Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ130017-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 22. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. September 2013 (FP130006-G)
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- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. März 2013 (Urk. 1) sowie unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Oetwil am See vom 21. März 2013 (Urk. 1A) machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorinstanz die vorliegende Unterhaltsklage anhängig. Nach Durchführung einer Verhandlung bewilligte die Vorinstanz der Klägerin am 11. September 2013 die unentgeltliche Rechtspflege, schrieb das Armenrechtsgesuch des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend: Beklagter) als durch Rückzug erledigt ab und fällte gleichentags folgendes Urteil (Urk. 29 = Urk. 35): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: - von Mai 2012 bis und mit April 2014: CHF 1'550.–/Monat - von Mai 2014 bis und mit April 2018: CHF 1'960.–/Monat - von Mai 2018 bis und mit April 2024: CHF 1'700.–/Monat - von Mai 2024 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 1'655.–/Monat Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Klägerin in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt, bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2013 mit 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf 7'650. –. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexr neuer Unterhaltsbeitrag = ───────────────────────────────────── 99
- 3 - 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Amt für Jugend und Berufsberatung,… [Adresse], eine Parteientschädigung von CHF 9'450.– (inkl. Kosten Klagebewilligung) zu bezahlen. 5. … (Mitteilungssatz) 6. … (Rechtsmittel)" 2. Hiergegen erhob der Beklagte am 13. Oktober 2013 Berufung. Er beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung von um Fr. 350.– pro Monat reduzierten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 34 S. 2). Den von ihm verlangten Kostenvorschuss leistete der Beklagte innert Frist (Urk. 40 und 41). In der Folge führten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche (Urk. 42). Einen bereits provisorisch reservierten Termin für eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung wollten die Parteien wegen den fortgeschrittenen Einigungsbemühungen nicht wahrnehmen (Urk. 45). Am 15. Mai 2014 reichte die Klägerin schliesslich eine von beiden Parteien sowie der Mutter der Klägerin unterzeichnete Vereinbarung zu den Akten. Sie lautet wie folgt (Urk. 47): "1. In Abweichung des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. September 2013 einigen sich die Parteien auf folgende reduzierte Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen), nämlich: - von Mai 2012 bis und mit April 2014 CHF 1'200.00 - von Mai 2014 bis und mit April 2018 CHF 1'610.00 - von Mai 2018 bis und mit April 2024 CHF 1'350.00 - von Mai 2024 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes CHF 1'305.00 zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den 1. jeden Monats. Von diesen Unterhaltsbeiträgen seien die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 10'800.- (d. h. 12 x CHF 600.- für 2013; 2 x CHF 600.- für die Monate Januar bis Februar 2014 und 2 x Fr 1'200.- für die Monate März und April 2014) in Anrechnung zu bringen. 2. A._____ verpflichtet sich, B._____ die aufgelaufenen Rückstände von CHF 18'000.- (24 x CHF 1'200.- abzüglich CHF 10'800.- bezahlt) bis spätestens am 30. September 2014 zu bezahlen. Ab 1. Oktober 2014 wird ohne weiteres ein jährlicher Verzugszins von 5% auf dem dannzumal noch unbezahlt gebliebenen Betrag fällig. 3. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien in CHF zugrunde: C._____: - Erwerbseinkommen (50%-Pensum, netto, inkl. 13. Monatsgehalt und inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung, exkl. Kinder- und/oder Familienzulagen, exkl. Kleinkinder-
- 4 betreuungsbeiträge [diese entfallen von Gesetzes wegen ab 13. Mai 2014]) CHF 2'361.85 - Erweiterter Notbedarf (nur Mutter) CHF 3'269.40. A._____ - Erwerbseinkommen (100 %-Pensum, netto, inkl. 13. Monatsgehalt, exklusive Kinder- und/oder Familienzulagen) CHF 5'548.30 - Erweiterter Notbedarf CHF 3'714.65 4. A._____ verpflichtet sich des Weiteren zur Übernahme sämtlicher Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und gegenüber dem Amt für Jugend und Berufsberatung, … [Adresse], zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 3'000.- für beide Instanzen sowie der Frau C._____ vom Amt vorgeschossenen Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramts Oetwil am See in der Höhe von CHF 350.-. 5. Die Parteien beantragen dem Obergericht die Genehmigung dieser Vereinbarung bezüglich der Kinderbelange und die Auferlegung von Kosten und Parteientschädigungen wie in Ziffer 4 vorstehend vereinbart." 3. a) Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 ZPO). b) Die Einkommens- und Bedarfszahlen des Beklagten sowie der Mutter der Klägerin sind in der Vereinbarung zutreffend wiedergegeben. Hinsichtlich der Bedürfnisse der Klägerin kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 E. IV). Die Mutter der Klägerin kann mit ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit als Betriebsassistentin in einem … nicht einmal ihren eigenen Bedarf decken (vgl. Urk. 35 E. V/1-3). Ihre Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber erfüllt sie als Inhaberin der elterlichen Obhut durch Pflege und Erziehung. Ein weiterer Beitrag kann von ihr momentan nicht verlangt werden. Der Beklagte betrieb einen Limousinen Service und erzielte damit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'827.50 pro Monat. Die Vorinstanz rechnete ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– an, welches er bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielen könne (Urk. 35 E. V/5-6). Im Berufungsverfahren erklärte der Beklagte zunächst, dass er den Limousinen Service aufgegeben und eine Stelle als Automechaniker in einem Garagenbetrieb mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'508.– angetreten habe (Urk. 34 S. 4 und 7, Urk. 38/4). Seit dem 1. Dezember 2013 ist der Beklagte nunmehr als Patrouilleur für den D._____ tätig. Sein
- 5 monatliches Einkommen beträgt Fr. 5'548.30 (Urk. 49 und 50). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der vereinbarte Unterhalt der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht. Die Unterhaltspflicht des Beklagten ist antragsgemäss zu regeln. c) Die Unterhaltsbeiträge sind gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Entwicklung der Lebenskosten anzupassen. Die Parteien haben sich mit der Aufnahme einer entsprechenden Indexklausel einverstanden erklärt (Urk. 49 und 50). 4. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr wurde nicht moniert. Diese ist so zu belassen. Ausgehend von einer 20-jährigen Unterhaltspflicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO) ergibt sich ein Rechtsmittelstreitwert von Fr. 84'000.–. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten beider Verfahren dem Beklagten aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, dem Amt für Jugend und Berufsberatung eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen sowie die Kosten des Schlichtungsverfahren von Fr. 350.– zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: − von Mai 2012 bis und mit April 2014 Fr. 1'200.– − von Mai 2014 bis und mit April 2018 Fr. 1'610.– − von Mai 2018 bis und mit April 2024 Fr. 1'350.– − von Mai 2024 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'305.– Diese Beiträge sind zahlbar im Voraus je auf den Ersten eines Monats an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, auch über die Mündigkeit hinaus,
- 6 solange die Klägerin in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass rückständige Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'800.– bereits bezahlt wurden. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die verbleibenden Ausstände in der Höhe von Fr. 18'000.– bis spätestens 30. September 2014 zu bezahlen. Ab 1. Oktober 2014 wird ohne weiteres ein jährlicher Verzugszins von 5 % auf dem dannzumal noch unbezahlt gebliebenen Betrag fällig. 2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende April 2014 mit 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2015. Berechnungsart:
(Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index)
Neuer Unterhaltsbeitrag =
––––––––––––––––––––––––––––––––– 99.2 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 7'650.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 5. Die Kosten beider Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Amt für Jugend und Berufsberatung eine Parteientschädigung für beide Verfahren von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Weiter wird der Beklagte verpflichtet, dem Amt für Jugend und Berufsberatung die Kosten des Schlichtungsverfahren von Fr. 350.– zu ersetzen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
- 7 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 0.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2o014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: js
Urteil vom 22. Mai 2014 Erwägungen: - von Mai 2012 bis und mit April 2014 CHF 1'200.00 - von Mai 2014 bis und mit April 2018 CHF 1'610.00 - von Mai 2018 bis und mit April 2024 CHF 1'350.00 - von Mai 2024 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes CHF 1'305.00 Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: von Mai 2012 bis und mit April 2014 Fr. 1'200.– von Mai 2014 bis und mit April 2018 Fr. 1'610.– von Mai 2018 bis und mit April 2024 Fr. 1'350.– von Mai 2024 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'305.– 2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende April 2014 mit 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November ... 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 7'650.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 5. Die Kosten beider Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Amt für Jugend und Berufsberatung eine Parteientschädigung für beide Verfahren von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Weiter wird der Beklagte verpflichtet, dem Amt für Jugend und Berufsberatung die Kosten des Schlichtungs... 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...