prozessualer Antrag: des Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2): Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Erwägungen: 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der biologische Vater des am tt.mm.2009 geborenen Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter). Die Vaterschaft wurde mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2012 festgestellt und der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'400.– zu bezahlen (Urk. 7/74 S. 10 = Urk. 11 S. 10). Dieses Urteil focht der Kläger in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an. Im Laufe des Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, gestützt auf welchen der Kläger mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013 unter anderem verpflichtet wurde, dem Beklagten ab dem 1. April 2014 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 800.– zu bezahlen (Urk. 7/82 S. 7 = Urk. 2/1 S. 7). Dieses Urteil blieb unangefochten (Urk. 2/1 S. 9). 2.1 Mit Schreiben vom 24. November 2014 (Datum Poststempel 25. November 2014) reichte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom 17. September 2013 ein und beantragte die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung (Urk. 1 S. 2). Nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erging unter dem 7. Mai 2015 das eingangs zitierte Urteil der

- 4 - Vorinstanz. Dieses Urteil erfolgte zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen des Klägers in begründeter Form (Urk. 27; Urk. 28; Urk. 31). 2.2 Mit Schreiben vom 10. August 2015 (Datum Poststempel 14. August 2015, eingegangen am 17. August 2015) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 35 S. 2). 3. Die Vorinstanz begründete die Klageabweisung damit, dass der Kläger zum Nachweis seiner Stellensuchbemühungen im relevanten Zeitraum nach dem 17. September 2013 lediglich 75 Bewerbungen, datiert vom 15. Januar 2014 bis 20. Februar 2015, eingereicht habe, was über den Zeitraum dieser 13 Monate einem Schnitt von 5.8 Bewerbungen pro Monat entspreche. Dies erscheine unter den gegebenen Umständen als zu wenig. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren des Kantons Zürich würden von Stellensuchenden in der Regel den Nachweis von 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat verlangen, um zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung berechtigt zu sein. Da im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien, bestehe kein Anlass, im vorliegenden Fall von geringeren Anforderungen an die Arbeitsbemühungen auszugehen, als dies die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren tun würden. Weiter falle auf, dass 26 Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis zum 13. März 2014 und die übrigen 49 Bewerbungsschreiben aus dem Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis zum 20. Februar 2015 stammten. Für die Zeitspannen vom 17. September 2013 bis zum 14. Januar 2014, 14. März 2014 bis 12. Oktober 2014 und 21. Februar 2015 bis zur Hauptverhandlung vom 30. April 2015 lägen keinerlei Bewerbungsschreiben vor. Betrachte man die beiden Phasen, während denen der Kläger Bewerbungsschreiben verfasst habe, isoliert, so erhelle, dass er in der ersten Phase vom 15. Januar 2014 bis zum 13. März 2014 monatlich durchschnittlich rund 13 Bewerbungsschreiben und in der Phase vom 13. Oktober 2014 bis 20. Februar 2015 durchschnittlich rund 12 Bewerbungsschreiben verfasst habe. Diese Anzahl an Bewerbungsschreiben wäre für sich gesehen wohl ausreichend, um adäquate Suchanstrengungen zu belegen, doch würden drei Phasen von rund 4, 7 und 2 Monaten verbleiben, für

- 5 die der Kläger nicht eine einzige Suchbemühung nachweisen könne. Es stehe dem Kläger zwar frei – wie von diesem zur Erklärung der fehlenden Bewerbungen vorgebracht – gegen Kost und Logis als Volontär in Italien tätig zu sein, indem er in privaten Haushalten mit ehemaligen Drogensüchtigen arbeite, anstatt sich in der Schweiz um ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu bemühen, doch müsse er sich dies entgegenhalten lassen. Schliesslich finde sich für keines der 76 Bewerbungsschreiben eine Eingangsbestätigung des potentiellen Arbeitsgebers oder ein abschlägiges Antwortschreiben. Es erscheine in der Situation des Klägers als zumindest nachlässig, wenn der Kläger – wie von ihm ausgeführt – diese Antwortschreiben jeweils nach Erhalt gleich lösche. Damit aber misslinge dem Kläger der Nachweis der genügenden Stellensuchbemühungen. So könne er über eine Dauer von 12 von 19 Monaten (17. September 2013 bis 30. April 2015) nicht darlegen, dass er sich in einem ihm zumutbaren Umfang um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Damit aber liege auch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB vor. Schliesslich wies die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Qualität der eingereichten Bewerbungsschreiben mangels Bezugnahme zur inserierten Stelle oder dem inserierenden Unternehmen zu wünschen übrig lasse; es handle sich mehrheitlich um beinahe dasselbe Standardschreiben. Schliesslich habe der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, eine Anstellung anzunehmen, bloss um irgendjemanden zu finanzieren. Er habe dieses Kind nie gewollt und von Anfang an gesagt, dass er nicht für etwas geradestehe, was er nicht gewünscht habe (Urk. 36 S. 9 mit Verweis auf Prot. S. 8 und S. 12). 4.1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar ledig-

- 6 lich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 138 III 374, E. 4.3.1; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie – mit weiteren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 311 N 36; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). 4.1.2 Des Weiteren sind im Berufungsverfahren neue Vorbringen (Noven) zulässig, welche ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und - zusätzlich - trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Dies hat auch bei Verfahren in Kinderbelangen zu gelten, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 625, E. 2.2). Nach dem Gesagten sind die im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen (Zeitungsartikel der Sonntagszeitung "Der Griff in die Pensionskasse" vom 23.6.2012 [Urk. 38/2], Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2015 vom 3. Februar 2015 [Urk. 38/4], Kontoauszug Betreibung des Amtes für Jugend und Berufsberatung, Bildungsdirektion des Kantons Zürich, vom 8.5.2014 [Urk. 38/6]), welche allesamt von vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils datieren, unzulässig und damit unbeachtlich. 4.2. Soweit der Kläger lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte wiederholt, indem er erneut seine Ansicht darlegt, wonach er aufgrund der langen Arbeitslosigkeit, des schwierigen Arbeitsmarktes, seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation, fehlender Zusatzausbildungen etc. keine Stelle finde und die Mut-

- 7 ter des Beklagten über genügend finanzielle Mittel verfüge (vgl. Urk. 1; Urk. 20; Prot. I S. 5 und S. 8), genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen an eine solche nicht. So wiederholt der Kläger lediglich seinen Standpunkt, ohne sich mit den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz in ausreichender Weise auseinanderzusetzen. Sofern sich die Berufungsbegründung in solchen Wiederholungen erschöpft, ist sie mangelhaft und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.1 Der Kläger bringt gegen das erstinstanzliche Urteil sodann vor, dass die Vorinstanz den Versand der Bewerbungen zu Unrecht in Frage gestellt habe. Sie hätte ruhig ein paar telefonische Abklärungen machen können und dann wäre dieses Thema vom Tisch gewesen (Urk. 35 S. 2). Damit rügt der Kläger eine fehlende Beweisabnahme durch die Vorinstanz und dementsprechend die Verletzung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes. 4.3.2 Zum Einen vermag diese Einwendung der Verletzung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes den in Erwägung 4.1.1 genannten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. Eine blosse Bemerkung, die Vorinstanz hätte ein paar telefonische Abklärungen tätigen müssen, reicht nicht aus, eine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu begründen. So hätte der Kläger einzeln aufzeigen müssen, welche konkreten Telefonanrufe die Vorinstanz zum Nachweis des Versands der Bewerbungsschreiben unterlassen hat und inwiefern dieser Umstand zu einem unzutreffenden Resultat in der Beweiswürdigung geführt hätte. Weder führt der Kläger dies aus noch zeigt er auf, wie sich hierdurch am Resultat etwas geändert hätte. Damit aber hat es mit dieser pauschalen Kritik sein Bewenden. Zum Anderen zielte der Einwand, selbst wenn er zu hören wäre, ins Leere: So hat der Kläger die Abnahme dieses Beweismittels vor Vorinstanz nicht angeboten (Urk. 1; Urk. 20, Prot. S. 5 und S. 8 ff.). Weder war die Vorinstanz gehalten, nicht angebotene Beweismittel von sich aus abzunehmen, noch kann der Kläger im Berufungsverfahren ein neues Beweismittel anbieten. So trifft die Parteien – auch wenn für das vorliegende Verfahren der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt – eine Mitwirkungspflicht, was auch hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt. Die Parteien haben die erforderlichen Beweismittel immerhin zu be-

- 8 zeichnen, selbst wenn das Gericht nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Hurni in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, N 60 Art. 55 mit Verweis auf die Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7313 ff.). Das Gericht soll die Beweismöglichkeiten abklären, indem es die Parteien auffordert, Beweismittel einzureichen und Zeugen zu benennen. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu unterscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (BSK ZPO-Gehri, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 55 N 17). Der Vorderrichterin kann nicht vorgeworfen werden, nicht mit entsprechenden Fragen auf die Klärung des Sachverhalts und mögliche Beweise hingewirkt zu haben (Prot. S. 9 ff.). Es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, die entsprechenden Beweise für ausreichende Suchbemühungen mit den dazugehörigen Antwortschreiben vorzulegen bzw. andere (geeignete) Beweismittel zum Nachweis genügender Arbeitsbemühungen anzubieten. Dies hat der Kläger vor Vorinstanz – wie erwähnt – nicht getan. Entsprechend kann der Vorinstanz aus ihrem Vorgehen kein Vorwurf gemacht werden. Sodann ist das nun erstmals im Berufungsverfahren angebotene Beweismittel mit Blick auf Art. 317 ZPO ein Novum und damit unbeachtlich (vgl. Erwägung 4.1.2 hiervor). Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch der erbrachte Beweis des Versands nichts an der Feststellung der Vorinstanz geändert hätte, wonach die Bewerbungsschreiben sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht mangelhaft gewesen sind. Damit hätte sich – selbst wenn die Vorinstanz die entsprechenden Untersuchungen angestellt hätte – nichts am Ergebnis geändert. Damit ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 4.4.1 Weiter beanstandet der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, wonach 4.5 Bewerbungen pro Monat zu wenig seien. Die Bewerbungen seien in der Zeit verfasst worden, in welcher er in der Schweiz gewesen sei. Zwar stimme es, dass bei der Arbeitslosenversicherung 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt würden. Sei man hingegen nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet, würde keine Vorschrift bezüglich der Anzahl der geforderten Bewerbungen existieren (Urk. 35 S. 1 f.).

- 9 - 4.4.2 Dies ist nicht korrekt. Wie von der Vorinstanz erwähnt, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Arbeitsbemühungen eines zu Unterhalt Verpflichteten und damit an das Ausnützen der Erwerbskraft (BGE 137 III 118 E. 3.1). Entsprechend aber wird von einem gegenüber einem unmündigen Kind zu Unterhalt Verpflichteten mehr verlangt, als dass er sich nur auf die Stellen bewirbt, die ihm gefallen (vgl. Prot. S. 8). So hält das Bundesgericht dafür, dass die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden könnten. Namentlich sei die Tatsache, dass ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos gewesen sei und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es dürften auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden würden (BGE 138 III 118 E. 3.1). Weder hat der Kläger vor Vorinstanz dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, noch dass ihm die reale Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit fehlte und das angenommene Einkommen effektiv nicht erzielbar wäre. Im Gegenteil: Der Kläger führte aus, gesund zu sein. Er machte aber auch geltend, nicht jede Stelle annehmen zu wollen, sondern etwas, was für ihn stimme. Er wolle keine Stelle, nur weil er unbedingt arbeiten müsse, damit er irgendjemanden finanzieren könne. Er müsse abwägen, über welche Fähigkeiten er verfüge, und schauen, ob das Umfeld stimme. Es sei nicht der Sinn der Sache, dass er einfach etwas mache, damit er etwas mache, sondern er sollte mit der Stelle zufrieden sein (Prot. S. 8). Mit diesen Aussagen hat der Kläger vielmehr aufgezeigt, dass es ihm bereits an der Bereitschaft fehlt, seine realen Erwerbsmöglichkeiten überhaupt auszuschöpfen. Damit aber hat die Vorinstanz das Recht nach den hier vorliegenden Umständen und vom Kläger dargelegten Tatsachen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unrichtig angewandt, wenn sie in Bezug auf die Anzahl der Arbeitssuchbemühungen von den bei der Arbeitslosenversicherung geltenden Minimalanforderungen ausgegangen ist, diese nicht unterschritten hat und zum Schluss gelangt ist, dass die Suchbemühungen in ihrer Anzahl ungenügend sind. So sind nach dem Gesagten auch die Einwände des Klägers, wonach von ihm nicht ver-

- 10 langt werden könne, ständig zu Hause zu sitzen und sich zu bewerben, nicht zielführend. 4.5 In Bezug auf die von der Vorinstanz als mangelhaft eingeschätzte Qualität der Bewerbungsschreiben bringt der Kläger vor, dass er einen Experten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums hinzugezogen habe (Urk. 35 S. 2). Diese lediglich in pauschaler Weise vorgebrachte Kritik ist ungenügend (vgl. Erw. 4.1.1. hiervor), da sich der Kläger nicht mit den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach die Bewerbungsschreiben Standardschreiben seien, welche sich in keiner Weise mit der inserierten Stelle oder dem inserierenden Unternehmen auseinandersetzten (Urk. 36 S. 9 Erw. 3.6). Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 4.6 Schliesslich ist der Einwand des Klägers, wonach es nicht glaubhaft sei, dass die Mutter des Beklagten ihrem Lebenspartner monatlich Fr. 500.– bezahle (Urk. 35 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 25/5 [=Urk. 38/4]), verspätet, da die Mutter des Beklagten den Beleg, gemäss welchem sie ihrem Lebenspartner monatlich Fr. 500.– an die Miete bezahle, bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte und der Kläger die ihm gewährte Möglichkeit zur diesbezüglichen Replik ungenutzt verstreichen liess (vgl. Prot. I S. 8 ff.). Die nun vorgebrachte Einwendung stellt damit ein unechtes Novum dar, welches in Anwendung von Art. 317 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich ist (vgl. Erwägungen 4.1.2 hiervor). 4.7 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung; der diesbezügliche Entscheid ist zu bestätigen. 5.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG auf

- 11 - Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3 Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 35 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen (Art. 117 ZPO). 5.4 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Mai 2015 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 35, Urk. 37, Urk. 38/2 und Urk. 38/4-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 12 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Urteil vom 10. November 2015 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1; Urk. 20 S. 1) Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Mai 2015: (Urk. 27 S. 2 f.; Urk. 31 S. 11 f.) Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Kläger wird Rechtsanwalt lic.iur. X._____ und dem Beklagten wird Rechtsanwältin lic.iur. X._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlu... 2. (Schriftliche Mitteilung). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'327.15.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; bei alleiniger Anfechtung der Gerichtskosten und Parteientschädigung: Beschwerde, Frist 30 Tage). Berufungsanträge: prozessualer Antrag: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Mai 2015 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 35, Urk. 37, Urk. 38/2 und Urk. 38/4-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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