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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.09.2014 LZ130018

1 septembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,953 mots·~10 min·2

Résumé

Unterhalt, Entschädigungsfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ130018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 1. September 2014 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt, Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. September 2013 (FP120142-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.1993 als Tochter von C._____ und des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagter) geboren. Mit Scheidungsurteil vom tt.mm.1993 hat das Bezirksgericht Zürich die Scheidungskonvention zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin genehmigt, in welcher sich der Beklagte zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 600.– bis zum Eintritt der Klägerin in die Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, verpflichtete (Urk. 4/5 Ziff. II). Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 machte die Klägerin bei der Vorinstanz das vorliegende Verfahren betreffend Mündigenunterhalt geltend (Urk. 3). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 26. September 2013 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 87 = 92). "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 16. April 2013 bis 30. Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat und die ihm direkt ausbezahlt werden, sind zusätzlich zu bezahlen. 2. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2013 mit 98.9 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweili-

- 3 gen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex 3. Die gestützt auf das Urteil vom 27. November 2012 geleisteten vorläufigen Zahlungen werden angerechnet. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 525.– Dolmetscherkosten 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Klägerin auferlegten Kosten werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Rechtsgutachtens den Betrag von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen. 7. (Mitteilungssatz) 8. (Rechtsmittelbelehrung) 2. Hiergegen erhob der Beklagte innert Frist Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 91):

- 4 - "1. Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 26. September 2013 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Mai 2013 bis 30. Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 621.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Berufungskläger Anspruch hat oder welche die Berufungsbeklagte direkt ausbezahlt erhält, sind an diesen Unterhaltsbeitrag anzurechnen und sind nicht zusätzlich geschuldet. 2. Es sei Ziffer 2 des Urteils vom 26. September 2013 ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 26. September 2013 aufzuheben, und es seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich MWSt)." 3. In der Berufungsantwort vom 27. Januar 2014 erhob die Klägerin Anschlussberufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 101). "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils vom 26. September 2013 des Einzelgerichts sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsbeklagten ab 16. April 2013 bis 30. Juni 2015 (voraussichtlichen Ausbildungsabschluss an der …) monatlich CHF 1'842.–, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Gesetzliche oder vertragliche Kinderoder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte und Berufungskläger Anspruch hat und die ihm direkt ausbezahlt werden, sind zusätzlich zu bezahlen.

- 5 - 3. Im Übrigen ist das Urteil zu bestätigen. 4. Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." 4. Nach Eingang der Anschlussberufungsantwort vom 5. März 2014 (Urk. 108) folgten weitere Eingaben der Klägerin (Urk. 112, 115 und 121, je mit Beilagen) und eine weitere Eingabe des Beklagten (Urk. 118). Sämtliche Eingaben wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. I S. 6-8 und 10). Die Parteien wurden auf den 26. August 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 124). Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 1 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 125). "1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ab 16. April 2013 bis 30. Juni 2015 monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge von Fr. 880.– zzgl. allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 2. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Beklagte für die Zeitspanne vom 1. November 2013 bis 31. August 2014 monatlich einen Betrag von Fr. 1'100.– bezahlt hat. Der Beklagte verzichtet auf die Rückforderung der zu viel bezahlten Unterbeiträge für diese Zeitperiode.

- 6 - 3. Die Klägerin zieht folgende Betreibungen zurück und erklärt ihr Einverständnis zur Löschung derselben: - Nr. … beim Betreibungsamt Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2013) über den Betrag von Fr. 250.– nebst Zins zu 5% seit 3. Juni 2013; - Nr. … beim Betreibungsamt Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2013) über den Betrag von Fr. 250.– nebst Zins zu 5% seit 2. Juli 2013; - Nr. … beim Betreibungsamt Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013) über den Betrag von Fr. 250.– nebst Zins zu 5% seit 2. August 2013; - Nr. … beim Betreibungsamt Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 3. September 2013) über den Betrag von Fr. 250.– nebst Zins zu 5% seit 3. September 2013; - Nr. … beim Betreibungsamt Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2013) über den Betrag von Fr. 250.– nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 2013; 4. Die Parteien erklären sich mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Zeitperiode vom 16. April 2013 bis 31. August 2014 per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.

- 7 - 5. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erstals auch das zweitinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung. Die Klägerin verpflichtet sich, die Kosten des Rechtsgutachtens im Betrag von Fr. 600.– vollumfänglich zu bezahlen." 5. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 7. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 101 S. 2). 7.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu set-

- 8 zen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]). 7.2. Die monatlichen Einkünfte der Klägerin betragen Fr. 1'160.– (Fr. 880.– Unterhaltsleistungen des Beklagten gemäss vorerwähntem Vergleich, Fr. 250.– Ausbildungszulagen und Fr. 30.– Nebeneinkommen [Urk. 92 S. 12 und 35]). Diesem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 1'496.– gegenüber, welcher sich aus folgenden Bedarfspositionen zusammensetzt: Grundbetrag 540.– 1) Studiengebühren 690.– (Urk. 82/2 und Urk. 92 S. 24) Wohnkosten 180.– (Prot. I S. 35) Lehrbücher 50.– (Urk. 4/7) Fahrtkosten 36.– (Urk. 4/13) 1) Gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich beträgt der Grundbetrag für allein lebende Personen Fr. 1'200.–. Unter Berücksichtigung, dass das Preisniveau in Griechenland im Verhältnis zu demjenigen der Schweiz rund 60% beträgt (vgl. die von der UBS AG herausgegebene Erhebung über "Preise und Löhne rund um die Welt [Stand 2012]) und dem Umstand Rechnung tragend, dass die allgemeinen Lebenshaltungskosten von Studierenden regelmässig unter denjenigen von erwerbstätigen Personen liegen, ist der Grundbetrag auf Fr. 540.– zu reduzieren.

- 9 - Gemäss dem von der Klägerin vor Vorinstanz eingereichten Kontoauszug ihres Kontos bei der Griechischen Nationalbank verfügte sie per Januar 2013 über ein Vermögen von rund EUR 10'000.– (Urk. 51/8). Dieser Betrag ist ihr als Notgroschen zu belassen, zumal die Klägerin mit ihren Einkünften ihren Bedarf nicht decken kann. Auch die Mutter der Klägerin vermag nicht für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, ist sie doch erwerbslos und betreut ihren siebenjährigen Sohn aus zweiter Ehe (Urk. 4/14 S. 4). Damit ist die Mittellosigkeit der Klägerin ausgewiesen. Da die Berufung der Klägerin nicht aussichtslos und sie als rechtsunkundige Partei zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Klägerin auferlegten Kosten werden jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Die dem Beklagten auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens werden mit seinem Vorschuss verrechnet.

- 10 - 6. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'629.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: dz

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