Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2013 LZ130009

8 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,638 mots·~28 min·3

Résumé

Unterhalt

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ130009-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Beiständin C._____ vertreten durch lic. iur. D._____, Soziale Dienste E._____, Rechtsdienst

betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 4. April 2013 (FP120052-L)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, folgende monatliche, an den Index gebundene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinder- und/oder Familienzulagen, die dem Beklagten zustehen): CHF 3'200.00 vom tt.mm.2011 (Geburt) bis 31. März 2017. CHF 3'300.00 vom 1. April 2017 bis 31. März 2023. CHF 3'500.00 vom 1. April 2023 bis zum Abschluss der Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Mündigkeit. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus je auf den Ersten eines Monats an die gesetzliche Vertreterin und nach Erreichen der Mündigkeit an das Kind selber zu bezahlen. 2. Die in Ziff. 1 beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Februar 2012 von 99,1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2014. Unterhaltsbeitrag X neuer Indexstand alter Indexstand 3. Es sei auf die Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung den Sozialen Diensten E._____ zuzusprechen sei."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, vom 4. April 2013 (Urk. 53): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Fr. 1'130.– vom tt.mm.2011 (rückwirkend) bis 31. März 2017, Fr. 1'190.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2023, Fr. 1'380.– ab 1. April 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Mündigkeit des Klägers.

- 3 b) Die vorstehenden Beträge gemäss Ziff. 1.a) erhöhen sich um den Anteil des Beklagten von 65% an den effektiven Fremdbetreuungskosten (für Kinderkrippe, Hort, Mittagstisch o.Ä.) welche für den Kläger anfallen. Der Beklagte ist demnach ab 1. September 2011 und bis auf Weiteres verpflichtet, an die Fremdbetreuungskosten des Klägers Fr. 1'880.– pro Monat zu bezahlen. c) Die vorstehenden Beträge gemäss Ziff. 1.a) und 1.b) erhöhen sich um den Anteil des Beklagten an allfälligen Privatschulkosten für den Kläger. Der Beklagte wird verpflichtet auf erstes Verlangen 65% der effektiven Kosten für eine Privatschule für den Kläger (bis zu Gesamtkosten von maximal Fr. 2'500.– pro Monat für eine Privatschule) zu bezahlen. Der vom Beklagten zu tragende Schulkostenanteil (65%) beträgt maximal Fr. 1'625.– pro Monat. Die vorstehenden Beträge gemäss Ziff. 1.a)-c) sind zahlbar an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Klägers, nach Erreichen der Mündigkeit an den Kläger selbst. Gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen sind zusätzlich zu bezahlen. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1.a) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BFS per Ende Februar 2013 mit 98.9 Punkten (Basis per Ende Dezember 2010 bei 100 Punkten). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2013, und zwar nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

- 4 - 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen. 6. [Mitteilungssatz] 7. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: in der Berufungsbegründung (Urk. 52 S. 2):

"1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 1 lit. b) des vorinstanzlichen Urteils wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 1 a ab 1. September 2012 bis längstens 1. September 2023 dem Kläger 65 % der durch die Erwerbstätigkeit der Kindsmutter bedingten Fremdbetreuungskosten gemäss vorgelegten Rechnungen zu bezahlen, maximal jedoch Fr. 1'880.– pro Monat. 2. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 1 lit. c ersatzlos aufzuheben, eventuell sei eine Kostenbeteiligung des Beklagten an künftigen Kosten für den Besuch einer Privatschule vorzubehalten. 3. Ziff. 4 und Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es seien die Kosten dem Kläger aufzuerlegen und es sei von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."

in der Anschlussberufungsantwort (Urk. 61 S. 2):

"Die Anschlussberufung des Klägers und des Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten."

- 5 des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers: in der Berufungsantwort (Urk. 57 S. 2):

"1. Die Berufung sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. 2. Für den Fall der Auferlegung von Kosten und Entschädigungen an den Berufungsbeklagten seien dessen Eltern zur Übernahme dieser Kosten zu verpflichten. Die Aufteilung erfolge zu einem Drittel zulasten der Mutter des Berufungsbeklagten und zu zwei Dritteln zulasten des Berufungsklägers."

in der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 57 S. 2f.):

"1. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziffer 1 lit. c des vorinstanzlichen Urteils wie folgt abzuändern: Die vorstehenden Beträge gemäss Ziff. 1.a) und 1.b) erhöhen sich um den Anteil des Beklagten an allfälligen Privatschulkosten für den Kläger. Der Beklagte wird verpflichtet auf erstes Verlangen 65% der effektiven Kosten für eine Privatschule für den Kläger zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Anschlussberufungsbeklagten. 3. Für den Fall der Auferlegung von Kosten und Entschädigungen an den Anschlussberufungskläger seien dessen Eltern zur Übernahme dieser Kosten zu verpflichten. Die Aufteilung erfolge zu einem Drittel zulasten der Mutter des Anschlussberufungsklägers und zu zwei Dritteln zulasten des Anschlussberufungsbeklagten."

Erwägungen: I. 1. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2011 als Sohn der F._____ geboren (Urk. 2/1). Am 14. November 2011 wurde er vom Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagter) anerkannt (Urk. 2/2). Auf entsprechende vom

- 6 - Kläger erhobene Unterhaltsklage hin wurde der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 4. April 2013 zur Bezahlung der eingangs angeführten Unterhaltsbeiträge verpflichtet. Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 53 S. 13f. Dispositivziffern 1 und 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 3f.). 2. Der Beklagte hat gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 50; Urk. 52). Nach Eingang des vom Beklagten einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.– (Urk. 54; Urk. 55) erstattete der Kläger die Berufungsantwort (Urk. 57). Er hat eine Anschlussberufung erhoben. Die Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zu den Noven in der Berufungsantwort datiert vom 16. September 2013 (Urk. 61). Am 25. September 2013 richtete die Mutter des Klägers ein persönliches Schreiben an das Gericht (Urk. 63). Beide Eingaben wurden der Gegenpartei bzw. den Parteien zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 5f.). 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dispositivziffer 1a wurde von keiner Partei angefochten, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Umfang mit Eingang der Berufungsantwort am 11. Juli 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken.

II. 1. Vorliegend kommt Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973). Der Anspruch auf Kindesunterhalt basiert auf Art. 276 ZGB. Für seine Bemessung ist nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen. Sodann sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab

- 7 auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zu den für die Berechnung des Kinderunterhalts relevanten Kriterien und rechtlichen Grundsätze zu verweisen (Urk. 53 S. 4ff.). 2. Die Eltern des heute rund zweieinhalbjährigen Klägers haben nie zusammengelebt. Die Mutter des Klägers arbeitet in einem 80 % Pensum als Kundenberaterin bei der G._____ AG. Ihr Arbeitspensum absolviert sie verteilt auf fünf Tage. Der Kläger wird während dieser Zeit in einer Krippe betreut. Die Vorinstanz ging von einem durchschnittlichen Einkommen der Mutter des Klägers von brutto zirka Fr. 12'000.– pro Monat aus (Urk. 53 S. 6). Der Beklagte ist in einem 100 % Pensum als Direktor in der Privat Banking Division der H._____ AG (seit Dezember 2011 einstweilen bis voraussichtlich November 2013) in I._____ [Staat in Südostasien] tätig. Die Vorinstanz rechnete ihm ein durchschnittliches Monatseinkommen von brutto mindestens Fr. 21'750.– an (Urk. 53 S. 6). Die von der Vorinstanz festgesetzten Einkommen sind in der Berufung anerkannt. Mit der Vorinstanz, was von den Parteien in der Berufung ebenfalls nicht beanstandet wird, ist demnach davon auszugehen, dass entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte der Beklagte zu rund 65 % und die Mutter des Klägers zu rund 35 % für den (finanziellen) Unterhalt des Klägers aufzukommen haben. Eine Erhebung des genauen Bedarfs der Eltern des Klägers erübrigt sich in Anbetracht der beidseits sehr guten finanziellen Verhältnisse (Urk. 53 S. 7). 3. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Klägers ausgehend von den Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, herausgegeben vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich, Stand 1. Januar 2013 (fortan Zürcher Tabellen). Aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Eltern des Klägers erhöhte die Vorinstanz die von ihr in die Berechnung einbezogenen pauschalisierten Positionen der Zürcher Tabellen um 20 %. Sie bejahte, dass auch diejenigen Fremdbetreuungskosten für eine Krippe, einen Hort etc., welche während der Arbeitstätigkeit der Mutter des Klägers anfallen und sich seit dem 1. September 2011 auf Fr. 2'890.– pro Monat belaufen, entsprechend des Verhältnisses ihrer Einkommen von den Eltern zu tragen seien. Im Gegenzug reduzierte sie den in den Zürcher Tabellen angeführten Betrag für (Eigen-)Pflege

- 8 auf einen Drittel. Zudem sprach die Vorinstanz dem Kläger die Möglichkeit zu, in der Zukunft eine Privatschule besuchen zu dürfen, und verpflichtete den Beklagten, sich an allfälligen hierfür anfallenden Kosten anteilsmässig zu 65 % zu beteiligen, wobei sie für die Kosten der Schule eine Höchstgrenze von Fr. 2'500.– festsetzte, so dass der Beklagte maximal Fr. 1'625.– pro Monat zu bezahlen habe (Urk. 53 S. 9f.). Die Rechnung der Vorinstanz sieht wie folgt aus (Urk. 53 S. 10): ab 1. April 2017 ab 1. April 2023 Ernährung (120%) Fr. 372.– Fr. 396.– Fr. 504.– Bekleidung (120%) Fr. 108.– Fr. 138.– Fr. 168.– Unterkunft (⅓ von Fr. 1'577.–) Fr. 525.– Fr. 525.– Fr. 525.– weitere Kosten (120%) Fr. 642.– Fr. 786.– Fr. 1'044.– Eigenpflege (⅓ von 120%) Fr. 290.– Fr. 184.– Fr. 132.– Zwischentotal Fr. 1'937.– Fr. 2'029.– Fr. 2'373.– Abzügl. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 250.– Total Bedarf (fix) Fr. 1'737.– Fr. 1'829.– Fr. 2'123.– zuzügl. Fremdpflege Fr. 2'890.– (derzeit) zuzügl. allfällige Ausbildungs-/Schulkosten Ausgehend von den ermittelten Brutto-Einkommen der Eltern des Klägers und von dessen Bedarfskosten ergaben sich gemäss Vorinstanz folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Urk. 53 S. 11): ab 1. April 2017 ab 1. April 2023 Total Bedarf Kläger (fix) Fr. 1'737.– Fr. 1'829.– Fr. 2'123.– Anteil Beklagter (rund 65 %) Fr. 1'130.– Fr. 1'190.– Fr. 1'380.– zuzügl. Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'880.– (rund 65 % von derzeit Fr. 2'890.–) zuzügl. allfällige Kosten für den Besuch einer Privatschule bis max. Fr. 1'625.– pro Monat Gestützt auf diese Ausführungen fällte die Vorinstanz das eingangs angeführte Urteil. 4.1. Die Vorinstanz hat den zugesprochenen Kinderunterhalt aufgeteilt in einen festen (Urteilsdispositivziffer 1 lit. a) und zwei variable Bestandteile (Dispositivziffer 1 lit. b und c). Letztere werden gestützt auf die inskünftig effektiv anfallen-

- 9 den Kosten für die Fremdbetreuung bzw. den Besuch einer Privatschule berechnet. Die von der Vorinstanz gewählte Aufteilung wird von keiner Partei angefochten (Urk. 52 S. 3; Urk. 57 S. 3). So anerkennt der Beklagte in der Berufung die Dispositivziffern 1 lit. a und 2 ausdrücklich (Urk. 52 S. 3), beantragt jedoch eine Abänderung respektive Präzisierung von Dispositivziffer 1 lit. b und die Streichung von Dispositivziffer 1 lit. c. Der Kläger verlangt mit seiner Anschlussberufung eine Abänderung von Dispositivziffer 1 lit. c (Urk. 57 S. 3 und S. 7). 4.2. Der Kinderunterhalt unterliegt der Offizialmaxime, weshalb, entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 53 S. 3), eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz ausser Betracht fällt. Im Geltungsbereich der Offizialmaxime ist das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, nicht an die Parteianträge gebunden. (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 4.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung des Unterhaltsanspruches des Klägers in einen festen und zwei variable Bestandteile ist nicht sachgerecht. Sie widerspricht den Interessen des Klägers und damit dem Kindeswohl. So haben die Eltern des Klägers, wie bereits erwähnt, nie zusammen gelebt. Der Beklagte zeigt, soweit ersichtlich, bis zum heutigen Zeitpunkt kaum ein Interesse an seinem Sohn. Abgesehen davon, dass er vor Vorinstanz (ohne Begründung) ein Besuchsrecht beantragte (Urk. 28 S. 2), auf welches mangels "sachlicher Zuständigkeit" nicht eingetreten wurde (Urk. 53 S. 11f.), scheint er keinen Kontakt zu seinem Sohn gesucht zu haben. Offen bleiben kann an dieser Stelle, wieso dies der Fall ist. Der Beklagte führte in seiner persönlichen Befragung vor Vorinstanz an, dies sei auf "emotionalen Stress", verursacht durch den Tod seines Vaters sowie auf die Behörden, welche auf ihn "eingedrescht" hätten, zurückzuführen (Prot. Vi S. 18). Seit der Kläger vom Beklagten anerkannt wurde, liegen die Parteien, der Kläger vertreten durch seine Mutter, im Streit über die Höhe der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltszahlungen. Umstritten war (und ist teilweise noch in der Berufung) insbesondere die Notwendigkeit der Fremdbetreuung des Klägers, wo und wie lange er fremdbetreut werden soll, wer welchen Anteil an den Kosten zu tragen habe, ob der Kläger privat oder durch die vorhandenen öffentlichen Institutionen betreut werden soll, welche Dokumente (Rech-

- 10 nungen, Bestätigungen der Schule) zwecks Abrechnung der Kosten wann vorgelegt werden müssen etc. Würde man die von der Vorinstanz getroffene Regelung mittels Aufteilung des Unterhaltsanspruches des Klägers in einen festen Anteil für den Unterhalt und die Erziehung sowie variable Anteile für die Fremdbetreuungsund die privaten Schulkosten aufrechterhalten, bestünde die Gefahr, dass zumindest Teile dieser Diskussionen bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch den Kläger fortdauern würden. Die Kommunikation zwischen den Parteien bzw. dem Beklagten und der Mutter des Klägers ist gestört. Sie erfolgt über die Behörden und (Rechts-)Vertreter. Eine Verbesserung der Kommunikationsbasis der Eltern des Klägers ist nicht in Sicht. Kommt hinzu, dass die Eltern des Klägers beide … Staatsangehörige [des europäischen Staates J._____] sind. Sie leben derzeit beide fern ihrer Heimat, die Mutter in der Schweiz und der Beklagte in I._____. Beide Elternteile sind bei global agierenden Schweizer Grossbanken tätig. Die räumliche Distanz fördert die Kommunikation und die Zusammenarbeit nicht. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung als nicht praktikabel. Es sei sodann erwähnt, dass es äussert fraglich erscheint, ob der Kläger für allfällige Fremdbetreuungs- und Schulkosten mit der von der Vorinstanz gewählten Formulierung der Dispositivziffern 1 lit. b und c überhaupt über einen rechtsgenügenden Rechtsöffnungstitel verfügen würde. Dies alles ist nicht zum Wohle des Kindes. Der Kläger und auch seine Mutter sind darauf angewiesen, mittels der Festsetzung eines fixen Unterhaltsbeitrages klar zu wissen, wie viel Geld ihnen in den kommenden Jahren zur Bestreitung der für die Erziehung und den Unterhalt des Klägers anfallenden Kosten zur Verfügung steht; dies inklusive allfälliger für die Betreuung des Klägers während der Arbeitstätigkeit der Mutter anfallender Fremdbetreuungs- und Schulkosten, welche, wie die Vorinstanz festgelegt hat und was wie bereits erwähnt in der Berufung anerkannt ist, vom Beklagten zu 65 % und von der Mutter des Klägers zu 35 % zu tragen sind. Derzeit weiss niemand mit Sicherheit, wie sich das Leben des Klägers abspielen wird, aber es soll für ihn und seine Mutter zumindest in finanzieller Hinsicht kalkulierbar werden. In diesem Zusammenhang lässt sich nicht vermeiden, dass das Gericht bei der Festsetzung der für ein Kleinkind anfallenden Betreuungskosten gewisse Annahmen treffen und Pauschalisierungen vorneh-

- 11 men muss. Grundlage hierfür bilden die voraussehbaren Bedürfnisse des Kindes. Die voraussehbaren Bedürfnisse sind für eine gewisse, auch in die Zukunft reichende, Zeitspanne gestützt auf die konkret vorliegenden Verhältnisse zu bestimmen. Insoweit können, entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 52 S. 6), schon heute voraussehbare zukünftige Schul- und Betreuungskosten bei der Festsetzung der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge miteinbezogen werden. Dabei sind nicht nur die notwendigen, sondern auch die nützlichen Auslagen, sofern sie den Bedürfnissen des Klägers und der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, zu beachten. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass bei den vorliegend sehr guten finanziellen Verhältnissen der Eltern des Klägers bei der Festlegung der Fremdbetreuungs- und Schulkosten nicht die kostengünstigste Variante berücksichtigt werden muss. Vielmehr ist der das Sorgerecht innehabenden, beruflich stark engagierten Mutter des Klägers ein gewisses Wahlrecht zuzugestehen. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist es, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, über die Qualität der staatlich- bzw. privatfinanzierten Schuldbildung in der Schweiz zu "mutmassen" (Urk. 53 S. 9; Urk. 61 S. 3). 5.1. Der Bedarf des Klägers beläuft sich (nach Abzug der Familienzulagen, ohne einem Anteil an Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten) vom tt.mm.2011 bis zum 31. März 2017 auf Fr. 1'737.–, vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2023 auf Fr. 1'829.– und ab dem 1. April 2023 auf Fr. 2'123.–. Hiervon hat der Beklagte anerkanntermassen 65 %, damit vom tt.mm.2011 bis zum 31. März 2017 Fr. 1'130.–, vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2023 Fr. 1'190.– und ab dem 1. April 2023 Fr. 1'380.– zu bezahlen. Im Weiteren gilt es, die Höhe der voraussehbar anfallenden Fremdbetreuungs- und/oder Schulkosten zu bestimmen und zu diesen Beträgen hinzuzurechnen. 5.2. Der Kläger ist derzeit fünf Tage die Woche in der Krippe. Die Krippe kostet anerkanntermassen Fr. 2'890.– pro Monat (vgl. Urk. 2/8). Die Betreuungskosten sind erstmals im September 2011 angefallen (Urk. 2/7). Die Mutter des Klägers arbeitet in einem 80 % Pensum. Das Pensum ist verteilt auf fünf Tage die Woche. Sowohl der Kläger als auch seine Mutter sind auf eine Ganztagesbetreuung angewiesen. Die Mutter des Klägers ist soweit bekannt alleinstehend und hat

- 12 ihren und den Lebensunterhalt des Klägers, insoweit dieser nicht vom Beklagten zu decken ist, selbständig zu bestreiten. Keine Partei behauptet, dass sie ihre Arbeitstätigkeit in naher Zukunft reduzieren wird. Vielmehr geht aus den Ausführungen der Mutter des Klägers vor Vorinstanz hervor, dass eine weitere Reduktion ihres Arbeitspensums von ihrem derzeitigen Arbeitgeber nicht akzeptiert würde und sie, da sie als Kundenberaterin tätig ist, an fünf Tagen pro Woche im Büro anwesend sein muss (Prot. Vi S. 15). Es erscheint somit sehr wahrscheinlich, dass die heute 40 Jahre alte Mutter des Klägers ihre Arbeitstätigkeit im nunmehrigen Pensum weiterführen wird, um ihre Stelle und ihr weiteres berufliches Fortkommen (oder zumindest die Beibehaltung ihrer derzeitigen Position) nicht zu gefährden. Damit werden der Kläger selbst und seine Mutter auch nach seinem Übertritt in den Kindergarten auf eine Ganztagesbetreuung angewiesen sein. Die Mutter des Klägers ist und wird als Alleinerziehende mit einer hohen beruflichen Belastung auf einen weitgehend reibungslosen und bestmöglich organisierten Tagesablauf angewiesen sein. Die gleichen Bedürfnisse bestehen beim Kläger. Seine sorgeberechtigte Mutter hat sich in diesem Zusammenhang, was unbestritten blieb, bereits dafür entschieden, den Kläger ab Ende August 2015 in die K._____ [Schule] in L._____ eintreten zu lassen (Prot. Vi S. 15; Urk. 57 S. 3; Urk. 61 S. 3). Die Inanspruchnahme eines privaten Kindergartens ist damit höchstwahrscheinlich und somit voraussehbar. Mit der Wahl eines privaten Ganztageskindergartens haben der Kläger und seine Mutter grosse Gewähr für einen reibungslosen Tagesablauf, da der Kläger nur von einer und in einer Institution betreut wird. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse und der Lebensstellung seiner Eltern im Rahmen von Art. 285 Abs. 1 ZGB der Besuch eines privaten Kindergartens zuzugestehen ist (Urk. 53 S. 9f.). Besucht der Kläger einen privaten Kindergarten, erscheint es aufgrund der vorangehend geschilderten Tatsachen bereits heute als sehr wahrscheinlich, dass der Kläger in derselben Institution auch die Grundschule, erste bis sechste Klasse, absolvieren wird. Mit dieser Lösung wird zudem dafür gesorgt sein, dass der Kläger weiterhin mit seinen vormaligen "Kindergartengspändli" in einem ihm bekannten Umfeld die Schule wird absolvieren können. Er wird aufgrund der vorab angeführten Tatsachen sodann auch in diesem Alter noch auf eine Ganztagesbetreu-

- 13 ung angewiesen sein. Diese kann durch den Besuch der privaten Schule mit Mittagstisch, Hausaufgabenhilfe und Nachmittagsbetreuung an einem Ort abgedeckt werden. Der Kläger darf sich auch zu diesem Zeitpunkt den Besuch der privaten Schule leisten. 5.3. Der Kläger tritt per August 2015 in den Kindergarten ein. Ab dem 1. September 2011 bis zu diesem Zeitpunkt ist von Krippenkosten von Fr. 2'890.– pro Monat auszugehen. Betreffend den Beginn der Unterhaltspflicht des Beklagten per tt.mm.2011 (Geburtsdatum des Klägers), womit ab diesem Zeitpunkt auch ein Beitrag an die Fremdbetreuungs- und Schulkosten geschuldet ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 11). Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen in der Berufung nicht auseinander (Urk. 52), obwohl gemäss seinem Rechtsbegehren Fremdbetreuungskosten erst ab dem 1. September 2012 zuzusprechen wären (Urk. 52 S. 2). Die ab seinem Übertritt in den Kindergarten der K._____ bis zum Abschluss der Primarschulzeit Ende August 2023 in dieser Privatschule anfallenden Kosten beziffert der Kläger mit gesamthaft Fr. 2'834.– (Fr. 924.– ausserschulische Betreuung plus Schulgeld Fr. 1'910.–). Diese Beträge werden vom Beklagten nicht bestritten (Urk. 57 S. 3; Urk. 61), weshalb davon auszugehen ist. Zusammenfassend ist für die Zeitspanne September 2011 bis und mit August 2023 von durchschnittlichen Fremdbetreuungs- und Schulkosten von Fr. 2'850.– auszugehen. Hiervon hat der Beklagte 65 %, mithin Fr. 1'850.– zu decken. Zur Vereinfachung der Unterhaltsregelung rechtfertigt es sich, die Zeitspannen für die Fremdbetreuungskosten den vorab aufgrund der Zürcher Tabellen errechneten Perioden für den "festen" Unterhalt des Klägers anzupassen. Entsprechend ist der Beklagte ab Geburt des Klägers zur Bezahlung von Betreuungskosten (Vorverschiebung um rund fünf Monate) zu verpflichten. Die Verpflichtung hört hingegen bereits mit dem vollendeten 12. Altersjahr des Klägers, damit Ende März 2023, auf (ebenfalls Vorverschiebung um rund fünf Monate). 5.4. Weiter gilt es nun die voraussehbaren Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten ab dem Übertritt des Klägers in die Oberstufe festzusetzen. Der Kläger ist heute zweieinhalb Jahre alt. Ob er in rund einem Jahrzehnt einen Hochschulab-

- 14 schluss, mit vorangehendem Besuch des Gymnasiums, oder eine Berufslehre anstrebt, steht noch in den Sternen. Derzeit können weder die schulischen noch praktischen Fähigkeiten des Klägers vorausgesehen werden. Er wird beim Übertritt in die Oberstufe zwölf Jahre alt sein. Die sorgeberechtigte Mutter wird dannzumal bei der Wahl der geeigneten schulischen und beruflichen Ausbildung vermehrt auf die Ambitionen und die Motivation des Klägers Rücksicht nehmen müssen. Das Umfeld des Klägers, seine Freunde und das weitere familiäre Umfeld, werden an Einfluss gewinnen. Heute kann daher nicht abgeschätzt werden, ob der Kläger dannzumal weiterhin eine private Schule besuchen wird. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es somit nicht sachgerecht, auch nach seinem Übertritt in die Oberstufe respektive der Vollendung des zwölften Altersjahres weiterhin die Kosten für eine private Schule in seinem Bedarf zu berücksichtigen bzw. grundsätzlich festzuhalten, dass der Beklagte 65 % der aus dem Besuch einer Privatschule anfallenden Kosten zu tragen hat (Urk. 57 S. 7f.). Vielmehr wird es am Kläger liegen, dannzumal diese Kosten einzufordern, sollten sie effektiv anfallen. Dies hat allenfalls durch eine neue Klage zu geschehen, sollten sich die Parteien nicht einigen können. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang nun aber dem Antrag des Beklagten, seine Beteiligung an den Fremdbetreuungskosten sei bis zum vollendeten 12. Altersjahr des Klägers zu befristen (Urk. 52 S. 2 und 5). Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, wovon auch die Vorinstanz und der Kläger ausgehen, dass sich die Fremdbetreuungskosten aus Krippe etc. mit zunehmendem Alter des Klägers verringern. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass mit dem Übertritt des Klägers in die Oberstufe überhaupt keine Fremdbetreuungskosten mehr anfallen (Urk. 52 S. 5). Besucht der Kläger dannzumal keine Privatschule, kann ihm nicht zugemutet werden, dass er die Mittagessen allein zu Hause einnimmt. Auch eine gewisse Nachmittagsbetreuung ist in diesem Alter durchaus noch angezeigt. Sodann hat die arbeitstätige Mutter des Klägers nicht so viele Wochen Ferien wie es Schulferienwochen gibt. Zu Recht führt der Kläger an, dass seine Betreuung in dieser Zeit noch immer sichergestellt werden muss (Urk. 57 S. 5); dies verursacht Kosten. Es ist somit davon auszugehen, dass auch fortan noch Fremdbetreuungskosten anfallen werden. Werden diese noch auf die gesamte folgende Unterhaltszeit verteilt, welche bis zum Ab-

- 15 schluss einer angemessenen Erstausbildung durch den Kläger andauert, so erscheinen aufgrund der vorliegenden sehr guten finanziellen Verhältnissen, welche es dem Kläger auch diesbezüglich erlauben, nicht die kostengünstigste Variante zu wählen, durchschnittlich Fr. 300.– pro Monat als angemessen. Hiervon hat der Beklagte 65 %, damit Fr. 195.– zu bezahlen. 6. Damit hat der Beklagte dem Kläger die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: tt.mm.2011 bis 31. März 2017 (gerundet): Fr. 3'000.– (Fr. 1'130.– plus Fr. 1'850.–) 1. April 2017 bis 31. März 2023 (gerundet): Fr. 3'000.– (Fr. 1'190.– plus Fr. 1'850.–) ab dem 1. April 2023 (gerundet): Fr. 1'600.– (Fr. 1'380.– plus Fr. 195.–) Zusätzlich hat der Beklagte dem Kläger die Kinder- resp. Familienzulagen zu bezahlen, welche von dessen Bedarf in Abzug gebracht wurden (vgl. vorangehend S. 8). 7. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien muss nicht mehr eingegangen werden.

III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Ausgehend von einem Streitwert vor Vorinstanz von rund Fr. 540'000.– (vgl. Urk. 53 S. 12) unterliegt der Beklagte nunmehr mit rund drei Vierteln. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 7'000.– festgesetzt (Urk. 53 S. 14 Dis-

- 16 positivziffer 3), was zu bestätigen ist. Hiervon hätte der Beklagte gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO drei Viertel und der Kläger einen Viertel zu tragen. In familienrechtlichen Prozessen kann nun aber von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Kläger ist ein einkommens- und soweit ersichtlich vermögensloses Kleinkind. Der Beklagte andererseits lebt in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Sodann gehört, wie dies der Kläger zu Recht ausführt (Urk. 57 S. 6), ein allenfalls auf ihn fallender Anteil an den Gerichtskosten zu seinem Unterhalt, weshalb der Beklagte, wenn auch nötigenfalls als Ergebnis eines weiteren Prozesses, voraussichtlich ohnehin einen Grossteil der auf den Kläger fallenden Kosten zu tragen hätte. Es erscheint daher angemessen, dem Beklagten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zumindest die Gerichtskosten des vorliegenden Unterhaltsprozesses vollumfänglich aufzuerlegen. 1.3. Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte dem Kläger eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von den Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 12), und mit welchen sich die Parteien in der Berufung nicht auseinandergesetzt haben (Urk. 52 S. 7), ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.– zu bezahlen. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von rund Fr. 330'000.– auszugehen (vgl. Barwert nach Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, Tafel 48, bei 2,5 % Zins, ausgehend von monatlich zirka Fr. 1'880.– Fremdbetreuungs- und allenfalls Schulkosten während 18 Jahren). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 6'000.– festzusetzen. 2.2. Aufgrund der nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ist von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen, wobei aufgrund der vorangehenden Ausführungen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen sind. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren sind wettzuschlagen.

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2013 am 11. Juli 2013 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Unterhaltsbeiträge folgende Beträge nicht übersteigen: − Fr. 1'130.00 vom tt.mm.2011 (rückwirkend) bis 31. März 2017 − Fr. 1'190.00 ab 1. April 2017 bis 31. März 2023 und − Fr. 1'380.00 ab 1. April 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Mündigkeit des Klägers. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird unter Einbezug der bereits rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderbzw. Familienzulagen, zu bezahlen:

Fr. 3'000.– vom tt.mm.2011 bis 31. März 2023,

Fr. 1'600.– ab dem 1. April 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Mündigkeit des Klägers.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Klägers, nach Erreichen der Mündigkeit an den Kläger selbst. 2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BFS per Ende August 2013 mit 98.9 Punkten (Basis per Ende Dezember 2010 bei 100 Punkten). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2015, und zwar nach folgender

- 18 - Formel: Unterhaltsbeitrag X neuer Indexstand alter Indexstand

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– wird bestätigt. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.– zu bezahlen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.– bezogen. Der Kläger hat dem Beklagten hiervon Fr. 3'000.– zurückzuerstatten. 8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 19 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 330'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2013 Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, vom 4. April 2013 (Urk. 53): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Fr. 1'130.– vom tt.mm.2011 (rückwirkend) bis 31. März 2017, Fr. 1'190.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2023, Fr. 1'380.– ab 1. April 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Mündigkeit des Klägers. b) Die vorstehenden Beträge gemäss Ziff. 1.a) erhöhen sich um den Anteil des Beklagten von 65% an den effektiven Fremdbetreuungskosten (für Kinderkrippe, Hort, Mittagstisch o.Ä.) welche für den Kläger anfallen. Der Beklagte ist demnach ab 1. September... c) Die vorstehenden Beträge gemäss Ziff. 1.a) und 1.b) erhöhen sich um den Anteil des Beklagten an allfälligen Privatschulkosten für den Kläger. Der Beklagte wird verpflichtet auf erstes Verlangen 65% der effektiven Kosten für eine Privatschule für de... Die vorstehenden Beträge gemäss Ziff. 1.a)-c) sind zahlbar an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Klägers, nach Erreichen der Mündigkeit an den Kläger selbst. Gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen sind zusätzlich zu bezahlen. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1.a) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BFS per Ende Februar 2013 mit 98.9 Punkten (Basis per Ende Dezember 2010 bei 100 Punkten). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende... 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen. 6. [Mitteilungssatz] 7. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. ab 1. April 2017 ab 1. April 2023 Ernährung (120%) Fr. 372.– Fr. 396.– Fr. 504.– Bekleidung (120%) Fr. 108.– Fr. 138.– Fr. 168.– Unterkunft (⅓ von Fr. 1'577.–) Fr. 525.– Fr. 525.– Fr. 525.– weitere Kosten (120%) Fr. 642.– Fr. 786.– Fr. 1'0... ab 1. April 2017 ab 1. April 2023 Total Bedarf Kläger (fix) Fr. 1'737.– Fr. 1'829.– Fr. 2'123.– Anteil Beklagter (rund 65 %) Fr. 1'130.– Fr. 1'190.– Fr. 1'380.– zuzügl. Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'880.– (rund 65 % von derzeit Fr. 2'890.–)... III. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2013 am 11. Juli 2013 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Unterhaltsbeiträge folgende Beträge nicht übersteigen:  Fr. 1'130.00 vom tt.mm.2011 (rückwirkend) bis 31. März 2017  Fr. 1'190.00 ab 1. April 2017 bis 31. März 2023 und  Fr. 1'380.00 ab 1. April 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Mündigkeit des Klägers. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird unter Einbezug der bereits rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Familienzulagen... Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Klägers, nach Erreichen der Mündigkeit an den Kläger selbst. 2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BFS per Ende August 2013 mit 98.9 Punkten (Basis per Ende Dezember 2010 bei 100 Punkten). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand p... Formel: 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– wird bestätigt. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.– zu bezahlen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.– bezogen. Der Kläger hat dem Beklagten hiervon Fr. 3'000.– ... 8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

LZ130009 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2013 LZ130009 — Swissrulings